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Document 52010AP0161

Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2009)0508 – C7-0244/2009 – 2009/0136(NLE))

ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 166–171 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 161/166


Dienstag, 18. Mai 2010
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008) *

P7_TA(2010)0161

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2009)0508 – C7-0244/2009 – 2009/0136(NLE))

2011/C 161 E/27

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0508),

gestützt auf die Artikel 66 und 67 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C7-0244/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 74 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0126/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

behält sich ungeachtet der Tatsache, dass der Rat das SIS 1+RE als Notfallplan für ein eventuelles Scheitern des SIS II behandelt, als Mitgesetzgeber für die Einrichtung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (1) und als Haushaltsbehörde das Recht vor, die für die Entwicklung des SIS II zuzuweisenden Mittel in die Reserve des Jahreshaushaltsplans 2011 einzustellen, um eine uneingeschränkte parlamentarische Überwachung und Kontrolle des Verfahrens zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann.

(3)

Die Voraussetzungen für die Migration werden bis zum 30. Juni 2010 nicht erfüllt sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI sollten weiter gelten, bis die Migration abgeschlossen ist, damit das SIS II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI in Betrieb gehen kann. Bei einem Scheitern des laufenden SIS-II-Projekts nach den Tests sollte nach einer alternativen technischen Lösung gesucht werden, und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen sollten allen betroffenen Parteien bekanntgegeben werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diese erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Im derzeitigen organisatorischen Aufbau sollte zusätzlich eine Expertengruppe vorgesehen werden.

(4)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Migration weiter eng zusammenarbeiten, um diese erfolgreich zum Abschluss zu bringen. In den Schlussfolgerungen des Rates zum SIS II vom 26./27. Februar 2009 und vom 4./5. Juni 2009 wurde ein informelles, aus Experten der Mitgliedstaaten bestehendes Gremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board“ mit dem Ziel eingesetzt, die Zusammenarbeit zu fördern und dem zentralen SIS II direkte Unterstützung durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Zur Ergänzung des derzeitigen organisatorischen Aufbaus sollte daher mit dieser Verordnung formell eine als „Global Programme Management Board“ (GPMB) bezeichnete Expertengruppe vorgesehen werden. Um Effizienz und Kosteneffektivität zu gewährleisten, sollten die Mitglieder des GPMB endgültig ernannt werden und in ihrer Anzahl beschränkt sein.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Für die Bereitstellung der SIS-II-Funktionen sollte ein technischer Notfallplan vorgesehen werden. Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte daher so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung für die Entwicklung des zentralen SIS II möglich wird.

(6)

Der Rechtsrahmen muss angepasst werden, um die Umstellung auf etwaige alternative technische Lösungen zu ermöglichen, falls Tests zeigen, dass das SIS II nicht erfolgreich umgesetzt werden kann. Die Beschreibung der technischen Komponenten der Migrationsinfrastruktur sollte so angepasst werden, dass eine technische Alternativlösung für die Entwicklung des Zentralen SIS II möglich wird. Jede alternative technische Lösung sollte sich auf die beste verfügbare Technologie stützen, kostenwirksam sein und nach einem geeigneten und genauen Zeitplan umgesetzt werden. Die Kommission sollte rechtzeitig eine gründliche budgetäre Bewertung der mit einer solchen alternativen technischen Lösung verbundenen Kosten vorlegen. Es sollte klar sein, dass der Rechtsrahmen, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 geschaffen wurde, auf jede Lösung Anwendung finden sollte, unabhängig von ihrer technischen Art.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a)

Da das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 verantwortlich ist und da die Migration aus dem Unionshaushalt finanziert wird, für den das Europäische Parlament ebenfalls mitverantwortlich ist, sollte das Europäische Parlament in den Entscheidungsprozess über die Migration einbezogen werden. Es sollte eine befürwortende Stellungnahme des Europäischen Parlaments auf der Grundlage der von der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen über die Testergebnisse erforderlich sein, bevor die Umstellung auf ein neues Schengener Informationssystem erfolgt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 1 – Absatz 1

 

(-1)

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 errichtet wurde (SIS 1+), wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) oder eine alternative technische Lösung, die sich auf die beste verfügbare Technologie stützt und im Hinblick auf einen klaren Zeitplan für ihre Umsetzung und ihre Kostenwirksamkeit vernünftig ist, ersetzt. Einrichtung, Betrieb und Nutzung des neuen Systems werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 geregelt.“

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

(-1a)

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)     Wenn das derzeitige SIS-II-Projekt nicht weitergeführt wird und eine alternative technische Lösung umgesetzt wird, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf SIS II als Verweise auf diese alternative technische Lösung.“

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 11 – Absatz 2

(2)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N. SIS II.

