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Document 52004AP0108

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zum Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in bestimmten Gebieten des Atlantiks (KOM(2004)0058 — C5-0074/2004 – 2004/0020(CNS))

ABl. C 226E vom 15.9.2005, pp. 344–346 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

52004AP0108

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zum Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in bestimmten Gebieten des Atlantiks (KOM(2004)0058 — C5-0074/2004 – 2004/0020(CNS))

Amtsblatt Nr. 226 E vom 15/09/2005 S. 0344 - 0346


P6_TA(2004)0108

Schutz der Tiefwasserkorallenriffe im Atlantik *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zum Schutz der Tiefwasserkorallenriffe vor den Folgen des Schleppnetzfangs in bestimmten Gebieten des Atlantiks (KOM(2004)0058 — C5-0074/2004 — 2004/0020(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0058) [1],

- gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0074/2004),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0037/2004),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 1

ERWÄGUNG 1a (neu)

| (1a) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nennt ferner als Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung, die die Gemeinsame Fischereipolitik leiten sollen, einen Entscheidungsprozess, der sich auf solide wissenschaftliche Gutachten gründet, und eine breite Beteiligung aller Akteure auf allen Stufen. Das bedeutet, dass die regionalen Beratungsgremien zu der Bewirtschaftung der Fangtätigkeit in denjenigen Gebieten, in denen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen werden, zu konsultieren sind. |

Abänderung 2

ERWÄGUNG 3a (neu)

| (3a) Der Schutz dieser Gebiete vor den negativen Auswirkungen der Fischerei steht völlig in Einklang mit den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1995 |

Abänderung 3

ERWÄGUNG 4

(4) Wissenschaftliche Studien belegen, dass diese Lebensräume sich von Schädigungen durch Grundschleppnetze, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten und sehr langsam erholen. Daher ist die Verwendung von Grundschleppnetzen und ähnlichen Fanggeräten in Gebieten, in denen sich diese Lebensräume noch in gutem Erhaltungszustand befinden, zu verbieten. | (4) Wissenschaftliche Studien belegen, dass diese Lebensräume sich von Schädigungen durch Grundschleppnetze, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten und sehr langsam erholen. Daher ist die Verwendung von Fanggeräten, die Korallenriffe tatsächlich beschädigen können, in Gebieten, in denen sich diese Lebensräume noch in gutem Erhaltungszustand befinden, zu verbieten. |

Abänderung 7

ARTIKEL 1Artikel 30 Absatz 4 Einleitung (Verordnung (EG) Nr. 850/98)

(4) In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren | (4) In dem geografischen Gebiet, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Fanggeräte, die Korallenriffe und ihre Lebensräume tatsächlich beschädigen können, insbesondere Grundschleppnetze, Stellnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren |

Abänderung 4

ARTIKEL 1Artikel 30 Absatz 4a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 850/98)

| (4a) Die regionalen Beratungsgremien werden zu der Durchführung des Absatzes 4 konsultiert. |

Abänderung 5

ARTIKEL 1Artikel 30 Absatz 4b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 850/98)

| (4b) Das in Absatz 4 niedergelegte Verbot sowie die Begrenzung durch die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Koordinaten werden im Lichte neuer verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zwei Jahre nach Inkrafttreten des Verbots überprüft. |

Abänderung 8

ARTIKEL 1Artikel 30 Absatz 4c (neu) (Verordnung (EG) Nr. 850/98)

| (4c) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Bewertung des Erhaltungszustands anderer Gebiete mit ähnlich empfindlichen Tiefseelebensräumen in den Gewässern der Europäischen Union vor. Auf der Grundlage dieses Berichts beschließt der Rat über notwendige Ergänzungen der in Absatz 4 enthaltenen Liste. |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[2] ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 17. über die Fischbestände und ist darin auch vorgesehen, insbesondere was die Bestimmungen betrifft, denen zufolge der Vorsorgeansatz anzuwenden und die biologische Vielfalt der Meeresumwelt zu schützen ist.

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