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Document 52004SC0414

Vorschlag für eine Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten

/* SEK/2004/0414 endg. */

52004SC0414

Vorschlag für eine Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten /* SEK/2004/0414 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.4.2004

SEK(2004) 414/2

Vorschlag für eine

GEMEINSAME REGELUNG

zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (von der Kommission vorgeleg)

BEGRÜNDUNG

1. Änderungen aufgrund von Bestimmungen im neuen Statut

Eine Reihe von Änderungen wurden durch die am 1. Mai 2004 in Kraft tretende Neufassung des Statuts erforderlich:

2. Das Wort „Beamter“ wurde durch „Versicherter“ ersetzt, denn in den Artikeln 28 und 93 der Beschäftigungsbedingungen ist nunmehr vorgesehen, Artikel 73 auf Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete anzuwenden.

3. Artikel 5 erster Spiegelstrich wird entsprechend der Neufassung des Artikels 40 des Statuts und des Artikels 17 der Beschäftigungsbedingungen abgeändert.

4. Infolge des neuen Artikels 85a des Statuts fallen die ersten beiden Absätze des Artikels 8 weg.

5. Streichung des Artikels 9, da aufgrund des neuen Artikels 85a des Statuts hinfällig geworden.

6. Änderung des Artikels 27, da die Entschädigungen nunmehr in Euro zu zahlen sind.

7. Der neue Artikel 30 zur Aufhebung der gegenwärtigen Regelung legt im zweiten Absatz fest, dass diese dann weiter gilt, wenn der Entscheidungsentwurf vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung angenommen wurde. Mit dem Kriterium des Zeitpunkts der Zustellung des Entscheidungsentwurfs nach Artikel 20 Absatz 1 lässt sich die Übergangszeit, in der die alten Bestimmungen weiter gelten, auf unstrittige Weise abgrenzen. Die neue Regelung gilt also für alle Vorgänge im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit, für die der Entscheidungsentwurf nach dem Tag, ab dem sie gilt, angenommen wird, und zwar auch bei Wiederaufnahme eines Falles.

8. Anpassung an die Rechtsprechung des Gerichtshofes

Andere Änderungen wurden wegen der EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre erforderlich:

9. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich wird gestrichen, um dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu genügen, wie er im Urteil vom 20. September 2001, Spruyt/Kommission in der Rechtssache T-171/00 entwickelt wurde. Vor allem deswegen, weil es unmöglich ist, anhand objektiver Gefahrenkriterien eine Liste der gefährlichen Sportarten aufzustellen, aber auch deswegen, weil dieser Ausschlussgrund inzwischen in den meisten Unfallversicherungsverträgen nicht mehr erscheint, wird die Ausübung als gefährlich geltender Sportarten nicht mehr von der Sicherung ausgeschlossen. Per Analogieschluss wurden auch die Buchstaben c und d gestrichen.

10. Artikel 20 (der alte Artikel 21) wird in Absätze unterteilt und bestimmt, dass der Antrag auf Befassung des Ärzteausschusses den Namen des den Versicherten vertretenden Arztes zu enthalten hat und dass dieser Arzt angeben muss, welche medizinischen Fragen in der Stellungnahme des Arztes des Organs angefochten werden. Mit dieser Änderung soll das Verfahren klarer beschrieben werden, im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. Juli 1977, R/Kommission Rechtssache T-187/95, Slg.ÖD. S. II-729) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

11. In Artikel 22 (dem alten Artikel 23) Absatz 1 ist vorgesehen, dass ein Sachverständiger für die Bewertung körperlicher Schäden und entsprechender Entschädigungsleistungen als dritter Arzt benannt werden muss, um eine objektive, kohärente und ausreichend fundierte Bewertung des Falles zu gewährleisten. Damit soll sichergestellt werden, dass sachverständig vorgegangen wird, unter Wahrung der Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten gemäß Artikel 73 des Statuts, und dass zwischen dem Gutachten des Ärzteausschusses und seinen Schlussfolgerungen Kohärenz besteht, wie in ständiger Rechtsprechung gefordert (vgl. Urteil vom 15. September 1999, Latino/Kommission RS T-300/97, Slg.ÖD. S. II-1263 sowie Urteil vom 15. Dezember 1999, Nardone/Kommission RS T-27/98, Slg.ÖD. S. II-1293).

12. Vereinfachung und Modernisierung der Sicherungsregelung

Eine dritte Gruppe von Änderungen hat zum Zweck, die Regelung einfacher zu gestalten und zu modernisieren; hierbei handelt es sich unter anderem um folgende Änderungen:

13. Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 wurden geändert, um die Definition des Unfalls und die drei Bedingungen für das Eintreten des Sicherungsfalls zu präzisieren.

14. Die Selbsttötung wurde in Artikel 2 Absatz 2 aufgenommen; dies ersetzt den Begriff der „im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Bewusstseinsstörung begangenen Selbsttötung“ („suicide inconscient“), für den bereits nach Artikel 7 Absatz 2 dritter Spiegelstrich eine Sicherung bestand. In seiner derzeitigen Fassung werden „die Selbsttötung und der Versuch zur Selbsttötung, wenn sie im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Bewusstseinsstörung begangen werden, (….) in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes oder auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz oder infolge oder im Zusammenhang mit den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 des Statuts“ als Unfälle im Sinne der Regelung definiert. Der Umstand, dass es weder rechtlich noch medizinisch eine genaue Definition der „im Zustand einer die freie Willenbestimmung ausschließenden Bewusstseinsstörung begangenen Selbsttötung“ gibt und dass sich die in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes oder auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz begangene Selbsttötung nicht von der woanders begangenen Selbsttötung unterscheidet, veranlasst dazu, diesen Unfall im Sinne des Artikels 73 des Statuts neu zu definieren. Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, dass Selbsttötung in extremen Fällen Ergebnis des negativen Stresses infolge eines durch Mobbing oder eine misslungene Anpassung an ein neues Umfeld verursachtes seelisches Leiden sein kann. Da sich das Motiv medizinisch gesehen nicht klar fassen lässt, können die verschiedenen Ursachen nur dadurch abgedeckt werden, dass die Selbsttötung als solche als Unfall definiert wird.

15. Genauere Definition von durch Unterkühlung verursachten Krankheiten, Erfrierungen, Hitzschlag und sonstigen Temperatureinwirkungen als Unfälle im Sinne des Artikels 73 des Statuts.

16. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d wird der unscharfe Begriff der Trunkenheit durch eine Bezugnahme auf eine objektiv feststellbare Größe, nämlich den Blutalkoholgehalt, ersetzt, nach Maßgabe der Empfehlung der Kommission vom 17. Januar 2001 über den zulässigen höchsten Blutalkoholgehalt bei Führern von Kraftfahrzeugen [C(2000)4397]. Bei allen anderen Unfällen darf der Blutalkoholgehalt 1,4 mg/ml nicht überschreiten. Bei dem betreffenden Blutalkoholwert ist das Unfallrisiko zweimal höher als bei einem Fahrzeugführer ohne Alkohol im Blut.

17. In Artikel 4 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, in dem geregelt wird, dass die Ausschlussfälle unmittelbar mit der Erhöhung des Risikos eines Unfalls oder einer Berufskrankheit verbunden sein müssen. Diese Bestimmung stammt aus den Auslegungsbestimmungen, die auf 82. Sitzung des Statutsbeirats am 28. September 1984 in Brüssel angenommen wurden.

18. Artikel 7 Absatz 2 dritter Spiegelstrich fällt weg. Dies ist eine Konsequenz der Aufnahme der Selbsttötung in die Liste des Artikels 2 Absatz 2 sowie der Erwägung, dass „nicht vorsätzliche Selbstverstümmelungen und –verletzungen“ Unfälle im Sinne der Definition des Artikels 2 sind.

19. Artikel 10 Absatz 2 (der ehemalige Artikel 11 Absatz 2) wird neu formuliert, um jede Unklarheit hinsichtlich des Kapitalbetrags auszuschließen, der zu zahlen ist, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist, für den bzw. für die bereits ein Betrag gezahlt worden war. Der beim Tode des Versicherten fällige Kapitalbetrag ist nämlich nur in Höhe der Differenz gegenüber dem bereits aufgrund der Teilinvalidität gezahlten Betrag zu zahlen. Bei jeder anderen Auslegung käme es zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten.

20. Artikel 11 ändert den alten Artikel 12 inhaltlich, indem die Entschädigungstabelle im Anhang der Regelung gestrichen wird. Dies war infolge der Weiterentwicklung der Medizin unumgänglich geworden; außerdem war es erforderlich, eine einzige, einheitliche Bezugstabelle zu verwenden und nicht mehr, wie zur Zeit, zwei verschiedene (nämlich zum einen die Tabelle mit den Entschädigungssätzen bei dauernder Teilinvalidität im Anhang der Regelung und die amtliche belgische Invaliditätstabelle [Barème Officiel Belge des Invalidités, BOBI], auf die in Absatz 3 dieses Anhangs Bezug genommen wird).

Eine Neuregelung ist außerdem deswegen zweckmäßig, weil nicht belgische Ärzte die BOBI-Tabelle (die nicht in allen Sprachen vorliegt) nicht unbedingt kennen und in einigen Punkten Inkohärenzen zwischen beiden Tabellen bestehen. Darüber hinaus ist die BOBI-Tabelle auch veraltet, was zu Problemen der Anwendung und Auslegung durch die Ärzte führen kann, so dass es möglich ist, dass zwei von der Anstellungsbehörde bestellte Ärzte in vergleichbaren Situationen zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangen.

Die vorgeschlagene neue Tabelle ist die „Europäische Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität“ im Anhang an den Vorschlag für eine Empfehlung des Rates, die das Europäische Parlament in Kürze verabschieden wird. Diese moderne Tabelle ist die Frucht von mehr als drei Jahren Arbeit einer Gruppe von Juristen und Ärzten aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die im Auftrag des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments arbeiteten. Bestimmungen für die praktische Anwendung (in Anhang B) sollen die kohärente Anwendung der Tabelle im Zusammenhang mit der Bewertung des nicht wirtschaftlichen Schadens bei einer vertraglichen Versicherungsregelung gewährleisten.

Prinzipiell ändert sich das Niveau der Versicherungsleistungen nicht, auch wenn es durch die kohärentere Gliederung der Tabelle gegenüber der jetzigen Regelung zu einigen Anpassungen der Invaliditätsbemessungssätze kommt. Diese Anpassungen sind im Allgemeinen ausgewogen und entsprechen dem Postulat einer Bewertung, die der Weiterentwicklung der Medizin und den Funktionsanforderungen moderner Tätigkeiten gerecht wird.

Aufgrund dessen wird in Absatz 1 bestimmt, dass die dauernde Invalidität nach dem Beeinträchtigungsgrad (Grad der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität) bestimmt wird, in Anwendung der Europäischen Tabelle für die Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität, unter Ausschluss der Präambel. Der Artikel insgesamt wird durch Bezugnahme auf die neue Tabelle umgestaltet; in den neuen Absätzen 4 bis 6 werden die Bestimmungen des zurzeit geltenden Anhanges aufgenommen. Darauf hinzuweisen ist, dass die zu Absatz 5 gewordene Bestimmung des Anhangs der gegenwärtig geltenden Regelung aus Gründen der Klarheit und Genauigkeit umformuliert wurde. Bei in Synergie funktionierenden Körperteilen und Organen wurde die Sicherung auf den Total- bzw. Teilausfall der Funktion ausgeweitet, und zwar in Analogie zu der Sicherung im Falle von Arbeitsunfällen in den Mitgliedstaaten.

21. In Artikel 12 (dem alten Artikel 13) ist vorgesehen, die Zahlungsweise der Leibrente anzugeben. Dies geht auf die derzeitige Verwaltungspraxis zurück, bei der infolge der jährlichen Zahlung aufgelaufene Zinsen berechnet werden.

22. In Artikel 13 (dem alten Artikel 14) wird der Ausdruck „vom Organ bestellte Ärzte“ anstatt „Vertrauensärzte“ verwendet, um eine mögliche Verwechslung mit den Ärzten des Krankenfürsorgesystems auszuschließen und den Sprachgebrauch im gesamten Text zu vereinheitlichen.

In der für die Bestimmung der zusätzlichen Entschädigung verwendeten Formel werden im Übrigen die Beeinträchtigungen aufgenommen, die nach der neuen europäischen Tabelle gesondert bewertet werden können. Die neue Definition greift also weiter, denn sie bezieht nicht physische und nicht psychische Beeinträchtigungen mit ein und steht mit der Tabelle nach Artikel 11 in Einklang.

Nach Artikel 13 kann eine Invalidität wegen einer ästhetischen Beeinträchtigung, einer sexuellen Beeinträchtigung (Fortpflanzungsfähigkeit ausgenommen), nicht objektivierbarer, jedoch medizinisch plausibler außergewöhnlicher Schmerzen und einer Beeinträchtigung der Ausübung von Freizeittätigkeiten, die für den Versicherten von besonderer Bedeutung sind, anerkannt werden. Die Bewertung dieser Zusatzentschädigung erfolgt anhand einer speziellen Tabelle in Anhang C der Regelung. Es handelt sich um eine von 1 bis 7 reichende Skala mit Sätzen von 0,5 bis 7 %. Durch diese Änderung fällt die Analogie zu den Invaliditätstabellen des Artikels 11 (früherer Artikel 12) weg, deren Anwendung medizinisch gesehen unmöglich ist.

23. Artikel 15 (der alte Artikel 16) verpflichtet den Versicherten zum Nachweis des Unfalls. Eine verspätete Meldung kann bei höherer Gewalt oder dem Vorliegen eines anderen berechtigten Grundes akzeptiert werden, sofern eine medizinische Feststellung oder ein unwiderlegbarer Nachweis des Unfalls vorliegt.

24. In Artikel 16 (dem alten Artikel 17) wird geregelt, von welchem Zeitpunkt bei der Berechnung der Grundgehälter in Anwendung des Artikels 73 bei einer Berufskrankheit auszugehen ist. Anders als bei Unfällen, bei denen der Zeitpunkt des Eintretens feststeht, ist die Festsetzung dieses Zeitpunkts bei Berufskrankheiten Sache einer medizinischen Bewertung (Urteil vom 4. Januar 1993, F/Kommission T-88/91, Slg. S. II-13 Randnr. 35-39). Fehlt jedoch eine entsprechende ärztliche Stellungnahme, so ist der Zeitpunkt der Krankheitsmeldung als Stichtag für die Berechnung der Grundgehälter zu wählen.

25. In Artikel 17 (dem alten Artikel 18) wird festgelegt, dass es zur Schließung der Akte führt, wenn der zum Besuch des bestellten Arztes aufgeforderte Versicherte nicht bei diesem erscheint, außer bei höherer Gewalt oder Vorliegen eines anderen berechtigten Grundes; hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Vorgangs aufgrund des Artikels 21 (des alten Artikels 22). Es handelt sich hier um eine zusätzliche Präzisierung im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorgänge.

26. Artikel 19 (der alte Artikel 20) wird in Absätze unterteilt und enthält neue Bestimmungen über das Verfahren bei der Konsolidierung der Verletzungen, so die Verpflichtung, die Verwaltung über die Entwicklung des Gesundheitszustandes auf dem Laufenden zu halten.

