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Document 52005PC0334

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2005/0334 endg. - CNS 2003/0329 */

52005PC0334

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2005/0334 endg. - CNS 2003/0329 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.7.2005

KOM(2005) 334 endgültig

2003/0329 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

(gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele Als die Europäische Kommission ihre neue MwSt–Strategie annahm, wurde in der Modernisierung der Regeln über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen eine vorrangige Aufgabe gesehen. Daraufhin erfolgte eine allgemeine, gründliche Überarbeitung der Regeln über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen insgesamt. Entsprechend den von der Kommission ausgearbeiteten Leitlinien für einschlägige Arbeiten orientierte sich diese Überarbeitung an dem Grundsatz, dass die MwSt am Ort des Verbrauchs erhoben werden sollte. Ein Hauptzweck dieser Überarbeitung ist die weitere Vereinfachung der für die Unternehmer geltenden MwSt–Vorschriften im Einklang mit den Zielen der Lissabon–Strategie. |

Allgemeiner Rahmen Um zu gewährleisten, dass die Regeln über den Ort der Erbringung – und damit der Besteuerung – von Dienstleistungen dem Ziel entsprechen, dass die Steuer dem Land des Verbrauchs zufließt, schlug die Kommission vor, die Regeln über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen an Steuerpflichtige dahingehend zu ändern, dass derartige Dienstleistungen generell in dem Mitgliedstaat steuerpflichtig sein sollten, in dem der Kunde ansässig ist, und zugleich die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auszuweiten. Eine Umsetzung dieser Änderungen dürfte die Besteuerung am Ort des Verbrauchs gewährleisten. Da für Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige weitgehend dieselben Erwägungen gelten, wäre es unlogisch, die für sie geltenden Regeln nicht ebenfalls zu ändern. Mangels spezifischer Vorschriften werden derartige Dienstleistungen entsprechend den derzeit geltenden Regeln dort besteuert, wo der Dienstleistende ansässig ist. Es besteht jedoch eindeutig die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, wenn derartige Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden können und allein der Kunde mit der MwSt belastet wird. Darüber hinaus wirken sich Unterschiede in den MwSt–Sätzen im Falle von Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige wesentlich stärker aus, da sie die Standortentscheidungen von Unternehmen beeinflussen können. Um die Wirtschaftstätigkeit nicht noch weiter zu erschweren, sollten die vorgeschlagenen Änderungen an den Regeln über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige weitgehend den vorgeschlagenen Regeln für gleiche Dienstleistungen an Steuerpflichtige entsprechen. Jegliche Änderung sollte so angelegt sein, dass zusätzliche Verwaltungskosten für die Unternehmer vermieden werden. Um die Pflichten von Unternehmern zu vereinfachen, die Gegenstände und Dienstleistungen grenzüberschreitend liefern bzw. erbringen, hat die Kommission bereits eine Regelung der einzigen Anlaufstelle vorgeschlagen, die es diesen Unternehmern ermöglicht, ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten für ihre Tätigkeiten in der gesamten EU in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in dem sie ansässig sind. Diese Regelung soll es den betreffenden Unternehmern ermöglichen, für ihre Leistungen in der gesamten EU eine einzige MwSt–Nummer zu verwenden und ihre MwSt–Erklärungen über ein einziges Portal einzureichen, von dem aus die Angaben automatisch an diejenigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, in denen der jeweilige Unternehmer Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Diese Regelung der einzigen Anlaufstelle erleichtert den Leistungserbringern die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn sie MwSt in einem Mitgliedstaat schulden, in dem sie nicht ansässig oder anderweitig für MwSt–Zwecke identifiziert sind. Bei dieser Regelung der einzigen Anlaufstelle erhält der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige für MwSt–Zwecke identifiziert ist, einen vollständigen Überblick über sämtliche Tätigkeiten des Betreffenden in der gesamten EU. Damit soll die Qualität der MwSt–Kontrolle allgemein gewahrt und gewährleistet werden, dass die MwSt in jedem Falle in der EU gezahlt wird. Es bedarf aber auch eingehender Kontrollen, um zu prüfen, dass die MwSt in richtiger Höhe im richtigen Mitgliedstaat gezahlt wurde, und um Berichtigungen zu ermöglichen. Durch die Besteuerung von Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige am Ort des Verbrauchs wird gewährleistet, dass die am Ort der Dienstleistung geltenden MwSt–Sätze in ihrer Wirkung in jedem Falle neutral bleiben. Unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige, der den Umsatz bewirkt, ansässig ist – ob innerhalb oder außerhalb der EU –, die Dienstleistung wird besteuert, und zwar zu dem im Mitgliedstaat des Verbrauchs geltenden Satz. Da eine weitergehende Harmonisierung der MwSt–Sätze derzeit nicht möglich ist, wären die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung ihrer MwSt–Sätze entsprechend den derzeitigen MwSt–Vorschriften frei und hätten keine größeren Risiken in Bezug auf Wettbewerbsverzerrungen bei derartigen Umsätzen zu befürchten. |

Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Ein früherer Vorschlag der Kommission (KOM (2003) 822) befasste sich mit Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen. Die dort vorgeschlagenen Änderungen bezogen sich zwar nur auf Dienstleistungen an Steuerpflichtige, aber der Vorschlag enthielt doch ein neues Regelwerk, das an die Stelle der geltenden Regeln über den Ort der Dienstleistung treten sollte. Um auch den zweiten und letzten Teil der Reform der Regeln über den Ort der Dienstleistung, nämlich in Bezug auf Dienstleistungen von Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflichtige, zu verwirklichen, müsste der genannte Vorschlag, der kurz vor der Annahme durch den Rat steht, geändert werden. |

Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union Entfällt. |

KONSULTATION BETROFFENER UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation der Betroffenen |

Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden In den vergangenen Monaten wurden im Rahmen einer Kommissionsarbeitsgruppe Konsultationen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt, um die Probleme im Zusammenhang mit den Regeln über den Ort der Dienstleistung eingehender zu erörtern und die bestmöglichen Lösungen zu finden. Außerdem wurde im Februar und März dieses Jahres eine öffentliche Konsultation in dieser Angelegenheit durchgeführt. Daraufhin gingen über 70 schriftliche Antworten von Wirtschaftsverbänden und Unternehmen aus verschiedenen Branchen und Ländern ein. Die meisten Antworten stammten dabei aus folgenden Bereichen: Telekommunikation und elektronischer Handel, Verkehr, Berater und Anwälte, Gastronomie, Reisebüros, Autovermieter, Industrie und einige Finanzinstitute. |

