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Document 52004PC0324
Amended proposal for a Council Decision amending Decision 1999/468/EC laying down the procedures for the exercise of implementing powers conferred on the Commission (presented by the Commission in accordance with Article 250(2) of the EC Treaty)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Vorlage der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Vorlage der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)
/* KOM/2004/0324 endg. - CNS 2002/0298 */
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Vorlage der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2004/0324 endg. - CNS 2002/0298 */
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Vorlage der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) BEGRÜNDUNG 1. Am 11. Dezember 2002 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [1] vor. [1] KOM(2002) 719 endg. 2. Mit diesem Vorschlag sollen die beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organe hinsichtlich der Kontrolle der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung von im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakten absolut gleichgestellt werden. Diese paritätische Kontrolle durch das Parlament und den Rat betrifft Durchführungsmaßnahmen normativen Inhalts, die somit der Durchführung wesentlicher Bestimmungen oder der Anpassung bestimmter Bestimmungen der Basisrechtsakte dienen, beispielsweise der Anpassung von Richtlinien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Änderung bestimmter Richtlinienanhänge. Für diese Maßnahmen zur Durchführung von im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakten soll es daher ein neues Regelungsverfahren geben, während für die übrigen im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte das - unveränderte - Beratungsverfahren gelten soll. 3. Gemäß Artikel 202 EG-Vertrag konsultierte der Rat das Europäische Parlament am 10. Januar 2003. In seiner Sitzung vom 2. September 2003 nahm das Europäische Parlament eine Legislativentschließung an, in der es den Kommissionsvorschlag - vorbehaltlich der Berücksichtigung von neun Änderungen - billigte. 4. Die Kommission ist bereit, einen Großteil der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen zu billigen, und zwar vier vollständig und vier teilweise. Dank dieser Änderungen wird das neue Regelungsverfahren klarer und wirksamer. Die Kommission legt mithin einen geänderten Vorschlag vor. 5. Zu den von der Kommission vollständig übernommenen Änderungen: In einigen Änderungen wird auf die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen hingewiesen, als da wären: die in dem Beschluss 1999/468/EG enthaltene Verpflichtung zur Veröffentlichung aller dem EP übermittelten Dokumente in einem über das Internet zugänglichen Register [2] (Abänderung 9) und die speziellen Verpflichtungen im Bereich der Wertpapiere (Abänderung 3). [2] http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/regcomito/registre.cfm?CL=de Andere Änderungen sind rein redaktioneller Art und sollen die Kohärenz des Textes erhöhen (Abänderungen 4 und 5). 6. Zu den von der Kommission teilweise übernommenen Änderungen: 6.1. Die Abänderung 1 betrifft die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Dokumenten an das Europäische Parlament. Bei der Übermittlung von Informationen von der Kommission an das Parlament ist auf die zweiseitige Vereinbarung über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [3] Bezug zu nehmen. [3] ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19. 6.2. Die Abänderungen 2 und 6 betreffen die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse seitens der Kommission im Rahmen des neuen Regelungsverfahrens. Die Kommission erkennt die Stichhaltigkeit der Bemerkungen des Europäischen Parlaments bezüglich des Ermessensspielraums, über den sie im Fall eventueller Einwände des Gesetzgebers verfügt, an. Sie schlägt daher vor, ihren Vorschlag entsprechend zu ändern. Bei Einwänden des Parlaments und/oder des Rates gegen den Maßnahmenentwurf soll die Kommission zwischen vier Optionen wählen können: - Änderung ihres Maßnahmenentwurfs; - Vorlage eines Legislativvorschlags; - Annahme ihres Maßnahmenentwurfs ohne Änderungen. Das Parlament schlägt für diesen Fall vor, dass die Annahme in Verbindung mit einer ,entsprechenden Erklärung" erfolgt. Die Kommission muss ihre Durchführungsbefugnis eigenständig ausüben können und kann daher nicht an den Standpunkt des Gesetzgebers gebunden sein. Diese Erklärung darf folglich nicht einer Auslegungserklärung gleichkommen, durch die die Kommission gezwungen wäre, die angenommene Maßnahme in dem von dem oder den Rechtsetzungsorganen gewünschten Sinne zu interpretieren - Rücknahme des Maßnahmenentwurfs. Wie vom Parlament angeregt, muss die Kommission in bestimmten Ausnahmefällen die Möglichkeit haben, zu beschließen, dass eine Maßnahme, die Gegenstand eines Maßnahmenentwurfs war, nicht mehr angebracht ist, und ihren Entwurf