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Document 52009AE0039

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

    ABl. C 182 vom 4.8.2009, p. 36–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/36


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte“

    KOM(2008) 464 endg. — 2008/0157 (COD)

    (2009/C 182/07)

    Berichterstatter: Herr GKOFAS

    Der Rat beschloss am 4. September 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 47 Absatz 2 sowie den Artikeln 55 und 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte“

    KOM(2008) 464 endg. — 2008/0157 (COD).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 6. Januar 2009 an. Berichterstatter war Herr GKOFAS.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 450. Plenartagung am 14./15. Januar 2009 (Sitzung vom 14. Januar) mit 115 gegen 3 Stimmen bei 15 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) fordert, eine gemeinschaftsweit einheitliche Regelung zum Schutz und zur Harmonisierung von Musikkompositionen einzuführen, die aus Beiträgen verschiedener Urheber bestehen, um Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Verteilung der Lizenzeinnahmen zu vermeiden.

    1.2   Der EWSA fordert ebenfalls, dass die Schaffung einer Musikkomposition mit Text als Einzelarbeit mit einer Schutzdauer betrachtet wird, die 70 Jahre nach dem Tod des letzten ihrer Urheber erlischt.

    1.3   In den Mitgliedstaaten sind häufig viele Verwertungsgesellschaften tätig, die sich je nach dem Gegenstand des Urheberrechts unterscheiden, was zur Folge hat, dass die Nutzer diesen Gesellschaften unterliegen und mehreren von ihnen gegenüber gebührenpflichtig sind, und zwar selbst für eine Arbeit, die der Nutzer als umfassende, vollständige, auf einem Tonträger gespeicherte Einzelarbeit erworben hat. Es sollte vorgesehen und eindeutig festgelegt werden, dass das erstellte Werk ein umfassendes, nicht teilbares Einzelprodukt ist und als solches behandelt wird.

    1.4   Für den Einzug, aber auch den Schutz der Lizenzeinnahmen der Anspruchsberechtigten sollte eine einheitliche Stelle zur Verwaltung der Urheberrechte eingerichtet werden, die als einzige für den Einzug und die anschließende Bereitstellung der Summen an die etwaigen anderen — bereits bestehenden oder neu gegründeten — Stellen zur Vertretung der Anspruchsberechtigten zuständig ist, so dass der Nutzer nur mit einer einzigen Stelle verhandeln und Verträge abschließen muss und nicht mit mehreren.

    1.5   Der EWSA empfiehlt, die Schutzdauer für Aufzeichnungen und Darbietungen von 50 auf 85 Jahre zu verlängern. Zur Verstärkung der Bemühungen zum Schutz unbekannter Interpreten, die bei Tonaufnahmen zumeist gegen eine „angemessene Vergütung“ oder eine Pauschalzahlung ihre Urheberrechte abtreten, sollte eine entsprechende Regelung eingeführt werden, wonach die Plattenfirmen mindestens 20 % des Zusatzeinkommens aus dem Verkauf der Tonträger als Rückstellung einsetzen, die sie während der verlängerten Schutzfrist nutzen wollen.

    1.6   Der EWSA empfiehlt, dass ein Fonds für Interpreten, insbesondere die weniger bekannten, gebildet wird, da es den „großen Namen“ immer gelingt, mit den Plattenfirmen über ihre Anteile am Verkauf von Tonträgern zu einigen.

    1.7   Der EWSA vertritt die Auffassung, dass zwischen den Interpreten, die vertreten werden, und den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft ein schriftlicher Vertrag bestehen sollte, um die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und des Einzugs der Lizenzgebühren zu gewährleisten. Ohne einen solchen schriftlich niedergelegten und datierten Vertrag mit jedem einzelnen Anspruchsberechtigten sind diese Gesellschaften nicht berechtigt, im Namen des Begünstigten, mit dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, gleich welche Beträge einzuziehen.

