Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008IP0193

    Menschenrechte in der Welt (2007) und die EU-Menschenrechtspolitik
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2007/2274(INI))

    ABl. C 271E vom 12.11.2009, p. 7–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 271/7


    Donnerstag, 8. Mai 2008
    Menschenrechte in der Welt (2007) und die EU-Menschenrechtspolitik

    P6_TA(2008)0193

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2007/2274(INI))

    2009/C 271 E/02

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des neunten EU-Jahresberichts (2007) zur Menschenrechtslage (1),

    gestützt auf die Artikel 3, 6, 11, 13 und 19 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 177 und 300 des EG-Vertrags,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle relevanten internationalen Instrumente für Menschenrechte (2),

    unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

    unter Hinweis auf alle VN-Menschenrechtsübereinkommen und ihre Fakultativprotokolle,

    unter Hinweis auf die regionalen Menschenrechtsinstrumente, vor allem auch auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und das Fakultativprotokoll über die Rechte der Frauen in Afrika, das Amerikanische Übereinkommen über Menschenrechte und die Arabische Menschenrechtscharta,

    unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 1. Juli 2002 und seine Entschließungen im Zusammenhang mit dem IStGH (3),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und den EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Standards und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels aus dem Jahr 2005 (4),

    unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (das Übereinkommen gegen Folter),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (5),

    unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommens AKP-EG und seine Überarbeitung (6),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (7),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt,

    unter Hinweis auf seine Entschließungen zur fünften und siebten Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die am 7. Juni 2007 (8) bzw. am 21. Februar 2008 (9) angenommen wurden, und zum Ergebnis der Verhandlungen über den UNHRC,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Februar 2007 (11) und vom 26. April 2007 (12) zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe und die Resolution 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (13), in der es heißt, dass jede Verstümmelung weiblicher Genitalien, in welcher Form auch immer, einen Akt der Gewalt gegen die betroffene Frau darstellt, der einer Verletzung ihrer Grundrechte gleichkommt,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zur Funktionsweise der Dialoge und Konsultationen mit Drittstaaten (14) zu Menschenrechtsfragen, einschließlich der Rechte der Frau, die in den Menschenrechtsdialogen ausdrücklich zur Sprache gebracht werden sollen,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (15),

    unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen in dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

    unter Hinweis auf das Menschenrechtsforum EU-NRO, das im Dezember 2007 in Lissabon stattfand,

    unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von den Europäischen Gemeinschaft und der Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten am 30. März 2007 unterzeichnet wurde und eine Verpflichtung zur Einbeziehung der Interessen und Belange von Menschen mit Behinderungen in Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in Drittländern enthält,

    unter Hinweis auf den im Juli 2004 veröffentlichten Leitfaden über Behinderung und Entwicklung für die Delegationen und Dienste der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die VN-Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger und die Tätigkeiten des Sonderbeauftragen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechtsverteidiger,

    unter Hinweis auf das im Dezember 2006 verabschiedete Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen,

    unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts (16), zu Kindern und bewaffneten Konflikten und zu Menschenrechtsverteidigern sowie zur Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, zu Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten und zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes,

    gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0153/2008),

    A.

    in der Erwägung, dass der neunte EU-Jahresbericht 2007 des Rates und der Kommission zur Menschenrechtslage eine allgemeine Übersicht über die Tätigkeiten der Organe der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union darstellt,

    B.

    in der Erwägung, dass diese Entschließung dazu dient, die Tätigkeiten der Kommission, des Rates und des Parlaments im Bereich der Menschenrechte zu prüfen, zu bewerten und erforderlichenfalls konstruktive Kritik daran zu üben,

    C.

    in der Erwägung, dass sich die EU-interne Menschenrechtsbilanz zweifellos direkt auf die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeit der Europäischen Union auswirkt, eine wirkungsvolle Außenpolitik umzusetzen,

    D.

    in der Erwägung, dass die Menschenrechte und ihr Schutz abhängig sind von Rechtsstaatlichkeit, demokratischer Staatsführung, dem Prinzip der Gewaltenteilung und politischer Verantwortlichkeit sowie von politischen Rechten, die es ihren Nutznießern ermöglichen können, ihre eigenen Menschenrechtsverteidiger zu sein, und dass sie parallel dazu gefördert werden sollten,

    E.

    in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, damit der Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte, vor allem der politischen Rechte, bei der Aushandlung und Durchführung bilateraler oder regionaler Handelsabkommen, auch bei denen, die mit wichtigen Handelspartnern abgeschlossen werden, größere Aufmerksamkeit gewidmet wird,

    F.

    in der Erwägung, dass Recht, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als Garanten der Grundfreiheiten und Menschenrechte die Grundpfeiler eines dauerhaften Friedens sind, und in der Erwägung, dass ein dauerhafter Friede nicht durch Vereinbarungen erreicht werden kann, die die für systematische Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen schützen,

    G.

    in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in verschiedenen Regionen der Welt weiterhin gefährdet sind, da die Verletzung der Menschenrechte unausweichlich Hand in Hand mit dem Bemühen derjenigen geht, die die Menschenrechte verletzen, die Auswirkungen jeder Politik zu ihrer Förderung zu schmälern, vor allem in Ländern, in denen die Menschenrechtsverletzungen grundlegend dafür sind, eine undemokratische Regierung an der Macht zu halten,

    H.

    in der Erwägung, dass 82 % der Behinderten in den Entwicklungsländern immer noch unter der Armutsgrenze leben und auch weiterhin unter schwersten Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verweigerung des Rechts auf Leben und unter einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung leiden, und unter Hinweis darauf, dass die Lage der Kinder mit Behinderungen in dieser Hinsicht besonders besorgniserregend ist,

    I.

    in der Erwägung, dass laut der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO)„sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, eines der Grundrechte jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung (ist)“ und in der Erwägung, dass die Gesundheit aller für die Erreichung von Frieden und Sicherheit von grundlegender Bedeutung ist,

    1.

    bedauert, dass die Europäische Union noch weit entfernt von der Verwirklichung einer kohärenten Politik mit erheblichen Auswirkungen auf die Durchsetzung und Förderung der Menschenrechte in der Welt ist, und betont, dass eine solche Politik effektiver durchgeführt werden muss; ist der Ansicht, dass erhebliche Fortschritte bei der strikten Einhaltung der bereits im Bereich der Menschenrechte geltenden Vorschriften der Europäischen Union notwendig sind;

    2.

    vertritt die Auffassung, dass für einen Qualitätssprung bei der Förderung der Menschenrechte eine Stärkung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) erforderlich ist, die häufig durch vorwiegend nationale Interessen der Mitgliedstaaten behindert wird, mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die Förderung der Menschenrechte als Priorität angesehen wird, sowie dafür zu sorgen, dass die Förderung der Menschenrechte als Zielsetzung der GASP im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union bedingungslos umgesetzt wird;

    3.

    fordert den Rat und die Kommission auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Fähigkeit der Europäischen Union zu verbessern, auf Menschenrechtsverstöße durch Drittländer rasch zu reagieren, und zwar nicht zuletzt dadurch, dass die Menschrechtspolitik durchgehend in jeglicher von der Europäischen Union gegenüber Drittländern verfolgten Außenpolitik berücksichtigt wird und systematisch Menschenrechtsfragen im Rahmen des politischen Dialogs auf allen Ebenen angesprochen werden;

    Allgemeine Prinzipien und Vorschläge für Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Gewaltlosigkeit

    4.

    bekräftigt, dass die Menschenrechte - wie sie in den wichtigsten internationalen Abkommen und Übereinkommen definiert sind, darunter auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - allgemein gültige und untrennbare Rechte sind, deren konkrete und tatsächliche Einhaltung die unverzichtbare Gewähr für die Durchsetzung und Respektierung der Rechtmäßigkeit und der internationalen Ordnung für die Förderung von Frieden, Freiheit, Recht und Demokratie ist;

    5.

    ist der Ansicht, dass die effektive„Justiziabilität“ der Menschenrechte in der ganzen Welt - durch lokale und nationale Gerichte oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, durch supranationale Gerichte - als ausdrückliches und zentrales Ziel der Politik der Europäischen Union, vor allem auch der GASP gestärkt werden muss;

    6.

    ist der Auffassung, dass es eines der wichtigsten Ziele der Politik der Europäischen Union sein muss, die Gerichte aller Instanzen und auf allen Ebenen, vor allem die internationalen Gerichtshöfe, bei der Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Menschenrechte zu unterstützen;

    7.

    fordert deshalb den Rat und die Kommission auf, eine vorrangige Fördermaßnahme - so wie bei der Einsetzung des IStGH - für die Tätigkeiten aller Gerichte, die sich mit dem Schutz der Menschenrechte befassen, durchzuführen; hebt vor allem die Notwendigkeit hervor, der Überlastung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel zu begegnen, die Tätigkeit des Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshofs und des Afrikanischen Gerichtshofs der Menschenrechte und der Rechte der Völker soweit wie möglich zu unterstützen, sowie dazu beizutragen, die Einrichtung eines Menschenrechtsgerichtshofs zwischen den Staaten in Asien und im pazifischen Raum zu erleichtern;

    8.

    ist der Auffassung, dass gerade das Recht auf Demokratie - im Sinne eines Rechts für jeden Bürger auf Teilhabe an der Ausübung der Souveränität des Volkes im Rahmen von der Rechtsstaatlichkeit unterworfenen Institutionen - ein seit jeher bestehendes allgemein gültiges und ausdrücklich im Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK), im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in der Wiener Erklärung der Weltkonferenz über Menschenrechte aus dem Jahre 1993 und in der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen anerkanntes Menschenrecht ist; ist der Ansicht, dass diesem Recht auf Demokratie die Pflicht der Institutionen der internationalen Gemeinschaft, der Europäischen Union und aller Mitgliedstaaten entspricht, zu handeln, um die Hindernisse für die uneingeschränkte Inanspruchnahme dieses Rechts in der ganzen Welt zu beseitigen; ist der Meinung, dass dafür ein neuer zusätzlicher Schritt unternommen werden sollte, nämlich die Schaffung eines echten Netzwerkes der Demokratien weltweit, und zwar durch die Umwandlung und den Ausbau der bereits bestehenden Einrichtungen,

    9.

    hält Gewaltlosigkeit für das geeigneteste Instrument zur uneingeschränkten Inanspruchnahme, Durchsetzung, Förderung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte; hält es für notwendig, dass ihre Förderung ein vorrangiges Ziel der Politik der Europäischen Union für Menschenrechte und Demokratie sein sollte, und beabsichtigt, zur Aktualisierung und zum Studium der modernen Theorien und Praktiken eines gewaltlosen Handelns beizutragen, und zwar auch durch eine vergleichende Analyse der in der Vergangenheit verwendeten bewährtesten Praktiken; um diese Bemühungen politisch in den Mittelpunkt zu rücken, schlägt es vor, dass im Jahr 2009 eine Europäische Konferenz über Gewaltlosigkeit einberufen wird und dass das Jahr 2010 zum„Europäischen Jahr der Gewaltlosigkeit“ erklärt wird; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, sich im Rahmen der Vereinten Nationen dafür einzusetzen, dass das„Jahrzehnt der Gewaltlosigkeit 2010-2020“ proklamiert wird;

    Der EU-Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage

    10.

    unterstreicht die Bedeutung des EU-Jahresberichts zur Menschenrechtslage bei der Analyse und Beurteilung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und stellt fest, dass es sich bei dem Bericht um einen Überblick über die wachsende Zahl der menschenrechtsbezogenen Tätigkeiten der Europäischen Union handelt;

    11.

    ist der Ansicht, dass mehr und bessere Informationen für die Bewertung der früheren Politik bereitgestellt werden sollten und dass Elemente und Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, um das allgemeine Vorgehen zu ändern sowie die politischen Prioritäten auf einer länderspezifischen Grundlage im Hinblick auf die Verabschiedung einer Länderstrategie zu den Menschenrechten oder zumindest eines Menschenrechtskapitels in den länderspezifischen Strategiepapieren anzupassen; bekräftigt erneut seine Forderung nach einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Bewertung der Nutzung und der Ergebnisse der Maßnahmen, Instrumente und Initiativen der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Menschenrechten in Drittländern; fordert den Rat und die Kommission auf, spezifische quantifizierbare Indizes und Referenzwerte zu entwickeln, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu beurteilen;

    12.

    begrüßt die öffentliche Vorstellung des Berichts 2007 durch den Rat und die Kommission auf der Plenartagung des Parlaments im Dezember 2007, parallel zur Verleihung des jährlichen Sacharow-Preises für geistige Freiheit an Salih Mahmoud Mohamed Osman aus dem Sudan; hat nun zur Regel gemacht, dass auf der Dezember-Tagung die Tätigkeiten der Europäischen Union im Menschrechtsbereich alljährlich im Brennpunkt stehen;

    13.

    fordert einmal mehr den Rat und die Kommission auf, die„besondere Besorgnis erregenden Staaten“ (countries of particular concern) zu nennen, in denen es besonders schwierig ist, die Menschenrechte zu fördern und hierzu Kriterien zu entwickeln, mit denen Länder an ihrer Menschenrechtsbilanz gemessen werden können, wodurch es möglich ist, spezifische politische Prioritäten festzulegen;

    Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien

    14.

    vertritt die Ansicht, dass eine Verstärkung des Sekretariats für Menschenrechte im Rat in quantitativer wie qualitativer Hinsicht die Sichtbarkeit der Europäischen Union erhöhen und ihre Rolle im Bereich der Förderung und Achtung von Menschenrechten im Rahmen ihrer Außenpolitik stärken würde; verspricht sich von der Ernennung eines Hohen Vertreters der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gleichzeitig Vizepräsident der Kommission ist, dass die Europäische Union auf diesem Gebiet sehr viel geschlossener und effektiver tätig werden kann;

    15.

    vertritt die Auffassung, dass die bei der Einrichtung der Agentur für Grundrechte erzielten Fortschritte einen ersten Schritt in Bezug darauf darstellen, dass auf die Forderung des Parlaments eingegangen wird, einen integrierten Rahmen an Bestimmungen und Einrichtungen zu schaffen, durch den die Charta der Grundrechte verbindlich und die Übereinstimmung mit dem in der EMRK vorgesehenen System gewährleistet wird, sowie in Bezug darauf, dass eine umfassende Politik der Europäischen Union im Bereich der Minderheitenrechte ausgearbeitet wird; hebt die Bedeutung dessen hervor, dass das Mandat der Agentur sich auch auf jene Länder erstreckt, die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben;