Dass die Akte geschlossen wird, wenn innerhalb eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten keine Informationen gegeben werden, stellt eine zusätzliche Präzisierung im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vorgänge dar, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Akte aufgrund des Artikels 21 (des alten Artikels 22) wieder geöffnet werden kann.

Eine Definition der Konsolidierung der Verletzungen wird in Absatz 3 aufgenommen; sie stammt aus den Auslegungsbestimmungen, die auf der 82. Sitzung des Statutsbeirats am 28. September 1984 in Brüssel angenommen wurden.

Die Bestimmung, dass der vom Organ bestellte Arzt zur Konsolidierung Stellung nehmen kann, wurde aufgenommen, um medizinischen Anforderungen gerecht zu werden.

In Absatz 4 ist die Möglichkeit vorgesehen, bei einer Berufskrankheit einen Invaliditätsvorschuss zu zahlen, da hier das Konzept der Konsolidierung nicht greift.

In Absatz 5 wird die bereits im alten Artikel 20 enthaltene Bestimmung in Bezug auf Entscheidungen über Unfälle aufgenommen, nach der der Invaliditätsvorschuss zu zahlen ist, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 20 % beträgt.

27. In Artikel 22 (dem ehemaligen Artikel 23) Absatz 1 werden die verschiedenen Ärzte in umgekehrter Reihenfolge genannt, damit in jeder Hinsicht klar gestellt ist, dass das Organ seinen Arzt erst bestellt, wenn der Versicherte, der die Befassung des Ärzteausschusses beantragt, seinen Arzt benannt hat. Im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung der Vorgänge und zur Vermeidung überhöhter Honorare ist in demselben Artikel vorgesehen, dass von den Ärzten vor ihrer Benennung ein ausführlicher Kostenvoranschlag verlangt wird.

Der neue Absatz 2 bezieht sich auf den Auftrag des Ärzteausschusses. Damit sollen die vom Arzt des Versicherten aufgeworfenen medizinischen Fragen berücksichtigt werden, im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. Juli 1997, R/Kommission Rechtssache T-187/95). Außerdem wird durch diesen Absatz die Regelung eingeführt, dass die Anstellungsbehörde die Höhe der Arzthonorare kontrollieren kann. Dies ist unerlässlich, da die von den Ärzten geforderten Honorare immer weniger vorhersehbar werden (bis zu 18.000 EUR für eine Ärzteausschusssitzung).

In Absatz 3 werden der Ablauf des Verfahrens und die Organisation der Arbeiten des Ärzteausschusses klarer gefasst; außerdem werden die Aufgaben des dritten Arztes beschrieben. All dies steht entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vlg. Urteil vom 15. Dezember 1999, Nardone/Kommission Rechtssache T-27/98, Slg.ÖD S. II-1293 Randnummern 68-69). Die Übermittlung des Gutachtens des Ärzteausschusses an den Beamten wird gestrichen, da dieses Verfahren mit Artikel 20 der neuen Regelung (dem alten Artikel 21) im Widerspruch steht. Die Übermittlung des Gutachtens des Ärzteausschusses auf Antrag des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten vervollständigt das Verfahren der Übermittlung durch den Ärzteausschuss. Dies entspricht der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaften.

Absatz 4 bezweckt eine Vereinfachung des Textes und eine größere Gesamtkohärenz. In Analogie zu Artikel 23 (dem alten Artikel 24) werden die Kosten des Ärzteausschusses auf der Grundlage eines vereinheitlichten Verfahrens erstattet, also unabhängig davon, um was für eine Art Unfall es sich handelte (an der Arbeit oder im Privatleben), und ohne die in den geltenden Texten gemachte Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit.

28. Einführung des Artikels 24 über die ärztliche Schweigepflicht. In Analogie zur gemeinsamen Regelung für das Krankenfürsorgesystem muss die ärztliche Schweigepflicht für die Bediensteten eingeführt werden, die mit der Abwicklung der Regelung für die Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten befasst sind.

Vorschlag für eine

GEMEINSAME REGELUNG

zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten

DAS ORGAN(1) -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(2) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. XXXX/XX(3), insbesondere auf Artikel 73 des Statuts und auf Artikel 28 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf die gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten in ihrer letzten Fassung vom 18. Juli 1997,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften(4),

in der Erwägung, dass die Organe der Europäischen Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen für die Beamten dieser Gemeinschaften eine Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten zu treffen haben -

HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

In Durchführung von Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften werden in dieser Regelung die Voraussetzungen festgelegt, unter denen der Versicherte weltweit im Falle von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert ist.

Versicherter im Sinne dieser Regelung ist

- der Beamte;

- der Zeitbedienstete; und

- der Vertragsbedienstete.

Artikel 2 Unfall

29. Vorbehaltlich Artikel 7 gilt als Unfall jedes plötzliche, durch einen außerhalb des Organismus des Betroffenen liegenden Umstand verursachtes oder mit verursachtes Ereignis, das eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Versicherten zur Folge hat.

30. Als Unfälle gelten u.a.:

31. Vergiftungen,

32. Infektionen, Verletzungen und sonstige Erkrankungen infolge von Tierbissen oder Insektenstichen,

33. Verrenkungen, Zerreißungen sowie Muskel- und Sehnenrisse, sofern sie die Folge einer Kraftanstrengung sind;

34. Verschollenheit des Versicherten, sofern ein Jahr verstrichen ist und nach Prüfung der Umstände der Verschollenheit die Vermutung begründet ist, dass der Versicherte verstorben ist, es sei denn, es besteht Grund zu der Annahme, dass der Tod nicht auf einem Unfall beruht.

Artikel 3 Berufskrankheiten

35. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die in der der Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003(5) beigefügten “Europäischen Liste der Berufskrankheiten‘‘ in deren jeweiliger Fassung aufgeführt sind, sofern der Versicherte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist.

36. Als Berufskrankheit gilt auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, dass sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.

Artikel 4 Ausschluss der Sicherung

37. Von der Sicherung nach Artikel 73 des Statuts ausgeschlossen sind Unfälle infolge:

38. freiwilliger Beteiligung des Versicherten an Raufhändeln, soweit nicht Absatz 3 Anwendung findet;

39. offensichtlich waghalsiger Handlungen des Versicherten oder dessen Teilnahme an Rennen, Geschwindigkeitswettbewerben und offiziellen Versuchen mit Kraftfahrzeugen;

40. eines Blutalkoholgehalts des Versicherten über 0,5 mg/ml, wenn er Opfer von Unfällen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ist, und eines Blutalkoholgehalts des Versicherten über 1,4 mg/ml, wenn er Opfer anderer Unfälle ist;

41. Verwendung nicht ärztlich verschriebener Betäubungsmittel durch den Versicherten, es sei denn, sie beruht auf einem Irrtum;

42. bewussten Umgangs des Versicherten mit Kriegsgerät oder –munition ohne zwingenden Grund.

43. Die in Absatz 1 aufgeführten Ausschlussfälle müssen in direktem Zusammenhang mit der durch sie bewirkten Erhöhung des Risikos oder der Risiken stehen.

44. Für Unfälle im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a besteht die Sicherung jedoch, falls sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes oder auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz eingetreten sind, es sei denn, sie sind Folge eines unentschuldbaren Fehlverhaltens des Versicherten.

Artikel 5 Ruhen der Sicherung

Die in Artikel 73 des Statuts vorgesehene Sicherung ruht in den in Artikel 40 des Statuts und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Fällen.

Artikel 6 Anrechnung von Leistungen

Im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung während des Zeitraums, in dem der Versicherte nach Artikel 41 oder 42 des Statuts in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder zur Ableistung des Wehrdienstes beurlaubt ist, sind gleichartige Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, auf die nach dieser Regelung zu erbringenden Leistungen anzurechnen.

Artikel 7 Leistungsausschluss

45. Ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 73 des Statuts besteht nicht, wenn der Versicherte den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt hat.

Eine Leistungspflicht besteht nicht gegenüber demjenigen Anspruchsberechtigten, der den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat

46. Als Unfälle im Sinne dieser Regelung gelten jedoch:

47. Selbsttötung;

48. körperliche oder seelische Schädigungen infolge von Notstands- oder Notwehrhandlungen oder Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Leib und Gut;

49. die Folgen von Angriffen und Anschlägen auf die Person des Versicherten, auch wenn diese bei Streiks oder Aufruhr unternommen werden, es sei denn, der Versicherte hat sich an den Gewalttätigkeiten, deren Opfer er geworden ist, nachweislich aus freien Stücken beteiligt, ohne sich in Notwehr zu befinden.

Artikel 8 Forderungsübergang

Der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten haben dem Organ, dem der Versicherte angehört, zur etwaigen Erhebung einer Klage gegen den ersatzpflichtigen Dritten alle ihnen möglichen Auskünfte zu erteilen und alle ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel zu liefern sowie jede erforderliche Hilfe zu leisten. Der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten haben für eine gütliche Einigung oder einen Vergleich mit dem ersatzpflichtigen Dritten über ihre Rechte die Zustimmung des Organs einzuholen, dem der Versicherte angehört.

KAPITEL II LEISTUNGEN

Artikel 9 Kostenerstattungen

50. Der Versicherte, der einen Unfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, hat Anspruch auf Erstattung der für seine möglichst vollständige körperliche und seelische Wiederherstellung erforderlichen Kosten, der durch die Verletzung und deren Folgen notwendig gewordenen Behandlungs- und Pflegekosten sowie gegebenenfalls der zur funktionalen Rehabilitation und zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit notwendigen Kosten.

Hält die Anstellungsbehörde des Organs, dem der Versicherte angehört, bestimmte Kosten für zu hoch oder für überflüssig, kann sie nach Stellungnahme des von ihr bestellten Arztes die Erstattung je nach Sachlage auf einen angemessenen Betrag beschränken oder ablehnen.

Die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Kosten werden dem Versicherten, soweit sie nicht unter den in Artikel 72 des Statuts bezeichneten Voraussetzungen im Rahmen der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gedeckt werden, nach den Vorschriften dieser Regelung durch die Anstellungsbehörde des Organs erstattet, dem der Versicherte angehört.

51. Erscheint es notwendig, dass sich der Versicherte zur Behandlung oder zu einem Genesungs- oder Kuraufenthalt in sein Herkunftsland begibt, kann die Anstellungsbehörde des Organs dem Versicherten auf dessen Antrag nach Stellungnahme des von ihr bestellten Arztes die Reisekosten erstatten.

Erfordert es der Gesundheitszustand des Versicherten, so kann die Anstellungsbehörde des Organs dem Versicherten in Ausnahmefällen nach Stellungnahme des von ihr bestellten Arztes die Reisekosten erstatten, die notwendig sind, damit sich der Versicherte in einem anderen als seinem Herkunftsland der erforderlichen Heilbehandlung unterziehen kann.

Die Reisekosten werden gemäß Artikel 12 des Anhangs VII des Statuts erstattet.

Artikel 10 Auszahlung des Kapitalbetrags

52. Hat ein Unfall oder eine Berufskrankheit den Tod des Versicherten zur Folge, so zahlt das Organ, dem der Versicherte angehörte, den in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag an die in dieser Vorschrift genannten Anspruchsberechtigten.

Erweist sich im Falle des Artikels 2 Absatz 2 letzter Gedankenstrich, nachdem die Anspruchsberechtigten den Kapitalbetrag in voller Höhe oder teilweise erhalten haben, dass der Versicherte noch lebt, so haben die Betreffenden den gezahlten Betrag zu erstatten. Es können Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.

53. Stirbt der Versicherte nach Zahlung des in Artikel 11 vorgesehenen Kapitalbetrages an den Folgen desselben Unfalls oder derselben Berufskrankheit, so besteht lediglich Anspruch auf Zahlung einer etwaigen positiven Differenz zwischen dem Kapitalbetrag nach Absatz 1 und dem gemäß Artikel 11 gezahlten Kapitalbetrag.

Artikel 11 Dauernde Dienstunfähigkeit

54. Die dauernde Voll- oder Teilinvalidität richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit (im Folgenden: Beeinträchtigungsgrad) nach Maßgabe der europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität (siehe Anhang A dieser Regelung).

Die Einzelheiten der praktischen Anwendung der Tabelle sind in Anhang B geregelt.

Die Empfehlung des Rates zur Annahme einer europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität und ihre etwaigen Ergänzungen ersetzen, mit Ausnahme der Präambel, den Anhang A dieser Regelung ab dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

55. Bei dauernder Vollinvalidität infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beträgt der Beeinträchtigungsgrad 100 %, und der Versicherte erhält den in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag.

56. Bei dauernder Teilinvalidität infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit erhält der Versicherte den in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehenen Kapitalbetrag, der sich nach den Sätzen der in Absatz 1 genannten Tabelle bemisst.

57. Waren die verletzten Körperteile oder Organe schon vor der Verletzung nicht mehr unversehrt, so richtet sich die Entschädigung lediglich nach dem Unterschied zwischen dem Zustand nach und vor dem Unfall.

58. Die Bewertung der Verletzung gesunder Körperteile oder Organe, die durch den Unfall verletzt wurden, ist so vorzunehmen, dass der versehrte Zustand anderer, durch den Unfall nicht beeinträchtigter Körperteile oder Organe berücksichtigt wird, soweit diese in Synergie mit den durch den Unfall verletzten Körperteilen oder Organen funktionieren. In diesem Fall bezieht sich die Entschädigung auf den Gesamt- oder Teilausfall der Funktion.

59. Wird durch ein und denselben Unfall eine mehrfache Invalidität ausgelöst, so sind die einzelnen Entschädigungen zusammenzurechnen, doch darf die Gesamtentschädigung weder den vollen Kapitalbetrag übersteigen, der bei dauernder Vollinvalidität gewährt wird, noch den Teilbetrag, der bei vollständigem Verlust oder völligem Funktionsausfall des verletzten Körperteils oder Organs gezahlt wird .

Artikel 12 Leibrente

Auf Antrag des Versicherten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten wird anstelle der in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt.

Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der in Artikel 18 genannten Entscheidung zu stellen.

Die Umwandlung in eine ab sofort oder von einem späteren Zeitpunkt an zu zahlende Leibrente erfolgt auf Grundlage der in Artikel 8 des Anhangs VIII des Statuts für das Ruhegehalt vorgesehenen Tafeln. Die Rente wird jährlich nachschüssig gezahlt.

Artikel 13 Zusätzliche Entschädigung

Bei einer ästhetischen Beeinträchtigung, einer sexuellen Beeinträchtigung (außer dem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit), nicht objektivierbaren, jedoch medizinisch plausiblen außergewöhnlich starken Schmerzen sowie einer Beeinträchtigung der Ausübung von Freizeittätigkeiten, die für den Versicherten von besonderer Bedeutung waren, erhält der Versicherte nach Stellungnahme der von den Organen bestellten Ärzten oder des Ärzteausschusses nach Artikel 22 zusätzlich zu dem für dauernde Teilinvalidität zu zahlenden Betrag eine Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigung wird nach Maßgabe der Bewertungstabelle für bestimmte besondere Beeinträchtigungen in Anhang C festgesetzt.

Artikel 14 Pauschalzuschuss

Befindet sich der Versicherte infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit in einer so hilflosen Lage, dass er der ständigen Pflege durch eine andere Person bedarf, so kann ihm die Anstellungsbehörde des Organs nach Anhörung des von ihr bestellten Arztes oder des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses einen pauschalen monatlichen Zuschuss in Höhe der gerechtfertigten Aufwendungen gewähren, dessen Betrag unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des Statuts nicht mehr als 150 % des in Artikel 6 des Anhangs VIII des Statuts genannten Existenzminimums ausmachen darf.

