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Document 52008PC0197

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

    /* KOM/2008/0197 endg. - CNS 2008/0078 */

    52008PC0197

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) /* KOM/2008/0197 endg. - CNS 2008/0078 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 16.4.2008

    KOM(2008) 197 endgültig

    2008/0078(CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

    ( von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Kontext des Vorschlags

    ● Gründe und Ziele des Vorschlags

    Ziel dieses Vorschlags - und eines Vorschlags für einen Beschluss des Rates zu dem gleichen Thema – ist die Schaffung des rechtlichen Rahmens für die Migration vom SIS 1+, der aktuellen Fassung des Schengener Informationssystems, zum SIS II, dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation.

    ● Allgemeiner Kontext

    Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen („Schengener Durchführungsübereinkommen“) geschaffen wurde, und seine Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen ein wichtiges Werkzeug für die Anwendung des in den Rahmen der Europäischen Union integrierten Schengen-Besitzstands dar.

    Per Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und per Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) wurde der Kommission die Aufgabe übertragen, das SIS II zu entwickeln. Letzteres soll an die Stelle des SIS 1+ treten. Die Entwicklung des SIS II trägt dem neuesten Stand der Informationstechnologie Rechnung und ermöglicht die Einführung zusätzlicher Funktionen.

    Einrichtung, Betrieb und Nutzung des SIS II sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[1] und durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[2] geregelt. In diesen Rechtsakten ist vorgesehen, dass diese für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten erst ab dem Zeitpunkt gelten, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgelegt wird. Sie treten sodann an die Stelle der für das SIS 1+ geltenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und insbesondere des Schengener Durchführungsübereinkommens.

    Zuvor ist jedoch die Migration der Benutzer des SIS 1+ zum SIS II erforderlich. Für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II muss daher ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden. Um die Gefahr zu verringern, dass es während der Migration zu Betriebsstörungen kommt, muss eine technische Übergangsarchitektur für das SIS 1+ geschaffen werden, die den Parallelbetrieb des SIS 1+ und bestimmter technischer Teile der Architektur des SIS II übergangsweise ermöglicht. Der Migrationszeitraum sollte sehr begrenzt gehalten werden.

    ● Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    - Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen[3] (Schengener Durchführungsübereinkommen),

    - Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[4], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006[5],

    - Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[6], geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006[7],

    - Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),

    - Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),

    - Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)[8],

    - Entscheidung 2007/170/EG bzw. Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation[9],

    - Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[10],

    - Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[11].

    ● Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

    Entfällt.

    2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

    ● Anhörung von interessierten Kreisen

    Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

    Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten arbeiten eng an der Entwicklung des SIS II mit (insbesondere im Rahmen des SIS-II-Ausschusses). Am 13. September 2007 wurde die beratende Arbeitsgruppe „Migration“ vom SIS-II-Ausschuss eingerichtet, um spezifische Fragen der Migration zum SIS II zu prüfen. Die Aspekte der verschiedenenen Migrationsszenarien sind unter Berücksichtigung der Beiträge aller Betroffenen analysiert worden. In der anschließenden Bewertung wurden die Strategie, die Planung und die Aufgabenverteilung bei der Migration vom SIS 1+ zum SIS II mithin umfassend beschrieben.

    Außerdem hat der Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 28. Februar 2008 ersucht, unverzüglich Rechtsvorschläge vorzulegen, um alle das SIS II betreffenden Aktivitäten in den Haushaltsplan der Europäischen Union für 2009 aufnehmen zu können (darunter bei Bedarf auch weitere Entwicklungsarbeiten) und um die bis zur Aufnahme des Wirkbetriebs des SIS II vorgesehenen Arbeiten zu regeln. Der Rat hat die Kommission ferner ersucht, einen nur kurzzeitig zu verwendenden Konverter für die Verbindung von SIS 1+ und SIS II bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass das SIS jederzeit betriebsbereit ist.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Dieser Vorschlag trägt den Ergebnissen der umfassenden Gespräche Rechnung, die mit den Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen des SIS-II-Ausschusses geführt worden sind.

    ● Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde kein externer Sachverstand hinzugezogen.

    ● Folgenabschätzung

    Da die vorgeschlagene Verordnung des Rates nicht Bestandteil des jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission ist, braucht ihr keine Folgenabschätzung beigefügt zu werden.

