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Document 52009AE0333
Opinion of the European Economic and Social Committee on the Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on the taking up, pursuit and prudential supervision of the business of electronic money institutions, amending Directives 2005/60/EC and 2006/48/EC and repealing Directive 2000/46/EC
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
ABl. C 218 vom 11.9.2009, p. 30–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/30 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG“
KOM(2008) 627 endg. — 2008/0190 (COD)
2009/C 218/06
Der Rat beschloss am 30. Oktober 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 47 Ziffer 2 erster und dritter Satz sowie Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG“
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 3. Februar 2009 an. Berichterstatter war Herr MORGAN.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 451. Plenartagung am 25./26. Februar 2009 (Sitzung vom 26. Februar) mit 156 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1 |
Angesichts der fortschreitenden Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich der Finanzdienstleistungen liegt der Schluss nahe, es gebe bereits elektronisches Geld. Schecks werden elektronisch eingelesen und sortiert, Debit- und Kreditkarten werden elektronisch von Geldautomaten, POS-Terminals und anderen Zahlungsverkehrgeräten gelesen. Alle diese Anwendungen beruhen auf dem auf einem Bankkonto verfügbaren Kreditrahmen, der durch Guthaben begrenzt sein oder von der Bank festgelegt werden kann (das gilt z.B. für Kreditkarten). In allen Fällen hat die Bank die Kreditwürdigkeit und Zahlungsmoral ihrer Kunden geprüft und in Abhängigkeit vom Ergebnis der Überprüfung Scheckbücher sowie Debit- und Kreditkarten ausgegeben. Voraussetzung für den Zugang zu diesem elektronischen Kreditsystem ist die Kreditwürdigkeit. Viele Teile der Gesellschaft, so Personen, die keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zu Finanzinstituten haben, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. |
1.2 |
Anders verhält es sich beim elektronischen Geld (E-Geld). Hier spielt der Kredit keine Rolle. Erforderlich ist eine Vorauszahlung, die in einen elektronischen Ersatz für Bargeld auf einem von einem E-Geld-Emittenten verwaltetem elektronischen Medium konvertiert wird. Die elektronischen Medien, auf denen der vorausbezahlte Betrag gespeichert ist, können entweder mitgeführt (im Allgemeinen handelt es sich um eine vorausbezahlte Karte) oder als Online-Konten geführt werden, auf die über das Internet zugegriffen werden kann. E-Geld ermöglicht die bargeldlose Bezahlung von (in der Regel) kleineren Beträgen unter verschiedenen Bedingungen, zum Beispiel beim Einkauf in Geschäften oder online mittels Mobil- oder Internetkommunikation. Der Besitz von E-Geld ist nicht direkt an die Kreditwürdigkeit gekoppelt. Die einzige Bedingung für eine Teilnahme ist die Fähigkeit, eine Vorauszahlung zu leisten. |
1.3 |
E-Geld wird wohl nie alle die Bedürfnisse erfüllen, die durch Geld befriedigt werden. Es dürfte zwar kaum ein Ersatz für den Strumpf unter dem Bett mit 500-Euro-Scheinen sein, aber dennoch die Transaktionen ermöglichen, für die wir Münzen und Banknoten mit uns führen. Gleichwohl kommt die Verbreitung der Verwendung von E-Geld bislang nur langsam voran. Erfolgreiche Initiativen stehen mit Entwicklungen in der Informationsgesellschaft im Zusammenhang. E-Geld wird sich vermutlich parallel zur weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft ausbreiten und zum Zahlungsmittel der Informationsgesellschaft werden. Die künftige Durchsetzung wird von unternehmerischen Initiativen und technischen Neuerungen in der Informationsgesellschaft abhängen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollen Hemmnisse für Erfindungen und Innovationen beseitigt werden. Der EWSA unterstützt dieses Ziel. |
