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Document 52009XC1119(02)
Summary of the Commission Decision of 10 June 2009 imposing a fine for implementing a concentration in breach of Article 7(1) of Council Regulation (EEC) No 4064/89 and Article 57 of the EEA Agreement (Case COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône) (notified under document C(2009) 4416) (Text with EEA relevance)
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2009 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und Artikel 57 des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4416) (Text von Bedeutung für den EWR)
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2009 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und Artikel 57 des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4416) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 279 vom 19.11.2009, p. 9–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/9 |
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission
vom 10. Juni 2009
zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und Artikel 57 des EWR-Abkommens
(Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie Nationale du Rhône)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4416)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 279/08
Am 10. Juni 2009 nahm die Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1) vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere Artikel 7 Absatz 1 eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://ec.europa.eu/competition/index_de.html
I. EINLEITUNG
(1) |
Die Kommission hat am 10. Juni 2009 eine Geldbuße gegen Electrabel SA („Electrabel“, Belgien) wegen eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 aufgrund des Vollzugs eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung ohne vorherige Anmeldung und Freigabe durch die Europäische Kommission verhängt. Dieser Zusammenschluss umfasste den Erwerb der alleinigen Kontrolle über Compagnie Nationale du Rhône („CNR“, Frankreich) am 23. Dezember 2003. |
II. SACHVERHALT
1. Verfahren
(2) |
Am 9. August 2007 nahm Electrabel mit den Dienststellen der Kommission Kontakt auf, um zu erfahren, ob Electrabel de facto die alleinige Kontrolle über CNR im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) (nachstehend „neue Fusionskontrollverordnung“ genannt) erworben hatte. Die Dienststellen der Kommission bestätigten, dass Electrabel tatsächlich de facto die alleinige Kontrolle über CNR erworben hatte. |
(3) |
Da die Umsatzschwellen des Artikels 1 der neuen Fusionskontrollverordnung überschritten wurden, meldete Electrabel diesen Zusammenschluss am 26. März 2008 an. Die Kommission gab den Zusammenschluss mit der Entscheidung vom 29. April 2008 nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Fusionskontrollverordnung frei. |
(4) |
Am 17. Dezember 2008 wurde Electrabel nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend „alte Fusionskontrollverordnung“ genannt) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt (3). Darin wird dargelegt, wie Electrabel am 23. Dezember 2003 die alleinige Kontrolle über CNR erworben und den Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der alten Fusionskontrollverordnung ohne vorherige Anmeldung und Freigabe durch die Europäische Kommission vollzogen hat. |
(5) |
Am 16. Februar 2009 antwortete Electrabel auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und beantragte eine Anhörung, die am 11. März 2009 stattfand. Am 23. März 2009 übersandte die Kommission Electrabel ein Sachverhaltsschreiben, um den Standpunkt des Unternehmens in Bezug auf mehrere Angaben zu CNR, die im Jahresbericht 2003 der Suez-Gruppe und im Jahresbericht 2004 von Electrabel gemacht wurden, zu erfahren. Electrabel antwortete auf dieses Schreiben am 30. März 2009. |
(6) |
Der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wurde am 14. Mai 2009 zum Vorliegen eines Verstoßes und am 4. Juni 2009 zur vorgeschlagenen Höhe der Geldbuße gehört. |
2. Fakten
(7) |
Am 23. Dezember 2003 hat Electrabel, ein führendes belgisches Elektrizitätsunternehmen, das zur französischen Suez-Gruppe (heute GDF Suez) gehört, von EDF Aktien der Gesellschaft CNR, Frankreichs zweitgrößtem Elektrizitätsunternehmen, erworben und damit seinen Anteil auf 49,95 % der Aktien und 47,92 % der Stimmrechte erhöht. |
(8) |
Ferner hatte Electrabel am 24. Juli 2003 eine Aktionärsvereinbarung mit CDC geschlossen, einem staatlichen französischen Holding-Unternehmen, das mit einem Anteil von 29,43 % der Aktien und 29,80 % der Stimmrechte zweitgrößter Gesellschafter von CNR war. Mit dieser Aktionärsvereinbarung verpflichteten sich Electrabel und CDC, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung gemeinsam auszuüben, so dass Electrabel zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder von CNR stellte und damit über eine Mehrheit im Aufsichtsrat verfügte. |
(9) |
Electrabel ist ferner der einzige industrielle Anteilseigener von CNR und hat als solcher die zentrale Funktion in der operativen Führung der CNR-Kraftwerke und in der Vermarktung der von CNR produzierten Elektrizität übernommen, die zuvor EDF innehatte. Als EDF 2001 zusammen mit OEW die gemeinsame Kontrolle über EnBW, ein deutsches Elektrizitätsunternehmen, übernahm, verpflichtete sich EDF, CNR in einen vollständig unabhängigen Elektrizitätserzeuger umzuwandeln und sich aus der operativen Führung der CNR-Kraftwerke und der Vermarktung der von CNR produzierten Elektrizität bis zum 1. April 2001 zurückzuziehen. |