    3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

    ● Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung des rechtlichen Rahmens für die Migration vom SIS 1+ zum SIS II einschließlich einer umfassenden Prüfung insbesondere zur Erbringung des Nachweises, dass das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht. Zudem sollen die Bestimmungen über den Test des Austausches ergänzender Informationen festgelegt werden.

    Des Weiteren soll durch den Vorschlag das Schengener Durchführungsübereinkommen dahingehend geändert werden, dass eine Übergangsarchitektur für den Betrieb des SIS 1+ in einer Übergangsphase bis zum Abschluss des Migrationsprozesses eingerichtet wird.

    Zu diesem Zweck werden in diesem Vorschlag die näheren Einzelheiten der Übergangsarchitektur für das Schengener Informationssystem, die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit seiner Entwicklung sowie die für den Migrationsprozess geltenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten festgelegt.

    Die technische Architektur soll es ermöglichen, den bestehenden, in Artikel 92 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten zentralen Teil des SIS 1+ (C.SIS) während einer Übergangsphase weiterzubetreiben.

    Über die Verfügbarkeit des SIS 1+ und des zentralen SIS II hinaus muss in der Übergangsphase ein technisches Werkzeug („Konverter“) für den Austausch von SIS-Daten zwischen dem SIS 1+ und dem SIS II bereitgestellt werden, das allerdings nur für sehr begrenzte Zeit verwendet werden soll.

    Einige Teile der Übergangsarchitektur werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, andere von Frankreich (im Namen der Mitgliedstaaten) und wiederum andere von der Kommission selbst. Die Kommission wird die Möglichkeit haben, ihr übertragene Aufgaben im Wege der Auftragsvergabe Dritten (u.a. nationalen Behörden) zu übertragen. Es ist erforderlich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und beim Betrieb der technischen Komponenten der Übergangsarchitektur für das SIS eng zusammenarbeiten.

    Dieser Vorschlag deckt zudem sämtliche Wartungs- und Weiterentwicklungsarbeiten am zentralen SIS II, an der Kommunikationsinfrastruktur und an den nationalen Systemen (N.SIS II) ab, die sich bei seiner Anwendung als erforderlich erweisen.

    ● Rechtsgrundlage

    Diese Verordnung fußt auf Artikel 66 EG-Vertrag, da sie Maßnahmen betrifft, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission in den sich auf die Freizügigkeit beziehenden Politikbereichen sicherstellen sollen.

    ● Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip im Einklang, da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Migration vom SIS 1+ zum SIS II, nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden kann.

    ● Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Dieser Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen seines Ziels notwendig ist. Er wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die vorgeschlagenen Maßnahmen der Kommission auf das zentrale SIS II, auf koordinierende Tätigkeiten und auf die Bereitstellung eines technischen Werkzeugs („Konverter“) für den Austausch von Daten des SIS 1+ zwischen dem SIS 1+ und dem SIS II begrenzt sind und die Mitgliedstaaten für die eigentliche Migration der Daten zuständig bleiben und auch die Verantwortung für ihre nationalen Systeme behalten.

    ● Wahl des Instruments

    Angesichts der Notwendigkeit, einheitliche Regeln für die geplante Migration festzulegen, ist eine sich auf Artikel 66 EG-Vertrag gründende Verordnung des Rates das am besten geeignete Rechtsinstrument. Die Verordnung muss genaue und bedingungslose Bestimmungen enthalten, die unmittelbar und einheitlich anwendbar und bindend sind und als solche von den Mitgliedstaaten nicht erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

    Da das SIS II pfeilerübergreifend verankert ist, wird die vorgeschlagene Verordnung des Rates durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EU-Vertrag ergänzt.

    4. Auswirkungen auf den Haushalt

    In der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates und im Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ist festgelegt, dass die mit der Entwicklung des SIS II verbundenen Ausgaben aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren sind.

    Ebenso ist in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 sowie in Artikel 5 des Beschlusses 533/2007/JI des Rates vom 12. Juni 2007 festgelegt, dass die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der einzelnen N.SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

    In Übereinstimmung mit diesem rechtlichen Rahmen sieht dieser Vorschlag vor, dass die Kosten, die sich aus der Migration, den abschließenden Tests des SIS II sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten auf zentraler Ebene (zentrales SIS II und Kommunikationsinfrastruktur) ergeben, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Die Kosten für die Prüfung, die Migration, die Wartung und die Weiterentwicklung der nationalen Systeme einschließlich des N.SIS II werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

    Die Kosten der auf Ebene des SIS 1+ geleisteten Arbeiten – einschließlich der ergänzenden Tätigkeiten, die von Frankreich im Namen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden – werden nach Maßgabe von Artikel 119 des Schengener Durchführungsabkommens finanziert. Dort ist vorgesehen, dass die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit des SIS 1+ nach Artikel 92 Absatz 3 des Übereinkommens einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen werden und dass jeder Mitgliedstaat die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb seines nationalen Teils des Schengener Informationssystems selbst trägt.

