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Document 52003SC0251
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the Common Position of the Council on the adoption of a Directive of the European Parliament and the Council amending Council Directive 96/82/EC of 9 December 1996 on the control of major-accident hazards involving dangerous substances
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
/* SEK/2003/0251 endg. - COD 2001/0257 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen /* SEK/2003/0251 endg. - COD 2001/0257 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 2001/0257 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 1. VERFAHRENSSTAND Der Vorschlag KOM(2001) 624 endg. - 2001/0257(COD) vom 10. Dezember 2001 [1] wurde dem Rat gemäß dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag am 11. Dezember 2001 übermittelt. [1] ABl. C 75 vom 26.3.2002, S. 357. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm dazu am 24. April 2002 Stellung. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in erster Lesung im Plenum am 3. Juli 2002 ab. Am 26. September 2002 verabschiedete die Kommission den geänderten Vorschlag KOM(2002) 540 endg.- 2001/0257(COD), der dem Rat am 26. September 2002 übermittelt wurde. Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat der Rat gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag am 20.02.2003 einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. 2. ZIEL DER RICHTLINIE Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [2] (Seveso-II-Richtlinie) dient der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt und soll in der gesamten Gemeinschaft konsequent und wirksam ein hohes Maß an Schutz gewährleisten. [2] ABl. L 10 vom 14.1.1997, S.13. Der Vorschlag folgt der Mitteilung ,Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen" (KOM(2000) 664 endg.), in der die Kommission drei wichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Bergbaubetrieb beschreibt (Änderung der Seveso-II-Richtlinie, Initiative zur Bewirtschaftung von Bergbauabfällen und Erstellung eines Referenzdokuments über die besten verfügbaren Techniken im Rahmen der IVVU-Richtlinie 96/61/EG). Zudem sollen bestimmte Tätigkeiten der Bergbauindustrie, einschließlich Bergeentsorgungseinrichtungen, einbezogen werden. Des Weiteren geht der Vorschlag auf die Explosion in der Feuerwerksfabrik in Enschede im Mai 2000 ein und enthält Vorschläge zur Verbesserung der Definition von Explosionsstoffen und pyrotechnischen Stoffen sowie zur Verringerung der Mengenschwellen für diese Stoffe. Nach Auswertung der Empfehlungen zweier Studien über Karzinogene und umweltgefährliche Stoffe wird vorgeschlagen, mehr karzinogene Stoffe aufzunehmen und die Mengenschwellen für Stoffe, die sich schädlich auf die aquatische Umwelt auswirken können, zu verringern. Ferner wurde geprüft, ob die Explosion am Chemiestandort AZF in Toulouse vom 21. September 2001 eine unmittelbare Änderung der Seveso-II-Richtlinie erforderlich macht. Der ursprüngliche Vorschlag enthielt diesbezüglich keine zusätzlichen rechtlichen Maßnahmen, während der geänderte Vorschlag hinsichtlich der Definition und der Mengenschwellen für Ammoniumnitrat, der Flächenplanungspolitik und der Informierung der Öffentlichkeit bestimmte Änderungen einführt. 3. BEMERKUNGEN DER KOMMISSION 3.1. Allgemeine Bemerkungen Die Kommission akzeptierte 24 der 47 vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen ganz, teilweise oder im Grundsatz. Von diesen 24 Abänderungen wurden 21 wörtlich oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Die restlichen drei Abänderungen hat der Rat abgelehnt. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2002 hatte das Europäische Parlament eine gründlichere Überarbeitung der Seveso II-Richtlinie gefordert. Nur wenige der 47 Abänderungen betrafen den Geltungsbereich der Richtlinie. Die Mehrzahl situierte sich eher vor dem traurigen Hintergrund des tragischen Unfalls von Toulouse. Die Kommission stellt fest, dass der Rat mit ihr darin übereinstimmt, dass eine gründlichere Überarbeitung der Seveso II-Richtlinie im jetzigen Stadium noch verfrüht wäre. Die Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie sind erst seit drei Jahren anwendbar. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um ausreichend Rückmeldungen von Industrie und Mitgliedstaaten über Probleme bei der Anwendung der Richtlinienbestimmungen erhalten zu haben. Deshalb wäre die vom Europäischen Parlament geforderte gründlichere Überarbeitung der Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Die Kommission ist der Ansicht, dass durch den am 20.02.2003 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt Konzept und Ziel des Vorschlags nicht geändert werden, und kann deshalb den Gemeinsamen Standpunkt unterstützen. 3.2. Erläuterungen im Einzelnen 3.2.1. Von der Kommission übernommene und ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen des Parlaments Durch die Abänderungen 1 und 2 soll in die Erwägungen ein Verweis auf den Unfall von Toulouse aufgenommen werden; gleichzeitig werden Änderungen für die Einträge für Ammoniumnitrat vorgeschlagen und darauf hingewiesen wird, dass Anlagen von Ammoniumnitrat-Endnutzern nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen. Diese Abänderungen wurden vollständig übernommen. In der Abänderung 7 über Bergeentsorgungseinrichtungen wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen nur für "in Betrieb befindliche" Anlagen gelten. Die Kommission akzeptierte diese Abänderung grundsätzlich, schlug für die englische Fassung jedoch eine andere Formulierung vor. In dieser Abänderung wird zudem vorgeschlagen, auch mechanische und physikalische Methoden einzubeziehen, was die Kommission aus den im Zusammenhang mit der Abänderung 6 angeführten Gründen (siehe Abschnitt 3.2.3) ablehnte. Wie in der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags ausgeführt, möchte die Kommission Sicherheitsaspekte solcher Bergeentsorgungseinrichtungen im Rahmen der Maßnahme über die Bewirtschaftung von Bergbauabfällen regeln. Die Abänderung wurde vollständig übernommen. Mit der Abänderung 8 soll in Artikel 4 ein neuer Absatz aufgenommen werden, um aus Gründen der Klarheit den Ausschluss der ,Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien" von Buchstabe e in diesen neuen Absatz zu verschieben. Die Kommission akzeptierte diese Klärung, fügte aber explizit hinzu, dass Kohlenwasserstoffe unter diese Ausnahme fallen. Diese Abänderung wurde vollständig übernommen. Die Abänderungen 9, 13, 18, 23 und 24 befassen sich mit Anlagen, die in der Folge in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie fallen. Diese Abänderungen dienen verschiedenen Zielen: Festlegung realistischer Fristen für die Übermittlung von Notifizierungen (Artikel 6) und Sicherheitsberichten (Artikel 9), Definierung einer Politik zur Verhütung schwerer Unfälle (Artikel 7) und Erstellung interner und externer Notfallpläne (Artikel 11). Die Kommission übernahm all diese Abänderungen im Grundsatz, aber mit leichten redaktionellen Änderungen. Die Abänderungen wurden vollständig übernommen. Gemäß der Abänderung 16 soll in Artikel 8 der Begriff ,zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung der externen Notfallpläne" durch den Begriff ,für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständige Behörde" ersetzt werden. Die Kommission akzeptierte dies im Grundsatz. Da diese Abänderung jedoch in Verbindung mit der Abänderung 15 vorgeschlagen wird, die von der Kommission abgelehnt wurde, sind redaktionelle Änderungen erforderlich. Die Abänderung wurde vollständig übernommen. Gemäß der Abänderung 17 sollen im Sicherheitsbericht alle an der Erstellung beteiligten Personen und Organisationen genannt und die verwendeten Methoden beschrieben werden. Die Kommission akzeptierte den ersten Teil dieses Vorschlags, ist