1.4 |
Ende der 1990er Jahre stellte die Europäische Kommission fest, dass Kreditinstitute die einzigen Emittenten elektronischen Geldes waren, und richtete ihr Bestreben daher darauf, den Kreis der Unternehmen, die diese Dienstleistungen anbieten, zu erweitern. Um den Markt zu entwickeln, schlug die Kommission die E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) (EGR) zwecks Erleichterung des Zugangs von Nichtbanken (E-Geld-Instituten) zum E-Geld-Markt vor. |
1.5 |
Die EGR zielte auf die Schaffung eines aufsichtsrechtlichen Rahmens ab, der das mit den neuen E-Geld-Instituten verbundene Risiko angemessen absichert und der Technologie und Innovation Auftrieb verleihen sollte. Diesem Vorhaben war kein großer Erfolg beschieden. Das Potenzial, das dem E-Geld zugeschrieben wurde, ist noch längst nicht ausgeschöpft; es gilt bisher auch nicht als glaubwürdige Alternative zum Bargeld. |
1.6 |
Daher hat die Kommission die Entwicklungen beim E-Geld umfassend überprüft. Sie hat festgestellt, dass einige Bestimmungen in der EGR die Entwicklung des E-Geld-Marktes behindert und sich als Bremse für technologische Innovationen erwiesen haben. Im Zuge des Konsultations- und Bewertungsprozesses wurden zwei wesentliche Schwachpunkte ermittelt. Das erste Problem ist die unklare Bestimmung des Begriffs „E-Geld“ und des Anwendungsbereichs der EGR. Das zweite Problem betraf den Rechtsrahmen, der die Aufsicht und die Anwendung von Geldwäschebekämpfungsvorschriften auf E-Geld-Dienstleistungen umfasst. Das Fazit lautete, dass ein Großteil der Bestimmungen der EGR geändert werden muss. Daher wurde beschlossen, eine neue Richtlinie zu erarbeiten, deren Entwurf (KOM(2008) 627 endg.) Gegenstand dieser Stellungnahme ist. |
1.7 |
Diese Richtlinie soll die Entstehung neuer, innovativer und sicherer E-Geld-Dienstleistungen ermöglichen, neuen Akteuren Zugang zum Markt verschaffen und einen echten und wirksamen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern herstellen. Nach Ansicht des EWSA ist der Zeitpunkt für diesen Vorstoß richtig gewählt, denn das Interesse der Verbraucher an der Informationsgesellschaft ist seit dem Ende des vergangenen Jahrzehnts um ein Vielfaches gestiegen; nunmehr besteht sogar eine aufgestaute und unbefriedigte Nachfrage nach verbraucherfreundlichen E-Geld-Ausrüstungen. Die Richtlinie zielt auf den Abbau von Hemmnissen für unternehmerische Initiativen ab, die diese Nachfrage decken können. |
1.8 |
Die Einführung eines neuen aufsichtsrechtlichen Rahmens im Finanzsektor ist angesichts der Krise im Bankensystem und der allgemeinen Besorgnis über die Unwirksamkeit der Bankenaufsicht ein potenzielles Problem. Trotz dieser Bedenken ist der EWSA von der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung aus den folgenden Gründen überzeugt: Die neuen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung auf die für die Kreditkrise verantwortlichen Banken, die Herabsetzung des geforderten Anfangskapitals dient lediglich der Absenkung der Zutrittsschranken, die Kapitalrücklagen eines E-Geld-Instituts werden proportional zu denen von Banken festgesetzt, Gelder in Form von Kundenforderungen werden in einem begrenzten Spektrum von Anlagen besonders abgesichert, es handelt sich um geringfügige Beträge. Sollten sich E-Geld-Institute zu einer echten Macht im Zahlungsmarkt entwickeln, enthält die Richtlinie Bestimmungen, mit denen Änderungen anhand der gewonnenen Erfahrungen vorgenommen werden können. |
1.9 |
