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Document 52009DC0538

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU {SEK(2009) 1341}

/* KOM/2009/0538 endg. */

52009DC0538

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU {SEK(2009) 1341} /* KOM/2009/0538 endg. */


DE

Brüssel, den 15.10.2009

KOM(2009)538 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung:

Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU

{SEK(2009) 1341}

Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung:

Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU

1. Einleitung

In ihrer Mitteilung „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ hat die Europäische Kommission erklärt, sie werde „Maßnahmen für ein interoperableres Überwachungssystem einleiten, um bestehende Schiffsüberwachungs- und –verfolgungssysteme, die für die Sicherheit auf See eingesetzt werden, sowie Systeme zum Schutz der Meeresumwelt, zur Fischereikontrolle, zur Kontrolle der Außengrenzen sowie für weitere Rechtsvollzugstätigkeiten auf See zusammenzubringen.“ [1]

Auf seiner Tagung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2008 bestärkte der Rat die Kommission darin, auf die Interoperabilität zwischen den einzelstaatlichen und den Gemeinschaftssystemen hinzuwirken, um so die Kostenwirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen auf See zu verbessern. Diese Entschlossenheit zu einer stärkeren Integration der Meeresüberwachung wurde in dem Fahrplan für die Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (EUROSUR), das die schrittweise Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU [2] vorsieht, sowie bei der unlängst erfolgten Überarbeitung des gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr [3] bekräftigt.

Ziel der integrierten Meeresüberwachung ist es, mit Blick auf eine solide Entscheidungsfindung das Situationsbewusstsein für Vorgänge auf See zu schärfen, die sich auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, auf Grenzkontrollen, auf die Meeresumwelt, die Fischereiaufsicht, auf Handels- und Wirtschaftsinteressen der Europäischen Union sowie generell auf Rechtsvollzug und Verteidigung auswirken.

Maritimes Situationsbewusstsein ist die genaue Wahrnehmung und korrekte Einschätzung des Risikopotenzials aller Tätigkeiten im maritimen Bereich, die die Sicherheit, die Wirtschaft oder die Umwelt der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinflussen können. Ausgehend von klar definierten Erfordernissen und Rechten hilft dieses Situationsbewusstsein den Aufsichtsbehörden, solchen Situationen und Vorkommnissen im maritimen Bereich der EU umfassend vorzubeugen und sie zu bewältigen.

Der maritime Bereich der EU umfasst die Küstenmeere, ausschließlichen Wirtschaftszonen und Festlandsockel der EU-Mitgliedstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen von 1982 sowie alle maritimen Tätigkeiten in diesen Gewässern, und zwar auf dem Meeresboden, unter, auf oder über der Wasseroberfläche, in Anlagen, Frachtschiffen, kleinen Booten und Schiffen, die in irgendeiner Weise mit der EU verbunden sind, entweder durch die Flagge, den Eigentumstitel oder die Geschäftsführung. Des Weiteren umfasst er auch alle Such- und Rettungs- sowie alle Einsatzgebiete, die von einer zivilen oder militärischen Behörde für eine Marineoperation der EU ausgewiesen wurden [4].

Es gibt einen klaren Bedarf, maritime Überwachungsdaten austauschen zu können. Zahlreiche Aufsichtsbehörden, zuständig für die Kontrolle und Überwachung auf See, erheben – für die eigenen Zwecke – Daten und stellen operative Informationen zusammen, um sich ein bestmögliches Bild der Lage im maritimen Bereich zu machen. In vielen Bereichen kann nicht auf ergänzende Informationen aus Sektoren zurückgegriffen werden, weil die Strukturen für einen solchen Austausch fehlen. Über die Entwicklung entsprechender Strukturen ließen sich die unterschiedlichen Akteure stärker für die gegenseitigen Probleme sensibilisieren. Ein derart erweitertes Bewusstsein wird die Effizienz und die Kostenwirksamkeit, mit der die einzelnen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten, erkennbar steigern.

Ziel dieser Mitteilung ist es, Leitlinien für die Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU aufzustellen und den für die Schaffung eines solchen Raums erforderlichen Prozess anzustoßen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Koordinierung und klare Abstimmung zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den Gesprächspartnern, die die Europäische Verteidigungsgemeinschaft gegebenenfalls für diese Zwecke bezeichnet, verstärkt werden.