Dieser pauschale Zuschuss wird nur gewährt, nachdem ein etwa nach Artikel 72 des Statuts bestehender Anspruch auf Erstattung von Krankenpflegekosten ausgeschöpft ist, und zwar zusätzlich zu diesen Erstattungen.

In von dem Organ zu bestimmenden Zeitabständen, zumindest jedoch alle drei Jahre, wird überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Zuschusses weiterhin vorliegen.

KAPITEL III VERFAHREN

Artikel 15 Unfallmeldung

60. Der Versicherte, der einen Unfall erleidet, oder die sonstigen Anspruchsberechtigten haben den Unfall der Verwaltung des Organs, dem der Versicherte angehört, anzuzeigen.

Ist der Unfall tödlich oder sind der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten nicht in der Lage, den Unfall anzuzeigen, so genügt die Meldung durch einen Familienangehörigen oder jede sonstige Person, die davon Kenntnis erlangt hat.

In der Unfallmeldung sind detaillierte Angaben über Tag und Stunde, Ursachen und Hergang des Unfalls zu machen sowie gegebenenfalls Zeugen und der ersatzpflichtige Dritte zu benennen. Der Meldung ist ein ärztliches Attest über die Art der Verletzungen und die voraussichtlichen Folgen des Unfalls beizufügen.

61. Die Anzeige ist innerhalb der auf den Unfalltag folgenden zehn Werktage zu machen. Bei höherer Gewalt oder bei Vorliegen eines sonstigen berechtigten Grundes kann diese Frist jedoch überschritten werden, sofern der Versicherte in der Lage ist, den Unfall und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit nachzuweisen.

62. Die Verwaltung kann eine Untersuchung einleiten.

Artikel 16 Meldung einer Berufskrankheit

63. Der Versicherte, der die Anwendung dieser Regelung aus Anlass einer Berufskrankheit verlangt, hat dies der Verwaltung des Organs, dem er angehört, innerhalb angemessener Frist nach Beginn der Krankheit oder nach ihrer ersten ärztlichen Feststellung anzuzeigen. Anzeigeberechtigt ist der Versicherte oder, falls die auf die frühere Berufstätigkeit zurückgeführte Krankheit erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst manifest wird, der frühere Versicherte; anzeigeberechtigt sind auch die Anspruchsberechtigten, wenn der Versicherte an einer Krankheit verstorben ist, von der angenommen wird, dass sie mit seiner früheren Berufstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

In der Meldung ist die Art des Leidens anzugeben; ihr sind ärztliche Atteste oder sonstige Unterlagen beizufügen.

Bei einer anerkannten Berufskrankheit werden die nach Artikel 73 Absatz 2 zu zahlenden Leistungen berechnet anhand der Grundgehälter für die 12 Monate, die dem Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Krankheit vorausgingen oder, falls dies nicht möglich ist, die dem Zeitpunkt der ersten Dienstunfähigkeit in Zusammenhang mit der Krankheit vorausgingen, oder, falls dies nicht möglich ist, die dem Zeitpunkt der Krankheitsmeldung vorausgingen.

64. Die Verwaltung leitet eine Untersuchung ein, um die Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich die Art der Krankheit, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie die Umstände ihres Eintritts ergeben.

Eine Untersuchung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn ein Versicherter sich dadurch eine Krankheit zugezogen oder Verletzungen erlitten hat, dass er sich bei Ausübung seiner Diensttätigkeit der Einwirkung schädlicher Stoffe oder außergewöhnlichen Krankheit auslösenden Faktoren ausgesetzt hat.

Anhand des Untersuchungsberichts geben der oder die von den Organen bestellten Ärzte die in Artikel 18 vorgesehene Stellungnahme ab.

Artikel 17 Gutachten

Die Verwaltung kann alle zur Anwendung dieser Regelung erforderlichen ärztlichen Gutachten einholen.

Wird der Aufforderung, den vom Organ bestellten Arzt zu besuchen, nicht nachgekommen, so hat dies die Schließung der Akte zur Folge, außer bei höherer Gewalt oder Vorliegen eines sonstigen berechtigten Grundes und unbeschadet der Anwendung des Artikels 21.

Artikel 18 Entscheidungsverfahren

Die Entscheidung über das Vorliegen eines Unfalls und über dessen Zuordnung zu dienstlichen oder außerdienstlichen Risiken, die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit sowie die Entscheidung über den Grad einer dauernden Invalidität trifft die Anstellungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 20

- aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte;

- und, falls der Versicherte dies verlangt, nach Einholung des Gutachtens des Ärzteausschusses nach Artikel 22.

Artikel 19 Konsolidierung des Zustands

65. Der Versicherte hat die Verwaltung von sich aus über die Entwicklung seines Gesundheitszustands durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zu unterrichten.

66. Gibt der Versicherte innerhalb von mehr als sechs Monaten keine Informationen im Sinne des ersten Absatzes, so gilt er als geheilt und die Akte wird geschlossen, unbeschadet der Anwendung des Artikels 21.

67. Die Entscheidung über den Invaliditätsgrad ergeht nach der Konsolidierung der Verletzungen des Versicherten. Die Folgen des Unfalles oder der Berufskrankheit sind konsolidiert, wenn sie sich stabilisiert haben oder abzusehen ist, dass sie sich nur noch sehr langsam und in sehr begrenztem Umfang abschwächen werden. Zu diesem Zweck hat der Versicherte einen ärztlichen Bericht vorzulegen, in dem die Konsolidierung seines Zustandes festgestellt und die Art der Verletzungen angegeben wird. Der oder die vom Organ bestellten Ärzte oder der Ärzteausschuss nach Artikel 22 können jedoch auch ohne Vorliegen dieses ärztlichen Berichts über die Konsolidierung befinden.

Kann bei Beendigung der ärztlichen Heilbehandlung der Invaliditätsgrad noch nicht endgültig bestimmt werden, so ist in der Stellungnahme des oder der in Artikel 18 genannten Ärzte oder gegebenenfalls im Bericht des Ärzteausschusses nach Artikel 22 der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Fall des Versicherten spätestens erneut zu prüfen ist.

68. Bei einer anerkannten Berufskrankheit gewährt die Anstellungsbehörde einen Vorschuss, dessen Höhe dem unstreitigen Grad der dauernden Dienstunfähigkeit entspricht. Dieser Vorschuss wird nach der endgültigen Feststellung der Leistungen auf diese angerechnet.

69. Absatz 4 findet auf Entscheidungen im Zusammenhang mit Unfällen Anwendung, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 20 % beträgt.

Artikel 20 Entscheidungsentwurf und Befassung des Ärzteausschusses

70. Bevor die Anstellungsbehörde eine Entscheidung gemäß Artikel 18 trifft, stellt sie dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten einen Entscheidungsentwurf zu, dem sie die Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte beifügt. Falls der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten dies beantragen, ist der vollständige ärztliche Bericht einem Arzt ihrer Wahl zu übersenden oder ihm bzw. ihnen mitzuteilen.

71. Der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten können binnen 60 Tagen beantragen, das Gutachten des Ärzteausschusses nach Artikel 22 einzuholen . Im Antrag auf Befassung des Ärzteausschusses ist der Name des Arztes anzugeben, der den Versicherten oder die sonstigen Anspruchsberechtigten vertritt; dem Antrag ist ein Bericht dieses Arztes beizufügen, in welchem angegeben wird, in welchen medizinischen Fragen die Stellungnahme des oder der im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Regelung vom Organ bestellten Ärzte bestritten werden.

72. Geht bis zum Ablauf dieser Frist kein Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Ärzteausschusses ein, so trifft die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung entsprechend dem übermittelten Entwurf.

Artikel 21 Wiederaufnahme

Bei einer Verschlimmerung seiner Verletzungen oder einer weiteren Minderung seiner Dienstfähigkeit sowie in den Fällen einer Schließung der Akte aufgrund des Artikels 17 Absatz 2 oder des Artikels 19 Absatz 2 kann der Versicherte jederzeit eine entsprechende Meldung vornehmen, der der Bericht des behandelnden Arztes beizufügen ist.

Erkennt der von der Anstellungsbehörde bestellt Arzt an, dass eine Verschlimmerung eingetreten ist, so trifft die Anstellungsbehörde eine Entscheidung nach dem Verfahren der Artikel 18 und 20.

Artikel 22 Ärzteausschuss

73. Der Ärzteausschuss setzt sich aus drei Ärzten zusammen, von denen:

74. der erste von dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten,

75. der zweite von der Anstellungsbehörde, und

76. der dritte einvernehmlich von diesen beiden zuvor benannten Ärzten

benannt wird.

Lässt sich binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes kein Einvernehmen über die Benennung des dritten Arztes herstellen, so wird der dritte Arzt auf Antrag eines der Beteiligten vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestellt.

Der dritte Arzt muss, gleich auf welche Weise er benannt worden ist, über fundiertes Fachwissen im Bereich der Bewertung körperlicher Schäden und entsprechender Entschädigungsleistungen besitzen.

77. Das Organ erteilt dem Ärzteausschuss den Auftrag. Der Auftrag bezieht sich auf die medizinischen Fragen, die in dem gemäß Artikel 20 Absatz 2 übermittelten Bericht des Arztes, der den Versicherten oder die sonstigen Anspruchsberechtigten vertritt, oder anderen einschlägigen ärztlichen Berichten aufgeworfen werden.

Bevor sie ihre Arbeiten aufnehmen, haben der von dem Beamten benannte Arzt sowie der dritte Arzt dem Organ einen Kostenvoranschlag für ihre Honorare und Spesen vorzulegen; dies hat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Beauftragung des Ärzteausschusses zu geschehen. Die Anstellungsbehörde hat ihre Zustimmung zu diesen Honoraren und Spesen zu geben. Je nach Komplexität des Auftrags kann das Organ unterschiedliche Höchstbeträge festsetzen. Sollten die Honorare und Spesen des dritten Arztes nicht die Zustimmung des Organs finden, so werden sie dem Versicherten, der die Einberufung des Ärzteausschusses beantragt hat, bzw. den Anspruchsberechtigten mitgeteilt, damit diese gegebenenfalls ihre Zustimmung geben können. Werden die Honorare und Spesen des dritten Arztes auch vom Versicherten oder von den Anspruchsberechtigten nicht akzeptiert, so findet eine neue Benennung gemäß Absatz 1 statt. Werden die Honorare und Spesen vom Versicherten oder von den Anspruchsberechtigten akzeptiert, so wird die Beauftragung des Arztes bestätigt.

Bevor die Beauftragung der Ärzte bestätigt wird, unterrichtet das Organ den Versicherten oder die sonstigen Anspruchsberechtigten über die Honorare und Spesen, die sie nach Absatz 4 möglicherweise zu tragen haben. Auf keinen Fall können der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten den dritten Arzt wegen der Höhe der von diesem verlangten Honorare und Spesen von vornherein ablehnen. Jedoch steht es ihm jederzeit frei, auf das Verfahren der Befassung des Ärzteausschusses zu verzichten. In diesem Falle haben der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten für die Arbeiten, die bereits geleistet wurden, die Honorare und Spesen des von ihm bzw. ihnen benannten Arztes sowie die Hälfte der Honorare und Spesen des dritten Arztes zu tragen.

Unabhängig von dem, was das Organ zu zahlen akzeptiert, haben der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten seinem Arzt die Honorare zu vergüten, die er mit ihm vereinbart hat.

78. Der Ärzteausschuss prüft auf kollegiale Weise sämtliche vorliegenden Unterlagen, die ihm bei seinen Bewertungen von Nutzen sein könnten; alle Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Der Ärzteausschuss hat selbst zu regeln, auf welche Weise er im Einzelnen vorgeht. Der dritte Arzt führt das Sekretariat und fasst das Gutachten ab. Der Ärzteausschuss kann zusätzliche Untersuchungen beantragen und Sachverständige befragen, um die Akte zu vervollständigen oder Stellungnahmen einzuholen, die zur Durchführung seines Auftrags von Nutzen sind.

Der Ärzteausschuss kann nur zu dem Sachverhalt medizinisch Stellung nehmen, der ihm zur Bewertung vorgelegt oder ihm zur Kenntnis gebracht wird.

Gelangt der Ärzteausschuss, dessen Auftrag sich auf den rein medizinischen Aspekt des Vorgangs beschränkt, zu der Auffassung, dass die Angelegenheit den Charakter eines Rechtsstreites hat, so erklärt er sich als nicht zuständig.

Zum Abschluss seiner Arbeiten hält der Ärzteausschuss seine Schlussfolgerungen in einem Gutachten fest, welches er der Anstellungsbehörde zuleitet.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens übermittelt die Anstellungsbehörde dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten ihre Entscheidungen, denen die Schlussfolgerungen des Ärzteausschusses beigefügt sind. Der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten können verlangen, dass das vollständige Gutachten des Ärzteausschusses dem Arzt ihrer Wahl übermittelt oder ihnen mitgeteilt wird.

79. Die Kosten, die durch die Arbeiten des Ärzteausschusses entstehen, trägt das Organ, dem der Versicherte angehört.

Entspricht das Gutachten des Ärzteausschusses dem gemäß Artikel 21 dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten zugestellten Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde, so haben diese jedoch die Honorare und Nebenkosten des von ihnen gewählten Arztes in voller Höhe sowie die Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes zur Hälfte zu tragen, während die übrigen Kosten zu Lasten des Organs gehen.

80. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde jedoch nach Stellungnahme des von ihr bestellten Arztes beschließen, dass sämtliche in Absatz 4 bezeichneten Kosten zu Lasten des Organs gehen.

Artikel 23 Gutachten eines anderen Arztes

81. Ist in anderen als den durch Artikel 18 geregelten Fällen eine Entscheidung nach Stellungnahme des von der Anstellungsbehörde bestellten Arztes zu treffen, so stellt die Anstellungsbehörde dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten vor Erlass der Entscheidung einen Entscheidungsentwurf zu, dem sie das Gutachten des Arztes beifügt. Der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten können binnen 30 Tagen beantragen, das Gutachten eines anderen Arztes einzuholen, den der von der Anstellungsbehörde bestellte Arzt im Einvernehmen mit dem vom Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten benannten Arzt auswählt. Geht bis zum Ablauf dieser Frist kein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ein, so trifft die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung entsprechend dem von ihr zugestellten Entwurf.

Das Gutachten des gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gewählten Arztes ist von der Anstellungsbehörde dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten zuzustellen.

82. Die Kosten, die durch das Gutachten des einvernehmlich ausgewählten Arztes entstehen, trägt das Organ, dem der Versicherte angehört.

Entspricht jedoch das Gutachten dieses Arztes dem Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde, so haben der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten die durch dieses Gutachten entstandenen Honorare und Nebenkosten zu tragen.

Artikel 24 Ärztliche Schweigepflicht

Die mit der Abwicklung dieser Regelung betrauten Bediensteten unterliegen hinsichtlich der Unterlagen und Kosten, von denen sie in Ausübung ihrer Funktionen Kenntnis erhalten haben, der ärztlichen Schweigepflicht.

Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regelung der Schweigepflicht.

