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Document 52009AE0341

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

ABl. C 218 vom 11.9.2009, p. 65–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/65


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung“

KOM(2008) 553 endg. — 2008/0180 (CNS)

2009/C 218/14

Der Rat beschloss am 19. November 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 28. Januar 2009 an. Berichterstatter war Herr ALLEN.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 451. Plenartagung am 25./26. Februar 2009 (Sitzung vom 25. Februar) mit 161 gegen 5 Stimmen bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt diesen Vorschlag der Kommission als einen bedeutsamen Schritt in die richtige Richtung, der geeignet ist, einen besseren Tierschutz beim Schlachten zu gewährleisten.

1.2

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag, dass der Schlachthofbetreiber die volle Verantwortung für den Schutz der Tiere bei der Schlachtung trägt und ihm auferlegt wird, Standardarbeitsanweisungen zu erarbeiten, Sachkundenachweise einzuführen und einen Tierschutzbeauftragten zu benennen.

1.3

Der Ausschuss betont, dass der Amtstierarzt die Oberaufsicht darüber haben muss, dass die Tierschutz-Verfahrensweisen beim Schlachten korrekt und in vollem Umfang eingehalten werden. Der Amtstierarzt ist unverzüglich von jeder Änderung der Standardarbeitsanweisungen in Kenntnis zu setzen.

1.4

Der Amtstierarzt sollte insbesondere für regelmäßige Inspektionen verantwortlich sein, um zu kontrollieren, dass die Überwachungsverfahren zum Zeitpunkt der Schlachtung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

1.5

Der Vorschlag, eine Ausnahme für das rituelle Schlachten von Tieren zuzulassen, steht völlig im Gegensatz zu den Zielen der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich dem Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung.

1.6

Der Ausschuss begrüßt ganz besonders die neuen Vorgehensweisen für Bestandsräumung und Nottötung. Insbesondere erscheint ihm das Erfordernis sehr wichtig, dass vor dem Beginn einer Bestandsräumung ein Aktionsplan zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen ist. Die Veröffentlichung eines Bewertungsberichts innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bestandsräumung ist ein Vorschlag, dem der Ausschuss nur zustimmen kann.

2.   Einleitung

2.1

Tierschutzanliegen haben in der EU an Bedeutung gewonnen. Sie kennzeichnen eine Gesellschaft, die sich selbst als modern und zivilisiert begreift.

2.2

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2004 und 2006 in zwei wissenschaftlichen Gutachten die Überarbeitung der geltenden Richtlinie 93/119/EG vorgeschlagen.

2.3

Es hat sich herausgestellt, dass mit den EU-Rechtsvorschriften bestimmte Schwierigkeiten verbunden sind, wie z.B. eine nicht einheitliche Methodik hinsichtlich neuer Betäubungsverfahren und auch Unklarheiten über die Verantwortlichkeiten der Betreiber und Führungskräfte von Schlachtbetrieben. Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße Unterweisung der an der Schlachtung von Tieren beteiligten Mitarbeiter nötig.

2.4

Zu klären sind auch die Bedingungen für den Schutz von Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden. Wenn Tiere in einer Notsituation getötet werden müssen, sollten die Tierschutzvorschriften beachtet werden, um den Tieren längeres und unnötiges Leiden, soweit es möglich ist, zu ersparen.

2.5

Es ist notwendig, für ein besseres Verständnis von Tierschutzbelangen und deren routinemäßige Berücksichtigung bei der Vorbereitung und Handhabung von Tieren vor der Schlachtung zu sorgen.

2.6

Die Richtlinie 93/119/EG soll durch die vorgeschlagene Verordnung aufgehoben und ersetzt werden, ohne dass sich jedoch am Anwendungsbereich des Rechtsaktes etwas ändert.

2.7

Durch die vorgeschlagene Umstellung von einer Richtlinie auf eine Verordnung wird für eine einheitliche, gleichzeitige Anwendung in der gesamten EU im Einklang mit dem Binnenmarkt gesorgt.