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Die meisten Antworten bezogen sich auf den Teil des Vorschlags, der die Änderung des Ortes von Ferndienstleistungen betrifft, wonach diese Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Kunden besteuert werden sollen. Den Antworten zufolge wäre dies für die betroffenen Branchen mit zusätzlichen Verwaltungslasten und einer Reihe von Problemen verbunden, die gelöst werden müssten. Dies trifft zwar zu, aber die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass die neuen Regeln notwendig sind, um die Besteuerung am Ort des Verbrauchs zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die durch die Verlagerung von Unternehmenstätigkeiten in Mitgliedstaaten mit niedrigeren MwSt–Sätzen hervorgerufen werden. Sehr viele Reaktionen betrafen auch die erwogene Änderung des Ortes von Personenbeförderungsleistungen. Diese Überlegung wurde zwar von einigen Unternehmen unterstützt, aber es wurde auch heftige Ablehnung geäußert, hauptsächlich von Flugverkehrsunternehmen, die befürchten, dass die Mitgliedstaaten sich durch die neuen Regeln ermutigt fühlen können, die derzeitige MwSt–Befreiung abzuschaffen. Aus den meisten Reaktionen ergab sich jedoch, dass der Ort der Besteuerung nicht als größeres Problem angesehen wird. Als wichtige Fragen wurden hingegen die von den Mitgliedstaaten angewandten Befreiungen und die ungleiche mehrwertsteuerliche Behandlung des Luft– und des Straßenverkehrs angesehen. Dabei wurde nachdrücklich auf die Probleme hingewiesen, die jegliche Besteuerung der betreffenden Dienstleistungen in der Praxis hervorrufen würde. Vor diesem Hintergrund wurde beschlossen, diese Regel nicht zu ändern. Auch Reisebüros und Reiseveranstalter äußerten sich ernsthaft besorgt wegen des Vorschlags, die Regeln über den Ort von Dienstleistungen, die von Vermittlern erbracht werden, zu ändern, da eine Rückkehr zu Grundregel die Unternehmer veranlassen könnte, ihre Tätigkeit in andere Mitgliedstaaten oder gar in Drittstaaten zu verlagern. Sie machten geltend, dass die derzeitigen Regeln zwar manchmal schwierig anzuwenden seien, aber am besten dafür sorgen, dass die Besteuerung am Ort des Verbrauchs erfolgt. Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Reaktionen Rechung und lässt die derzeitigen Regeln für die einschlägigen Dienstleistungen unangetastet. Autovermietungs– und Leasingunternehmen sprachen sich sehr dafür aus, die von ihnen erbrachten Dienstleistungen unabhängig davon, ob der Kunde steuerpflichtig ist oder nicht, nach gleichen Regeln zu behandeln. Sie waren auch mit der unterschiedlichen Behandlung von langfristigem Leasing und kurzfristiger Vermietung einverstanden. Es wurden verschiedene Kriterien für die Anwendung der Steuer auf die betreffenden Dienstleistungen vorgebracht, z.B. der Ort der tatsächlichen Nutzung, Ort der Zulassung des Fahrzeugs usw. Der vorliegende Richtlinienvorschlag trägt diesen Reaktionen Rechung und sieht daher vor, dass der Ort der Dienstleistung bei kurzfristiger Vermietung bei B2B– und B2C–Dienstleistungen identisch sein soll, während das langfristige Verleasen von Beförderungsmitteln sowohl an Steuerpflichtige als auch an Nichtsteuerpflichtige an dem Ort besteuert werden soll, an dem der Kunde ansässig ist. Damit wird der vonseiten der Branche geäußerten Befürchtung begegnet, dass die Unternehmen ansonsten ihre Tätigkeit in Mitgliedstaaten mit niedrigeren MwSt–Sätzen verlagern könnten. In den Reaktionen aus dem Restaurant– und Verpflegungssektor wurden die von der Kommission dargelegten Überlegungen weitgehend unterstützt, Restaurantdienstleistungen bei ihrer materiellen Erbringung bzw., wenn sie in Beförderungsmitteln erbracht werden, am Abgangsort des Beförderungsmittels zu besteuern. Die Regeln über den Ort der betreffenden Dienstleistungen sollen daher entsprechend geändert werden. |

Die öffentliche Konsultation per Internet wurde vom 3. Februar bis 4. April 2005 durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 71 Antworten ein. Die Ergebnisse der Konsultation können über folgende Website eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/common/consultations/tax/index_de.htm. |

Einholung und Verwertung von Fachwissen |

Externes Fachwissen musste nicht herangezogen werden. |

Folgenabschätzung Gemeinsame Regeln über den Ort der Dienstleistung sind erforderlich, damit es nicht zu einer Doppel– oder Nichtbelastung der betreffenden Unternehmer mit indirekten Steuern kommt. Der beste Weg, dieses Ziel zu erreichen, und zugleich den Mitgliedstaaten ein Höchstmaß an Flexibilität zu sichern, ist eine Initiative der Kommission. Bei der Vorbereitung neuer Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der MwSt, die sich unmittelbar auf die Wirtschaft auswirken, wie dies bei diesem Vorschlag der Fall ist, hält es die Kommission für erforderlich, nicht nur die Steuerverwaltungen zu konsultieren, sondern auch die anderen Betroffenen. Zur Vorbereitung dieses neuen Vorschlags erörterte die Kommission zunächst im Rahmen einer Kommissionsarbeitsgruppe im Januar 2005 dessen allgemeine Grundzüge mit den Mitgliedstaaten. Daran schloss sich eine öffentliche Konsultation per Internet an. Außerdem gäbe es durch aktive Beteiligung an themenbezogenen Sitzungen und Gesprächsforen und durch bilaterale Gespräche mit den betroffenen Sektoren umfassende informelle Kontakte mit der Wirtschaft. Die Ergebnisse dieser Konsultationen wurden im größtmöglichen Umfang berücksichtigt und den Mitgliedstaaten erneut vorgelegt. Daraus ergab sich schließlich der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, der Ausdruck eines empfindlichen Gleichgewichts zwischen den Anforderungen der Steuerverwaltungen – Kontrolle und korrekte Zuordnung der MwSt–Einnahmen – und den Anforderungen der Unternehmer – einfache, einheitliche und klare Regeln – ist. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Dieser Vorschlag zielt auf die Änderung bestimmter Regeln der Sechsten MwSt–Richtlinie ab, die den Ort der Erbringung von Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Kunden betreffen. Diese Änderungen werden vorgeschlagen, um die Besteuerung von Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs zu gewährleisten und die Verlagerung von Unternehmen zu vermeiden. |

0 | Rechtsgrundlage Artikel 93 EG–Vertrag |

Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip ist insofern relevant, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

Da die Erbringung einer Dienstleistung mehr als einen Mitgliedstaat betreffen kann, sind gemeinsame Regeln über den Ort der Dienstleistung für Zwecke der MwSt von wesentlicher Bedeutung. |

Würden die Mitgliedstaaten jeweils eigene MwSt–Regeln über den Ort der Dienstleistung anwenden, könnte dies zu Doppel– oder Nichtbesteuerung führen, was wiederum sowohl die Interessen der Mitgliedstaaten als auch der EU–Unternehmen erheblich beeinträchtigen würde. |

Durch eine Maßnahme der Gemeinschaft lassen sich die Ziele des Vorschlags aus folgenden Gründen besser erreichen: |

Die Neutralität des MwSt–Systems kann nur gewährleistet werden, wenn die Gefahr der Doppel– oder der Nichtbesteuerung beseitigt wird. Dieses Ziel kann am besten durch einen Vorschlag der Kommission zur Festlegung von Regeln zur Bestimmung des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen erreicht werden. |

Auf diese Weise dürfte es grundsätzlich nicht mehr zu Doppel– oder Nichtbesteuerung kommen. |

Das geeignete Instrument zur Regelung dieser Angelegenheit ist eine Initiative auf Gemeinschaftsebene, die eine einheitliche Regel für den Ort einer spezifischen Dienstleistung schafft. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Es handelt sich um einen Vorschlag für eine Richtlinie, die die Mitgliedstaaten in ihr innerstaatliches Recht umsetzen müssen. Dies ist ein übliches Instrument der Kommission im Bereich der indirekten Steuern, das den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum lässt. |

Hauptziel des Vorschlags ist es zu gewährleisten, dass Dienstleistungen so weit wie möglich am Ort des tatsächlichen Verbrauchs besteuert werden. Der Vorschlag wird außerdem weder zusätzliche Belastungen für die Steuerverwaltungen noch übermäßige Verwaltungslasten für die Unternehmen zur Folge haben und entspricht damit den Zielen der Lissabon–Strategie. |