Artikel 25 Eigenständiger Charakter des Artikels 73

Die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung greift der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das gleiche gilt umgekehrt.

KAPITEL IV FESTSTELLUNG DER ANSPRÜCHE UND ZAHLUNG DER LEISTUNGEN

Artikel 26 Feststellung der Ansprüche

Die Feststellung der Ansprüche, die sich zugunsten eines von einem Unfall oder einer Berufskrankheit betroffenen Versicherten oder zugunsten der sonstigen Berechtigten aus dieser Regelung ergeben können, obliegt dem Organ, dem der Versicherte zur Zeit des Unfalls oder der Berufskrankheit angehörte. Die Berechnung der festgestellten Ansprüche ist dem Versicherten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, welche die in dieser Regelung vorgesehenen Leistungen auszuzahlen hat, zuzustellen.

Artikel 27 Zahlung der Leistungen

Die Kapitalbeträge gemäß Artikel 10 und 11 sowie die Leibrente gemäß Artikel 12 werden in Euro ausgezahlt.

KAPITEL V BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 28 Beschwerde und Klage

Gegen die in Anwendung dieser Regelung ergehenden Entscheidungen können der Versicherte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 90 des Statuts mit der Beschwerde bei der Anstellungsbehörde des Organs, dem der Versicherte angehört, und unter den in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 91 des Statuts genannten Voraussetzungen mit einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgehen.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 Regelmäßige Beratungen

Der Statutsbeirat berät regelmäßig über die einheitliche Anwendung dieser Regelung.

Artikel 30 Aufhebung

Die gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten in der Fassung vom 18. Juli 1997 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für alle Entscheidungsentwürfe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 vor dem 1. XXX 2004 angenommen wurden, außer bei Wiederaufnahme des Vorgangs aufgrund des Artikels 21.

Artikel 31 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Präsident des Gerichtshofs gemäß Artikel 73 Absatz 1 des Statuts das gegenseitige Einvernehmen der Organe festgestellt hat.

Sie gilt vom gleichen Tage an.

ANHANG A

Europäische

indikative Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen

Integrität

25. MAI 2003

INHALT

83. Nervensystem __________________________________

Neurologie

Psychiatrie

Sensomotorische Defizite

84. Sensorisches System und Stomatologie______________________________________

Augenheilkunde

HNO

Zahnheilkunde _________________________________________________

85. Knochen-Gelenksystem__________________________________________________

Obere Gliedmaße ________________________________________________________

Untere Gliedmaße ________________________________________________________

Wirbelsäule _____________________________________________________________

Becken_________________________________________________________________

86. Kardio-respiratorisches System____________________________________________

Herz

Atmungssystem

87. Gefäßsystem ___________________________________________________________

Arterien ________________________________________________________________

Venen _________________________________________________________________

Lymphsystem ___________________________________________________________

Milz ___________________________________________________________________

88. Verdauungssystem______________________________________________________

Hepato-Gastroenterologie

89. Harnsystem____________________________________________________________

90. Fortpflanzungssystem ___________________________________________________

91. Endokrines System _____________________________________________________

92. Hautsystem ___________________________________________________________

Tiefgehende Verbrennungen, pathologische Vernarbungen________________________

I. NERVENSYSTEM |

I – NERVENSYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten .

Ist in der Tabelle nur das vollständige Defizit angegeben, dann sind die partiellen Schädigungen je nach dem vorgefundenen Defizit ausgehend von dem für den Totalverlust geltenden Beeinträchtigungsgrad zu bewerten.

NEUROLOGIE

Motorische und sensomotorische Schädigungen

Komplette Tetraplegie, je nach Höhe von C2 bis C6 unterhalb von C6 | 95 % 85 % |

Komplette Hemiplegie mit Aphasie ohne Aphasie | 90 % 75 % |

Komplette Paraplegie, je nach Höhe | 70 bis 75 % |

Komplettes Cauda-Syndrom, je nach Höhe | 25 bis 50 % |

Kognitive Störungen

- Bei der Analyse neuropsychologischer Defizitsyndrome muss Bezug auf eine genaue Semiotik genommen werden. Das so genannte Frontalhirnsyndrom entspricht in der Tat Einheiten, die heute klar definiert sind und deren Defizite in unterschiedlicher Kombination und Ausprägung sehr vielgestaltige klinische Zustandsbilder ergeben.

Die Bewertung des Beeinträchtigungsgrads muss daher unbedingt auf präzisen fachärztlichen Bilanzen basieren, die die Korrelation zwischen den ursprünglichen Läsionen und den Daten der klinischen und paraklinischen Prüfungen herstellen.

Echtes Frontalhirnsyndrom

Stark ausgeprägte Form mit Realitätsfremdheit und großen Einordnungsproblemen in Familie und Gesellschaft | 60 bis 85 % |

Schwere Form mit Veränderungen des instinktiven Verhaltens, Antriebslosigkeit, affektiven Störungen, schwieriger Einordnung in Familie und Gesellschaft | 35 bis 60 % |

Mittelschwere Form mit partieller Gemütsverlangsamung, Merkschwäche, affektiven Störungen und Auswirkungen auf die Einordnung in Familie und Gesellschaft | 20 bis 35 % |

Leichte Form mit Zerstreutheit, Langsamkeit, Problemen, sich Dinge zu merken und komplexe Strategien zu entwickeln. Wenig oder keine Probleme bei der Einordnung in Familie und Gesellschaft | 10 bis 20 % |

2) Kommunikationsstörungen

Starke Aphasie mit Kauderwelsch-Aphasie, Alexie, gestörtes Sprachverständnis | 70 % |

Leichte Form: Wortfindungs- und Nachsprechstörungen, Paraphasie, bei intaktem Sprachverständnis | 10 bis 30 % |

3) Gedächtnisstörungen

Korsakow-Syndrom, vollständig | 60 % |

Kombination von: häufigem Vergessen, dadurch bedingt häufig Probleme im täglichen Leben und Notwendigkeit, im täglichen Leben Erinnerungshilfen zu verwenden, falsches Wiedererkennen, ggf. Konfabulationen, Lernschwierigkeiten, Erinnerungsschwierigkeiten | 10 bis 60 % |

Totaler oder partieller Verlust des Lernwissens: Für die Einschätzung des Beeinträchtigungsgrades gilt derselbe Maßstab wie bei Gedächtnisstörungen. |

4) Leichte kognitive Störungen

Falls kein echtes Frontalhirnsyndrom vorliegt oder nur eine einzelne kognitive Funktion beeinträchtigt ist, können nach mehr oder weniger schweren Hirntraumata in einigen Fällen objektivierbare Beschwerden verbleiben. Das Beschwerdebild unterscheidet sich vom postkommotionellen Syndrom und ist gekennzeichnet durch:

Aufmerksamkeitsstörungen, Verlangsamung der ideatorischen Prozesse, Merkschwäche, leichte Ermüdbarkeit bei geistiger Anstrengung, Empfindlichkeit gegen laute Geräusche, affektive Instabilität (über 2 Jahre anhaltend) | 5 bis 10 % |

5) Demenz

Dass es posttraumatische Demenz gibt, ist nicht bewiesen. Die so genannte Demenz des „Alzheimer-Typs“ und die senile Demenz sind niemals posttraumatisch.

Kognitiv-sensomotorische Mischdefizite

Solche Mischdefizite sind charakteristisch für schwere Schädelhirntraumata. Häufig treten in Kombination Frontalhirndysfunktionen, kognitive Defizite, Verhaltensstörungen, pyramidale Syndrome und/oder zerebrale Syndrome sowie sensorische Störungen (Hemianopsie, Okulomotoriuslähmung usw.) auf; die diesen zugrundeliegenden Läsionen können durch bildgebende Verfahren sichtbar gemacht werden.

Es ergeben sich in unterschiedlicher Kombination klinische Bilder, die je nach Person unterschiedlich sind. Anders als bei Schädigungen, die sich trennen und individuell bewerten lassen, ist es hier nicht möglich, genaue Beeinträchtigungsgrade vorzuschlagen. Ein Mischdefizit muss als Ganzes bewertet werden.

Im Rahmen der medizinischen Schadensbegutachtung können jedoch je nach dem Gesamtdefizit mehrere Schweregrade anerkannt werden.

Totalausfall der Fähigkeit zum selbstbestimmten sinnvollen Handeln, keine erkennbare Beziehungsfähigkeit | 100 % |

Stark ausgeprägte sensomotorische Defizite, die die Autonomie in sehr erheblichem Maße einschränken, in Kombination mit kognitiven Defiziten, die Beziehungen zu anderen unmöglich machen | 85 bis 95 % |

Stark ausgeprägte kognitive Störungen, vor allem Enthemmung und schwere Verhaltensstörungen, die jede Sozialisierung verhindern, zwar kombiniert mit sensomotorischen Defiziten, jedoch bei Erhaltung der Autonomie für die wesentlichen Handlungen des täglichen Lebens | 60 bis 85 % |

Kognitive Störungen mit permanenten Störungen der Konzentrations- und Gedächtnisleistung, teilweiser oder vollständiger Antriebslosigkeit und/oder Verlust der Fähigkeit zur Selbstkritik, Unfähigkeit, komplexe Situationen zu bewältigen, zwar kombiniert mit patenten sensomotorischen Defiziten, jedoch bei Erhaltung der Autonomie für die Handlungen des täglichen Lebens | 40 bis 60 % |

Kognitive Störungen mit offensichtlicher Verlangsamung der ideatorischen Prozesse, patentem Gedächtnisdefizit, Problemen bei der Entwicklung komplexer Strategien, kombiniert mit leichten sensomotorischen Defiziten | 20 bis 40 % |

Epilepsie

Ohne Nachweis der Realität des Schädelhirntraumas und der Realität der Anfälle kann ein Beeinträchtigungsgrad nicht vorgeschlagen werden. Außerdem muss abgewartet werden, bis sich die spontan auftretenden Störungen stabilisiert haben und der Patient auf die Behandlung angesprochen hat, was einer gewissen Zeit bedarf.

1) Epilepsien mit Störung des Bewusstseins

(generalisierte Anfälle und komplex-fokale Anfälle)

Unkontrollierbare Epilepsie (trotz einer auf den Patienten abgestimmten und von ihm eingehaltenen Therapie) mit eindeutigen, fast täglich auftretenden Anfällen | 35 bis 70 % |

Schwer kontrollierbare Epilepsie mit häufigen Anfällen (mehrmals im Monat) und Nebenwirkungen durch die Behandlung | 15 bis 35 % |

Gut kontrollierte Epilepsie (durch eine gut tolerierte Behandlung) | 10 bis 15 % |

Epilepsien ohne Störung des Bewusstseins

Einfach-fokale Anfälle (ordnungsgemäß nachgewiesen) je nach Anfallstyp und Anfallhäufigkeit sowie nach den Nebenwirkungen der Behandlung | 10 à 30 % |

Anomalien im EEG allein rechtfertigen die Diagnose posttraumatische Epilepsie nicht. Maßgebend für die Diagnosestellung sind erwiesene Anfälle.

Postkommotionelles Syndrom

Nicht objektivierbare Beschwerden nach erwiesenem Bewusstseinsverlust | 2 % |

Deafferenzierungsschmerzen

Es handelt sich um Schmerzen in Verbindung mit einer Schädigung des peripheren Nervensystems, die ohne nozizeptive Stimulation empfunden werden und mehrere klinische Typen betreffen:

Anaesthesia dolorosa, messerstichartige Schmerzattacken, Hyperpathie (z.B. Phantomschmerz in amputierter Gliedmaße oder Trigeminusneuralgie).

Hier handelt es sich um „außergewöhnliche Schmerzen“ die im Verzeichnis der Schädigungen nicht erfasst und daher im BPPI-Grad nicht berücksichtigt sind. Sie stellen eine Nebenschädigung dar.

Es erscheint jedoch gerechtfertig, sie mitzuwerten, indem zu dem BPPI-Grad für das betreffende Defizit 5 bis 10 % hinzugerechnet werden.

***

PSYCHIATRIE

(unter Bezugnahme auf die Klassifikationen ICD-10 und DSM-IV)

a) Anhaltende affektive Störungen

Bei posttraumatischen physischen Läsionen mit schweren Folgen, die eine komplexe Langzeitbehandlung erfordern, kann sich auf Dauer ein psychischer Schmerzzustand in Form anhaltender affektiver Störungen ( depressive Verstimmung ) einstellen:

Häufige fachärztliche Kontrolle, aufwändige Therapie mit oder ohne Krankenhausaufenthalt | 10 bis 20 % |

Regelmäßige fachärztliche Kontrolle, gelegentliche Spezialtherapie | 3 bis 10 % |

Notwendigkeit einer unregelmäßigen ärztlichen Kontrolle, intermittierende Behandlung | Bis zu 3 % |

93. Traumatische Neurosen (posttraumatische Belastungsstörung, Angstneurose)

Sie sind die Folge psychischer Manifestationen, die durch die plötzliche, unvorhergesehene Konfrontation einer Person mit einem traumatisierenden Ereignis, das ihre Abwehrfähigkeit übersteigt, hervorgerufen werden.

Der belastende Faktor muss intensiv und/oder lange gewirkt haben.

Das Erlebnis muss im Gedächtnis gespeichert worden sein.

Zur Symptomatologie gehören phobische Angststörungen, Ausweichverhalten, zwanghafte Wiederholung und Charakterstörungen. Die Behandlung sollte sehr früh beginnen; die Bewertung kann erst nach einer Verlaufsdauer von ca. zwei Jahren erfolgen.

Generalisiertes Angstsyndrom | 12 bis 20 % |

Phobische Angstneurose mit Panikattacken, mit Ausweichverhalten und zwanghafter Wiederholung | 8 bis 12 % |

Phobische Angstmanifestationen mit Ausweichverhalten und zwanghafter Wiederholung | 3 bis 8 % |

Geringe phobische Angstmanifestationen | Bis zu 3 % |

94. Psychotische Störungen

Da im Prinzip nicht nachgewiesen ist, dass psychotische Störungen traumatisch bedingt sein können, wurden sie nicht in diese Tabelle aufgenommen.

***

C) SENSOMOTORISCHE DEFIZITE

Es liegt eine Nervenschädigung vor, die zu einer Paralyse (Totalausfall) oder zu einer Parese führt. Diese ist nach ihren objektiv vorhandenen klinischen und praktischen Auswirkungen zu bewerten.

a) Gesicht

Paralyse des Nervus trigeminus unilateral bilateral | 15 % 30 % |

Paralyse des Nervus facialis unilateral bilateral | 20 % 45 % |

Paralyse des Nervus glosso-pharyngeus unilateral | 8 % |

Paralyse des Nervus hypoglossus unilateral | 10 % |

- b) Obere Gliedmaße

Dominant | Nicht dominant |

Komplette Paralyse (Totalausfall des Plexus brachialis) | 65 % | 60 % |

Paralyse des Nervus medianus und des Nervus ulnaris | 45 % | 40 % |

Paralyse des Nervus radialis oberhalb des Trizeps unterhalb des Trizeps | 40 % 30 % | 35 % 25 % |

Paralyse des Nervus medianus am Arm am Handgelenk | 35 % 25 % | 30 % 20 % |

Paralyse des Nervus ulnaris | 20 % | 15 % |

Paralyse des Nervus axillaris | 15 % | 12 % |

Paralyse des Nervus musculocutaneus | 10 % | 8 % |

Wegen ihrer Auswirkungen auf die obere Gliedmaße wurden in dieses Kapitel auch die folgenden Schädigungen aufgenommen:

Dominant | Nicht dominant |

Paralyse des Nervus spinalis | 12 % | 10 % |

Paralyse des Nervus thoracicus superior | 5 % | 4 % |

95. Untere Gliedmaße

Komplette Ischiadicus-Paralyse (Totalausfall) obere Form (mit Gluteus-Paralyse) untere Form, unter dem Knie | 45 % 35 % |

Paralyse des Nervus femoralis | 35 % |

Paralyse des Nervus fibularis | 22 % |

Paralyse des Nervus tibialis | 22 % |

Paralyse des Nervus obturatorius | 5 % |

- ***

II. SENSORISCHES SYSTEM und STOMATOLOGIE |

II. SENSORISCHES SYSTEM UND STOMATOLOGIE

1 – AUGENHEILKUNDE

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten .

