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Document 52003PC0589

Vorschlag Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001

/* KOM/2003/0589 endg. - CNS 2003/0229 */

52003PC0589

Vorschlag Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001 /* KOM/2003/0589 endg. - CNS 2003/0229 */


Vorschlag VERORDNUNG DES RATES betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Wissenschaftler weisen immer wieder auf den schlechten Erhaltungszustand mehrerer Fischbestände des Mittelmeers und den Widerspruch zwischen der derzeitigen Befischung und dem Ziel einer nachhaltigen Fischerei hin. Gesamtproduktion und Fangerträge sind verglichen mit den Erträgen von vor 20 Jahren ständig zurückgegangen, obwohl der Fischereiaufwand zugenommen hat. So sind zum Beispiel die Fangerträge in einigen der fischreichsten Gegenden wie der Adria und der Straße von Sizilien um über 60 % zurückgegangen. Bei Jakobsmuscheln gingen die Erträge sogar um über 90 % zurück. Ähnliche Beispiele gibt es in anderen Gebieten und für andere Bestände.

Die Fangmengen sind rückläufig, obwohl es weniger Discards gibt: Es werden erheblich weniger Fische ins Meer zurückgeworfen, weil es aufgrund der Dezimierung vormals reichhaltiger Bestände inzwischen im Interesse der Fischer liegt, Arten und Größenklassen anzulanden, die früher über Bord geworfen wurden.

Bei mehreren wichtigen Beständen gibt der geringe Laicherbestand Anlass zu Sorge. Der Schutz der Jungfische ist für die Regenerationsfähigkeit der Bestände und zur Sicherung einer ausreichend großen Zahl adulter Fische von entscheidender Bedeutung. Erreicht werden kann dieser Schutz über eine verbesserte Selektivität der Fanggeräte und die Einführung von Schutzzonen in den Aufwuchsgebieten.

In der Mittelmeerfischerei werden nunmehr sämtliche Bestände und Fanggründe bis zu einer Tiefe von über 800 m genutzt. Die Ausdehnung der Fangtätigkeiten und die Bewirtschaftung neuer Bestände oder auch neuer Teile bereits überfischter Bestände haben bis vor kurzem ein stetes Wachstum der Mittelmeerfischerei ermöglicht.

Die Nutzung von Fischgründen in größerer Meerestiefe macht jedoch einen umsichtigen Ansatz erforderlich, weil Tiefseefische nur langsam nachwachsen und deshalb durch Fischerei stärker gefährdet werden; außerdem gibt es in tieferen Meeresgewässern wichtige und noch nicht ausreichend bekannte Lebensräume.

II. Aktionsplan der Kommission für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik hat die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zur Aufstellung eines Aktionsplans der Gemeinschaft für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer angenommen (KOM(2002) 535 endgültig vom 9. Oktober 2002). In diesem Aktionsplan legt die Kommission die großen Linien der künftigen Fischereipolitik im Mittelmeer unter besonderer Betonung der Bestandserhaltung dar.

Der Aktionsplan unterstreicht die Besonderheit des Mittelmeers. Das bedeutet, dass die Ziele des gemeinschaftlichen Fischereimanagements in Übereinstimmung mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002 im Mittelmeer die gleichen sein müssen wie in anderen Gebieten der Gemeinschaft, die Mittel zur Erreichung dieser Ziele jedoch an die Besonderheit der Mittelmeerfischerei angepasst sein müssen, um den spezifischen biologischen, geografischen und rechtlichen Gegebenheiten dieser Region Rechnung zu tragen und die Erfahrungen und Gewohnheiten der Fischerverbände zu berücksichtigen.

Der Rat hat im Dezember 2002 Schlussfolgerungen zu diesem Aktionsplan angenommen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 26. März 2003 seine Stellungnahme abgegeben. Die Entschließung des Europäischen Parlaments erging am 19. Juni 2003. Diese Schlussfolgerungen entsprechen weitgehend dem Ansatz der Kommission, setzen jedoch in einigen Bereichen andere Akzente .

Zwei Abschnitte des Aktionsplans sind von besonderer Bedeutung: (1) die Aktualisierung der Verordnung über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (Verordnung 1626/94) und die Einführung einer gemeinschaftlichen Aufwandssteuerung in diesem Gebiet; (2) die Erörterung einer möglichen Erweiterung der Fischereigerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten im Mittelmeer, möglichst als Teil einer weitreichenden multilateralen Initiative unter Einbeziehung der übrigen Anrainerstaaten dieser Region. Der vorliegende Vorschlag befasst sich mit dem erstgenannten Ziel. Das zweite wird Gegenstand einer diplomatischen Konferenz sein, die die Gemeinschaft im November 2003 in Venedig einberufen wird.

III. Aufbau und Inhalt des Verordnungsvorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Maßnahmen der Verordnung 1626/94 überarbeitet und ersetzt, wobei jedoch einige Bestimmungen, die von den Beteiligten der Mittelmeerfischerei und der öffentlichen Meinung weitgehend akzeptiert sind, beibehalten werden. Der Vorschlag berücksichtigt die Empfehlungen und/oder Stellungnahmen des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses der Europäischen Kommission (STECF), der FAO-Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung von Thunfisch im Atlantik (ICCAT) sowie die Vorschläge der Mitgliedstaaten für spezifische Wiederauffuellungspläne. Der Vorschlag enthält aber auch wichtige neue Elemente, die von den Beteiligten im Rahmen regionaler Workshops oder schriftlich zur Kenntnis der Kommission gebracht wurden.

Der Vorschlag enthält insbesondere Bestimmungen

- zur Einführung neuer technischer Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der geltenden Maschenöffnung von 40 mm für Schleppnetze, wobei diese Maschenöffnung nicht sofort, sondern in zwei Schritten über die nächsten sechs Jahre auf 60 mm angehoben wird;

- zur Verschärfung des Verbots von Zug- und Schleppgerät in Küstengewässern;

- zur Beschränkung der Gesamtgrößen bestimmter Fanggeräte, die sich auf den Fischereiaufwand auswirken;

- zur Einführung eines Verfahrens, mit dem bestimmte Gebiete in gemeinschaftlichen oder internationalen Gewässern für bestimmte Fangmethoden vorübergehend oder endgültig gesperrt werden;

- zur Einführung von Bewirtschaftungsplänen für das Mittelmeer, die Maßnahmen zur Aufwandsteuerung und technische Maßnahmen umfassen;

- zur Einführung von Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass die Sportfischerei sich weniger stark auf die gewerbliche Fischerei auswirkt und die nachhaltige Bewirtschaftung bestimmter Bestände nicht unterläuft;

- zur Übertragung von Befugnissen auf die Mitgliedstaaten, sodass sie unter bestimmten Voraussetzungen in ihren Hoheitsgewässern Fangtätigkeiten regulieren können, die für die Gemeinschaft nicht von signifikanter Bedeutung sind und kaum Auswirkungen auf die Umwelt haben, einschließlich bestimmter lokaler Fischereien, die nach Gemeinschaftsrecht erlaubt sind.

Der Vorschlag enthält auch Bestandserhaltungsmaßnahmen für die 25-Meilen-Zone um Malta in Übereinstimmung mit dem Vertrag von 2003 über den Beitritt zur Europäischen Union .

Aufbau des Vorschlags

Der Vorschlag umfasst die folgenden Abschnitte:

Kapitel I: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Dieser Abschnitt legt den geografischen Geltungsbereich der Verordnung fest und bestimmt einige technische Begriffe.

Kapitel II: Geschützte Arten und Lebensräume

Mit diesem Teil des Vorschlags wird der Schutz bestimmter mariner Arten in Übereinstimmung mit unterschiedlichen internationalen Übereinkommen in die Gemeinsame Fischereipolitik einbezogen; außerdem werden Seegraswiesen vor bestimmten Fanggeräten geschützt.

Kapitel III: Schutzzonen

Die Abgrenzung von Schutzzonen, in denen bestimmte Fangmethoden untersagt oder eingeschränkt sind, gilt als ein wirksames Instrument zum Schutz der Jungfische einer Reihe von Arten und zum Schutz der Meeresumwelt. In diesem Teil des Vorschlags wird ein Verfahren zur Festsetzung solcher Schutzzonen eingeführt. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten derlei Schutzzonen in ihren Hoheitsgewässern abgrenzen können, vorausgesetzt, die Kommission wird hiervon unterrichtet und kann diese Maßnahmen überprüfen.

