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Document 52005PC0527
Proposal for a Council Decision on a Community position within the Joint Committee on a recommendation on the re-importation of originating products and on the acceptance by the Contracting Parties of simplified proofs of origin, made out by approved exporters, to the Agreement between the European Economic Community, of the one part, and the Swiss Confederation, of the other part
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu einer Empfehlung bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu einer Empfehlung bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
/* KOM/2005/0527 endg. - ACC 2005/0218 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu einer Empfehlung bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits /* KOM/2005/0527 endg. - ACC 2005/0218 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 8.11.2005 KOM(2005) 527 endgültig 2005/0218 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu einer Empfehlung bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe für den Vorschlag und Ziele In dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, im Folgenden „das Abkommen" genannt, wird bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung abgebaut werden sollen, und bei dem Verbot, neue Zölle und Abgaben einzuführen, grundsätzlich nicht zwischen den Ursprungserzeugnissen der einen oder der anderen Partei unterschieden. Eine solche Unterscheidung wird nur im Zusammenhang mit der Präferenzbehandlung bestimmter Waren getroffen. Daher muss deutlich gemacht werden, dass bei Waren, die von der gegenseitigen Abschaffung der Zölle betroffen sind, ohne dass zwischen Ursprungserzeugnissen der einen oder der anderen Partei unterschieden wird, diese Zollbeseitigung bei der Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft beziehungsweise in die Schweiz Anwendung findet, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ihren Ursprung in der Schweiz oder in der Gemeinschaft haben. In Artikel 22 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen ist vorgesehen, dass die Zollbehörden des Ausfuhrlandes jeden Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse versendet, ermächtigen können, Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt). Die Vertragsparteien kommen überein, dass im Rahmen des Abkommen die Ermächtigung zum Handeln als „ermächtigter Ausführer“ entweder von den Zollbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden kann, der nicht unbedingt der Mitgliedstaat sein muss, in dem die Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurde oder aus dem die Waren stammen. | 120 | Allgemeiner Hintergrund Zur Festlegung klarer Leitlinien haben sich die Vertreter der schweizerischen Bundesverwaltung und der Kommissionsdienststellen auf zwei Auslegungsvermerke geeinigt. Diese beiden Vermerke wurden am 10. Mai 2004 durch zwei Verwaltungsschreiben bestätigt, die für die schweizerische Verwaltung von Herrn Gerber, dem schweizerischen Staatssekretär für Wirtschaft, und für die Kommission von Herrn Verrue, dem Generaldirektor für Steuern und Zollunion, unterzeichnet wurden. Die beiden Vermerke wurden auch auf Ministerebene erörtert. Die Auslegungen der Sachverständigen wurden in Anhang C der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Schweiz vom 19. Mai 2004 bestätigt. Beide Seiten vereinbarten, diese Auslegungen durch Empfehlungen des für die Verwaltung des bilateralen Freihandelsabkommens zuständigen gemischten Ausschusses formalisieren zu lassen. | 139 | Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften Es gibt keine einschlägigen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts. | 141 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. | ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung interessierter Parteien | 219 | Eine Anhörung war nicht erforderlich, da der vorgeschlagene Beschluss auf einen Antrag der interessierten Partei zurückgeht. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung Entfällt. | RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Um die Delegation der Gemeinschaft zur Annahme der Empfehlungen zu ermächtigen, muss der Rat den beigefügten Empfehlungsentwurf als den im gemischten Ausschuss EG-Schweiz zu vertretenden gemeinsamen Standpunkt annehmen. Nach Annahme des gemeinsamen Standpunkts, werden die zuständigen Kommissionsdienststellen die Annahme des Empfehlungsentwurfs durch den gemischten Ausschuss EG-Schweiz und seine anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union veranlassen. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. | 331 | Es gibt in diesem Fall keine andere Option. Dies ist daher die einfachste mögliche Maßnahme. | 332 | Eine zusätzliche finanzielle Belastung oder ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht. | Wahl der Instrumente | 341 | Vorgeschlagene Instrumente: Empfehlung. | 342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen. Artikel 29 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss EG-Schweiz zur Durchführung des Abkommen Maßnahmen in Form von Empfehlungen ergreift. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | 1. 