A) SEHVERMÖGEN

a) Totalausfall der Sehfunktion

Totalausfall auf beiden Augen (Blindheit) | 85 % |

Totalausfall auf einem Auge | 25 % |

b) Sehschärfeverlust auf beiden Augen, Fern- und Nahsicht

Quadrantenanopsie je nach Art | bis zu 30 % |

Zentralskotom bilateral unilateral | bis zu 70 % bis zu 20 % |

Juxtazentrale oder parazentrale Skotome bei erhaltenem Sehvermögen in Abhängigkeit davon, ob unilateral oder bilateral | bis zu 15 % |

- C) OKULOMOTORIK

Diplopie je nach Blickposition, Dauercharakter oder nicht, Notwendigkeit, ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen auszuschließen | bis zu 25 % |

Okulomotoriusparalyse je nach Art | bis zu 15 % |

Innere Motorik je nach Art (bis hin zur totalen Aniridie) | bis zu 10 % |

Heterophorie; komplette Konvergenzlähmung | 5 % |

- D) AUGENLINSE

Verlust (Aphakie), korrigiert durch externe Sehhilfe bilateral unilateral Hinzu kommt der Beeinträchtigungsgrad für den korrigierten Sehschärfeverlust, ohne dass insgesamt 25 % bei unilateraler Schädigung und 85 % bei bilateraler Schädigung überschritten werden. Verlust, korrigiert durch Linsenimplantat (Pseudophakie): Zu dem Beeinträchtigungsgrad für den Sehschärfeverlust werden je Auge mit Implantat 5 % hinzugerechnet. | 20 % 10 % |

- E) HILFS- und SCHUTZORGANE

Je nach Beeinträchtigung, wobei die schwerste die Ptose mit kampimetrischem Defizit und bilateralem Ausfall der Tränensekretion ist | bis zu 10 % |

***

2 – HNO

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten .

A) HÖRVERMÖGEN

a) Hörschärfe

1) Totale Taubheit

bilateral | 60 % |

unilateral | 14 % |

2) Schwerhörigkeit

Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten:

- Mittlerer Hörverlust

Ermittlung des Tonhörverlusts bei Luftschallleitung, gemessen in Dezibel, bei 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz unter Anwendung der Wichtungskoeffizienten 2, 4, 3 bzw. 1.

Die Summe der Hörverluste wird durch 10 geteilt. Es gilt die folgende Tabelle:

Mittlerer Hörverlust in dB | 0 – 19 | 20 – 29 | 30 -39 | 40 – 49 | 50 – 59 | 60 – 69 | 70 – 79 | ab 80 |

0 – 19 | 0 | 2 | 4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 |

20 – 29 | 2 | 4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 | 18 |

30 – 39 | 4 | 6 | 8 | 10 | 12 | 15 | 20 | 25 |

40 – 49 | 6 | 8 | 10 | 12 | 15 | 20 | 25 | 30 |

50 – 59 | 8 | 10 | 12 | 15 | 20 | 25 | 30 | 35 |

60 – 69 | 10 | 12 | 15 | 20 | 25 | 30 | 40 | 45 |

70 – 79 | 12 | 14 | 20 | 25 | 30 | 40 | 50 | 55 |

ab 80 | 14 | 18 | 25 | 30 | 35 | 45 | 55 | 60 |

- Störungen der auditiven Wahrnehmung

Der so ermittelte Beeinträchtigungsgrad wird den Ergebnissen einer Sprachaudiometrie gegenübergestellt, um eventuelle Störungen der auditiven Wahrnehmung (insbesondere Recruitment) zu berücksichtigen, die die Funktionsbeeinträchtigung erhöhen.

Die folgende Tabelle enthält Vorschläge für die zusätzlichen Beeinträchtigungsgrade, die eventuell in Abhängigkeit von den Ergebnissen der liminalen Tonaudiometrie diskutiert werden können:

Diskrimination | 100 % | 90 % | 80 % | 70 % | 60 % | ( 50 % |

100 % | 0 | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |

90 % | 0 | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |

80 % | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |

70 % | 2 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |

60 % | 3 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |

( 50 % | 4 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |

Wird ein Hörgerät getragen , so wird die Verbesserung bestimmt, indem die Hörkurven mit und ohne Hörhilfe verglichen werden. Es kann ein niedrigerer Beeinträchtigungsgrad angesetzt werden, der aber berücksichtigen muss, dass die Hörhilfe insbesondere in einer lauten Umgebung stört .

96. Tinnitus aurium, isoliert

Sofern traumatisch bedingt | bis zu 3 % |

B) GLEICHGEWICHTSFUNKTION

Bilaterale Vestibularisschädigung mit objektivierten destruktiven Störungen, je nach Ausmaß | 10 bis 25 % |

Unilaterale Vestibularisschädigung | 4 bis 10 % |

Benigne paroxystische Schwindelanfälle | bis zu 4 % |

C) NASENATMUNG

Nichttherapierbare Obstruktion bilateral unilateral | bis zu 8 % bis zu 3 % |

- D) GERUCHSSINN

einschließlich Beeinträchtigung der Geschmacksempfindung

Anosmie | 8 % |

Hyposmie | Bis zu 3 % |

E) PHONATION

Aphonie | 30 % |

Dysphonie, isoliert | bis zu 10 % |

***

3 – ZAHNHEILKUNDE

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

Bei herausnehmbarem Zahnprothesen ist die Hälfte und bei stationären Prothesen sind ¾ abzuziehen. Bei Zahnimplantaten entfällt die BPPI .

Totaler Zahnverlust, der nachweislich nicht durch Zahnersatz korrigiert werden kann aufgrund der Auswirkungen auf den Allgemeinzustand | 28 % |

Verlust eines Zahns, der nicht durch Zahnersatz korrigiert werden kann Dens incisivus oder Dens caninus Dens praemolaris oder Dens molaris | 1 % 1,5 % |

Craniomandibulare Dysfunktionen Eingeschränkte Mundöffnung gleich oder kleiner als 10 mm Eingeschränkte Mundöffnung zwischen 10 mm und 30 mm | 25 bis 28 % 5 bis 25 % |

Posttraumatische Bissanomalien, je nach Auswirkung auf das Kauvermögen | 2 bis 10 % |

Amputation des beweglichen Teils der Zunge, aufgrund der Auswirkungen auf das Sprech-, Kau- und Schluckvermögen, je nach Grad der Störungen | 3 bis 30 % |

***

III. KNOCHEN-GELENK-SYSTEM |

III – KNOCHEN-GELENKSYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten .

Sowohl für die Gelenke einer Gliedmaße als auch für die Gliedmaße selbst gilt, dass der Gesamtbeeinträchtigungsgrad nicht die Summe der einzelnen Beeinträchtigungsgrade ist, sondern die Resultante ihres Zusammenspiels. Auch darf die Summe der Beeinträchtigungsgrade für sämtliche Ankylosen sämtlicher Gelenke einer Gliedmaße nicht größer sein als der Beeinträchtigungsgrad für den (anatomischen) Totalverlust oder (funktionellen) Totalausfall dieser Gliedmaße.

Bei hochgradigen Versteifungen, die hier nicht systematisch erfasst sind, sind die Werte von dem Beeinträchtigungsgrad für die Ankylose des betreffenden Gelenks abzuleiten.

Bei Endoprothesen der Großgelenke ist zu berücksichtigen, dass keine Endoprothese die Reizempfangs- und Erfolgsfunktion (Propriozeption) wiederherstellt und eine Endoprothese für die betreffende Person im täglichen Leben immer mit bestimmten Zwängen verbunden ist. Daher rechtfertigt das Vorhandensein einer Endoprothese prinzipiell einen Beeinträchtigungsgrad von 5 %.

Fällt das funktionelle Ergebnis objektiv nicht zufrieden stellend aus, dann gilt, dass diese prinzipiellen Nachteile der Endoprothese durch die Nachteile des Funktionsdefizits bereits abgedeckt sind; ein zusätzlicher Beeinträchtigungsgrad ist daher nicht gerechtfertigt.

A) OBERE GLIEDMAßE

(außer Hand und Finger)

a) Amputation

Die Möglichkeiten der prothetischen Versorgung sind heute noch nicht so, dass die Funktion der oberen Extremität wirklich ersetzt wird, denn die Prothese vermittelt dem Patienten kein Gefühl. Falls eine Verbesserung vorliegt, wird der Gutachter dies im konkreten Einzelfall berücksichtigen, indem er von dem im Folgenden vorgeschlagenen Beeinträchtigungsgrad einen angemessenen Wert abzieht.

Dominant | Nicht dominant |

Totalamputation der oberen Extremität | 65 % | 60 % |

Amputation des Arms (Schulter beweglich) | 60 % | 55 % |

Amputation des Unterarms | 50 % | 45 % |

b) Ankylosen und Versteifungen

1) Schulter

Es gibt sechs Grundbewegungen der Schulter, die in Kombination die Schulterfunktion gewährleisten. Jede dieser Bewegungen ist für die Handlungen des täglichen Lebens von Bedeutung.

Die drei wichtigsten Bewegungen sind Anteversion, Abduktion und Innenrotation; es folgen Außenrotation, Retroversion und Adduktion. Beeinträchtigungen der Retroversion und der Adduktion haben relativ geringe Auswirkungen und erscheinen deshalb in der folgenden Tabelle nicht gesondert. Sie sind jedoch bei der Berechnung der Beeinträchtigungsgrade für die Begrenzung der anderen Bewegungen als wichtender Faktor zu berücksichtigen.

- Ankylosen

Dominant | Nicht dominant |

Arthrodese oder Ankylose in Funktionsstellung bei fixierter Scapula bei freier Scapula | 30 % 25 % | 25 % 20 % |

- Versteifungen

Dominant | Nicht dominant |

Begrenzung der Anteversion und der Abduktion bei 60 ° bei Totalausfall der Rotation falls alle anderen Bewegungen komplett | 22 % 18 % | 20 % 16 % |

Begrenzung der Anteversion und der Abduktion bei 90 ° bei Totalausfall der Rotation falls alle anderen Bewegungen komplett | 16 % 10 % | 14 % 8 % |

Begrenzung der Anteversion und der Abduktion bei 130° falls alle anderen Bewegungen komplett | 3 % | 2 % |

Ausfall der Innenrotation, isoliert | 6 % | 5 % |

Ausfall der Außenrotation, isoliert | 3 % | 2 % |

2) Ellenbogen

Von praktischem Nutzen ist lediglich die Mobilität zwischen 20 und 120 Grad Flexion. Die Bewegungen außerhalb dieses Sektors haben nur sehr geringe Auswirkungen auf das tägliche Leben

Die im Folgenden angegebenen Beeinträchtigungsgrade betreffen daher nur Defizite in diesem praktisch genutzten Sektor.

Der Gutachter bewertet das Extensions- und das Flexionsdefizit insgesamt, wobei die entsprechenden Beeinträchtigungsgrade obligatorisch integriert – nicht addiert – werden. Ein gegebenenfalls vorhandenes Defizit bei Pronation/Supination ist zusätzlich zu berücksichtigen.

- Ankylosen

Dominant | Nicht dominant |

Arthrodese oder Ankylose in Funktionsstellung bei erhaltener Pronation/Supination bei ausgefallener Pronation/Supination | 24 % 34 % | 20 % 30 % |

- Versteifungen

Dominant | Nicht dominant |

Flexion komplett und Extension begrenzt ab über 90° begrenzt bei 90° begrenzt bei 20° | 15 % 12 % 2 % | 12 % 10 % 1 % |

Extension komplett und Flexion bis zu 120° bis zu 90° darüber hinaus | 2 % 12 % 15 % | 1 % 10 % 12 % |

3) Isolierte Beeinträchtigung der Pronation/Supination

- Ankylosen

Dominant | Nicht dominant |

Ankylose in Funktionsstellung | 10 % | 8 % |

- Versteifungen

Dominant | Nicht dominant |

Steife im Pronationssektor | 0 bis 6 % | 0 bis 5 % |

Steife im Supinationssektor | 0 bis 4 % | 0 bis 3 % |

4) Handgelenk

Der praktisch genutzte Mobilitätssektor erstreckt sich von 0 bis 45 Grad für Flexion und von 0 bis 45 Grad für Extension. Die Bewegungen außerhalb dieses Mobilitätssektors haben nur sehr geringe Auswirkungen auf das tägliche Leben. Dies gilt auch für die radiale Deviation.

- Ankylosen

Dominant | Nicht dominant |

Arthrodese oder Ankylose in Funktionsstellung bei erhaltener Pronation/Supination bei ausgefallener Pronation/Supination | 10 % 20 % | 8 % 16 % |

- Versteifungen

Dominant | Nicht dominant |

Steifen im praktisch genutzten Sektor Flexionsdefizit Extensionsdefizit | 0 bis 4 % 0 bis 6 % | 0 bis 3 % 0 bis 5 % |

Ausfall der kubitalen Deviation | 1,5 % | 1 % |

B HAND

Die wichtigste Funktion der Hand ist das Greifen. Sie hängt von der effizienten Ausführung der wichtigen Greiffunktionen (Griffarten) ab. Dies setzt Finger voraus, die ausreichend lang, beweglich und sensibel sind.

Der Gutachter nimmt zunächst eine analytische Untersuchung der Hand vor.

Anschließend prüft er zur Untermauerung seines Befunds, ob die sechs grundlegenden Griffarten ausgeführt werden können (siehe Abbildung).

Bei Diskrepanz muss sorgfältig nach den Gründen gesucht und gegebenenfalls der betreffende BPPI-Grad korrigiert werden, wobei die absolute Grenze der Verlust der Funktionalität der betreffenden Finger ist.

WICHTIGSTE GRIFFARTEN

[pic] [pic] [pic]

Zylindergriff Spitz- oder Zangengriff Lateral- oder Schlüsselgriff

[pic] [pic] [pic]

Dreipunkt- oder Schreibgriff Hakengriff Sphärengriff

a) Amputationen

1) Amputation der ganzen Hand

Dominant | Nicht dominant |

Amputation der ganzen Hand | 50 % | 45 % |

2) Amputation der Finger

Für dieses Schema gilt:

- Die punktierten Teile haben den Wert null.

- Der jedem Segment zugeordnete Beeinträchtigungsgrad gilt für das Segment insgesamt.

- Der partielle Verlust eines Segments berechnet sich im Verhältnis zum Totalverlust.

