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Document 52004PC0545
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 2287/2003 as concerns fishing opportunities in Greenland waters
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern
/* KOM/2004/0545 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern /* KOM/2004/0545 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates wurden für 2004 die Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestands gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. Aufgrund internationaler Übereinkommen muss diese Verordnung geändert werden. Das vierte Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits läuft am 31. Dezember 2006 aus. Gemäß Artikel 14 des Protokolls war jedoch spätestens bis 30. Juni 2003 eine Halbzeitbewertung vorzunehmen Das geänderte Protokoll betrifft den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006. Der finanzielle Ausgleich beläuft sich unverändert auf 42 820 000 EUR pro Jahr, doch wird jetzt deutlich unterschieden zwischen Haushaltsmitteln, die als Ausgleich für die eingeräumten Fangmöglichkeiten gewährt werden: 31 760 679 EUR, und Haushaltsmitteln für die Strukturreform der Fischereipolitik: 11 059 321 EUR. Beim Ausgleich für die eingeräumten Fangmöglichkeiten gab es unter anderem folgende Änderungen: - Anhebung der Quoten um 800 t bei Heilbutt, 4 200 t bei Schwarzem Heilbutt in östlichen Gewässern und 4 000 t bei Garnelen in westlichen Gewässern nach Maßgabe wissenschaftlicher Gutachten; - Einführung einer Quote von 1 000 t für Arktische Seespinne nach Maßgabe wissenschaftlicher Gutachten; - Einführung einer Quote von 2 000 t für sämtliche Beifänge. Es empfiehlt sich, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung des Abkommens in Gemeinschaftsrechts zu treffen. Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für diese Saison planen können. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [1], insbesondere auf Artikel 20, [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28 Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits [2] , sind die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in grönländischen Gewässern nieder gelegt. Es empfiehlt sich, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung des Abkommens zu treffen. [2] ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Fest setzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) [3] sollte entsprechend geändert werden - [3] ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird wie folgt geändert: a) Vor dem Eintrag für Grenadierfisch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> b) Nach dem Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I, II b wird folgender Eintrag für Kabeljau im Gebiet der Grönländischen Gewässer eingefügt: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> c) Der Eintrag für Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> d) Vor dem Eintrag für Tiefseegarnelen in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> e) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> f) Nach dem Eintrag für Plattfische in dem Gebiet Vb (Färöische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt: >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>