    1.8   Um die korrekte Zuweisung der Gelder zu gewährleisten, sollten diese Gesellschaften keinen Erwerbszweck verfolgen, und ihre Belege über den Einzug und die Zuweisung der Lizenzeinnahmen sollten umfassend transparent sein.

    1.9   Der EWSA befürchtet jedoch, dass diese Einkünfte aus sekundären Einkommensquellen eine übermäßige Belastung für die Zahlungspflichtigen darstellen. Konkret muss der Begriff der öffentlichen Sendung und Wiedergabe in Hörfunk und Fernsehen auf Gemeinschaftsebene geklärt und anschließend in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, und zwar im Sinne der angemessenen Wiedergabe und Wiederausstrahlung vorbezahlter öffentlicher Sendungen durch private Mittel.

    1.10   Der EWSA ist der Meinung, dass die Vergütung für beide Parteien — Anspruchsberechtigte und Zahlungspflichtige — angemessen sein muss. Dem Mangel an Klarheit bezüglich der angemessenen Vergütung für die Übertragung des Vermietrechts der Interpreten muss abgeholfen werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass es diesbezüglich keine gemeinschaftsweit einheitliche Regelung gibt und den Gesetzgebern in den einzelnen Mitgliedstaaten freie Hand gelassen wird, die diese Zuständigkeit ihrerseits den Verwertungsgesellschaften übertragen, welche oftmals nicht angemessene Vergütungen verlangen, die häufig keinerlei Kontrolle unterliegen.

    1.11   Der EWSA ist der Ansicht, dass klar und eindeutig festgelegt werden muss, dass es sich bei der öffentlichen Nutzung um die gewerbliche Nutzung eines Werkes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelt, die diese Nutzung (eines Werkes mit Ton und/oder Bild) erfordert oder rechtfertigt.

    1.12   Es sollte besonders erwähnt werden, ob die Wiedergabe bzw. Übertragung des Werkes über eine Vorrichtung oder auf direktem Wege — über optische Scheiben, Magnetwellen (Empfänger) — erfolgt, in welchem Fall die Verantwortung für die öffentliche Übertragung (und der Auswahl) nicht beim Nutzer, sondern beim Ausstrahler liegt; da der Verwerter des Werkes nicht der Nutzer ist, greift folglich auch der Begriff der öffentlichen Darbietung nicht.

    1.13   Die Verwendung der Medien kann nicht als dem Wesen nach öffentliche Darbietung erachtet werden, wenn diese von Orten wie Restaurants, Cafés, Bussen, Taxis usw. aus erfolgt, und muss infolgedessen von der Zahlung von Lizenzeinnahmen für die Interpreten ausgenommen werden. Die Lizenzeinnahmen aus Tonträgern wurden bereits von den Personen entrichtet, die das Recht erworben haben, sie mithilfe kabelgebundener oder kabelloser Geräte wiederzugeben. Das Anhören von Tonträgern mittels Hörfunk muss als private Nutzung durch die Bürger erachtet werden — sei es bei ihnen zu Hause, an ihrem Arbeitsplatz, im Bus oder im Restaurant -, und da sich eine Person nicht an zwei Orten gleichzeitig aufhalten kann, wurde die Gebühr von den Sendern entrichtet, die die tatsächlichen Nutzer sind.

    1.14   Berufszweige, in deren Produktionsprozesse Ton und/oder Bild keine Rolle spielen, sollten ausgenommen werden. Branchen, in denen die Übertragung von Musik und/oder Bildern bei der Ausführung der Geschäftstätigkeit lediglich eine untergeordnete Rolle spielt, sollten einen geringeren Betrag entrichten, die selbstverständlich erst nach Verhandlungen zwischen den Vertretern der Verwertungsgesellschaften der Nutzer und der einheitlichen Stelle zur Verwaltung der Urheberrechte festgelegt worden ist.

