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Document 52007SC0161
Commission staff working document - Accompanying document to the Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the protection of the environment through criminal law - Summary impact assessment [COM(2007) 51 final SEC(2007) 160]
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht - Zusammenfassung der Folgenabschätzung [KOM(2007) 51 endgültig SEK(2007) 160]
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht - Zusammenfassung der Folgenabschätzung [KOM(2007) 51 endgültig SEK(2007) 160]
/* SEK/2007/0161 */
Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht - Zusammenfassung der Folgenabschätzung [KOM(2007) 51 endgültig SEK(2007) 160] /* SEK/2007/0161 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.2.2007 SEK(2007) 161 ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Begleitdokument zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG [KOM(2007) 51 endgültig SEK(2007) 160] Problemstellung Von der Umweltkriminalität geht eine große Bedrohung für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier in der EU aus, auch wenn wegen der besonders unzuverlässigen Statistiken das genaue Ausmaß dieser Bedrohung nur schwer zu ermitteln ist. Die meisten Delikte wirken über die Staatsgrenzen hinweg und einige stehen mit Strukturen der organisierten Kriminalität in Zusammenhang. Die tieferen Ursachen für die Umweltkriminalität sind die hohen Gewinne, die hierbei erzielt werden, das geringe Entdeckungsrisiko, der zunehmende internationale Handel und die unzureichenden Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten. Art und Höhe der Sanktionen für Umweltstraftaten unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich: In einigen Mitgliedstaten werden selbst schwere Gesetzesverstöße nicht strafrechtlich, sondern lediglich verwaltungsrechtlich geahndet; einige Strafen sind so geringfügig, dass sie nicht abschreckend wirken. Die Beispiele des Handels mit bedrohten Arten und die illegale Verbringung von Abfällen machen diese Unterschiede deutlich. Aufgrund dieser Unterschiede können Täter für ihre Geschäfte einfach die Mitgliedstaaten mit strengeren Gesetzen umgehen und dann vom freien Güter- und Personenverkehr innerhalb der EU profitieren. Die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Umweltkriminalität und die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Umweltschutz überall in der Gemeinschaft vollständig angewendet werden, machen deutlich, dass hier Handlungsbedarf auf Gemeinschaftsebene besteht. Mit der Verabschiedung des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, den der Europäische Gerichtshof im September 2005 wegen falscher Rechtsgrundlage für nichtig erklärt hat, waren die Mitgliedstaten ebenfalls der Einsicht gefolgt, dass sie gemeinsam handeln müssen. Nach Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Gemeinschaft verpflichtet, durch ihre Umweltpolitik ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, muss das Problem der Umweltkriminalität gelöst werden. Dies ist eine große Herausforderung für die Europäische Union, denn die Umweltkriminalität verursacht Jahr für Jahr erhebliche Schäden an der Gesundheit von Mensch und Tier sowie in Bezug auf die Luft-, Boden- und Wasserqualität. Es leuchtet ein, dass auf die Herausforderung durch die Umweltkriminalität mit verschiedenen Instrumenten reagiert werden muss. Die nachfolgende Analyse allerdings befasst sich mit den sich bietenden Möglichkeiten, auf das Strafrecht zurückzugreifen, das heißt vor allem, gemeinsame Definitionen von Straftaten aufzustellen und die für solche Straftaten zu verhängenden Strafen festzulegen. Verfahren und Konsultation der Betroffenen Das Problem der Umweltkriminalität wurde in den letzten Jahren in zahlreichen Studien und Sachverständigentagungen untersucht. Nähere Angaben zu den Studien und Konferenzen können auf der der Umweltkriminalität gewidmeten Website der GD Umwelt http://ec.europa.eu/environment/crime/index.htm#studies eingesehen werden. Ziele Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, überall in der Gemeinschaft ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Rechtsakte verabschiedet. Die Gemeinschaft muss dafür sorgen, dass diese Rechtsvorschriften vollständig durchgeführt, angewendet und durchgesetzt werden. Außerdem müssen für die Unternehmen, die das Umweltrecht beachten, gleiche Vorraussetzungen geschaffen, und es muss vermieden werden, dass es in der Gemeinschaft Schlupfwinkel für Straftäter gibt. Politische Optionen Um diese Ziele zu erreichen, wurden mehrere Optionen geprüft: Option 1: Keine Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene Option 2: Bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch freiwillige Initiativen Option 3: Teilharmonisierung des einzelstaatlichen Umweltrechts in den Mitgliedstaaten Die Option einer vollen Harmonisierung des Umweltstrafrechts wurde ohne weitere Prüfung ausgeschlossen, da sie über das notwendige Maß hinausginge und die Tatsache ignorieren würde, dass das Strafrecht jedes Mitgliedstaats noch immer stark durch die kulturellen Werte des betreffenden Staats beeinflusst ist, weswegen eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung erforderlich ist. Die Auswirkungen der Optionen Die Optionen und Teiloptionen wurden daraufhin untersucht, wie sie sich auf den Umweltschutz, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Unternehmen und öffentlichen Behörden auswirken. Die Optionen 1 und 2 wären dem Umweltschutz nicht dienlich und würden die bestehenden Schwierigkeiten bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität nicht beseitigen, die zu einem bedeutenden Maße aus den Unterschieden der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erwachsen. Diese Optionen wären für die Behörden mit keinen oder nur geringen Kosten verbunden, brächten jedoch auch keinen nennenswerten Nutzen für den Schutz der Unternehmen, die Umweltvorschriften beachten. Die Option 3 würde dafür sorgen, dass überall in der Gemeinschaft das Umweltrecht besser durchgesetzt und somit die Umwelt besser geschützt wird und dass gesetzeskonform arbeitende Unternehmen nicht mit Unternehmen in Konkurrenz treten müssen, die sich nicht an Umweltvorschriften halten. Die Option 3 würde die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten deutlich verbessern. Zu den Vorteilen für die öffentlichen Behörden gehört der potenzielle Rückgang der Zahl von Strafverfolgungen und der Kosten für die Beseitigung von Umweltverschmutzung, da von strafrechtlichen Sanktionen eine abschreckendere Wirkung ausgeht. Die bevorzugten Politischen Optionen Aufgrund der positiven Auswirkungen wurde der Option der Vorzug gegeben, die eine Teilharmonisierung des Strafrechts mit folgenden Bestandteilen vorsieht: - Mindestliste von Straftaten - Angleichung des Bereichs, in dem natürliche und juristische Personen haftbar sind, - Harmonisierung der Strafen für natürliche und juristische Personen bei unter erschwerenden Umständen begangenen Straftaten.