3. Rechtliche Würdigung
(10) |
Die Kommission stellt im Einklang mit ihrer ständigen Entscheidungspraxis sowie angesichts der Anwesenheitsverhältnisse bei den CNR-Hauptversammlungen der vergangenen Jahre und der Tatsache, dass sich die übrigen CNR-Aktien im Streubesitz befinden, fest, dass Electrabel mit 47,92 % der Stimmrechte eine stabile Mehrheit in der Hauptversammlung von CNR sicher war. Electrabel hat daher am 23. Dezember 2003 de facto die alleinige Kontrolle über CNR erworben. |
(11) |
Dieses Ergebnis wird durch folgende Feststellungen untermauert: i) Electrabel hatte mit der Aktionärsvereinbarung mit CDC vom Juli 2003 die Kontrolle über den Aufsichtsrat sichergestellt, der das Gesellschaftsorgan ist, das mit einfacher Mehrheit über strategische Fragen (wie das jährliche Budget und den Geschäftsplan von CNR) entscheidet, die die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, und ii) als einziger industrieller Anteilseigner von CNR hat Electrabel nach dem Rückzug von EDF die operative Führung der CNR-Kraftwerke und die Vermarktung der von CNR produzierten Elektrizität übernommen. |
(12) |
Mehrere schriftliche Erklärungen von Vertretern von Suez sowie von CNR bestätigen, dass CNR ab 2004 de facto als Teil der Suez-Gruppe betrachtet wurde. |
(13) |
Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Electrabel mit dem Vollzug dieses Zusammenschlusses am 23. Dezember 2003 ohne vorherige Anmeldung und Freigabe durch die Kommission gegen Artikel 7 Absatz 1 der alten Fusionskontrollverordnung, die zu jener Zeit anwendbar war, verstoßen hat. |
4. Geldbuße
(14) |
Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der alten Fusionskontrollverordnung kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 v. H. des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 der Verordnung festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig einen Zusammenschluss entgegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vollziehen. |
(15) |
Was die Art des Verstoßes betrifft, so ist die Bestimmung, gegen die Electrabel verstoßen hat, einer der Eckpfeiler des EG-Fusionskontrollsystems, nämlich das Vollzugsverbot, das die vorherige Prüfung aller Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ermöglicht. Der Verstoß kann daher nur als schwer angesehen werden. |
(16) |
Die Schwere des Verstoßes wird durch die Tatsache, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt hat, nicht verringert, da der Verstoß den elementaren Grundsatz der Ex-ante-Kontrolle verletzt, die unerlässlich dafür ist, dass die Kommission ihre Aufgaben erfüllen kann. Diese Tatsache ist jedoch bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt worden. |
(17) |
Angesichts der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die ständige Entscheidungspraxis der Kommission zum Zeitpunkt des Verstoßes hätte Electrabel wissen müssen, dass der Erwerb der Aktien von EDF in Verbindung mit dem Abschluss der Aktionärsvereinbarung mit CDC de facto den Erwerb der alleinigen Kontrolle darstellte. |
(18) |
Ferner ist Electrabel ein großes Unternehmen mit beträchtlichen Ressourcen und erheblicher vorheriger Erfahrung im Bereich der EG-Fusionskontrolle, und das Zielobjekt der Transaktion war ein großes Unternehmen (zweitgrößter Elektrizitätserzeuger Frankreichs mit einem Umsatz von 553 Mio. EUR 2003). |
(19) |
Abschließend ist zu erwähnen, dass es bereits Präzedenzfälle für Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 der alten Fusionskontrollverordnung gibt. |
(20) |
Die Kommission stellt das Vorliegen eines Verstoßes im Zeitraum zwischen dem Tag, an dem Electrabel die CNR-Aktien von EDF erworben hat (23. Dezember 2003), und dem Tag, an dem das Bestehen der Kontrolle der Kommission zur Kenntnis gebracht wurde (9. August 2007), fest. Dieser Zeitraum beläuft sich auf 43 Monate und 17 Tage. |
(21) |
Die Kommission erkennt als mildernden Umstand an, dass Electrabel von sich aus mit der Kommission Kontakt aufgenommen und während des Verfahrens kooperiert hat. |
(22) |
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die verhängten Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben, besondere Aufmerksamkeit schenkt. Dieser Aspekt ist angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung von Electrabel besonders relevant. |
(23) |
Aus diesen Gründen hat die Kommission unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegenden Sache nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zur Ahndung des Verstoßes eine Geldbuße in Höhe von 20 000 000 EUR verhängt. |
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(3) Nach Artikel 26 Absatz 2 der neuen Fusionskontrollverordnung findet die alte Fusionskontrollverordnung weiterhin Anwendung auf Zusammenschlüsse, bei denen die Kontrolle vor dem Inkrafttreten der neuen Fusionskontrollverordnung erworben wurde. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird dargelegt, dass die Kontrolle über CNR am 23. Dezember 2003, d. h. vor Inkrafttreten der neuen Fusionskontrollverordnung, erworben wurde, weshalb das Verfahren nach der alten Fusionskontrolle durchgeführt wurde.