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Document 52009XX0718(03)

    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft (nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

    ABl. C 166 vom 18.7.2009, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 166/16


    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft

    (nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

    2009/C 166/07

    Der Entscheidungsentwurf in der genannten Wettbewerbssache gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

    Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 auf der Grundlage der endgültigen Entscheidung vom 24. März 2004

    Am 24. März 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/53/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 82 (EG-Vertrag) und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 23).

    In dieser Entscheidung (nachstehend „Entscheidung“ genannt) stellte die Kommission unter anderem fest, dass Microsoft durch die Verweigerung der Offenlegung bestimmter definierter „Interoperabilitätsinformationen“ und ihrer Nutzung zum Zwecke der Entwicklung und der Vermarktung von Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver vom Oktober 1998 bis zum Erlass dieser Entscheidung gegen Artikel 82 EG-Vertrag (nachstehend „Artikel 82“) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen hatte (1).

    Am 10. November 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (nachstehend „Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1“). Artikel 1 dieser Entscheidung lautet wie folgt: „Microsoft Corporation sorgt dafür, dass sie bis zum 15. Dezember 2005 ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung uneingeschränkt nachkommt. Andernfalls wird gegen Microsoft Corporation mit Wirkung ab diesem Tag ein Zwangsgeld in Höhe von 2 Mio. EUR pro Tag verhängt.“

    In der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 wird festgestellt, dass Microsoft in zwei Fällen seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben a und c der Entscheidung nicht nachgekommen ist. Dieses Verfahren bezieht sich ausschließlich auf Microsofts Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe a der Entscheidung, für den Zugang zu Interoperabilitätsinformationen bzw. für die Nutzung dieser Informationen ein vertretbares Entgelt zu verlangen.

    Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 auf der Grundlage der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1

    Am 12. Juli 2006 erließ die Kommission eine erste Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (nachstehend die „erste Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2“), mit der die endgültige Höhe des Zwangsgelds, das mit der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 bezüglich des ersten Aspekts der Nichteinhaltung der Entscheidung durch Microsoft — das Versäumnis, eine vollständige und genaue technische Dokumentation mit den verlangten Interoperabilitätsinformationen vorzulegen — für den Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 20. Juni 2006 verhängt wurde, auf 280,5 Mio. EUR festgesetzt wurde (2).

    Wie in der ersten Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2 erklärt, hielt sich die Kommission die Möglichkeit offen, auch für den zweiten Aspekt der Nichteinhaltung, der in der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1 ab dem 16. Dezember 2005 festgestellt wurde, ein endgültiges Zwangsgeld zu verhängen, sofern sie zu dem Schluss kommen sollte, dass Microsoft für den Zugang zu den Interoperabilitätsinformationen bzw. deren Nutzung kein vertretbares Entgelt verlangt habe (3).

    Der vorliegende Entscheidungsentwurf legt die endgültige Höhe des Zwangsgelds fest, das gegen Microsoft wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung, für den Zugang zu den Interoperabilitätsinformationen bzw. deren Nutzung ein vertretbares Entgelt zu verlangen, zu verhängen ist.

    Microsofts Maßnahmen zur Einhaltung von Artikel 5 Buchstabe a und die Reaktionen der Kommission

    Seit dem 27. Mai 2004, als Microsoft eine erste Beschreibung seiner geplanten Maßnahmen zur Einhaltung von Artikel 5 Buchstaben a bis c der Entscheidung vorlegte, haben die Kommission und Microsoft den Aspekt des angemessenen Entgelts oftmals erörtert.

    In einem Schreiben vom 29. Oktober 2004 erklärte Microsoft, dass es seiner Ansicht nach durch die mit Schreiben vom 27. Mai 2004 übermittelte Beschreibung der Maßnahmen seiner Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe d der Entscheidung nachgekommen sei. Zudem legte das Unternehmen zwei Entwürfe für Vereinbarungen vor, die es als Teil eines Arbeitsgruppenserver-Protokollprogramms (Work Group Servo Protocol Program, nachstehend die „WSPP-Vereinbarungen 2004“) anbieten wollte.

    Ende 2004 und in der ersten Hälfte des Jahres 2005 fand dann ein intensiver Meinungsaustausch statt, im Zuge dessen die Kommission (auch im Rahmen von Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) Microsoft um weitere Erläuterungen und Unterlagen ersuchte, woraufhin Microsoft verschiedene Berichte, Mitteilungen und überarbeitete Fassungen der WSPP-Vereinbarungen 2004 vorlegte. Die Kommission forderte auch von Dritten Informationen und bat sie, zu der Höhe des von Microsoft vorgeschlagenen Entgelts Stellung zu nehmen.