(2)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2011 von N.SIS zu N.SIS II. Sollte eine alternative technische Lösung im Sinne von Artikel 11 Absatz 5a umgesetzt werden, kann dieser Zeitpunkt gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 2 geändert werden .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 11 – Absatz 5

 

(3a)

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)    Der im Rahmen der Migration vorgesehene Umstieg erfolgt nach der Validierung gemäß Artikel 8 Absatz 7 und nachdem das Europäische Parlament eine befürwortende Stellungnahme auf der Grundlage der von der Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 gelieferten Informationen über die Testergebnisse abgegeben hat.“

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

(3b)

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)     Die Entwicklung des SIS II kann durch die Umsetzung einer alternativen technischen Lösung erreicht werden.“

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)

 

(3c)

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(5a)     Die Kommission entwickelt ein Paket mit zusätzlichen Maßnahmen und setzt dieses um, um den Verlust personenbezogener Daten aus der Datenbank durch ein Datenleck zu vermeiden und den Schutz personenbezogener Daten für die gesamte Testphase und Migration vom SIS I zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) zu gewährleisten.“

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 17 a – Absatz 1

1.   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Sachverständigengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board “(GPMB) eingerichtet. Das GPMB koordiniert die Projekte für das Zentrale SIS II und die nationalen SIS II.

1.   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Kommission, Frankreichs und der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein Sachverständigengremium mit der Bezeichnung „Global Programme Management Board “(GPMB) eingerichtet. Das GPMB unterstützt die Entwicklung des zentralen SIS II. Es fördert die Kohärenz zwischen den Projekten für das zentrale SIS II und die nationalen SIS II und sorgt für deren Koordinierung .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 17 a – Absatz 2

2.   Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen. Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Experten und ebenso viele stellvertretende Mitglieder . Zwei Experten und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den GPMB-Sitzungen teilnehmen.

2.   Das GPMB setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen , die qualifiziert sind, aktiv zur Entwicklung des SIS II beizutragen, und regelmäßig zusammentreten . Die Mitgliedstaaten im Rat benennen höchstens acht Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Höchstens zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter werden vom Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion der Kommission aus den Reihen der Kommissionsbediensteten benannt. Interessierte Mitglieder des Europäischen Parlaments oder betroffene Parlamentsmitarbeiter, Experten aus den Mitgliedstaaten und Kommissionsbedienstete , die unmittelbar an der Entwicklung der SIS-II-Projekte beteiligt sind, können auf Kosten ihrer jeweiligen Verwaltung oder Institution an den GPMB-Sitzungen teilnehmen. Das GPMB kann gemäß seinem Mandat weitere Experten auf Kosten ihrer jeweiligen Verwaltung, Einrichtung oder ihres jeweiligen Betriebs zu GPMB-Sitzungen einladen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 17a – Absatz 5

5.   Das GPMB legt sein Mandat fest. Es tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft.

5.   Das GPMB legt sein Mandat fest. Es tritt nach befürwortender Stellungnahme des Generaldirektors der zuständigen Generaldirektion der Kommission in Kraft. Das Mandat des GPMB umfasst die Verpflichtung, regelmäßige Berichte zu veröffentlichen und diese Berichte dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, um eine umfassende parlamentarische Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 17a – Absatz 6

6.   Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.

6.   Unbeschadet Artikel 15 Absatz 2 werden die Verwaltungs- und Reisekosten für die Tätigkeiten des GPMB aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert, soweit sie nicht von anderen Stellen übernommen werden. Für die Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedstaaten im Rat benannten Experten des GPMB und der gemäß Absatz 3 geladenen Experten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GPMB gilt die Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden. Die Aufwendungen für die Sitzungen des GPMB werden aus den Mitteln finanziert, die derzeit in der Finanzplanung 2010-2013 für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) bereitgestellt werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1104/2008

Artikel 19

Ihr Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt , auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 2013 .


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).


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