3.   Der Vorschlag der Kommission

3.1

Die vorgeschlagene Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten werden, und Vorschriften über ähnliche Tätigkeiten.

3.2

Ausnahmen gelten im Fall einer Nottötung, die vorgenommen wird, um dem Tier große Schmerzen oder Leiden zu ersparen, und für den Fall, dass die volle Einhaltung dieser Vorschriften eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen bergen würde.

3.3

Diese Verordnung gilt nicht für die Tötung von Tieren:

a)

im Rahmen genehmigter wissenschaftlicher Versuche,

b)

bei der Jagd,

c)

bei kulturellen oder Sportveranstaltungen,

d)

durch einen Tierarzt in Ausübung seines Berufs,

e)

von Geflügel, Hasen und Kaninchen durch ihren Besitzer für den Eigenverbrauch.

3.4

Bei der Tötung und damit verbundenen Tätigkeiten sind die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Die Unternehmer haben durch alle erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tiere vor der Schlachtung unter ordentlichen Bedingungen gehalten und möglichst stressfrei behandelt werden.

3.5

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind die Tiere nur mittels Verfahren, die den sofortigen Tod herbeiführen, oder nach einer Betäubung zu töten.

3.6

Abweichend davon sollen Tiere ohne vorherige Betäubung getötet werden können, wenn religiöse Riten entsprechende Verfahren vorschreiben, sofern die Tötung in einem Schlachthof erfolgt. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.

3.7

Anhang I enthält ein Verzeichnis der Betäubungsverfahren und eine detaillierte Beschreibung der technischen Vorgänge, nach denen die Betäubung vorzunehmen ist. Die Wirksamkeit des angewendeten Betäubungsverfahrens muss anhand einer repräsentativen Stichprobe von Tieren geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Betäubung richtig und dauerhaft wirkt.

3.8

Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Betäubungsverfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden. Diese Vorgehensweise gründet sich auf einen Beschluss des Rates von 1999, in dem die Modalitäten geregelt werden, nach denen die Kommission die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse mithilfe eines beratenden Ausschusses wahrnehmen kann, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

3.9

Die Unternehmer sollen Standardarbeitsanweisungen erstellen und umsetzen, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und ähnliche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden. Diese Standardarbeitsanweisungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bezüglich der Betäubung sind in den Standardarbeitsanweisungen die Empfehlungen und Anweisungen des Herstellers für den Gebrauch der Geräte zu berücksichtigen. Außerdem sind für den Fall eines Versagens der Betäubungsgeräte sofort einsetzbare Ersatzgeräte vorzuhalten.

3.10

Für Personen, die die Schlachtung oder damit zusammenhängende Tätigkeiten in dem Schlachtbetrieb durchführen, ist ein Sachkundenachweis erforderlich:

a)

für die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung,

b)

für das Ruhigstellen von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung,

c)

für die Betäubung,

d)

für die Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung,

e)

für das Einhängen und Hochziehen lebender Tiere,

f)

für die Entblutung lebender Tiere,

g)

für die Tötung von Pelztieren.

3.11

Geräte, die zum Ruhigstellen oder Betäuben in Verkehr gebracht werden, müssen mit Anweisungen für ihren Gebrauch und ihre Instandhaltung im Sinne optimaler Tierschutzbedingungen versehen sein. Diese müssen insbesondere Angaben zu den Kategorien oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind, sowie zu einer geeigneten Art der Kontrolle der Wirksamkeit des Geräts enthalten.

3.12

Anhang II enthält klare Anforderungen an den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachtbetrieben. Für die Zwecke dieser Verordnung erteilt die (in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte) zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedem Schlachtbetrieb, der den einschlägigen Kriterien genügt, die Genehmigung.