    16.

    hält es für unerlässlich, dass die Förderung und Achtung der Menschenrechte künftig ausdrücklich im Mandat der Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgeschrieben werden;

    17.

    ist der Meinung, dass die Fähigkeit der Europäischen Union, Krisen zu verhindern, auf sie zu reagieren, sie zu bewältigen und zu lösen sich als unzureichend erwiesen hat, und fordert den Rat auf, im Anschluss an seine früheren Empfehlungen zur Schaffung eines Europäischen Zivilen Friedenskorps die zivilen Aspekte der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik schrittweise in einen„Zivilen Friedensdienst“ für die kurzfristige zivile Krisenbewältigung und den längerfristigen Friedensaufbau umzuformen; ist der Auffassung, dass die Europäische Union in diesem Rahmen die Netzwerke der Zivilgesellschaft vor Ort - auf subnationaler, nationaler und regionaler Ebene - stärken sollte, um Vertrauensbildung, Kapazitätsaufbau, Überwachung und Sensibilisierung zu fördern und dadurch die Institutionalisierung der Teilnahme der Zivilgesellschaft an regionalen und subregionalen Friedens- und Sicherheitsstrukturen zu unterstützen;

    18.

    fordert die Kommission erneut auf, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Drittländer, mit denen Verhandlungen über einen künftigen Beitritt laufen, darin zu bestärken, alle wichtigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats im Bereich der Menschenrechte und die Fakultativprotokolle dazu zu unterzeichnen und zu ratifizieren; weist die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf hin, dass insbesondere das Internationale Übereinkommen über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem Jahr 1990, das keiner der Mitgliedstaaten bisher (17) ratifiziert hat, ratifiziert werden muss;

    19.

    fordert eine umgehende Ratifizierung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten; fordert nachdrücklich, dass das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen als unverzichtbarer Bestandteil dieses Übereinkommens angesehen werden sollte, und fordert den gleichzeitigen Beitritt zum Übereinkommen und zum Protokoll;

    20.

    hebt die Notwendigkeit einer weiteren Verstärkung des aktiven Engagements der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für Menschenrechts- und Demokratiefragen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an verschiedenen internationalen Foren im Jahr 2008 hervor, so u. a. an der Tätigkeit des UNHRC, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, des Ministerrats der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats;

    21.

    fordert eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Europarat und Europäischer Union; begrüßt, dass eine Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union am 11. Mai 2007 unterzeichnet wurde und fordert beide Parteien auf, sie umzusetzen; bezieht sich insbesondere auf die folgenden im Juncker-Bericht vom 11. April 2006 mit dem Titel„Council of Europe - European Union: a sole ambition for the European continent“ (Europarat - Europäische Union: Ein gemeinsames Ziel für den europäischen Kontinent) enthaltenen Empfehlungen:

    die ausdrückliche Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Europäische Union Menschenrechtsprobleme an den Kommissar für Menschenrechte verweisen kann, um die Tätigkeit der innerhalb der Europäischen Union bestehenden Organe zu ergänzen, sei es im Rahmen ihres Erweiterungsprozesses, der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) oder des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses;

    die Entwicklung von Mechanismen zur Förderung und Festigung der Demokratie und dabei die Nutzung des Sachverstands der Venedig-Kommission des Europarats in vollem Umfang;

    die Systematisierung des Rückgriffs auf das Know-how des Europarats, um die Komplementarität und Kohärenz der einschlägigen Tätigkeit der Europäischen Union und des Europarats zu gewährleisten;

    22.

    fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union bei der Förderung der Minderheitenrechte und dem Schutz von Regional- und Minderheitssprachen; fordert die Anwendung der rechtsverbindlichen Übereinkommen des Europarats, wie z. B. des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, und ihres gut funktionierenden Überwachungsmechanismus; fordert die Berücksichtigung der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Übereinkommens zu den Maßnahmen der Bericht erstattenden Staaten sowie die Berücksichtigung der Berichte des Sachverständigenausschusses der Charta über die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen der Tätigkeit der Organe der Europäischen Union, und insbesondere während des Beitrittsprozesses im Hinblick auf die Beitrittsländer;

    23.

    nimmt zur Kenntnis, das der UNHRC über das Potenzial verfügt, sich zu einem wertvollen Rahmen für die multilateralen Bemühungen der Europäischen Union um die Menschenrechte zu entwickeln; stellt mit Sorge fest, dass dieses neue Gremium im vergangenen Tätigkeitsjahr seine Glaubwürdigkeit nicht unter Beweis gestellt hat, betont jedoch einmal mehr die bedeutende Rolle des UNHRC innerhalb der Gesamtstruktur der Vereinten Nationen; vertraut darauf, dass die Einführung des Mechanismus der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review) die ersten konkreten Ergebnisse und Verbesserungen erzielen wird; fordert den Rat und die Kommission auf, diesen Prozess aufmerksam zu verfolgen, damit die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 60/251 vom 15. März 2006 über den UNHRC in die Tat umgesetzt wird, auf die sich die allgemeine regelmäßige Überprüfung stützt, und zwar auf der Grundlage objektiver und verlässlicher Informationen, und in der es um die Erfüllung der Menschenrechtsverpflichtungen und -zusagen durch jeden Staat auf eine Art und Weise geht, die die durchgängige Erfassung und Gleichbehandlung im Hinblick auf alle Staaten gewährleistet; fordert den Rat auf, das Parlament in dieser Frage zu konsultieren;

    24.

    begrüßt, dass es das auf dem früheren„1503-Verfahren“ beruhende Beschwerdeverfahren auch weiterhin Einzelpersonen und Organisationen ermöglicht, Beschwerden zu schweren und zuverlässig nachgewiesenen Menschenrechtsverletzungen vor dem UNHRC vorzubringen, und fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Nichtregierungsorganisation (NRO) auch weiterhin im UNHRC Gehör finden, damit sie die ihnen durch ihren beratenden Status zustehenden Rechte nutzen können, schriftliche Mitteilungen einzureichen und mündliche Erklärungen abzugeben;

    25.

    hebt die Bedeutung der Sonderverfahren und der„Ländermandate“ innerhalb des UNHRC hervor; betont, dass die Verfahren zur Erneuerung der Mandate transparent sein müssen und die Ernennung unabhängiger und erfahrener Kandidaten gewährleistet sein muss, die sowohl in geografischer Hinsicht als auch unter dem Gleichstellungsaspekt ausreichend repräsentativ sein müssen; nimmt zur Kenntnis, dass das Mandat der Expertengruppe für Darfur mit dem des Sonderberichterstatters für den Sudan zusammengelegt werden musste; nimmt ferner die Entscheidung der Europäischen Union zur Kenntnis, eine Entschließung zu unterstützen, in der vorgesehen ist, das Mandat der Menschenrechtsexperten für Darfur nicht zu erneuern, ebenso wie die Entscheidung des UNHRC, die Mandate zu Belarus und Kuba nicht zu verlängern;

    26.

    fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin auf die Festlegung von Mitgliedschaftskriterien für die Wahl in den UNHRC zu drängen, unter anderem, dass ständige Einladungen an Sonderverfahren ausgesprochen werden; fordert ferner die Überwachung der tatsächlichen Erfüllung der Wahlversprechen der Regierungen der Mitgliedstaaten der VN; fordert, dieses Kriterium bei der Festsetzung der europäischen Unterstützung für die Kandidatenländer anzuwenden;

    27.

    fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, formell in Verbindung mit demokratischen Regierungen aus anderen regionalen Gruppen zu treten, um eine formelle Kooperation und Konsultation im Rahmen des UNHRC im Hinblick auf die Gewährleistung des Erfolges der Initiativen aufzunehmen, die auf die Einhaltung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthaltenen Prinzipien abzielen; ist der Ansicht, dass nur durch eine konzertierte Aktion eines regionenübergreifenden Bündnisses demokratischer Staaten die multilateralen Menschenrechtsbemühungen der Europäischen Union in den Gremien der Vereinten Nationen Wirkung zeigen können, wie sich dies bei der kürzlichen erfolgreichen Annahme der oben genannten Resolution 62/149 der Generalversammlung zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe am 18. Dezember 2007 gezeigt hat;

    28.

    begrüßt, dass die Kommission ihre Position als Vorsitzende des Kimberley-Prozesses im Jahr 2007 genutzt hat, die Mechanismen, mit denen der Zufluss an Konfliktdiamanten eingedämmt werden soll, zu stärken; hebt erneut die Bedeutung des Kimberley-Prozesses in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der Beendigung des Handels mit Konfliktdiamanten und der Erreichung von dauerhaftem Frieden und dauerhafter Sicherheit hervor; begrüßt auch die Türkei und Liberia als neue Teilnehmer im Jahr 2007 und die Wiederzulassung der Republik Kongo zum Kimberley-Prozess (wodurch es insgesamt 48 Teilnehmer, einschließlich der die 27 Mitgliedstaaten vertretenden Europäischen Gemeinschaft, sind);

    29.

    begrüßt, dass die dritte internationale Konferenz zum Abschluss eines internationalen Vertrags über das Verbot der Herstellung, Verwendung, des Transfers oder der Lagerung von Streubomben gemäß den Prinzipien des humanitären Völkerrechts im Dezember 2007 mit voller Unterstützung der Europäischen Union in Wien abgehalten wurde (18); fordert Rumänien und Zypern als die einzigen beiden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die Oslo-Erklärung vom 23. Februar 2007 zu Streumunition zu billigen; unterstützt voll und ganz die Konferenz des Oslo-Prozesses, die vom 18. bis 22. Februar 2008 in Wellington stattfand und die für den 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin anberaumt ist; erwartet, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Vertrag bei der in Oslo Ende 2008 geplanten Feierlichkeit unterzeichnen können;

    30.

    fordert den Rat und die Kommission auf, ihre energischen Bemühungen um Förderung der universellen Ratifizierung des Römischen Statuts und der Annahme der erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2003/444/GASP vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) (19) und dem Aktionsplan fortzusetzen; weist darauf hin, dass nicht alle Ratsvorsitze dieses gemeinsame Ziel mit dem gleichen Nachdruck verfolgen; fordert alle Ratsvorsitze auf, den Stand der IStGH-Zusammenarbeit auf allen Gipfeltreffen mit Drittländern anzusprechen; fordert, dass solche Bemühungen auch auf die Ratifizierung und Durchführung des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH ausgedehnt werden, das ein wichtiges operationelles Instrument für den Gerichtshof darstellt; nimmt das Inkrafttreten des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich am 8. Dezember 2007 über die Vollstreckung von Strafen (und das Inkrafttreten eines ähnlichen mit Österreich im Jahr 2005 geschlossenen Abkommens) zur Kenntnis und fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Abschluss ähnlicher Abkommen mit dem IStGH in Erwägung zu ziehen; erkennt das Abkommen über Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen der Europäischen Union und dem IStGH als ein wichtiges Instrument zur Ergänzung der Verpflichtungen an, die einzelnen Mitgliedstaaten obliegen;

    31.

    begrüßt, dass Japan das Römische Statut im Juli 2007 ratifiziert hat, wodurch sich die Gesamtzahl der Vertragsstaaten im Dezember 2007 auf 105 belief; fordert die Tschechische Republik als einzigen verbleibenden Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das Römische Statut noch nicht ratifiziert hat, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun; fordert erneut alle Länder, die das Römische Statut bisher noch nicht ratifizert haben, auf, dies unverzüglich zu tun (20); fordert Rumänien auf, sein bilaterales Immunitätsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufzukündigen;

    32.

    fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, uneingeschränkt an den internationalen Strafrechtsmechanismen mitzuarbeiten, insbesondere dadurch, dass sie flüchtige Personen vor Gericht bringen; nimmt in diesem Zusammenhang mit Genugtuung die Mitarbeit der Demokratischen Republik Kongo bei der Überstellung von Germain Katanga an den IStGH, die Mitarbeit Serbiens bei der Verhaftung und Überstellung von Zdravko Tolimir an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Mitarbeit Serbiens und Montenegros bei der Verhaftung und Überstellung von Vlastimir Đjorđjević an den ICTY zur Kenntnis; stellt jedoch besorgt fest, dass der Sudan immer noch nicht mit dem IStGH bei der Festnahme und Überstellung von Ahmad Muhammad Harun und Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman zusammenarbeitet; stellt beunruhigt fest, dass die IStGH-Haftbefehle für vier Mitglieder der Lord's Resistance Army in Uganda noch nicht vollstreckt worden sind; nimmt außerdem mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Radovan Karadžić und Ratko Mladić noch auf freiem Fuß sind und nicht vor den ICTY gebracht wurden; fordert in diesem Zusammenhang die serbischen Behörden auf, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem ICTY zu gewährleisten, die zur Verhaftung und Überstellung aller verbleibenden Angeklagten führen sollte, um die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu schaffen; ist weiterhin der Ansicht, dass das derzeit gegen den früheren Präsidenten Liberias, Charles Taylor, vom Sondergerichtshof für Sierra Leone in Den Haag angestrengte Verfahren eine bedeutende Entwicklung hin zur Beendigung der Straffreiheit darstellt;

    33.

    hebt die Notwendigkeit hervor, die internationale Strafgerichtsbarkeit zu stärken und erkennt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des„Justice Rapid Response“-Mechanismus im November 2007 als neuen Mechanismus internationaler Kooperation für die Bereitstellung von Fachwissen und Unterstützung an, wo die Ermittlung, Sammlung und Sicherung von Informationen bei einer Vielfalt von Optionen der internationalen Justiz und der Übergangsjustiz helfen würden; fordert den IStGH dringend auf, seine Bemühungen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zu intensivieren, um Gemeinschaften in Situationen, die einer Überprüfung unterzogen werden, in einen Prozess konstruktiver Interaktion mit dem IStGH einzubeziehen, mit dem Ziel, das Verständnis und die Unterstützung für sein Mandat zu fördern, sich Erwartungen zu stellen und es den Gemeinschaften zu ermöglichen, der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu folgen und sie zu verstehen; hebt die Rolle hervor, die außergerichtliche Mechanismen bei der Behandlung von Menschenrechtsverletzungen und dem internationalen Strafrecht spielen können, vorausgesetzt dass solche Bemühungen nach einem ordnungsgemäßen Verfahren vonstatten gehen und keine Täuschung sind;