    Die Kommission hat einen entsprechenden Finanzbogen erstellt, der diesem Vorschlag im Anhang beiliegt.

    5. Weitere Informationen

    ● Änderung geltender Rechtsvorschriften

    Die Annahme dieses Vorschlags würde eine Änderung des Schengener Durchführungsabkommens nach sich ziehen.

    ● Überprüfungs-, Revisions- oder Verfallsklausel

    Dieser Vorschlag enthält eine Verfallsklausel: Er verfällt an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt.

    ● Zeitplan

    Dieser Verordnungsvorschlag müsste spätestens im Oktober 2008 angenommen werden, damit die Kontinuität der Vorbereitungen und die rechtzeitige Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet wären.

    2008/0078(CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

    auf Vorschlag der Kommission[12],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[13],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen[14] (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie seine Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

    2. Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[15] und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[16] mit der Entwicklung des Schenger Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Beide Rechtsakte laufen am 31. Dezember 2008 aus. Diese Verordnung soll die genannten Rechtsakte ergänzen und an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)[17] festzulegenden Zeitpunkt auslaufen.

    3. Das SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007[18] geschaffen.

    4. Diese Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI unbeschadet lassen und insbesondere nicht die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gemäß Artikel 51 Absatz 2 bzw. Artikel 67 dieser Rechtsakte eingesetzten Regelungsausschusses berühren. Letzterer ist unter anderem für die Protokolle und die technischen Verfahren zuständig, durch die die Kompatibilität der nationalen Systeme mit der technischen Unterstützungseinheit des SIS II sichergestellt werden soll.

    5. Es gilt die Bedingungen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Migration vom SIS 1+ zum SIS II festzulegen.

    6. In Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test des SIS II durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austausches ergänzender Informationen durchführen.

    7. Die Mitwirkung der nicht an das SIS 1+ angeschlossenen Mitgliedstaaten an dem umfassenden Test des SIS II und an dem Test bezüglich des Austausches ergänzender Informationen darf keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss dieser Tests haben.

    8. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen der Migration eng zusammenarbeiten, um diese erfolgreich zum Abschluß zu bringen.

    9. Bezüglich des SIS 1+ sieht Artikel 92 des Schengener Durchführungsübereinkommens die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (C.SIS) vor. Bezüglich des SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und im Beschluss 2007/533/JI die Errichtung eines zentralen SIS II vorgesehen, dass aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS II soll in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.

    10. Um die Migration vom SIS 1+ zum SIS II zu vereinfachen, sollte eine Übergangsarchitektur für das Schengener Informationssystem eingerichtet und einem Test unterzogen werden. Die Übergangsarchitektur dürfte sich nicht auf die Einsatzbereitschaft des SIS 1+ auswirken. Die technischen Werkzeuge für die Einrichtung der Übergangsarchitektur sollten von den am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten und von der Kommisssion gestellt werden.

    11. Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das Schengener Informationssystem verantwortlich sein.

    12. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten mittels der Übergangsarchitektur und mit Unterstützung Frankreichs, das im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und mit Unterstützung der Kommission vom SIS 1+ zum SIS II migrieren.

    13. Die Kommission sollte für das zentrale SIS II und seine Kommunikationsinfrastruktur verantwortlich sein und bleiben. Es ist notwendig, das SIS II und seine Kommunikationsinfrastruktur zu warten und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln. Bei der Weiterentwicklung des zentralen SIS II sollten stets auch Fehler berichtigt werden. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen.

    14. Die Mitgliedstaaten sind für ihre nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten es auch bleiben. Es ist erforderlich, die N.SIS II zu warten und erforderlichenfalls weiterzuentwickeln.

    15. Frankreich ist für das C.SIS verantwortlich und sollte es auch bleiben.

    16. Die Kommission hat die Möglichkeit, ihr durch diese Verordnung übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[19] im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.

    17. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[20] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.