Der EWSA hegt mehrere Befürchtungen in Bezug auf den Verbraucherschutz. Er ersucht die Kommission daher, in der Richtlinie Änderungen bei den Anlagebeschränkungen für den Float (E-Geld-Anteil), bei der unmittelbaren Umwandlung entgegengenommener Beträge in E-Geld, bei der Float-Absicherung von hybriden Instituten und der Streichung der Gebühr bei einer vorfristigen Kündigung von E-Geld-Verträgen vorzunehmen. |
1.10 |
Bargeld ist anonym. Bei einfachen Bargeldgeschäften wird die Identität des Kunden nicht preisgegeben. E-Geld-Systeme können anonym oder an eine Identität gebunden sein. Durch die Anhebung des gespeicherten Betrags auf 500 EUR könnte das Interesse potenzieller E-Geld-Nutzer steigen, insbesondere der Personen ohne oder mit nur eingeschränktem Zugang zu Finanzinstituten. Zwar ergäbe sich durch diese Obergrenze kein erheblich größeres Geldwäscherisiko im Vergleich zu dem, was mit großen Bargeldmengen möglich ist, mehrere Vorbehalte gegenüber dem vorgeschlagenen Schwellenwert bleiben jedoch bestehen. |
1.11 |
Die Produktion von Münzen und Banknoten verursacht Kosten, und den Banken und Händlern entstehen Bearbeitungskosten. Offensichtlich hängen die Menschen in der EU nach wie vor am Bargeld als Zahlungsmittel und als Wertanlage. In der jetzigen Phase der Unsicherheit ist die Zahl der im Umlauf befindlichen Banknoten enorm gestiegen. |
1.12 |
Die Richtlinie als solche wird daran zwar nichts ändern, aber dennoch zur Beseitigung von Hindernissen für die Wirtschaft und technologische Innovationen führen. Keine Behörde kann der Allgemeinheit die Verwendung von E-Geld vorschreiben. Die Banken können durchaus eine Führungsrolle übernehmen, aber außer in Belgien mit der Proton-Karte haben die Banken bisher nicht viel erreicht. Das Beispiel der Netzkarten für Verkehrsmittel, der Telefonkarten und des Internethandels ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass Anwendungen der Informationsgesellschaft im Allgemeinen mit einer Zunahme der Nutzung von E-Geld einhergehen. Darüber hinaus ist E-Geld oftmals das Produkt eines anderen Unternehmens, so dass es sich bei der ausgebenden Stelle in vielen Fällen um ein hybrides Unternehmen handeln kann, das sich nicht allein mit E-Geld befasst. Diese Verknüpfung zwischen E-Geld-Unternehmen und anderen Geschäftsmodellen gilt als äußerst wichtig für die Durchsetzung von E-Geld. Der Richtlinienentwurf soll derartige Entwicklungen fördern und wird daher vom EWSA unterstützt. |
1.13 |
Ein grundlegender Vorbehalt betrifft die Änderungen der Geldwäschebekämpfungsvorschriften. Der EWSA kann nicht hinnehmen, dass in zwei Richtlinien verschiedene Schwellenwerte festgelegt werden. Dadurch entsteht eine nicht akzeptable, unklare Rechtslage. Sollte angestrebt werden, dass der im vorliegenden Richtlinievorschlag angegebene Schwellenwert Vorrang haben soll, so müsste die AML-Richtlinie geändert werden. |
1.14 |
Der EWSA appelliert an alle Mitgliedstaaten, im Zuge der Umsetzung der neuen Richtlinie konstruktive Maßnahmen zu beschließen. Die Rechtsvorschriften müssen unbedingt in Absprache mit der Industrie erarbeitet und so formuliert werden, dass sie weder für E-Geld-Emittenten noch für deren Kunden eine lästige Bürde darstellen, geht es doch hier nur um geringe Geldbeträge. Ausgehend von dem gewählten Ansatz, liegt es in der Macht der einzelstaatlichen Behörden, diese noch junge Branche zu fördern oder zu behindern. Nach Auffassung des EWSA sollte die Branche in allen Mitgliedstaaten Unterstützung erhalten. |
1.15 |
Diese Richtlinie ist wichtig. Sie hat potenziell weit reichende Folgen. Der EWSA ersucht die derzeitigen und möglichen künftigen Akteure auf dem E-Geld-Markt, ihre Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken anhand der vorliegenden Richtlinie neu zu bewerten. Der Markt erhält eine zweite Chance. |
2. Einführung
In den Ziffern 2.2, 2.3. und 2.4 werden die Hauptmerkmale von elektronischem Geld (E-Geld) und dessen Verknüpfung mit der Informationsgesellschaft erläutert.