In den vorgesehenen Beeinträchtigungsgraden sind sensitive, vaskuläre und leichte trophische Störungen berücksichtigt, von denen der Arzt weiß, dass sie bei Fingeramputationen gewöhnlich auftreten.

- Amputation des Daumens (und seines Metacarpale ) oder der Finger: siehe Schema der Hand

- Amputation eines Fingers, ganz oder teilweise : siehe Beeinträchtigungsgrad im Schema.

- Amputation mehrerer Finger (kombiniert) : Die einfache Addition der Beeinträchtigungsgrade pro Finger reicht nicht aus, da damit das Zusammenspiel der Finger (Synergie) nicht berücksichtigt wird. Die Synergie unterscheidet sich je nach der Anzahl der betroffenen Finger:

- Verlust von 2 Fingern: einfache Addition plus 45 % des berechneten Beeinträchtigungsgrades

- Verlust von 3 Fingern: einfache Addition plus 65 % des berechneten Beeinträchtigungsgrades

- Verlust aller 4 Finger: einfache Addition plus 45 % des berechneten Beeinträchtigungsgrades

- Amputation des Daumens :

Dominant | Nicht dominant |

Verlust von MC + P1 + P2 | 26 % | 22 % |

Verlust von P1 + P2 | 21 % | 18 % |

Verlust von P2 | 12 % | 10 % |

- Amputation des Daumens und eines Fingers/mehrerer Finger: Der Begriff „Daumen“ bezieht sich hier nur auf P1 + P2.

Würde man den Beeinträchtigungsgrad für den verlorenen Daumen und den Beeinträchtigungsgrad für die Gesamtheit der verlorenen Finger (letzterer unter Berücksichtigung der Synergie zwischen den Fingern berechnet) einfach addieren, dann ergäbe sich ein zu hoher Gesamtbeeinträchtigungsgrad, denn der Wert, der dem Daumen im Schema der Hand zugeordnet wurde, gilt nur in Bezug auf intakte Finger. Sind die Finger nicht intakt, dann verringert sich der Synergiewert des Daumens.

Daher ist zunächst einfach zu addieren (Beeinträchtigungsgrad für den Daumen + Beeinträchtigungsgrad für die Finger und ihre Synergie) und anschließend ein Abzugskoeffizient anzuwenden. Für letzeres gilt:

- Verlust des Daumens und von 1 Finger: 0 % (Minderung des Synergiewerts zu gering, um bei der Berechnung berücksichtigt zu werden)

- Verlust des Daumens und von 2 Fingern: – 5 %

- Verlust des Daumens und von 3 Fingern: – 10 %

- Verlust des Daumens und aller 4 Finger: – 20 %

Bei zusätzlichem Verlust des Metacarpale I ändert sich der endgültige Beeinträchtigungsgrad kaum, denn ein Metacarpale I allein hat nur einen geringen Wert.

Was die anderen Metacarpalen anbelangt, so ist ihr Einfluss auf den Gesamtbeeinträchtigungsgrad gering, aber unterschiedlich, denn je nach Fall kann ihre Resektion wünschenswert sein oder aber der Zustand verändert sich etwas.

b) Ankylosen, Arthrodesen und Versteifungen

Sind mehrere Finger zugleich betroffen, dann kommen die Koeffizienten zur Anwendung, die für die Synergie zwischen den Fingern sowie für die Beeinträchtigungen des Daumens in Kombination mit einem oder mehreren Fingern gelten: siehe hierzu weiter oben.

1) Ankylosen

Gewöhnlich wird die Articulatio carpometacarpalis pollici (Daumen) mit A0 bezeichnet; für alle anderen Finger ist A1 die Articulatio metacarpophalangea, A2 die Articulatio interphalangea proximalis, A3 die Articulatio interphalangea distalis.

Für die Finger ist die Funktionsstellung eine Flexion von 20 bis 30°.

Für den Daumen ist die Funktionsstellung eine Abduktion und Anteversion von A0 und eine geringe Flexion von A1 und A2.

- Ankylose des Daumens in Funktionsstellung

Die Ankylose von A0, A1 und A2 ergibt einen Beeinträchtigungsgrad von unter 75 % des Wertes für den Daumen, der für Ankylosen der Finger gilt. Damit wird die besondere Funktion des Daumens berücksichtigt, denn bei dieser Ankylose ist noch eine gewisse Opposition möglich.

Dominant | Nicht dominant |

A0 + A1 +A2 | 16 % | 14 % |

A0 | 8 % | 7 % |

A1 | 4 % | 3,5 % |

A2 | 4 % | 3,5 % |

A1 + A2 | 8 % | 7 % |

- Ankylose sämtlicher Gelenke eines Fingers

In Funktionsstellung: 75 % des Wertes für den Verlust des Daumens, da noch die Sensibilität vorhanden ist und der Finger noch begrenzt genutzt werden kann.

Dominant | Nicht dominant |

Zeigefinger | 6 % | 5 % |

Mittelfinger | 6 % | 5 % |

Ringfinger | 4 % | 3 % |

kleiner Finger | 4,5 % | 4 % |

In ungünstiger Position

zu sehr gekrümmt | Dominant | Nicht dominant |

Zeigefinger | 8 % | 7 % |

Mittelfinger | 8 % | 7 % |

Ringfinger | 5 % | 4 % |

kleiner Finger | 6 % | 5 % |

zu sehr gestreckt | Dominant | Nicht dominant |

Zeigefinger | 7 % | 6 % |

Mittelfinger | 7 % | 6 % |

Ringfinger | 4,5 % | 3,5 % |

kleiner Finger | 5 % | 4 % |

- Ankylose eines oder zweier Gelenke eines Fingers

Beeinträchtigungsgrad für die Ankylose sämtlicher Gelenke des betreffenden Fingers, verringert um 1/3 bzw. 2/3.

2) Versteifungen

Der Beeinträchtigungsgrad für die Steife berechnet sich im Verhältnis zu dem Beeinträchtigungsgrad für die Ankylose, wobei für jedes Gelenk der genutzte Mobilitätssektor zugrunde gelegt wird.

Der genutzte Mobilitätssektor ist für Finger:

- A1 und A2: Zeige- und Mittelfinger: 20 bis 80°; Ringfinger und kleiner Finger: 30 bis 90°

- A3: 20 bis 70°

Der genutzte Mobilitätssektor für die Gelenke des Daumens liegt im Bereich ihrer Funktionsstellung.

c) Sensibilitätsstörungen auf der Handinnenfläche

Sensibilitätsstörungen auf dem Handrücken haben keine Auswirkungen auf die Handfunktion; ein BPPI-Grad ist daher nicht gerechtfertigt.

In den vorgesehenen Beeinträchtigungsgraden sind leichte Parästhesien und trophische Störungen berücksichtigt, von denen der Arzt weiß, dass sie bei kleinen Neuromen infolge von Nervendurchtrennung in der Regel auftreten.

Sind mehrere Finger zugleich betroffen, dann kommen die Koeffizienten zur Anwendung, die für die Synergie zwischen den Fingern sowie für die Beeinträchtigungen des Daumens in Kombination mit einem oder mehreren Fingern gelten: siehe hierzu weiter oben.

1) Anästhesie : 75 % des Beeinträchtigungsgrades, der für den anatomischen Verlust des/der betreffenden Fingersegments/Fingersegmente gilt.

2) Hypästhesie: je nach Ausmaß und Lokalisierung der Hypästhesie und je nach dem betroffenen Finger (Ausführung der Griffarten) 50 % bis 75 % des Beeinträchtigungsgrades, der für den anatomischen Verlust des/der betreffenden Fingersegments/Fingersegmente gilt.

B) UNTERE GLIEDMAßE

a) Amputationen

Hüftexartikulation oder Amputation im oberen Bereich des Oberschenkels ohne Möglichkeit der prothetischen Versorgung | 65 % |

Einseitige Hüftexartikulation oder Amputation im oberen Bereich des Oberschenkels ohne Abstützung durch das Sitzbein | 60 % |

Oberschenkelamputation | 50 % |

Knieexartikulation | 40 % |

Unterschenkelamputation | 30 % |

Amputation am oberen Sprunggelenk | 25 % |

Amputation, mediotarsal bzw. transmetatarsal | 20 % |

Amputation sämtlicher Zehen und des ersten Mittelfußknochens | 12 % |

Amputation der großen Zehe und des ersten Mittelfußknochens | 10 % |

Amputation der zwei Glieder der großen Zehe | 6 % |

Nach einer Amputation der unteren Gliedmaße, ausgenommen bei einer fußnahen Amputation, ist der Patient nicht in der Lage zu gehen oder zu stehen. Die vorgeschlagenen Invaliditätsgrade gelten für Patienten, die ordnungsgemäß prothetisch versorgt sind. Bei nicht zufrieden stellender prothetischer Versorgung schätzt der Facharzt den Beeinträchtigungsgrad in Abhängigkeit von der Verträglichkeit der Prothese und dem damit erzielten Ergebnis ein. Dabei darf der Beeinträchtigungsgrad der zugrunde liegenden Amputation nicht überschritten werden.

b) Ankylosen und Gelenkversteifungen

1) Hüfte

Flexion: Bei 90° können die meisten Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden; bei 70° kann der Betreffende sitzen und Treppen steigen; bei 30° kann der Betreffende gehen.

Abduktion: Bei 20° können praktisch alle Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden.

Adduktion: Hat nur sehr geringe praktische Auswirkungen.

Außenrotation: Nur die ersten 30 Grad sind von Nutzen.

Innenrotation: 10° reichen für die meisten Verrichtungen des täglichen Lebens aus.

Extension: 20° sind für das Gehen und das Treppensteigen von Nutzen.

Die vorgeschlagenen Beeinträchtigungsgrade tragen der Tatsache Rechnung, dass der Schmerz im Hinblick auf die Belastung der Hüfte im täglichen Leben (beim Gehen und Stehen) eine maßgebliche Rolle spielt.

- Ankylose

Hüfte in gerader Stellung | 30 % |

- Versteifung

Erhebliche Versteifung mit mehrfacher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit

Mit den entsprechenden Begleitsymptomen (röntgenologisch nachweisbar, Myatrophie usw.) schwerwiegender als eine Ankylose | Bis zu 40 % |

Bei ansonsten bestehender Bewegungsfähigkeit

Völliger Verlust der Flexion | 17 % |

Flexion begrenzt auf 30° begrenzt auf 70° begrenzt auf 90° | 13 % 7 % 4 % |

Völliger Verlust der Extension | 2 % |

Irreponibles Flexum von 20° | 4 % |

Völliger Verlust der Abduktion | 6 % |

Völliger Verlust der Adduktion | 1 % |

Völliger Verlust der Außenrotation | 3 % |

Völliger Verlust der Innenrotation | 1 % |

2) Knie

Flexion: Bei 90° kann die Hälfte der Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden, vor allem die wichtigsten Tätigkeiten (gehen, sich setzen, Treppen steigen usw.); bei 110° können drei Viertel der Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden und bei 135° bestehen diesbezüglich keine Einschränkungen.

Extension: Bei einer um weniger als 10° eingeschränkten Extension können drei Viertel der Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden.

- Ankylose

Knie in gerader Stellung | 25 % |

- Versteifung

Flexion begrenzt auf 30° begrenzt auf 50° begrenzt auf 70° begrenzt auf 90° begrenzt auf 110° | 20 % 15 % 10 % 5 % 2 % |

Eingeschränkte Extension um weniger als 10° um 10° um 15° um 20° um 30° | 0 % 3 % 5 % 10 % 20 % |

- Gelenkinstabilität (ohne Orthese)

Seitlich um weniger als 10° um mehr als 10° | 0 bis 5 % 5 bis 10 % |

Vorn isolierte Instabilität Rotationsinstabilität | 2 bis 5 % 5 bis 10 % |

Hinten isolierte Instabilität Rotationsinstabilität | 3 bis 7 % 7 bis 12 % |

Komplexe Rotationsinstabilität | 10 bis 17 % |

- Achsenabweichungen

Genu valgum weniger als 10° 10 bis 20° mehr als 20° | 0 bis 3 % 3 bis 10 % 10 bis 20 % |

Genu varum weniger als 10° 10 bis 20° mehr als 20° | 0 bis 4 % 4 bis 10 % 10 bis 20 % |

- Femur-Patella-Syndrome

Femur-Patella-Syndrome | 0 bis 8 % |

- Folgen von Meniskusverletzungen

Folgen von Meniskusverletzungen | 0 bis 5 % |

3) Knöchel und Fuß

- Tibiotalargelenk

Bei 20° Plantarflexion kann die Hälfte der Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden, bei 35° können alle entsprechenden Verrichtungen ausgeführt werden.

Bei 10° Dorsalflexion können praktisch alle Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden.

Der Verlust einiger Grade an Dorsalflexion ist wegen der Beeinträchtigung beim Gehen hinderlicher als ein Verlust der Plantarflexion in derselben Größenordnung.

- Ankylose

in Funktionsstellung mit beweglichem Vorfuß | 10 % |

- Versteifungen

Völliger Verlust der Plantarflexion | 5 % |

Völliger Verlust der Dorsalflexion | 5 % |

Plantarflexion von 0 bis 10° von 0 bis 20° von 0 bis 30° | 5 % 4 % 2 % |

Dorsalflexion von 0 bis 5° von 0 bis 10° von 0 bis 15° | 5 % 3 % 1 % |

Nicht korrigierbarer Spitzfuß (Pes equinus) | Bis zu 15 % |

- Instabilität

Instabilität | 2 bis 6 % |

- Subtalargelenk

Valgus : Bei 5° können praktisch alle Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden.

Varus : Bei 5° kann mehr als die Hälfte der Verrichtungen des täglichen Lebens ausgeführt werden und bei 15°können alle entsprechenden Verrichtungen ausgeführt werden.

Der Verlust des Valgus führt zu einer stärkeren Behinderung als der Verlust des Varus, da die Varus-Ankylose schlechter vertragen wird als die Valgus-Ankylose.

- Ankylose

in gerader Stellung varus valgus | 7 % 9% 8% |

- Versteifungen

Einschränkung um die Hälfte | 3 % |

Einschränkung um ein Drittel | 2 % |

- Chopart-Gelenk (Articulatio tarsi transversa) und Lisfranc-Gelenk (Articulatio tarsometatarsalis)

- Ankylosen

des Chopart-Gelenks | 2% |

des Lisfranc-Gelenks | 4 % |

- Versteifungen

Einschränkung um die Hälfte | 3 % |

- Zehengrundgelenke (Articulationes metatarsophalangeae)

- Ankylosen

Zehengrundgelenk der großen Zehe, je nach Stellung | 2 bis 3% |

Ankylosen der zweiten bis fünften Zehe, in gerader Stellung | 0 bis 2% |

- Versteifungen

Bei der Ermittlung des Beeinträchtigungsgrads infolge einer Versteifung richtet sich der Facharzt nach den vorgeschlagenen Graden für Ankylosen.