Wahl des Rechtsinstruments |

Vorgeschlagenes Mittel: Richtlinie |

Dieses Instrument ist aus folgendem Grund angemessen: Da dieser Vorschlag eine Änderung eines bereits vorliegenden Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates darstellt, wird er ebenfalls in Form eines Richtlinienvorschlags vorgelegt. Dieser geänderte Vorschlag wird gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG–Vertrag vorgelegt und trägt dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

ZUSÄTZLICHE ANGABEN |

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit |

Der Vorschlag sieht eine Übergangszeit vor. |

Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut ihrer innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen der Richtlinie zu übermitteln. |

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags GRUNDLEGENDE ASPEKTE Die MwSt ist eine Steuer auf den Verbrauch. Jegliche Änderung der Regeln über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen sollte daher so weit wie möglich dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die Besteuerung an dem Ort erfolgen sollte, an dem tatsächlich der Verbrauch erfolgt. Dies sollte jedoch keine zusätzlichen Pflichten zur Folge haben, die als unverhältnismäßig, aufwendig oder unerfüllbar angesehen werden könnten. Anders als die MwSt auf Dienstleistungen an Steuerpflichtige kann die MwSt auf Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Endverbraucher) vom Kunden nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Da die nichtabziehbare MwSt zu den MwSt–Einnahmen der Mitgliedstaaten gehört, ist es umso wichtiger, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs befolgt wird, wo immer die möglich ist. FESTGESTELLTE PROBLEME UND VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN AN DEM VORSCHLAG DER KOMMISSION KOM (2003) 822 Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Ortes sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Grundregel, durch die der Ort der Besteuerung in Abhängigkeit von der Art der erbrachten Dienstleistung geändert werden kann. Was Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige anbelangt, so gelten Ausnahmen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Personen– und Güterbeförderung, Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Kunst, des Sports, der Wissenschaft und der Bildung, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und – in besonderen Fällen – für immaterielle Dienstleistungen einschließlich der Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Werbedienstleistungen, Dienstleistungen von Ingenieuren, Anwälten usw., Überlassung von Personal, Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, Telekommunikationsdienstleistungen, Radio und Fernsehen sowie für elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Diese Regeln sind mit einer Reihe von strukturellen Problemen verbunden, die sich im Falle der Erbringung von Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige noch verschärfen, wenn die betreffenden Dienstleistungen auch aus der Ferne erbracht werden können, ohne dass die Besteuerung durch entsprechende Regelungen gesichert wäre. 1. Grundregel Die Grundregel lautet, dass die Besteuerung am Sitz des Dienstleistenden erfolgt. In den meisten Fällen führt die Anwendung dieser Regel auch zur Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs, und ganz gewiss dann, wenn die Dienstleistungen im Inland erbracht werden. Diese Grundregel ist für den Dienstleistungserbringer sehr einfach anzuwenden, da er nur über die MwSt–Vorschriften und –Sätze seines Mitgliedstaates Bescheid wissen muss. Die Besteuerung am Ort des Verbrauchs wird zwar am besten dadurch gewährleistet, dass Dienstleistungen an dem Ort besteuert werden, an dem sie tatsächlich in Anspruch genommen werden, aber die Erfahrung zeigt, dass es in vielen Fällen sehr schwierig ist festzustellen, wo die Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Unter MwSt–theoretischen Gesichtspunkten ist diese Regel zwar sicherlich am besten geeignet, dem Charakter der MwSt als Steuer auf den Verbrauch in vollem Umfang gerecht zu werden, aber sie wird in der Praxis nicht als brauchbare Grundregel angesehen, v.a. wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Bestimmung dieses Ortes, wenn die Dienstleistung in verschiedenen Ländern in Anspruch genommen wird. Außerdem wären damit unnötige Verwaltungslasten für die Unternehmen verbunden. Die Alternative bestünde darin, alle Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige an dem Ort zu besteuern, an dem der Kunde ansässig ist. Diese Lösung würde allerdings den Unternehmern ebenfalls unverhältnismäßig große Verwaltungslasten auferlegen, da sie in jedem einzelnen Fall feststellen müssten, wo ihr Kunde ansässig ist, und sich ohne eine Regelung der einzigen Anlaufstelle in jedem Mitgliedstaat, in dem sie nichtsteuerpflichtige Kunden haben, mehrwertsteuerlich registrieren lassen und die Steuer an diese Mitgliedstaaten abführen müssten. Auch den Steuerverwaltungen würden dadurch zusätzliche Verwaltungslasten entstehen, ohne dass diese mit besonderen Vorteilen hinsichtlich der Qualität der Steuerkontrolle verbunden wären. Dies entspricht ganz gewiss nicht den Schlussfolgerungen des Gipfels von Lissabon. Solange es also keinen Mechanismus gibt, der es ermöglicht, die geschuldete Steuer im Mitgliedstaat des Verbrauchs zu erheben, ohne dadurch unnötige Verwaltungskomplikationen hervorzurufen, ist es unrealistisch, alle Dienstleistungen an Endverbraucher am Ort des Verbrauchs zu besteuern. Diese Belastungen können durch eine Beibehaltung der derzeitigen Regel als Grundregel vermieden werden. In den meisten Fällen wird damit die angestrebte Besteuerung am Ort des Verbrauchs erreicht und außerdem kann sie vom Dienstleistungserbringer sehr leicht angewandt werden, da dieser nur die MwSt–Vorschriften seines Landes anwenden und nicht die Identität seines Kunden überprüfen muss. Diese Auffassung wird durch sehr viele im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Antworten gestützt. Daher wird vorgeschlagen, die Grundregel beizubehalten, dass als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. 2. Spezifische Regeln Obwohl die Grundregel in den meisten Fällen dazu führt, dass die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt, gibt es doch eine Reihe von Bereichen, für die spezifische Regeln erforderlich sind. Dabei geht es um diejenigen Bereiche, in denen eine Beibehaltung der derzeitigen Regeln den Unternehmen in der Praxis Schwierigkeiten bereiten würde, wenn die vorgeschlagene Behandlung von B2B–Dienstleistungen angenommen würde, ohne entsprechende Änderungen für B2C–Dienstleistungen vorzunehmen. Betroffen sind auch die Bereiche, in denen die derzeitigen Regeln als unangemessen oder unpraktisch anzusehen wären oder trotz erheblicher finanzieller Relevanz nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs in Einklang stehen. In Bezug auf einige andere Bereiche hat die Überprüfung unter den Gesichtspunkten des Aufwandes, der Einfachheit und der Wahrung des Grundsatzes der Besteuerung am Ort des Verbrauchs ergeben, dass die derzeitigen spezifischen Regeln beibehalten werden sollten. In den folgenden Fällen werden aus verwaltungstechnischen und steuerpolitischen Gründen gewisse Abweichungen von der allgemeinen Regel als notwendig erachtet: 2.1. Grundstücke (derzeit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) Die Ausnahme in Bezug auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müsste beibehalten werden. Die Anwendung dieser Regel ist problemlos und führt im Allgemeinen dazu, dass die Besteuerung dort erfolgt, wo die Dienstleistung verbraucht wird. Außerdem gelten in diesem Bereich häufig Befreiungen, die sich auf das Vorsteuerabzugsrecht auswirken. Da die Kommission bereits in ihrem Vorschlag über B2B–Dienstleistungen eine Beibehaltung dieser Ausnahme vorgesehen hat, die sowohl für Dienstleistungen an Steuerpflichtige als auch für solche an Nichtsteuerpflichtige gilt, bedarf es keiner weiteren Änderungen. 