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Document 52007PC0645

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2007/0645 endg. - COD 2005/0241 */

52007PC0645

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2007/0645 endg. - COD 2005/0241 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.10.2007

KOM(2007) 645 endgültig

2005/0241 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen

(gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2005/0241 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Stand des Verfahrens

Der Vorschlag - KOM (2005) 592 – COD/2005/0241 - wurde von der Kommission am 23. November 2005 angenommen und am 13. Februar 2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 13. September 2006 eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab.

Der Ausschuss der Regionen gab am 15. Juni 2006 eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab.

Das Europäische Parlament nahm am 25. April 2007 in erster Lesung 27 Abänderungen an.

2. Zweck des Vorschlags

Die Verordnung dient dem Zweck, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der für alle Reisenden an Bord von Schiffen - unabhängig von der befahrenen Strecke - und für alle Beförderer gleichermaßen gilt, und in dem ihre Rechte und Pflichten festgelegt sind. Diese Harmonisierung der Vorschriften muss so weit gehen, dass nicht nur ein gerechterer Schadenersatz gewährleistet ist, sondern auch Unfälle wirksamer verhindert werden.

Zweck des Vorschlags ist die Aufnahme des unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See („Athener Übereinkommen von 2002“) in das Gemeinschaftsrecht. Das Athener Übereinkommen von 2002 ist ein moderner Rechtstext, in dem Rechte und Pflichten von Reisenden und Beförderern klar definiert werden; für Schäden, die durch Schifffahrtsereignisse verursacht wurden, ist die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers vorgesehen, die Entschädigungshöchstbeträge werden ausreichend hoch angesetzt, alle Beförderer werden zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet und Geschädigte erhalten die Möglichkeit, Schadenersatz unmittelbar beim Versicherer einzufordern.

Zeitgleich mit dieser Initiative treffen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft Maßnahmen, um dem Athener Übereinkommen von 2002[1] beizutreten. Die Aufnahme des Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht erfordert einige Anpassungen.

- Das Athener Übereinkommen findet nur Anwendung auf den internationalen Seeverkehr. Die Kommission schlägt vor, seinen Geltungsbereich auch auf den Seeverkehr im Gebiet ein- und desselben Mitgliedstaats (Kabotage) und auf die Binnenschifffahrt auszuweiten;

- Im Sinne einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften, von der sowohl die Fahrgäste als auch die Beförderer profitieren, sollte eine Klausel des Übereinkommens gestrichen werden, nach der ein Mitgliedstaat im Alleingang höhere Entschädigungshöchstgrenzen festlegen kann, als sie im Übereinkommen vorgesehen sind;

- Einfügung einer zusätzlichen Vorschrift, die höhere Schadenersatzleistungen bei Schäden an Ausrüstungen für Behinderte vorsieht;

- Einführung einer Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung;

- Einführung einer Verpflichtung zur Aufklärung der Fahrgäste über ihre Rechte.

3. Zweck des geänderten Vorschlags

Mit dem geänderten Vorschlag soll der ursprüngliche Vorschlag in einigen Punkten an die Abänderungen des Europäischen Parlaments angepasst werden.

4. Anmerkungen zu den vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen

4.1 Von der Kommission übernommene Abänderungen

Die Kommission kann die Abänderungen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 akzeptieren.

4.2 Von der Kommission teilweise oder unter dem Vorbehalt der Neuformulierung akzeptierte Abänderungen

Abänderung 1 kann nur teilweise akzeptiert werden. Aus dem letzten Satz dieser Abänderung lässt sich ableiten, dass die Einführung eines obligatorischen Versicherungssystems keine Auswirkungen für die Versicherer haben darf. Nach Ansicht der Kommission muss dieser Satz gestrichen werden, da sein Inhalt nicht der Realität entspricht. Tatsächlich wird sich die Einführung eines Pflichtversicherungssystems unvermeidbar auf den Versicherungsmarkt auswirken.

4.3. Von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen

Die Abänderungen 4, 9 und 16 bis 27 kann die Kommission nicht akzeptieren.

5. Geänderter Vorschlag

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.

[1] Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See - KOM(2003) 375 vom 24. Juni 2003. Noch nicht angenommen.

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