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Document 52006AG0024

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 24/2006 vom 18. September 2006 , vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

ABl. C 295E vom 5.12.2006, p. 48–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 295/48


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 24/2006

vom Rat festgelegt am 18. September 2006

im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

(2006/C 295 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) (nachstehend „Charta“ genannt) wird erklärt, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und dass sie zu achten und zu schützen ist. In Artikel 24 der Charta wird bestimmt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

(2)

Die Europäische Union sollte ihr politisches Handeln darauf ausrichten, den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde vor jedem Angriff zu schützen.

(3)

Auf der Ebene der Union müssen gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger im Zusammenhang mit den Inhalten sämtlicher audiovisuellen Dienste und Informationsdienste und zum Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu für sie ungeeigneten Sendungen oder Diensten, die für Erwachsene bestimmt sind, vorgesehen werden.

(4)

In Anbetracht der anhaltenden Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ist es dringend notwendig, dass die Gemeinschaft den vollständigen und angemessenen Schutz der Interessen der Bürger in diesem Bereich sicherstellt, indem sie einerseits die freie Verbreitung und freie Erbringung von Informationsdiensten gewährleistet und andererseits sicherstellt, dass die Inhalte rechtmäßig sind, den Grundsatz der Menschenwürde beachten und die Gesamtentwicklung Minderjähriger nicht beeinträchtigen.

(5)

Die Gemeinschaft ist bereits bei den audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten tätig geworden, um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um den freien Verkehr mit Fernsehsendungen und anderen Informationsdiensten unter Beachtung der Grundsätze des freien Wettbewerbs, der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sicherzustellen; sie sollte jedoch entschlossener in diesem Bereich intervenieren, um Maßnahmen zu erlassen, die die Verbraucher vor der Aufstachelung zur Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung schützen, und um jegliche derartige Diskriminierung zu bekämpfen. Solche Maßnahmen sollten ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte des Einzelnen einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung andererseits herstellen, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Begriffe der Aufstachelung zum Hass oder zur Diskriminierung nach nationalem Recht und moralischen Werten.

(6)

Die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (4) ist der erste Rechtsakt auf Gemeinschaftsebene, der sich in seinem Erwägungsgrund 5 mit der Problematik des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde in audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unabhängig von der Übertragungsart befasst. Artikel 22 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5) (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) regelte bereits speziell die Frage des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde im Zusammenhang mit Fernsehsendungen.

(7)

Es wird vorgeschlagen, dass der Rat und die Kommission der Umsetzung dieser Empfehlung bei der Revision, der Aushandlung oder dem Abschluss neuer Partnerschaftsabkommen oder neuer Kooperationsprogramme mit Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem aufgrund der weltumspannenden Tätigkeit von Produzenten, Betreibern und Anbietern von audiovisuellen Inhalten und Internetzugängen.

(8)

Mit der Entscheidung Nr. 276/1999/EG (6) nahmen das Europäischen Parlament und der Rat einen mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen an (nachstehend „Aktionsplan ‚Sichereres Internet‘“ genannt).

(9)

Die Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verlängerte den Aktionsplan „Sichereres Internet“ um zwei Jahre und änderte seinen Anwendungsbereich, um Maßnahmen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Koordination mit den relevanten Akteuren auf nationaler Ebene sowie besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beitrittsländer einzubeziehen.

(10)

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (8) klärt einige rechtliche Konzepte und harmonisiert bestimmte Aspekte, um Diensten der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, die Grundsätze des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen. Eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG sind auch für den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde relevant, insbesondere Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e, wonach die Mitgliedstaaten und die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger und der Menschenwürde anregen sollen.

(11)

Die sich im Zuge der neuen Technologien und der Medieninnovation wandelnde Medienlandschaft macht es notwendig, Kindern und auch Eltern, Lehrern und Ausbildern zu vermitteln, wie audiovisuelle Dienste und Online-Informationsdienste wirksam genutzt werden können.