    1.15   Um zu gewährleisten, dass die Verwertungsgesellschaften die Interpreten ausbezahlen, hält es der EWSA ferner für notwendig, einen zusätzlichen Fonds als Garantiefonds einzurichten, falls sich die Gesellschaft in Schwierigkeiten befindet. In die Verträge zwischen Interpreten und Tonträgerherstellern müssen die „Use it or lose it“-Klausel sowie das Prinzip des „kompletten Neustarts“ für Verträge in der Fristverlängerung über die ersten 50 Jahre hinaus aufgenommen werden.

    1.16   Der EWSA ist insbesondere besorgt darüber, dass gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften insgesamt auf den Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte abzielen, ohne die entsprechenden Rechte der Nutzer und Endverbraucher zu berücksichtigen. Obgleich darauf hingewiesen wird, dass das kreative, künstlerische und unternehmerische Schaffen in hohem Maße Tätigkeiten der freien Berufe sind und als solche erleichtert und geschützt werden sollten; wird dieser Ansatz nicht in Bezug auf die Nutzer verfolgt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Diskrepanzen zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu beseitigen und dort, wo eine strafrechtliche Ahnung der Nichtzahlung von Lizenzeinnahmen praktiziert wird, diese durch Verwaltungsbußgelder zu ersetzen.

    1.17   Der EWSA stimmt der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 zu, allerdings mit der Einführung einer Schutzfrist von 85 Jahren. In Artikel 3 Absatz 2 zweiter und dritter Satz schlägt der EWSA ebenfalls eine Dauer von 85 Jahren vor. Der EWSA ist damit einverstanden, dass in Artikel 10 zurecht Absatz 5 betreffend den rückwirkenden Charakter der Richtlinie eingeführt wird.

    1.18   Der EWSA fordert die Kommission auf, die Bemerkungen und Vorschläge zu berücksichtigen, damit die bestehenden Rechtsvorschriften verbessert werden, und ruft die Mitgliedstaaten auf, den Bestimmungen nachzukommen und die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie in einzelstaatliches Recht umzusetzen.

    2.   Einleitung

    2.1   Das geltende System der 50-jährigen Schutzfrist geht auf die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte zurück.

    2.2   Darüber hinaus betrifft dies — wie in der Begründung des Vorschlags dargelegt — nicht nur die bekannten Künstler, sondern insbesondere auch jene, die ihre Exklusivrechte gegen eine Pauschalzahlung an die Tonträgerhersteller abgetreten haben. Ihre einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung ihrer Tonträger würde dann natürlich wegfallen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1   Ziel dieser Stellungnahme ist es, bestimmte Artikel der Richtlinie 2006/116 zur Regelung der Schutzdauer für Darbietungen und Tonträger zu ändern und zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung dieses Ziels sowie auch bestimmte Themen herauszustellen, die dazu beitragen, das Anliegen dieser Stellungnahme, d.h. die Abschwächung der sozialen Unterschiede zwischen Tonträgerherstellern, bekannten Interpreten und Studiomusikern, wirksamer zu erreichen.

    3.2   Der EWSA bringt seine tiefe Besorgnis über den Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte von Interpreten zum Ausdruck, insbesondere in Bezug auf Tonträger, und empfiehlt, ihren Forderungen mit einem Mindestbeitrag zu ihren Gunsten im Rahmen der erweiterten Schutzfrist zu entsprechen.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1   Der Grundgedanke der Kommissionsvorlage ist im Wesentlichen auf die Verlängerung der Schutzfrist für die Urheberrechte von Interpreten fokussiert.

    4.2   Der EWSA ist der Ansicht, dass diese Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten unverzichtbar ist, um Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Verteilung der Lizenzeinnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

    4.3   Der EWSA ist zudem der Meinung, dass die Schaffung einer Musikkomposition mit Text als Einzelarbeit betrachtet werden muss, deren Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des letzten ihrer Urheber erlischt, da eine längere Schutzfrist für die Urheberrechte einer verkürzten Frist, die zahlreiche Probleme bereiten würde, vorzuziehen ist.