2.2. Personenbeförderung (derzeit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Personenbeförderungsleistungen werden derzeit abweichend von der Grundregel nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken besteuert. Diese Regel ist in einem Binnenmarkt ohne Steuergrenzen unpraktisch und bereitet Schwierigkeiten bei der Anwendung. So muss ein Busunternehmen, das Touristen von Paris nach Amsterdam befördert und dabei durch Belgien fährt, die französische, die belgische und die niederländische MwSt anwenden und den der Wegstrecke in diesen Ländern entsprechenden MwSt–Betrag an die jeweilige Steuerbehörde abführen. In der Praxis ist die derzeitige Regel recht aufwendig und von den betreffenden Unternehmen nur unter großen Schwierigkeiten anzuwenden. Da es sich als sehr schwierig erwies, das Problem nur in Bezug auf Steuerpflichtige anzugehen und die einschlägigen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außer Acht zu lassen, wurde es in dem ursprünglichen Vorschlag über B2B–Dienstleistungen nicht behandelt. Stattdessen sollte sich ein späterer Vorschlag über B2C–Dienstleistungen mit dem Problem befassen. Es wurde erwogen, Personenbeförderungsleistungen unabhängig von dem jeweiligen Beförderungsmittel am Abgangsort zu besteuern. Diese Lösung entspräche zwar früheren Zusagen und Vorschlägen und dürfte an den derzeitigen Steuersätzen und Befreiungen in Bezug auf Personenbeförderungsleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nichts ändern. Dessen ungeachtet würde eine derartige Regel das Problem nicht unbedingt lösen, sondern im Gegenteil neue Probleme hervorrufen, da sie Möglichkeiten zur Umgehung der Steuer durch Verlagerung der Beförderungsleistungen eröffnen würde. Aus den im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten ergibt sich, dass eine Änderung der Regel über den Ort der Dienstleistung allein die in diesem Bereich aufgetretenen Probleme nicht lösen könnte. Trotz der Schwierigkeiten mit der derzeitigen Regel würden es daher viele Beteiligte vorziehen, wenn sie beibehalten würde, bis die Kommission einen Vorschlag unterbreitet, der nicht nur die Frage des Ortes der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen regelt, sondern auch die vorhandenen Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Verkehrsträgern aufgrund der von den Mitgliedstaaten in diesem Bereich angewandten MwSt–Sätzen und Befreiungen beseitigt. Die Unternehmen, die derzeit die MwSt auf ihre Personenbeförderungsleistungen anwenden müssen, waren nicht davon überzeugt, dass ihre Probleme durch eine Besteuerung am Abgangsort geringer würden. Durch die derzeitige Regel, nach der Personenbeförderungsleistungen auf der Grundlage der zurückgelegten Strecken besteuert werden, ist gewährleistet, dass die MwSt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließt. Würde dieses Vorgehen durch eine Besteuerung am Abgangsort des Beförderungsmittels ersetzt – nach den für die Kommission durchgeführten Untersuchungen die einzige realisierbare Alternative –, würden Beförderungsleistungen nicht mehr im gleichen Maße wie bisher am Ort des Verbrauchs besteuert. Die mit der derzeitigen Regel verbundene Belastung durch die vorgeschriebene Aufteilung des Preises anhand der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Strecken würde außerdem durch die Regelung der einzigen Anlaufstelle gemindert. Die Kommission schlägt daher vor, die derzeitige Regel nicht zu ändern, zum besseren Verständnis aber den ursprünglichen Wortlaut geringfügig anzupassen. 2.3. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung (derzeit Artikel 28b Teil C Absatz 2) Derzeit gilt als Ort der Erbringung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung an eine nicht für MwSt–Zwecke identifizierte Person der Abgangsort der Beförderung. Das bedeutet, dass ein Beförderungsunternehmen, das einen Umzug für einen Nichtsteuerpflichtigen durchführt, die MwSt des Mitgliedstaates in Rechnung stellen muss, in dem die Beförderung beginnt. Derartige Unternehmen sind also in allen Mitgliedstaaten MwSt–Schuldner, in denen die von ihnen durchgeführten Umzüge beginnen. Auch wenn die Anwendung dieser Regel für die betroffenen Unternehmer recht aufwendig ist, wäre es nicht angebracht, stattdessen die Grundregel oder die Besteuerung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke anzuwenden. Es ist nämlich zu befürchten, dass die Besteuerung dieser Dienstleistungen am Sitz des Dienstleistungserbringers dazu führen könnte, dass letzterer sein Unternehmen in einen Mitgliedstaat mit niedrigerem MwSt–Satz oder sogar in ein Drittland verlagert. Diese Befürchtung kam auch in zahlreichen Reaktionen im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund wird nun eine Beibehaltung der derzeitigen, den Unternehmern vertrauten Abweichung von der Grundregel vorgezogen. Der wesentliche Nachteil dieser Regel besteht aber darin, dass die Umzugsunternehmen gezwungen sind, in jedem Mitgliedstaat, in dem sie eine Beförderung beginnen, die jeweiligen MwSt–Pflichten zu erfüllen. Dieser Nachteil könnte jedoch weitgehend durch die Regelung der einzigen Anlaufstelle behoben werden, die es den Unternehmen gestatten würde, diese Pflichten nur noch an einem einzigen Ort zu erfüllen. 2.4. Restaurant– und Verpflegungsdienstleistungen (derzeit Artikel 9 Absatz 1) Restaurantdienstleistungen umfassen eine Vielzahl von Tätigkeiten überwiegend in Form von Dienstleistungen, unter denen die Bereitstellung von Mahlzeiten nur eine Komponente ist. Derartige materielle Dienstleistungen zum unverzüglichen Verbrauch an leicht festzustellenden Orten sollten abweichend von der Grundregel dort besteuert werden, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Dabei handelt es sich zwar oft um den Ort, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist (derzeit das entscheidende Kriterium für den Ort der Besteuerung derartiger Dienstleistungen), aber dem ist nicht immer so, wie das Beispiel Catering zeigt. In diesem Falle entspricht es eher der Realität – d.h. dem Ort des tatsächlichen Verbrauchs –, wenn als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem die Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wird. Diese Regel schafft auch für alle Erbringer derartiger Dienstleistungen gleiche Ausgangsbedingungen. Zu diesem Zweck wird in Artikel 9f Absatz 1 ein Buchstabe d angefügt. Diese neue Regel sollte jedoch nicht für Restaurant– oder Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen oder Flugzeugen oder in Zügen im Rahmen einer Personenbeförderung gelten, da es sehr schwer festzustellen wäre, an welchem Ort die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Stattdessen sollten derartige Dienstleistungen wie die Lieferung von Gegenständen in derartigen Fällen am Abgangsort der Personenbeförderung besteuert werden. Daher wird vorgeschlagen, in Artikel 9d einen neuen Absatz 2 anzufügen, demzufolge als Ort von Restaurant– und Cateringdienstleistungen an Steuerpflichtige an Bord von Schiffen oder Flugzeugen oder in Zügen im Rahmen einer Personenbeförderung der Ort gilt, an dem die betreffende Beförderung beginnt. Eine gleichartige Bestimmung wird ebenfalls als neuer Absatz 2 in Artikel 9f über die Erbringung derartiger Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige eingefügt. 2.5. Vermietung von Beförderungsmitteln (derzeit Artikel 9 Absatz 1) Als Ort der Vermietung von Beförderungsmitteln gilt nicht der Ort, an dem das betreffende Beförderungsmittel genutzt wird, sondern zwecks Vereinfachung und in Einklang mit der Grundregel der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer seinen Unternehmenssitz hat. Da Beförderungsmittel problemlos Grenzen überqueren können, bietet diese Regel keine ausreichende Gewähr dafür, dass die MwSt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs zufließt. Diese Problematik bedarf einer spezifischen Regelung. Da der Ort der Nutzung von Beförderungsmitteln nur schwer – wenn überhaupt – zu bestimmen ist, muss eine praktikable Regel zur Erhebung der MwSt festgelegt werden. In dem Vorschlag für B2B–Dienstleistungen wurde zur Lösung dieses Problems der Ort der Besteuerung im Falle des langfristigen Leasings von Beförderungsmitteln entsprechend der Grundregel an den Ort verlagert, an dem der Kunde ansässig ist. Nur für den Fall der kurzfristigen Vermietung soll dem B2B–Vorschlag zufolge als Ort der Dienstleistung der Ort gelten, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, sofern das Beförderungsmittel im gleichen Mitgliedstaat genutzt wird. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Besteuerung an dem Ort erfolgt, an dem der steuerpflichtige Kunde das Beförderungsmittel übernimmt, es sei denn, der Dienstleistungserbringer ist in einem anderen Mitgliedstaat ansässig. Es ist aber nicht wünschenswert, abhängig davon, ob der Kunde steuerpflichtig ist oder nicht, auf die Vermietung von Beförderungsmitteln unterschiedliche Regeln anzuwenden. Die Reaktionen im Rahmen der öffentlichen Konsultation zeigen eindeutig, dass die betroffenen Sektoren mit unterschiedlichen Regeln nicht einverstanden wären. Um der Kohärenz willen müssten die Vorschriften für einschlägige B2C–Dienstleistungen den für B2B–Dienstleistungen vorgeschlagenen angeglichen werden. Bei kurzfristigen Vermietungen würde auf diese Weise vermieden, dass der Autovermieter überprüfen muss, ob der Kunde eine Privatperson ist oder ein Steuerpflichtiger. Der Autovermieter würde ganz einfach die MwSt des Mitgliedstaates in Rechnung stellen, in dem der Kunde das Fahrzeug übernimmt, um es während eines kurzen Zeitraums zu benutzen. Was langfristiges Leasing anbelangt, so gilt die von Vertretern der betroffenen Sektoren an der Regel für B2B–Dienstleistungen geäußerte Kritik auch für B2C–Dienstleistungen. Die derzeitige Regel, derzufolge die Besteuerung am Sitz des Dienstleistungserbringers erfolgt, führt dazu, dass Autovermietungsunternehmen ihren Sitz in Mitgliedstaaten verlagern, in denen das Autoleasing einer niedrigen MwSt unterliegt oder in denen steuerpflichtige Kunden günstigere Regeln über den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Daher müssen Regeln geschaffen werden, die gewährleisten, dass die MwSt im Mitgliedstaat des Verbrauchs gezahlt wird. Aus praktischen Gründen gilt als Ort des Verbrauchs der Ort, an dem der Kunde ansässig ist. Ist der Kunde nicht steuerpflichtig, würde die Steuer vom Dienstleistungserbringer geschuldet. Letzterer hätte in der Praxis das Problem, dass er in jedem Mitgliedstaat, in dem er nichtsteuerpflichtige Kunden hat, MwSt–Pflichten erfüllen müsste. Dieser Nachteil könnte jedoch weitgehend durch die Regelung der einzigen Anlaufstelle behoben werden, die es den Unternehmen gestatten würde, diese Pflichten nur noch an einem einzigen Ort zu erfüllen. Daher wird vorgeschlagen, in Artikel 9f einen Absatz 3 anzufügen, demzufolge im Falle des langfristigen Verleasens an Nichtsteuerpflichtige als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Kunde ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz oder seinen üblichen Aufenthaltsort hat. Im Falle der kurzfristigen Vermietung soll als Ort der Dienstleistung der Ort gelten, an dem das Beförderungsmittel dem Nichtsteuerpflichtigen tatsächlich zur Nutzung überlassen wird. Dieser Absatz enthält auch eine Definition dessen, was unter "langfristiger Vermietung oder Leasing" zu verstehen ist. 2.6. Ausstellungen, Messen, kulturelle Veranstaltungen, Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (derzeit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) Für Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Unterhaltung u.ä. sieht die derzeitige Regel die Besteuerung an dem Ort vor, an dem die betreffende Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Dies gilt auch für Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Es besteht weitgehend Übereinstimmung darin, dass diese Regel im Allgemeinen eine Besteuerung am Ort des Verbrauchs bewirkt. Eine Änderung der derzeitigen Regel könnte neue Probleme hervorrufen (z.B. Verlagerung von Unternehmen) und würde mit Sicherheit zu Abweichungen vom Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs führen. Die Verwaltungslasten der betroffenen Dienstleistungserbringer könnten durch die vorgeschlagene Regelung der einzigen Anlaufstelle minimiert werden. Die derzeitige Regel sollte zwar nicht geändert werden, aber es muss gewährleistet sein, dass sie nur für Dienstleistungen gilt, die eine gewisse menschliche Präsenz erfordern. Anderenfalls könnten Dienstleistungen, die ohne jegliche menschliche Präsenz erbracht werden können – namentlich Fernunterricht – in Mitgliedstaaten verlagert werden, die derartige Dienstleistungen niedriger besteuern, insbesondere dann, wenn sie an Kunden ohne Recht auf Vorsteuerabzug erbracht werden. Diese Dienstleistungen sollten daher, wie andere Dienstleistungen, die aus der Ferne erbracht werden können, an dem Ort besteuert werden, an dem der Kunde ansässig ist. Zu diesem Zweck bedarf es einer Änderung des Buchstaben c in Artikel 9f Absatz 1 dahingehend, dass er keine Anwendung findet auf Unterrichtsleistungen, die ohne physische Präsenz des Dienstleistungserbringers erbracht werden. 2.7. Dienstleistungen, die aus der Ferne erbracht werden können (derzeit Artikel 9 Absatz 1) Elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations–, Radio– und Fernsehdienstleistungen sowie Fernunterrichtsdienstleistungen können und werden aus der Ferne an Nichtsteuerpflichtige erbracht. Inzwischen werden auch Finanzdienstleistungen immer häufiger auf diese Weise erbracht. Werden diese Dienstleistungen an Steuerpflichtige erbracht, werden sie nach dem neuen B2B–Vorschlag im Mitgliedstaat des Kunden besteuert. Werden diese Dienstleistungen hingegen an Nichtsteuerpflichtige erbracht, werden sie am Sitz des Dienstleistungserbringers besteuert. Da die Erbringung derartiger Dienstleistungen problemlos ist, besteht wirklich die Gefahr, dass der Dienstleistungserbringer bei seiner Entscheidung über den Unternehmensstandort von Erwägungen im Zusammenhang mit den MwSt–Sätzen beeinflusst wird, umso mehr, wenn es um Dienstleistungen an Kunden geht, die die volle MwSt–Belastung tragen. Es gibt empirische Belege dafür, dass nach der Annahme der neuen Regelungen für elektronische Dienstleistungen außerhalb der EU ansässige Erbringer derartiger Dienstleistungen feste Niederlassungen in den Mitgliedstaaten mit den günstigsten MwSt–Sätzen eingerichtet haben, von wo aus sie nun ihre Kunden in der gesamten EU bedienen. Auch EU–Unternehmen verlagern ihren Sitz, um von diesem Wettbewerbsvorteil zu profitieren. Somit wird weder der allgemeine Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs beachtet noch sind die Ausgangsbedingungen für alle Beteiligten gleich. Dies bereitet mehreren Mitgliedstaaten Sorge, wie sich verschiedentlich und zuletzt in den Beratungen des Rates über den B2B–Vorschlag gezeigt hat. Werden derartige Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht, dann sollte der Ort der Besteuerung vom Sitz des Dienstleistungserbringers an den Ort verlagert werden, an dem der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte diese Ausnahme jedoch nicht für Finanzdienstleistungen gelten, die derzeit größtenteils von der MwSt befreit sind. Stattdessen sollten diese Dienstleistungen im Rahmen des umfassenden Vorschlags über die Besteuerung von Finanzdienstleistungen behandelt werden. Bei dieser Regel müsste der Dienstleistungserbringer die MwSt gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Kunde ansässig ist, zu dem dort geltenden Satz in Rechnung stellen. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass die meisten im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Reaktionen von in diesem Bereich tätigen Unternehmern äußerst negativ ausfielen. Diese Unternehmer hätten in der Tat zusätzliche Verwaltungslasten zu tragen, aber sie könnten diese Belastungen größtenteils vermeiden, indem sie die Regelung der einzigen Anlaufstelle nutzen, die es ihnen gestattet, ihre Pflichten nur noch an einer Stelle zu erfüllen, und die die dafür erforderlichen elektronischen Mittel bereitstellt. Die Kommission ist daher der festen Überzeugung, dass dieser Vorschlag nur dann die gewünschte Vereinfachung bewirkt, wenn zugleich die Regelung der einzigen Anlaufstelle eingeführt wird. Ohne diese Vereinfachung würden die geänderten Regeln den Unternehmen übermäßige Verwaltungslasten aufbürden und der Lissabon–Strategie völlig zuwiderlaufen. Diese Regel würde für alle Dienstleistungserbringer gelten, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU ansässig sind. Damit würden Dienstleistungserbringer aus Nicht–EU–Ländern die gleiche Behandlung erfahren wie in der EU ansässige Unternehmer und müssten dementsprechend auch die gleichen Vorschriften erfüllen, d.h. sie müssten die MwSt in den Mitgliedstaaten zahlen, in denen sie jeweils geschuldet wird. Derzeit gilt eine vorübergehende Sonderregelung, nach der die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen durch außerhalb der EU ansässige Dienstleister an nichtsteuerpflichtige Kunden in der EU an dem Ort zu besteuern ist, an dem der Kunde ansässig ist. Diese Regelung und die in Artikel 26c der Sechsten MwSt–Richtlinie niedergelegte Sonderregelung wurde von den außerhalb der EU ansässigen Erbringern von elektronischen Dienstleistungen befolgt. Die Steuererhebung ist zwar in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, aber im Rahmen der Überprüfung der Anwendung der Richtlinie 2002/38/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass am 30. Juni 2004 617 nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige für die Anwendung der vereinfachten Regelung registriert waren. In den dem genannten Datum vorangehenden zwölf Monaten wurde von diesen gebietsfremden Steuerpflichtigen MwSt in Höhe von 90 315 000 EUR abgeführt. Im Juni 2004 veranstaltete die Kommission im Rahmen des Fiscalis–Programms ein Seminar, in dem die Anwendung dieser Richtlinie in der Praxis erörtert wurde. Die Mitgliedstaaten äußerten sich zufrieden über die Zweckmäßigkeit und die Anwendung der