2. Herausforderungen

Gegenwärtig stellen sich bei der Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU folgende Probleme:

Verschiedene Nutzer und Akteure: Auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene sammeln die für Verteidigung, Grenzkontrollen, Zoll, Meeresverschmutzung, Fischereiaufsicht, Seeverkehrssicherheit und Gefahrenabwehr auf See, Schiffverkehrsmanagement, Unfall- und Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienst sowie Rechtsvollzug zuständigen Behörden Informationen für eigene Zwecke.

Die technischen Mittel für einen sachdienlichen Austausch dieser Informationen gibt es bereits, aber die meisten für ein maritimes Situationsbewusstsein erforderlichen Daten werden von zahlreichen sektoralen Systemen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene erhoben.

Während sich die betreffenden Behörden in einigen Fällen nicht bewusst sind, dass ähnliche Informationen von anderen Behörden und Systemen gesammelt werden, sind sie sich dessen in anderen Fällen sehr wohl bewusst, können diese Informationen aber nicht austauschen, weil es entsprechende Abmachungen oder Vereinbarungen oder politische Maßnahmen für den Informationsaustausch nur in bestimmten Sektoren gibt.

Unterschiedliche Rechtsrahmen: Für die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Meeresüberwachung sind die drei Pfeiler der EU zuständig. Die Überwachungssysteme wurden auf der Grundlage sektorspezifischer, internationaler und gemeinschaftlicher Vorschriften ausgearbeitet. Ungeachtet des Gemeinschaftsrahmens sollten sich die Mitgliedstaaten nicht von der Integration ihrer Meeresüberwachungsmaßnahmen abhalten lassen.

Grenzüberschreitende Bedrohungen: Die Bedrohungen, mit denen die Mitgliedstaaten im maritimen Bereich der EU konfrontiert sind, erfordern generell ein besseres transnationales und bisweilen sogar transsektorales Konzept, insbesondere auf Hoher See.

Besondere Rechtsvorschriften: Die internationalen und die Gemeinschaftsvorschriften geben den Rahmen für die Meeresüberwachung auf Hoher See vor und regeln die Verarbeitung von persönlichen, vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Daten.

3. Anwendungsbereich

Angesichts der vorgenannten Probleme ist die Definition und Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums nur möglich, wenn eine umfassende Konsultation und Koordination aller Akteure erfolgt und das Subsidiaritätsprinzip beachtet wird. Benachbarte Drittländer sollten gegebenenfalls hinzugezogen werden.

Für die verschiedenen Komponenten des gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen gilt Folgendes:

– ‚Gemeinsam’: Da die Informationen zwischen den verschiedenen Akteuren ausgetauscht werden, müssen die entsprechenden Informationen nur einmal zusammengetragen werden.

– ‚Raum’: Miteinander verbundene sektorale Informationssysteme, die es den Akteuren ermöglichen, sich ein eigenes Bild der Lage zu machen, Trends zu ermitteln und Anomalien und Bedrohungen aufzudecken.

– ‚Austausch’: Alle Akteure erhalten Informationen und stellen solche bereit, beachten dabei aber im Voraus festgelegte Normen und Verfahren.

– ‚Information’: Sie muss es den Akteuren ermöglichen, ein klares Bewusstsein der konkreten Situation zu entwickeln. Die Informationen aus verschiedenen Quellen müssen identifizierbar, zugänglich, verständlich und nützlich sein. Sie müssen unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsmaßnahmen verarbeitet werden können.

Die Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums sollte Folgendes sicherstellen:

Interoperabilität: Es muss darüber nachgedacht werden, wie der Informationsaustausch zwischen den sektoralen Systemen ermöglicht werden kann, egal ob es sich um bereits bestehende Systeme [5] oder um Systeme handelt, die derzeit von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit der Unterstützung von EU-Agenturen wie EMSA, EUFA, FRONTEX und EDA entwickelt werden [6]. Dies setzt voraus, dass die derzeitigen Normen, Verknüpfungen, nicht-technischen Prozesse und Verfahren weiterentwickelt und neue entwickelt werden, um den Informationsaustausch und den Schutz gemeinsam genutzter Informationen auf der Grundlage klar definierter Zugangsrechte zu ermöglichen. Auch dürfte so die Interoperabilität zwischen sektoralen Systemen innerhalb eines Mitgliedstaats verbessert werden.

