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Documento 52006PC0288

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

/* KOM/2006/0288 endg. - CNS 2006/0103 */

52006PC0288

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren /* KOM/2006/0288 endg. - CNS 2006/0103 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.6.2006

KOM(2006) 288 endgültig

2006/0103 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen (nachstehend das Übereinkommen von 2006) der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend IAO) wurde am 23. Februar 2006 von der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen, die vom Verwaltungsrat der IAO nach Genf einberufen worden und zu ihrer vierundneunzigsten Tagung zusammengetreten war. Die IAO arbeitet seit Januar 2001 an der Konsolidierung und Aktualisierung der Normen im Seeverkehr, die in den bestehenden Übereinkommen und Empfehlungen enthalten sind, damit die Internationale Arbeitskonferenz ein einheitliches Instrument unter dem Namen „Konsolidiertes Seearbeitsübereinkommen“ verabschieden kann. Mit dem Übereinkommen sollen weltweit gültige Mindestnormen für die gesamte Branche festgelegt werden, die zugleich einfach, klar, kohärent, akzeptabel und anwendbar sein sollen, damit auf dieser Grundlage ein Arbeitsgesetzbuch für den Seeverkehr geschaffen werden kann. Das nachlassende Interesse am Seemannsberuf und die Beachtung des Faktors Mensch bei Unfällen im Seeverkehr sind Anlass für eine Neufassung der einschlägigen Sozialnormen. Mehr als 1,2 Millionen Personen sind weltweit im Seeverkehr beschäftigt. Die Branche ist insofern von essentieller Bedeutung für die Weltwirtschaft, als über den Seeverkehr 90 Prozent des Handels abgewickelt werden. Das Übereinkommen von 2006 zielt letztendlich darauf ab, durch die Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute und weltweit gerechterer Wettbewerbsbedingungen in der Schifffahrtsbranche gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen und zu erhalten; dadurch soll auch die geringe Zahl der Ratifizierungen vieler Seeverkehrskonventionen angehoben werden. Der Kohärenz und Vereinbarkeit der IAO-Bestimmungen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand wurde im Rahmen der Koordinierung auf EU-Ebene Rechnung getragen. Dies war besonders für den in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereich der Angleichung der Sozialversicherungssysteme relevant, die sich aus der Verordnung 1408/71/EWG vom 14. Juni 1971, angenommen aufgrund von Artikel 42, zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ergibt. Die Verordnung 1408/71/EWG wurde durch die Verordnung 883/2004/EG ersetzt und ihre Anwendung durch die Verordnung 859/2003 auf Staatsangehörige von Drittländern ausgeweitet. Die Verordnung 1408/71/EWG enthält in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 14 Buchstabe b Sonderbestimmungen für Seeleute. Die für Staatsangehörige von Drittländern geltenden Bestimmungen sind in der Verordnung 859/2003/EWG vom 1. Juni 2003 festgelegt; sie genießen beim Umzug innerhalb der Europäischen Union denselben Sozialversicherungsschutz wie EU-Staatsangehörige. Gemäß dem IAO-Text sind sowohl der Flaggenstaat als auch der Wohnsitzstaat zuständig, jedoch für unterschiedliche Bereiche des Sozialversicherunggschutzes, wohingegen nach EU-Recht gemäß den Verordnungen 1408/71/EWG und 883/2004/EG in der Regel das Sozialversicherungsrecht des Flaggenstaates gilt. Zur Regelung eventueller Rechtskollisionen zwischen dem Text des Übereinkommens von 2006 und den Gemeinschaftsvorschriften über die Angleichung der Sozialversicherungssysteme wurde auf der technischen Vorbereitungskonferenz in Genf (13. - 24. September 2004) eine Schutzklausel in den Text aufgenommen. Durch diese Klausel soll sichergestellt werden, dass auf dem Gebiet der Angleichung der Sozialversicherungssysteme die Gemeinschaftsvorschriften Vorrang haben, sofern das Übereinkommen diesbezüglich etwas anderes vorsieht. Nach der AETR-Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Außenkompetenz der Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten nicht länger frei, das Übereinkommen von 2006 aus eigener Initiative zu ratifizieren, da dessen Bestimmungen zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich betreffen. Um die Einhaltung der im EG-Vertrag festgelegten gemeinsamen Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten schlägt die Kommission in diesem Zusammenhang vor, dass der Rat die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung des Übereinkommens von 2006 im Interesse der Gemeinschaft ermächtigt. |