Kapitel IV: Einschränkungen für Fanggeräte

In diesem Teil des Vorschlags werden Bedingungen für die Verwendung von Fanggeräten mit dem Ziel vorgeschrieben, den Einsatz von Geräten zu untersagen oder einzuschränken, die sich nachteilig auf die Meeresumwelt auswirken können, und ein Mindestmaß an Selektivität der zulässigen Fanggeräte zu gewährleisten, damit Jungfische geschützt und Rückwürfe reduziert werden.

Ein grundlegendes Ziel des Vorschlags ist die schrittweise Anhebung der Maschenöffnung bei Grundschleppnetzen von derzeit 40 mm auf 60 mm. So bleiben nur Fische ab einer bestimmten Größe im Netz, was die Fangerträge erhöht und die Aussichten der Jungfische verbessert, die Geschlechtsreife erreichen und zur Reproduktion der Bestände beitragen zu können. Es wird vorgeschlagen, dieses Ziel schrittweise durch eine Anhebung der Maschenöffnung auf 50 mm bis Ende 2006 und auf 60 mm bis Ende 2008 zu erreichen. Andere kurzfristige Maßnahmen, wie Sperrgebiete und die Begrenzung des Fischereiaufwands, dürften zu einer Zunahme der Größe der Bestände sowie der gefangenen Fische führen und somit die kurzfristige Auswirkung der Anhebung der Maschenöffnung auf die Erträge begrenzen.

Die Selektivität der Schleppnetzfischerei hängt auch von der Konstruktion der Netze ab. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3440/84 über zulässige Vorrichtungen an Schleppnetzen müssen durch Vorschriften über die Netzkonstruktion ergänzt werden, die den neuesten Entwicklungen der Fangtechnik Rechnung tragen.

Der Vorschlag enthält außerdem Bestimmungen zur Begrenzung der Gesamtlänge bestimmter Fanggeräte, um den Fischereiaufwand zu beschränken.

Es ist wichtig, die Küstengewässer zu schützen, damit die Aufwuchsgebiete gesichert und sensible Lebensräume erhalten werden können. Deshalb werden Gemeinschaftsvorschriften über einen beim Ausbringen bestimmter Geräte einzuhaltenden Mindestabstand von der Küste vorgeschlagen.

Kapitel V: Mindestgrößen für Meeresorganismen

In der Mittelmeerfischerei werden mehrere Arten in allen Entwicklungsstufen genutzt. Die Festsetzung von Mindestanlandegrößen stellt die wichtigste Maßnahme dar, die es Jungfischen erlaubt, heranzuwachsen und sich zu vermehren.

Vor allem Zwitter werden durch eine allzu intensive und nicht nach Größen selektierende Befischung gefährdet. Einige dieser Arten, die für die örtlichen Fischergemeinschaften besonders wichtig sind, stehen den Erhebungen zufolge kurz vor dem Zusammenbruch oder sind bereits zusammengebrochen. Für diese Arten müssen deshalb unbedingt Mindestanlandegrößen festgesetzt werden, auch wenn sie hauptsächlich in der Küstenfischerei gefangen werden.

Für Seehecht ist ein schrittweiser Ansatz vorgesehen. So wird zunächst eine Mindestanlandegröße von 15 cm vorgeschlagen, die besser mit der derzeitigen Maschenöffnung von 40 mm, der neuen Netzkonstruktion und der vorgeschlagenen Maschenöffnung von 50 mm vereinbar ist. Nach einer Anhebung der Maschenöffnung auf 60 mm (ab 2009) , sollte dann in Übereinstimmung mit der Selektivität jener Maschenöffnung eine Mindestanlandegröße von 20 cm gelten.

Der Empfehlung 2002/1 des GFCM und dem Gutachten des STECF zufolge sollten kleine pelagische Arten nach der ersten Geschlechtsreife gefangen werden. Im Lichte dieser Gutachten wurde die Mindestanlandegröße für Sardellen geändert und eine neue Mindestanlandegröße für Sardinen eingeführt.

Kapitel VI: Nicht gewerbliche Fischereitätigkeit

In diesem Kapitel geht es um die notwendige Begrenzung der Sportfischerei, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeit weder die gewerbliche Fischerei stört noch die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände unterläuft. Die Sportfischerei sollte auch Daten über Arten mit besonders ausgeprägtem Wanderverhalten (Roter Thun, Schwertfisch und große pelagische Haie) liefern.

Kapitel VII: Bewirtschaftungspläne

Da es sich bei der Fischerei im Mittelmeer häufig um Mehrartenfischerei handelt und die verschiedenen Fangmethoden sich oft gegenseitig behindern, sollten Bewirtschaftungspläne erstellt werden, die gegebenenfalls auf Gemeinschaftsebene abzustimmen sind. Die Mitgliedstaaten oder die regionalen Beratungsgremien können diese Pläne empfehlen, die sodann auf Vorschlag der Kommission vom Rat angenommen werden.

Die Kommission schlägt vor, die Küstenfischerei auf nicht gemeinsam genutzte Bestände weitgehend der Verwaltung der Mitgliedstaaten zu überlassen; diese sind jedoch gehalten, bis Ende 2004 Bewirtschaftungspläne für die in ihren Küstengewässern mit anderen Fanggeräten als dem Schleppnetz ausgeübten Fischereien einzuführen.

Kapitel VIII: Kontrollmaßnahmen

In diesem Kapitel werden Vorschriften zur besseren Durchsetzung und Überwachung der Mittelmeerfischerei vorgeschlagen, wie z.B. bezeichnete Häfen und die Absenkung der Mindestmenge, ab der Fänge ins Logbuch einzutragen sind.

Kapitel IX: Weit wandernde Arten

Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 973/2001 wurde die bis dahin für Schwertfisch geltende Mindestanlandegröße mit dem Ziel aufgehoben, eine sowohl an die Größe bei Eintritt in die Geschlechtsreife als auch an das derzeitige Befischungsmuster angepasste Mindestanlandegröße festzusetzen. Die ICCAT hat jedoch keine Empfehlung zu dieser Frage angenommen. Da der Schwertfischfang im Mittelmeer zu 75 % auf Gemeinschaftsschiffe entfällt, empfiehlt es sich, eine neue gemeinschaftliche Mindestgröße einzuführen sowie entsprechende Bestimmungen für Langleinen zu erlassen und ein viermonatiges Fangverbot von Anfang Oktober bis Ende Januar für Langleiner, die weit wandernde Arten befischen, um die Fänge an jungem Schwertfisch stark zu reduzieren.

In den letzten Jahren ist es trotz der Verordnung Nr. 1239/98 häufig zu illegaler Treibnetzfischerei auf weit wandernde Arten gekommen. Um diesem Trend zu begegnen, wird vorgeschlagen, die Befischung bestimmter weit wandernder Arten mit Stell- und Schwebenetzen zu verbieten. Außerdem werden eine Beschränkung der Gesamtlänge kombinierter Kiemen/Trammelnetze sowie Bestimmungen über die Garnstärke vorgeschlagen. Diese Bestimmungen, die sich nicht auf den Fang der üblicherweise in der kleinen Küstenfischerei befischten Arten auswirken, dürften die Einhaltung der Ratsverordnung Nr. 1239/98 verbessern und auch zur Reduzierung der Sterblichkeit von Kleinwalen beitragen.

Kapitel X: Gewässer um Malta

Mit diesem Kapitel werden die Bestimmungen des Beitrittsvertrags von 2003 für Malta umgesetzt, indem zur Fischerei in der 25-Meilen-Zone nur Küstenfischereiboote unter 12 m Länge zugelassen werden, mit Ausnahme einer begrenzten Anzahl größerer Fahrzeuge für spezifische Fischereien. Diese Maßnahmen stimmen mit der Mittelmeerstrategie der GFP überein, deren Ziel es ist, die Steuerung des Fischereiaufwands nach Gebieten abhängig vom Fahrzeugtyp und Fanggebiet durchzusetzen und das Befischungsmuster durch technische Maßnahmen einschließlich Sperrgebieten für bestimmte Fanggeräte zu verbessern.

Kapitel XI: Schlussbestimmungen

Dieses Kapitel betrifft den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch die Kommission und die Aufhebung früherer Gemeinschaftsvorschriften für die Mittelmeerfischerei.

IV. Zusätzliche nationale Maßnahmen

Dieser Vorschlag bildet den Rahmen für eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer. Er umfasst zahlreiche Gemeinschaftsvorschriften für Fischereien von gemeinsamem Interesse, Verfahren für die weitere Ausarbeitung von Gemeinschaftsbestimmungen wie z.B. Bewirtschaftungspläne und die Verpflichtung für Mitgliedstaaten, nationale Bestimmungen für Fischereien zu entwickeln, die ausschließlich in Territorialgewässern ausgeübt werden.