2.1 |
Zahlreiche Beispiele veranschaulichen, wie sich das E-Geld aufgrund der Teilhabe der Verbraucher an der Informationsgesellschaft durchsetzt. |
2.2 |
Ein solches Beispiel ist die RFID (1)-Karte. Auf RFID-Chips können Guthaben gespeichert sein. Sie werden daher häufig für das Entrichten des Fahrpreises beim Zugang zu Verkehrsmitteln verwendet. In Hongkong wurde 1997 die Octopus-Karte, eine wiederaufladbare berührungslose Speicherkarte, eingeführt. Sie kann nicht nur als Zahlungsmittel in fast allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Hongkong, sondern auch beim Bezahlen in Lebensmittelläden, Supermärkten, Schnellimbiss-Ketten, an Parkuhren, Automaten usw. verwendet werden. 95 % der Hongkonger im Alter von 16 bis 65 Jahren besitzen die Karte. Dieses Beispiel zeigt, dass sich das E-Geld weiter verbreitet, wenn sich die Verbraucher auf eine Anwendung der Informationsgesellschaft einlassen. In London ist die zur Kategorie der berührungslosen RFID-Karten gehörende Oyster-Karte heute das übliche Zahlungsmittel in öffentlichen Verkehrmitteln. Die Nutzer rechnen mit der Ausweitung auf Zeitungs- und Zeitschriftenhändler, Lebensmittelläden und Schnellimbiss-Ketten, die sich verstärkt im Umkreis von Verkehrsknotenpunkten und Haltestellen niederlassen. Im Zuge der breiten Akzeptanz von RFID-Karten werden sich derartige Entwicklungen sicherlich sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten vollziehen. |
2.3 |
Ein anderes, weit verbreitetes Beispiel sind die vorausbezahlten Karten (Guthabenkarten) für Mobiltelefone, die heute schon für die Bezahlung so vielfältiger Angebote wie Telefonauskunftsdienste bei Computer-Problemen, Anmeldegebühren für Wettbewerbe, Spenden für wohltätige Zwecke, interaktive Spiele, Erwachsenenunterhaltung sowie Nachrichten- und Informationsdienste genutzt werden. Vorausbezahlte Karten für Mobiltelefone werden ebenso wie vorausbezahlte Fahrkarten als E-Geld definiert, sobald der gespeicherte Betrag nicht nur von Verkehrs- und Telefongesellschaften, sondern zunehmend auch von anderen Unternehmen akzeptiert wird. |
2.4 |
Auch das Internet befördert die Verbreitung von E-Geld, das zwei wichtige Bedürfnisse befriedigen kann. Der über das Internet abgewickelte Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern vollzieht sich überwiegend in Form eines Kreditgeschäfts. Personen ohne Bankkonto sind automatisch ausgeschlossen, da sie keine Kredit- oder Debitkarte besitzen. Mit einer E-Geldkarte können sie die Vorteile des Internets nutzen. Auch bei zwischen Verbrauchern über das Internet abgewickelten Geschäftsvorgängen ist eine erhebliche Zunahme zu verzeichnen, woran Auktionshäuser wie Ebay ihren Anteil haben. Verbraucher können untereinander keine Vorgänge mithilfe ihrer Kredit- oder Debitkarten abwickeln. Die Zahlung muss mit sicherem E-Geld geleistet werden. Das führte zur Entstehung solcher Systeme wie PayPal (2), das untrennbar mit Ebay verbunden ist. |
2.5 |
Fahrkarten, Telefonkarten und der Internethandel sind anschauliche Belege dafür, dass Anwendungen der Informationsgesellschaft zu einer breiteren Nutzung von E-Geld führen. Sie zeigen außerdem, dass E-Geld das Nebenprodukt eines anderen Geschäftsfeldes sein kann, woraus sich der Umstand erklärt, dass E-Geld-Emittenten häufig hybride Unternehmen sind. Diese Verbindung zwischen E-Geld und einem weiteren Geschäftsfeld gilt als maßgebliches Kriterium für das Aufkommen von E-Geld. Entsprechend wurde der Richtlinienentwurf formuliert. |
2.6 |
Kreditinstitute wie Banken weisen alle erforderlichen Merkmale von E-Geld-Emittenten auf und unterliegen in ihrer Tätigkeit entsprechenden aufsichtsrechtlichen Regelungen. In gewissem Maße haben Kreditinstitute die Initiative ergriffen. So ist die Proton-Karte in Belgien das Produkt eines Bankenkonsortiums. In dieser Karte ist eine Debitkarte mit einer Geldkartenfunktion kombiniert, und sie wird von sehr vielen Bankkunden in Belgien genutzt. Es besteht Grund zu der Annahme, dass solche kombinierten Karten auch mit einer berührungslosen E-Geld-Funktion gestützt auf die RFID-Technologie in Umlauf kommen. Dennoch besteht ein offenkundiger Interessenkonflikt zwischen E-Geld und anderen Produktlinien von Kreditinstituten wie Kredit- und Debitkarten. |