Richtlinie. Die hier vorgeschlagenen Regeln würden also die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f niedergelegte vorübergehende Regelung zu einer Dauerregelung machen. Der mit Artikel 26c der Richtlinie zusammenhängende Teil der Regelung wird gegenwärtig im Rahmen der vorgeschlagenen allgemeinen Regelung über die einzige Anlaufstelle behandelt. Im Hinblick darauf wird zunächst vorgeschlagen, Artikel 9g in seiner derzeitigen Fassung zu streichen, da er durch den neuen Artikel 9g obsolet wird. In letzterem soll ein neuer Absatz 1 den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Dienstleistungen festlegen, die aus der Ferne an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden können. Diesem neuen Absatz 1 zufolge wären folgende Dienstleistungen an dem Ort zu besteuern, an dem der nichtsteuerpflichtige Kunde ansässig ist: elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen sowie ohne physische Präsenz des Dienstleistungserbringers erbrachte Unterrichtsdienstleistungen. Nach Auffassung der Kommission sollte man sich auf diese Dienstleistungen konzentrieren, bei denen wirklich die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Verlagerungen des Handels besteht, und nicht eine allgemeine Beschreibung aller Dienstleistungen festlegen, die aus der Ferne erbracht werden können. Um den Unternehmern die Möglichkeit zu geben, die derzeitigen Regeln zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung von an Nichtsteuerpflichtige erbrachte elektronische Dienstleistungen weiterhin anzuwenden, schlägt die Kommission vor, die neuen Regeln spätestens am 1. Juli 2006 in Kraft treten zu lassen. 2.8. Dienstleistungen von Vermittlern (derzeit Artikel 28c Teil E Absatz 3) Erbringen Vermittler Dienstleistungen an Endverbraucher, die nicht für MwSt–Zwecke identifiziert sind, so werden diese Dienstleistungen an dem Ort besteuert, an dem der betreffende Hauptumsatz (Lieferung von Gegenständen, Dienstleistung oder innergemeinschaftlicher Erwerb) besteuert wird. Da diese Regel nicht immer leicht anzuwenden ist, wurde erwogen, von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an dem Ort zu besteuern, an dem der Vermittler ansässig ist. Jegliche derartige Änderung ruft aber gewisse Befürchtungen hervor, da von außerhalb der EU ansässigen Vermittlern erbrachte Dienstleistungen trotz ihres Zusammenhangs mit Tätigkeiten innerhalb der EU der Besteuerung entgehen würden. Daraus erwächst nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung, sondern es könnte auch noch dazu kommen, dass Dienstleistungserbringer ihre Tätigkeit selbst innerhalb der EU in Mitgliedstaaten mit niedrigeren MwSt–Sätzen verlagern. Diese Gefahr ist bei den fraglichen Dienstleistungen besonders hoch, da sie nur wenig Ausrüstung, Büroraum usw. voraussetzen. Diese Befürchtungen werden von vielen geteilt, die sich an der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, insbesondere aufseiten des Beförderungsgewerbes, der Reiseveranstalter und der Reisebüros. Auf der Grundlage dieser Argumente und der Tatsache, dass die Nachteile aufgrund zusätzlicher Befolgungskosten und steuerlich bedingter Verzerrungen die Vorteile überwiegen, die mit der Änderung eines Systems verbunden wären, das zwar nicht ideal ist, auf das sich die Unternehmer aber im Laufe der Jahre eingestellt haben, schlägt die Kommission vor, die derzeitigen Regeln über den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen, die Vermittler an nichtsteuerpflichtige Kunden erbringen, beizubehalten. Allerdings sollten diese Regeln nicht in ihrer derzeitigen Form belassen werden, sondern aus Gründen der Klarheit in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden. Dazu ist Artikel 9i, der künftig Artikel 9h sein wird, in der Weise zu ändern, dass eindeutig festgelegt ist, dass als Ort derartiger Dienstleistungen der Ort gilt, an dem der zugehörige Hauptumsatz bewirkt wird. Die in der bisherigen Fassung von Artikel 9i vorgesehenen Ausnahmen werden gestrichen, sodass künftig alle von Vermittlern an Nichtsteuerpflichtige erbrachten Dienstleistungen erfasst werden. 2.9. Außerhalb der EU ansässige Dienstleistungserbringer und –empfänger (derzeit Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben e und f) Werden Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e in seiner derzeitigen Fassung an nicht in der EU ansässige Kunden erbracht, gilt der Ort der Dienstleistung derzeit als außerhalb der EU gelegen. Diese Regelung sollte beibehalten werden. Bei Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Handels, der Telekommunikation und des Rundfunks, die ein außerhalb der EU ansässiger Dienstleister erbringt, kann dieser nach den derzeitigen Regeln die Steuer in dem Mitgliedstaat schulden, in dem der nichtsteuerpflichtige Kunde ansässig ist oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Diese Vorschriften sollen für einen fairen Wettbewerb zwischen innerhalb und außerhalb der EU ansässigen Dienstleistern sorgen, die derartige Dienstleistungen an nichtsteuerpflichtige Kunden in der EU erbringen. Diese Regeln sollen beibehalten und in den überarbeiteten bisherigen Artikel 9h integriert werden, der künftig Artikel 9g sein soll. Da die betreffenden Vorschriften künftig in den Artikeln 9g und 9h niedergelegt sind, wird vorgeschlagen, in Artikel 9j (künftig Artikel 9i) die bisherigen Buchstaben h, j, k und l zu streichen. 2.10. Verhinderung der Steuerumgehung (derzeit Artikel 9 Absatz 3) Die derzeitigen Vorschriften gestatten den Mitgliedstaaten, von den Regeln über den Ort der Dienstleistung abzuweichen, wenn dies zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist. Diese Möglichkeit ist aber auf Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e beschränkt. Da aber der B2B–Vorschlag bereits eine Ausweitung dieser Möglichkeit auf alle Regeln über den Ort der Dienstleistung sowohl bei Steuerpflichtigen als auch bei Nichtsteuerpflichtigen vorsieht, bedarf es keiner weiteren Änderungen. 2.11. Informationsaustausch über das MIAS (MwSt–Informationsaustauschsystem) In ihrem ursprünglichen Vorschlag hatte die Kommission vorgeschlagen, Steuerpflichtigen künftig vorzuschreiben, in ihren Zusammenfassenden Meldungen auch Dienstleistungen anzugeben, damit der Informationsaustausch der Mitgliedstaaten über das MIAS vom 1. Januar 2008 an auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen erfasst. Als der Vorschlag ausgearbeitet wurde, plante die Kommission eine Durchführbarkeitsstudie zur Verbesserung des MIAS. Diese inzwischen abgeschlossene Studie hat ergeben, dass es technisch möglich ist, im Rahmen des derzeitigen MIAS auch Informationen über Dienstleistungen auszutauschen. Da die Pflicht zur Angabe von Dienstleistungen in den Zusammenfassenden Meldungen von Steuerpflichtigen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten sollte wie die übrigen vorgeschlagenen Änderungen, d.h. am 1. Juli 2006, wird das Datum 1. Januar 2008 diesbezüglich gestrichen. 2.12. Formale Änderungen an dem Vorschlag Schließlich bedarf es noch einer Reihe von formalen Änderungen, um den Wortlaut von Bestimmungen klarer zu fassen und Bezugnahmen auf durch diesen Vorschlag geänderte Artikel anzupassen. In Artikel 1 Nummer 2 werden die Absätze in Artikel 9d nummeriert und ein neuer Absatz 2 eingefügt. Außerdem wird die Definition des Begriffs „langfristige Vermietung oder Leasing“ in Absatz 3 (neu) um eine Bezugnahme auf Absatz 1 ergänzt. In Artikel 9e Absatz 1 werden die Worte „und der Dienstleistungen von Vermittlern“ gestrichen, da diese Dienstleistungen künftig von Artikel 9h abgedeckt sind. Artikel 9g wird gestrichen und die bisherigen Artikel 9h, 9i, 9j und 9k werden dementsprechend neu nummeriert. In Anbetracht des neuen Absatzes 1 in Artikel 9g wird die Bezugnahme in Absatz 2 angepasst und lautet künftig „Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b“. In Artikel 1 Nummer 3 des ursprünglichen Vorschlags (Änderung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird die Bezugnahme auf Artikel 9j Buchstabe k durch eine Bezugnahme auf Artikel 9g Absatz 1 Buchstabe a ersetzt. In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird Artikel 21 in der Fassung von Artikel 28g, dem ein Absatz 5 hinzugefügt wird, dergestalt geändert, dass die Nummer dieses neuen Absatzes angegeben wird. In Artikel 1 Nummer 5 wird dem durch den B2B–Vorschlag geänderten Unterabsatz 1 von Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b in der Fassung von Artikel 28h der Buchstabe „b“ vorangestellt. Der dem Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b in der Fassung von Artikel 28g durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des B2B–Vorschlags ursprünglich angefügte Unterabsatz 6 wird gestrichen. |