Gemäß Artikel 9 der Ratsverordnung 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat in seinen Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen treffen; gemäß Artikel 10 jener Verordnung kann er derlei Maßnahmen in anderen Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit treffen, wenn diese Maßnahmen ausschließlich für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge gelten.

Die Mittelmeermitgliedstaaten sind aufgefordert, solche zusätzlichen nationalen Maßnahmen zu treffen, wenn immer dies erforderlich ist, um die Erhaltung der Fischereiressourcen oder den Schutz des marinen Ökosystems zu gewährleisten.

V. Anhörung der Beteiligten

Die Kommission hat die Mittelmeer-Fischwirtschaft im Laufe der Vorbereitungsarbeiten zu diesem Vorschlag zweimal angehört. Die dabei vorgebrachten Anregungen der Fischwirtschaft sind in einige der wichtigsten Teile des Vorschlags eingeflossen: Die Einführung abgestimmter Bewirtschaftungspläne zur Verbindung von Aufwandssteuerung und technischen Maßnahmen, die Beibehaltung und Verschärfung des Schleppnetzverbots in Küstengebieten, die Begrenzung der Sportfischerei, die rasche Verbesserung der Befischungsmuster durch Sperrgebiete/Schonzeiten anstelle einer generellen Anhebung der Maschenöffnung und die Übertragung von Befugnissen für bestimmte örtliche Entscheidungen auf die Mitgliedstaaten, all diese Maßnahmen wurden von den Vertretern der Fischwirtschaft empfohlen.

2003/0229 (CNS)

Vorschlag VERORDNUNG DES RATES betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom, S.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C vom, S.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [3] gelten für das Mittelmeer.

[3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) Mit Beschluss 98/392/EG [4] hat der Rat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen genehmigt, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See enthält. Gemäß Artikel 122 jenes Übereinkommens kann das Mittelmeer als halbumschlossenes Meer eingestuft werden und die Gemeinschaft bemüht sich um eine Koordinierung der Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen mit anderen Küstenstaaten.

[4] ABL. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(3) Gemäß dem Beschluss 98/416/EG [5] ist die Gemeinschaft Vertragspartei des Übeereinkommens über die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (nachstehend "GFCM"). Das Übereinkommen zur Errichtung der GFCM bildet den Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Mittelmeerressourcen über Empfehlungen für das Gebiet, das unter das GFCM-Übereinkommen fällt; diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.

[5] ABL. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

(4) Die biologischen, sozialen und rechtlichen Gegebenheiten der Mittelmeerfischerei machen es für die Gemeinschaft erforderlich, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung einzuführen.

(5) Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, den Vorsorgeansatz bei Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen und Meeresökosysteme anzuwenden und für die nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen zu sorgen.

(6) Das mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Bewirtschaftungssystem gilt für die Befischung der Bestände des Mittelmeers durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Gemeinschaftsgewässern und internationalen Gewässern, durch Drittlandschiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten oder durch Staatsbürger der Mitgliedstaaten in internationalen Gewässern des Mittelmeers.

(7) Um die wissenschaftliche Forschung nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für Tätigkeiten gelten, die im Rahmen notwendiger Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

(8) Bei der Einführung eines effizienten Bewirtschaftungsrahmens müssen die Zuständigkeiten angemessen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(9) Der für bestimmte Meeresarten mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen [6] eingeräumte strenge Schutz, der für Meeresgewässer unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten gilt, sollte auch für die Hohe See des Mittelmeers gelten.

[6] ABL. L 206 vom 22.07.1992, S. 7.

(10) In Anbetracht neuerer wissenschaftlicher Gutachten ist es erforderlich, neue technische Maßnahmen für die Fischerei zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer [7] zu ersetzen. Dabei sind auch die wichtigsten Elemente des Aktionsplans für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [8] zu berücksichtigen.

[7] ABL. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABL. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.)

[8] KOM(2002) 535 endgültig

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sollte deshalb aufgehoben werden.

(12) Der massive Fang von untermaßigen Tieren sollte vermieden werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, bestimmte Gebiete, in denen Jungfische vermehrt vorkommen, unter Berücksichtigung der dort herrschenden spezifischen biologischen Bedingungen zu schützen.

(13) Die Verwendung von Fanggeräten, die sich auf die Meeresumwelt besonders schädlich auswirken oder zur Dezimierung bestimmter Bestände führen, sollte verboten oder aber strenger geregelt werden.

(14) Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Sterblichkeitsraten bei Jungfischen und zur erheblichen Reduzierung des Rückwurfs toter Meereslebewesen durch Fischereifahrzeuge empfiehlt es sich, die Maschenöffnung und die Größe der Haken bei Schleppnetzen, Stellnetzen und Langleinen für die Fischerei auf bestimmte Arten anzuheben und die Verwendung von Netzen mit quadratischen Maschen vorzuschreiben.

(15) Um bis zur Anhebung der Maschenöffnung bei Grundschleppnetzen einen Übergangszeitraum einräumen zu können, ist es angezeigt, Merkmale der Netzkonstruktion festzulegen, die eine größere Selektivität der Netze mit der derzeit geltenden Maschenöffnung gewährleisten.

(16) Die nachhaltige Fischerei im Mittelmeer sollte in erster Linie über eine Steuerung des Fischereiaufwands erzielt werden. Zu diesem Zweck ist es angebracht, die Gesamtlänge und -größe der wichtigsten stationären Fanggeräte festzulegen, um so einen wichtigen Faktor für den Fischereiaufwand zu beschränken.

(17) Ein Teil der Küstengewässer sollte den selektiven Fanggeräten der kleinen Küstenfischerei vorbehalten werden, um Aufwuchsgebiete und empfindliche Lebensräume zu schützen und für größere soziale Nachhaltigkeit der Mittelmeerfischerei zu sorgen.

(18) Es empfiehlt sich, die Mindestanlandegrößen für bestimmte Meeresorganismen festzulegen, um deren Nutzung zu verbessern und gleichzeitig Maßstäbe vorzugeben, an denen die Mitgliedstaaten ihre Bewirtschaftungsregelung für die Küstenfischerei ausrichten können. Zu diesem Zweck sollte die Selektivität bestimmter Fanggeräte möglichst genau auf die Mindestanlandegröße der jeweiligen Zielart bzw. Zielartengruppe abgestimmt sein.

(19) Um die künstliche Wiederauffuellung oder Umsetzung von Fischbeständen nicht zu behindern, sollten die hierfür erforderlichen Maßnahmen erlaubt sein, vorausgesetzt, sie sind mit dem Fortbestand der betreffenden Arten vereinbar.

(20) Da die Sportfischerei im Mittelmeer sehr wichtig ist, muss gewährleistet werden, dass ihre Ausübung die gewerbliche Fischerei nicht behindert, mit der nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen vereinbar ist und den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen internationaler Fischereiorganisationen Rechnung trägt.

(21) Angesichts der spezifischen Merkmale zahlreicher Fischereien im Mittelmeer, die auf bestimmte geografische Teilgebiete begrenzt sind, empfiehlt es sich, unter Berücksichtigung der hier üblichen Aufwandssteuerung nach Teilregionen die Einführung gemeinschaftlicher und nationaler Bewirtschaftungspläne vorzusehen, bei denen die Steuerung des Fischereiaufwands mit besonderen technischen Maßnahmen einhergeht.

(22) Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten sollten spezifische Maßnahmen getroffen werden, die eine Ergänzung zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993( [9]) darstellen oder über diese hinausgehen. Vor allem sollte die derzeitige Schwelle von 50 kg Lebendgewichtäquivalent, ab der die Fänge anderer als weit wandernder Arten sowie kleiner pelagischer Arten aus dem Mittelmeer ins Logbuch eingetragen werden müssen, abgesenkt werden.

[9] ABL. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(23) Da über 75 % der Schwertfischfänge in Gemeinschaftsfischereien getätigt werden, empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vom 14. Mai 2001 [10] zu ändern und eine gemeinschaftliche Mindestanlandegröße und daran ausgerichtete Bestimmungen für Langleinen sowie ein viermonatiges Langleinen-Fangverbot zum Schutz von jungen Schwertfischen einzuführen.

[10] ABL. L 137 vom 19.5.2001,S.1.

(24) Für die Fischerei in den Gewässern um Malta müssen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, die den im Beitrittsvertrag, insbesondere in Artikel 21 und Anhang III, aufgestellten Leitlinien entsprechen. Es empfiehlt sich, spezielle Fangerlaubnisse für den Zugang zu diesen Gewässern vorzuschreiben.