    Mit der Entscheidung vom 28. Juli 2005 schuf die Kommission einen Überwachungsmechanismus, indem sie einen Treuhänder einsetzte und dessen Aufgaben und Pflichten festlegte. Aufgabe des Treuhänders ist es, die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der endgültigen Entscheidung zu unterstützen (4). Am 5. Oktober 2005 wählte die Kommission aus einer von Microsoft unterbreiteten Liste von vier Sachverständigen einen Überwachungstreuhänder aus.

    Zwischen August und Dezember 2005 legte Microsoft überarbeitete WSPP-Vereinbarungen und verschiedene Berichte zur Rechtfertigung der in den WSPP-Vereinbarungen verlangten Entgelte vor.

    Am 7. April 2006 übermittelte die Kommission Microsoft den Bericht des Treuhänders über die Unterlagen, mit denen die von Microsoft in den am 15. Dezember 2005 vorgelegten WSPP-Vereinbarungen verlangten Entgelte gerechtfertigt werden sollten (nachstehend „Bericht des Treuhänders vom März 2006“).

    Daraufhin übermittelte Microsoft von Mai bis November 2006 mehrere Stellungnahmen zum Bericht des Treuhänders und legte mehrmals überarbeitete WSPP-Vereinbarungen vor.

    Im Februar 2007 wurden der Kommission Berichte des Treuhänders und ihres externen Beraters TAEUS vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Berichte gelangte die Kommission vorerst zu dem Ergebnis, dass Microsoft seiner Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe a der Entscheidung, für den Zugang zu Interoperabilitätsinformationen bzw. deren Nutzung ein vertretbares Entgelt zu verlangen, noch nicht nachgekommen war.

    Mitteilung der Beschwerdepunkte

    Am 1. März 2007 übermittelte die Kommission Microsoft eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (nachstehend „Mitteilung der Beschwerdepunkte“) und gab dem Unternehmen fünf Wochen Zeit zur Stellungnahme.

    Am 9. März 2007 beantragte Microsoft eine Verlängerung dieser Frist. Ich gab diesem Antrag am 15. März 2007 statt und verlängerte die Frist bis zum 23. April 2007. Microsoft beantwortete die Mitteilung der Beschwerdepunkte fristgerecht.

    Akteneinsicht

    Microsoft beantragte am 2. März 2007 Akteneinsicht, die am 5. März 2007 in den Räumlichkeiten der Kommission gewährt wurde.

    Am 27. April 2007 legte Microsoft eine Berichtigung zu seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vor. Am 9. Mai 2007 verlangte das Unternehmen erneut Akteneinsicht.

    Am 11. Mai 2007 legten TAEUS, der Treuhänder und seine Berater Berichte über den Sachverständigenbericht von Microsoft vor, der der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt war. Microsoft konnte diese Dokumente ebenso wie Kopien aller Äußerungen Dritter zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 14. Mai 2007 einsehen.

    Am 16. Mai 2007 beantragte Microsoft nochmals Akteneinsicht, die am 23. Mai 2007 gewährt wurde.

    Am 21. Mai 2007 legte Microsoft überarbeitete WSPP-Vereinbarungen einschließlich einer überarbeiteten Lizenzgebührentabelle (nachstehend „die Entgeltregelung vom 21. Mai 2007“) vor. Microsoft erklärte, dass es nun die niedrigeren Sätze rückwirkend ab Erlass der Entscheidung offiziell einführen werde.

    Am 1. Juni 2007 legte Microsoft eine ergänzende Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vor. Am 8. Juni 2007 übermittelte es eine weitere technische Bewertung.

    Microsoft beantragte während des Verfahrens mehrmals Zugang zum Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Treuhänder bzw. den Sachverständigen der Kommission.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich dabei um interne Dokumente handelt.

    Bereits in dem Verfahren, das sich auf die Aussage bezog, Microsoft habe keine vollständige und genaue technische Dokumentation mit Interoperabilitätsinformationen vorgelegt, habe ich dem Antrag Microsofts auf Zugang zum Schriftwechsel mit dem Überwachungstreuhänder und externen Sachverständigen der Kommission nicht stattgegeben (vgl. Endgültiger Bericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C-3/37.792 — MICROSOFT, 3.7.2006, S. 6). Meiner Ansicht nach handelt es sich bei diesem Schriftwechsel um interne Dokumente.