(12)

Generell ist die Selbstregulierung des audiovisuellen Sektors ein wirksames zusätzliches Mittel, aber kein ausreichender Schutz Minderjähriger vor Mitteilungen mit schädlichen Inhalten. Die Entwicklung eines europäischen audiovisuellen Raumes, der auf der Meinungsfreiheit und der Wahrung der Rechte der Bürger beruht, sollte auf einem ständigen Dialog zwischen nationalen und europäischen Gesetzgebern, Regulierungsbehörden, Vereinigungen, Industrie, Bürgern und Zivilgesellschaft beruhen.

(13)

In der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (9) wurde vorgeschlagen, dass die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Medienkompetenz anzunehmen, zu jenen Themen gehören sollte, die durch die Empfehlung 98/560/EG abgedeckt werden.

(14)

Die Kommission regt zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen bestehenden Selbst- und Koregulierungsgremien an, die die Bewertung oder Klassifikation audiovisueller Inhalte — unabhängig davon, auf welchem Wege diese übertragen werden — vornehmen, um allen Nutzern, aber besonders Eltern, Lehrern und Ausbildern zu ermöglichen, illegale Inhalte zu melden und den Inhalt der audiovisuellen Medien und Online-Informationsdienste sowie die zulässigen Inhalte, die der körperlichen, geistigen oder ethischen Entwicklung Minderjähriger schaden könnten, zu beurteilen.

(15)

Wie während der öffentlichen Konsultation zur Richtlinie 97/36/EG vorgeschlagen, ist es angebracht, das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen auf alle Online-Medien unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des betreffenden Mediums und Dienstes anzuwenden.

(16)

In der Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien (10) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermittlung eines differenzierten und realistischen Bildes der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Frauen und Männern in der Gesellschaft zu fördern.

(17)

Als die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und bei der Versorgung mit diesen vorlegte, hat sie angemerkt, dass die Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und in der Werbung wichtige Fragen zum Schutz der Würde von Männern und Frauen aufwirft; sie kam aber aufgrund anderer Grundrechte, insbesondere der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, zu dem Ergebnis, dass es nicht sinnvoll sei, diese Fragen in dem genannten Vorschlag zu behandeln, wohl aber, sie weiter zu untersuchen.

(18)

Der Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sollte auf mitgliedstaatlicher Ebene ermutigt werden, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in diesen Medien und der Werbung, einschließlich der neuen Werbeformen, zu vermeiden und zu bekämpfen.

(19)

Diese Empfehlung erfasst neue technologische Entwicklungen und ergänzt die Empfehlung 98/560/EG. Ihr Anwendungsbereich deckt aufgrund des technologischen Fortschritts die audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste mit ab, die der Öffentlichkeit über feste oder mobile elektronische Netze zur Verfügung gestellt werden.

(20)

Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und andere Rechtsvorschriften sowie ihre rechtliche Praxis im Bereich der Meinungsfreiheit anzuwenden —

EMPFEHLEN:

I.   den Mitgliedstaaten in dem Bestreben um Förderung der Entwicklung des Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz Minderjähriger und der Menschenwürde in allen audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten sicherzustellen, indem sie

1.

erwägen, in ihr innerstaatliches Recht oder in ihre innerstaatliche Praxis Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften und unbeschadet der Möglichkeit aufzunehmen, die Art der Ausübung dieses Rechts an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen;

2.