2.7 |
Angaben zur begrenzten Zahl uneingeschränkt zugelassener E-Geld-Institute (20 E-Geld-Institute und 127 Institute mit Ausnahmeregelung) bzw. zum geringen Volumen des E-Geldumlaufs (in der EU derzeit 1 Mrd. EUR gegenüber einem Bargeldumlauf von mehr als 600 Mrd. EUR) zeigen, dass sich E-Geld in den meisten Mitgliedstaaten noch nicht durchgesetzt hat. Hinzu kommt, dass die im Umlauf befindliche Bargeldmenge seit der Einführung des Euro im Jahre 2002 kontinuierlich gestiegen ist. |
2.8 |
Daher hat die Kommission die Entwicklungen beim E-Geld umfassend überprüft. Im Zuge des Konsultations- und Bewertungsprozesses wurden zwei wesentliche Schwachpunkte der EGR ermittelt. Das erste Problem ist die unklare Bestimmung des Begriffs „E-Geld“ und des Anwendungsbereichs der EGR. Das zweite Problem betraf den Rechtsrahmen, der die Beaufsichtigung und die Anwendung von Geldwäschebekämpfungsvorschriften auf E-Geld-Dienstleistungen umfasst. |
2.9 |
Des Weiteren tritt die Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (ZDR) im November 2009 in Kraft. Die Relevanz dieser Richtlinie ergibt sich daraus, dass darin ein Regelwerk für E-Geld-Institute festgelegt wird, das sich von den für Zahlungsinstitute geltenden Anforderungen unterscheidet. Da die ZDR nicht mit der EGR vereinbar ist, wird sich das Problem der Rechtsunsicherheit schon bald verschärfen, wenn nicht die geltende EGR-Regelung überarbeitet wird. |
2.10 |
Das Fazit lautet, dass der größte Teil der Bestimmungen der EGR geändert werden muss. Daher wurde beschlossen, die bestehende Richtlinie durch eine neue zu ersetzen, deren Entwurf Gegenstand dieser Stellungnahme ist. |
3. Hauptpunkte der Richtlinie
3.1 Diese Richtlinie soll die Entstehung neuer, innovativer und sicherer E-Geld-Dienstleistungen ermöglichen, neuen Akteuren Zugang zum Markt verschaffen und einen echten und wirksamen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern herstellen. Es wird damit gerechnet, dass Innovationen am Zahlungsmarkt greifbare Vorteile für Verbraucher, Unternehmen und die Wirtschaft im weiteren Sinne mit sich bringen. Kreative Lösungen dürften dazu beitragen, dass Zahlungen schneller und bequemer abgewickelt werden können und dass der E-Gesellschaft des 21. Jahrhunderts neue Möglichkeiten eröffnet werden.
3.2 Die Definition von E-Geld wird präzisiert: „Elektronisches Geld“ bezeichnet einen monetären Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der elektronisch gespeichert und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird (Artikel 2 Absatz 2). Sie gilt nicht für vorausbezahlte Instrumente, die nur begrenzt (in geschlossenen Kreisläufen) eingesetzt werden können (Artikel 1 Absätze 3 und 4).
3.3 Der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie erleichtert den Markteintritt, da er sich auf Emittenten nicht zweckgebundener elektronischer Guthabeninstrumente (in offenen Kreisläufen) wie RFID-Karten und Mobiltelefonkarten erstreckt, serverbasiertes E-Geld aber ausgenommen ist.
3.4 Die Tätigkeiten von E-Geld-Instituten werden in den Artikeln 8 und 9 allgemein definiert. Dabei spielen zwei Aspekte eine Rolle. Zum einen heißt es, dass ein umfassenderes Spektrum von Zahlungsdiensten im Sinne des Anhangs der ZDR erbracht werden kann, darunter die Gewährung von Krediten, die Erbringung von Nebenleistungen und der Betrieb von Zahlungssystemen. Zum anderen wird E-Geld-Emittenten die Ausübung anderer Tätigkeiten wie Einzelhandels- oder Telekomgeschäfte im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit gestattet. In diesen Fällen kann auf die Schaffung eigenständiger E-Geld-Institute verzichtet werden. Allerdings müssen die E-Geldbeträge gemäß der entsprechenden Bestimmung in der ZDR gesichert werden. Die Zulassung derartiger hybrider E-Geld-Institute dürfte die Emission von E-Geld ankurbeln.