jedoch nicht der Ansicht, dass die Sicherheit verbessert wird, wenn neben den für die Bewertung des Sicherheitsberichts erforderlichen Angaben zusätzlich auch eine Beschreibung der Methoden verlangt wird. Die Abänderung wurde übernommen, wobei die Worte ,Er führt die Namen der an der Erstellung beteiligten Personen und Organisationen ..." durch die Worte ,Er führt die Namen der an der Erstellung beteiligten relevanten Organisationen ..." ersetzt wurden. Die Kommission weist darauf hin, dass die Sicherheitsberichte mit Hilfe unabhängiger Experten erstellt werden können, die nicht unter ,Organisationen" fallen, und zieht den Wortlaut des geänderten Vorschlags vor. In den Abänderungen 25 und 26 wird vorgeschlagen, die Bestimmungen von Artikel 11 hinsichtlich der Konsultation bei der Erstellung und Überarbeitung von Notfallplänen zu verschärfen. Die Kommission akzeptierte die Abänderung 25 im Grundsatz und im Grundsatz auch die Absicht hinter der Abänderung 26, d.h. die Einbeziehung des Personals von Fremdunternehmen, das in dem Betrieb eingesetzt wird. Die Abänderung wurde übernommen, wobei bei der Bezugnahme auf Personal von Subunternehmen das Wort ,langfristig" hinzugefügt wird. Nach Ansicht der Kommission ist es nicht so wichtig, wie lange Personal von Subunternehmen im Betrieb arbeitet, sondern ob es in sensiblen Bereichen arbeitet. Deshalb zieht sie den Wortlaut des geänderten Vorschlags ohne das Wort ,langfristig" vor. In der Abänderung 27 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Erstellung externer Notfallpläne die Entscheidung 2001/792/EG des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen [3] zu berücksichtigen. Diese Abänderung wurde sinngemäß übernommen, wobei der Verweis auf die Entscheidung 2001/792/EG des Rates jedoch gestrichen wurde. Die Kommission hält einen solchen expliziten Verweis auf die Entscheidung 2001/792/EG des Rates für nützlich und bevorzugt deshalb die Abänderung in der Form, die das Parlament vorgeschlagen hatte und in der sie von der Kommission vollständig übernommen worden war. [3] ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. Gemäß der Abänderung 32 sollen Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls allen Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, ,in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form" mitgeteilt werden. Gleichzeitig wird diese Anforderung auf ,alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr (Schulen, Krankenhäuser usw.)" erweitert. Die Kommission akzeptierte dies im Grundsatz. Die Abänderung wurde sinngemäß übernommen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Formulierung ,mit Publikumsverkehr" öffentliche Gebäude, nicht aber private Bürogebäude einschließen würde. Sie zieht deshalb den Wortlaut des geänderten Vorschlags vor, in dem von ,Einrichtungen, in denen sich Personen aufhalten," die Rede war. Durch die Abänderung 37 sollen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, der Kommission grundlegende Informationen über der Richtlinie unterliegende Betriebe zu übermitteln (Name, Anschrift, Tätigkeit). Diese Abänderung wurde übernommen, wobei folgender Satz hinzugefügt wurde: ,Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind." Die Kommission bevorzugt den Wortlaut des EP-Vorschlags, den sie vollständig übernommen hatte und der diesen Satz nicht enthält. In der Abänderung 39 werden vier neue Einträge für Ammoniumnitrat, einschließlich entsprechender Mengenschwellen, vorgeschlagen. Diese Abänderung wurde vollständig übernommen. Die Abänderung 45 schlägt eine neue Fassung für Anhang III vor. Dies betrifft den Abschnitt über Organisation und Personal, in dem festgelegt wird, welche Informationen das Sicherheitsmanagementsystem umfassen soll, wobei insbesondere auf die Einbeziehung der Subunternehmen verwiesen wird. Diese Abänderung wurde mit minimalen redaktionellen Änderungen übernommen (,Subunternehmen" wurde durch ,Personal von