zur Förderung der Übernahme technologischer Entwicklungen ergänzend zu bestehenden gesetzlichen und anderweitigen Maßnahmen für Rundfunkdienste und im Einklang mit diesen Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten auf Maßnahmen hinwirken,

a)

mit denen Minderjährige in die Lage versetzt werden, die audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste verantwortungsvoll zu nutzen, und zwar insbesondere durch eine bessere Aufklärung der Eltern, Lehrer und Ausbilder über die Möglichkeiten der neuen Dienste und die Instrumente zur Sicherstellung des Schutzes Minderjähriger, insbesondere durch Medienkompetenz- oder Medienbildungsprogramme und z.B. durch Fortbildung im Rahmen der Schulausbildung;

b)

durch die, soweit dies zweckmäßig und notwendig ist, das Auffinden von qualitativ hochwertigen Inhalten und Diensten für Minderjährige und der Zugang hierzu erleichtert werden, unter anderem durch die Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten in Bildungseinrichtungen und an öffentlich zugänglichen Orten;

c)

mit denen die Bürger besser über die Möglichkeiten des Internets informiert werden.

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz sind in Anhang II dargestellt;

3.

eine verantwortungsvolle Haltung bei den einschlägigen Berufsgruppen, Vermittlern und Nutzern der neuen Kommunikationsmittel wie das Internet durch folgende Maßnahmen fördern:

a)

Ermutigung des Industriezweiges der audiovisuellen Medien und Online-Informationsdienste, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in allen audiovisuellen Medien und Online-Informationsdiensten zu verhindern und solche Diskriminierungen zu bekämpfen;

b)

unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG Förderung der Bemühungen um größere Wachsamkeit und die Meldung von als illegal erachteten Internetseiten;

c)

Abfassung eines Verhaltenskodex in Zusammenarbeit mit Berufsgruppen und Regulierungsbehörden auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene;

4.

Maßnahmen zur Bekämpfung aller illegalen Aktivitäten im Internet, die für Minderjährige schädlich sein könnten, fördern und das Internet zu einem viel sichereren Medium machen; u.a. könnten folgende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden:

a)

Einführung eines Gütezeichens für Dienstanbieter, damit Nutzer ohne Probleme feststellen können, ob ein bestimmter Dienstanbieter sich an einen Verhaltenskodex hält;

b)

Schaffung geeigneter Mittel zur Meldung illegaler und/oder verdächtiger Handlungen im Internet;

II.   dem Industriezweig der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste sowie anderen betroffenen Parteien,

1.

positive Maßnahmen zugunsten von Minderjährigen zu entwickeln, einschließlich Initiativen zur Erleichterung eines breiteren Zugangs Minderjähriger zu audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten, gleichzeitig aber potenziell schädliche Inhalte z.B. durch die Verwendung von Filtersystemen zu vermeiden. Solche Maßnahmen könnten eine Harmonisierung durch Zusammenarbeit zwischen den Regulierungs-, Selbstregulierungs- und Koregulierungsgremien der Mitgliedstaaten und durch Austausch bewährter Praktiken umfassen, z.B. hinsichtlich eines Systems gemeinsamer beschreibender Symbole oder Warnmeldungen, die die Altersstufe und/oder die Aspekte des Inhalts angeben, die zu einer bestimmten Altersempfehlung geführt haben, womit den Nutzern geholfen würde, den Inhalt von audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten zu bewerten. Dazu könnten zum Beispiel die in Anhang III skizzierten Maßnahmen eingesetzt werden;

2.

die Möglichkeit zu prüfen, Filterprogramme zu schaffen, die die Übermittlung von Informationen, die die Menschenwürde verletzen, im Internet verhindern;

3.

Maßnahmen zu entwickeln, um die Verwendung von Systemen zur Kennzeichnung der im Internet verbreiteten Inhalte zu fördern;

4.

zu prüfen, wie Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den audiovisuellen Diensten und den Online-Informationsdiensten effizient vermieden und bekämpft und ein differenziertes und realistisches Bild der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Männern und Frauen in der Gesellschaft gefördert werden kann;

STELLEN FEST, DASS DIE KOMMISSION

1.