    4.4   Dementsprechend empfiehlt der EWSA, die Schutzdauer für Aufzeichnungen von Darbietungen von 50 auf 85 Jahre zu verlängern.

    4.5   Zur Verstärkung der Bemühungen zum Schutz unbekannter Interpreten, die ihr Urheberrecht zumeist gegen eine „angemessene Vergütung“ oder eine Pauschalzahlung abtreten, sollte eine entsprechende Regelung eingeführt werden, wonach die Plattenfirmen mindestens 20 % des Zusatzeinkommens aus dem Verkauf der Tonträger in die Reserve einsetzen, die sie während der verlängerten Schutzfrist nutzen wollen.

    4.6   Zur Verwirklichung des vorgenannten Ziels ist der EWSA der Ansicht, dass ein Fonds für Interpreten, insbesondere die weniger bekannten, gebildet werden sollte.

    4.7   Die Verwaltung und Einziehung der Vergütungen sollte von Verwertungsgesellschaften durchgeführt werden, die diese so genannten sekundären Vergütungsansprüche verwalten. Es sollten jedoch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen bezüglich der Funktionsweise und der Zusammensetzung dieser Stellen getroffen werden.

    4.8   Nach Ansicht des EWSA sollte prinzipiell ein schriftlicher Vertrag zwischen den Interpreten, die vertreten werden, und den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft bestehen, um die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und des Einzugs der Lizenzeinnahmen zu gewährleisten.

    4.9   Diese Gesellschaften sollten keinen Erwerbszweck verfolgen, und ihre Belege über den Einzug und die Zuweisung der Lizenzeinnahmen sollten umfassend transparent sein. Der EWSA ist der Meinung, dass diese Gesellschaften, die nach Maßgabe der Regelungen und Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen, nur in zwei Kategorien fallen dürfen, je nachdem, ob sie die Urheber oder die Interpreten vertreten. Nach dem Dafürhalten des EWSA würde die Existenz einer größeren Zahl solcher Gesellschaften, die verschiedene Gruppen vertreten, Verwirrung stiften und Transparenz und Kontrolle sicherlich erschweren.

    4.10   Interpreten haben jedoch auch Einnahmen aus anderen Quellen. Die Verwertungsgesellschaften wurden in erster Linie mit dem Ziel eingesetzt, die sekundären Vergütungsansprüche zu verwalten; dabei handelt es sich im Wesentlichen um drei Spielarten: a) die angemessene Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe, b) Abgaben für Privatkopien und c) die angemessene Vergütung für die Übertragung des Vermietrechts der Interpreten. Diese Mittel werden mit Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 85 Jahre natürlich ansteigen.

    4.11   Der EWSA befürchtet jedoch, dass diese Einkünfte aus sekundären Einkommensquellen eine übermäßige Belastung für die Zahlungspflichtigen darstellen, was von der Verlängerung der Schutzdauer natürlich ganz und gar unabhängig ist. Konkret muss der Begriff der öffentlichen Sendung und Wiedergabe in Hörfunk und Fernsehen auf Gemeinschaftsebene geklärt und anschließend in die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, und zwar im Sinne der angemessenen Wiedergabe und Wiederausstrahlung vorbezahlter öffentlicher Sendungen durch private Mittel.

    4.12   Der EWSA ist der Ansicht, dass die Zahlung der angemessenen Vergütung für die Wiederausstrahlung einer bereits geschützten Darbietung, insbesondere dann, wenn diese Ausstrahlung nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, überzogen ist und Raubkopien (Musikpiraterie) in die Hand spielt.