    18. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, der gemäß dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags[21] ernannt worden ist, hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Die Artikel 126 bis 130 des Schenger Durchführungs-übereinkommens enthalten spezifische Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten. Artikel 118 des Schengener Durchführungsübereinkom-mens enthält spezifische Bestimmungen über die Sicherheit personenbezogener Daten.

    19. Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und sich wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    20. Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    21. Das Schengener Durchführungsübereinkommen sollte geändert werden, damit das SIS 1+ in die Übergangsarchitektur integriert werden kann.

    22. Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark daher nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags weiterentwickelt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über sechs Monate, um zu beschließen, ob es diese Verordnung in innerstaatliches Recht umsetzt.

    23. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[22], keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

    24. Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[23] auf dieses Land keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist.

    25. Diese Verordnung lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und auf Irland unberührt.

    26. Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[24] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[25] genannten Bereich fallen.

    27. Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[26] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates[27] über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

    28. Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1, Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls[28] genannten Bereich fallen.

    29. Diese Verordnung sollte auf das Vereinigte Königreich und Irland zu einem Zeitpunkt Anwendung finden, der nach den Verfahren in den einschlägigen Rechtsinstrumenten betreffend die Anwendung des Schengen-Besitzstands auf diese Staaten festgelegt wird –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    In dieser Verordnung werden Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Migration vom SIS 1+ zum SIS II einschließlich der abschließenden Tests des SIS II festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    30. „zentrales SIS II“: die technische Unterstützungseinheit des SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) enthält,

    31. „C.SIS“: die technische Unterstützungseinheit des SIS 1+,

    32. „N-SIS“: das nationale System des SIS 1+, das aus den nationalen, mit dem C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht,

    33. „N-SIS II“: das nationale System des SIS II, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht,

    34. „Konverter“: ein technisches Werkzeug, das die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem zentralen SIS II ermöglicht.

    Artikel 3

    Umfassender Test

    35. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen gemeinsam mit der Kommission einen umfassenden Test durch.

    36. Der umfassende Test soll insbesondere die erforderlichen technischen Vorkehrungen der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten erleichtern und den Nachweis erbringen, dass das Leistungsniveau des SIS II mindestens dem des SIS 1+ entspricht.

    37. Der umfassende Test erfolgt nach einem vorgegebenen Zeitplan und gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die Mitgliedstaaten im Rat und in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

    38. Die Testergebnisse werden von den Mitgliedstaaten im Rat und von der Kommission analysiert.

    39. Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen.

    Artikel 4

    Test des Austausches ergänzender Informationen

    40. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austausches ergänzender Informationen durch.

    41. Der Test des Austausches ergänzender Informationen erfolgt nach einem vorgegebenen Zeitplan und gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die Mitgliedstaaten im Rat und in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

    42. Die Testergebnisse werden von den Mitgliedstaaten im Rat analysiert.

    43. Die nicht am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test des Austausches ergänzender Informationen teilnehmen.

    Artikel 5

    Übergangsweise einzurichtende Migrationsarchitektur

    44. Es wird übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das SIS eingerichtet, mittels der das zentrale SIS II, das C.SIS, das N.SIS II und das N-SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden werden.

    45. Die Kommission stellt einen Konverter als Teil des zentralen SIS II zur Verfügung. Frankreich schließt das C.SIS im Namen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit der Kommission an das zentrale SIS II an. Falls erforderlich stellt Frankreich zudem im Namen der Mitgliedstaaten Daten für die Prüfung der Übergangsarchitektur zur Verfügung.

    46. Frankreich führt die Prüfung der Übergangsarchitektur im Namen der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission durch.

    Artikel 6

    Migration zum SIS II

    47. Die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren mittels der übergangsweise einzurichtenden Migrationsarchitektur und mit Unterstützung Frankreichs, das im Namen der Mitgliedstaaten handelt, und mit Unterstützung der Kommission vom SIS 1+ zum SIS II.

    48. Die Migration erfolgt nach einem von den Mitgliedstaaten im Rat festgelegten Zeitplan.

    49. Frankreich stellt im Namen der Mitgliedstaaten die Datenbank des SIS 1+ zur Verfügung.

    50. Die Kommission gliedert die Datenbank des SIS 1+ in das zentrale SIS II ein.

    Artikel 7

    Wartung und Weiterentwicklung

    51. Die Kommission wartet das zentrale SIS II und die Kommunikationsinfrastruktur, entwickelt diese gegebenenfalls weiter und berichtigt etwaige Fehler.

