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Document 52003PC0778
Proposal for amending the financial reference amount - within the meaning of the interinstitutional agreement of 6 May 1999, Article 34(3) - of the sixth framework programme of the european atomic energy community (euratom), in order to take account of enlargement
Vorschlag für eine Erweiterungsbedingte Änderung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags -im Sinne der Nummer 34 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 - im sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), um der Erweiterung Rechnung zu tragen
Vorschlag für eine Erweiterungsbedingte Änderung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags -im Sinne der Nummer 34 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 - im sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), um der Erweiterung Rechnung zu tragen
/* KOM/2003/0778 endg. - CNS 2003/0298 */
Vorschlag für eine Erweiterungsbedingte Änderung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags -im Sinne der Nummer 34 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 - im sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), um der Erweiterung Rechnung zu tragen /* KOM/2003/0778 endg. - CNS 2003/0298 */
VORSCHLAG FÜR EINE ERWEITERUNGSBEDINGTE ÄNDERUNG des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags -im Sinne der Nummer 34 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 - im sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), um der Erweiterung Rechnung zu tragen (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG 1. Als die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000-2006 angepasst wurde, um der Erweiterung (Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten im Mai 2004) Rechnung zu tragen, einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf folgende Erklärung: 2. [Das Europäische Parlament und der Rat] "vereinbaren [ferner], (bis Ende des Haushaltsverfahrens 2004) in Übereinstimmung mit dem Mitentscheidungsverfahren die Referenzbeträge der im Rahmen der Mitentscheidung beschlossenen Programme innerhalb der Grenzen der Obergrenzen anzupassen, die sich aus der vorstehend genannten Anpassung und Revision der Finanziellen Vorausschau ergeben". 3. Für alle im Wege des Mitentscheidungsverfahrens angenommenen Programme, die aus der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau finanziert werden (Interne Politikbereiche), müssen also die Referenzbeträge in jedem der betreffenden Rechtsakte angepasst werden. Die Kommission schlug in der allgemeinen Einleitung (Band 0) zum Haushaltsvorentwurf neue Beträge für die betreffenden Bezugsrahmen vor und bemühte sich, die politische Zustimmung der Haushaltsbehörde vor der Vorlage des/der entsprechenden Legislativvorschlags/Legislativvorschläge zu erhalten. 4. Auf der Konzertierungssitzung vom 16. Juli 2003 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat auf die folgende Erklärung zu dem für die Anpassung der Referenzbeträge einzuhaltenden Verfahren: "Das Europäische Parlament und der Rat einigen sich auf das folgende Verfahren zur Anpassung der Referenzbeträge in den nach dem Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Basisrechtsakten zu Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der sich nach der Anpassung und Änderung der Finanziellen Vorausschau ergebenden Obergrenze: - Das Parlament und der Rat werden sich bemühen, spätestens am 24. November 2003 zu einer politischen Einigung über die Beträge zu gelangen, um die die Referenzbeträge infolge der Erweiterung aufgestockt werden sollen. - Danach werden sie die Kommission ersuchen, einen geeigneten Rechtsetzungsvorschlag/geeignete Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen. - Das Europäische Parlament und der Rat werden sich somit bemühen, die Rechtsetzungsvorschläge nach dem Mitentscheidungsverfahren rechtzeitig für die etwaige Anwendung der angepassten Beträge mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags anzunehmen." 5. Auf der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 wurde Einigung über die angepassten Referenzbeträge und die folgende gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates erzielt: "Das Europäische Parlament und der Rat haben eine politische Einigung über die politischen Referenzbeträge erzielt, die nach der Erweiterung in die Basisrechtsakte für im Mitentscheidungsverfahren beschlossene Gemeinschaftsprogramme aufzunehmen sind, und ersuchen die Kommission unter Bezugsnahme auf die gemeinsame Erklärung vom 16. Juli 2003, unverzüglich entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen; beide bestätigen, dass sie alle Anstrengungen unternehmen werden, die dieser Erklärung beigefügten Beträge im Mitentscheidungsverfahren gebührend und so rechtzeitig zu berücksichtigen, dass sie ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags angewendet werden können. Das Europäische Parlament und der Rat erinnern ihre zuständigen Gremien daran, dass im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens auf jeden Fall die am 9. April 2003 gebilligte Anpassung und Änderung der Finanziellen Vorausschau im Hinblick auf die Erweiterung einzuhalten und ein hinreichender Spielraum für künftige Programme, einschließlich solcher, die nicht im Mitentscheidungsverfahren beschlossen werden, zu wahren ist." (Beträge in Mio. EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. Das Sechste Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung wird von zwei Beschlüssen abgedeckt, wobei sich ein Beschluss auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der andere auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft stützt. Der zusätzliche Betrag von 1 735 Millionen EUR wird auf die beiden Basisrechtsakte aufgeteilt, und zwar anteilig zu ihren jeweiligen Referenzbeträgen: 1 613 Millionen EUR kommen zu dem Gesamthöchstbetrag des Beschlusses 1513/2002/EG und 122 Millionen EUR zu dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag des Beschlusses 2002/668/Euratom hinzu. Die Änderung des Gesamthöchstbetrags des Beschlusses 1513/2002/EG ist in dem horizontalen Vorschlag eingeschlossen, der die betreffenden Programme, deren Basisrechtsakte nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden, abdeckt (KOM(2003)777). In dem vorliegenden Vorschlag ist die Änderung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags des Beschlusses 2002/668/Euratom enthalten. 