4) Ankylosen mehrerer Gelenke

Ankylosen mehrerer Gelenke Tibiotalargelenk und Subtalargelenk, Chopart-Gelenk und Vorfuß beweglich Tibiotalargelenk und Subtalargelenk, mit eingeschränkter Beweglichkeit des Chopart-Gelenks und des Vorfußes Supratalargelenk und Chopart-Gelenk in gerader Stellung, andere Gelenke frei Tibiotalargelenk, Subtalargelenk und Chopart-Gelenk, Vorfuß beweglich Tibiotalargelenk, Subtalargelenk, Chopart-Gelenk und Lisfranc-Gelenk idem, mit einer Ankylose der Zehen | 17% 20% 9% 19% 23% 25% |

- 5) Verkürzungen ohne Ausgleich

Bis zu 5 cm | 8 % |

Bis zu 4 cm | 6 % |

Bis zu 2 cm | 2 % |

Bis zu 1 cm | 0 % |

D) WIRBELSÄULE

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

97. a) Halswirbelsäule

1) Ohne neurologische Komplikation

- Ohne dokumentierte knöcherne oder diskoligamentäre Verletzung

Intermittierende Schmerzen, die durch immer dieselben genau definierten Ursachen ausgelöst werden und auf Wunsch mit schmerzlindernden und/oder entzündungshemmenden Medikamenten zu behandeln sind, mit minimaler Einschränkung der Beweglichkeit | bis 3 % |

- Mit dokumentierten knöchernen oder diskoligamentären Verletzungen

Sehr häufige Schmerzen mit permanenten funktionellen Beschwerden, sodass bei sämtlichen Bewegungen Vorsicht geboten ist, nachweisliche Schwindelgefühle und damit einhergehende Kopfschmerzen in der Hinterkopfregion mit erheblicher Steife in mehreren Etagen, je nach Anzahl der Ebenen mit Erhalt einer gewissen Beweglichkeit des Nackens | 15 bis 25 % 10 bis 15 % |

Häufige Schmerzen mit klinisch objektivierbarer Einschränkung der Bewegungsbreite, reale, aber intermittierende Notwendigkeit der Behandlung | 3 bis 10 % |

Arthrodese oder Ankylose ohne Begleitsymptome, je nach Anzahl der Ebenen | 3 bis 10 % |

Mit neurologischen oder vaskulären Komplikationen

- Angaben hierzu finden sich im betreffenden Kapitel (Nervensystem).

98. b) Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Lumbosakralgelenk

1) Ohne neurologische Komplikation

- Ohne dokumentierte knöcherne oder diskoligamentäre Verletzung

Intermittierende durch genau definierte Ursachen ausgelöste Schmerzen, die auf Wunsch einer geeigneten Behandlung bedürfen und es erforderlich machen, dass große und/oder lang andauernde Anstrengungen vermieden werden, in Verbindung mit einer diskreten segmentalen Versteifung | bis 3% |

- Mit dokumentierten knöchernen oder diskoligamentären Verletzungen

Brustwirbelsäule: aktive Versteifung und schmerzbedingte Einschränkung aller Bewegungen in allen Positionen, die einer regelmäßigen Behandlung erforderlich machen permanente Beschwerden mit Schmerzen zwischen den Schulterblättern, Problemen mit der Statik, Hohlkreuz, Verlust der radiologischen Thoraxkyphose, Behandlung erforderlich | 3 bis 10 % 10 bis 15 % |

Lendenwirbelsäule, Thorakolumbalgelenk und Lumbosakralgelenk: aktive Versteifung und schmerzbedingte Einschränkung aller Bewegungen in allen Positionen, die eine regelmäßige Behandlung erforderlich machen sehr häufige Schmerzen mit permanenten Beschwerden, sodass bei sämtlichen Bewegungen Vorsicht geboten ist, erhebliche segmentale Versteifung mit klinisch objektivierbarer Einschränkung der Beweglichkeit außergewöhnlich ernste klinische und röntgenologische Befunde | 3 bis 10 % 10 bis 15 % bis 25 % |

- 2) Mit neurologischen Komplikationen

Angaben hierzu finden sich im betreffenden Kapitel (Schädigung des Rückenmarks).

99. Steißbein

Kokzygodynie | bis 3% |

Becken

Schmerzen nach einer Sitzbein-Schambeinfraktur | Bis zu 2% |

Schmerzen und/oder Instabilität der Schambeinfuge | 2 bis 5% |

Schmerzen nach einer Kreuzbein-Darmbein-Dislokation oder -Fraktur | 2 bis 5% |

Schmerzen und Instabilität der Schambeinfuge und des Kreuzbein-Darmbein-Gelenks ohne statische Veränderung des Beckens und ohne Beeinträchtigung beim Gehen mit statischer Veränderung des Beckens und Beeinträchtigung beim Gehen | 5 bis 8% 8 bis 18% |

***

IV. KARDIORESPIRATORISCHES SYSTEM |

IV – KARDIORESPIRATORISCHES SYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

I - HERZ

Bei der Bezugnahme auf die nachstehende Klassifikation, die sich an der Klassifikation der New York Heart Association (NYHA) orientiert, stützt sich der Facharzt auf das vom Patienten dargelegte funktionelle Erscheinungsbild, auf dessen klinische Untersuchung und auf verschiedene ergänzende Untersuchungen (EKG, Farbdopplersonographie, Belastungstest, transösophageale Echokardiographie, Herzkatheter usw.).

Wenn es darum geht, die Folgen objektiv zu quantifizieren, kommt der Auswurffraktion unter den technischen Daten maßgebliche Bedeutung zu.

Darüber hinaus muss der Facharzt der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Behandlung und Überwachung Rechnung tragen.

a) Kardiologische Folgen

Funktionelle Symptome auch im Ruhezustand, bestätigt durch klinische Daten (Entkleiden, klinische Untersuchung) und paraklinische Daten. Hohe Notwendigkeit der Behandlung, häufig stationär Auswurffraktion < 20 % | 55 % und mehr |

Funktionelle Einschränkungen auch bei geringen Anstrengungen mit Anzeichen für eine Myokardinsuffizienz (Lungenödem) oder in Verbindung mit Komplikationen des großen Kreislaufs oder komplexen Herzrhythmusstörungen mit zwingender Notwendigkeit der Behandlung und strikten Überwachung Auswurffraktion 20 % bis 25 % | 45 bis 55 % |

Idem, mit hoher Notwendigkeit der Behandlung und/oder bei damit einhergehenden Herzrhythmusstörungen Auswurffraktion 25 % bis 30 % | 40 bis 45 % |

Funktionelle Einschränkungen, die alltägliche Aktivitäten erschweren (schnelles Gehen), deutliche Veränderungen der Parameter bei Echographie und Farbdopplersonographie. Mangelnde Belastbarkeit beim Belastungs-EKG mit Notwendigkeit der Behandlung Auswurffraktion 30 % bis 35 % | 35 bis 40 % |

Laut Angaben des Patienten funktionelle Einschränkungen bei alltäglichen Anstrengungen (zwei Etagen), bestätigt durch das Belastungs-EKG oder durch Anzeichen für eine Myokarddysfunktion. Kontraindikation gegen starke physische Anstrengungen und Notwendigkeit der Behandlung mit kardiologischer Überwachung in kurzen Abständen Auswurffraktion 35 % bis 40 % | 25 bis 35 % |

Nach Angaben des Patienten funktionelle Einschränkungen bei offenkundigen (signifikanten) Anstrengungen und Anzeichen für eine Myokarddysfunktion (Farbdopplersonographie, Herzkatheter usw.) mit der Notwendigkeit der Behandlung und Überwachung in kurzen Abständen Auswurffraktion 40 % bis 50 % | 15 bis 25 % |

Nach Angaben des Patienten funktionelle Einschränkungen bei erheblichen Anstrengungen (Sport) ohne Anzeichen für eine Myokarddysfunktion oder -ischämie mit der Notwendigkeit der Behandlung und regelmäßigen Überwachung Auswurffraktion 50 % bis 60 % | 8 bis 15 % |

Keine funktionellen Einschränkungen. Gute Belastbarkeit; je nach Notwendigkeit einer Behandlung und/oder regelmäßigen Überwachung Auswurffraktion < 60 % | bis 8 % |

b) Transplantat

Bei transplantierten Patienten ist der zwingenden Notwendigkeit einer umfassenden Behandlung und besonders strikten Überwachung Rechnung zu tragen.

Je nach funktionellem Ergebnis und Verträglichkeit der Immunsuppressiva | 25 bis 30 % |

II) ATMUNGSSYSTEM

Bei der Bewertung einer Störung der Lungenfunktion ist - unabhängig von ihrer Ursache - das Ausmaß der chronischen respiratorischen Insuffizienz gemäß den nachstehenden Angaben zugrunde zu legen:

- Ausmaß der Dyspnoe nach der klinischen Skala von Sadoul:

STADIUM ODER KLASSE | BESCHREIBUNG |

1 | Dyspnoe bei erheblichen Anstrengungen, z. B. beim Treppensteigen von mehr als zweit Etagen |

2 | Dyspnoe beim Gehen auf leicht ansteigendem Gelände, beim schnellen Gehen oder beim Treppensteigen bis zur ersten Etage |

3 | Dyspnoe beim normalen Gehen auf ebenem Gelände |

4 | Dyspnoe bei langsamem Gehen |

5 | Dyspnoe bei der geringsten Anstrengung |

- klinische Untersuchung durch einen Pneumologen,

bereits durchgeführte oder im Rahmen des Gutachtens geforderte ergänzende Untersuchungen, die in jedem Fall nicht invasiv sein müssen, so z. B. Bildgebungsverfahren, Endoskopie, Gasometrie, Spirometrie, Atemfunktionstests und Untersuchung der Blutwerte wie FEV/VK, MEV, Sa O2, TLC, VK, DLCO/VA, Pa O2 , Pa CO2 :

VK : Vitalkapazität ; TLC : totale Lungenkapazität; FEV : Atemstoßtest; MEV : mittleres exspiratorisches Volumen; Pa O 2 : Sauerstoffpartialdruck im arteriellen Blut; Pa CO 2 : Kohlendioxidpartialdruck im arteriellen Blut; Sa O 2 : Sauerstoffsättigung des Hämoglobins im arteriellen Blut; DLCO/AV : Kohlenmonoxiddiffusionskapazität im Verhältnis zum Alveolarvolumen.

100. Völliger oder teilweiser anatomischer Verlust eines Lungenflügels

Völliger Verlust | 15 % |

Verlust eines Lungenlappens | 5 % |

Diese Grade sind mit dem jeweiligen Beeinträchtigungsgrad kumulierbar, der der eventuell damit einhergehenden respiratorischen Insuffizienz entspricht.

101. Chronische respiratorische Insuffizienz

Atemnot bei der geringsten Anstrengung (Entkleiden) mit einer VK oder einer TLC von weniger als 50 % bzw. einem MEV von weniger als 40 % bzw. einer Ruhehypoxämie, d. h. einem Sauerstoffpartialdruck (PaO2) von weniger als 60 mmHg, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Störung der Kapnie (PaCo2) mit der eventuellen Notwendigkeit einer lang andauernden Sauerstofftherapie (< 16 h/Tag) oder einer Tracheotomie bzw. einer intermittierenden Atmungsunterstützung | 50 % und mehr |

Dyspnoe beim Gehen auf ebenem Gelände mit selbst gewähltem Schritttempo mit einer VK oder einer TLC von 50 bis 60 % bzw. einem MEV von 40 bis 60 % bzw. einer Ruhehypoxämie, d. h. einem Sauerstoffpartialdruck (PaO2) von 60 bis 70mmHg | 30 bis 50 % |

Dyspnoe bei normalem Gehen auf ebenem Gelände mit einer VK oder einer TLC von 60 bis 70 % bzw. einem MEV von 60 bis 70 % bzw. einer DLCO/AV von weniger als 60 % | 15 bis 30 % |

Dyspnoe beim Treppensteigen bis zur ersten Etage, beim schnellen Gehen oder beim Gehen auf leicht ansteigendem Gelände mit einer VK oder einer TLC von 70 bis 80 % bzw. einem MEV von 70 bis 80 % bzw. einer DLCO/AV von 60 bist 70 % | 5 bis 15 % |

Dyspnoe bei erheblichen Anstrengungen, wobei sich bei den Funktionstests nur geringfügige Änderungen ergeben. | 2 bis 5 % |

102. Anhaltende Schmerzen infolge einer

THORAKOTOMIE BIS ZU 5 %

V. GEFÄSSSYSTEM |

V - GEFÄSSSYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

Arterielle, venöse und lymphatische Folgen

Bei der Festlegung des Beeinträchtigungsgrads ist die eventuelle Notwendigkeit der Behandlung und/oder der ärztlichen Überwachung zu berücksichtigen, z. B. bei Prothesen, die für sich genommen keinen Beeinträchtigungsgrad rechtfertigen.

a) Arterielle Folgen

Untere Gliedmaße Beschwerden bei Anstrengungen (nachweisliches intermittierendes Hinken) Beschwerden im Ruhezustand (nachweisliche spontane ischämische Schmerzen) Idem, mit Gefäßnekrosen, die gegebenenfalls eine Amputation erforderlich machen | 5 bis 15 % 15 bis 25 % 25 % und mehr |

Obere Gliedmaße Gemäß den auftretenden Funktionsstörungen (z. B. Verlust an Kraft, Hypothermie usw.) | 5 bis 10 % |

- b) Venöse Folgen

Dabei handelt es sich um offenkundige Folgen einer Phlebitis, bei deren Bewertung eventuelle frühere Befunde zu berücksichtigen sind.

Beschwerden bei längerem Gehen, messbares permanentes Ödem, das auf jeden Fall das Tragen von Stützstrümpfen erforderlich macht, Dermatitis hypostatica und rezidivierende Geschwüre | 10 bis 15 % |

Beschwerden bei längerem Gehen, messbares permanentes Ödem, das auf jeden Fall das Tragen von Stützstrümpfen erforderlich macht, Dermatitis hypostatica | 4 bis 10 % |

Gefühl, dass die Beine schwer sind, mit nachweislichem abendlichen Ödem | Bis 4 % |

103. Lymphatische Folgen (L ymphödem)

Obere Gliedmaße | Bis 10 % |

Untere Gliedmaße | Siehe venöse Folgen |

Vollständige Splenektomie

Mit zwingender Notwendigkeit umfangreicher Behandlung | 15 % |

Asymptomatisch | 5 % |

***

VI. VERDAUUNGSSYSTEM |

VERDAUUNGSSYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

A) DEFINITIVE KUTANE STOMATA UND VÖLLIGE INKONTINENZ

104. a) Stomata mit entsprechender Versorgung

Kolostomie, Ileostomie | 30 % |

b) Stuhlinkontinenz

Ohne Möglichkeit der Kontrolle | 45 % |

B) BESCHWERDEN, DIE BEI VERSCHIEDENEN BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES VERDAUUNGSAPPARATS AUFTRETEN

Der Beeinträchtigungsgrad schließt den für den Organverlust ein.

Großes Malabsorptionssyndrom | 60 % |

Notwendigkeit der häufigen ärztlichen Kontrolle, der ständigen Behandlung, einer strikten Diät mit Auswirkungen auf den Allgemeinzustand | 30 % |

Notwendigkeit der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle, der nahezu ständigen Behandlung, einer strikten Diät mit sozialen Auswirkungen | 20 % |

Notwendigkeit der ärztlichen Kontrolle in bestimmten Zeitabständen, einer intermittierenden Behandlung, diätetischer Vorsichtsmaßnahmen ohne Auswirkungen auf den Allgemeinzustand | 10 % |

C) HEPATITEN

a) Ohne Zirrhose

Die Beeinträchtigungsgrade beruhen auf dem METAVIR-Score, der den Vorteil hat, dass er speziell für Hepatitis ausgearbeitet wurde.