3.5 Rücktauschrechte sind ein Aspekt des Verbraucherschutzes. Sie werden in Artikel 5 präzisiert: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E-Gelds auf Verlangen des Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten. Diese Bestimmung hat Mobiltelefonbetreiber in Schwierigkeiten gebracht. In dieser Branche galt die Vorauszahlung für Telefonleistungen mit der Option der Nutzung im Privatkundengeschäft, jedoch unterliegen sie nunmehr den Bestimmungen von Artikel 5.
3.6 Die Aufsichtsregelung orientiert sich im Allgemeinen an den Bestimmungen der einschlägigen Artikel der ZDR, beinhaltet aber spezielle Bestimmungen, damit die Regelung in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken steht. Dabei spielen mehrere Aspekte eine Rolle.
3.6.1 |
In der EGR ist festgelegt, dass E-Geld-Institute über ein Anfangskapital von 1 Mio. EUR verfügen müssen. Diese Forderung gilt heute, gemessen an den Risiken, als überzogen und wird als Hemmschuh für die Entstehung innovativer KMU im E-Geld-Bereich betrachtet. In dem neuen Entwurf wird das geforderte Anfangskapital auf 125 000 EUR herabgesetzt. |
3.6.2 |
Neben dem Anfangskapital müssen E-Geld-Institute über eine Float-Ausstattung (Eigenmittel) in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer ausstehenden Verbindlichkeiten verfügen. In der EGR waren es 2 %. Die neue Anforderung beträgt 5 %, wobei der Prozentsatz mit steigendem Volumen sinkt; als Berechnungsgrundlage gilt entweder der ausstehende Wert oder das monatliche Zahlungsvolumen. |
3.6.3 |
Die Anlage der Float-Mittel, bei denen es sich um den E-Geld-Umlauf handelt, unterliegt Beschränkungen, allerdings nur dann, wenn der Emittent auch anderen Geschäftstätigkeiten nachgeht (Artikel 9). |
3.6.4 |
Die vorgeschlagenen Änderungen an der Dritten Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung tragen den Erfordernissen der Wirtschaft und der branchenüblichen Praxis Rechnung. Die Grenze für den Wert des E-Geldes, der im Tausch gegen Bargeld jederzeit akzeptiert werden muss, wird von 150 EUR auf 500 EUR angehoben (Artikel 16). |
3.6.5 |
Nach Maßgabe der EGR durften die Mitgliedstaaten von der Anwendung eines Großteils der Zulassungsanforderungen absehen, um den Markteintritt neuer Akteure und Innovationen zu erleichtern. Diese Ausnahmen wurden durch die Mitgliedstaaten uneinheitlich angewendet, so dass keine Chancengleichheit für die Marktteilnehmer gegeben war. Auch die neue Regelung sieht zwar Ausnahmen vor (Artikel 10), doch dürfen mit einer Ausnahmegenehmigung tätige E-Geld-Institute - wie in den einschlägigen Artikeln der ZDR festgelegt - nur innerhalb eines Mitgliedstaates, nicht jedoch grenzüberschreitend tätig werden. Mit anderen Worten: Keine Zulassung für das Ausland in den Fällen, in denen Ausnahmeregelungen gelten. |
4. Die wirtschaftliche und soziale Perspektive
4.1 Der EWSA ist sehr an Fortschritten beim Erreichen der Ziele der Lissabon-Strategie interessiert. Diese Richtlinie verdient unsere Unterstützung, weil sie die Lissabon-Ziele Wachstum und Beschäftigung fördert, indem unter anderem Anreize für technologische Innovationen, unternehmerische Initiative, Kreativität im Internet und die Gründung von KMU gesetzt werden. Dies wiederum führt zur Entwicklung der digitalen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts.