(25) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] festgelegt werden.

[11] ABL. L 184 vom 17.7.1999,S.23.

(26) Änderungen zu den Anhängen der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt

(a) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, soweit diese Tätigkeiten

(i) in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5°36' westlicher Länge (nachstehend "Mittelmeer"), die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen,

(ii) durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach (i) ,

(iii) unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach (i)

ausgeübt werden; und

(b) für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die im Mittelmeer gefangen wurden.

2. Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der Aufsicht der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) "Zug- und Schleppgerät": jedes Fanggerät, dass entweder unter Einsatz der Maschine des Fischereifahrzeugs gezogen oder über Schleppwinden vom verankerten oder langsam fahrenden Schiff eingeholt wird, insbesondere Schleppnetze und Dredgen;

(2) "Zugnetze": Schleppnetz, Bootswade und Strandwade;

(3) "Schleppnetz": ein Netz, das mithilfe der Hauptschiffsmaschine aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist und durch Netzfluegel oder einen starren Rahmen gespreizt werden kann. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird entweder mit Scherbrettern oder durch einen Kurrbaum oder Rahmen unterschiedlicher Form und Größe bewirkt. Solche Netze werden entweder über den Meeresboden gezogen (Grundschleppnetz) oder in einer bestimmten Tiefe durch das Wasser gezogen (pelagisches Schleppnetz);

(4) "Bootswaden": Umschließungsnetze und Zugwaden, die über Seile und Winden von einem fahrenden oder verankerten Boot aus bedient werden und nicht mithilfe der Hauptmaschine des Schiffs gezogen werden, bestehend aus zwei seitlichen Flügeln mit einem zentralen Bauch, der entweder löffelförmig ist oder im hinteren Teil einen Netzsack aufweist, und die je nach Zielart in unterschiedlicher Tiefe eingesetzt werden;

(5) "Strandwaden": Umschließungsnetze und Zugwaden, die mit einem Boot ausgefahren und vom Strand aus bedient werden;

(6) "Dredgen": mithilfe der Hauptmaschine des Bootes aktiv gezogenes Gerät für den Fang von Muscheln, das aus einem auf einen Rahmen montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite besteht, dessen unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet ist und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System mechanisierte Dredgen (hydraulische Dredgen);

(7) "Schutzzone": ein geografisch abgegrenztes Meeresgebiet, in dem alle oder bestimmte Fangtätigkeiten vorübergehend oder ständig untersagt oder eingeschränkt sind, um so die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen oder den Schutz der marinen Lebensräume zu verbessern;

(8) "Kiemennetz": ein aus einer einzigen Netzwand bestehendes Netz, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird. Meereslebewesen verwickeln sich darin oder verfangen sich mit den Kiemen. Je nach Beschwerung und Auftrieb können diese Netze für die Fischerei im Wasser schwebend (verankertes Kiemennetz oder Treibnetz) oder nahe am Meeresboden (Stellnetz) eingesetzt werden;

(9) "Schwebenetz": ein Kiemennetz, das am Meeresboden verankert ist oder verankert werden kann und im Pelagial bis an die Meeresoberfläche schwebt;

(10) "Treibnetz": ein Kiemennetz, das mit einer Schwimmleine an bzw. dicht unter der Meeresoberfläche gehalten wird und meist zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Ankern oder Schwimmern ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten und/oder sein Abtreiben einschränken sollen;

(11) "Stellnetz": ein Kiemennetz, das am Meeresboden verankert ist oder verankert werden kann, so dass es dicht über dem Grund gehalten wird;

(12) "Bodennetz": ein Trammelnetz, ein Stellnetz oder ein kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz;

(13) "Trammelnetz": ein Netz, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann, bestehend aus zwei oder mehreren Netzwänden, die nebeneinander an einem einzigen Kopftau hängen;

(14) "kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz": ein am Grund befestigtes Kiemennetz, dessen unterer Teil durch ein Trammelnetz ersetzt ist;

(15) "Umschließungsnetz": allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird;

(16) "Ringwade": ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

(17) "Sportfischerei": Fangtätigkeit, bei der lebende aquatische Ressourcen gefangen werden und die als Freizeitgestaltung oder Sport betrieben wird;

(18) "Fischsammelvorrichtungen": auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, unter denen sich Jungfische oder adulte Tiere weit wandernder Arten versammeln.

Kapitel II Geschützte Arten und Lebensräume

Artikel 3 Geschützte Arten

1. Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates [12] aufgeführten Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

[12] ABL. L 206 vom 22.7.1992,S.7.

2. Unbeschadet Absatz 1 ist das Anbordbehalten, Umladen oder Anlanden besagter Arten als Beifang zulässig, sofern diese Tätigkeit als Unterstützung für die Bestandserholung notwendig ist und vorausgesetzt, die zuständigen nationalen Behörden wurden im Voraus angemessen informiert.

Artikel 4 Geschützte Lebensräume

Über Seegraswiesen (Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Fallen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten.

KAPITEL III Schutzzonen

Artikel 5 Gemeinschaftliche Schutzzonen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni 2004 Informationen, die für die Einrichtung von Schutzzonen innerhalb und außerhalb der Hoheitsgewässer belangreich sind.

2. Auf der Grundlage dieser und anderer einschlägiger Informationen bezeichnet der Rat vor dem 31. Dezember 2004 Schutzzonen und besonders solche, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen, sowie die Fangtätigkeiten, die in diesen Zonen verboten oder erlaubt sind.

3. Der Rat kann auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Informationen weitere Schutzzonen festlegen.

Artikel 6 Nationale Schutzzonen

1. Die Mitgliedstaaten bezeichnen vor dem 31. Dezember 2004 weitere Schutzzonen innerhalb ihrer Hoheitsgewässer, in denen Fischereitätigkeiten verboten oder eingeschränkt sind, um lebende aquatische Ressourcen zu schützen und zu bewirtschaften oder den Erhaltungsstand mariner Ökosysteme zu verbessern. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten legen die in den Schutzzonen zulässigen Fanggeräte und die entsprechenden technischen Bestimmungen fest, die nicht weniger streng sein dürfen als die Gemeinschaftsvorschriften.

2. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Informationen weitere Schutzzonen bezeichnen.

3. Die Maßnahmen der Absätze 1 und 2 werden der Kommission gemeldet.

4. Hat die vorgeschlagene Schutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats, so erfolgt die Bezeichnung erst, nachdem die Kommission, der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 konsultiert wurden.

5. Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Maßnahmen kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, so kann sie den Mitgliedstaat anhören und zur Änderung der Maßnahme auffordern oder dem Rat vorschlagen, eine Schutzzone zu bezeichnen oder technische Maßnahmen für die betreffenden Gewässer zu erlassen.

Kapitel IV Beschränkungen für Fanggeräte

Artikel 7 Verbotene Fanggeräte und Methoden

Nachstehende Stoffe und Geräte dürfen nicht an Bord mitgeführt oder zur Fischerei eingesetzt werden:

(a) giftige, betäubende oder ätzende Stoffe,

(b) Geräte zur Erzeugung von Elektroschocks,

(c) Sprengstoff,

(d) Stoffe, deren Mischung explodieren kann,

(e) Schleppgerät für die Ernte roter Korallen,

(f) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente für den Fang von Arten, die Höhlenbewohner sind.

Artikel 8 Mindestmaschenöffnungen

1. Schleppnetze, Umschließungsnetze oder Kiemennetze für den Fang von Meerbrassen dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen entspricht den Absätzen 3 bis 6.

2. Die Maschenöffnung wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission [13] festgestellt.

[13] ABL. L 22 vom 25.1.2003, S.5.

3. Für andere als die in Absatz 4 genannten Schleppnetze beträgt die Mindestmaschenöffnung

(1) bis 31. Dezember 2005: 40 mm;

(2) ab 1. Januar 2006: 50 mm;

(3) ab 1. Januar 2009: 60 mm.

4. Für pelagische Schleppnetze zum Fang von Sardinen und Sardellen, sofern diese Arten mindestens 85 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm.

5. Für Umschließungsnetze beträgt die Mindestmaschenöffnung 14 mm.

6. Für Kiemennetze zum Fang von Meerbrassen, sofern diese Art mindestens 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmacht, beträgt die Mindestmaschenöffnung 100 mm.

7. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission Ausnahmen von den Absätzen 3, 4 und 5 für Bootswaden und Strandwaden gewähren, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 17 gilt, vorausgesetzt, die betreffende Fischerei ist äußerst selektiv und wirkt sich kaum auf die Meeresumwelt aus.

