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Document 52008PC0168

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

/* KOM/2008/0168 endg. - CNS 2008/0065 */

52008PC0168

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 /* KOM/2008/0168 endg. - CNS 2008/0065 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.4.2008

KOM(2008) 168 endgültig

2008/0065 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 18. September 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erlassen.

In der genannten Verordnung sind zwei Förderlinien vorgesehen: Beihilfen für die besondere Versorgungsregelung und Beihilfen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen.

Die erste der beiden Förderlinien ist für die Versorgung mit Erzeugnissen bestimmt, die zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden (Artikel 3); sie besteht aus einer besonderen Versorgungsregelung, mit der den Schwierigkeiten abgeholfen werden soll, die sich aus der außergewöhnlichen geografischen Lage einiger Inseln des Ägäischen Meeres und den damit verbundenen Mehrkosten für den Transport ergeben. Diese dringend benötigten Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Artikel 3 sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den genannten Anhang I aufzunehmen und so den Anwendungsbereich des Artikels nur auf diese Erzeugnisse zu begrenzen.

Mit der zweiten Förderlinie (Artikel 7) werden Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen im Allgemeinen eingeführt, womit sie einen größeren Anwendungsbereich als Artikel 3 hat. Artikel 7 sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den dritten Teil Titel II des Vertrags aufzunehmen und so Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe abzudecken.

Darüber hinaus handelt es sich bei den meisten der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genannten Maßnahmen um Direktzahlungen, die als solche in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ausgewiesen werden sollten. Der Eintrag für die Ägäischen Inseln wurde versehentlich durch Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestrichen. Anhang I sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 berichtigt werden.

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ist das Verfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 vorgesehen. Artikel 14 der genannten Verordnung enthält eine ähnliche Bestimmung für die Durchführung der Verordnung im Ganzen. Artikel 6 sollte daher gestrichen werden.

Schließlich sind in Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 als Bestandteil des Förderprogramms Vorkehrungen für Kontrollen und Sanktionen vorgesehen. Einzelstaatliche Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen können jedoch nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderprogramms zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt werden, sondern werden der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung lediglich mitgeteilt. Artikel 9 Buchstabe e sollte daher geändert werden, um auszuschließen, dass in das von den zuständigen griechischen Behörden vorgelegte Förderprogramm Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen aufgenommen werden.

Aus diesen Gründen wird um die Genehmigung ersucht, die beschriebenen Fehler zu berichtigen.

Zu diesem Zweck sind der Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und alle erforderlichen Unterlagen für die Einleitung des Verfahrens beigefügt.

Die Verordnung sieht weder bei den Finanzierungsquellen noch bei der Höhe der Gemeinschaftsunterstützung eine Änderung vor.

2008/0065 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates[1] legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und definiert die kleineren Inseln. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung sollte der Anwendungsbereich der Verordnung angepasst werden.

(2) Mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wurde eine besondere Versorgungsregelung eingeführt, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der außergewöhnlichen geografischen Lage einiger Inseln des Ägäischen Meeres und den damit verbundenen Mehrkosten für deren Versorgung mit Erzeugnissen ergeben, die zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden. Diese dringend benötigten Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Artikel 3 sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den genannten Anhang I aufzunehmen und so den Anwendungsbereich des Artikels nur auf diese Erzeugnisse zu begrenzen.

(3) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ist das Verfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 vorgesehen. Artikel 14 der genannten Verordnung enthält eine ähnliche Bestimmung für die Durchführung der Verordnung im Ganzen. Artikel 6 sollte daher gestrichen werden.

(4) Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 werden Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen im Allgemeinen eingeführt, womit er einen größeren Anwendungsbereich hat als Artikel 3. Artikel 7 sollte daher geändert werden, um darin einen Verweis auf den dritten Teil Titel II des Vertrags aufzunehmen und so Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe abzudecken.

(5) In Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 sind als Bestandteil des Förderprogramms Vorkehrungen für Kontrollen und Sanktionen vorgesehen. Einzelstaatliche Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen können jedoch nicht im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderprogramms zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt werden. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung lediglich mitgeteilt. Artikel 9 Buchstabe e sollte daher geändert werden, um auszuschließen, dass in das von den zuständigen griechischen Behörden vorgelegte Förderprogramm Bestimmungen über Kontrollen und Sanktionen aufgenommen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Bei den meisten der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 genannten Maßnahmen handelt es sich um Direktzahlungen, die als solche in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates[2] ausgewiesen werden sollten. Der Eintrag für die Ägäischen Inseln wurde versehentlich durch Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestrichen. Anhang I sollte daher mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 berichtigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit und der Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln“ genannt, ergeben.“

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse (nachstehend „die landwirtschaftlichen Erzeugnisse“) eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden.“

3. Artikel 6 wird gestrichen.

4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln im Rahmen des dritten Teils Titel II des Vertrags erforderlich sind.“

5. Artikel 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung des Förderprogramms gewährleisten sollen, einschließlich Regelungen für Publizität, Begleitung und Bewertung;“

Artikel 2

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach POSEI folgender Eintrag eingefügt:

Ägäische Inseln | Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (*******) | Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maß-nahmen gezahlt werden |

(*******)ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 3.“ |

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am .

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

[2] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

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