2005/0218 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu einer Empfehlung bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehendes Grundes: Nach Artikel 29 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits kann der Gemischte Ausschuss die Abgabe einer Empfehlung beschließen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zu einer Empfehlung bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen beruht auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Entwurf EMPFEHLUNG Nr. …/2005 des GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen durch die Vertragsparteien vom ... DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dem Abkommen wird bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung abgebaut werden sollen, und bei dem Verbot, neue Zölle und Abgaben einzuführen, grundsätzlich nicht zwischen den Ursprungserzeugnissen der einen oder der anderen Partei unterschieden. Eine solche Unterscheidung wird nur im Zusammenhang mit der Präferenzbehandlung bestimmter Waren getroffen. (2) Die Vertragsparteien des Abkommens teilen miteinander die Auffassung, dass diese Zollbeseitigung bei der Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft beziehungsweise in die Schweiz unabhängig davon gilt, ob die Waren ihren Ursprung in der Schweiz oder in der Gemeinschaft haben, und ausschließlich in den Fällen, in denen eine gegenseitige Beseitigung der Zölle ohne Unterschied zwischen den Ursprungserzeugnissen der einen oder der anderen Partei Anwendung findet. (3) In Artikel 22 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen ist vorgesehen, dass die Zollbehörden des Ausfuhrlandes jeden Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse versendet, ermächtigen können, Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt). (4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass im Rahmen des Abkommen die Ermächtigung zum Handeln als „ermächtigter Ausführer“ entweder von den Zollbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden kann, der nicht unbedingt der Mitgliedstaat sein muss, in dem die Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurde oder aus dem die Waren stammen. (5) Im Interesse der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens sollte daher den Vertragsparteien eine übereinstimmende Auslegung des Abkommens empfohlen werden - HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN: Einziger Artikel Ab 1. Juni 2004 wenden die Vertragsparteien das Abkommen in Einklang mit den beiden Auslegungsvermerken an, die dieser Empfehlung bezüglich der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen und der Annahme von vereinfachten, durch ermächtigte Ausführer ausgefertigten Ursprungsnachweisen als Anhang beigefügt sind. Geschehen zu […] am […] Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Auslegungsvermerk Die Sachverständigen der Europäischen Kommission und der schweizerischen Bundesverwaltung, EINGEDENK der Tatsache, dass das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in erster Linie auf die Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Parteien durch Ausweitung des Warenverkehrs abzielt, und dass dieses Ziel im Wesentlichen durch die schrittweise Beseitigung der wichtigsten Handelshemmnisse unter den in dem Abkommen festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den GATT-Vorschriften über die Errichtung von Freihandelszonen verfolgt wird; IN DER ERWÄGUNG, dass zolltariflich gesehen diese Beseitigung der Handelshemmnisse, vorbehaltlich der für bestimmte Waren vorgesehenen Modalitäten, zum Teil darin besteht, die bestehenden Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für die unter dieses Abkommen fallenden Waren der jeweils anderen Vertragspartei abzuschaffen und keine neuen einzuführen; UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach gemeinsamer Prüfung der spezifischen Bestimmungen des Abkommens, insbesondere des Artikels 2 in Verbindung mit den Artikeln 3 bis 7, festgestellt wurde, dass bei der Festlegung des Umfangs der – am 1. Juli 1977 abgeschlossenen – Beseitigung der Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung und bei dem für beide Parteien geltenden Verbot der Einführung neuer Zölle, nicht zwischen den Ursprungserzeugnissen der einen oder der anderen Partei unterschieden wurde, bei der zolltariflichen Behandlung bestimmter Waren hingegen schon; KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: „Die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 vorgesehene Beseitigung der Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung und das für beide Parteien geltende Verbot, neue Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung einzuführen, gelten bei der Einfuhr der betreffenden Waren in die Gemeinschaft beziehungsweise in die Schweiz, unabhängig davon, ob die Waren ihren Ursprung in der Schweiz oder in der Gemeinschaft haben. Diese Auslegung gilt ausschließlich für die von der gegenseitigen Beseitigung der Zölle betroffenen Waren. Sie gilt somit nicht für die Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, für die in dem Abkommen unter Verweis auf die Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei eine Präferenzbehandlung festgelegt wurde.“ Auslegungsvermerk Die Sachverständigen der Europäischen Kommission und der schweizerischen Bundesverwaltung, IN ERWÄGUNG des Artikels 22 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, demzufolge die Zollbehörden des Ausfuhrlandes einen Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse versendet und jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bietet, dazu ermächtigen können, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen ; IN ERWÄGUNG des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11.6.2001, KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: „Der Begriff Zollbehörden des Ausfuhrlandes bezieht sich zum einen auf die Zollbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und zum anderen auf die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, der die Ermächtigung erteilt hat, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wird oder aus welchem Mitgliedstaat die Ware stammt.“