Die Mitgliedstaaten rechtfertigen eine solche Ausnahmegenehmigung mit aktuellen wissenschaftlichen und technischen Daten.

Artikel 9 Mindesthakengröße

1. Fischereifahrzeuge, die Langleinen einsetzen und Meerbrassen (Pagellus bogaraveo) anlanden oder an Bord mitführen, die mehr als 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmacht, dürfen keine Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 5 cm und einer Breite von weniger als 2,5 cm zur Fischerei einsetzen oder an Bord haben.

2. Im Sinne von Absatz 1

(a) wird die Gesamtlänge der Haken gemessen als die maximale Länge des Schafts vom oberen Ende des Hakens, an dem die Leine befestigt wird, bis zum Scheitel der Krümmung;

(b) wird die Breite des Hakens gemessen als der größte horizontale Abstand zwischen dem äußeren Teil des Schafts bis zur äußeren Spitze des Widerhakens.

Artikel 10 Schleppnetzvorrichtungen und -konstruktionenen

1. In keinem Teil des Netzes dürfen die Maschen verstopft oder ihre Öffnung auf andere Weise verringert werden; zulässig sind nur die in der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission [14] oder nach Anhang I Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung genannten Vorrichtungen.

[14] ABL. L 318 vom 7.12.1984, S.23.

2. Die Konstruktion von Schleppnetzen entspricht den Vorschriften in Anhang I Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11 Abmessungen von Fanggeräten

Es ist verboten, Fanggerät an Bord mitzuführen oder auszubringen, das nicht den Abmessungen in Anhang II entspricht.

Artikel 12 Mindestabstand und -tiefe für den Einsatz von Fanggerät

1. Zug- und Schleppgeräte dürfen nicht innerhalb der 3-Seemeilen-Zone vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen hydraulische Dredgen zwischen 1,5 und 3 Seemeilen unabhängig von der Wassertiefe eingesetzt werden, vorausgesetzt, der Fang anderer Arten als Krebs- und Weichtiere übersteigt nicht 10 % des Gesamtfangs (in Lebendgewicht).

2. Schleppnetze und hydraulische Dredgen dürfen nicht innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden.

3. Ringwaden dürfen nicht innerhalb 0,5 Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

4. Zug- und Schleppgeräte, Ringwaden und andere Umschließungsnetze dürfen nicht innerhalb einer Seemeile von den Grenzen der gemäß Artikel 5 und 6 bezeichneten Schutzzonen eingesetzt werden.

5. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von den Absätzen 1 und 3 abweichende örtlich begrenzte Genehmigung erteilen, wenn dies durch besondere geografische Zwänge gerechtfertigt ist oder die betreffende Fischerei äußerst selektiv ist und sich kaum auf die Meeresumwelt auswirkt und vorausgesetzt, dass diese Fischerei Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 17 ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen einen solchen Antrag mit aktuellen wissenschaftlichen und technischen Daten.

Kapitel V Mindestgrößen von Meerestieren

Artikel 13 Mindestgrößen von Meerestieren

1. Meerestiere, deren Größe unterhalb der Mindestgröße nach Anhang III liegt (nachstehend "untermaßige Meerestiere"), dürfen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

2. Die Größe der Meerestiere wird gemäß Anhang IV gemessen. Gibt es mehr als eine Methode zur Messung der Größe, so gilt die Mindestgröße als erreicht, wenn wenigetsnes eine dieser Messmethoden eine Größe ergibt, die der Mindestgröße entspricht oder darüber liegt.

3. Absatz 1 gilt nicht für junge Sardinen, die für den menschlichen Konsum angelandet werden, wenn sie mit Boots- oder Strandwaden und in Übereinstimmung mit nationalen Vorschriften im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 17 gefangen werden, vorausgesetzt, der betreffende Sardinenbestand befindet sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen.

Artikel 14 Künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

1. Abweichend von Artikel 13 dürfen Meerestiere zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, gefangen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fang untermaßiger Meerestiere für die Zwecke nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit etwaigen gemeinschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Arten erfolgt.

3. Für die Zwecke nach Absatz 1 gefangene Meerestiere werden entweder ins Meer zurückgesetzt oder für die extensive Aquakultur genutzt. Werden sie anschließend wieder gefangen, können sie verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie den Bestimmungen des Artikels 13 genügen.

Kapitel VI Nicht gewerblich ausgeübte Fischerei

Artikel 15 Sportfischerei

1. Für die Sportfischerei ist der Einsatz von Zugnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Trammelnetzen und Langleinen für weit wandernde Arten untersagt.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sportfischerei in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der vorliegenden Verordnung ausgeübt wird.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fang von Meerestieren aus der Sportfischerei nicht vermarktet wird.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fangdaten zur Sportfischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 973/2001, die im Mittelmeer vorkommen, aufgezeichnet und getrennt gesammelt werden.

5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle in Anwendung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

Kapitel VII Bewirtschaftungspläne

Artikel 16 Bewirtschaftungspläne auf Gemeinschaftsebene

1. Der Rat kann Bewirtschaftungspläne für bestimmte Mittelmeerfischereien festlegen, vor allem in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen. Diese Pläne können folgendes umfassen:

(a) Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands;

(b) spezifische technische Maßnahmen sowie gegebenenfalls vorübergehende Ausnahmeregelungen zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung, sofern diese für die Fischerei erforderlich sind, vorausgesetzt, der Bewirtschaftungsplan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Ressourcen sicher;

(c) die Ausweitung der vorgeschriebenen Schiffsüberwachungssysteme oder ähnlicher Systeme auf Schiffe mit einer Länge über alles zwischen 10 und 15 m;

(d) vorübergehende oder ständige Beschränkungen nach Gebieten, die bestimmten Fanggeräten vorbehalten sind oder Schiffen, die Verpflichtungen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans eingehen.

2. Die Mitgliedstaaten und/oder der regionale Beirat für das Mittelmeer können der Kommission Empfehlungen über die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen vorlegen. Die Kommission beantwortet solche Anträge binnen drei Monaten.

Artikel 17 Bewirtschaftungspläne für bestimmte Fischereien in Hoheitsgewässern

1. Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 31. Dezember 2004 Bewirtschaftungspläne für die Fischerei mit Bootswaden, Strandwaden, Umschließungsnetzen und Dredgen in ihren Hoheitsgewässern. Diese Bewirtschaftungspläne unterliegen Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

2. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Informationen weitere Bewirtschaftungspläne beschließen.

3. Die Mitgliedstaaten stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Bewirtschaftungspläne für die Fischerei auf kurzlebige Arten werden jährlich überprüft, um Änderungen bei den Nachwuchsjahrgängen zu berücksichtigen.

4. Die Bewirtschaftungspläne können über die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinausgehende Maßnahmen für folgende Zwecke enthalten:

(a) Verbesserung der Selektivität von Fanggerät;

(b) Reduzierung der Rückwürfe;

(c) Begrenzung des Fischereiaufwands.

5. Die Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und der voraussichtlichen Anwendungsdauer und betreffen folgende Aspekte:

(a) den Erhaltungsstatus des Bestands oder der Bestände;

(b) die biologischen Merkmale des Bestands oder der Bestände;

(c) die Merkmale der Fischerei auf diese Bestände;

(d) die wirtschaftliche Auswirkung der Maßnahmen auf die betreffende Fischerei.

6. In den Bewirtschaftungsplänen wird die Ausgabe von speziellen Fangerlaubnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 [15] vorgesehen. Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 kann eine spezielle Fangerlaubnis auch für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger 10 m vorgeschrieben werden.

[15] ABL. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

7. Die Bewirtschaftungspläne werden der Kommission rechtzeitig übermittelt, so dass sie ihre Bemerkungen vor Annahme des Plans vorlegen kann. Die Kommission leitet die Pläne an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

8. Wirkt sich ein Bewirtschaftungsplan voraussichtlich auf die Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus, so kann er erst nach Konsultation der Kommission, des Mitgliedstaats und des zuständigen regionalen Beirates nach dem Verfahren in Artikel 8 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 [16] angenommen werden.

[16] ABL. L 358 vom 31.12.2002,S.59.

9. Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 angenommener Bewirtschaftungsplan nicht ausreicht, um ein hohes Maß an Schutz für die Ressourcen und die Umwelt sicherzustellen, so kann sie den Mitgliedstaat konsultieren und zur Änderung des Plans auffordern oder dem Rat angemessene Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen und der Umwelt vorschlagen.