zurückzuziehen. Bei Einwänden eines oder beider Rechtsetzungsorgane verpflichtet sich die Kommission im Übrigen, den Gesetzgeber über ihre geplante Reaktion auf seine Stellungnahme und über die Gründe hierfür zu unterrichten. Das neue Verfahren ist im Anhang schematisch dargestellt. Der letzte Satz von Erwägung 6 erhält somit folgenden Wortlaut: ,Kommt es zu keiner Einigung zwischen der Kommission und einem oder beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organen muss die Kommission je nach Sachlage und unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates die Möglichkeit haben, einen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorzulegen, ihren ursprünglichen Maßnahmenentwurf anzunehmen, einen geänderten Entwurf anzunehmen oder ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Die Kommission unterrichtet den Gesetzgeber über ihre geplante Reaktion auf seine Einwände und über die Gründe hierfür." In Artikel 1 Nummer 4 erhält Artikel 5a Absatz 5 (Ende) folgenden Wortlaut: ,so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates einen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, ihren ursprünglichen Maßnahmenentwurf annehmen, einen geänderten Entwurf annehmen oder ihren Maßnahmenentwurf zurückziehen. Die Kommission unterrichtet den Gesetzgeber über ihre geplante Reaktion auf seine Einwände und über die Gründe hierfür." 6.3. Aufgrund der Abänderung 7 soll es möglich sein, das Regelungsverfahren in dringenden Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen weniger strikt zu handhaben. Eine dem Gesetzgeber gewährte Fristverlängerung um einen weiteren Monat, damit er Stellung nehmen kann, ist nur dann denkbar, wenn die Durchführungsakte unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme des Regelungsausschusses von der Kommission vorläufig erlassen und angewendet werden. Der vorgeschlagene Wortlaut unterstreicht diesen letzten Aspekt. Desgleichen muss die Kommission, wenn sie sich später für die Vorlage eines Legislativvorschlags entscheidet, die angenommene Maßnahme vorläufig aufrechterhalten können, bis das Ergebnis des Mitentscheidungsverfahrens bekannt ist. Das Zurückziehen einer Maßnahme hingegen sollte nicht als eine der Optionen beim Eilverfahren genannt werden. In Artikel 1 Nummer 4 werden in Artikel 5a Absatz 6 im ersten Satz die Worte ,und anwenden" eingefügt. Die folgenden Sätze in diesem Absatz erhalten folgenden Wortlaut: ,Innerhalb einer Frist von einem Monat (nach der Übermittlung), die auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates um einen weiteren Monat verlängert werden kann, kann das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit Einwände erheben. In diesem Fall kann die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates entweder einen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, jedoch gegebenenfalls die vorläufig angenommene Maßnahme aufrechterhalten, oder die angenommene Maßnahme aufrechterhalten oder sie ändern. Die Kommission unterrichtet den Gesetzgeber über ihre geplante Reaktion auf seine Einwände und über die Gründe hierfür." 7. Nicht akzeptieren kann die Kommission die Abänderung 8, die das Verfahren bei Schutzmaßnahmen betrifft, das nicht Gegenstand ihres Vorschlags ist. 8. Um Lektüre und Prüfung zu erleichtern, ist der geänderte Vorschlag in vollem Wortlaut beigefügt. KOM(2004) 324 endgültig 2002/0298 (CNS) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202 dritter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5], [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 202 des Vertrags wird der Kommission grundsätzlich die Befugnis zur Durchführung der Rechtsakte erteilt, die der Rat, eventuell gemeinsam mit dem Europäischen Parlament, erlässt. Die Kommission übt diese Befugnis entsprechend den vom Rat nach Artikel 202 festgelegten Modalitäten und entsprechend den diesbezüglichen Maßgaben in den auf der Grundlage des Vertrags erlassenen Rechtsakten aus. (2) Die gegenwärtige Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zeigt, dass die Rechtsakte zunehmend ergänzende Vorschriften erfordern, deren Grundzüge und technische Einzelheiten auf der Basis angemessener Analysen und Gutachten und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens festgelegt werden müssen. In dem Maße, wie der Gesetzgeber aufgrund dieser Entwicklung umfangreichere Befugnisse an die Kommission überträgt, muss er auch gemäß der Vereinbarung vom 10. Oktober 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG [6] über alle Informationen zu den Maßnahmen verfügen, die die Kommission anzunehmen beabsichtigt, und zu diesen Maßnahmen Stellung nehmen können. [6] ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19. (3) Die im Beschluss 1999/468/EG festgelegten Modalitäten lassen keine Anpassung an diese Entwicklung zu. Das dem Europäischen Parlament in Artikel 8 des vorgenannten Beschlusses zustehende Recht, auf eine eventuelle Befugnisüberschreitung hinzuweisen, erweist sich als unzureichend. Dadurch, dass auch