    34.

    begrüßt die Annahme der Erklärung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Rechten der indigenen Völker und beglückwünscht den Rat und die Mitgliedstaaten zu der Unterstützung der Annahme dieses Textes, der einen Rahmen schaffen wird, in dem die Staaten die Rechte indigener Völker ohne Ausnahme oder Diskriminierung schützen und fördern können; stellt gleichzeitig besorgt fest, dass ohne neue Instrumente zur Gewährleistung der Durchführung der betreffenden Erklärung echte Verbesserungen für das Leben der indigenen Völker, vor allem derjenigen, die unter autoritären und diktatorischen Regimen leben, nicht erwartet werden können; fordert die Kommission deshalb dringend auf, die Durchführung der Erklärung insbesondere durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) weiterzuverfolgen, und gleichzeitig insbesondere alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufzufordern, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker umgehend zu ratifizieren, in dem die in der genannten Erklärung beschriebenen Prinzipien durch ein rechtsverbindliches Instrument untermauert werden,

    35.

    fordert die Kommission einmal mehr auf, in Anbetracht der besonderen sozialen Lage der Roma-Gemeinschaften in der Europäischen Union, in den Beitrittsländern und in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für den westlichen Balkan beteiligten Ländern eine europäische Rahmenstrategie für Roma auszuarbeiten;

    36.

    fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, eine Schlüsselrolle auf der Überprüfungskonferenz von Durban bei der Förderung eines ausgewogenen Textes zu spielen, durch den der Rassismus bekämpft und nicht versucht wird, den demokratischen Staaten die Legitimation abzusprechen und Hass zu schüren, wie dies im Jahr 2001 in Durban der Fall war;

    37.

    hebt bedauernd hervor, dass, obwohl die Kommission mehrfach die Ratifizierung des oben genannten IAO-Übereinkommens Nr. 169 empfohlen hat, bis heute nahezu 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten nur drei Mitgliedstaaten - Dänemark, die Niederlande und Spanien - dies getan haben; unterstützt deshalb Initiativen, um dieses wichtige legislative Instrument bekannter zu machen und seine Effizienz weltweit mit seiner Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten zu erhöhen;

    Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte

    38.

    fordert einmal mehr die Kommission und die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle ihre Mitarbeiter voll und ganz Kenntnis von den Leitlinien auf dem Gebiet der Menschrechte haben; ist der Ansicht, dass die Schaffung des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes aktiv genutzt werden sollte, um die Haltung der Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausland im Bereich der Menschenrechte durch gemeinsame Nutzung von Strukturen und Personal zu harmonisieren, um echte„Botschaften der Europäischen Union“ zu schaffen;

    39.

    nimmt die tatkräftigen Bemühungen des deutschen und portugiesischen Ratsvorsitzes um Vollendung der Menschenrecht-Leitlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes zur Kenntnis; erwartet im nächsten Jahr Entwürfe für spezifische Durchführungsmaßnahmen zu erhalten, die sich auf die Durchführung des ganzheitlichen und umfassenden Konzepts konzentrieren werden, das sich aus den Kernleitlinien ergibt;

    40.

    fordert den Ratsvorsitz auf, Wege zu finden, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsgruppen des Rates zu verbessern, wenn es darum geht, Demarchen in Bereichen mit gemeinsamen Anliegen zu unternehmen, und zwar zum Beispiel zwischen der Arbeitsgruppe für Menschenrechte (COHOM) und der Arbeitsgruppe Völkerrecht (COJOUR), die sich mit dem IStGH befasst, im Zusammenhang mit der internationalen Strafgerichtsbarkeit und Kindern und bewaffneten Konflikten;

    41.

    fordert den Rat dringend auf, die Leitlinien zu aktualisieren, um voll und ganz anzuerkennen, welche Bedeutung das Erreichen des höchstmöglichen Gesundheitsstandards als Grundrechts hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Schmerzbekämpfung;

    Die Todesstrafe

    42.

    begrüßt die oben genannte von der VN-Generalversammlung am 18. Dezember 2007 angenommene Resolution 62/149, in der ein weltweites Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird, und erkennt den positiven regionenübergreifenden Charakter der Initiative an;

    43.

    fordert den Rat nachdrücklich auf, die Leitlinien zur Todesstrafe zu aktualisieren, um alle Tätigkeiten, die auf eine uneingeschränkte Durchführung der Resolution der Generalversammlung abzielen, zu unterstützen, in der unter anderem alle Mitgliedstaaten, in denen es noch immer die Todesstrafe gibt, aufgefordert werden, internationale Standards zu respektieren, die Garantien zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, zu bieten, insbesondere die im Anhang zur Resolution 1984/50 vom 25. Mai 1984 des Wirtschafts- und Sozialrats festgelegten Mindeststandards; weist darauf hin, dass die Resolution dem Generalsekretär Informationen über die Anwendung der Todesstrafe und die Einhaltung der Garantien zum Schutz der Rechte von Personen, denen die Todesstrafe droht, an die Hand gibt und anstrebt, die Anwendung der Todesstrafe schrittweise einzuschränken und die Zahl der Verbrechen zu verringern, für die sie verhängt werden kann; weist ferner darauf hin, dass die Resolution damit endet, dass sie alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe festzulegen;

    44.

    fordert den Ratsvorsitz auf, Italien, Lettland, Polen und Spanien zu bestärken, die das Protokoll Nr. 13 zur EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe für alle Tatbestände noch nicht ratifiziert haben, dies zu tun (21); stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Leitlinien zur Todesstrafe kohärenter angewandt werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten solche Protokolle und Konventionen unterzeichnen und ratifizieren würden;

    45.

    begrüßt den Beschluss des Rates Justiz und Inneres vom 7. Dezember 2007, der gemeinsamen Erklärung des Europarats und der Europäischen Union zur Einführung eines Europäischen Tages gegen die Todesstrafe beizupflichten, der am 10. Oktober jedes Jahres begangen wird; begrüßt die Ergebnisse der Beratungen der Europäischen Konferenz in Lissabon vom 9. Oktober 2007, auf der einmal mehr die Abschaffung der Todesstrafe in Europa und die Förderung der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe gefordert wurden;

    46.

    begrüßt die Abschaffung der Todesstrafe in Albanien am 25. März 2007 (für alle Verbrechen), in Kirgisistan am 27. Juni 2007, in Ruanda am 26. Juli 2007, im Staat New Jersey (in den Vereinigten Staaten von Amerika) am 13. Dezember 2007 und in Usbekistan am 1. Januar 2008; äußert Besorgnis im Hinblick auf die mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe in Guatemala; fordert die Regierung Guatemalas vielmehr nachdrücklich auf, sich dem weltweiten Moratorium für die Todesstrafe anzuschließen; begrüßt die Entscheidung Chinas, alle Fälle, in denen die Todesstrafe verhängt wurde, durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen, ist aber weiterhin beunruhigt darüber, dass China immer noch die größte Zahl an Hinrichtungen weltweit durchführt; verurteilt die Verhängung der Todesstrafe in Belarus, was den europäischen Werten zuwiderläuft; verurteilt die immer häufigere Verhängung der Todesstrafe durch das iranische Regime; ist sehr besorgt darüber, dass das iranische Regime immer noch Angeklagte unter 18 Jahren zum Tode verurteilt;

    Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

    47.

    stellt fest, dass Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) bisher weder unterzeichnet noch ratifiziert haben; stellt fest, dass Österreich, Belgien, Zypern, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Rumänien dieses Protokoll bisher unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben; fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das OPCAT bisher nicht unterzeichnet und/oder ratifiziert haben, dringend auf, dies unverzüglich zu tun;

    48.

    ist beunruhigt über den wahren Einsatz für Menschenrechte jener Mitgliedstaaten, die sich weigern, das oben genannte Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen zu unterzeichnen; fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies nicht getan haben, auf, dieses Übereinkommen umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren (22),

    49.

    verweist den Rat und die Kommission auf die jüngste Studie mit dem Titel„Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, die dem Unterausschuss für Menschenrechte des Parlaments am 28. Juni 2007 und der COHOM im Dezember 2007 unterbreitet wurde; fordert beide auf, ihren Empfehlungen zu folgen, z. B. der Empfehlung, dass eine klare globale Vision mit einem nationalen Schwerpunkt auf der Prüfung des lokalen politischen, sozialen, kulturellen und rechtlichen Kontextes entwickelt werden soll; fordert den Rat und die Kommission - nach einer Analyse - auf, Anweisungen an ihre Delegationen und an die Vertretungen der Mitgliedstaaten zu schicken, um ihnen bei der Durchführung der Leitlinien zu helfen;

    50.

    fordert den Rat und die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit dem Europarat zu verbessern, um eine europaweite Zone frei von Folter und anderen Formen der Misshandlung als deutliches Signal zu schaffen, dass die europäischen Länder sich nachdrücklich für die Abschaffung dieser Praktiken auch innerhalb ihrer Grenzen einsetzen;

    51.

    erwartet gespannt die Bewertung der Verwirklichung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die für die Vorlage vor der COHOM vorbereitet wird; erwartet im Zusammenhang mit der Überprüfung dieser Leitlinien, dass die COHOM spezifische Kriterien für Maßnahmen im Zusammenhang mit Einzelfällen diskutiert, um die Anwendung der Leitlinien zu verbessern; empfiehlt die Annahme von Maßnahmen, um die Einhaltung des absoluten Verbots von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu gewährleisten und jedem Versuch zu widerstehen, eine Position der Europäischen Union festzulegen, durch die die Verwendung diplomatischer Zusicherungen legitimiert wird, um die Überstellung von Personen an ein Land, in dem die Gefahr von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestehen kann, zu erleichtern;

    52.

    fordert eine Aktualisierung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe im Hinblick auf Artikel 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen mit Behinderungen, in dem es um das Recht geht, nicht gefoltert oder einer grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden;

    53.

    fordert die regelmäßige Anwesenheit des Ratsvorsitzes oder des Ratssekretariats in den relevanten VN-Ausschüssen sowie eine weitere Zusammenarbeit mit dem Europarat und seinem Ausschuss zur Verhütung der Folter, um einen wertvollen und nützlichen sachlichen Beitrag zur Entscheidungsfindung betreffend Demarchen gegenüber bestimmten Ländern zu erreichen;

    54.

    fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Praxis fortzuführen, bei allen internationalen EU-Partnern hinsichtlich der Ratifizierung und Anwendung der internationalen Übereinkommen zur Abschaffung von Folter und Misshandlung vorstellig zu werden sowie Rehabilitationsmaßnahmen für Überlebende der Folter bereitzustellen; fordert die Europäische Union auf, die Bekämpfung von Folter und Misshandlung als eine der wichtigsten Prioritäten ihrer Menschenrechtspolitik zu betrachten, insbesondere durch eine verstärkte Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union und aller anderen Instrumente der Europäischen Union wie beispielsweise des EIDHR und indem sie dafür sorgt, dass Mitgliedstaaten keine diplomatischen Zusicherungen von Drittländern akzeptieren, in denen ein echtes Risiko der Folter oder Misshandlung von Menschen besteht;

    Kinder und bewaffnete Konflikte

    55.

    begrüßt den am 13. August 2007 veröffentlichten Bericht des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte, der zu dem Schluss kommt, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen konkrete Ziele und Maßnahmen gegen diejenigen anwenden sollten, die hartnäckig die Menschenrechte verletzen;

    56.

    begrüßt den Bericht und die Empfehlungen des VN-Generalsekretärs betreffend die Kinder und den bewaffneten Konflikt in Birma; verurteilt die schweren Verletzungen der Rechte der Kinder in diesem Land und fordert die COHOM auf, Birma bei der Anwendung der Leitlinien zu Kindern und bewaffneten Konflikten Vorrang einzuräumen;

    57.

    begrüßt die Fortschritte bei der Anwendung der internationalen Kinderschutzstandards, wenn es darum geht, mutmaßliche Täter zur Verantwortung zu ziehen, wie zum Beispiel bei der Anklage wichtiger Anführer verschiedener Rebellengruppen in der Demokratischen Republik Kongo vor dem IStGH und die Anklage gegen vier wichtige Anführer der„Lord's Resistance Army“ in Uganda; hält es für einen beachtenswerten Erfolg, dass der Sondergerichtshof für Sierra Leone entschieden hat, dass die Rekrutierung oder Verwendung von Kindern unter fünfzehn Jahren bei Kampfhandlungen ein Kriegsverbrechen nach dem Völkergewohnheitsrecht ist, und vor kurzem militärische Befehlshaber wegen der Rekrutierung von Kindern verurteilt hat;

    58.

    begrüßt die verstärkte Berücksichtigung der Rechte der Kinder bei einer Vielzahl von Verhandlungen, Abkommen, friedensschaffenden und friedenserhaltenden Bemühungen, Agenden und Verträge; hebt jedoch hervor, dass Klauseln über Kinder in Friedensabkommen klar abgefasst sein sollten, und dass ihre Ziele erreichbar sein sollten;

    59.

    begrüßt die verstärkte Berücksichtigung der Rechte der Kinder in Mechanismen, mit denen Verbrecher im Rahmen des Völkerrechts zur Verantwortung gezogen werden sollen (und erkennt in diesem Zusammenhang die diesbezüglichen Bemühungen der liberianischen Wahrheits- und Versöhnungskommission im Jahr 2007 an) als ein wichtiges Instrument, mit dem den Rechten der Kinder auf Teilnahme an Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, Geltung verliehen wird; hebt jedoch hervor, dass das Wohl des Kindes die Richtschnur für jede solche Beteiligung, auch durch die Durchführung altersgerechter Maßnahmen und Verfahren und die Förderung von Rehabilitation und Wiedereingliederung von Kindern, die zu Opfern wurden, sein sollte;

    60.