120 | Allgemeiner Kontext Das Übereinkommen von 2006 steht in Einklang mit dem Kernmandat der IAO, zu dem die Setzung internationaler Arbeitsnormen für den Seeverkehr mit Blick auf die Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Seeleute zählt. Im Übereinkommen von 2006 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Seeleute angesichts des globalen Charakters der Schifffahrtsindustrie besonderen Schutzes bedürfen. Das Übereinkommen von 2006 enthält Normen für die Arbeit auf See, die unter fünf Überschriften zusammengefasst sind: Mindestanforderungen für die Arbeit an Bord; Beschäftigungsbedingungen, Unterbringung und Verpflegung, soziale Sicherheit und Fürsorge sowie die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens. Der Text beschreibt zum einen die Rechte, die Seeleute unabhängig von der Flagge des Schiffes, auf dem sie beschäftigt sind, genießen, und zum anderen die Pflichten, die die Schiffseigner, die Flaggenstaaten sowie die Hafenstaaten und die Herkunftsländer der Beschäftigten erfüllen müssen. Im Hinblick auf seine Umsetzung schreibt das Übereinkommen vor, dass die Flaggenstaaten ein wirksames System zur Durchsetzung auf der Grundlage von Zertifizierungen und regelmäßigen Überprüfungen einführen. Die Staaten stellen den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen ein Zeugnis aus, nachdem die zuständigen Behörden geprüft haben, ob die Arbeitsbedingungen an Bord den zur Umsetzung des Übereinkommens von 2006 verabschiedeten innerstaatlichen Rechtsvorschriften genügen. Das Übereinkommen von 2006 enthält die Klausel des „nicht günstiger Behandeltwerdens“ um sicherzustellen, dass Schiffe aus Staaten, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben, nicht günstiger behandelt werden als Schiffe unter der Flagge von Staaten, die es ratifiziert haben. In einer Vielzahl in dem Übereinkommen von 2006 geregelter Bereiche gibt es aus den Artikeln 42, 71, 137 und 138 EG-Vertrag abgeleitete gemeinschaftliche Rechtsvorschriften. Der Großteil der Bestimmungen des Übereinkommens von 2006 betrifft Angelegenheiten, die in die gemeinsamen Zuständigkeit fallen. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft wurde unter anderem ausgeübt in den Bereichen: Arbeitsbedingungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, Unfallverhütung, soziale Fürsorge, Hafenstaatkontrolle und Durchsetzung von Arbeitszeitregelungen für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen. Für einige unter das Übereinkommen fallende Bereiche, beispielsweise Anforderungen an die Unterbringung, Einstellung und Arbeitsvermittlungen, bestehen keine spezifischen Gemeinschaftsvorschriften. Was die Hafenstaatkontrolle betrifft, so wird in Anhang II (Verzeichnis der Zeugnisse und Unterlagen) der Richtlinie 1995/21/EG über die Hafenstaatkontrolle auf das IAO-Übereinkommen 73 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute sowie in Anhang VI (Kriterien für das Festhalten eines Schiffes) auf IAO-Übereinkommen betreffend Verpflegung, Trinkwasser, hygienische Verhältnisse und Heizung an Bord verwiesen. Auch auf das IAO-Übereinkommen 147 über Handelsschiffe wird in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 1995/21/EG verwiesen. Die Ersetzung der bestehenden IAO-Übereinkommen durch das Übereinkommen von 2006 hat unmittelbare Auswirkungen auf die Richtlinie 1995/21/EG. |