der Rat Kontrollbefugnisse ausübt, kann es zu einer Überschneidung von Exekutiv- und Legislativbefugnissen oder aber zu einem Stillstand des Entscheidungsprozesses kommen. In seiner jetzigen Fassung kann der Beschluss 1999/468/EG außerdem dazu führen, dass die Kommission einen Rechtsakt ohne eine Stellungnahme des Ausschusses und ohne eine Äußerung seitens der Legislativinstanz erlassen muss. (4) Der Beschluss 1999/468/EG sollte daher geändert werden, um die Effektivität des Entscheidungsprozesses mittels klarerer Zuständigkeiten und Verfahren zu verbessern. (5) Umfassen Durchführungsbefugnisse das Recht zum Erlass von Maßnahmen normativen Inhalts, die die vorher bestehende Rechtslage sachlich verändern, so ist eine wirksame Kontrolle durch die beiden Legislativorgane, Europäisches Parlament und Rat, erforderlich; für Maßnahmen von allgemeiner Geltung, mit denen wesentliche Bestimmungen von Basisrechtsakten, die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, konkretisiert oder andere Bestimmungen von solchen Rechtsakten angepasst werden, muss daher das Regelungsverfahren gelten. (6) In diesen Fällen soll es das Regelungsverfahren der Kommission ermöglichen, - nachdem sie die Stellungnahme des Ausschusses der mitgliedstaatlichen Vertreter eingeholt hat - voll und ganz die Verantwortung für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen zu übernehmen; daneben sollen Europäisches Parlament und Rat in die Lage versetzt werden, die Ausübung der Exekutivfunktion zu kontrollieren. Kommt es zu keiner Einigung zwischen der Kommission und einem oder beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organen, so muss die Kommission je nach Sachlage und unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates die Möglichkeit haben, einen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorzulegen, ihren ursprünglichen Maßnahmenentwurf anzunehmen, einen geänderten Entwurf anzunehmen oder ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Die Kommission unterrichtet den Gesetzgeber über ihre geplante Reaktion auf seine Einwände und über die Gründe hierfür. (7) Für den Fall, dass sich die für das Regelungsverfahren vorgesehenen Fristen nicht einhalten lassen, sollte es ein Eilverfahren geben, damit die Kommission vorbehaltlich einer späteren Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat umgehend Durchführungsmaßnahmen beschließen kann. (8) Wenn sich bei den entsprechenden Basisrechtsakten die Ausübung von Durchführungsbefugnissen in Verfahrensregelungen oder Einzelfallentscheidungen erschöpft, bedarf die Befugnisausübung als solche keiner besonderen Kontrolle durch die Legislativinstanz, da diese Maßnahmen ohnehin den entsprechenden Vorgaben und Grundsätzen des Basisrechtsaktes genügen müssen. Dennoch ist es für die Kommission zweckmäßig, in den betreffenden Angelegenheiten die mit sachverständigen Vertretern der Mitgliedstaaten besetzten Ausschüsse zu konsultieren. Bei Durchführungsmaßnahmen im oben beschriebenen Sinne, z. B. der Durchführung von Finanzhilfeprogrammen, soll daher das Beratungsverfahren die Regel werden. Das Verwaltungsverfahren entfällt somit bei Rechtsakten, die nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden. (9) Mit dieser Änderung sollen zunächst nur die Modalitäten für die Ausübung der Befugnis geändert werden, die der Kommission zur Durchführung von Rechtsakten erteilt wurde, welche nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags angenommen werden. Die Modalitäten in nach anderen Verfahren erlassenen Rechtsakten werden von diesem Beschluss somit nicht berührt. Die Modalitäten in den nach diesem Verfahren bereits erlassenen Rechtsakten sollten hingegen auf der Grundlage eines Berichts, der spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses von der Kommission zu erstellen ist, überprüft werden. (9a) Die Durchführung dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die die Kommission im Bereich der Rechtsvorschriften für Wertpapiere eingegangen ist, insbesondere unbeschadet der feierlichen Erklärung, die die Kommission am 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament abgegeben hat, und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Kommissionsmitglieds vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss 1999/468/EG wird wie folgt geändert: 1. Es wird ein neuer Artikel 2a eingefügt: ,Artikel 2a Die Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Maßnahmen zur Durchführung von Basisrechtsakten, die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen werden, erfolgt nach folgenden Kriterien: a) Das Beratungsverfahren wird angewandt, wenn die Durchführungsmaßnahmen individuelle Geltung haben oder Verfahrensmodalitäten des Vollzugs von Basisrechtsakten betreffen. b) Das Regelungsverfahren wird angewandt, wenn es um Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Geltung geht, mit denen wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsaktes konkretisiert oder andere Bestimmungen des Basisrechtsaktes angepasst werden sollen." 