3.13

Die Unternehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang III aufgeführten Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen eingehalten werden. Ungeachtet von Artikel 3 Absatz 1 sind folgende Verfahren zur Ruhigstellung verboten:

a)

Aufhängen oder Hochziehen von Tieren an Beinen oder Füßen,

b)

Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln,

c)

Brechen der Beine, Durchschneiden der Sehnen in den Beinen, Blenden der Tiere,

d)

Durchtrennen des Rückenmarks, zum Beispiel mithilfe einer Puntilla oder eines Dolchs,

e)

der Einsatz elektrischen Stroms, der die Tiere nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.

Allerdings gelten die Buchstaben a) und b) nicht für Schlachtbügel für Geflügel.

3.14

Die Unternehmer wenden ein geeignetes Überwachungsverfahren beim Schlachten an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind; zu diesem Verfahren gehört auch die namentliche Nennung der verantwortlichen Personen. Kommen verschiedene Betäubungsgeräte zum Einsatz, so ist für jede Schlachtlinie ein eigenes Überwachungsverfahren einzuführen.

3.15

Die Unternehmer benennen für jeden Schlachtbetrieb einen Tierschutzbeauftragten bzw. eine Tierschutzbeauftragte, der bzw. die sicherstellt, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß befolgt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Schlachtbetriebe, in denen jährlich weniger als 1 000 Stück Vieh oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden.

3.16

Durch den Vorschlag soll der zuständigen Behörde, die Tötungen zum Zweck der Bekämpfung von Tierseuchen (wie z.B. Vogelgrippe oder Maul- und Klauenseuche) durchführt, eine größere Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Wahrung von Tierschutzbelangen bei den zu tötenden Tieren auferlegt werden. Dazu sieht der Vorschlag insbesondere eine bessere Planung, Überwachung und Information der Öffentlichkeit vor.

3.17

Im Fall der Nottötung hat die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tiere so bald als möglich zu töten.

3.18

Jeder Mitgliedstaat soll ein nationales Referenzzentrum benennen, das u.a. die Aufgabe haben soll, amtlichen Kontrolleuren eine stetige und kompetente Hilfe zu bieten und technisch-wissenschaftliches Fachwissen bereitzustellen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Die in Artikel 14 vorgesehene Ausnahme für kleine Schlachthöfe ist angemessen und notwendig, damit diese ihren Betrieb weiterhin aufrechterhalten und ihren lokalen Kundenkreis bedienen können.

4.2

Der Aufgabenbereich der Amtstierärzte sollte dahingehend ausgeweitet werden, dass sie eine überwachende Funktion im Hinblick auf die in dieser Verordnung enthaltenen Tierschutzregeln wahrnehmen, insbesondere durch Beaufsichtigung der Arbeit des Tierschutzbeauftragten. Der Amtstierarzt ist von jeder Änderung der Standardarbeitsanweisungen in Kenntnis zu setzen.

4.3

Eine Gruppe wissenschaftlicher Experten sollte eingerichtet werden, um die in Anhang I genannten Betäubungsmethoden zu überprüfen und Verhaltenskodizes dafür zu erarbeiten.

4.4

Der Vorschlag in Artikel 4 Absatz 2, eine Ausnahme für das rituelle Schlachten zuzulassen, steht nicht im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Verordnung, nämlich dem besseren Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Mit technischen Neuerungen, wie dem Betäubungsüberwachungsgerät „Stun Assurance Monitor“, können diejenigen, die eine Schächtung mit vorheriger elektrischer Betäubung nach den Halal-Regeln durchführen wollen, genau kontrollieren, wie stark der dem Tier zugeführte Stromstoß ist, und sich dadurch vergewissern, dass das Tier richtig betäubt, aber noch am Leben ist, bevor es getötet wird. Das Gerät zeichnet jeden durchgeführten Betäubungsgang und die dem Tier verabreichte Spannung auf. Das Gerät kann einen wirklichen Fortschritt für den Tierschutz bedeuten. Auch die Einführung eines Etikettierungssystems, bei dem die Art der Tötung anzugeben ist, wäre der Verwendung dieses Betäubungsüberwachungsgeräts förderlich. Es ist wichtig, dass die Kommission aktiv die Erforschung von Systemen unterstützt, die für Glaubensgemeinschaften in der Frage der Betäubung überzeugend sind, was dem Schutz der Tiere im Moment der Tötung dienen würde.

