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Document 52006PC0918
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 1606/2002 on the application of international accounting standards as regards the implementing powers conferred on the Commission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
/* KOM/2006/0918 endg. - COD 2006/0298 */
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0918 endg. - COD 2006/0298 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 22.12.2006 KOM(2006) 918 endgültig 2006/0298 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) 2006/0298 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002[3] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4] zu erlassen sind. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[5] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002. (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. (5) Es kann Fälle geben, in denen die EU neue Rechnungslegungsstandards, Änderungen oder Interpretationen geltender Rechnungslegungsstandards nach dem neuen Verfahren nicht vor Ablauf des Kalenderjahres verabschieden kann. Da Unternehmen unter diesen Umständen weiterhin nach früheren, bereits veralteten Rechnungslegungsstandards oder Interpretationen verfahren müssen, könnte dies das Verständnis der Anleger erschweren und sie verunsichern. Daher ist es notwendig, dass die Kommission aus Gründen der Dringlichkeit nach dem Verfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen kann. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 ist daher entsprechend zu ändern — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2" werden gestrichen; b) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 6 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen." (2) Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. Die Kommission kann in begründeten Ausnahmefällen und bei äußerster Dringlichkeit nach Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 des Beschlusses 1999/468/EG verfahren." b) Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. [4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [5] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S.1.