    begrüßt die Fortschritte bei der Formulierung von Politik im Hinblick auf die Integrierten Standards für Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (2006), die Pariser Grundsätze und Leitlinien zu Kindern, die in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen einbezogen sind (2007); betont jedoch, dass nun eine wirksame Durchführung erforderlich ist;

    61.

    begrüßt, dass sieben weitere Staaten (Argentinien, Kroatien, Guatemala, Laos, Mauretanien, Marokko und die Ukraine) sich der internationalen Verpflichtung angeschlossen haben, die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten zu beenden, die als die Pariser Verpflichtungen bekannt sind, und bedauert, dass die Vereinigten Staaten von Amerika diese nicht unterzeichnet haben, da sie gegen die Bestimmung bezüglich des IStGH sind;

    62.

    begrüßt, dass 11 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Genfer Erklärung über Waffengewalt und Entwicklung unterzeichnet haben und es damit nun insgesamt 42 Vertragsstaaten gibt; fordert die übrigen 16 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Genfer Erklärung noch nicht unterzeichnet haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;

    63.

    fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren (23);

    64.

    erinnert daran, dass eine endgültige Beilegung der ungelöste Konflikte in den unter die ENP fallenden Ländern noch aussteht, hebt hervor, dass solche Situationen ein Umfeld schaffen, in dem die Verletzung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in den Konfliktregionen vernachlässigt wird, und dadurch auch die Gewährleistung und Achtung aller Rechte des Kindes erheblich behindert werden; fordert, dass die besondere Lage der Kinder und ihrer Familien in den Regionen in den ENP-Ländern, in denen es ungelöste Konflikte gibt, im Rahmen der von der Europäischen Union in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen vorrangig behandelt wird;

    65.

    stellt fest, dass der portugiesische Ratsvorsitz den Initiativen Deutschlands im Zusammenhang mit den Leitlinien gefolgt ist und alle diplomatischen EU-Auslandsvertretungen in prioritären Staaten angewiesen hat, die von der COHOM am 15. Juni 2007 angenommenen länderspezifischen Strategien als feststehende Anweisungen anzusehen, die bei der Tätigkeit der Leiter der Auslandsvertretungen betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten berücksichtigt werden müssen; begrüßt, dass der amtierende Ratsvorsitz auch die von den betroffenen nicht-staatlichen Stellen eingegangenen Berichte über spezifische Länder an die Präsidenten vor Ort weitergeleitet hat; begrüßt die Initiative der slowenischen Präsidentschaft, die eine Studie über die Wirksamkeit der Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten von Kindern in bewaffneten Konflikten in Auftrag gegeben hat; verweist in diesem Zusammenhang auf die begrenzte Wirkung der Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten, die besonders darauf zurückzuführen ist, dass die Delegationen der Kommission und die Botschaften der Mitgliedstaaten zum größten Teil nicht darüber informiert waren, dass ihr Gastland als ein für die Anwendung dieser Leitlinien prioritäres Land gilt;

    66.

    fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer humanitären und handelspolitischen Bemühungen auch die Kinderzwangsarbeit zu bekämpfen

    Menschenrechtsverteidiger

    67.

    fordert den Rat und die Kommission auf, sich um eine transparentere und systematischere Anwendung der Leitlinien der Europäischen Union für Menschenrechtsverteidiger zu bemühen, da dies ein wichtiges und innovatives Instrument zur Unterstützung der Menschenrechtsverteidiger und zum Schutz derjenigen ist, die gefährdet sind;

    68.

    erwartet, dass die Anerkennung der Leitlinien für Menschenrechtsverteidiger als vorrangiges Element der Außenpolitik der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte einhergehen wird mit der effektiven Umsetzung dieser Leitlinien in lokalen Strategien für 120 Länder; weist darauf hin, dass das Fehlen von Demarchen der Europäischen Union zugunsten von Menschenrechtsverteidigern in einigen Ländern, wie zum Beispiel in China, Tunesien, Äthiopien, im Iran und in Russland, Ausdruck eines Mangels an Konsens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sein scheint, wobei einzelne Mitgliedstaaten anderen außenpolitischen Interessen den Vorrang geben und so ein kollektives Handeln unmöglich machen;

    69.

    ist der Ansicht, dass ein einheitliches Vorgehen sich auch auf die Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten bei den Menschenrechtsaktivisten konzentrieren sollte, einschließlich derjenigen, die sich für die Verteidigung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen, und darauf, d für die Förderung von und Konsultations- und Interaktionsmechanismen zwischen ihnen und ihren Regierungen in Fragen der demokratischen Reform und der Förderung von Menschenrechten zu sorgen, insbesondere wenn es um Demokratisierungsprozesse geht;

    70.

    fordert den Rat und die Kommission auf, die Menschenrechtsverteidiger aktiv zur Verbreitung von Informationen über Theorie und Praxis von gewaltlosem Handeln anzuhalten und die Erweiterung der Kenntnisse über die bewährte Praxis und den entsprechenden Erfahrungsaustausch nach Möglichkeit zu fördern, und zwar aufgrund der direkt vor Ort gesammelten Erfahrungen;

    71.

    fordert den Rat und die Mitgliedstaaten, auf, unverzüglich die Frage von„Not“-Visa für Menschenrechtsverteidiger zu berücksichtigen, und zwar durch Einbeziehung eines eindeutigen Verweises auf die besondere Situation der Menschenrechtsverteidiger in den neuen Gemeinsamen Visakodex, wodurch eine spezifisches beschleunigtes Visaverfahren geschaffen wird, das sich die Erfahrungen der irischen und spanischen Regierung in dieser Frage zu nutze machen könnte; ist der Auffassung, dass die Vertraulichkeit von EU-Demarchen zu Gunsten von Menschrechtsverteidigern zuweilen sinnvoll ist, fordert aber, dass trotz dieser Vertraulichkeit die lokalen Mitarbeiter der Europäischen Union immer die NRO vor Ort vertraulich über solche Demarchen unterrichten sollten;

    72.

    stellt fest, dass trotz erheblicher wirtschaftlicher Reformen weiterhin systematische Verletzungen der politischen und der Menschenrechte in China feststellbar sind, und zwar in Form politisch bedingter Inhaftierung, von Angriffen auf Anwälte, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten, einschließlich der Weiquan-Bewegung und ihrer Bedrohung, des Fehlens einer unabhängigen Justiz, der Zwangsarbeit, der Unterdrückung der Meinungs- und Religionsfreiheit und der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten, der willkürlichen Verhaftungen, des Laogai-Lager-Systems und der angeblich systematischen Entnahme von Organen (Organernte); ist ebenfalls weiterhin besorgt über die Erstellung schwarzer Listen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, des Dalai Lama, seiner Begleiter und von Falun Gong-Anhängern;

    73.

    bedauert, dass nur noch fünf Menschenrechtsorganisationen in Belarus registriert sind und dass die Behörden ständig versuchen, diese Gruppen einzuschüchtern und zu kontrollieren, während sie immer wieder Anträge anderer Menschenrechtsgruppen ablehnen, sich ordnungsgemäß registrieren zu lassen; begrüßt die Entscheidung der VN-Generalversammlung vom Mai 2007, die Bewerbung von Belarus um einen Sitz im UNHRC unter Hinweis auf seine schlechte Menschenrechtsbilanz abzulehnen; fordert die Behörden von Belarus erneut auf, Einschüchterung, Bedrohung, gezielte Verhaftungen und politisch motivierte Verfolgungen von Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten der Zivilgesellschaft in Belarus zu beenden;

    74.

    ist tief besorgt darüber, dass die iranischen Behörden im Jahr 2007 ihren Druck auf unabhängige Menschenrechtsverteidiger und Rechtsanwälte in dem Versuch verstärkt haben, sie davon abzuhalten, Menschenrechtsverletzungen publik zu machen und zu verfolgen; bedauert die Schließung von NRO durch die iranische Regierung, die die zivilgesellschaftliche Teilnahme fördern und das Bewusstsein für Menschenrechtsverletzungen schärfen, einschließlich derer, die Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, rechtlichen und sozialen Beistand leisten;

    75.

    betont einmal mehr, wie wichtig es ist, das Handbuch für die Durchführung der Leitlinien Menschenrechtsverteidigern vor Ort zur Verfügung zu stellen; bestärkt die COHOM darin, Übersetzungen der EU-Leitlinien für Menschenrechtsverteidiger in EU-Sprachen, die die Lingua franca in Drittländern sind, und in den wichtigsten Nicht-EU-Sprachen an die Regionalreferate und Botschaften/Delegationen zu verteilen; begrüßt, dass bisher Übersetzungen in Sprachen, wie Russisch, Arabisch, Chinesisch und Farsi verfügbar sind, hebt aber hervor, dass noch mehr Übersetzungen lokal erstellt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Visafrage für Menschenrechtsverteidiger zu vereinfachen, die zu in der Europäischen Union organisierten Veranstaltungen eingeladen werden oder die aufgrund von sich verschlechternden Sicherheitsbedingungen fliehen;

    Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern

    76.

    fordert den Rat und die Kommission auf, eine umfassende Beurteilung der Leitlinien für Menschenrechtsdialoge einzuleiten und klare Indikatoren für die Auswirkungen jedes Dialogs sowie Kriterien für die Einleitung, Beendigung und Wiederaufnahme von Dialogen auszuarbeiten;

    77.

    fordert erneut, die Menschenrechtsdialoge auszudehnen sowohl auf die Lage in Drittländern als auch auf die Lage innerhalb der Europäischen Union und so die Glaubwürdigkeit dieses Dialogs zu vergrößern;

    78.

    bekräftigt erneut seine Forderung, dass Menschenrechtsfragen auf höchster politischer Ebene überprüft werden sollten, damit Menschenrechtsbelangen größeres politisches Gewicht verliehen wird, und damit verhindert wird, dass Mitgliedstaaten oder Drittländer Menschenrechtsfragen vom politischen Dialog ausschließen; hält es aus diesen Gründen für wichtig, dass dieser Dialog niemals dazu genutzt werden darf, das Thema auf Expertentreffen zu beschränken und es gegenüber anderen politischen Themen an den Rand zu drängen; fordert den Rat und die Kommission somit auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

    die Veröffentlichung der Ziele jedes Dialogs und die Beobachtung ihrer Umsetzung;

    die Beurteilung jedes Dialogs vorzugsweise jedes Jahr und mindestens alle zwei Jahre;

    die Gewährleistung, dass jedes Gespräch im Rahmen des Dialogs neben einer Phase der„technischen“ Vertiefung auf Beamtenebene mit einer politischen Phase einhergeht, an der Verantwortliche auf„Minister“-Ebene direkt beteiligt sind;

    79.

    verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die Vorschläge in der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 6. September 2007 über das Funktionieren der Menschenrechtsdialoge und Konsultationen über Menschenrechte mit Drittländern und betont, dass im Januar 2008 ein Dialog zwischen dem Rat, der Kommission und dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments eingeleitet wurde, um die Empfehlungen dieser Entschließung zur Einbeziehung der Parlaments in die Dialoge im Allgemeinen umzusetzen; erinnert diesbezüglich an die Verpflichtung des Rates, das Parlament gemäß Artikel 21 EUV zu konsultieren und seinen Standpunkt zu berücksichtigen;

    80.

    hebt die Notwendigkeit einer radikalen Intensivierung des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und China hervor und ist besorgt darüber, dass China nur zu zwei Drittel der Punkte Stellung genommen hat, die die Europäische Union im Zusammenhang mit bedenklichen Einzelfällen im Rahmen dieses Dialogs angesprochen hat; äußert Besorgnis über die schweren Menschenrechtsverletzungen in China und betont, dass sich die Menschenrechtssituation in diesem Land trotz der Zusagen des Regimes im Hinblick auf die bevorstehenden Olympischen Spiele gemäß der Olympischen Charta nicht verbessert hat; begrüßt, gemäß der Olympischen Charta, dass China daran arbeitet, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters für Folter umzusetzen und vor kurzem die Gerichte angewiesen hat, sich nicht auf Geständnisse allein zu verlassen; stellt fest, dass trotz wiederholter Zusagen der chinesischen Regierung bezüglich ihrer Absicht, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, die Ratifizierung immer noch aussteht; bedauert, dass keine gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Chinas zu den Menschenrechten auf dem am 28. November 2007 in Peking abgehaltenen Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und China angenommen wurde, obwohl ursprünglich die Absicht bekundet worden war, eine solche Erklärung abzugeben; fordert den Rat auf, das Parlament ausführlicher nach Diskussionen zu unterrichten, wozu auch eine detaillierte Liste von in Einzelfällen vom Rat und den Mitgliedstaaten unternommenen Demarchen gehört; stellt fest, dass solchen Anliegen im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking, die eine wichtige historische Chance für die Verbesserung der Menschenrechte in China darstellen, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; ist in diesem Zusammenhang weiterhin beunruhigt über die chinesische Gesetzeslage, einschließlich des Systems der Staatsgeheimnisse, wodurch die Transparenz, die für die Entwicklung einer verantwortungsvollen Staatsführung und eines Systems, in dem die Rechtsstaatlichkeit vorherrscht, notwendig ist, verhindert wird; ist beunruhigt über die Einschränkungen der Freiheit chinesischer und internationaler Medien, einschließlich des Internet, des Blogging und des Zugangs zu Informationen für die chinesische und internationale Presse; ist ebenfalls weiterhin besorgt über die Erstellung schwarzer Listen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, einschließlich des Dalai Lama, seiner Begleiter und von Falun Gong-Anhängern; fordert in diesem Zusammenhang die sofortige Freilassung des bekannten AIDS-Aktivisten Hu Jia; hebt die Notwendigkeit hervor, auch nach den Olympischen Spielen die Menschenrechtslage und die Änderungen der diesbezüglichen Rechtsvorschriften aufmerksam zu verfolgen; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Handelsbeziehungen mit China von Menschenrechtsreformen abhängig gemacht werden, und fordert den Rat in dieser Hinsicht auf, eine umfassende Beurteilung der Menschenrechtslage vor Abschluss jedes neuen Partnerschafts- und Kooperationsrahmenabkommens durchzuführen; fordert den Rat und die Kommission auf, die Fragen in Zusammenhang mit der Autonomen Region Innere Mongolei, Ostturkestan und der Autonomen Region Tibet anzusprechen, einen transparenten Dialog zwischen der chinesischen Regierung und Gesandten der tibetischen Regierung im Exil zu unterstützen und die Frage der Auswirkungen der chinesischen Politik in Afrika auf die Menschenrechte durchgängig zu berücksichtigen; ist weiterhin beunruhigt über die systematische Verletzung der Menschenrechte der ethnischen Gruppe der Uiguren in der Uighurischen Autonomen Region Xinjiang;