Kapitel VIII Kontrollmaßnahmen

Artikel 18 Fang von Zielarten

1. Die Prozentsätze gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 6, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 22 werden als Anteil am Lebengewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Berechnung kann auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Proben erfolgen.

2. Falls lebende aquatische Ressourcen von Fischereifahrzeugen umgeladen wurden, so werden die umgeladenen Mengen bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 berücksichtigt.

Artikel 19 Umladung

Nur die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Logbuch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 [17] führen, dürfen lebende aquatische Ressourcen auf andere Schiffe umladen oder solche Umladungen von anderen Schiffen übernehmen.

[17] ABL. L 261 vom 20.10.1993,S.1.

Artikel 20 Bezeichnete Häfen

1. Fänge, die mit Grundschleppnetzen, pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, pelagischen Langleinen und hydraulischen Dredgen getätigt wurden, können nur in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen angelandet und der Erstvermarktung zugeführt werden.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 eine Liste der bezeichneten Häfen mit. Diese Kommission leitet diese Liste an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 21 Überwachung der Fänge

In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird der zweite Satz durch folgende Unterabsätze ersetzt:

"Bei der Fischerei im Mittelmeer sind im Logbuch alle an Bord behaltenen Fänge der Arten einer Liste, die gemäß Absatz 8 festgelegt wird, einzutragen, sobald sie mehr als 10 kg Lebendgewichtäquivalent erreichen.

Fangmengen weit wandernder Arten und kleiner pelagischer Arten sind ab 50 kg Lebendgewichtäquivalent ins Logbuch einzutragen".

Kapitel IX Maßnahmen für weit wandernde Arten

Artikel22 Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte

In der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird der folgende Artikel 4a eingefügt:

"Artikel 4a

1. Im Mittelmeer sind Stellnetze und Schwebenetze für den Fang folgender Arten verboten: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Roter Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Brachsenmakrele (Brama brama), Haifische (Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae).

2. Im Mittelmeer ist es Fischereifahrzeugen, die Langleinen einsetzen und Schwertfischfänge (Xiphias gladius) in einem Umfang von über 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren anlanden oder an Bord haben, untersagt, Langleinen mit Haken von weniger als 10 cm Gesamtlänge und weniger als 4,5 cm Breite für die Fischerei einzusetzen oder an Bord mitzuführen.

3. Im Mittelmeer ist es vom 1. Oktober bis 31. Januar verboten, mit pelagischen Langleinen auf eine der folgenden Arten zu fischen: Weißer Thun (Thunnus alalunga), Roter Thun (Thunnus thynnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Haifische (Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae).

4. Im Sinne von Absatz 2

(a) wird die Gesamtlänge der Haken gemessen als die maximale Gesamtlänge des Schafts vom oberen Ende des Hakens, an dem die Leine befestigt wird, bis zum Scheitel der Krümmung;

(b) wird die Breite der Haken gemessen als der größte horizontale Abstand zwischen dem äußeren Teil des Schafts und der äußeren Spitze des Widerhakens."

Artikel23 Mindestgröße

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird die Eintragung für Schwertfisch durch folgende Eintragung ersetzt:

Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantischen Ozean: 25 kg oder 125 cm (Unterkiefer);

Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer: 110 cm (Oberkiefer) oder 16 kg Fanggewicht (Gewicht des ganzen Fisches vor jeglicher Be- oder Verarbeitung) oder 14 kg ausgenommen (Gewicht des ausgenommenen Fisches).

Die nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz derselben Verordnung zulässige Menge von 15 % gilt nicht für Schwertfisch im Mittelmeer.

Kapitel X Maßnahmen für die Gewässer um Malta

Artikel 24 25-Meilen-Zone um Malta

1. Der Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Ressourcen des Meeresgebiets, das sich bis zu einer Entfernung von 25 Seemeilen von den Basislinien um Malta erstreckt (nachstehend "Bewirtschaftungszone") wird wie folgt geregelt:

(a) in der Bewirtschaftungszone dürfen nur Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m mit anderen als Zug- und Schleppgeräten fischen;

(b) der Gesamtfischereiaufwand dieser Fahrzeuge, ausgedrückt als Gesamtfangkapazität, überschreitet nicht die Durchschnittwerte für den Zeitraum 2000-2001, d.h. 1 950 Fahrzeuge mit einer Gesamtmaschinenleistung von 83 000 kW und einer Gesamttonnage von 4 035 BRZ.

2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) dürfen Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger unter den nachstehenden Bedingungen in den in Anhang V a) der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gebieten der Bewirtschaftungszone fischen:

(a) die Gesamtfangkapazität der zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler übersteigt nicht 4 800 kW;

(b) die Fangkapazität eines zur Fischerei bis 200 m Tiefe zugelassenen Trawlers übersteigt nicht 185 kW; die 200-Meter-Isobathe wird durch Linien durch die in Anhang V b) angegebenen Punkte markiert;

(c) die Trawler, die in der Bewirtschaftungszone fischen, sind im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und stehen auf einer Liste, die der Kommission jedes Jahr von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die Namen der Schiffe, ihre interne Registriernummer und ihre technischen Daten enthält;

(d) die unter Buchstabe a) und Buchstabe b) festgelegten Kapazitätsobergrenzen werden unter Berücksichtigung der Gutachten maßgeblicher wissenschaftlicher Gremien über ihre Auswirkungen auf die Bestandserhaltung regelmäßig überprüft.

3. Liegt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a) über der Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (anschließend "Referenzfangkapazität"), so teilt die Kommission die zusätzliche Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten auf, wobei dem Interesse der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

Die Referenzfangkapazität beträgt 3 600 kW.

4. Spezielle Fangerlaubnisse für die zusätzliche Fangkapazität gemäß Absatz 3 werden nur für Schiffe erteilt, die bei Inkrafttreten dieses Artikels in der gemeinschaftlichen Flottenkartei geführt sind.

5. Übersteigt die Gesamtfangkapazität der gemäß Absatz 2 Buchstabe c) zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler die Obergrenze nach Absatz 2 Buchstabe a), weil diese Obergrenze nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe d) herabgesetzt wurde, teilt die Kommission die Fangkapazität wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten auf:

(a) die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die im Zeitraum 2000-2001 in der Zone gefischt haben, wird vorrangig berücksichtigt;

(b) die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die zu einem anderen Zeitpunkt in der Zone gefischt haben, wird sodann berücksichtigt;

(c) die verbleibende Fangkapazität für andere Schiffe wird zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei den Interessen der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

6. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) sind Fahrzeuge, die mit Ringwaden oder Langleinen fischen, sowie Fahrzeuge, die gemäß Artikel 25 Goldmakrele befischen, zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen. Sie erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und stehen auf einer Liste, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die Schiffsnamen, ihre interne Registriernummer und ihre technischen Daten enthält.

7. Der Kapitän eines Trawlers, der gemäß Absatz 2 zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen und nicht mit VMS ausgerüstet ist, meldet seinen Behörden und den Behörden des Küstenstaats jede Einfahrt in die Bewirtschaftungszone und jede Ausfahrt.

Artikel 25 Fischerei auf Goldmakrele

1. In der Bewirtschaftungszone ist es vom 1. Januar bis 31. Juli verboten, mit Fischsammelvorrichtungen auf Goldmakrele (Coriphaena spp.) zu fischen.

2. In der Bewirtschaftungszone dürfen nicht mehr als 130 Fahrzeuge auf Goldmakrele fischen.

3. Die maltesischen Behörden werden Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen erstellen und den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft bis zum 30. Juni jeden Jahres zuweisen. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Staats als Malta dürfen solche Kurslinien innerhalb der 12-Meilen-Zone nicht in Anspruch nehmen.

4. Die maltesischen Behörden teilen der Kommission bis zum 1. Juli jeden Jahres die Liste der zur Goldmakrelenfischerei zugelassenen Fischereifahrzeuge mit.

5. Fischereifahrzeuge, die zur Goldmakrelenfischerei zugelassen sind, erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und werden in eine Liste eingetragen, die ihren Namen, ihre Registriernummer und ihre technischen Daten enthält und der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wird.

Ungeachtet Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 müssen Fahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m eine spezielle Fangerlaubnis haben.

Kapitel XI Schlussbestimmungen

Artikel 26 Entscheidungsverfahren

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 EG-Vertrag.

Artikel 27 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 8, 21, 24 und 25 der vorliegenden Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 28 Änderungen

Änderungen zu den Anhängen werden nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen.

Artikel 29 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang VI.