7. Die gleiche Erhöhung findet auf proportionaler Grundlage auf alle Tätigkeiten Anwendung, die unter das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, auch auf die für mehrere Jahre festgesetzte Obergrenze für die Verwaltungsausgaben. Der jeweilige Anteil der einzelnen Maßnahmenbereiche und die vorläufige Aufteilung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags, welche im Anhang II des Beschlusses 2002/668/Euratom ausgewiesen sind, werden ebenfalls mit diesem Vorschlag aktualisiert. 2003/0298(CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 2002/668/Euratom im Hinblick auf die Anpassung des als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Währungsausschusses [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen, ist der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag des Beschlusses des Rates Nr. 2002/668/Euratom vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) anzupassen, (2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag des Rahmenprogramms muss erhöht werden und die zusätzlichen Mittel müssen linear auf die Tätigkeiten des Rahmenprogramms verteilt werden; der Grundsatz der Linearität muss gemäß Artikel 4 des Rahmenprogramms auch auf die Durchführung aller Tätigkeiten des Rahmenprogramms Anwendung finden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Beschluss Nr. 2002/668/Euratom wird wie folgt geändert: 1) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: « 1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms beläuft sich für den Zeitraum 2002-2006 auf 1 352 Mio. EUR. In Anhang II ist der jeweilige Anteil der einzelnen Maßnahmenbereiche festgelegt. » 2) Anhang II erhält die Fassung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt ist. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] ANLAGE « ANHANG II ALS FINANZIELLER BEZUGSRAHMEN DIENENDER BETRAG, ANTEILE UND VORLÄUFIGE AUFTEILUNG (in Mio. EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereiche: Forschung (08) und Direkte Forschung (10). Bezeichnung der massnahme: VORSCHLAG FÜR ERWEITERUNGSBEDINGTE ÄNDERUNGEN DER REFERENZBETRAEGE IN DEM BESCHLUSS 2002/668/EURATOM DES RATES ÜBER DAS MEHRJÄHRIGE RAHMENPROGRAMM 2002-2006 DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM) IM BEREICH DER NUKLEAREN FORSCHUNG UND AUSBILDUNG ALS BEITRAG ZUR VERWIRKLICHUNG DES EUROPÄISCHEN FORSCHUNGSRAUMS, UM DER ERWEITERUNG RECHNUNG ZU TRAGEN 1. HAUSHALTSLINIE(N) + NUMMER(N) UND BEZEICHNUNG(EN) UND ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN (teil B, MIO. EUR) (in Mio. EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.1. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau | | Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. |x| Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau | | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 1.2. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen |x| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) ODER | | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: 2. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Finanzbogen zum Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft bleibt gültig. Der vorliegende Finanzbogen gilt als aktualisierter Finanzbogen und trägt der der Erweiterung Rechnung. Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen zur Durchführung dieses Vorschlags wurde in der Mitteilung der Kommission "Tätigkeiten und Humanressourcen der Kommission in der erweiterten Union" [4] berücksichtigt. Diesem Bedarf wird Rechnung getragen werden, wenn den für die Durchführung dieses Vorschlags zuständigen Dienststellen die entsprechenden Ressourcen im Rahmen des jährlichen Allokationsverfahrens zugewiesen werden. [4] KOM (2002) 311 endg. vom 5.6.2002 Die für mehrere Jahre festgesetzte Obergrenze für die Verwaltungsausgaben muss ebenfalls auf proportionaler Grundlage angehoben werden. Rechtsgrundlage Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34) Fünfjahresbewertung der Gemeinschaftstätigkeiten im Rahmen des EURATOM-Rahmenprogramms Programm/Maßnahmen und betreffende Haushaltslinie(n): - Fünftes Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002), - Forschungs- und Ausbildungsprogramm (Euratom) auf dem Gebiet der Kernenergie (1998 bis 2002) / B6-6511 und B6-6512, - Spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung, das von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege einer direkten Aktion für die Europäische Atomgemeinschaft durchgeführt wird (1998-2002) (zur Information: durchgeführt von der Gemeinsamen Forschungsstelle), - Rahmenprogramm für die Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich Forschung und Ausbildung der Europäischen Atomgemeinschaft (1994 bis 1998), - Spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung im Bereich Sicherheit der Kernspaltung (1994 bis 1998) / B6-8111 - Spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung im Bereich kontrollierte Kernfusion (1994 bis 1998) / B6-8121 - Spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung einschließlich Demonstration, das von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchgeführt wird (1995-1998), (zur Information: durchgeführt von der Gemeinsamen Forschungsstelle). Zweck der Evaluierung Bewertung der Durchführung und Ergebnisse der während der vergangenen fünf Jahre durchgeführten FTE-Tätigkeiten der Gemeinschaft, wie dies in Artikel 5 Absatz 1 der Beschlüsse über die Rahmenprogramme (1999/64/Euratom) vorgesehen ist. Die Bewertung ist so angelegt, dass die Ergebnisse bei der Vorbereitung der nächsten Rahmenprogramme (RP) genutzt werden können. Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen Die wichtigste Schlussfolgerung des Gremiums besagt, dass das Rahmenprogramm allein nicht ausreichen wird, um die in Lissabon gesetzten Ziele zu erreichen. Obgleich die früheren und laufenden Rahmenprogramme viele lobenswerte Elemente aufweisen, sind die Herausforderungen, mit denen wir auf dem Weg zur "new economy" konfrontiert sind, nicht nur mit der Notwendigkeit verbunden, das Rahmenprogramm an sich zu einem wesentlich flexibleren politischen Instrument auszubauen, sondern auch mit der Forderung nach zusätzlichen Instrumenten und Aktionen. Die FTE-Politik ist untrennbar mit andren Politikbereichen verknüpft, insbesondere Bildung und Innovation. Das Gremium ist überzeugt, dass die erforderlichen Veränderungen im Rahmen einer Gesamtstrategie für Europa konzipiert werden müssen, die auf EU-Ebene formuliert und von allen Mitgliedstaaten mit getragen werden muss.