    52. Die Mitgliedstaaten warten ihre N.SIS II und entwickeln diese gegebenenfalls weiter.

    Artikel 8

    Zusammenarbeit

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in allen Phasen der Migration zusammen, um diese zum Abschluss zu bringen.

    Artikel 9

    Protokollierung im zentralen SIS II

    53. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen von Titel IV und Titel VI des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrolliert, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwacht und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden können.

    54. Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Kriterien, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

    55. Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

    56. Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

    57. Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen und das einwandfreie Funktionieren des zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

    Artikel 10

    Kosten

    58. Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test des Austausches ergänzender Informationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

    59. Die Kosten für die Migration, die Prüfung, die Wartung und die Weiterentwicklung der nationalen Systeme werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

    60. Die Kosten der auf Ebene des SIS 1+ geleisteten Arbeiten – einschließlich der ergänzenden Tätigkeiten, die von Frankreich im Namen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden – werden nach Maßgabe von Artikel 119 des Schengener Durchführungsabkommens finanziert.

    Artikel 11

    Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens

    Das Schengener Durchführungsübereinkommen wird wie folgt geändert.

    1. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 92a

    61. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Rates und des Beschlusses …/2008/JI des Rates kann die technische Architektur des Schengener Informationssystems ergänzt werden durch:

    (a) ein zentrales SIS II einschließlich eines Konverters,

    (b) eine technische Verbindung zwischen der technischen Unterstützungseinheit und dem zentralen SIS II,

    (c) ein nationales System des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (N.SIS II),

    (d) eine Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen.

    62. Das N.SIS II kann den in diesem Übereinkommen genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall brauchen die Mitgliedstaaten keinen nationalen Datenbestand unterhalten.

    63. Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten Pflichten der technischen Unterstützungseinheit gegenüber den nationalen Teilen zu Pflichten gegenüber dem zentralen SIS II. Das zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-Daten zur Verfügung.

    64. Frankreich arbeitet im Namen der Mitgliedstaaten mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass ein Abruf aus den Datenbeständen der N.SIS II oder aus der SIS-II-Datenbank ein Ergebnis liefert, das dem eines Abrufs aus der Datenbank der in Artikel 92 Absatz 2 genannten nationalen Teile gleichwertig ist.“

    2. Artikel 119 Absatz 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

    „Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit sowie die Kosten der Tätigkeiten, die von Frankreich in Verbindung mit den ihm übertragenen Aufgaben im Namen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Anwendung des Beschlusses .../2008/JI des Rates und gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Rates und dem Beschluss …/2008/JI des Rates durchgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen.“

    3. Artikel 119 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

    „Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems sowie für die Erfüllung der dem nationalen System gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Rates und des Beschlusses …/2008/JI des Rates obliegenden Aufgaben trägt jeder Mitgliedstaat selbst.“

    Artikel 12

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie verfällt an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den [...].

    Im Namen des Rates

    Der Präsident […]

    FINANZBOGEN

    65. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Dieser Finanzbogen bezieht sich auf folgende zwei Legislativvorschläge:

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

    66. ABM/ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Titel 18: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Kapitel 18 02: Solidarität — Außengrenzen, Visapolitik und Freizügigkeit von Personen

    67. HAUSHALTSLINIEN

    68. Haushaltslinien (operative Haushaltslinien und verbundene Haushaltslinien für technische und administrative Unterstützung (ehemalige BA-Haushaltslinien)) einschließlich Bezeichnung:

    18.02.04 01–Schengener Informationssystem (SIS II)

    69. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    Die Verpflichtungsermächtigungen sind für 2009 im Rahmen der Gesamtmittelausstattung für die Finanzierung von IT-Großsystemen vorgesehen. Die Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit der Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II werden größenteils im Jahr 2008 erfolgen. Die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Durchführungsmaßnahmen sind überwiegend für das Jahr 2009 vorgesehen. Die Zahlungen werden voraussichtlich im Jahr 2009 erfolgen.