Verbessertes Situationsbewusstsein: Anhand der in diesem Raum gesammelten Informationen dürfte das Situationsbewusstsein innerhalb der EU und in den Mitgliedstaaten merklich verbessert werden.

Effizienz: Dieser Raum soll auch dazu beitragen, die Anstrengungen der verschiedenen Gruppen mit maritimen Interessen zu bündeln und dabei Überschneidungen bei der Datenerfassung zu vermeiden und so die Kosten für alle Akteure merklich zu senken. Des Weiteren könnte ein Mehrzweck-Konzept in Betracht gezogen werden, wenn unterschiedliche Akteure die Überwachungsinstrumente und Ressourcen nutzen.

Subsidiarität: Die meisten Kontroll- und Überwachungstätigkeiten auf See fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Erfassung und Prüfung von Informationen ihrer Agenturen, Behörden und nationalen Akteure zu koordinieren, vorzugsweise mittels eines einheitlichen nationalen Koordinierungsmechanismus. Die Mitgliedstaaten verwalten gegebenenfalls auch die Zugangsrechte Dritter, bestimmen die Informations- und Datenschutzstandards und genehmigen und überwachen selektive Verbreitungs- und Datensicherungsmechanismen.

4. Leitlinien für die Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU

4.1. Grundsatz 1: Ein Konzept für die Verknüpfung aller Akteure

Der gemeinsame Informationsraum soll es den Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Meeresüberwachungsdaten besser zu nutzen. Auf Gemeinschaftsebene müssen gemeinsame Regeln und Normen erlassen werden, um den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren zu optimieren. Jeder Akteur sollte die Möglichkeit haben, auf nationaler Ebene Informationen internationaler [7], regionaler [8], gemeinschaftlicher [9], militärischer [10] und interner Sicherheitssysteme und -mechanismen [11] in dem jeweils nötigen Umfang zu liefern und/oder zu erhalten, unter Beachtung geltender Nutzungsbedingungen und Zugangsrechte, um sich ein für seine Zwecke sachdienliches Bild der Lage machen zu können.

4.1.1. Zu prüfende Fragen

(1) Ein flexibler Informationsraum: Der gemeinsame Informationsraum muss genügend gesichert, aber auch ausreichend flexibel sein und sich den Bedürfnissen und Situationen neuer Akteure anpassen können. Mit dieser Feststellung wird unterstrichen, dass alle am gemeinsamen Informationsraum beteiligten Akteure zu möglichst vielen Informationen Zugang haben müssen, so dass sie sich ein Bild der Lage machen können, das ihren Erfordernissen entspricht. Diese Notwendigkeit wurde beispielsweise bei den gemeinsamen Frontex-Einsätzen deutlich, die auf die Verhütung illegaler Tätigkeiten an den südlichen Außengrenzen der EU abzielen.

(2) Umfassende Informationen für eine bessere Entscheidungsfindung: Ein bessere Entscheidungsfindung ist nur möglich, wenn sich alle Akteure beteiligen. Beispielsweise muss der Informationsaustausch zwischen den zivilen Stellen und den Streitkräften unter Beachtung der Vorschriften über die Informationssicherheit in beide Richtungen erfolgen.

4.1.2. Empfehlungen

(1) Vermeidung einer Datendopplung: Die Daten zur Überwachung des Schiffsverkehrs sollten ausschließlich über das SafeSeaNet-System [12] verbreitet werden. Diese Daten könnten danach allen im Rahmen dieses Systems anerkannten Akteuren, einschließlich der Verteidigungsgemeinschaft, nach dem geltenden oder gegebenenfalls zu ändernden Rechtsrahmen zugänglich gemacht werden.

(2) Interoperabilität zwischen den Akteuren in der EU: Damit die Streitkräfte in der Europäischen Union den zivilen Sektor im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr auf See, auch bei Katastropheneinsätzen, wirksam unterstützen können, müssen Interoperabilität und Anbindung aller Akteure auf nationaler Ebene verbessert werden.