Subunternehmen" ersetzt). In der Änderung 53 werden Begriffsbestimmungen für die vier gemäß der Abänderung 39 neuen Einträge für Ammoniumnitrat vorgeschlagen. Die Kommission akzeptierte diese Abänderung im Grundsatz. Die Abänderung wurde vollständig übernommen. Durch die Abänderung 54 soll Artikel 12 (Flächennutzung) dahingehend geändert werden, dass die Liste der Entwicklungen, die langfristig von den Seveso II-Betrieben getrennt werden sollten, auch durch die Öffentlichkeit genutzte Gebäude umfasst sowie Verkehrswege, Industriebetriebe und Erholungsbereiche. Die Kommission übernahm diese Änderung teilweise, schloss aber Industriebetriebe aus, da Dominoeffekte zwischen solchen Betreiben bereits in Artikel 8 behandelt werden. Ferner war der Begriff ,Verkehrswege" nach Ansicht der Kommission in diesem Zusammenhang zu vage und sollte durch ,wichtige Verkehrswege" ersetzt werden. Diese Abänderung wurde vollständig übernommen, wobei jedoch die Worte ,soweit möglich" hinzugefügt wurden. Dies könnte nach Ansicht der Kommission zu Auslegungsproblemen führen, weshalb der Wortlaut des geänderten Vorschlags vorzuziehen wäre. Gemäß der Änderung 55 soll die Kommission dazu verpflichtet werden, Leitlinien für die Einrichtung einer einheitlichen technischen Datenbank für Risikodaten und Gefahrenszenarios zu erstellen, die dazu dient, die Kompatibilität bestehender Betriebe, die unter die Richtlinie fallen, und sensibler Bereiche zu bewerten; zudem soll sie eine Methodik für die Ermittlung geeigneter Mindestsicherheitsabstände entwickeln. Die Kommission unterstützt die Entwicklung von Leitlinien für die Flächennutzungsplanung, hat aber ihre Zweifel, ob es zum jetzigen Zeitpunkt möglich und nützlich ist, eine einheitliche Methodik zu entwickeln. Deshalb hatte die Kommission diese Änderung nur teilweise übernommen. Die Abänderung wurde übernommen, wobei das Wort ,einheitlichen" und der Verweis auf ,Risikodaten und Gefahrenszenarios" gestrichen wurden. Nach Ansicht der Kommission wird es ohne eine einheitliche technische Datenbank, d.h. ohne ein gemeinsames Verständnis möglicher Unfallszenarios und ihrer Auswirkungen, nicht möglich sein, Fortschritte im Hinblick auf die Gewährleistung eines gleich hohen Schutzniveaus für alle Bürger Europas zu erzielen. Sie zieht deshalb den Wortlaut des geänderten Vorschlags eindeutig vor. 3.2.2. Von der Kommission übernommene, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen des Parlaments In den Abänderungen 40 und 42 werden zwei neue Einträge für Kaliumnitrat, einschließlich entsprechender Definitionen und Mengenschwellen, vorgeschlagen. Die Kommission übernahm diese Abänderungen, da damit die Mengenschwellen für Kaliumnitrat auf die Mengenschwellen für Ammoniumnitrat abgestimmt wurden. Die Abänderung 46 betrifft die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen an Personen, die von einem Unfall betroffen sein können. Der Abänderung zufolge sollten diese Informationen auch Karten umfassen, in denen die Gefahrenbereiche eingetragen sind. Die Kommission akzeptierte diese Abänderung im Grundsatz. 3.2.3. Von der Kommission und vom Rat abgelehnte Abänderungen des Parlaments, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden In den Änderungen 3-5 werden Erwägungen vorgeschlagen, die sich auf Fragen im Zusammenhang mit dem Unfall von Toulouse beziehen. Gemäß der Abänderung 6 sollen unter die durch die Richtlinie erfassten Bergbautätigkeiten auch die mechanische und physikalische Aufbereitung von Mineralien fallen. Gemäß der Abänderung 10 soll der Betreiber in der Notifizierung auch Informationen über Schulungsmaßnahmen mitteilen. Die Abänderung 11 enthält die Verpflichtung für die Betreiber, die zuständige Behörde über Änderungen einer Anlage, des Betriebs oder des Lagerbereichs zu informieren. Gemäß der Abänderung 12 soll der Betreiber in einem Dokument, in dem er seine Politik zur Verhütung schwerer Unfälle darlegt, beweisen, ,dass er