im Rahmen des Mehrjahresprogramms der Gemeinschaft (2005-2008) zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internets und neuer Onlinetechnologien an die Bürger in ganz Europa gerichtete Informationskampagnen in allen Kommunikationsmedien unterstützen will, um die Öffentlichkeit über die Vorteile und möglichen Gefahren des Internets, seine verantwortungsvolle und sichere Nutzung, die Möglichkeiten von Beschwerden und der elterlichen Aufsicht zu informieren. Spezielle Kampagnen könnten sich an bestimmte Zielgruppen wie Schulen, Elternvereinigungen und Nutzer richten;

2.

beabsichtigt, die Möglichkeit zu prüfen, ein kostenloses europäisches Meldetelefon einzurichten oder einen bestehenden Dienst zu erweitern, um die Internetnutzer an die Möglichkeiten zur Einreichung von Beschwerden und an Informationsquellen heranzuführen und den Eltern Informationen über die Wirksamkeit von Filterprogrammen zu geben;

3.

beabsichtigt, die Möglichkeit der Einführung eines allgemeinen Domänennamens zweiter Stufe zu prüfen, der ständig kontrollierten Internetseiten vorbehalten ist, die sich verpflichten, Minderjährige und ihre Rechte zu achten, wie etwa .KID.eu;

4.

einen konstruktiven und ständigen Dialog mit den Organisationen der Inhaltsanbieter, den Verbraucherorganisationen und allen anderen betroffenen Parteien aufrechterhält;

5.

beabsichtigt, die Bildung von Netzwerken durch Selbstregulierungseinrichtungen sowie den Erfahrungsaustausch zwischen diesen im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit von Verhaltenskodizes und auf Selbstregulierung gestützten Konzepten zu erleichtern und zu unterstützen, um höchstmögliche Standards für den Schutz Minderjähriger zu gewährleisten;

6.

beabsichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit der in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen vorzulegen und diese Empfehlung erforderlichenfalls zu überprüfen.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 87.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. September 2005 (ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 217), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(5)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1999, S. 60).

(6)  Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internets durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen(2) auszuweiten (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(10)  ABl. C 296 vom 10.11.1995, S. 15.


ANHANG I

INDIKATIVE LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG AUF NATIONALER EBENE VON MASSNAHMEN IM INNERSTAATLICHEN RECHT ODER IN DER INNERSTAATLICHEN PRAXIS ZUR GEWÄHRLEISTUNG DES RECHTS AUF GEGENDARSTELLUNG ODER GLEICHWERTIGER ABHILFEMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT ONLINEMEDIEN

Ziel: Aufnahme von Maßnahmen in das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Online-Medien unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und unbeschadet der Möglichkeit, dessen Ausübung an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen.

Der Begriff „Medium“ bezeichnet jedes Kommunikationsmittel zur Online-Verbreitung von bearbeiteten Informationen in der Öffentlichkeit, wie etwa Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und internetgestützte Nachrichtendienste.

Unbeschadet anderer von den Mitgliedstaaten erlassener zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Bestimmungen sollte — unabhängig von der Staatsangehörigkeit — jede natürliche oder juristische Person, deren berechtigte Interessen — insbesondere, aber nicht ausschließlich, ihre Ehre und ihr Ansehen — aufgrund einer Behauptung von Tatsachen in einer Veröffentlichung oder einer Übertragung beeinträchtigt worden sind, ein Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird.

Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte im Zusammenhang mit Online-Medien gelten, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen treffen und das Verfahren zu dessen Ausübung festlegen. Sie sollten insbesondere sicherstellen, dass eine angemessene Frist zur Verfügung steht und dass die Verfahren so beschaffen sind, dass das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen von natürlichen oder juristischen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, in angemessener Weise ausgeübt werden kann.

Das Recht auf Gegendarstellung kann nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch ko- oder selbstregulierende Maßnahmen gewährleistet werden.

Das Recht auf Gegendarstellung ist insbesondere im Online-Bereich eine angemessene Abhilfemaßnahme, da auf angefochtene Informationen umgehend reagiert werden kann und Gegendarstellungen der Betroffenen technisch einfach angefügt werden können. Doch sollte die Gegendarstellung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des begründeten Antrags zu einer Zeit und in einer Weise erfolgen, die der Veröffentlichung oder Übertragung, auf die sie sich bezieht, angemessen ist.