4.2 Die Einführung eines neuen aufsichtsrechtlichen Rahmens im Finanzsektor steht angesichts der Krise im Bankensystem und der allgemeinen Besorgnis über die Unwirksamkeit der Bankenaufsicht möglicherweise demnächst auf der Tagesordnung. Trotz dieser Bedenken ist der EWSA aus folgenden Gründen von der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung überzeugt:
— |
Die Rechtsvorschriften sind für die innovativen KMU des Zahlungsmarkts gedacht. Auslöser der jüngsten Bankenkrise waren die von den Geldinstituten eingegangenen Kreditrisiken. E-Geld-Instituten wird es nicht erlaubt sein, Kundengelder für die Kreditvergabe zu nutzen, so dass dieses Risiko ausgeschlossen ist. |
— |
Wegen der Eigenmittelanforderungen (Ziffer 3.6.1 und 3.6.2) muss das Anfangskapital von 125 000 EUR proportional zum Anstieg des Wertes des Floats steigen. Die Herabsetzung des erforderlichen Anfangskapitals dient lediglich dazu, die Zutrittsschranken zu senken. Für höhere Floats (E-Geld-Tranchen) sind in der Richtlinie erhebliche Kapitalanforderungen vorgesehen. |
— |
Die Kapitalrücklagen eines E-Geld-Instituts werden vom Verhältnis her denen der Banken entsprechen, und die Mittel, die Kundenforderungen darstellen, werden in einem begrenzten Spektrum von Anlagen besonders abgesichert. |
— |
Es geht um Beträge in geringfügiger Höhe. Sollten sich E-Geld-Institute zu einer echten Macht im Zahlungsmarkt entwickeln, enthält die Richtlinie Bestimmungen, mit denen Änderungen anhand der gewonnenen Erfahrungen vorgenommen werden können. |
4.3 Der EWSA hegt mehrere Befürchtungen in Bezug auf den Verbraucherschutz und ersucht daher die Kommission, folgende Änderungen in der Richtlinie vorzunehmen:
4.3.1 |
Die Beschränkungen für die Anlage des Floats gelten derzeit nur für hybride E-Geld-Institute. Um die Kundensicherheit zu erhöhen, sollten sie auf alle E-Geld-Institute Anwendung finden. |
4.3.2 |
E-Geld-Institute dürfen das Geld der Kunden nicht als Einlagen verwalten. Entgegengenommene Beträge sind unmittelbar in E-Geld umzuwandeln. Diese Sicherungsanforderung wird in der Richtlinie nicht genannt. |
4.3.3 |
Artikel 9 sollte dahin gehend geändert werden, dass hybride Institute ausdrücklich zur Sicherung von im Eintausch gegen E-Geld entgegengenommenen Beträgen (Float) verpflichtet werden. |
4.3.4 |
Nach Artikel 5 Absatz 4 darf für den Rücktausch bei Vertragsablauf keine Gebühr erhoben werden; in Artikel 5 Absatz 5 heißt es hingegen, dass im Falle des Rücktauschs vor Vertragsablauf eine Gebühr in Rechnung gestellt werden darf. Diese Bestimmung sollte gestrichen werden, denn es ist unerheblich, ob ein Rücktausch während der Laufzeit oder bei Ablauf eines Vertrags erfolgt. Das dürfte nämlich darauf hinauslaufen, dass beim Rücktausch von Verträgen die aufsichtsrechtliche Anforderung umgangen wird, dass der Kunde bekannt sein muss. |
4.4 Die Einstellung zum Bargeld unterscheidet sich in der EU von Land zu Land, und dasselbe gilt für die Technologie. Wie schnell und in welchem Umfang sich E-Mail und Internet durchsetzen, kann bis zu einem gewissen Grad ein Anhaltspunkt für die voraussichtliche Akzeptanz von E-Geld sein. Ein weiterer Faktor ist die Unternehmensgröße im Einzelhandel und in der Dienstleistungsbranche. In größeren Unternehmen wird sich E-Geld vermutlich eher durchsetzen. Aus diesem Grund und wegen weiterer Aspekte der psychischen Einstellung in den Mitgliedstaaten wäre es unklug, eine EU-weit einheitlich schnelle E-Geld-Akzeptanz zu erwarten.
4.5 Etwa 15 der schätzungsweise insgesamt 20 E-Geld-Institute sind im Vereinigten Königreich zugelassen. Die die Einführung von E-Geld begünstigende Politik der britischen Finanzaufsichtsbehörde FSA hat zu diesem Ergebnis beigetragen. Insbesondere konsultierte die FSA die Branche, um sicherzustellen, dass die britischen Rechtsvorschriften in der Praxis auch angewandt werden können. Damit hatte die Behörde Erfolg. Der EWSA appelliert an alle Mitgliedstaaten, im Zuge der Umsetzung der neuen Richtlinie gleichermaßen konstruktive Maßnahmen zu beschließen. Diese Maßnahmen sollten die zunehmende Durchsetzung von E-Geld überall in der EU befördern.