    81.

    ist weiterhin besorgt darüber, dass der Menschenrechtsdialog mit dem Iran wegen des Fehlens positiver Fortschritte jeglicher Art bei der Verbesserung der Lage der Menschenrechte und wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des Iran seit 2004 unterbrochen ist; fordert die iranischen Verantwortlichen auf, diesen Dialog wieder aufzunehmen, um alle Akteure der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die sich für Demokratie engagieren, und - mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln - die bisherigen Prozesse zu stärken, die demokratische, institutionelle und konstitutionelle Reformen fördern können, die Nachhaltigkeit dieser Reformen gewährleisten können und die Einbeziehung aller iranischen Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft in Entscheidungsprozesse konsolidieren können und somit die von ihnen im allgemeinen politischen Diskurs wahrgenommene Rolle zu stärken; ist zutiefst besorgt darüber, dass sich die Achtung der grundlegenden Menschenrechte im Iran, vor allem des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit 2007 weiter verschlechtert hat; verurteilt die neue von den iranischen Behörden seit Anfang April 2007 eingeleitete Moral-Kampagne, derzufolge tausende Männer und Frauen im Zuge der„Bekämpfung unmoralischen Verhaltens“ verhaftet wurden; verurteilt die immer häufigere Verhängung der Todesstrafe durch das iranische Regime;

    82.

    bedauert, dass die Menschenrechtskonsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland keine Ergebnisse gebracht haben, und fordert eine Beteiligung des Europäischen Parlaments an einem solchen Prozess; unterstützt die Bemühungen des Rates und der Kommission, um zu erreichen, dass die Konsultationen abwechselnd in Russland und der Europäischen Union stattfinden, wodurch auch andere russische Ministerien als das Außenministerium an den Konsultationen teilnehmen und die russische Delegation an den Treffen der russischen und europäischen parlamentarischen Gremien oder NRO teilnimmt, die in Verbindung mit den Konsultationen organisiert werden; bedauert, dass es der Europäischen Union nicht gelungen ist, einen politischen Wandel in Russland zu bewirken, vor allem bei so heiklen Themen wie zum Beispiel der Lage in Tschetschenien und anderen kaukasischen Republiken, der Straffreiheit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Behandlung von Menschenrechtsverteidigern und von politischen Gefangenen, darunter Michail Chodorkowskij, der Unabhängigkeit der Medien und der Meinungsfreiheit, der Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten, der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte bei den Streitkräften, der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Ausrichtung sowie weiteren Themen; ist der Ansicht, dass die bereits seit langem geführte Debatte über Tschetschenien auf die beunruhigende Situation in Inguschetien und Dagestan ausgedehnt werden sollte; fordert die russischen Behörden auf, die nationalen Minderheiten in der Republik Mari El zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte und die Minderheitenrechte gemäß der Verfassung von Mari El und gemäß europäischen Standards eingehalten werden; bedauert die fortgesetzte Verfolgung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, politischen Gefangenen und NRO, zum Beispiel die jüngste Drangsalierung von Novaya Gazeta und der Nizhny-Novgorod-Stiftung zur Förderung von Toleranz; ist besorgt darüber, dass die neuen russischen Gesetze über NRO, die 2006 in Kraft getreten sind, 2007 nachweislich zum Teil willkürlich und selektiv angewendet und herangezogen wurden, um rechtmäßige Aktivitäten von NRO zu verhindern, zu beschränken und zu bestrafen, was dazu führt, dass die Situation für NRO immer unsicherer und prekärer wird; äußert sich ferner besorgt darüber, dass die Staatsanwaltschaft nach wie vor das Recht von Michail Chodorkowskij und seinem Mitarbeiter Platon Lebedev auf ein faires Gerichtsverfahren nach internationalen Standards missachtet, worauf auch Amnesty International in seinem Bericht vom Dezember 2007 hinweist, und äußert sich bestürzt über die Weigerung, Wasilii Aleksanian, dem ehemaligen Vizepräsidenten von Yukos, trotz wiederholter Aufforderungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats lebensrettende medizinische Behandlung zukommen zu lassen; fordert Russland dringend auf, weitere Maßnahmen zum Schutz der Meinungsfreiheit und der Sicherheit von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern zu ergreifen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Zusammenarbeit Russlands mit der OSZE, dem Europarat und den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen sowie die Ratifizierung aller relevanten Menschenrechtsübereinkommen von der Europäischen Union als Priorität angesehen werden sollten, insbesondere die Ratifizierung von Protokoll Nr. 14 zur EMRK, durch welches das Kontrollsystem der Konvention geändert wird; bedauert die fehlende Bereitschaft Russlands, internationale Wahlbeobachter in ausreichender Zahl und früh genug einzuladen, damit sie die Wahlen gemäß den OSZE-Standards ordnungsgemäß überwachen können, was es dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE unmöglich macht, seine geplante Wahlbeobachtungsmission gemäß seinem Mandat durchzuführen, und ist deshalb gezwungen, die demokratische Glaubwürdigkeit der Parlamentswahlen 2007 und der Präsidentschaftswahlen 2008 in Frage zu stellen; fordert den Rat und die Kommission dringend auf, Menschenrechtsfragen, auch Einzelfälle, mit den russischen Behörden auf höchster Ebene und im Rahmen des neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Russland zur Sprache zu bringen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, neben der Menschenrechtsklausel eindeutigere Verpflichtungen und wirksamere Beobachtungsmechanismen festzulegen, um eine tatsächliche Verbesserung der Menschenrechtslage zu erreichen;

    83.

    fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, Menschenrechtsunterausschüsse mit allen Nachbarländern einzusetzen; bekräftigt erneut seine Forderung, dass Parlamentarier an der Vorbereitung von Treffen solcher Unterausschüsse beteiligt und über ihre Ergebnisse unterrichtet werden; ist der Ansicht, dass es möglicherweise während der ersten Runden dieser Treffen, wie im Fall von Tunesien, hauptsächlich um die Festlegung des dauerhaften Bestehens der Unterausschüsse und die Förderung des Vertrauens zwischen den Partnern geht, solche Unterausschüsse jedoch, vor allem derzeit im Fall von Marokko, auf eine ergebnisorientierte Phase mit der Festlegung konkreter Maßstäbe und Indikatoren für den Fortschritt sowie mit der Möglichkeit, Einzelfälle zur Sprache zu bringen, zusteuern sollten; weist darauf hin, dass Diskussionen über Menschenrechte auf keinen Fall auf diese Unterausschüsse beschränkt werden dürfen, und betont in diesem Sinne die Notwendigkeit, solche Fragen im Rahmen des politischen Dialogs bis hin zur höchsten Ebene zu behandeln, um die Kohärenz der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich zu erhöhen und die Diskrepanz zwischen den von beiden Seiten der Presse gegenüber abgegebenen Erklärungen zur Menschenrechtslage, zu verringern; begrüßt die Erklärung des Rates vom 16. Oktober 2007, dass im Rahmen von Erörterungen über ein künftiges Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Libyen unter anderem Zusammenarbeit und Fortschritte in Bezug auf die Menschenrechte besondere Berücksichtigung finden werden;

    84.

    erinnert an die sich verschlechternde Situation in Syrien, wo die offiziellen Vertreter des Regimes sich weigern, Menschenrechtsgruppierungen offiziellen Status zuzuerkennen, und wo Menschenrechtsgruppierungen von den Sicherheitsdiensten schikaniert und ihre Mitglieder aufgrund des fehlenden Rechtsstatus inhaftiert werden; verurteilt die Inhaftierung von Dissidenten und Mitgliedern von Oppositionsparteien und fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die syrische Regierung aufzufordern, die auf diese Weise in Haft befindlichen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und unabhängigen Rechtsanwälte auf freien Fuß zu setzen und den Ausnahmezustand aufzuheben;

    85.

    verurteilt das Vorgehen der belarussischen Regierung gegen die Opposition; ist der Auffassung, dass das Vorgehen der Regierung immer häufiger in systematische Aktionen der Demütigung und menschenunwürdigen Behandlung von Oppositionsvertretern ausartet; weist als Beispiel dafür auf die kürzlich erfolgte Verhaftung des Sacharowpreisträgers Aleksandr Milinkewitsch hin; weist darauf hin, dass die Europäische Union im Bereich der Verbesserung der Menschenrechtslage in Belarus keinerlei Erfolge vorweisen kann;

    86.

    bringt seine tiefe Besorgnis über die katastrophale humanitäre Krise im Gazastreifen zum Ausdruck; fordert alle betroffenen Seiten auf, sich an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu halten; bekräftigt erneut den Inhalt seiner Entschließung vom 21. Februar 2008 zur Lage im Gaza-Streifen (24);

    87.

    erkennt die Bemühungen des Rates und der Kommission an, eine zweite Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und Usbekistan im Mai 2008 zu organisieren, und würdigt die Bemühungen der Kommission, am Rande des Dialogs, möglicherweise in Taschkent, ein Bürgergesellschaftsseminar über die Berichterstattung in den Medien zu organisieren; weist einmal mehr darauf hin, dass die Abhaltung eines Menschenrechtsdialogs und von Expertentreffen über das im Jahr 2005 stattgefundene Andijan-Massaker an sich noch keinen Fortschritt darstellt und nicht als Grund für die Aufhebung von Sanktionen genutzt werden kann; stellt fest, dass das Ausbleiben einer unabhängigen internationalen Untersuchung des Andijan-Massakers und das Fehlen jeglicher Verbesserung der Menschenrechtslage in Usbekistan - dies sind die von der Europäischen Union festgelegten Bedingungen für die Aufhebung von Sanktionen - logischerweise dazu geführt haben, dass die Sanktionen gegen Usbekistan ausgedehnt wurden; begrüßt, dass in den Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 15.-16. Oktober 2007 spezifische Bedingungen eingeführt wurden, die innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden müssen, damit die Aussetzung der Visabeschränkungen aufrechterhalten wird; fordert den Rat und die Kommission auf, eine ernsthafte Beurteilung der Auswirkungen des Beschlusses durchzuführen, einige der Visabeschränkungen, die Teil der Sanktionen der Europäischen Union gegen Usbekistan sind, für sechs Monate auszusetzen, und die allgemeine Menschenrechtslage in dem Land zu überprüfen; bedauert, dass Usbekistan bisher in keinerlei Hinsicht Fortschritte gezeigt hat; zollt der Arbeit seines Unterausschusses Menschenrechte Anerkennung, der die Lage der Menschenrechte halbjährlich einer genauen Überprüfung unterzieht und so dem Rat regelmäßige parlamentarische Bewertungen und Empfehlungen darüber zur Verfügung stellt, welche Politik die Europäische Union in dieser Frage verfolgen sollte; ist entsetzt über die Präsidentschaftswahlen vom 23. Dezember 2007 in Usbekistan, die laut dem BDIMR in einem streng kontrollierten politischen Umfeld stattfanden, das keinen Raum für echte Opposition ließ, und … generell viele Standards der OSZE für demokratische Wahlen nicht erfüllten; verurteilt die Ermordung von Mark Weil, dem Gründer und künstlerischen Leiter des unabhängigen Ilkhom Theaters, am 9. September 2007 in Taschkent und des Journalisten und Kritikers des usbekischen Regimes Alisher Saipov am 24. Oktober 2007 in der kirgisischen Stadt Osh; fordert erneut die unverzügliche Freilassung politischer Gefangener (25);

    88.

    befürwortet die Bereitschaft des Rates, Menschenrechtsdialoge mit jedem der verbleibenden vier zentralasiatischen Staaten aufzunehmen; fordert, dass die Dialoge ergebnisorientiert und voll und ganz im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Menschenrechtsdialoge mit Drittländern durchgeführt werden und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und des Europäischen Parlaments gewährleisten; fordert, dass die Einführung der Dialoge mit der Bereitstellung ausreichender Mittel in den Sekretariaten des Rates und der Kommission einhergeht;

    89.

    stellt fest, dass das Engagement sowohl der Türkei als auch der Europäischen Union für den Beitrittsprozess der Türkei von großer Bedeutung für die derzeitigen Menschenrechtsreformen in der Türkei ist;

    90.

    hofft, dass diejenigen, die für die Ermordung von Benazir Bhutto verantwortlich sind, umgehend ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden; nimmt die Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Pakistan während des Jahres 2007 zur Kenntnis, vor allem auch die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz und der Freiheit der Medien; verurteilt in diesem Sinne die gegen Iftikhar Mohammad Choudhry, den früheren Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, betriebene Diffamierungskampagne, die Absetzung Chaudrys und den gegen ihn verhängten Hausarrest; fordert Rat und Kommission auf, die von den Richter- und Anwaltsvereinigungen gestartete Initiative für Demokratie zu unterstützen, indem sie vor allem einige ihrer Vertreter, wie Herrn Choudhry, einladen; fordert die Wiedereinsetzung aller abgesetzten Richter; nimmt die Annahme eines neuen länderspezifischen Strategiepapiers für Pakistan zur Kenntnis und begrüßt die durchgängige Berücksichtigung von Konfliktprävention und Menschenrechten im ganzen Dokument; stellt fest, dass das erste Treffen des Gemischten Ausschusses Europäische Gemeinschaft-Pakistan am 24. Mai 2007 in Islamabad stattfand, und hebt die Notwendigkeit hervor, dass die Menschenrechte bei allen nachfolgenden Treffen an oberster Stelle der Tagesordnung stehen;

    Genitalverstümmelung bei Frauen und andere schädliche traditionelle Praktiken

    91.

    hebt hervor, dass Bemühungen zur Abschaffung aller Formen von Genitalverstümmelung bei Frauen sowohl an der Basis als auch im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung intensiviert werden sollten, um hervorzuheben, dass eine solche Verstümmelung sowohl ein geschlechtsspezifisches Problem als auch einen Verstoß gegen das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt;