    70. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen) :

    Haushalts-linie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA- Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

    18 02 04 01 | NOA | GM[29]/[30] | NEIN | NEIN | NEIN | 3a |

    71. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    72. Mittelbedarf

    73. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben | Abschnitt Nr. | 2008 | 2009 | 2010 | Insgesamt |

    Operative Ausgaben |

    Verpflichtungser-mächtigungen (VE) | 8.1 | (a) | 9,350 | 9,350 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | (b) | 9,350 | 9,350 |

    Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c |

    REFERENZBETRAG INSGESAMT |

    Verpflichtungser-mächtigungen | a+c | 9,350 | 9,350 |

    Zahlungsermächtigungen | b+c | 9,350 | 9,350 |

    Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 4,245 | 4,245 |

    Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0,321 | 0,321 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

    VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 13,916 | 13,916 |

    ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 13,916 | 13,916 |

    Angaben zur Kofinanzierung

    Sehen die Vorschläge eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

    ENTFÄLLT

    74. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    X Die Vorschläge sind mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Die Vorschläge machen eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

    ( Die Vorschläge erfordern möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[31] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

    75. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    ( Die Vorschläge haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen

    X Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    - Beitrag Norwegens (2,219512 %) und Islands (0,107994 %) (Schätzung auf der Grundlage der Zahlen für 2006) zu den operativen Kosten auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36).

    - Beitrag der Schweiz (2,57 %) (Schätzung auf der Grundlage der Zahlen für 2006) zu den operativen Kosten auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52).

    in Mio. € (gerundet auf 1 Dezimalstelle)

    Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

    Erforderliche Humanressourcen insgesamt | 45 |

    Derzeit sind 41 Bedienstete mit den Entwicklungstätigkeiten befasst, mit denen die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates beauftragt wurde. Diese 41 Mitarbeiter und vier weitere Bedienstete werden die Arbeit an den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Aufgaben fortführen. Die entsprechenden Kosten werden entsprechend ab 2009 abgedeckt.

    76. MERKMALE UND ZIELE

    Die näheren Einzelheiten des Hintergrunds dieser Vorschläge sind der Begründung zu entnehmen. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

    Die Vorschläge stellen zum einen auf die Schaffung des rechtlichen Rahmens für eine schrittweise und reibungslose Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II ab, durch den die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, sich auf diesen Umstieg vorzubereiten. Zum anderen soll vorgreifend auch der rechtliche Rahmen für abschließende (Gesamt-)Tests geschaffen werden. So wird die Kommission mit der Unterstützung externer Auftragnehmer in den Jahren 2008 und 2009 eine umfassende Prüfung des SIS II durchführen. Für die Migration wird zudem eine technische Übergangsarchitektur für den Zeitraum benötigt, in dem das SIS 1+ übergangsweise auf zentraler Ebene parallel zum SIS II betrieben werden soll.

    77. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz der Vorschläge mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien

    Die Vorschläge sollen die Entwicklung des Schenger Informationssystems der zweiten Generation ergänzen und erleichtern und Synergien zwischen dem SIS 1+ und dem SIS II schaffen.

    78. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

    Hauptziel der Vorschläge ist die erfolgreiche Inbetriebnahme des SIS II. Erwartetes Ergebnis ist eine reibungslose Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II und der vollständige Umstieg auf das SIS II. Erfolgsindikator ist die vollzogene Migration sämtlicher Daten und Systeme aller Mitgliedstaaten.

    79. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

    Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n).

    ٱX Zentrale Verwaltung

    X direkt durch die Kommission

    indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

    Exekutivagenturen

    von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

    einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    Geteilte oder dezentrale Verwaltung

    auf Ebene der Mitgliedstaaten

    auf Ebene von Drittländern

    Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Ergänzende Bemerkungen:

    80. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    81. Überwachungssystem

    Die Fortschritte werden regelmäßig bewertet und die erbrachten Leistungen an den vorgeschriebenen Standards und den vorher festgelegten Kriterien gemessen. Damit soll nachgewiesen werden, dass die Investition die erforderlichen Ergebnisse zeitigt.

    Die Überwachung erfolgt durch einen externen Auftragnehmer, der mit der Qualitätssicherung befasst ist.

    82. Bewertung

    83. Ex-ante-Bewertung

    Schlußfolgerungen des SIS-II-Ausschusses vom 19. Dezember 2007 auf der Grundlage der von der Arbeitsgruppe „Migration“ erstellten Folgenabschätzung.

    84. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

    ENTFÄLLT

    85. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

    Die künftige Bewertung soll nach der umfassenden Prüfung (erste Bewertung) und nach Abschluss der Migration (zweite Bewertung) erfolgen. Bei jeder Bewertung soll die Wirksamkeit der Maßnahmen gemessen und bewertet werden, ob die Prüfung und die Migration ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

    86. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

    Es finden die Auftragsvergabeverfahren der Kommission Anwendung, die die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten.