Artikel 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24 und 25 gelten ab dem Beitritt Maltas.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

ANHANG I Technische Vorschriften für Schleppnetzvorrichtungen und -konstruktionen

Begriffsbestimmungen

Für diesen Anhang gilt Folgendes:

(a) "Mehrfachzwirnnetztuch" ist ein aus zwei oder mehr Zwirnen hergestelltes Netztuch, bei dem die Zwirne zwischen den Knoten ohne Schaden an der Zwirnstruktur voneinander getrennt werden können;

(b) "knotenloses Netztuch" ist ein Netztuch aus Maschen mit vier annähernd gleichen Schenkeln, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen;

(c) "Netztuch mit Quadratmaschen" ist eine Netzstruktur, die so angeschlagen ist, dass die parallelen Linien, welche die Seiten der aneinander grenzenden Maschen bilden, in der einen Richtung parallel zur Längsachse des Netzes und in der anderen Richtung im rechten Winkel zu dieser Längsachse verlaufen;

(d) "Netzkörper" ist der sich verjüngende vordere Teil eines Schleppnetzes;

(e) "Tunnel" ist der nicht enger werdende Abschnitt, bestehend aus einem oder mehreren Netzblättern, zwischen dem Netzkörper und dem Steert;

(f) "Steert" ist der zylinderförmige oder sich verjüngende hinterste Teil eines Schleppnetzes mit Netztuch derselben Maschenöffnung;

(g) "Ballon-Steert" ist ein Steert aus einem oder mehreren Netzblättern aus Netztuch derselben Maschenöffnung, der bei horizontal gestreckter Länge nach hinten weiter wird, so dass der Steert im hintersten Teil einen größeren Umfang aufweist als weiter vorn;

(h) "Hosensteert" ist ein Steert aus einem oder mehreren Netzblättern mit derselben Maschenöffnung und denselben Abmessungen, deren Seiten entlang der Mittelachse des Netzes zusammengelascht sind;

(i) "taschenähnlicher Steert" ist ein Hosensteert, dessen hinterstes oberes und unteres Netzblatt horizontal zusammengelascht sind oder ein Steert, dessen hinterster Teil aus einem einzigen gefalteten Netzblatt besteht;

(j) "horizontale Laschverstärkung" ist ein Tau, das im hintersten Teil des Steerts parallel zur Schleppnetzachse entweder entlang der Verbindung zwischen zwei Netzblättern oder entlang der Falte bei einem einzigen Netzblatt verläuft. Es kann sich um eine Verlängerung der seitlichen Laschleine oder um ein getrenntes Tau handeln.

a) Zulässige Vorrichtungen an Schleppnetzen

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 3440/84 darf eine horizontale oder längs angebrachte, reißverschlussähnliche Vorrichtung verwendet werden, um die Öffnung zum Entleeren des taschenähnlichen Steerts zu schließen.

2. Die horizontale Verschlussvorrichtung ist in einer Entfernung von maximal einem Meter von den hintersten Steertmaschen anzubringen.

b) Konstruktionsvorschriften

1. Ein Ballon-Steert ist in Schleppnetzen verboten. Der Umfang eines Steerts aus einer bestimmten Anzahl Maschen gleicher Größe darf von vorn nach hinten nicht zunehmen.

2. Der Umfang des hinteren Netzkörpers (enger werdender Teil) oder des Tunnels (nicht enger werdender Teil) muss mindestens 10 % größer sein als der Umfang des vorderen eigentlichen Steerts. Diese Vorschrift gilt für alle Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder weniger.

3. Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes Zugnetz in die obere Hälfte oder das obere Netzblatt vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Spezifikationen für Quadratmaschenblätter werden nach dem Verfahren des Artikels 25 dieser Verordnung erlassen.

4. Zugnetze, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzwerk mit anderen Maschen als Quadratmaschen oder Rautenmaschen besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.

5. Absatz 4 gilt nicht für Bootswaden, deren Steert eine Maschenöffnung von weniger als 10 mm aufweist.

6. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 3440/84 muss der Hievsteert bei Grundschleppnetzen mit einer Steertmaschenöffnung von weniger als 60 mm mindestens eine Maschenöffnung von 120 mm aufweisen. Diese Vorschrift gilt nur für das Mittelmeer und lässt andere Gemeinschaftsgewässer unberührt. Beträgt die Maschenöffnung des Steerts 60 mm oder mehr, so findet Artikel 6 Absatz 4 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 3440/84 Anwendung.

7. Ein taschenähnlicher Steert darf zum Entleeren nur eine Öffnung besitzen.

8. Die Länge der horizontalen Laschverstärkung beträgt mindestens 20 % des Steertumfangs.

9. Der Umfang des Hievsteerts gemäß Artikel 6 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 3440/84 beträgt mindestens das 1,3-fache des Steertumfangs.

10. Zugnetze, deren Steert aus Netztuch aus Einfachzwirn mit einer Zwirnstärke von mehr als 3,5 mm besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingeführt werden.

11. Zugnetze, deren Steert aus Netztuch aus Mehrfachzwirn besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.

12 Kein Teil eines Grundschleppnetzes darf Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm aufweisen.

ANHANG II Technische Anforderungen an Fanggerät

Begriffsbestimmungen

Für diesen Anhang gilt Folgendes:

(1) Die Netzlänge ist die Länge der Korkleine. Die Länge von Stell- und Treibnetzen kann auch anhand des Gewichts oder Volumens ihrer Masse bestimmt werden.

(2) Die Netztiefe ist die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten).

1. Dredgen

Die maximale Breite für Dredgen beträgt 4 m, außer für Dredgen zur Schwammfischerei (gagava).

2. Umschließungsnetze (Ringwaden und Waden ohne Schließleine)

Außer für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Länge des Netztuches auf 800 m und die Netztiefe auf 120 m beschränkt.

3. Trammel- und Kiemennetze

- Trammelnetze besitzen eine maximale Netztiefe von 4 m.

- Stell- und Schwebenetze besitzen eine maximale Netztiefe von 10 m.

- Je Schiff dürfen nicht mehr als 4 000 m Trammel-, Stell- oder Schwebenetze an Bord mitgeführt und ausgesetzt werden.

- Stell- und Schwebenetze haben einen Zwirndurchmesser von maximal 0,5 mm.

4. Kombinierte Kiemennetze/Trammelnetze

- Die Netztiefe eines kombinierten Kiemennetzes/Trammelnetzes beträgt maximal 10 m.

- Je Schiff dürfen nicht mehr als 2 500 m kombinierter Netze an Bord mitgeführt und ausgesetzt werden.

- Der Zwirndurchmesser eines Kiemennetzes beträgt maximal 0,5 mm.

5. Treibnetze

- Es ist verboten, Treibnetze an Bord mitzuführen und auszusetzen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 vom 8. Juni 1998 [18] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände [19] vorgeschriebene Hoechstlänge überschreiten.

[18] ABL. L 132 vom 23.5.1997, S.1.

[19] ABL. L 171 vom 17.6.1998, S.1.

6. Grundleinen

Es ist verboten, je Schiff mehr als 7 000 Langleine an Bord mitzuführen und auszusetzen.

7. Leinen für Körbe für den Fang von Krebstieren in großen Wassertiefen

Es ist verboten, mehr als 5 km solcher Leinen für Körbe an Bord mitzuführen und auszusetzen.

8. Oberflächenlangleinen (treibend)

Es ist verboten, je Schiff mehr als 60 km Leine an Bord mitzuführen und auszusetzen.

ANHANG III Mindestgrößen von Meerestieren

Wissenschaftlicher Name // Mindestgröße

1. Fische //

Dicentrarchus labrax // 25 cm

Diplodus annularis // 12 cm

Diplodus puntazzo // 18 cm

Diplodus sargus // 23 cm

Diplodus vulgaris // 18 cm

Engraulis encrasicolus * // 11 cm

Epinephelus spp. // 45 cm

Lithognathus mormyrus // 20 cm

Merluccius merluccius // 15 cm (bis 31.Dezember 2008)

20 cm (ab 1. Januar 2009)

Mullus spp. // 11 cm

Pagellus acarne // 17 cm

Pagellus bogaraveo // 33 cm

Pagellus erythrinus // 15 cm

Pagrus pagrus // 18 cm

Polyprion americanus // 45 cm

Sardina pilchardus** // 13 cm

Scomber japonicus // 18 cm

Scomber scombrus // 18 cm

Solea vulgaris // 25 cm

Sparus aurata // 20 cm

Trachurus spp. // 15 cm

2. Krebstiere //

Homarus gammarus // 30 cm GL

Nephrops norvegicus // 20 mm PL

70 mm GL

Palinuridae // 105 mm PL

Parapenaeus longirostris // 20 mm PL

3. Muscheln //

Pecten jacobeus // 11 cm

GL Gesamtlänge; PL Panzerlänge;

(*) Die Mitgliedstaaten können die Mindestgröße umrechnen in eine Stückzahl von 110 Sardellen je Kilogramm.