    92.

    fordert nachdrücklich, dass die Rechte der Frau bei allen Menschenrechtsdialogen ausdrücklich zur Sprache gebracht werden, insbesondere die Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich - vorrangig - geschlechtsselektiver Abtreibungen, aller schädlichen traditionellen oder üblichen Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen oder Kinder- und Zwangsehen, aller Formen des Menschenhandels, der häuslichen Gewalt und der Frauenmorde sowie der Ausbeutung am Arbeitsplatz und der wirtschaftlichen Ausbeutung und fordert, dass jede Berufung seitens der Staaten auf etwaige Sitten, Traditionen oder religiöse Anschauungen, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen, gegen solche Gewalt und alle Praktiken, die das Leben von Frauen in Gefahr bringen können, vorzugehen, zurückgewiesen wird;

    93.

    fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtsklausel geltend zu machen, um die Bekämpfung aller Formen von Genitalverstümmelung bei Frauen zu einem vorrangigen Thema in den Beziehungen zu Drittländern zu machen, insbesondere zu jenen Staaten, denen im Rahmen des Abkommens von Cotonou (bzw. nun im Rahmen der Europäischen Partnerschaftsabkommen) Vergünstigungen in den Beziehungen zur Europäischen Union gewährt werden, und Druck auf diese Länder auszuüben, damit sie die zur Abschaffung dieser Praktiken erforderlichen legislativen, administrativen, justiziellen und präventiven Maßnahmen erlassen;

    94.

    erinnert an die Millenniums-Entwicklungsziele und betont, dass der Zugang zu Bildung und Gesundheit zu den grundlegenden Menschenrechten gehört; vertritt die Auffassung, dass Gesundheitsprogramme, einschließlich jener zur sexuellen Gesundheit, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Stellung der Frauen und der Rechte des Kindes einen hohen Stellenwert in der Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der Europäischen Union einnehmen sollten, vor allem dort, wo geschlechtsbezogene Gewalt weit verbreitet ist und Frauen und Kinder einem HIV/AIDS-Risiko ausgesetzt sind oder ihnen der Zugang zu Informationen, Prävention und/oder Behandlung verweigert wird; fordert die Kommission auf, die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und die Agenda für menschenwürdige Arbeit in ihre Entwicklungspolitik aufzunehmen, insbesondere in die auf den Handel ausgerichteten Hilfsprogramme;

    95.

    fordert den Rat, die Kommission und Mitgliedstaaten auf, vor allem die Ratifizierung und Durchführung des Protokolls der Afrikanischen Union über die Rechte der Frauen in Afrika durch die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union zu fördern;

    96.

    fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das EIDHR zu fördern und die Zuweisung von Mitteln für Maßnahmen zur Abschaffung aller Formen von Genitalverstümmelung bei Frauen sicherzustellen;

    Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze

    97.

    bedauert die anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte und der Demokratie durch die Militärjunta in Birma und unterstützt die Entschlossenheit der Europäischen Union, ihre erklärten Ziele zu erreichen, nämlich einen integrativen und echten„Drei-Parteien-Dialog“ zwischen dem Militärregime, der demokratischen Opposition (d. h. der Nationalen Liga für Demokratie, die 1990 die Wahl gewann) und den ethnischen Nationalitäten, um die nationale Wiederversöhnung sicherzustellen, die für einen Übergang zur Demokratie in Birma erforderlich ist, und die Einsetzung einer rechtmäßigen, demokratisch gewählten Zivilregierung, die die Menschenrechte ihrer Bevölkerung achtet und wieder normale Beziehungen zur internationalen Gemeinschaft herstellt; begrüßt die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts des Rates im November 2007, in dem die bestehenden restriktiven Maßnahmen verlängert und zusätzliche restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, bedauert aber die Ausnahme äußerst wichtiger Sektoren, wie Energie, und der das Finanz- und das Bankwesen betreffenden Sanktionen gegen das Militärregime; vertritt die Ansicht, dass die Annahme restriktiver Maßnahmen systematisch einhergehen muss mit einer umfassenden Unterstützung der Zivilgesellschaft, was im Fall Birmas versäumt wurde; verurteilt die brutale Reaktion der Behörden Birmas auf die Demonstrationen buddhistischer Mönche und auf alle anderen friedlichen Demonstranten; bedauert, dass Personen, die sich aktiv für die Demokratie einsetzen, und Journalisten immer noch festgenommen und inhaftiert werden, und fordert den Rat auf, weiterhin auf die Lage der Menschenrechte in Birma als Frage von oberster Priorität für den UNHRC hinzuweisen und weiter darauf zu drängen, dass Tomas Ojea Quintana, der UNO-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Birma, dem Land einen zweiten Besuch abstattet, um sich ein genaueres Bild von den Verstößen gegen die Menschenrechte zu machen; begrüßt die Ernennung von Piero Fassino zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Birma und fordert die Kommission auf, die prodemokratische Bewegung Birmas im Rahmen des EIDHR aktiv zu unterstützen; verurteilt die Ermordung von Padoh Mahn Sha, dem Generalsekretär der Nationalen Union der Karen (KNU), am 14. Februar 2008, der in seinem Haus in Thailand getötet wurde; fordert, dass die Umstände dieser Ermordung untersucht werden und dass die Europäische Union gegenüber dem Militärregime ihren Abscheu zum Ausdruck bringt und nachdrücklich auf einen besseren Schutz von in Thailand im Exil lebenden Führern der Demokratiebewegung aus Birma dringt; ist besorgt darüber, dass die Lage von Flüchtlingen aus Birma in Malaysia äußerst prekär ist und sie der Gefahr ausgesetzt sind, von den malaysischen Behörden festgenommen, inhaftiert, geschlagen und deportiert zu werden; fordert den Rat eindringlich auf, die malaysischen Behörden aufzufordern, ihre brutale Behandlung von Flüchtlingen einzustellen, den Hohen Kommissar für Flüchtlinge zu bestärken, alle Flüchtlinge zu registrieren, um ihnen mehr Schutz zu bieten, und darauf zu dringen, dass sich mehr Länder bereit erklären, birmanische Flüchtlinge aus Malaysia zur Neuansiedlung aufzunehmen;

    98.

    fordert den Ratsvorsitz auf, sich auf Länder zu konzentrieren, denen besonderes Augenmerk auf dem Gebiet der Menschenrechte gebührt; bestärkt den Rat vor allem, die Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsverteidigern uneingeschränkt anzuwenden und zusätzliche Mittel für Projekte im Rahmen des EIDHR bereitzustellen, insbesondere für die Förderung der Demokratie in Belarus, Birma, Kuba, Eritrea, Laos, Nordkorea, Usbekistan, Vietnam und Simbabwe; ist der Ansicht, dass die Konzeption und Durchführung dieser Projekte nicht von der Zustimmung oder Zusammenarbeit der jeweiligen Regime abhängig sein sollte;

    99.

    begrüßt, dass am 18. Oktober 2007 der erste EU-Tag zur Bekämpfung des Menschenhandels begangen wurde, durch den das Bewusstsein für das Problem des Menschenhandels geschärft und das seit langem bestehende Engagement der Europäischen Union für seine Beseitigung betont werden soll;

    100.

    begrüßt das Menschenrechtsforum Europäische Union-NRO, das vom portugiesischen Ratsvorsitz und der Kommission organisiert und im Dezember 2007 in Lissabon zum Thema wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte abgehalten wurde; befürwortet die Empfehlungen des Forums, das erneut die Unteilbarkeit und Universalität der Menschenrechte bekräftigte und dem es gelang, die externen und internen Aspekte der Politik der Europäischen Union miteinander zu verbinden; bestärkt den Rat und die Kommission daher, die derzeitige Folgenabschätzung in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die von der GD Handel der Kommission vorgenommen wird, durch eine angemessene Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte aufzuwerten;

    101.

    begrüßt das vierte Treffen des Netzes von Kontaktstellen der Europäischen Union zur Verfolgung der Verantwortlichen von Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das am 7. und 8. Mai 2007 in Den Haag stattfand; nimmt die Arbeit dieses Treffens zur Kenntnis, das sich ausschließlich mit Ruanda und Ermittlungen europäischer Staaten gegen ruandische Verdächtige befasste; bedauert, dass im Rahmen des portugiesischen Ratsvorsitzes kein fünftes Treffen des Netzes veranstaltet wurde; erinnert den Rat an die Verpflichtung, im Rahmen jedes Vorsitzes ein derartiges Treffen abzuhalten;

    102.

    fordert den Ratsvorsitz auf, die Untätigkeit der Europäischen Union in Darfur anzusprechen; begrüßt die Operation der gemischten Friedenstruppe Afrikanische Union/Vereinte Nationen in Darfur (UNAMID), die mit Resolution 1769 (2007) des VN-Sicherheitsrats einhellig am 31. Juli 2007 als kleiner Schritt in die richtige Richtung gebilligt wurde; stellt fest, dass die UNAMID die Mission der Afrikanischen Union im Sudan (AMIS) am 31. Dezember 2007 ablöste und zunächst einmal ein am 31. Juli 2008 auslaufendes Mandat hat; erwartet, dass die 7 000 Mann starke AMIS-Truppe, die bisher für die Erhaltung des Friedens zuständig war, in dieser neuen Friedenstruppe aufgehen wird und dass alle notwendigen Maßnahmen unternommen werden, damit die UNAMID ihr Mandat erfüllen kann, einschließlich der regelmäßigen Überprüfung der Mannstärke der Friedenstruppe; besteht jedoch darauf, dass die von dem IStGH ausgestellten Haftbefehle im Zusammenhang mit Darfur so bald wie möglich vollstreckt werden müssen; stellt fest, dass das Ausbleiben von Maßnahmen gegen die humanitäre Katastrophe in Darfur einer der Gründe war, warum sich die politische und soziale Lage im Tschad verschärft hat; fordert, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um diesem Staat verstärkte Hilfe zu leisten;

    103.

    äußert sich besorgt über die Rebellenoffensive Anfang Februar 2008 in N'Djamena, der Hauptstadt des Tschad; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass sich die Europäische Union einbringt, wenn es darum geht, den diplomatischen Druck zu verstärken, um einen Waffenstillstand im Tschad zu erreichen und so die belagerte Zivilbevölkerung zu schützen, und Diskussionen zu unterstützen, die auf Frieden und nationale Wiederversöhnung im Tschad ausgerichtet sind; verurteilt das harte Vorgehen der Regierung des Tschad in der Hauptstadt N'Djamena gegen politische Gegner nach dem versuchten Staatsstreich vom Februar; fordert den Rat eindringlich auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die Freiheit der politischen Opposition im Tschad zu gewährleisten; unterstreicht wie schwer die Krise im Zusammenhang mit den Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im östlichen Tschad ist, wo mehr als 400 000 Flüchtlinge und Binnenvertriebene in 12 Lagern an der Ostgrenze des Tschad untergebracht sind; begrüßt die Einsetzung der Friedensmission der Einsatzkräfte der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR TSCHAD/RCA) und ihr zentrales Ziel, Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Mitarbeiter humanitärer Organisationen in dieser Krisenregion zu schützen;

    104.

    begrüßt, dass in den Vereinten Nationen die Arbeit zur Erreichung eines einheitlichen Verhaltensstandards für alle Kategorien des an friedenssichernden Missionen beteiligten Personals begonnen hat; stellt fest, dass im Aktionsplan der Task Force die Erfordernis dargelegt ist, dass sechs Grundprinzipien in allen Verhaltenskodizes des Ständigen Interinstitutionellen Ausschusses (Inter-Agency Standing Committee) enthalten sein müssen, einschließlich eines Prinzips, durch das sexuelle Handlungen mit Personen unter achtzehn Jahren verboten sind, ungeachtet des lokal geltenden Volljährigkeitsalters oder Schutzalters; begrüßt, dass dieser Verhaltenskodex nun für das gesamte friedenssichernde und humanitäre Personal der Vereinten Nationen gilt; begrüßt die Schaffung von Personal Conduct Units innerhalb der VN-Missionen in Burundi, Cote d'Ivoire, der Demokratischen Republik Kongo und Haiti, um Beschuldigungen zu untersuchen und Opfern zu helfen; erwartet die uneingeschränkte Anwendung des Verhaltenskodex in allen VN-Vertretungen und auch gegebenenfalls die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen gegen das Personal, das erwiesenermaßen Kinder vergewaltigt oder sexuell ausgenutzt hat:

    105.

    begrüßt, dass der Rat Listen von Schwerpunktländern erstellt und regelmäßig aktualisiert, für die zusätzliche konzertierte Anstrengungen im Hinblick auf die Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten, der Todesstrafe (so genannte Länder, die am Wendepunkt angelangt sind) und zu Menschenrechtsverteidigern unternommen werden; stellt fest, dass ein ähnliches Vorgehen auch im Rahmen der Durchführungsstrategie für die neuen Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes vorgesehen ist; bestärkt den Rat und die Kommission darin, diese bewährte Praxis auszudehnen, die es der Europäischen Union unter anderem ermöglicht, mit Demarchen, Erklärungen und anderen Maßnahmenformen auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Folter effektiver zu reagieren; empfiehlt dem Rat und der Kommission bei der Ermittlung von Schwerpunktländern Sondermechanismen der Vereinten Nationen einzubeziehen und Empfehlungen und Dringlichkeitsentschließungen des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen;

    106.

    bekräftigt erneut seine Forderung, dass alle Menschenrechts- und Demokratiediskussionen mit Drittländern, Instrumente, Dokumente und Berichte, einschließlich der Jahresberichte über Menschenrechte, sich ausdrücklich mit Diskriminierungsfragen befassen, so auch mit Fragen betreffend ethnische, nationale und sprachliche Minderheiten, Religionsfreiheit, einschließlich Intoleranz gegenüber jeder Religion und diskriminierender Praktiken gegenüber Minderheitsreligionen, mit der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit, dem Schutz und der Förderung den Rechten indigener Völker, den Menschenrechte von Frauen, den Rechten von Kindern, Behinderten, darunter auch geistig Behinderten, und von Menschen aller sexuellen Ausrichtungen, gegebenenfalls unter vollständiger Einbeziehung ihrer Organisationen sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittländern;

    Die Außenhilfeprogramme der Kommission und EIDHR

    107.