139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

141 | Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

219 | Entfällt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Entfällt. Es besteht kein Anlass, mehrere Optionen in Erwägung zu ziehen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags Daher gilt es, zum einen die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in Bereichen, die unter das Übereinkommen von 2006 fallen, sicherzustellen und zum anderen ein klares Zeichen zu setzen, das international deutlich macht, welchen Stellenwert die Gemeinschaft diesem Übereinkommen sowie den Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten beimisst. Entsprechend den Vorschriften für die Arbeitsweise der IAO wird das in anderen Gremien vor der Ratifizierung stattfindende Unterzeichnungsverfahren hier durch ein (am 23. Februar 2006 auf der Internationalen Konferenz vereinbartes) Abstimmungsverfahren ersetzt, das der Unterzeichnung gleichkommt; das Übereinkommen von 2006 ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Nur Staaten können dem Übereinkommen von 2006 beitreten. Die Europäische Kommission war jedoch im Rahmen der EU-Koordinierung eng in die Vorbereitung und die Verhandlungen in der IAO einbezogen. Wegen des dreigliedrigen Aufbaus der IAO nahmen Delegierte von Staaten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern an den Verhandlungen und der Abstimmung über die Annahme des Übereinkommens von 2006 teil. Die Kommission war lediglich als Beobachter vertreten und hat nicht an den Verhandlungen teilgenommen. Sie hat jedoch die Zustimmung der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von 2006 ausgehandelt haben, sowie die Notwendigkeit seines baldigen Inkrafttretens zur Kenntnis genommen. Da es sich bei der Zuständigkeit für die Angleichung der Sozialversicherungssysteme um eine Zuständigkeit der Gemeinschaft handelt, schlägt die Kommission vor, dass der Rat die durch diesbezügliche Gemeinschaftsvorschriften gebundenen Mitgliedstaaten ermächtigt, das Übereinkommen von 2006 im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren. Aufgrund dieser Entscheidung können die Mitgliedstaaten unverzüglich mit den für eine Ratifizierung erforderlichen Vorarbeiten beginnen. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 42 EG-Vertrag |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Entfällt. |

332 | Entfällt. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Sonstige |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Entfällt. Nicht angemessen. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Entfällt. |

1. 2006/0103 (CNS)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend IAO) von 2006 wurde am 23. Februar 2006 von der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen, die von der IAO nach Genf einberufen worden war.

(2) Dieses Übereinkommen leistet durch die Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute sowie gerechterer Wettbewerbsbedingungen für Betreiber und Reeder einen wichtigen Beitrag für die Schifffahrtsbranche auf internationaler Ebene. Daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich angewandt werden.

(3) Dieses neue Rechtsinstrument schafft durch die Festsetzung von Mindestarbeitsnormen die Grundlagen für ein Internationales Arbeitsgesetzbuch für den Seeverkehr.

(4) Die Europäische Gemeinschaft will in der Schifffahrtsbranche gleiche Ausgangsbedingungen herstellen.

(5) Gemäß Artikel 19 Absatz 8 der ILO-Verfassung darf „in keinem Fall (…) die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind“.

(6) Einige Artikel des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Angleichung der Sozialversicherungssysteme.

(7) Die Gemeinschaft kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Mitgliedstaaten Parteien des Übereinkommens werden können.

(8) Der Rat sollte daher die durch Gemeinschaftsvorschriften zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme auf der Grundlage von Artikel 42 EG-Vertrag gebundenen Mitgliedstaaten ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft nach den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu ratifizieren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, das am 23. Februar 2006 angenommene Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der IAO aus dem Jahr 2006 zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens vor dem 31. Dezember 2008 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation zu hinterlegen. Der Rat wird den Fortgang der Ratifizierung vor Juni 2008 prüfen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

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