2. In Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte ,unbeschadet des Artikels 8" gestrichen. 3. Artikel 5 Absatz 5 wird gestrichen 3 a. In Artikel 5 Absatz 6 werden die Worte ,gegebenenfalls in Anbetracht eines solchen etwaigen Standpunkts" gestrichen. 4. Es wird ein neuer Artikel 5a eingefügt: ,Artikel 5a Regelungsverfahren für Basisrechtsakte, die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen werden 1. Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - gegebenenfalls nach einer Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. 3. Gibt der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den endgültigen Entwurf an. Wird eine ablehnende oder keine Stellungnahme abgegeben, so erarbeitet die Kommission unverzüglich einen neuen Entwurf, wobei sie sich bemüht, dem Standpunkt des Ausschusses Rechnung zu tragen, und legt sie dem Ausschuss den Entwurf erneut vor; der Ausschuss kann sich dann innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Entwurfs dazu äußern. Auf der Grundlage dieser Äußerungen erstellt die Kommission ihren endgültigen Entwurf. Auch wenn der Ausschuss innerhalb des festgesetzten Zeitraums keine Stellungnahme abgibt, kann ein endgültiger Entwurf erstellt werden. 4. Die Kommission übermittelt ihren endgültigen Entwurf unverzüglich und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Wenn innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Entwurfs keines der beiden Organe Einwände erhebt, erlässt die Kommission die vorgeschlagene Maßnahme. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die einmonatige Frist um einen weiteren Monat verlängert. 5. Macht das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit innerhalb eines Monats nach Übermittlung des endgültigen Kommissionsentwurfs oder gegebenenfalls innerhalb der um einen weiteren Monat verlängerten Frist Einwände geltend, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates einen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, ihren ursprünglichen Maßnahmenentwurf annehmen, einen geänderten Entwurf annehmen oder ihren Maßnahmenentwurf zurückziehen. Die Kommission unterrichtet den Gesetzgeber über ihre geplante Reaktion auf seine Einwände und über die Gründe hierfür.6. Lassen sich die Fristen des Regelungsverfahrens aus unabweisbaren Gründen der Dringlichkeit, die in dem Basisrechtsakt genannt sein müssen, nicht einhalten, so kann die Kommission die Durchführungsmaßnahmen erlassen und anwenden, nachdem der Regelungsausschuss dazu gemäß Absatz 2 Stellung genommen hat. Die Kommission teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Innerhalb einer Frist von einem Monat (nach der Übermittlung), die auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates um einen weiteren Monat verlängert werden kann, kann das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Mehrheit Einwände erheben. In diesem Fall kann die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates entweder einen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vorlegen, jedoch gegebenenfalls die angenommene Maßnahme vorläufig aufrechterhalten, oder die angenommene Maßnahme aufrechterhalten oder sie ändern. Die Kommission unterrichtet den Gesetzgeber über ihre geplante Reaktion auf seine Einwände und über die Gründe hierfür. 7. Dieser Beschluss berührt nicht die Verfahren bei Schutz- und Dringlichkeits maßnahmen, die in nach Artikel 251 des Vertrags angenommenen Rechtsakten für den Fall vorgesehen sind, dass die Sicherheit, die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt ernsthaft gefährdet ist." 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,3. Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse unterrichtet. Zu diesem Zweck erhalten sie die Tagesordnungen der Sitzungen, die den Ausschüssen vorgelegten Entwürfe von Maßnahmen zur Durchführung der gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakte sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten. Außerdem wird das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet, wenn die Kommission dem Rat Maßnahmen oder Entwürfe der zu ergreifenden Maßnahmen übermittelt." b) Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung: ,Die Kommission veröffentlicht überdies einen Jahresbericht über die Arbeit der Ausschüsse." c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "5. Alle dem Europäischen Parlament gemäß Absatz 3 übermittelten Dokumente werden in einem im Jahr 2003 von der Kommission einzurichtenden Register aufgeführt, das über das Internet zugänglich ist." 6. Artikel 8 wird gestrichen. Artikel 2 Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat die Verfahren, die in nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakten vorgesehen sind, auf der Grundlage eines Berichts, der spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses von der Kommission zu erstellen ist. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Regelungsverfahren >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>