(**) Die Mitgliedstaaten können die Mindestgröße umrechnen in eine Stückzahl von 55 Sardinen je Kilogramm.

ANHANG IV Bestimmung der Größe von Meerestieren

1. Die Größe eines Fisches wird, wie in Schaubild 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

2. Die Größe von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) wird, wie in Schaubild 2 gezeigt, gemessen als

- Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum äußeren Rand des Panzers und/oder

- Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.

3. Die Größe von Hummer ( Homarus gammarus) wird, wie in Schaubild 3 gezeigt, gemessen als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten.

4. Die Größe von Langusten (Palinuridae) wird, wie in Schaubild 4 gezeigt, gemessen als Panzerlänge von der Spitze des Rostrums bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Panzers.

6. Die Größe von Muscheln wird, wie in Schaubild 5 gezeigt, an der Stelle des größten Durchmessers gemessen.

Schaubild 1

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schaubild 2

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(Nephrops)

Kaisergranat

(a) Panzerlänge

(b) Gesamtlänge

Schaubild 3

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(Homarus)

Hummer

(a) Panzerlänge

(b) Gesamtlänge

Schaubild 4

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Schaubild 5

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG V 25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta

a) Zugelassene Gebiete für die Schleppnetzfischerei um Malta: geografische Koordinaten

Zone A // Zone H

A1 - 36.0172°N, 14.1442°E

A2 - 36.0289°N, 14.1792°E

A3 - 35.9822°N, 14.2742°E

A4 - 35.8489°N, 14.3242°E

A5 - 35.8106°N, 14.2542°E

A6 - 35.9706°N, 14.2459°E // H1 - 35.6739°N, 14.6742°E

H2 - 35.4656°N, 14.8459°E

H3 - 35.4272°N, 14.7609°E

H4 - 35.5106°N, 14.6325°E

H5 - 35.6406°N, 14.6025°E

Zone B // Zone I

B1 - 35.7906°N, 14.4409°E

B2 - 35.8039°N, 14.4909°E

B3 - 35.7939°N, 14.4959°E

B4 - 35.7522°N, 14.4242°E

B5 - 35.7606°N, 14.4159°E

B6 - 35.7706°N, 14.4325°E // I1 - 36.1489°N, 14.3909°E

I2 - 36.2523°N, 14.5092°E

I3 - 36.2373°N, 14.5259°E

I4 - 36.1372°N, 14.4225°E

Zone C // Zone J

C1 - 35.8406°N, 14.6192°E

C2 - 35.8556°N, 14.6692°E

C3 - 35.8322°N, 14.6542°E

C4 - 35.8022°N, 14.5775°E // J1 - 36.2189°N, 13.9108°E

J2 - 36.2689°N, 14.0708°E

J3 - 36.2472°N, 14.0708°E

J4 - 36.1972°N, 13.9225°E

Zone D // Zone K

D1 - 36.0422°N, 14.3459°E

D2 - 36.0289°N, 14.4625°E

D3 - 35.9989°N, 14.4559°E

D4 - 36.0289°N, 14.3409°E // K1 - 35.9739°N, 14.0242°E

K2 - 36.0022°N, 14.0408°E

K3 - 36.0656°N, 13.9692°E

K4 - 36.1356°N, 13.8575°E

K5 - 36.0456°N, 13.9242°E

Zone E // Zone L

E1 - 35.9789°N, 14.7159°E

E2 - 36.0072°N, 14.8159°E

E3 - 35.9389°N, 14.7575°E

E4 - 35.8939°N, 14.6075°E

E5 - 35.9056°N, 14.5992°E // L1 - 35.9856°N, 14.1075°E

L2 - 35.9956°N, 14.1158°E

L3 - 35.9572°N, 14.0325°E

L4 - 35.9622°N, 13.9408°E

Zone F // Zone M

F1 - 36.1423°N, 14.6725°E

F2 - 36.1439°N, 14.7892°E

F3 - 36.0139°N, 14.7892°E

F4 - 36.0039°N, 14.6142°E // M1 - 36.4856°N,14.3292°E

M2 - 36.4639°N,14.4342°E

M3 - 36.3606°N,14.4875°E

M4 - 36.3423°N,14.4242°E

M5 - 36.4156°N,14.4208°E

Zone G // Zone N

G1 - 36.0706°N, 14.9375°E

G2 - 35.9372°N, 15.0000°E

G3 - 35.7956°N, 14.9825°E

G4 - 35.7156°N, 14.8792°E

G5 - 35.8489°N, 14.6825°E // N1 - 36.1155°N, 14.1217°E

N2 - 36.1079°N, 14.0779°E

N3 - 36.0717°N, 14.0264°E

N4 - 36.0458°N, 14.0376°E

N5 - 36.0516°N, 14.0896°E

N6 - 36.0989°N, 14.1355°E

b) Geografische Koordinaten einiger Punkte auf der 200 m Isobathe innerhalb der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone:

ID Breitengrad Längengrad

1 36.3673°N 14.5540°E

2 36.3159°N 14.5567°E

3 36.2735°N 14.5379°E

4 36.2357°N 14.4785°E

5 36.1699°N 14.4316°E

6 36.1307°N 14.3534°E

7 36.1117°N 14.2127°E

8 36.1003°N 14.1658°E

9 36.0859°N 14.152°E

10 36.0547°N 14.143°E

11 35.9921°N 14.1584°E

12 35.9744°N 14.1815°E

13 35.9608°N 14.2235°E

14 35.9296°N 14.2164°E

15 35.8983°N 14.2328°E

16 35.867°N 14.4929°E

17 35.8358°N 14.2845°E

18 35.8191°N 14.2753°E

19 35.7863°N 14.3534°E

20 35.7542°N 14.4316°E

21 35.7355°N 14.4473°E

22 35.7225°N 14.5098°E

23 35.6951°N 14.5365°E

24 35.6325°N 14.536°E

25 35.57°N 14.5221°E

26 35.5348°N 14.588°E

27 35.5037°N 14.6192°E

28 35.5128°N 14.6349°E

29 35.57°N 14.6717°E

30 35.5975°N 14.647°E

31 35.5903°N 14.6036°E

32 35.6034°N 14.574°E

33 35.6532°N 14.5535°E

34 35.6726°N 14.5723°E

35 35.6668°N 14.5937°E

36 35.6618°N 14.6424°E

37 35.653°N 14.6661°E

38 35.57°N 14.6853°E

39 35.5294°N 14.713°E

40 35.5071°N 14.7443°E

41 35.4878°N 14.7834°E

42 35.4929°N 14.8247°E

43 35.4762°N 14.8246°E

44 36.2077°N 13.947°E

45 36.1954°N 13.96°E

46 36.1773°N 13.947°E

47 36.1848°N 13.9313°E

48 36.1954°N 13.925°E

49 35.4592°N 14.1815°E

50 35.4762°N 14.1895°E

51 35.4755°N 14.2127°E

52 35.4605°N 14.2199°E

53 35.4453°N 14.1971°E

ANHANG VI Übereinstimmungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1626/94 // Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 // Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz // Artikel 6, Artikel 15 und Artikel 17

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz // Artikel 3

Artikel 2 Absätze 1 und 2 // Artikel 7

Artikel 2 Absatz 3 // Artikel 15 und Artikel 17

Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz // Artikel 12 Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 5

Artikel 3 Absatz 1 zweiter und dritter Unterabsatz // Artikel 12 Absätze 2 und 5, Artikel 17

Artikel 3 Absatz 2 // Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 17

Artikel 3 Absatz 3 // Artikel 4

Artikel 3 Absatz 4 // Artikel 12 Absatz 3

Artikel 4 // Artikel 6

Artikel 5 // Artikel 11 und Anhang II

Artikel 6 Absatz 1, 1a und 2 // Artikel 8 und Artikel 17

Artikel 6 Absatz 3 // Anhang II

Artikel 7 // Artikel 20

Artikel 8 Absätze 1 und 3 // Artikel 13, Anhang III und Anhang IV

Artikel 9 // Artikel 1 Absatz 2

Artikel 10 // ----

Artikel 11 // Artikel 30

Anhang I // Artikel 3 und Artikel 4

Anhang II // Artikel 10, Anhang I und Anhang II

Anhang III // Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5

Anhang IV // Anhang III

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