(3) Koordinierung auf nationaler Ebene: Ein verstärkter Ordnungsrahmen für Fragen der Meeresüberwachung sollte in erster Linie auf nationaler Ebene geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, dass Behörden, die bereits als sektorale Informationszentren bestimmt wurden, als Schnittstellen des gemeinsamen Informationsraums fungieren.

(4) Internationale und regionale Zusammenarbeit: Bei der Einrichtung von Schnittstellen zwischen den verschiedenen Meeresüberwachungssystemen in der EU sollte auch beachtet werden, dass ein Austausch ausgewählter Informationen mit Drittländern von großem Interesse sein kann. In diesem Fall sind Fragen der Sicherheit der Informationen und der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Die fünf regionalen Meeresräume (Ostsee, Nordsee, Atlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer) und die Gebiete in äußerster Randlage sind jeweils spezifischen Bedrohungen ausgesetzt, die nur mit zusätzlichen Anstrengungen bewältigt werden können.

4.2. Grundsatz 2: Schaffung eines technischen Rahmens für die Interoperabilität und künftige Integration

Die Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU ist am ehesten möglich durch die Schaffung eines nicht-hierarchischen technischen Rahmens für die Kontroll- und Überwachungssysteme. Eine solche Struktur ist als kostenwirksamer Interaktionsraum verschiedener Informationsebenen zu konzipieren, anhand dessen sich die Akteure ein klareres Bild der Lage verschaffen können. Der Aufbau des Systems soll u.a. ermöglichen, Daten dezentral zu sammeln, abzusichern, zu analysieren, zu verbreiten und zu verwalten, nach Maßgabe von Sicherheitsfragen (z.B. Mitteilungen) und in Einklang mit den Datenschutzvorschriften, internationalen Regeln und funktionellen Erfordernissen. Bereits bestehende Systeme sollten umfassend genutzt werden.

4.2.1. Zu prüfende Fragen

(1) Interoperabilität und Verknüpfung von Systemen: Anstatt alle Informationen in einer einzigen Datenbank zu speichern, wäre es zweckmäßiger, wenn die Akteure ihre Daten anderen interessierten und abrufberechtigten Akteuren zur Verfügung stellten. So wären alle Akteure Produzenten ihrer eigenen Informationen und gleichzeitig am Bedarf ausgerichtete Nutzer der von anderen Akteuren veröffentlichten Informationen. Die gewählte Struktur sollte sicherstellen, dass die Informationen nach gemeinsamen Standards abrufbar und zuverlässig sind und nur berechtigte Akteure Zugriff haben.

(2) Gemeinschaftsregelung: Für bestimmte Informationskategorien gilt, dass eine zentrale Erfassung und Verbreitung der Daten leichter und kostenwirksamer ist. Das Gemeinschaftssystem SafeSeaNet sollte von allen interessierten Akteuren genutzt und weiterentwickelt werden, so dass es als Forum für den Informationsaustausch im maritimen Bereich der EU dienen kann, was Meldungen über das Einlaufen in und das Auslaufen aus Häfen, Meldungen über Gefahrgut, Meldungen über die Gefahrenabwehr auf See, Informationen über Vorfälle und Unfälle, AIS (automatische Identifizierungssysteme), LRIT (System zur Fernidentifizierung und –verfolgung) und die Überwachung der Meeresverschmutzung anbelangt. Die Kommission ist, wie in der Richtlinie 2002/59/EG festgelegt, mit der Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Systems betraut und wird dabei von der hochrangigen Lenkungsgruppe im Rahmen des SafeSeaNet unterstützt.

(3) Sektorale Systeme für den Austausch von als Verschlusssache eingestuften Daten: Für bestimmte Informationskategorien hingegen, wie als Verschlusssache eingestufte Informationen oder vertrauliche Daten (z.B. Auskünfte betreffend die innere Sicherheit und die Verteidigung), ist an einem sektoralen Konzept festzuhalten, so dass die Sicherheitsinteressen der betreffenden Akteure oder Empfänger gewahrt bleiben. Solche Informationen sollten grundsätzlich nur nach Bedarf innerhalb der betreffenden Gruppe von Akteuren ausgetauscht werden. Je nach Fall können diese Informationen mit anderen Gruppen von Akteuren oder mit Empfängern auf nationaler Ebene nach den geltenden Rechtsvorschriften sowie mit anderen Mitgliedstaaten, die die Gemeinschaftssysteme nutzen, ausgetauscht werden.