4.6 Ein grundlegender Vorbehalt betrifft die Änderungen der Geldwäschebekämpfungsvorschriften. Die Dritte AML-Richtlinie enthält einen Artikel, der es den Mitgliedstaaten überlässt, im Falle von elektronischem Geld von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen oder sie zurückzustellen (vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag - falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann - nicht mehr als 150 EUR beträgt oder sofern - falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann - sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR beläuft. Die entsprechenden Grenzen in der ZDR und im Vorschlag zur Überprüfung der EGR betragen 500 EUR bzw. 3 000 EUR. Der EWSA kann nicht hinnehmen, dass in zwei Richtlinien verschiedene Schwellenwerte festgelegt werden. Dadurch entsteht eine nicht akzeptable, unklare Rechtslage. Sollte angestrebt werden, dass der im vorliegenden Richtlinievorschlag angegebene Schwellenwert Vorrang haben soll, so müsste die AML-Richtlinie geändert werden.
4.7 Bargeld ist anonym. Bei einfachen Bargeldgeschäften wird die Identität des Kunden nicht preisgegeben. E-Geld-Systeme können anonym oder an eine Identität gebunden sein. Ein Problem bei der Umsetzung der EGR in den Mitgliedstaaten bestand darin, dass der Grundsatz „Der Kunde muss bekannt sein“ (KYC - know your client) häufig zu streng ausgelegt wurde. Bei geringen Beträgen wollen viele Nutzer ihre Anonymität wahren. Ein Merkmal der Umsetzung der EGR im Vereinigten Königreich bestand darin, dass das KYC-Prinzip erst zum Tragen kam, wenn ein Kunde beachtliche Aktivitäten entfaltete. Durch die Anhebung des gespeicherten Betrags auf 500 EUR könnte das Interesse potenzieller E-Geld-Nutzer steigen, insbesondere der Personen ohne oder mit nur eingeschränktem Zugang zu Finanzinstituten. Zwar ergäbe sich durch diese Obergrenze kein erheblich größeres Geldwäscherisiko im Vergleich zu dem, was mit großen Bargeldmengen möglich ist, mehrere Vorbehalte gegenüber dem vorgeschlagenen Schwellenwert bleiben jedoch bestehen.
4.8 Finanzielle Teilhabe wird durch E-Geld erleichtert. Für eine Gesellschaft, die zunehmend akzeptiert, dass Zahlungen mit Debit- oder Kreditkarten geleistet werden, könnte die Möglichkeit, eine elektronische Geldbörse zu erwerben, die für Kredit- und Debittransaktionen eingesetzt werden kann, sehr attraktiv sein. Es wäre denkbar, dass bestimmte Gruppen der Gesellschaft wie Zuwanderer, Menschen ohne oder mit eingeschränktem Zugang zu Banken sowie - unter bestimmten Bedingungen - Jugendliche und Behinderte von dieser Möglichkeit in besonderem Maße profitieren. Der EWSA hält es für bedenklich, dass aus der Sicht des Verbraucherschutzes gerade diese Gruppen auch zu den Schwächsten der Gesellschaft gehören. Die Mitgliedstaaten sollten dies bei der Umsetzung der Richtlinie im Blick behalten.
Brüssel, den 26. Februar 2009
Der Präsident
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Mario SEPI
(1) Bei RFID-Systemen (Radio Frequency Identification = Verfahren zur automatischen Identifizierung von Objekten über Funk) kommt ein elektronischer Chip zum Einsatz, der sich in verschiedenen Medien wie Artikelschildern oder Personalausweisen befinden kann. Der Chip wird drahtlos ausgelesen, wobei die Karte nur an das Lesegerät gehalten werden muss. Dabei handelt es sich um eine „berührungslose“ Anwendung. Die Gebäudezugangskarten beim EWSA gehören zur Kategorie der RFID-Karten.
(2) Anfangs war PayPal ein E-Geld-Institut, das der Aufsicht der britischen FSA unterstand. Heute ist es ein Kreditinstitut mit Sitz in Luxemburg.