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Document 52009PC0413

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang B des Abkommens

    /* KOM/2009/0413 endg. */

    52009PC0413

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang B des Abkommens /* KOM/2009/0413 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 31.7.2009

    KOM(2009) 413 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang B des Abkommens

    BEGRÜNDUNG

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik[1] („Abkommen“) trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten.

    Gemäß Artikel 3 des Abkommens wurde ein „Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz“ („Gemischter Ausschuss“) eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens und seine ordnungsgemäße Umsetzung verantwortlich ist.

    Artikel 2 des Beschlusses 2006/233/EG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die Kommission vertreten und der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, soweit es um Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz geht, vom Rat festgelegt wird.

    Nach Artikel 4 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss beschließen, Anhang B des Abkommens über die Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz zu ändern.

    Die Erfahrungen seit dem Beginn der Umsetzung des Abkommens im Jahr 2007 haben gezeigt, dass Anhang B angepasst werden muss, um seine Anwendung zu vereinfachen und die entsprechende administrative Belastung zu verringern.

    Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt, da er eine Vereinfachung der Methode zur Berechnung des Beitrags der Schweiz beinhaltet. Diese Änderung führt zu keiner unmittelbaren Veränderung bei den Einnahmen, deren Höhe voraussichtlich weitgehend gleich bleiben wird.

    Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang B des Abkommens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2006/233/EG des Rates[2] vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 2,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Artikel 3 des Abkommens wird ein als „Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz“ bezeichneter Ausschuss (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt.

    (2) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2006/233/EG wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, soweit es um Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz geht, auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    (3) Um die Kosten ihrer Teilnahme in vollem Umfang zu decken, leistet die Schweiz jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Programm der Gemeinschaft.

    (4) Nach Artikel 4 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss beschließen, Anhang B des Abkommens über die Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz zu ändern.

    (5) Die Erfahrungen seit dem Beginn der Umsetzung des Abkommens haben gezeigt, dass die Anwendung seiner finanziellen Bestimmungen vereinfacht und die entsprechende administrative Belastung verringert werden muss; die Höhe des finanziellen Beitrags der Schweiz muss dabei weitgehend gleich bleiben. Daher sollte Anhang B des Abkommens geändert werden –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang B des Abkommens beruht auf dem als Anhang beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    - E N T W U R F -

    Beschluss des Statistikausschusses Gemeinschaft/Schweiz

    Nr. 1/2009 vom …. 2009

    zur Änderung von Anhang B des Abkommens zwischen der

    Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    DER STATISTIKAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ –

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik[4], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang B über Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz.

    (2) Die Erfahrungen seit dem Beginn der Umsetzung des Abkommens haben gezeigt, dass die Anwendung seiner finanziellen Bestimmungen vereinfacht und die entsprechende administrative Belastung verringert werden muss. Daher sollte Anhang B geändert werden –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang B des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Luxemburg, den

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Leiter der EG-Delegation

    Der Leiter der schweizerischen Delegation

    ANHANG B

    FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ GEMÄSS ARTIKEL 8

    1. Festlegung der finanziellen Beteiligung

    1.1. Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Pogramm der Gemeinschaft.

    1.2. Dieser Beitrag beruht auf zwei Elementen:

    — den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten]

    — der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitgliedstaaten]

    1.3. Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt: [Kosten] /[# Mitgliedstaaten]

    1.4. Für diese Elemente gelten folgende Definitionen:

    1.4.1. Die Gesamtkosten für Eurostat sind 85 % des Betrags der Verpflichtungsermächtigungen im Politikbereich „Statistik“ (Titel 29) des Haushaltsplans der Europäischen Union gemäß der Nomenklatur zur maßnahmenbezogenen Budgetierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“ (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten]

    1.4.2. Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten]

    1.5. Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für diesen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr.

    2. Zahlung

    2.1. Spätestens am 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin ist die Zahlung des Beitrags bis zum 15. Juli vorgesehen. Ergeht die Zahlungsaufforderung mit Verspätung, verschiebt sich das Fälligkeitsdatum entsprechend, so dass die Zahlungsfrist mindestens dreißig Tage beträgt.

    2.2. Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.

    2.3. Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Nummer 2.1 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden, in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Zinssatzes, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, in Rechnung gestellt. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die später als dreißig Tage nach den in Nummer 2. 1 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt werden.

    2.4. Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens einberufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen.

    Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizerischen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA-Ländern, die im Rahmen des EWR-Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht übersteigen. Dieser Betrag wird jährlich vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

    2.5. Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechenden Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelverwaltung gilt die Haushaltsordnung[5] für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

    3. Bedingungen der Umsetzung

    Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäß Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

    3.2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haushaltplans für das folgende Jahr (n+2) und sollte in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt werden.

    4. Informationspflicht

    4.1. Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz die Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operativen und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

    4.2. Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten über Eurostat mit, die den EFTA/EWR-Staaten zugänglich gemacht werden.

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Beschluss zur Änderung von Anhang B des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    2. HAUSHALTSLINIEN

    Kapitel und Artikel: 29.0203 „Statistisches Programm der Gemeinschaft 2008-2012“

    Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 3,8 Mio. EUR

    3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

    X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    (in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)

    Haushaltslinie | Einnahmen[6] | Zwölfmonatszeitraum, ab 1.1.2009 |

    Artikel 29.0203 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 3,8 |

    Artikel ... | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

    Stand nach der Maßnahme |

    [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

    Artikel 29.0203 | 3,8 | 3,8 | 3,9 | 3,9 | 3,9 |

    4. SONSTIGE ANMERKUNGEN

    Ziel dieses Vorschlags ist es, die Methode zur Berechnung des Beitrags der Schweiz zum Statistischen Programm der Gemeinschaft zu vereinfachen.

    Dieser Beitrag wird nicht an die Erstellung eines spezifischen Jahresarbeitsprogramms zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz gebunden, sondern ein fester Prozentsatz sein.

    Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt, da er eine Vereinfachung der Methode zur Berechnung des Beitrags der Schweiz beinhaltet. Diese Änderung führt zu keiner unmittelbaren Veränderung bei den Einnahmen, deren Höhe voraussichtlich weitgehend gleich bleiben wird. Der feste Prozentsatz (85 %) entspricht dem üblichen Umfang der Beteiligung der Schweiz am Statistischen Programm der Gemeinschaft, und der für das Programm vorgesehene Betrag dürfte den Schätzungen zufolge bis 2013 mehr oder weniger unverändert bleiben.

    Der finanzielle Beitrag der Schweiz lag seit dem Beginn der Umsetzung des Abkommens zwischen 3,6 Mio. und 3,8 Mio. EUR pro Jahr, was etwa 85 % des Statistischen Programms entspricht.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz niedergelassene Einrichtungen mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an von Eurostat verwalteten spezifischen Programmen der Gemeinschaft teilnehmen können. Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz haben jedoch keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag von Eurostat.

    Die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten, einschließlich Gehälter, Sozialversicherungskosten, Pensionsrückstellungen, Tagegelder und Reisekosten werden in vollem Umfang von der Schweiz getragen .

    [1] ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

    [2] ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 1.

    [3] ABl. C vom , S. .

    [4] ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

    [5] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    [6] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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