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Document 52009AE0041

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pestizidausbringungsmaschinen zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006

ABl. C 182 vom 4.8.2009, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/44


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pestizidausbringungsmaschinen zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006“

KOM(2008) 535 endg. — 2008/0172 (COD)

(2009/C 182/09)

Alleinberichterstatter: Herr JÍROVEC

Der Europäische Rat beschloss am 24. September 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pestizidausbringungsmaschinen zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006“

KOM(2008) 535 endg. — 2008/0172 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 6. Januar 2009 an. Berichterstatter war Herr JÍROVEC.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 450. Plenartagung am 14./15. Januar (Sitzung vom 14. Januar) mit 192 Ja-Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist mit dem von der Kommission vorgelegten Dokument vollkommen einverstanden.

1.2   Der EWSA begrüßt die vorgeschlagenen Veränderungen, die eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit sowie eine stärker auf die Umwelt ausgerichtete Nutzung von Pestizidausbringungsmaschinen im gesamten Unionsgebiet bzw. im gesamten EWR bedeuten.

1.3   Die Vorbehalte beziehen sich auf die unklaren Aspekte im Hinblick auf die Folgen für die Beschäftigung in den Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt haben.

2.   Einleitung

2.1   Das Europäische Parlament und der Rat erkennen in ihrem Beschluss über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft an, dass die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter reduziert werden müssen.

2.2   Die Europäische Kommission hat eine thematische Strategie angenommen und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen zur Behandlung der wichtigsten rechtlichen Durchführungsaspekte (nachstehend: Rahmenrichtlinie) vorgelegt. Die thematische Strategie umfasst fünf Hauptziele:

die Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt;

die Verbesserung der Kontrolle der Verwendung und des Vertriebs von Pestiziden;

das Ersetzen der gefährlichsten Pestizide durch sicherere Alternativen;

die Förderung von Anbaumethoden mit geringem Pestizideinsatz oder vollständigem Verzicht darauf;

die Einführung eines transparenten Systems der Berichterstattung und Überwachung der Fortschritte.

2.3   Durch den Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie werden die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem ersten Ziel der thematischen Strategie verpflichtet, ein System der regelmäßigen Wartung und Kontrolle in Gebrauch befindlicher Geräte einzurichten.

3.   Allgemeiner Kontext

3.1   Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass neue Pestizidausbringungsmaschinen die Umwelt nicht unnötig belasten. Zu diesem Zweck werden zusätzliche grundlegende Umweltschutzanforderungen eingeführt, die neue Pestizidausbringungsmaschinen erfüllen müssen, bevor sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden.

3.2   Die Harmonisierung der Anforderungen ist eine Voraussetzung dafür, dass ein hoher Schutzstandard sichergestellt und der freie Verkehr dieser Produkte in der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.

3.3   Mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 wird die Richtlinie 98/37/EG durch diese Richtlinie aufgehoben.

3.4   Der Vorschlag entspricht uneingeschränkt den Zielen des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft, der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, der Lissabon-Strategie und der thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden.

3.5   Der Vorschlag steht in Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

3.6   Der Vorschlag knüpft an die Mitteilung der Europäischen Kommission „Hin zu einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung von Pestiziden“ vom Juli 2002 an, zu der der EWSA eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

3.7   Der Vorschlag ist eine Reaktion auf die Folgenabschätzung im Rahmen der abschließenden Konsultation, durch die bestätigt wurde, dass es notwendig ist, Umweltschutzanforderungen festzulegen, die neue Pestizidausbringungsmaschinen erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.

3.8   In der Abschätzung der Folgen der Richtlinie wird näher auf die Kontrolle und Zertifizierung eingegangen, wobei für neue Ausbringungsgeräte die Einführung eines obligatorischen Zertifizierungssystems auf Gemeinschaftsebene vorgeschlagen wird.

3.9   Ein externer Berater (BiPRO) hat die möglichen Auswirkungen analysiert und erwartet, dass eine Harmonisierung die Umweltschutznormen für neue Maschinen verschärfen wird. Die Kostensteigerung wird ungleich verteilt sein, da einige Hersteller die Regelungen und Zertifizierungssysteme bereits jetzt beachten. Eine Harmonisierung hat jedoch den Vorteil, dass sie einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt gewährleistet.

4.   Rechtliche Aspekte

4.1   Mit diesem Vorschlag werden neue Umweltschutzanforderungen eingeführt. Die zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind rechtsverbindlich und sollen sicherstellen, dass die Mittel die Umwelt nicht unnötig belasten.

4.2   Dieser Vorschlag für eine Änderung der Maschinenrichtlinie ist auf Artikel 95 EG-Vertrag gestützt, in dem die Grundsätze für die Verwirklichung des Binnenmarktes niedergelegt sind. Mit der Richtlinie wird der freie Verkehr von Maschinen geregelt, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

4.3   Das Subsidiaritätsprinzip wird insofern angewandt, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

4.4   Einige Mitgliedstaaten haben bereits rechtsverbindliche Umweltschutzanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für Pestizidausbringungsmaschinen eingeführt. Andere haben Regelungsentwürfe angekündigt. Überließe man die Festlegung von Umweltschutzanforderungen einem freiwilligen Zertifizierungssystem, so würden voneinander abweichende nationale Vorschriften und Verfahren noch zunehmen. Dies würde der Industrie unnötige Kosten verursachen und den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft behindern.

4.5   Eine Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen ist die einzige Möglichkeit, das angestrebte Umweltschutzziel zu erreichen und gleichzeitig gemeinschaftsweit das gleiche Schutzniveau, einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen.

4.6   Der Vorschlag wird dem Subsidiaritätsprinzip somit gerecht.

4.7   Dieser Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und entspricht damit dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

4.8   Mit der Richtlinie wird dafür gesorgt, dass die Verwaltungslasten für die Hersteller von Pestizidausbringungsmaschinen so gering wie möglich gehalten werden.

4.9   Die Anwendung dieser Richtlinie steht in Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.

4.10   Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

4.11   Die Mitgliedstaaten übermitteln den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle.

4.12   Der vorgeschlagene Rechtsakt berührt auch den Europäischen Wirtschaftsraum, und daher sollte sein Anwendungsbereich auf den EWR ausgedehnt werden.

5.   Erläuterungen

5.1   Die Umweltschutzanforderungen beschränken sich auf Pestizidausbringungsmaschinen sowie auf die Umweltrisiken, für die die in Anhang I der Richtlinie vorgeschlagenen neuen grundlegenden Anforderungen gelten.

5.2   Durch den Vorschlag wird die neue Definition der „wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen“ ergänzt, wodurch es keiner Änderung der zahlreichen Verweise der Richtlinie auf die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen mehr bedarf.

5.3   Das Umweltschutzziel ist außerdem Gegenstand der Änderungen der Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3 und von Artikel 11 Absatz 1.

5.4   Die Hersteller von Pestizidausbringungsmaschinen werden dazu verpflichtet, die Gefahr von Schäden für die Umwelt abzuschätzen.

5.5   In der Richtlinie werden die „Pestizidausbringungsmaschinen“, auf die sie sich bezieht, definiert.

5.6   In der Richtlinie werden die wesentlichen Anforderungen zur Sicherstellung einer möglichst geringen Umweltbelastung festgelegt.

5.7   Die grundlegenden Anforderungen des Vorschlags werden durch technische Spezifikationen harmonisierter Normen für die verschiedenen Kategorien von Pestizidausbringungsmaschinen konkretisiert. Die Kommission erteilt den entsprechenden europäischen Normungsorganisationen den Auftrag dazu.

Brüssel, den 14. Januar 2009

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


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