(4) Regionale Konzepte: Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob ein Instrumentarium für ein gemeinsames Situationsbewusstsein legaler und illegaler Tätigkeiten auf See entwickelt werden soll, das zu einer Verbesserung der Reaktionsfähigkeit auf regionaler Ebene beitragen würde.

4.2.2. Empfehlungen

(1) Technischer Rahmen: Diese Struktur, die den in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss, sollte – ausgehend von Interoperabilität und gemeinsamen Standards – als kostenwirksames Forum für eine Interaktion der verschiedenen Informationsebenen konzipiert sein. Sie sollte den Akteuren die bestmöglichen technischen Lösungen für den Zugriff auf Informationen, effiziente Instrumente für die Datenauswertung, Qualifikationssysteme und harmonisierte Kriterien für normale und abweichende Vorgänge bieten. Hierzu müssen interoperable Datenmuster und -normen für die Verarbeitung der Daten vereinbart und sichere Kommunikationsleitungen zwischen den betreffenden Datennutzern auf der Grundlage von im Voraus festgelegten Zugriffsrechten geschaffen werden.

Beispiel für Informationsebenen (nicht-hierarchisch):

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Die Erfassung, Absicherung, Analyse und Verbreitung von Informationen könnte auf folgende Weise erfolgen:

– Erfassung: Eine Mehrfacherfassung von Daten – beispielsweise durch Militär- und Zivilbehörden – lässt sich vermeiden, wenn alle das gleiche Instrumentarium (terrestrische, satellitengestützte, sensorielle Instrumente) verwenden.

– Absicherung: Die Datensicherung kann dazu beitragen, Lücken zu schließen und die Unsicherheit bei Daten unterschiedlicher Quellen zu verringern.

– Analyse: Die Sicherheitsanalyse empfindlicher Daten sollte gesondert erfolgen.

– Verbreitung: Sachdienliche Informationen müssen dem betreffenden Entscheidungsträger zu gegebener Zeit übermittelt werden. Ein Zugriff ist nur für entsprechend ermächtigte Akteure möglich.

(2) Interoperabilität und gemeinsame Standards: Diese Struktur erfordert auch bestmögliche technische Lösungen für die Abstimmung der Dienste, die Datenqualität und Standardmethoden für den Austausch von Terminologie und Daten auf der Grundlage erprobter Verfahren. Nur so ist eine klare Abstimmung zwischen den Maßnahmen der EU und denen angrenzender Länder möglich, insbesondere im Falle gemeinsamer Regionalmeere.

(3) EU-Agenturen: Die EU-Agenturen spielen in Bezug auf Unterstützung und Koordinierung innerhalb ihrer Zielgruppe eine wichtige Rolle. Sie könnten auch als Schaltstelle für den Informationsaustausch fungieren.

4.3. Prinzip 3: Informationsaustausch zwischen Zivil- und Militärbehörden

Zwischen den Zivil- und den Militärbehörden sollten Überwachungsdaten ausgetauscht werden, um Überschneidungen zu vermeiden und die Kostenwirksamkeit zu steigern. Davon ausgehend, dass diese Behörden unterschiedliche Zwecke verfolgen und unterschiedliche Mandate haben, sollten gemeinsame Standards und Verfahren für den Datenzugriff und die Datenauswertung festgelegt werden, die gewährleisten, dass der Austausch in beide Richtungen erfolgen kann.

4.3.1. Zu prüfende Fragen

(1) Unter Berücksichtigung der in nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und internationalen Behörden kommt der Unterstützung des zivilen Sektors durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im maritimen Bereich große Bedeutung bei und erfordert eine stärkere Interoperabilität und bessere Verbindung zwischen den betreffenden Akteuren. Entsprechend können Daten der Zivilbehörden auch für Militäreinsätze nützlich sein.

(2) Zur Durchsetzung der innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sind entsprechende Vorschriften und Kapazitäten für Maßnahmen auf Hoher See erforderlich. Technologien wie die Aufnahme und Analyse hochauflösender Satellitenbilder, die Überwachung aus der Luft, der Betrieb unbemannter Plattformen, oder die Erhebung und Auswertung von Unterwasserschalldaten, bei denen es sich um typische militärische Anwendungen handelt, sind von immer größerem Nutzen auch für den zivilen Bereich. Umgekehrt könnten zivile Nutzer den Streitkräften im Rahmen des gemeinsamen Informationsraums wichtige Informationen für die Erstellung des Seelagebilds (RMP - Recognized Maritime Picture) liefern.