    äußert sich besorgt über die offensichtlich manipulierte Präsidentschaftswahl im Dezember 2007 in Kenia, woraufhin es in Kenia zu Gewaltausbrüchen kam, und fordert die Gewährleistung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Versammlungs- und des Vereinigungsrechts, sowie freie und gerechte Wahlen; ist besorgt darüber, dass Kenia am Tag nach den Wahlen im Dezember 2007 Finanzmittel der Europäischen Union erhalten hat; fordert nachdrücklich, in Zukunft Zahlungen an Regierungen nicht innerhalb so kurzer Zeit nach allgemeinen Wahlen zu tätigen und insbesondere solche Zahlungen erst zu tätigen, nachdem der Bericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union vorliegt; stellt im Zusammenhang mit den Friedensgesprächen fest, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union weiterhin daran mitwirkt, die laufenden Bemühungen, eine funktionierende und stabile demokratische Regierung und Präsidentschaft in Kenia aufzubauen, zu unterstützen;

    108.

    begrüßt die Annahme des EIDHR als eines spezifischen Finanzierungsinstruments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie in Drittländern, und die Berücksichtigung der Prioritäten des Europäischen Parlaments in den Programmplanungsdokumenten 2007 und 2008;

    109.

    fordert vollständige Transparenz im Hinblick darauf, wie die Gelder ausgegeben werden und Projekte im Rahmen des EIDHR ausgewählt und bewertet werden; fordert die Veröffentlichung aller ausgewählten Projekte im Internet, wann auch immer dies mit dem Schutz des Empfängers vereinbar ist;

    110.

    begrüßt die Auflegung eines neuen Projekts im Rahmen des EIDHR, durch das es möglich ist, Sofortmaßnahmen für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu ergreifen; fordert die Kommission auf, dieses neue Projekt rasch und effektiv umzusetzen;

    111.

    schlägt vor, die im Rahmen des EIDHR bereitgestellten Mittel ab 2009 aufzustocken, um insbesondere über zusätzliche Mittel für Vorhaben zu verfügen, die in als problematisch geltenden Ländern durchgeführt oder direkt von den Delegationen der Kommission mit den lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft verwaltet werden, damit alle Länder, in denen solche Vorhaben realisiert werden können, Zugang zu EU-Mitteln erhalten;

    112.

    fordert die Kommission auf, den Umfang der Humanressourcen, die im Rahmen des EIDHR sowohl am Sitz der Einrichtung als auch in den Delegationen bereitgestellt werden, an die Besonderheiten und Probleme dieses neuen Instruments anzupassen, um in Anbetracht des ausgesprochen sensiblen Charakters der damit geförderten Vorhaben, der Notwendigkeit, die Akteure der Zivilgesellschaft zu schützen, die Träger dieser Vorhaben sind, und nicht zuletzt des wichtigen politischen Ziels, das damit verfolgt wird, ausreichende Mittel sowie das notwendige Know-how sicherzustellen;

    113.

    fordert, dass die Mitarbeiter der Delegationen der Europäischen Union in den Drittländern bis hin zur höchsten Führungsebene eine spezielle Schulung im Bereich Menschenrechte und Demokratie erhalten, besonders im Hinblick auf die Vorhaben, die gemäß den Leitlinien durchgeführt werden, sowie in Anbetracht der dringenden Notwendigkeit der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern; fordert unter anderem, in Anbetracht der neuen Aufgaben der Delegationen auf diesem Gebiet einen Teil der alle zwei Jahre stattfindenden Schulungen für Delegationsleiter dem Thema Menschenrechte zu widmen;

    114.

    fordert die Kommission auf, für die Kohärenz zwischen den politischen Prioritäten der Union und den von ihr geförderten Vorhaben und Programmen besonders im Rahmen ihrer bilateralen Programmplanung mit Drittländern zu sorgen; fordert darüber hinaus, dass die Kohärenz zwischen den themenspezifischen Programmen und Instrumenten gewährleistet wird und dass diese Instrumente verstärkt werden, da nur sie es der Union ermöglichen, Maßnahmen in Drittländern ohne die Unterstützung der Behörden der betroffenen Länder durchzuführen;

    115.

    nimmt zur Kenntnis, dass die für Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union im Jahr 2007 eingesetzten EIDHR-Mittel 23 % des Gesamtbetrags der verwendeten EIDHR-Mittel (30,1 Millionen EUR) ausmachten und dass elf solcher Missionen durchgeführt wurden;

    116.

    nimmt zur Kenntnis, dass ein hoher Anteil (ungefähr 50 %) der gesamten EIDHR-Mittel für im Jahr 2007 vereinbarte Projekte großen thematischen Projekten zugeflossen ist und dass nur ein geringer Anteil (24 %) länderspezifischen Förderregelungen (die Mikroprojekten entsprechen) zugute kam; stellt auch fest, dass nur ein geringer Anteil der Mittel für Asien bestimmt war, und schlägt vor, das geografische Gleichgewicht neu zu überdenken;

    117.

    stellt fest, dass bei der Finanzierung internationaler Organisationen achtsam vorgegangen werden muss, sofern diese ihre Mittel aus festgesetzten Beiträgen von Mitgliedstaaten beziehen, wie zum Beispiel der IStGH, da die solchen Organisationen zur Verfügung gestellten Mittel einer Subvention von Vertragsstaaten gleichkommen, die verpflichtet sind, diesen Organisationen solche Mittel zur Verfügung zu stellen, und dadurch andere Projekte und Einrichtungen, die von EIDHR-Mitteln abhängen, gefährden werden, wie zum Beispiel NRO-Projekte und das„Legacy Programme“ und die„Outreach“-Tätigkeit des Sondergerichtshofs für Sierra Leone;

    Wahlhilfe und Wahlbeobachtung

    118.

    stellt mit Genugtuung fest, dass die Union zunehmend Gebrauch vom Instrument der Wahlhilfe und Wahlbeobachtung macht, um den Prozess der Demokratisierung in Drittstaaten zu fördern, und dass die Qualität und Unabhängigkeit ihrer Missionen anerkannt werden;

    119.

    empfiehlt nachdrücklich, den Kriterien, die für die Auswahl der Länder gelten, in denen Missionen für Wahlhilfe bzw. Wahlbeobachtung durchgeführt werden, sowie der Einhaltung der international geschaffenen Verfahren und Regeln, besonders was den unabhängigen Charakter der Mission betrifft, größere Aufmerksamkeit zu widmen;

    120.

    vertritt die Ansicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Anbetracht der bisher gesammelten Erfahrungen zweckmäßig wäre, Wahlhilfe und Wahlbeobachtung in einem fortlaufenden Prozess zu integrieren, der eine Phase der Unterstützung zur Verwirklichung von Demokratie und Menschenrechten im Vorfeld der Wahlen und vor allem eine Phase nach den Wahlen zur Unterstützung und Bewertung des Demokratisierungsprozesses mit dem Ziel der Stärkung des Rechtsstaats, der demokratischen Institutionen, des politischen Pluralismus, der Unabhängigkeit der Judikative und der Rolle der Zivilgesellschaft umfassen sollte;

    121.

    erinnert daran, dass die Notwendigkeit, eine politische Strategie für die Zeit nach den Wahlen zu entwickeln, in der Rechtsgrundlage der EIDHR verankert ist;

    122.

    fordert, dass der Wahlprozess, einschliesslich einer prä-elektoralen und einer post-elektoralen Phase, in die verschiedenen Ebenen des mit den betreffenden Drittländern geführten politischen Dialogs integriert wird, um die Kohärenz der Strategien der Europäischen Union zu gewährleisten und die grundlegende Bedeutung von Menschenrechten und Demokratie zu bekräftigen;

    123.

    erinnert den Rat und die Kommission ferner daran, dass dem Beispiel einiger Mitgliedstaaten folgend Strategien für Demokratie und Menschenrechte für die einzelnen Länder entwickelt werden sollten, um die Kohärenz der in den verschiedenen Bereichen verfolgten Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Wahlen, zu gewährleisten;

    124.

    fordert seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten auf, vor der Halbzeitbilanz eine Bestandsaufnahme des Einsatzes des EIDHR in seinen verschiedenen Komponenten vorzunehmen;

    Umsetzung von Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen mit Drittländern

    125.

    bedauert, dass die Menschenrechts- und Demokratieklausel, ein wesentliches Element aller Kooperations- und Partnerschaftsabkommen mit Drittländern, immer noch nicht konkret umgesetzt wird, da ein Mechanismus fehlt, der ihre Durchsetzung ermöglichen würde;

    126.

    hebt einmal mehr in diesem Zusammenhang die Vorschläge hervor, die in seiner oben genannten Entschließung vom 14. Februar 2006 zu Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der Europäischen Union enthalten sind; betont besonders die Notwendigkeit, diese Klauseln in alle Übereinkommen der Union einschließlich sektorspezifischer Vereinbarungen aufzunehmen;

    127.

    fordert den Rat und die Kommission auf, sich den Umstand zunutze zu machen, dass die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die mit einigen Staaten im Rahmen der Nachbarschaftspolitik sowie mit Russland geschlossen wurden, derzeit auslaufen und neue Abkommen ausgehandelt werden müssen, um der Menschenrechtspolitik und einem effizienten Dialog über Menschenrechtsfragen, einschließlich eines Follow-up-Mechanismus, in den künftigen Abkommen einen festen Platz einzuräumen;

    128.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer EU-Außenhandels-, Investitions- und Entwicklungspolitik dafür zu sorgen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten privater EU-Unternehmen in Drittländern internationalen Menschenrechtsstandards entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Ausbeutung natürlicher Ressourcen und der internationalen Verpflichtung, von den betroffenen örtlichen Gemeinschaften und der betroffenen indigenen Bevölkerung vorab eine Zustimmung in voller Sachkenntnis einzuholen; ist der Meinung, dass das Parlament Fortschritte in dieser Angelegenheit überwachen und über sie Bericht erstatten sollte;

    129.

    wiederholt erneut seine Forderung, dass die Menschenrechtsklauseln durch ein transparenteres Verfahren der Konsultation zwischen den Parteien umgesetzt wird, bei dem die politischen und rechtlichen Mechanismen im Einzelnen festgelegt sind, die anzuwenden sind, falls die Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit auf Grund wiederholter und/oder systematischer Menschenrechtsverletzungen unter Missachtung des Völkerrechts beantragt wird; ist der Ansicht, dass solche Klauseln auch Einzelheiten eines Mechanismus enthalten sollten, mit dem die vorübergehende Aussetzung eines Kooperationsabkommens sowie ein„Warnmechanismus“ möglich wären;

    130.

    stellt fest, dass die Europäische Union im Jahr 2007 keine neuen Abkommen geschlossen hat, die Menschenrechtsklauseln enthielten;

    131.

    begrüßt, dass der Rat und die Kommission die Handelspräferenzen für Belarus im Juni 2007 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (ASP) ausgesetzt hat, da die Regierung von Belarus keine der von der IAO im Jahr 2004 vorgelegten Empfehlungen umgesetzt hat;

    132.

    ist der Auffassung, dass es im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union, die Menschenrechte durchgängig zu berücksichtigen, eine der Hauptprioritäten sein sollte, an den Außengrenzen der Europäischen Union den wirksamen Schutz der Demokratie und der Menschenrechte zu gewährleisten; fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen der ENP, der strategischen Partnerschaft mit Russland sowie der Beziehungen zur Türkei und den Ländern des westlichen Balkans die Einbeziehung der Menschenrechtsfragen weiter zu konsolidieren und zu diesem Zweck die bestehenden regionalen Rahmen für Zusammenarbeit in diesen Regionen voll auszuschöpfen; bekräftigt die Notwendigkeit, sich vor allem in den Bereichen, in denen es in den betreffenden Ländern ungelöste Konflikte gibt, die die Konsolidierung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie an den derzeitigen Außengrenzen der Europäischen Union wesentlich behindern, mit Verstößen gegen die Menschenrechte auseinanderzusetzen;

    Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte („Mainstreaming“)

    133.

    fordert die Kommission auf, die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen des„Allgemeinen Präferenzsystems Plus“ an Länder weiterhin aufmerksam zu verfolgen, in denen bei der Umsetzung der acht IAO-Übereinkommen zu grundlegenden Arbeitsnormen aufgrund der Verletzung von bürgerlichen und politischen Rechten oder von Zwangsarbeit schwerwiegende Mängel festzustellen waren; fordert die Kommission auf, Kriterien dafür zu erarbeiten, wann das APS auf Grund von Menschenrechtsfragen aufgehoben werden sollte;

    134.

    verweist auf die Erklärung über das Recht auf Entwicklung, die mit Resolution 41/128 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1986 angenommen wurde, und in der anerkannt wird, dass das Recht auf Entwicklung ein unveräußerliches Menschenrecht ist, und dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Schaffung von Bedingungen tragen, die der Verwirklichung dieses Rechts förderlich sind, und Maßnahmen zur Aufstellung internationaler Entwicklungspolitiken ergreifen müssen, die darauf gerichtet sind, die volle Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu erleichtern; fordert Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die internationale Entwicklungsprogramme zur Behandlung dieser Verantwortung der Staaten auch Behinderte mit einbeziehen und für sie zugänglich sind, und zwar gemäß Artikel 32 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen, das am 30. März 2007 von den Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet wurde;

    135.

    erinnert den Rat an seine Verpflichtung, die Menschenrechte in die gesamte GASP und andere Politikbereiche der EU einzubeziehen, wie er in seinem Papier dargelegt hat, das am 7. Juni 2006 vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gebilligt wurde; fordert weitere Fortschritte bei der Umsetzung der in diesem Papier enthaltenen Empfehlungen; erinnert den Rat insbesondere an die den geografischen Arbeitsgruppen obliegenden Verpflichtungen, als Teil ihrer Gesamtplanung zentrale Fragen, Prioritäten und Strategien im Zusammenhang mit den Menschenrechten auszumachen und einen systematischeren Austausch mit internationalen NRO und Menschenrechtsverteidigern einzurichten;

    136.

