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Document 52006PC0478
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council relating to the space for mounting the rear registration plate of two or three-wheel motor vehicles (Codified version)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)
/* KOM/2006/0478 endg. - COD 2006/0161 */
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0478 endg. - COD 2006/0161 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 5.9.2006 KOM(2006) 478 endgültig 2006/0161 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 93/94/EWG und des sie ändernden Rechtsaktes ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt. 2006/0161 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates[5] auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen[8] enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Diese technischen Vorschriften betrafen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Die Richtlinie 93/94/EWG ist in wesentlichen Punkten geändert worden[9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. 2. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung. 3. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, dass hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen, ohne dass dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der Fahrzeuge erforderlich macht. 4. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Kraftfahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/24/EG. Artikel 2 Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung in Bezug auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 2004/24/EG festgelegt. Artikel 3 Die Änderungen zur Anpassung der Vorschriften von Anhang I dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie [70/156/EWG] genannten Verfahren erlassen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 5 Die Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 6 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab […]. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [...] [...] ANHANG I 1. ABMESSUNGEN Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen[10] hat folgende Abmessungen: 1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau 1.1.1. Breite: 100 mm, 1.1.2. Höhe: 175 mm, oder 1.1.3. Breite: 145 mm, 1.1.4. Höhe: 125 mm. 1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und Vierradfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Aufbau 1.2.1. Breite: 280 mm, 1.2.2. Höhe: 210 mm. 1.3. Dreiradfahrzeuge mit einer Höchstleistung von über 15 kW, vierrädrige Leicht kraftfahrzeuge mit Aufbau und andere Vierradfahrzeuge als Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau 1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG des Rates[11]). 2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN 2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass 2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen. 3. NEIGUNG 3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen 3.1.1. muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; 3.1.2. darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; 3.1.3. darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt. 4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN 4.1. Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen. 5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN 5.1. Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen. 6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT 6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muß in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind. [pic] Abbildung 1 Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel) [pic] Abbildung 2 Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel) _____________ Anlage 1 Beschreibungsbogen bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs (Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf EG-Typgenehmigung eingereicht wird) Laufende Nummer (von Antragsteller zu vergeben): Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten von Anhang II Teil A der Richtlinie 2002/24/EG beizufügen: - 0.1, - 0.2, - 0.4 bis 0.6, - 2.2, - 2.2.1, - 9.6, - 9.6.1. _____________ Anlage 2 [pic] _____________ ANHANG II Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihre r Änderung (gemäß Artikel 5) Richtlinie 93/94/EWG des Rates | (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83) | Richtlinie 1999/26/EG der Kommission | (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 32) | Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung(gemäß Artikel 5) Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung | 93/94/EWG | 30. April 1995 | 1. November 1995(1) | 1999/26/EG | 31. Dezember 1999 | 1. Januar 2000(2) | (1) In Übereinstimmung mit Artikel 4 Richtlinie 93/94/EWG: „Ab [dem 1. Mai 1995] dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite beziehen, nicht untersagen.“ (2) In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 1999/26/EG: „(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, - weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch - die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten, wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllt. (2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG nicht erfüllt sind.“ _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Richtlinie 93/94/EWG | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 4 Absatz 1 | — | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 | — | Artikel 5 | — | Artikel 6 | Artikel 5 | Artikel 7 | Anhang | Anhang I | — | Anhang II | — | Anhang III | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags. [5] ABl. 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17). [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/26/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 32). [9] Siehe Anhang II Teil A. [10] Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen und/oder ein Typenschild [11] ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25.