4.3.2. Empfehlungen

(1) Verstärkte Koordinierung: Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele im Rahmen des gemeinsamen Informationsraums ist eine enge Koordinierung zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den Gesprächspartnern erforderlich, die die europäische Verteidigungsgemeinschaft gegebenenfalls für diese Zwecke benennt. Die Umsetzung dieser intensiveren Koordinierung in politische Leitlinien muss unter umfassender Berücksichtigung des Rechtsrahmens der betreffenden Akteure erfolgen.

(2) Bessere Nutzung der Überwachungsinstrumente durch alle Akteure: Autorisierte zivile und militärische Nutzer sollten Meeresüberwachungsdaten, die mit europäischen Überwachungsinstrumenten erfasst wurden, anfordern können. In technischer Hinsicht sind hierfür gegebenenfalls gemeinsame Regeln für die Übermittlung, Zusammenstellung und Aufmachung der Informationen für individuelle Nutzer erforderlich.

(3) Weltraumdaten: Europa hat sich verpflichtet, im Rahmen des Konzepts der weltweiten Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) eigene Kapazitäten für die Erdbeobachtung zu entwickeln. Durch ein verbessertes maritimes Situationsbewusstsein, das Informationen aus dem Weltraum berücksichtigt, könnten Zivil- und Militärbehörden in ihren Tätigkeiten wie der Überwachung des Seeverkehrs, der Verhinderung von Meeresverschmutzung und der Bekämpfung illegaler Aktionen auf See unterstützt werden. Bereits heute macht das von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) verwaltete CleanSeaNet-System bei der Überwachung der Meeresverschmutzung Gebrauch von Weltraumdaten. Diese Fragen werden auch im Rahmen der GMES behandelt, um zur Ausarbeitung von Sicherheitsanwendungen bei der Überwachung der maritimen Außengrenzen der EU und zur Unterstützung außenpolitischer Maßnahmen der EU beizutragen.

4.4. Prinzip 4: Besondere Rechtsvorschriften

Die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten daraufhin geprüft werden, welche Hemmnisse für den Austausch von Kontroll- und Überwachungsdaten zum Zwecke der Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums bestehen. Bei der Beseitigung dieser Hemmnisse ist im Einklang mit den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften der Wahrung der Vertraulichkeit der Daten, Fragen des Schutzes des geistigen Eigentums und des Schutzes personenbezogener Daten sowie den Eigentumsrechten an Daten besondere Beachtung zu schenken.

4.4.1. Zu prüfende Fragen

(1) Verarbeitung personenbezogener Daten: Die in den vorigen Kapiteln beschriebenen Tätigkeiten können mit sich bringen, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Rahmen des gemeinsamen Informationsraums müssen die in der Europäischen Union geltenden Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten beachtet werden [13]. Es sollte möglich sein, personenbezogene Daten, die zu einem rechtmäßigen Zweck erhoben wurden, zu einem anderen Zweck, der mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung vereinbar ist, zu verwenden und zu übermitteln.

(2) Vertraulichkeitsanforderungen: Offensichtlich gibt es im maritimen Bereich zahlreiche Kontroll- und Überwachungsdaten, die als Verschlusssache eingestuft und/oder als (kommerziell) vertraulich zu behandeln sind. Was die Vertraulichkeit anbelangt, so besteht das Haupthindernis in der ausdrücklichen Festlegung der Vertraulichkeit bei einigen wichtigen Kontroll- und Überwachungsinstrumenten. Folglich muss bei der Verarbeitung und Übermittlung der betreffenden Daten sichergestellt werden, dass die Empfänger gleichfalls zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und an das Berufsgeheimnis gebunden sind, wie dies bereits im Rahmen des LRIT gilt.

(3) Datenaustausch zwischen Zivil- und Militärbehörden: Im Hinblick auf den etwaigen Informations- und Datenaustausch zwischen den verschiedenen Behörden (einschließlich Militärbehörden) muss näher geprüft werden, wie die Integrität der als Verschlusssache eingestuften Informationen, vertraulicher Geschäftsinformationen, Informationen zur Strafverfolgung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden können.