Bei Streitigkeiten über die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sollte eine Nachprüfung durch die Gerichte oder durch vergleichbare unabhängige Stellen ermöglicht werden.

Ein Antrag auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung einer solchen Gegendarstellung hat oder wenn die Gegendarstellung eine strafbare Handlung beinhalten, den Inhaltsanbieter einem zivilrechtlichen Verfahren aussetzen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.

Das Recht auf Gegendarstellung steht unbeschadet anderer Rechtsmittel Personen zur Verfügung, deren Recht auf Würde, Ehre, Ansehen oder Privatsphäre durch die Medien verletzt wurde.


ANHANG II

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz

a)

Eine ständige Fortbildung von Lehrern und Ausbildern in Zusammenarbeit mit Vereinigungen zum Schutz von Kindern über Fragen der Nutzung des Internets im Rahmen der Schulbildung, um eine ständige Sensibilisierung für die Gefahren des Internets insbesondere in Chatrooms und Diskussionsforen zu gewährleisten;

b)

die Schaffung spezifischer Internetschulungen schon für sehr kleine Kinder, auch unter Einbeziehung der Eltern;

c)

ein integriertes, pädagogisches Konzept als Teil des Lehrplans von Schulen und von Medienkompetenzprogrammen, um Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets bereitzustellen;

d)

die Organisation nationaler, an die Bürger gerichteter Informationskampagnen in allen Kommunikationsmedien, um Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets bereitzustellen;

e)

die Verteilung von Informationspaketen über die möglichen Gefahren des Internets („Sicheres Surfen im Internet“, „Filterung unerwünschter Mitteilungen“) und die Einrichtung von Meldetelefonen, die Hinweise auf schädliche oder illegale Inhalte oder Beschwerden über solche Inhalte entgegennehmen;

f)

die Ergreifung angemessener Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Meldetelefone zu gewährleisten oder zu erhöhen, damit die Einreichung von Beschwerden erleichtert und die Meldung schädlicher oder illegaler Inhalte ermöglicht wird.


ANHANG III

Beispiele möglicher Maßnahmen der Industrie und der betroffenen Parteien zugunsten Minderjähriger:

a)

die systematische Bereitstellung eines wirksamen, aktualisierbaren und leicht nutzbaren Filtersystems, sobald Nutzer einen Internetzugang abonnieren;

b)

ein Angebot an Internetdiensten speziell für Kinder, die mit einem automatischen Filtersystem ausgestattet sind, das von Internet- und Mobilfunkanbietern betrieben wird;

c)

Anreizmaßnahmen, die darauf abzielen, eine inhaltliche Beschreibung der angebotenen Seiten einzuführen und diese Beschreibung regelmäßig zu aktualisieren, um eine Klassifizierung der Seiten und eine Bewertung ihrer Inhalte zu erleichtern;

d)

Einführung von Bannern in Suchmaschinen, in denen auf die Verfügbarkeit sowohl von Informationen über eine verantwortungsvolle Nutzung des Internets als auch von Meldetelefonen hingewiesen wird.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 30. April 2004 einen Vorschlag unterbreitet für eine auf Artikel 157 des Vertrags gestützte Empfehlung über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste.

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 9. Februar 2005 Stellung genommen.

3.

Das Europäische Parlament hat am 7. September 2005 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben.

4.

Die Kommission hat am 20. Januar 2006 einen geänderten Vorschlag vorgelegt.

5.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags am 18. September 2006 festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG

Dieser Vorschlag erfolgt im Anschluss an die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 (1) und ist das erste Rechtsinstrument auf EU-Ebene, das sich mit Fragen des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde im Zusammenhang mit audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten befasst.

