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Document 52007XX0329(04)
Final report of the Hearing Officer in Case COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring (pursuant to Articles 15 and 16 of Commission Decision (2001/462/EC, ECSC) of 23 May 2001 on the terms of reference of Hearing Officers in certain competition proceedings)
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring (gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren)
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring (gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren)
ABl. C 72 vom 29.3.2007, p. 47–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/47 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/Tele.ring
(gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren) (1)
(2007/C 72/22)
Am 21. September 2005 ging bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH („T-Mobile“, Österreich), das der Gruppe Deutsche Telekom AG („DTAG“) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates durch Aktienkauf die Kontrolle über die Gesamtheit der Tele.ring Unternehmensgruppe („TeleRing“, Österreich).
Nach der ersten Untersuchungsphase kam die Kommission zu dem Schluss, dass ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen bestanden. Die Bedenken bezogen sich vor allen Dingen darauf, dass TeleRing der aktivste Wettbewerber auf dem Markt ist und Preissenkungen bewirkt hat, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass das Unternehmen große Anreize hat, einen genügend großen Kundenstamm aufzubauen, um für sein vollständig ausgebautes Mobilfunknetz G2 beträchtliche Größenvorteile zu erzielen.
Trotz der von T-Mobile am 19. Oktober 2005 vorgeschlagenen Verpflichtungen leitete die Kommission am 14. November 2005 das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.
T-Mobile verlangte nicht, gemäß Kapitel 7.2 der „Leitlinien über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren “Einsicht in wichtige Dokumente der Kommissionsakte zu nehmen.
Am 1. Dezember 2005 legte T-Mobile einen weiteren Vorschlag für Verpflichtungen vor.
Am 8. Februar 2006 ging T-Mobile eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, auf die das Unternehmen am 27. Februar 2006 antwortete. Am selben Tag wurde Einsicht in die Akten gewährt. Am 1. März 2006 übermittelte TeleRing Bemerkungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.
Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung näher auszuführen.
Im Einverständnis mit T-Mobile erließ die Kommission am 21. Februar 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung eine Entscheidung, mit der sie das Verfahren um 20 Arbeitstage verlängerte.
Am 3. März 2006 übermittelte T-Mobile weitere überarbeitete Verpflichtungen, die anschließend auf dem Markt getestet wurden. Dieser Test erbrachte hauptsächlich positive Ergebnisse.
Eine Überprüfung der Objektivität der Untersuchung wurde von mir nicht verlangt.
Angesichts der letztendlich vorgeschlagenen Verpflichtungen und nach Prüfung der Ergebnisse des Markttests wird im Entscheidungsentwurf festgestellt, dass der geplante Zusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist, sofern die Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden.
Ich stelle daher fest, dass das Anhörungsrecht der Unternehmen gewahrt worden ist.
Brüssel, den 18. April 2006
Serge DURANDE
(1) ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.
(2) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.