    Ich prüfte jedoch sorgfältig, ob der Zugang zu Teilen dieses Schriftwechsels möglicherweise für ein volles Verständnis der Methodik oder die ordnungsgemäße technische Prüfung des Treuhänderberichts notwendig oder in anderer Weise für Microsofts Verteidigung unabdingbar war. Angesichts der Bedenken von Microsoft prüfte ich die Schreiben, die der Treuhänder und TAEUS im relevanten Zeitraum (10. November 2006 und 22. Mai 2007) an die Kommission gerichtet haben. Daraufhin konnte ich Microsoft bestätigen, dass meiner Ansicht keines der Schreiben für das Verständnis der dem Bericht zugrundeliegenden Methodik oder die technische Prüfung dieser Methoden unverzichtbar war.

    Um eine weitere Frage Microsofts beantworten zu können, prüfte ich zudem die mir zur Verfügung gestellten Schreiben der Kommission an den Treuhänder und TAEUS aus dem Zeitraum vom 10. November 2006 bis 27. Juli 2007. Nach Prüfung dieser Unterlagen bestätigte ich, dass keines dieser Dokumente auf eine unzulässige Einflussnahme der Kommission auf den Treuhänder oder die Sachverständigen der Kommission schließen lässt.

    MÜNDLICHE ANHÖRUNG

    Microsoft stellte keinen Antrag auf mündliche Anhörung.

    TATBESTANDSSCHREIBEN

    Am 24. Juli 2007 sandte die Kommission Microsoft ein Tatbestandsschreiben (nachstehend das „Tatbestandsschreiben“). Damit wurde Microsoft Gelegenheit gegeben, sich zu der Bewertung zu äußern, die die Kommission hinsichtlich der Entgeltregelung vom 21. Mai 2007 und anderen nach Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesammelten Beweismitteln getroffen hatte. Bei diesen Beweismitteln handelt es sich insbesondere um Berichte des Treuhänders und des Sachverständigen der Kommission, TAEUS, sowie um Antworten auf Auskunftsverlangen bezüglich neuer WSPP-Lizenzen. Microsoft erhielt Zugang zu den Dokumenten, die nach Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Akte aufgenommen wurden. Es legte seine Antwort auf das Tatbestandsschreiben am 31. August 2007 vor.

    ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Das Gericht erster Instanz bestätigte am 17. September 2007 die wesentlichen Teile der Entscheidung, gegen die Microsoft Rechtsmittel eingelegt hatte (5).

    Das Gericht erklärte jedoch Artikel 7 der Entscheidung für nichtig, soweit Microsoft aufgegeben wurde, einen Vorschlag für Vorkehrungen zu unterbreiten, die die Einsetzung eines unabhängigen, mit Überwachungsaufgaben betrauten Treuhänders umfassen müssen, der befugt ist, unabhängig von der Kommission Zugang zur Unterstützung, zu Informationen, zu Unterlagen, zu den Geschäftsräumen und zu den Mitarbeitern von Microsoft sowie zum Quellcode der einschlägigen Microsoft-Produkte zu erhalten.

    Am 2. Oktober 2007 forderte die Kommission Microsoft auf, alle Unterlagen und Informationen vorzulegen, die das Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Treuhänders diesem oder dessen Mitarbeitern unabhängig von der Kommission übermittelt hatte. Microsoft antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 und 9. November 2007.

    Am 22. Oktober 2007 führte Microsoft nach Gesprächen mit der Kommission eine neue Entgeltregelung für WSPP-Lizenzen ein.

    Die Übermittlung dieser Dokumente und Informationen sowie die Einführung einer neuen Entgeltregelung bedeutete nicht, dass die Untersuchung wieder aufgenommen wurde. Daher war kein neues Tatbestandsschreiben erforderlich.

    DER ENTWURF DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG

    Meiner Ansicht nach enthält der Entwurf der endgültigen Entscheidung keine rechtlichen Elemente, die nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt wurden, und keine sachlichen Elemente, die nicht entweder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder im Tatbestandsschreiben dargelegt wurden.

    Ich stelle daher zusammenfassend fest, dass das Anhörungsrecht von Microsoft und der Dritten gewahrt wurde.

    Brüssel, den 25. Februar 2008

    Karen WILLIAMS


    (1)  Das Gericht erster Instanz bestätigte am 17. September 2007 die wesentlichen Teile der Entscheidung, gegen die Microsoft Rechtsmittel eingelegt hatte. Daraufhin erklärte Microsoft, es werde dieses Urteil nicht anfechten.

    (2)  Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des mit Entscheidung C(2005) 4420 endg. gegen Microsoft Corporation verhängten Zwangsgelds und zur Änderung jener Entscheidung in Bezug auf die Höhe des Zwangsgelds (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft), C(2006) 3143 endg.

    (3)  Erwägungsgrund 244 der Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 2.

    (4)  Vgl. Artikel 7 der Entscheidung und Artikel 3 der Treuhänderentscheidung.

    (5)  Siehe oben, Fußnote 1.


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