    87. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    88. Ziele der Vorschläge und Finanzbedarf

    Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) | Art der Outputs | Durch-schnitts-kosten | 2009 | INSGESAMT |

    Zahl der Outputs | Gesamt-kosten | Zahl der Outputs | Gesamt-kosten |

    - Output 2 | Qualitätssicherung | 1,250 | 1,250 |

    - Output 3 | Studien | 1,500 | 1,500 |

    - Output 4 | Änderungsanträge | 2,000 | 2,000 |

    - Output 5 | Schulung | 0,500 | 0,500 |

    - Output 6 | Testbezogene Wartung und Analyse | 1,000 | 1,000 |

    - Output 7 | Zusätzliche Unterstützung | 2,100 | 2,100 |

    - Output 8 | sTESTA-Notfallmanagement | 0,500 | 0,500 |

    89. Verwaltungskosten

    90. Anzahl und Art der erforderlichen Humanressourcen

    Art der Stellen | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

    2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

    Aus Artikel 18 01 01 01 01 finanzierteBeamte oder Bedienstete auf Zeit[34] | A*/AD | 21 |

    B*, C*/AST | 8 |

    Aus Artikel 18 01 02 01 und 18 01 02 01 03 finanziertes Personal[35] | 16 |

    Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[36] |

    INSGESAMT | 45 |

    Die Zuweisung des für die Maßnahme benötigten, in der obigen Tabelle ausgewiesenen Personals wird ausschließlich im Wege interner Personalumsetzungen erfolgen.

    91. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Projektleitung,

    technische Leitung,

    Evaluierung und Berichterstattung,

    92. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

    X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    93. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

    ENTFÄLLT

    94. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

    Art des Personals | 2008 | 2009 | 2010 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (Artikel 18 01 01 01 01) | 3,393 |

    Aus Artikel 18 01 02 01 und 18 01 02 01 03 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal, usw.) | 0,852 |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 4,245 |

    Berechnung – Aus Artikel 18 01 01 01 finanzierte Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.

    AD/AST – 117.000 EUR pro Jahr * 29 Personen = 3,393 Mio. EUR

    Berechnung – Aus Artikel 18 01 02 01 finanziertes Personal

    Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.

    Vertragsbedienstete (Artikel 18 01 02 01 01) – durchschnittlich 55,874 EUR pro Jahr * 8 Personen = 0,447 Mio. EUR

    Nationale Sachverständige (Artikel 18 01 02 01 03) – 50,578 EUR pro Jahr * 8 Personen = 0,405 Mio. EUR

    Quelle: Europäische Kommission, Vermerk des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 19.1.2007, Schätzungen für 2007

    8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen) |

    Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INS-GE-SAMT |

    18 01 02 11 01– Dienstreisen | 0,131 | 0,131 |

    18 01 02 11 02– Sitzungen und Konferenzen | 0,190 | 0,190 |

    2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

    3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,321 | 0,321 |

    Bei den Dienstreisen handelt es sich um Besuche von jeweils 2 Personen in den 27 am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten (0,131 Mio. EUR).

    Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    -

    [1] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

    [2] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

    [3] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S.19, zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 (ABl. L 205 vom 7.7.2007, S. 63).

    [4] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

    [5] ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1.

    [6] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

    [7] ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78.

    [8] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

    [9] ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20 bzw. S. 29.

    [10] ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

    [11] ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

    [12] ABl. C […] vom […], S. […].

    [13] ABl. C […] vom […], S. […].

    [14] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S.19, zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 (ABl. L 205 vom 7.7.2007, S. 63).

    [15] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S.1).

    [16] ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1, geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI des Rates (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78).

    [17] ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

    [18] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

    [19] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

    [20] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [21] ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

    [22] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    [23] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    [24] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    [25] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    [26] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    [27] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

    [28] ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 1.

    [29] Getrennte Mittel.

    [30] Nicht getrennte Mittel (NGM).

    [31] Siehe Ziffer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [32] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

    [33] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

    [34] Deren Kosten NICHT durch den Höchstbetrag gedeckt sind.

    [35] Dessen Kosten NICHT durch den Höchstbetrag gedeckt sind.

    [36] Dessen Kosten durch den Höchstbetrag gedeckt sind.

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