    weist darauf hin, dass im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2008 vorgesehen ist, den Bereich Behinderung betreffende Mittel zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie als Gemeinschaftshilfe Artikel 32 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen, und fordert, dass diese Haushaltsbestimmungen streng angewandt und befolgt werden;

    137.

    fordert den Rat auf, alles in seiner Macht stehende zu tun, um das Grundrecht auf Gesundheit im Zusammenhang mit der Schmerzbehandlung und dem Zugang zu opiumhaltigen Schmerzmitteln zu verwirklichen, und stellt fest, dass das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, die Verschreibung von Schmerzmitteln, unter der Voraussetzung strenger Kontrollen durch anerkannte internationale und nationale Kontrolleinrichtungen, wie etwa nationale Regierungen und Sonderagenturen der Vereinten Nationen, insbesondere in armen Ländern, zu fördern, da es Berichten zufolge in mehr als 150 Ländern eine ernste diesbezügliche Unterversorgung gibt; fordert den Rat und die Kommission auf, sich für eine größere Effizienz und Universalität der Programme der Weltgesundheitsorganisation einzusetzen, indem diese Organisation im Einklang mit Artikel 3 ihrer Verfassung für alle Staaten geöffnet wird;

    138.

    verurteilt vorbehaltlos jegliche Form der Ausbeutung von Kindern, sei es in Form sexueller Ausbeutung, wozu Kinderpornografie und Sextourismus mit Kindesmissbrauch gehören, oder in Form von Zwangsarbeit, und alle Formen des Menschenhandels; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Probleme tausender Straßenkinder und von Kindern, die gezwungen sind, zu betteln, als ernste, die Gesellschaft und die Menschenrechte betreffende Problematik anzuerkennen und Maßnahmen zu ihrer Lösung zu ergreifen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Sanktionen gegen diejenigen einzuführen, die für die Entwürdigung von Kindern, die zu betteln gezwungen sind, verantwortlich sind;

    139.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin die soziale Verantwortung bei europäischen und lokalen Unternehmen zu fördern; ersucht den Rat, dem Parlament über jede Information des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte bezüglich der Klarstellung von Normen für Unternehmensverantwortung und Rechenschaftspflicht multinationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Bezug auf Menschenrechte Bericht zu erstatten;

    140.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass die Einwanderungspolitik zu einem vorrangigen Thema auf der Agenda der Innen- und Außenpolitik der Europäischen Union geworden ist und dass die Europäische Union versucht hat, in ihren Texten Einwanderung und Entwicklung miteinander zu verbinden und sicherzustellen, dass die Grundrechte der Einwanderer geachtet werden; vertritt allerdings die Auffassung, dass die Realität vor Ort diese Texte Lügen straft; betont, dass Abkommen im Hinblick auf die Rückübernahme von illegalen Einwanderern mit Ländern abgeschlossen werden müssen, die über die rechtlichen und institutionellen Strukturen verfügen, die notwendig sind, um die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und den Schutz ihrer Rechte zu bewerkstelligen; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass solche Rückübernahmeabkommen unter vollständiger Einhaltung des Grundsatzes der Nichtabschiebung durchgeführt werden und der Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewährleistet sein muss; fordert eine effektive Überwachung der Behandlung von Personen, die im Rahmen von Rückübernahmeabkommen zurückgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ketten-Abschiebung („chain refoulement“);

    141.

    fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Migranten bei der Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Einwanderung und Asyl in der Praxis voll und ganz geachtet werden; betont, dass vor allem der Mechanismus der ENP genutzt werden sollte, um die Menschenrechtsbilanz auf diesem Gebiet zu kontrollieren; fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Kooperationspolitik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung in jeder erdenklichen Weise sichergestellt wird, dass Polizei- und Justizapparate in Drittländern die Menschenrechte achten, und fordert den Rat und die Kommission ferner auf, zu gewährleisten, dass Polizei- und Justizapparate von Ländern in keiner Weise unterstützt werden, die die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzen und/oder keine Rechenschaft über die Art und Weise der Verwendung dieser Mittel ablegen;

    142.

    fordert den Rat und die Kommission auf, auf internationaler Ebene EU-Initiativen zu ergreifen, um Verfolgung und Diskriminierung auf der Grundlage sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität zu bekämpfen, zum Beispiel durch Förderung einer Resolution zu diesem Thema auf Ebene der Vereinten Nationen und durch Unterstützung von NRO und Akteuren, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung vorantreiben; verurteilt, dass viele Länder homosexuelles Verhalten kriminalisiert haben, dass der Iran, Saudi-Arabien, der Jemen, der Sudan, Mauretanien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Teile von Nigeria die Todesstrafe für homosexuelle Tätigkeiten verhängen und dass 77 Länder Gesetze haben, die es den staatlichen Behörden erlauben, Personen für gleichgeschlechtliche Akte zu verfolgen und ihnen möglicherweise eine Gefängnisstrafe aufzuerlegen, und dass es in mehreren Staaten, wie zum Beispiel Pakistan, Bangladesch, Uganda, Kenia, Tansania, Sambia, Malawi, Niger, Burkina Faso, Sierra Leone, Malaysia und Indien (in diesem Land liegen die diesbezüglichen strafrechtlichen Bestimmungen derzeit einem Gericht zur Prüfung vor), Gesetze gibt, die Gefängnisstrafen von zehn Jahren bis lebenslänglich vorsehen; unterstützt uneingeschränkt die Jakarta-Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte im Zusammenhang mit sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Personen Asyl zu gewähren, die Gefahr laufen, in ihren Herkunftsländern wegen ihrer sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität verfolgt zu werden;

    143.

    fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf das Ministertreffen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, das für 2009 vorgesehen ist, dafür zu sorgen, dass die den internationalen Einrichtungen, wie denen der Vereinten Nationen, für die Bekämpfung illegaler Drogen zur Verfügung gestellten Mittel niemals direkt oder indirekt genutzt worden sind, um Sicherheitsapparate von Ländern zu unterstützen, die schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen begehen und die Todesstrafe für Drogenvergehen verhängen; fordert ferner die Ausarbeitung eines Dokuments anlässlich der nächsten Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, in dem umfassend und detailliert die bewährten Praktiken beschrieben werden, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich Menschenrechte und Drogenpolitik angewandt werden;

    144.

    betont erneut, dass es wichtig ist, dass durch die Innenpolitik der Europäischen Union die Einhaltung des Völkerrechts im Bereich der Menschenrechte gefördert wird, und dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit unter anderem den sich aus den Genfer Konventionen und des Zusatzprotokollen hierzu, dem Übereinkommen gegen Folter, dem Völkermord-Übereinkommen und dem Römischen Statut ergebenden Verpflichtungen erlassen; begrüßt den in einigen Mitgliedstaaten bei der Anwendung allgemein gültiger Gesetzgebung gemachten Fortschritt; bestärkt im Hinblick auf eine größere Kohärenz der Innen- und Außenpolitik den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, den Kampf gegen Straffreiheit bei schweren völkerrechtlichen Straftaten in die Entwicklung eines gemeinsamen EU-Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einzubeziehen;

    145.

    bekräftigt erneut seine Besorgnis im Zusammenhang mit Beschränkungen von Internet-Inhalten, gleichgültig, ob sie sich auf die Verbreitung oder den Erhalt von Informationen beziehen, die von Regierungen verhängt werden und nicht im strikten Einklang mit der Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung stehen; fordert deshalb den Rat und die Kommission auf, Gemeinschaftsregeln für den Handel mit Drittländern bezüglich von Gütern, einschließlich Software, Hardware und andere ähnliche Produkte, auszuarbeiten, deren einziger Zweck darin besteht, eine allgemeine Überwachungstätigkeit durchzuführen und den Zugang zum Internet auf eine Weise zu beschränken, die nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist, und bezüglich der Einfuhr und der Ausfuhr solcher Güter, mit Ausnahme von Gütern, deren einziger Zweck im Schutz der Kinder besteht; ist der Ansicht, dass dies auch für die Observierungs- und/oder Militärtechnologie für Länder gelten sollte, die die Menschenrechte systematisch verletzen; fordert darüber hinaus, konkrete Lösungen zu finden, um die europäischen Unternehmen darin zu hindern, solchen Ländern personenbezogene Daten zu liefern, die genutzt werden können, um diese Rechte, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit, zu verletzen;

    Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen

    146.

    fordert den Rat auf, sich an Aussprachen über Entschließungen zu dringlichen Fällen der Verletzung der Menschrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu beteiligen und fordert, dass dem Unterausschuss für Menschenrechte eine konstruktivere Rolle bei der Entwicklung einheitlicher und transparenter Auswahlkriterien für Dringlichkeitsthemen eingeräumt wird;

    147.

    empfiehlt die Übersetzung von Entschließungen und anderen wichtigen Dokumenten zu Menschenrechtsfragen in die Sprache, die in den Ländern gesprochen wird, um die es geht, insbesondere in die Sprachen, deren Verwendung von staatlichen Behörden nicht anerkannt wird, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;

    148.

    bedauert zutiefst, dass die Behörden Birmas und Kubas die Forderung des Europäischen Parlaments abgelehnt haben, ihre Zustimmung zur Entsendung einer Delegation zu geben, die die früheren Sacharow-Preisträger besuchen sollte; ist der Ansicht, dass das Parlament die Einrichtung eines Netzes von Sacharow-Preisträgern mit regelmäßigen Treffen im Europäischen Parlament fördern sollte;

    149.

    verurteilt aufs Schärfste die systematische Gewalt gegen die Sacharow-Preisträger„Damas de Blanco“ (Damen in Weiß) und den ständigen Druck, der auf sie ausgeübt wird, wenn sie friedlich demonstrieren und die Freilassung ihrer Familienangehörigen fordern, die sich seit nunmehr über fünf Jahren in Kuba in Haft befinden; fordert seinen Präsidenten auf, die kubanischen Staatsorgane erneut aufzufordern, Oswaldo Payá, Träger des Sacharow-Preises 2002, zu gestatten, gemäß der Einladung, die er von den europäischen Einrichtungen erhalten hat, persönlich zu erscheinen und die derzeitige politische Lage in Kuba zu erläutern; fordert seinen Präsidenten ferner auf, den kubanischen Staatsorganen den dringenden Wunsch und die Entschlossenheit des Parlaments mitzuteilen, in den kommenden Wochen die„Damen in Weiß“ an einem der Arbeitsorte des Parlaments zu begrüßen und ihnen offiziell den Sacharow-Preis 2005 zu überreichen;

    150.

    weist die Delegationen des Europäischen Parlaments darauf hin, dass sie regelmäßig eine interparlamentarische Aussprache über die Menschenrechtslage auf die Tagesordnung ihrer Reisen in Drittländer setzen sollten;

    151.

    erkennt die Arbeit seines Nichtständigen Ausschusses zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen an und den Bericht dieses Ausschusses, der zu der in diesem Zusammenhang vom Europäischen Parlament am 14. Februar 2007 (26) angenommenen Entschließung führte; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, auf allen Ebenen zusammenzuarbeiten, um die Praxis der außerordentlichen Überstellungen zu enthüllen und ihr ein für alle Mal ein Ende zu setzen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, dem Parlament über die Antworten auf die Schreiben der Kommission vom 23. Juli 2007 an die polnische und die rumänische Regierung, in denen ausführliche Informationen über das Ergebnis der Ermittlungen, die in beiden Ländern durchgeführt wurden, gefordert wurden, sowie über die Auswertung der an alle EU-Mitgliedstaaten verschickten Fragebogen betreffend ihre jeweiligen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus Bericht zu erstatten, wie im September 2007 im Plenum angekündigt wurde;

    *

    * *

    152.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Territorien zu übermitteln.


    (1)  Ratsdokument 13288/1/07.

    (2)  Für die relevanten Texte siehe Anlage III des Berichts A6-0128/2007 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten.

    (3)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265; ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262; ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88; ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 576.

    (4)  ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.

    (5)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

    (6)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3, ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

    (7)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

    (8)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0235.

    (9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0065.

    (10)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

    (11)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 91.

    (12)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.

    (13)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

    (14)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0381.

    (15)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.

    (16)  ABl. C 327 vom 23.12.2005, S. 4.

    (17)  Bis Juni 2007.

    (18)  Mehr als 140 Vertreter der Zivilgesellschaft und 138 Staaten nahmen teil (94 davon haben die Oslo-Erklärung oder den Oslo-Prozess gebilligt).

    (19)  ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.

    (20)  Bis zum 13. März 2008 hatten 87 Staaten das Römische Statut noch nicht ratifiziert: Ägypten, Algerien, Äquatorialguinea, Äthiopien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Bhutan, Brunei, Chile, China, Côte d'Ivoire, Demokratische Volksrepublik Korea, El Salvador, Eritrea, Grenada, Guatemala, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Israel, Jamaika, Jemen, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kiribati, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauretanien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Moldau, Monaco, Mosambik, Myanmar/Burma, Nepal, Nicaragua, Oman, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Russische Föderation, Ruanda, Salomonen, São Tome und Principe, Saudi-Arabien, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Suriname, Swasiland, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam.

    (21)  Bis zum 10.1.2008 hatten Italien, Lettland, Polen und Spanien das Protokoll Nr. 13 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.

    (22)  Unterzeichnerstaaten (bis zum Dezember 2007): Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden (nur zwei Länder - Albanien und Argentinien - haben das Übereinkommen ratifiziert, für dessen Inkrafttreten zwanzig Ratifizierungen erforderlich sind).

    (23)  Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (Stand: November 2007): nicht ratifiziert von der Tschechischen Republik, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Luxemburg, Malta, dem Vereinigten Königreich. Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Stand: Oktober 2007): nicht ratifiziert von Estland, Griechenland, Ungarn, den Niederlanden; weder ratifiziert noch unterzeichnet von Zypern.

    (24)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0064.

    (25)  Vor allem von Mutabar Tadjibaeva, Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation Plammenoe Serdtse und folgender neun Menschenrechtsverteidiger: Nosim Isakov, Norboi Kholjigitov, Abdusattor Irzaev, Habibulla Okpulatov, Azam Formonov, Alisher Karamatov, Mamarajab Nazarov, Dilmurad Mukhiddinov und Rasul Khudainasarov.

    (26)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.


    Top