    4.13   Zudem ist der EWSA besorgt über die Art und Weise, wie die aus den anderen beiden Einkommensquellen der Interpreten stammenden Einkünfte verwaltet werden. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Aspekt, der alle zur Zahlung von Urheberrechten verpflichteten Akteure betrifft. Wie kann ohne einen vorherigen schriftlichen Vertrag zwischen dem Anspruchsberechtigten dieses Zusatzeinkommens und demjenigen, der als sein Vertreter in der Verwertungsgesellschaft fungiert, gewährleistet werden, dass der Zahlungspflichtige der Zahlung der Zusatzeinkünfte auch wirklich nachkommt?

    4.14   Ferner muss auch der Mangel an Klarheit bezüglich der angemessenen Vergütung für die Übertragung des Vermietrechts der Interpreten beseitigt werden. Der EWSA ist der Meinung, dass die Vergütung für beide Parteien — Anspruchsberechtigte und Zahlungspflichtige — angemessen sein muss. Im Übrigen muss diese angemessene Vergütung bspw. etwa alle fünf Jahre im Verhandlungswege zwischen beiden Parteien neu festgelegt werden.

    4.15   Der EWSA ist überzeugt, dass es auf diese Weise und durch die gleichzeitige Regelung der speziellen Gebühren für Privatkopien — insbesondere für Leute aus der Unterhaltungsbranche, die diese Kopien zu anderen als rein privaten Zwecken verwenden — möglich sein wird, während der gesamten verlängerten Schutzdauer einen stabilen Zufluss von Einkünften aus sekundären Vergütungsansprüchen zu gewährleisten, die Musikpiraterie zu bekämpfen und die legalen Verkäufe von Tonträgern über das Internet zu erhöhen.

    4.16   Um zu gewährleisten, dass die Verwertungsgesellschaften den Interpreten die Einnahmen zukommen lassen, hält es der EWSA ferner für notwendig, einen zusätzlichen Fonds als Garantiefonds einzurichten, aus dem die betreffenden Beträge ausgezahlt werden können, falls sich die Gesellschaft in Schwierigkeiten befindet.

    4.17   Der EWSA ist ferner der Ansicht, dass, um die Ziele dieser Stellungnahme erreichen zu können, in der vorliegenden Richtlinie auch bestimmte flankierende Maßnahmen enthalten sein müssen. Konkret müssen in die Verträge zwischen Interpreten und Tonträgerherstellern die „Use it or lose it“-Klausel sowie das Prinzip des „kompletten Neustarts“ für Verträge in der Fristverlängerung über die ersten 50 Jahre hinaus aufgenommen werden. Ist nach Verlängerung der Schutzdauer ein Jahr verstrichen, erlöschen sowohl die Rechte am Tonträger als auch an der Aufzeichnung der Darbietung.

    4.18   Nach Ansicht des EWSA sollte es die Priorität sein, Interpreten davor zu schützen, dass ihre Darbietungen auf Tonträgern „verwaisen“, weil der Tonträgerhersteller es unterlässt, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Er hält es für erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Plattenfirmen daran hindern, das Werk von Interpreten „wegzuwerfen“, wie bspw. Maßnahmen administrativer Art oder in Form von Geldbußen oder Sanktionen.

    4.19   Nach Überzeugung des EWSA sollte aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten ein umfangreiches Volksliedgut besitzen, für diese Art von Liedern, aber auch für andere ähnliche Lieder, die als „verwaist“ gelten, eine spezielle Reglung eingeführt werden, damit auch sie den Weg in die Öffentlichkeit finden.

    4.20   Der EWSA stimmt dem in Artikel 10 enthaltenen Hinweis auf den rückwirkenden Charakter der Rechtsvorschrift für alle geltenden Verträge zu.

    4.21   Der EWSA stimmt auch den Ziffern 3 und 6 von Artikel 10 zu.

    4.22   Der EWSA ist auch mit dem Recht auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung für die verlängerte Schutzdauer in Übertragungs- oder Abtretungsverträgen von Interpreten einverstanden.