4.5

Wichtig ist, dass Verhaltenskodizes in Abstimmung mit den verschiedenen Interessenträgern erstellt werden und von der Kommission zu genehmigen sind.

4.6

Kleine Schlachtbetriebe mussten in letzter Zeit erhebliche Ausgaben tätigen, um durch eine bessere Ausstattung die Vorschriften des „Hygienepakets“ zu erfüllen. Um sie nicht in ihrer Existenz zu bedrohen, sollte ihnen eine finanzielle Unterstützung für Ausgaben, die ihnen die Einhaltung dieser Verordnung verursacht, gewährt werden.

4.7

Die Errichtung von Referenzzentren sollte bestehenden wissenschaftlichen und Forschungseinrichtungen in dem Mitgliedstaat Rechnung tragen und damit verbunden werden. Wichtig ist, dass Doppelarbeit vermieden wird und dass angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen, damit das System effektiv funktionieren kann. Schulungsprogramme sollten auf EU-Ebene harmonisiert werden.

4.8

Bei der Erstellung von Verhaltenskodizes für den Umgang mit Tieren und deren Betreuung muss auch der Meinung von Personen, die über eine mindestens fünfjährige, ununterbrochene praktische Erfahrung im Umgang mit Tieren und in deren Betreuung haben, gebührend Rechnung getragen werden; ihre Sichtweisen sollten mit dem Standpunkt der Wissenschaft hinsichtlich des Umgangs mit und der Betreuung von Tieren kombiniert werden. Dies wäre auch in entsprechenden Kursen für den Erwerb des Sachkundenachweises zu berücksichtigen.

4.9

Bis zum 31. Dezember 2014 sollten die Mitgliedstaaten Personen, die eine ununterbrochene Berufserfahrung von fünf Jahren nachweisen, einen Sachkundenachweis ohne formelle Prüfung nach einer zustimmenden Beurteilung durch den Amtstierarzt ausstellen.

4.10

Der Ausschuss begrüßt insbesondere Artikel 4 Absatz 1 als die aus seiner Sicht wichtigste Bestimmung. Dieser Artikel legt fest, dass Tiere nur mittels Verfahren, die den sofortigen Tod herbeiführen, oder nach einer Betäubung getötet werden dürfen.

4.11

Der Ausschuss begrüßt die vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 8, dass Betäubungsgeräte im Sinne eines optimalen Tierschutzes nicht ohne entsprechende Anweisungen zu ihrem Gebrauch und ihrer Instandhaltung in Verkehr gebracht werden dürfen. Durch Forschungsarbeiten sollte erreicht werden, dass ein automatisches Überwachungssystem bereitsteht. Die Verordnung enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Weise durch eine Lizenzvergabe sichergestellt werden soll, dass auf den Markt gebrachte Betäubungsgeräte von unabhängiger Seite auf die Richtigkeit der Zusicherungen der Hersteller hin überprüft werden.

4.12

Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass Einfuhren aus Drittländern gleichwertigen Anforderungen genügen müssen, damit keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Frage ist Gegenstand von Artikel 10, muss aber entschiedener und klarer formuliert werden. Nötig ist auch eine Absichtserklärung darüber, dass eine solche Politik durchgesetzt wird.

4.13

Der Ausschuss begrüßt die wesentlichen Grundsätze, auf die sich die vorgeschlagene Verordnung stützt.

Brüssel, den 25. Februar 2009

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


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