Er wird ausgehend von zwei Parametern berechnet, dem Aktivitätsgrad und dem Fibrosegrad:

Aktivitätsgrad | Fibrosegrad |

A0 : keine Aktivität A1 : minimale Aktivität A2 : mäßige Aktivität A3 : starke Aktivität | F0 : keine Fibrose F1 : portale Fibrose ohne Septen F2 : portale Fibrose mit wenigen Septen F3 : portale Fibrose mit vielen Septen ohne Zirrhose F4 : Zirrhose |

Es werden folgende Beeinträchtigungsgrade vorgeschlagen

Persistente (chronisch-aktive) Hepatitis | 20 % |

Metavir-Score von A1 F1 bis F4 | 10 % |

Metavir-Score von maximal A1 F1 | 5 % |

b) Mit Zirrhose (d. h. Metavir-Score über F4)

Die angegebenen Beeinträchtigungsgrade beruhen auf der Child-Pugh-Klassifikation:

Gruppen-bezeichnung | A | B | C |

Bilirubin im Serum ((mol/l) | Weniger als 34,2 | Von 34,2 bis 51,3 | Mehr als 51,3 |

Albumin im Serum (g/l) | Mehr als 35 | Von 30 bis 35 | Weniger als 30 |

Aszites | Keiner | Leicht therapierbar | Schlecht therapierbar |

Neurologische Störungen | Keine | Minimal | Fortgeschrittenes Koma |

Ernährungszustand | Ausgezeichnet | Gut | Schlecht, Muskelschwund |

Es werden folgende Beeinträchtigungsgrade vorgeschlagen:

Klasse 3 : Fortgeschrittene Leberinsuffizienz - Child C | 70 % und mehr |

Klasse 2 : Child B | 40 % |

Klasse 1 : Child A | 20 % |

VII. HARNSYSTEM |

HARNSYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

a) Verlust einer Niere ohne Ersatz, Nierenfunktion normal oder auf dem vorherigen Stand

Beeinträchtigungsgrad bei Verlust eines inneren Organs unter Berücksichtigung des besonderen psychologischen und kulturellen Kontexts | 15 % |

b) Niereninsuffizienz

Kreatinin-Clearance unter 10 ml/min, Notwendigkeit der Behandlung in einem Dialysezentrum oder der Selbstdialyse, je nach den eventuellen Komplikationen | 35 bis 65 % |

Kreatinin-Clearance von 10 bis 30 ml/min, Beeinträchtigung des Allgemeinzustands. Sehr strenge Diät und Notwendigkeit umfangreicher Behandlungen | 25 bis 35 % |

Kreatinin-Clearance von 30 bis 60 ml/min bei einem arteriellen Blutdruck unter 120, Asthenie, Notwendigkeit einer strengen Diät und einer strikten ärztlichen Behandlung | 15 bis 25 % |

Kreatinin-Clearance von 60 bis 80 ml/min bei einem arteriellen Blutdruck von höchstens 160/90, in Abhängigkeit von der Diät, der Beeinträchtigung des Allgemeinzustands und der Behandlung | 5 bis 15 % |

Ist bei einem Patienten, dem eine Niere entfernt wurde, die Nierenfunktion eingeschränkt, so ist der Grad des anatomischen Verlusts nicht kumulierbar. Für den Fall einer eingeschränkten Nierenfunktion wird jedoch ein Beeinträchtigungsgrad von mindestens 15 % vorgeschlagen.

c) Transplantation

Je nachdem, wie die Behandlung mit Kortikoiden und Immunsuppressiva vertragen wird | 10 bis 20 % |

Die Sätze für den Fall einer zusätzlichen anrechenbaren Niereninsuffizienz sind der oben stehenden Tabelle zu entnehmen. |

d) Inkontinenz

Ohne Möglichkeit der Kontrolle | 30 % |

105. Stoma

Bei entsprechender Versorgung | 15 % |

***

VIII. FORTPFLANZUNGSSYSTEM |

VIII - FORTPLANZUNGSSYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

Eventuelle endokrinologische Auswirkungen sind im Beeinträchtigungsgrad nicht berücksichtigt.

Bei Eintritt der Schäden vor der Pubertät sind die Folgen für die geschlechtliche Differenzierung, nicht im Beeinträchtigungsgrad enthalten.

In einigen Fällen trägt der Beeinträchtigungsgrad dem Verlust des Organs entsprechend dem sozio-kulturellen Kontext Rechnung.

106. FRAU

107. Organverlust

Hysterektomie | 6 % |

Ovarektomie beidseitig einseitig | 12 % 6 % |

Brustamputation beidseitig einseitig | 25 % 10 % |

108. Sterilität

Sterilität, die definitiv nicht durch Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe behoben werden kann, bei zuvor fortpflanzungsfähigen Patientinnen, einschließlich Organverlust | 25 % |

109. MANN

110. Organverlust

Orchidektomie beidseitig einseitig | 15 % 6 % |

Verlust des Penis | 40 % |

111. Sterilität

Bei zuvor fortpflanzungsfähigen Patienten, einschließlich Verlust der Hoden | 25 % |

Liegt darüber hinaus ein Verlust des Penis vor, so beträgt der gemeinsame Beeinträchtigungsgrad aufgrund des Organverlusts und der Sterilität 45 %.

***

IX. ENDOKRINES SYSTEM |

IX. ENDOKRINES SYSTEM

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

112. Eines der schwierigsten Probleme in diesem Bereich ist die Zuordnung, da körperliche Schäden, die ausschließlich in einem endokrinologischen Mangel bestehen, bei der Bewertung außerordentlich selten zu beobachten sind.

Hier ist es noch mehr als in den anderen Kapiteln angebracht, auf klinische Untersuchungen und ergänzende Tests durch Fachärzte zurückzugreifen.

Bei der Bewertung sind die Behandlungsfähigkeit sowie die Kontrolle und Wirksamkeit der Behandlung zu berücksichtigen.

113. Hypophyse

Panhypopituitarismus (in Form eines völligen Ausfalls der Funktionen des Hypophysenvorderlappens und des Hypophysenhinterlappens) mit der Notwendigkeit einer Substitutionstherapie und einer regelmäßigen klinischen und biologischen Überwachung, je nach der Wirksamkeit der Behandlung | 20 bis 45 % |

Diabetes insipidus, bei deren Bewertung zu berücksichtigen ist, inwieweit die krankhaft vermehrte Harnausscheidung therapeutisch beherrscht wird und wie wirksam die Therapie ist | 5 bis 20 % |

114. Schilddrüse

Hyperthyreoidie mit Änderung der klinischen Konstanten, Tremor, Exophtalmus ohne Auswirkungen auf das Sehvermögen Idem, mit Auswirkungen auf andere Organe und/oder Funktionen | 5 bis 8 % 8 bis 30 % |

Hypothyreoidie (in Ausnahmefällen posttraumatisch) | Bis zu 5 % |

115. Nebenschilddrüse

Hypoparathyreoidismus, im Wesentlichen je nach den erhöhten klinischen Werten (Kalzämie, Phosphorämie, erhöhte Parathormonwerte) und den Beschwerden infolge der fortbestehenden klinischen Symptome | 5 bis 15 % |

116. Bauchspeicheldrüse –Diabetes

Nicht insulinpflichtiger Diabetes Die Erkrankung ist niemals direkt posttraumatisch. Wenn die Zuordnung feststeht, in Abhängigkeit von der Art der klinischen Symptome, der Notwendigkeit der Überwachung und Behandlung | 5 bis 10 % |

Insulinpflichtiger Diabetes Bei dieser Art von Diabetes gibt es häufig Zuordnungsprobleme, sofern er nicht auf eine erhebliche Verletzung des Pankreas zurückzuführen ist. Der Beeinträchtigungsgrad ist in Abhängigkeit von der Stabilität des Diabetes, seiner Auswirkungen auf das soziale Leben und die Notwendigkeit der Behandlung und Überwachung abzuschätzen. - schlecht eingestellter Diabetes mit Unwohlsein und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, der einer strengen biologischen Überwachung bedarf - durch einfache Insulinbehandlung gut eingestellter Diabetes, je nach der Notwendigkeit der Überwachung Bei Komplikationen mit definitiven Folgeerscheinungen ist auf die betreffenden Fachgebiete Bezug zu nehmen. | 20 bis 40 % 15 bis 20 % |

117. Nebennieren

Nebenniereninsuffizienz: je nach den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Behandlung und Überwachung | 10 bis 25 % |

118. Keimdrüsen

Je nach den Ergebnissen der Substitutionsbehandlung | 10 bis 25 % |

***

X. HAUTSYSTEM |

X. TIEFGEHENDE VERBRENNUNGEN

ODER PATHOLOGISCHE

VERNARBUNGEN

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

Die vorgeschlagenen Beeinträchtigungsgrade tragen in erster Linie den Hautschädigungen Rechnung, schließen jedoch nicht ästhetische Folgen und eingeschränkte Beweglichkeit ein.

Nach dem Anteil der geschädigten Körperoberfläche

Weniger als 10 % | 5 % |

10 bis 20 % | 10 % |

20 bis 60 % | 10 bis 25 % |

Mehr als 60 % | 25 bis 50 % |

***

ANHANG B PRAKTISCHE ANWENDUNG DER EUROPÄISCHEN TABELLE ZUR BEWERTUNG VON DAUERINVALIDITÄT

Grundsätzliches

Der ärztliche Gutachter quantifiziert unter Zugrundelegung der Europäischen Tabelle die Invalidität, d.h. die medizinisch feststellbare, also messbare Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Integrität.

Bei einigen Schädigungen (z.B. im Bereich Augenheilkunde, HNO, Zahnheilkunde usw.) muss ein Facharzt hinzugezogen werden. Der ärztliche Gutachter muss in dem Bericht des von ihm hinzugezogenen fachärztlichen Sachverständigen alle technischen Daten und sonstigen Angaben vorfinden, die es dem bewertenden Arzt erlauben, sich zur Anrechnungsfähigkeit und Quantifizierung der Beeinträchtigungen eine Meinung zu bilden.

Für jede Funktion gilt, dass bei einer Verbesserung der jeweiligen Funktionsstörung (Gehen, Hörvermögen, Sehvermögen usw.) durch die Versorgung des Patienten mit einer Prothese, Orthese oder einem anderen technischen Hilfsmittel die Funktionsstörung unter Berücksichtigung dieser Verbesserung zu bewerten ist.

Definitionen

Für die Anwendung der Europäischen Tabelle ist die Dauerinvalidität folgendermaßen definiert:

Medizinisch feststellbare oder erklärbare endgültige Verringerung des physischen und/oder psychischen Potenzials, zu der Schmerzen und psychische Auswirkungen hinzukommen, von denen der Arzt weiß, dass sie in der Regel im Zusammenhang mit der Schädigung auftreten, sowie die objektiven Auswirkungen auf das tägliche Leben, die in der Regel mit dieser Schädigung verbunden sind.

Der Invaliditätsgrad ist wie folgt definiert:

Die auf ein theoretisch erreichbares Maximum von 100% bezogene Größenordnung der von einer Person (deren Schädigungen damit quantifiziert werden) empfundenen Schwierigkeit, die normalen Handlungen des täglichen Lebens vorzunehmen.

Allgemeines

Die in der Tabelle vorgeschlagenen Beeinträchtigungsgrade beziehen sich auf das Individuum in seiner Gesamtheit. Sie quantifizieren nicht ein Defizit im Verhältnis zu der mit 0 % bewerteten Integrität einer Funktion oder eines Organs.

Diese Beeinträchtigungsgrade beziehen sich auf einzeln betrachtete Schädigungen.

Ein funktioneller Totalausfall wird dem anatomischen Verlust des betreffenden Glieds oder Organs gleichgestellt.

Befunde, die hier nicht beschrieben werden, sind durch Vergleich mit entsprechend beschriebenen und quantifizierten klinischen Befunden zu bewerten.

Verbindlichkeit der Tabelle

Die Anwendung der Europäischen Tabelle ist verbindlich.

Sie hat zwingenden Charakter, wenn sie einen bestimmten Beeinträchtigungsgrad festsetzt; ist eine Von-bis-Spanne des Beeinträchtigungsgrads vorgesehen, hat sich der ärztliche Gutachter an den minimalen und den maximalen Beeinträchtigungsgrad zu halten.

Anatomische und/oder funktionelle Teilschädigungen sind je nach dem verursachten Defizit ausgehend von dem für den Totalverlust geltenden tabellarischen Beeinträchtigungsgrad zu bewerten, sofern in der Tabelle kein bestimmter Beeinträchtigungsgrad festgesetzt ist.

Verbindlich sind auch die für bestimmte Abschnitte der Tabelle beschriebenen Anwendungsmodalitäten (z.B. für die Berechnung der Synergie der Finger einer Hand).

Bei einem Linkshänder werden die Beeinträchtigungsgrade für die rechten oberen Gliedmaße auf die linken Gliedmaße angewendet, und umgekehrt.

Mehrfachschädigungen

Bei Mehrfachschädigungen, die auf ein und denselben Unfall zurückgehen, errechnet sich der Gesamtbeeinträchtigungsgrad durch einfache Addition,

- darf aber nicht größer sein als der Beeinträchtigungsgrad für den Totalverlust des betreffenden Glieds oder Organs im Falle einer Mehrfachschädigung dieses Glieds oder Organs;

- darf den höchstmöglichen Beeinträchtigungsgrad von 100 % nicht überschreiten.

Sonderfälle

Polymorphe Symptome

In der Tabelle gibt es beispielsweise keinen Beeinträchtigungsgrad für die Laryngektomie: Der ärztliche Gutachter muss quantifizieren, wie sich die Dyspnoe und die Aphonie bzw. Dysphonie insgesamt auf die tägliche Lebensführung auswirken (für jede dieser Schädigungen gibt die Tabelle einen Beeinträchtigungsgrad an).

Vorbestehender Zustand

Ein vorbestehender Schädigungszustand ist definiert als klinischer Zustand, der bereits vor dem Unfall Auswirkungen auf das tägliche Leben hatte.

Latenter vorbestehender Zustand / Prädisposition

Ein vorbestehender latenter Zustand ohne wahrnehmbare klinische Bedeutung und ohne Auswirkungen auf das tägliche Leben wird einer pathologischen Prädisposition bzw. Rezeptivität gleichgestellt.

In beiden Fällen wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Person bei der Bewertung des aktuellen Zustands kein vorbestehender Zustand zu berücksichtigen ist.

ANHANG C BEWERTUNGSTABELLE Zusätzliche Entschädigung - Artikel 13

Qualitative Skala | Sehr leicht | Leicht | Mäßig | Mittel | Recht stark | Stark | Sehr stark |

Zahlenwerte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |

Satz der zusätzlichen Entschädigung | 0,5% | 1% | 1,5% | 2% | 2,5% | 4% | 7% |

(1) Jedes Organ der Europäischen Gemeinschaften erlässt diese Regelung für sich selbst.

(2) ABl. L 56 vom 4.03.1968, S. 1

(3) ABl. L XXX vom XXXX.2004, S.XX.

(4) Das gegenseitige Einvernehmen der Organe hat der Präsident des Europäischen Gerichtshofs am XXXX bestätigt.

(5) ABl. L 238 vom 25/09/2003 S. 0028

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