seinen Verpflichtungen nachkommt". Der Abänderung 14 zufolge soll in Artikel 8 (Dominoeffekt) ein Verweis auf Artikel 12 über die Überwachung der Ansiedlung aufgenommen werden. In der Abänderung 15 wird explizit gefordert, die Bevölkerung über die lokale Presse, auf dem Postwege und auf den Internetseiten der betreffenden regionalen Stellen über mögliche Gefahren und Risiken von Dominoeffekten zu informieren. Gemäß der Abänderung 19 soll der Sicherheitsbericht ,auf jeden Fall bei Änderung der Organisation der Arbeit, wenn diese eine Auswirkung auf die Sicherheit einer Anlage hat", überarbeitet werden. Gemäß der Abänderung 20 sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen bei der Erstellung der Sicherheitsberichte angewandten Methoden zu einer einheitlichen europäischen Methode zusammengefasst werden. In den Abänderungen 21 und 22 wird vorgeschlagen, Artikel 10 dahingehend zu ändern, dass die Betreiber aller Anlagen die zuständigen Behörden über jegliche Änderungen im Voraus benachrichtigen müssen. Gemäß der Abänderung 28 müssen die Mitgliedstaaten bei einem Unfall das gemäß der Entscheidung 2001/792/EG1 des Rates geschaffene Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichten und mit diesem zusammen arbeiten. Mit der Abänderung 29 sollen in Artikel 12 über die Überwachung der Ansiedlung Kontrollen von ,technischen Lösungen zur Verringerung der Gefahrenbereiche" aufgenommen werden. Gemäß der Abänderung 31 soll die Kommission ,einen Plan für Anreize und/oder zur Finanzierung der Verlegung von Einrichtungen" entwickeln. Durch die Abänderungen 33 und 34 soll das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Sicherheitsberichten und Notfallplänen u.a. durch die Anforderung gestärkt werden, dass diese Unterlagen in der Presse und über das Internet bekannt gemacht, an lokale Beratungsstellen weitergeleitet und in Einrichtungen mit Publikumsverkehr ausgehängt werden. Gemäß der Abänderung 35 soll ein neuer Artikel über die ,Schulung des Personals der Betriebe bzw. Unternehmen und der Subunternehmen" aufgenommen werden, der die Verpflichtung enthält, dem Personal regelmäßig eine Schulung anzubieten und den zuständigen Behörden alle zwei Jahre einen Bericht über die Schulungsmaßnahmen vorzulegen. Gemäß der Abänderung 36 sollen die Mitgliedstaaten die Einstellung der Tätigkeiten verfügen, wenn der Betreiber keine Informationen über Änderungen und Schulungsmaßnahmen vorlegt. Durch die Abänderung 38 soll das Konzept der ,Geschäfts- und Industriegeheimnisse" ausschließlich für Verfahren gelten, nicht jedoch für Informationen über die Lagerung gefährlicher Stoffe. In der Abänderung 43 wird auf die Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) und auf die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle verwiesen. Gemäß der Abänderung 44 soll in Anhang II Teil IV die Verpflichtung aufgenommen werden, ,Gefahrenstudien" zu den einzelnen Stoffen durchzuführen. 3.2.4. Andere Änderungen des Rates In Artikel 13(6) wurde folgender Wortlaut neu eingefügt: ,vorbehaltlich des Absatzes 4 sowie der Artikels 20". (Artikel 1 (1)) In der Einleitung zu Anhang I wurde Punkt 6 geklärt und folgender Punkt 7 hinzugefügt: ,7. Im Sinne dieser Richtlinie ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 ºC und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet." (Artikel 1 (2)). Weitere technische Änderungen betreffen die Anmerkungen zu Anhang I Teil 2. (Artikel 1 (2)) Der in Artikel 2 (1) vorgesehene Übergangszeitraum wurde von 12 auf 18 Monate verlängert. Die Kommission kann diese Änderungen akzeptieren, hätte allerdings den ursprünglich vorgeschlagenen Übergangszeitraum von 12 Monaten bevorzugt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission ist der Ansicht, dass durch den am 20.02.2003 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt Konzept und Ziel des Vorschlags nicht geändert werden, und kann deshalb den Gemeinsamen Standpunkt unterstützen.