    4.23   Der EWSA geht damit konform, dass ca. 20 % der Einnahmen, die der Tonträgerhersteller während des Jahres, das dem Jahr, für das diese Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, ein angemessener Betrag für die zusätzliche Vergütung ist.

    4.24   Der EWSA ist nicht mit dem Vorschlag einverstanden, dass die Mitgliedstaaten die Zahlung der zusätzlichen jährlichen Vergütung von den Verwertungsgesellschaften vornehmen lassen können.

    4.25   Der EWSA hält es für erforderlich, dass zwischen jedem einzelnen Interpreten und den Vertretern der Gesellschaft ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag muss dem Einzug der Lizenzeinnahmen der Vertreter im Namen des Interpreten zwingend vorausgehen. Die Gesellschaften müssen jedes Jahr vor einer anderen einheitlichen Stelle aus Interpreten und Plattenfirmen Rechenschaft über die Verwaltung der Einnahmen ablegen, die aus den zusätzlichen Vergütungen während der erweiterten Schutzfrist stammen.

    4.26   Der EWSA ist mit der Übergangsmaßnahme in Artikel 10 einverstanden. Ebenso stimmt er der Übergangsmaßnahme betreffend die Nutzung des Tonträgers durch den Interpreten zu.

    4.27   Der EWSA hält daher eine einheitliche Regelung für erforderlich, der zufolge bestimmte Tonträgerhersteller, bspw. jene, deren Jahreseinkommen 2 Millionen Euro nicht übersteigt, von der Regel zur Bildung einer Reserve von 20 % ausgenommen sind. Natürlich wird eine jährliche Überprüfung erforderlich sein, um festzustellen, welche Tonträgerhersteller in diese Kategorie fallen.

    4.28   Der EWSA ist besorgt darüber, dass es durch die Verabschiedung dieser Richtlinie ohne eine vorherige einheitliche Regelung in Bezug auf die Art der Zahlungen, die Kontrolle der Zahlungen, Belege, den eventuellen Konkurs von Gesellschaften, Fälle, in denen die Anspruchsberechtigten versterben oder auf ihre Lizenzeinnahmen verzichten, Vereinbarungen zwischen den Anspruchsberechtigten und den Verwertungsgesellschaften, Kontrolle der Verwertungsgesellschaften und viele andere Rechtsfragen insbesondere im Bereich der Verwaltung und Zahlung der 20 % zusätzlichen Einkünfte bei ihrer Umsetzung zu größeren Schwierigkeiten kommen wird, ohne dass das Problem der Angleichung der Bedingungen für bekannte und unbekannte Interpreten wirklich gelöst würde.

    4.29   Die Lösung des Problems der Angleichung liegt nicht nur in der Verlängerung der Schutzdauer, sondern auch in vernünftigen Verträgen, die die „Use it or lose it“-Klausel enthalten. Nach Auffassung des EWSA müssen parallel zu der Verabschiedung des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie Rechtsvorschriften erlassen werden, die verhindern helfen, dass Werke 50 Jahre lang „verwaisen“. Vor der Umsetzung der geänderten Richtlinie in einzelstaatliches Recht müssen unbedingt zusätzliche Bestimmungen erlassen werden, in erster Linie bezüglich der Modalitäten der Auszahlung der Lizenzeinnahmen an die Anspruchsberechtigten.

    4.30   Der EWSA ist der Auffassung, dass zur Vermeidung von Verallgemeinerungen und Auslegungsunterschieden der Begriff „Veröffentlichung eines Tonträgers“ hinreichend geklärt werden muss. Auch die Frage der gleichzeitigen öffentlichen Wiedergabe eines Tonträgers von zwei verschiedenen Interpreten und insbesondere von Studiomusikern, die ihre Rechte nicht an die betreffende Plattenfirma abgetreten haben (Medienübertragung, Proben von Liedern für Wettbewerbe oder Übertragung von Liedern über das Internet) bedarf der Klärung.

    Brüssel, den 14. Januar 2009

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Mario SEPI


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