1. 2003/0329 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts– und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schaffung des Binnenmarktes sowie Globalisierung, Deregulierung und technologischer Wandel haben den Dienstleistungsverkehr sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht enorm verändert. Immer mehr Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde im Laufe der Jahre eine Reihe von einzelnen Anpassungen vorgenommen, so dass viele Dienstleistungen inzwischen bereits nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden.

(2) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert eine Änderung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[4] in Bezug auf die Vorschriften über den Ort der Dienstleistung entsprechend der Strategie der Kommission zur Modernisierung und Vereinfachung der Funktionsweise des gemeinsamen MwSt–Systems[5].

(3) Alle Dienstleistungen sollten grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Aber auch bei einer entsprechenden Änderung der Grundregel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung wären sowohl aus verwaltungstechnischen als auch aus politischen Gründen noch gewisse Ausnahmen von dieser Grundregel erforderlich.

(4) In Bezug auf Dienstleistungen an Steuerpflichtige sollte die Grundregel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung auf dem Ort basieren, an dem der Kunde ansässig ist, und nicht auf dem Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

(5) Bei Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige sollte die Grundregel weiterhin lauten, dass als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

(6) Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen nicht anwendbar, weshalb spezifische Ausschlüsse gelten. Diese Ausschlüsse sollten weitgehend auf den geltenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs entsprechen, bestimmten Wirtschaftsbeteiligten jedoch keine unangemessenen Verwaltungslasten auferlegen.

(7) Empfängt ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer, der nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig ist, so sollte die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft obligatorisch sein, d.h. dass der Steuerpflichtige die betreffende Mehrwertsteuer auf die erworbene Dienstleistung selbst erklärt.

(8) Dienstleistungen, die Niederlassungen eines Steuerpflichtigen untereinander erbringen, werden in der Regel nicht von der Richtlinie 77/388/EWG erfasst. Im Interesse größerer Rechtssicherheit sollte dies in einer Rechtsvorschrift bestätigt werden.

(9) Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:

„(6) Verfügt eine Rechtsperson über mehr als eine feste Niederlassung, so werden von diesen Niederlassungen untereinander erbrachte Dienstleistungen nicht als Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie behandelt.“

2. Artikel 9 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 9

Grundregel

(1) Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Kunde den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, an den bzw. die die Dienstleistung erbracht wird.

Kann der Ort, an dem ein Steuerpflichtiger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, nicht festgestellt werden, so gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnort oder der übliche Aufenthaltsort dieses Steuerpflichtigen.

(2) Bei Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird.

(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung angesehen werden, in Bezug auf alle an ihn erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtiger, es sei denn, die Dienstleistungen sind für seine eigenen privaten Zwecke oder die seines Personals bestimmt.

Artikel 9a

Grundstücke

Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Grundstücksmaklern und –sachverständigen, der Beherbergung in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen, der Einräumung des Rechts zur Nutzung von Grundstücken sowie einer Dienstleistung zur Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen, wie z.B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.

Artikel 9b

Personenbeförderung

Als Ort einer Personenbeförderungsleistung gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

Artikel 9c

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Unterhaltung und ähnliche Tätigkeiten

Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Unterhaltung oder ähnlichen Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter derartiger Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt werden.

Artikel 9d

Spezifische Dienstleistungen an Steuerpflichtige

(1) Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, bei der es sich nicht um langfristige Vermietung oder Leasing von beweglichen körperlichen Gegenständen oder um Arbeiten an derartigen Gegenständen handelt, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Dienstleistung wird in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung oder seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort hat;

b) die Dienstleistung erfordert die physische Anwesenheit des Dienstleistungserbringers oder der Mittel zur Erbringung der Dienstleistung und die gleichzeitige physische Anwesenheit des Kunden;

c) die Dienstleistung wird unmittelbar an eine natürliche Person zum sofortigen Verbrauch erbracht.