4.4.2. Empfehlungen:

(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit aller Akteure wird vorgeschlagen, dass für alle Verfahren für den grenzüberschreitenden Austausch von Daten unterschiedlicher Datenbanken ein klarer Rechtsrahmen auf der Grundlage geprüfter Zugangsberechtigungen geschaffen wird, bei dem je nach Fall unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften und operativen Systeme auf Gemeinschaftsebene zumindest die Art der betreffenden Daten, die Kompetenzen der Datenlieferanten, der Zweck (und die Methoden) des Datenaustausches und die etwaigen Empfänger festgelegt sind.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Verteidigung, Staatssicherheit und Strafverfolgung sind derzeit nicht Gegenstand des allgemeinen Rechtsrahmens für den Datenschutz. Die Frage des Datenschutzes kann jedoch von Fall zu Fall anhand der Rechtsinstrumente in diesen Bereichen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten geregelt werden [14]. Folglich sind zusätzliche Garantien für den Fall erforderlich, dass personenbezogene Daten zwischen Behörden, die in den Anwendungsbereich des geltenden Datenschutz-Rechtsrahmens fallen (z.B. Fischereibehörden) und Behörden ausgetauscht werden, die (derzeit) nicht in diesen Anwendungsbereich fallen (z.B. Militärbehörden, Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten).

5. Perspektiven

Die hier entwickelten Leitlinien für die Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU sollen den für die Schaffung eines solchen Raums erforderlichen Prozess auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten anstoßen. Hierzu ist die Mitwirkung aller Akteure erforderlich, damit die jeweiligen Erfordernisse und die in diesem Zusammenhang gebotenen Maßnahmen klar festgelegt werden können. Die Kommissionsdienststellen arbeiten daher im Rahmen ihres Auftrags zur Ausarbeitung eines Berichts über die Meeresüberwachung auch mit dem von der Europäischen Verteidigungsagentur eingesetzten „Wise Pen“-Stab zusammen.

Es wird vorgeschlagen, in diesem Rahmen eine regelmäßige strukturierte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des zivilen und militärischen Bereichs in den Mitgliedstaaten einzuleiten, die es ermöglicht, innovative Lösungen innerhalb des geltenden Rechtsrahmens zu finden. Eine solche Koordinierung könnte zu einer besseren Interoperabilität und Konnektivität der bestehenden zivilen und militärischen Systeme führen.

Es wird vorgeschlagen, dass sich die in der Kommission eingesetzte Gruppe von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die für die Integration der Meeresüberwachung zuständig ist, mit der Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums befasst, in Abstimmung mit anderen laufenden Arbeiten in sektoralen Gruppen und Ausschüssen. Diese Sachverständigengruppe soll sich insbesondere mit der Struktur des Systems für den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen sektoralen Systemen befassen und dabei den geltenden Rechtsrahmen Rechnung tragen und die prozeduralen und technischen Hemmnisse für einen Informationsaustausch prüfen.

Die Errichtung des gemeinsamen Informationsraums darf in keiner Weise den Ausbau bestehender oder die Entwicklung und Weiterentwicklung geplanter sektoraler Informationssysteme behindern, wobei der Interoperabilität, die einen Informationsaustausch mit anderen Systemen ermöglicht, Rechnung zu tragen ist.

Nach iterativem Ansatz könnten die Leitlinien unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse folgender drei Projekte überarbeitet werden, die die Fähigkeit zum Informationsaustausch von verschiedenen Akteuren in verschiedenen Mitgliedstaaten bewerten:

(1) Pilotprojekt zur Integration der Meeresüberwachung im Mittelmeer und in den angrenzenden Gebieten des Atlantiks [15]. Mit diesem auf zwei Jahre ausgelegten Projekt soll die Befähigung von sechs Mitgliedstaaten in dieser Region zum Austausch von Überwachungsdaten betreffend Grenzkontrollen, Bekämpfung von Drogenschmuggel, Terrorismus, Schmuggel illegaler Waren sowie Verhinderung der Meeresverschmutzung geprüft werden. Dieses Projekt dürfte Ende 2009 anlaufen.