In dem Empfehlungsvorschlag werden die Mitgliedstaaten, die Industrie und andere Beteiligte sowie die Kommission ersucht, den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde im Bereich des Rundfunks und des Internets zu verstärken. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten erwägen, Maßnahmen betreffend das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit Online-Medien einzuführen. Der Empfehlungsentwurf befasst sich mit den folgenden Aspekten:

Medienkompetenz;

Bewertung oder Klassifikation audiovisueller Inhalte;

Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und in der Werbung;

Recht auf Gegendarstellung.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates enthält die wichtigsten Punkte des ursprünglichen Kommissionsvorschlags. Die vom Rat eingebrachten Änderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, den Geltungsbereich der Empfehlung noch deutlicher abzustecken. Der Rat hat somit präzisiert, dass die Empfehlung „audiovisuelle Dienste und Online-Informationsdienste“ und nicht „audiovisuelle Dienste und Informationsdienste“ betrifft, und hat zudem zwischen dem Geltungsbereich des Gegendarstellungsrechts, das für Online-Medien gilt, und dem größeren Anwendungsbereich des Teils der Empfehlung, der sich mit dem Jugendschutz befasst, unterschieden.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat hat sich in seinem Gemeinsamen Standpunkt bemüht, den Anliegen und Prioritäten des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen; er konnte die meisten Abänderungen des Parlaments akzeptieren.

Der Rat hat die Abänderungen 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 33, 35, 36, 37 und 38 vollständig, teilweise oder im Grundsatz übernommen, wie dies auch die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag getan hat.

Zu den Abänderungen, bei denen der Standpunkt des Rates von dem geänderten Vorschlag der Kommission abweicht, möchte der Rat möchte die folgenden Bemerkungen vorbringen.

Was die Abänderungen 23 und 29 anbelangt, so hat der Rat sich der Haltung der Kommission angeschlossen und bestimmte Teile der jeweiligen Abänderungen — als Beispiele möglicher Maßnahmen zur Erreichung der festgesetzten Ziele der Empfehlung — in die Anhänge aufgenommen. Einige, vom Europäischen Parlament als wichtig erachtete Punkte hat er jedoch wieder in den Verfügungsteil der Empfehlung aufgenommen, um seinen Standpunkt jenem des Parlaments stärker anzugleichen.

Desgleichen konnte der Rat die Abänderungen 35 und 36 im Grundsatz akzeptieren und somit dem Anliegen des Parlaments entsprechen, das ein Follow-up sicherstellen möchte; allerdings war der Rat zugleich bemüht, eine aufwändige Berichterstattungspflicht zu vermeiden.

Der Rat konnte dem Teil von Abänderung 37 nicht zustimmen, mit dem die Worte „indikative Leitlinien“ im Abschnitt über das Gegendarstellungsrecht durch „Mindestgrundsätze“ ersetzt werden sollen, da dieser Begriff im Rahmen einer Empfehlung seines Erachtens zu weit geht.

Zur Abänderung 26 letzter Spiegelstrich war der Rat der Auffassung, dass man sich bei Überlegungen zu den verschiedenen Möglichkeiten, illegale oder verdächtige Handlungen im Internet zu melden, vorzugsweise nicht ausschließlich auf die Einrichtung einer Telefon-Hotline konzentrieren sollte; er entschied sich daher für eine offenere Formulierung.

Der Rat hat sich der Haltung der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag angeschlossen und die Abänderungen 3, 5, 13, 27, 32 und 34 nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

IV.   FAZIT

Der Rat vertritt die Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt insgesamt vollständig mit den Zielen des geänderten Kommissionsvorschlags in Einklang steht. Er ist ferner der Auffassung, dass er den vom Europäischen Parlament mit seinen Abänderungen am Kommissionsvorschlag verfolgten Zielen gebührend Rechnung getragen hat, und geht davon aus, dass in naher Zukunft eine Einigung mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf die baldige Annahme der Empfehlung erzielt werden kann.


(1)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.


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