(2) Werden Restaurant– und Verpflegungsdienstleistungen an Steuerpflichtige während einer Personenbeförderung an Bord von Schiffen oder Flugzeugen oder in Zügen erbracht, gilt als Ort der Dienstleistung der Abgangsort der Beförderung.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt als „langfristige Vermietung oder Leasing“ eine vertragliche Vereinbarung, die den Besitz oder die Verwendung des beweglichen körperlichen Gegenstandes während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als 30 Tagen vorsieht.

Artikel 9e

Güterbeförderungs leistungen an Nichtsteuerpflichtige

(1) Als Ort einer Güterbeförderungsleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen, einschließlich der innergemeinschaftlichen Beförderung und der Dienstleistungen von Vermittlern, gilt der Abgangsort der Beförderung.

(2) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, keine Steuer auf den Teil der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehören.

(3) Als „innergemeinschaftliche Güterbeförderung“ gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs– und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.

(4) Eine Güterbeförderung, bei der Abgangs– und Ankunftsort im Gebiet desselben Mitgliedstaats liegen, wird als innergemeinschaftliche Güterbeförderung behandelt, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer Güterbeförderung zusammenhängt, bei der Abgangs– und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.

(5) Als „Abgangsort“ gilt der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden; als „Ankunftsort“ gilt der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich endet.

Artikel 9f

Spezifische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden:

a) Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten im Namen und für Rechnung Dritter;

b) Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen;

c) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wissenschaften und des Unterrichts mit Ausnahme der in Artikel 9g Absatz 1 Buchstabe d genannten Unterrichtsdienstleistungen, einschließlich derjenigen der Veranstalter derartiger Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten;

d) Restaurant– und Verpflegungsdienstleistungen.

(2) Werden Restaurant– und Verpflegungsdienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige während einer Personenbeförderung an Bord von Schiffen oder Flugzeugen oder in Zügen erbracht, gilt als Ort der Dienstleistung der Abgangsort der Beförderung.

(3) Bei langfristiger Vermietung oder Leasing von Beförderungsmitteln an Nichtsteuerpflichtige gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Kunde ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz oder seinen üblichen Aufenthaltsort hat.

Handelt es sich bei der Vermietung von Beförderungsmitteln nicht um eine langfristige Vermietung oder um Leasing, so gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Nichtsteuerpflichtigen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

Als „langfristige Vermietung oder Leasing von Beförderungsmitteln“ gilt eine vertragliche Vereinbarung, die den Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als 30 Tagen vorsieht.

Artikel 9g

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige

Bis zum 30. Juni 2006 gilt als Ort von elektronisch an einen Nichtsteuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen, darunter insbesondere die in Anhang L genannten Dienstleistungen und Dienstleistungen, die von einem Dienstleistungserbringer erbracht werden, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat, der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz oder seinen üblichen Aufenthaltsort hat.

Artikel 9 g

Dienstleistungen, die aus der Ferne an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden können

(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem der Kunde ansässig ist oder seinen ständigen Wohnsitz oder seinen üblichen Aufenthaltsort hat.

a) elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang L genannten Dienstleistungen;

b) Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen;

c) Radio– und Fernsehdienstleistungen;

d) Unterrichtsdienstleistungen, bei deren Erbringung der Dienstleistungserbringer physisch nicht anwesend ist.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten als „Telekommunikationsdienstleistung“ Dienstleistungen im Zusammenhang mit Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton sowie von Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme, einschließlich der damit verbundenen Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Übertragungs–, Ausstrahlungs– oder Empfangseinrichtungen.

Artikel 9 h

Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen, die von einem Vermittler im Namen und für Rechnung eines Dritten erbracht wird und die Bestandteil von nicht in den Artikeln 9e und 9j genannten Umsätzen ist, gilt der Ort, an dem der Hauptumsatz gemäß den Artikeln 9a bis 9g und Artikel 9i bewirkt wird.

Artikel 9 i

Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft

Als Ort der folgenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen üblichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen üblichen Aufenthaltsort hat:

a) Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik– und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten;

b) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;

c) Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen;

d) Verpflichtungen, eine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht auszuüben oder ein in diesem Artikel genanntes Recht nicht wahrzunehmen;

e) Bank–, Finanz– und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern;

f) Gestellung von Personal;

g) Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen sämtliche Beförderungsmittel und alle anderen Fahrzeuge;

h) Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen;

h) Bereitstellung des Zugangs zu und Beförderung oder Übertragung mittels Erdgas– und Elektrizitätsverteilungssystemen sowie Erbringung anderer unmittelbar damit zusammenhängender Dienstleistungen.

j) Rundfunk– und Fernsehdienstleistungen;

k) elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang L genannten Dienstleistungen;

l) Dienstleistungen von Bevollmächtigten, die im Namen und für Rechnung eines Dritten die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen für ihren Auftraggeber erbringen.

Artikel 9 j

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei den in den Artikeln 9 bis 9i genannten Dienstleistungen

a) den Ort der Dienstleistung, der in ihrem Gebiet liegt, als außerhalb der Gemeinschaft gelegen ansehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;

b) den Ort der Dienstleistung, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, als in ihrem Gebiet gelegen ansehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung in ihrem Gebiet erfolgt.“

3. In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a erhält Unterabsatz 4 folgenden Wortlaut:

„Unterabsatz 3 gilt nicht für die in Artikel 9g Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienstleistungen.“

4. Artikel 21 in der Fassung von Artikel 28g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Buchstabe b folgenden Wortlaut:

„b) der Steuerpflichtige, an den eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird;“

b) Folgender Absatz 5 wird hinzugefügt:

„(5) Wird ein steuerpflichtiger Umsatz von einer nicht im Inland gelegenen Niederlassung eines Steuerpflichtigen bewirkt, der zugleich über eine Niederlassung im Mitgliedstaat des Kunden verfügt, so gilt der Steuerpflichtige für Zwecke der Absätze 1 und 2 als nicht im Inland ansässig.“

5. Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b in der Fassung von Artikel 28h der Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

„b) Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer–Identifikationsnummer muss außerdem eine Zusammenfassende Meldung einreichen, die Angaben über folgende Personen enthält: die Erwerber mit Umsatzsteuer–Identifikationsnummer, denen er Gegenstände unter den Voraussetzungen von Artikel 28c Teil A Buchstaben a) und d) geliefert hat, die Empfänger mit Umsatzsteuer–Identifikationsnummer der in Unterabsatz 5 genannten Umsätze und die steuerpflichtigen Kunden, an denen er Dienstleistungen unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 1 erbracht hat.“

b) Unterabsatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

„Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

- die Umsatzsteuer–Identitätsnummer des Steuerpflichtigen im Inland, unter der er Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe a) und Dienstleistungen unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 1 bewirkt hat;

- die Umsatzsteuer–Identitätsnummer jeder Person, die Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, die dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der ihr Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden;

- für jede Person, die Gegenstände oder Dienstleistungen erworben hat, den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen oder der Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige bewirkt hat. Diese Beträge sind für das Kalenderquartal anzugeben, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.“

c) Folgender Unterabsatz 6 wird hinzugefügt:

„In Bezug auf Dienstleistungen gelten die Unterabsätze 1 und 3 vom 1. Januar 2008 an.“

6. In Artikel 28b werden die Teile C, D, E und F gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts– und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und denen der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C ... vom ..., S. ....

[2] ABl. C ... vom ..., S. ....

[3] ABl. C ... vom ..., S. ....

[4] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8).

[5] KOM(2000) 348 endg.

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