(2) Pilotprojekt zur Integration der Meeresüberwachung im nordeuropäischen Raum [16], das in Bezug auf Ziele und Laufzeit dem vorgenannten Projekt im Mittelmeerraum entspricht.

(3) Im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung (Bereich Sicherheit) (2010) wurde eine Ausschreibung für ein Demonstrationsprogramm für eine umfassende Integration, Validierung und Demonstration eines „übergeordneten Systems“ für die Überwachung der Seegrenzen veröffentlicht. Die wichtigsten Themen sind dabei die Aufbringung kleiner Seefahrzeuge, die Zusammenführung von Informationen zwecks Ermittlung von Unregelmäßigkeiten, Interoperabilität und Zugänglichkeit. Die vorgeschlagene Lösung soll in einem ausgewählten Gebiet der Seeaußengrenzen getestet werden, wobei – aus technischer Sicht – der Weg zur Errichtung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU aufgezeigt werden soll. Des Weiteren wurde im Rahmen des Themenbereichs „Weltraum“ des 7. Rahmenprogramms eine Ausschreibung für die Entwicklung eines prä-operativen GMES-Dienstes für die Meeresüberwachung veröffentlicht.

Eine Liste zusätzlicher EU-Initiativen im Bereich der Integration der Meeresüberwachung findet sich in dem dieser Mitteilung beigefügten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen.

6. Schlussfolgerungen

Eine Integration der Meeresüberwachung dürfte zu größerer Effizienz der für maritime Tätigkeiten zuständigen Behörden beitragen, da ihnen zusätzliche Instrumente und Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise müsste es möglich sein, die Wirksamkeit der Abläufe und Operationen zu steigern und die Betriebskosten zu senken. Wenn man bedenkt, in welchem Umfang mittlerweile Menschen aufgespürt, identifiziert, verfolgt und abgefangen werden müssen, die Schlepperaktivitäten oder illegale Fischerei betreiben, Unfälle auf See verhindert und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Erleichterung des Handels ergriffen werden müssen, ist das Einsparungspotenzial auf EU-Ebene beträchtlich. Der angestoßene Prozess wird die nationale Sicherheit, die maritime Sicherheit und Gefahrenabwehr, den Schutz der Meeresumwelt, die Grenzkontrollen und generell die Rechtsdurchsetzung positiv beeinflussen.

Die Kommission ersucht daher den Rat; das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen,

– die in dieser Mitteilung dargelegten Ziele zu genehmigen und

– das vorgeschlagene Konzept innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche zu unterstützen.

[1] KOM (2007) 575 endgültig vom 10.10.2007.

[2] KOM(2008) 68 endgültig vom 13.2.2008.

[3] Richtlinie 2009/17/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101). Ebenfalls relevant ist die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

[4] Zwar wirken sich alle Bereiche, die zum „maritimen Bereich der EU“ gehören, direkt oder indirekt auf die Politik und die Interessen der EU aus, fallen aber nicht sämtlich unter die Zuständigkeit der EU.

[5] z.B. SafeSeaNet, CleanseaNet, EU-LRIT-Datenzentrum, betrieben von der EMSA (Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs).

[6] Ein Glossar der Begriffe und Akronyme findet sich in dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, das dieser Mitteilung beigefügt ist.

[7] z.B. AIS, LRIT.

[8] z.B. BSRBCC, BSBC.

[9] z.B. SafeSeaNet, EU-LRIT-Datenzentrum, CleanSeaNet, VMS, EUROSUR.

[10] z.B. MSSIS, VR-MTC, SUCBAS.

[11] z.B. MAOC-N, CeCLAD, FRONTEX-Informationssystem.

[12] Richtlinie 2002/59 des Rates, geändert durch die Richtlinie 2009/17, Artikel 22 a.

[13] Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und nationale Umsetzungsvorschriften; Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1); Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (ETS 108). Das Übereinkommen wird ergänzt durch ein Zusatzprotokoll über die Aufsichtsbehörden und den grenzüberschreitenden Datenaustausch (ETS 181 vom 8. November 2001) und der Empfehlung Nr. R(87) 15 des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

[14] Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiten werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

[15] Ausschreibung MARE/2008/13.

[16] Ausschreibung MARE/2009/41.

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