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Document 52003PC0421

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2003/0421 endg. - CNS 2002/0189 */

52003PC0421

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2003/0421 endg. - CNS 2002/0189 */


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Gemeinschaft wirkt in regionalen Fischereiorganisationen mit, die den Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung bestimmter Bestände weit wandernder Arten setzen.

Die Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT-Konvention" genannt.

Außerdem hat die Gemeinschaft das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfisch kommission für den Indischen Ozean, nachstehend "IOTC" genannt, genehmigt.

Die technischen Maßnahmen, die die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die IOTC erlassen haben, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaß nahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten umgesetzt.

Im Jahr 2001 hat die ICCAT für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer neue technische Maßnahmen erlassen.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten, mit der die neuen technischen Maßnahmen der ICCAT in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden sollen, wurde vom Rat noch nicht angenommen [1].

[1] KOM(2002) 420 endg.

Auf ihrer 13. außerordentlichen Sitzung vom 28. Oktober bis 4. November 2002 in Bilbao, Spanien, hat die ICCAT weitere neue Maßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer angenommen, die ihrerseits in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden müssen.

Ziel dieses geänderten Vorschlags, den die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags vorlegt, ist es folglich, die Empfehlungen der ICCAT aus den Jahren 2001 und 2002 über eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, diesen geänderten Vorschlag anzunehmen.

2002/0189 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend "ICCAT" genannt, hat mehrere Empfehlungen abgegeben, und die Thunfischkommission für den Indischen Ozean, nachstehend "IOTC" genannt, hat mehrere Entschließungen angenommen, aus denen sich Verpflichtungen hinsichtlich der technischen Maßnahmen ergeben, die mit der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 [4] in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden.

[4] ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1.

(2) Die ICCAT hat 2001 auf ihrer 17. Tagung und 2002 auf ihrer 13. außerordentlichen Tagung für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer einige neue technische Maßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sind für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte "bis zum 31. Dezember 2002" gestrichen.

2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Vom 16. Juli bis 15. August jeden Jahres ist im Mittelmeer der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen verboten."

3. Es werden folgende Artikel 5a und 5b eingefügt:

,Artikel 5a

1. Die Mitgliedstaaten erstellen jedes Jahr ein nationales Programm zur Entsendung wissenschaftlicher Beobachter auf mindestens 10 % der Schiffe unter ihrer Flagge, die im laufenden Jahr Roten Thun in Zuchtanlagen überführen.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit im Rahmen dieses Programms folgende Angaben gesammelt werden:

- Gesamtmengen des zur Mast bestimmten Roten Thuns;

- Größen des in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns;

- Datum, Uhrzeit, Fanggebiet sowie Fangmethode für den in Netzkäfige eingesetzten Roten Thun.

3. Jeder Mitgliedstaat entwirft zur Durchführung der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 einen Probenahmeplan, in dem die Anzahl der betroffenen Schiffe sowie die Anzahl Beobachter angegeben werden, und übermittelt diesen der Kommission vor dem 1. April jeden Jahres.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wissenschaftliche Beobachter ernannt und an Bord der unter das Programm fallenden Fischereifahrzeuge entsandt werden, um den in Absatz 3 genannten Probenahmeplan durchführen zu können.

5. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, auf das ein Beobachter entsandt werden soll, nimmt den Beobachter auf und unterstützt ihn bei der Wahr nehmung seiner Aufgaben während seines Aufenthalts an Bord.

6. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juli einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse des im Vorjahr durchgeführten Programms gemäß Absatz 2 ausgewertet werden."

"Artikel 5b

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung spezifischer Pläne in den Jahren 2003 und 2004, um die Fänge von Jungfischen von Rotem Thun im Mittelmeer zu verringern und die Einhaltung der nach Artikel 6 vor geschriebenen Mindestgröße bei Rotem Thun zu gewährleisten.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zur Durchführung eines wissenschaftlichen Programms in den Jahren 2003 und 2004 mit dem Ziel, die verschiedenen Fischereien aufzuzeigen, die auf den Fang von Rotem Thun abzielen, sowie die Größenzusammensetzung ihrer jeweiligen Fänge festzustellen; sie nehmen in ihre Schätzungen alle bisher verfügbaren Daten auf.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Jahr vor dem 15. September die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erlassenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse des durchgeführten spezifischen Plans mit."

4. Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Der vorstehende Unterabsatz gilt jedoch nicht für die in Anhang IV genannten Arten, wenn sie als Beifang ins Netz gehen und zahlenmäßig nicht mehr als 15 % der angelandeten Mengen ausmachen. Im Fall von Rotem Thun wird diese Obergrenze auf einen zahlenmäßigen Anteil von 10 % der angelandeten Gesamtmengen an Rotem Thun oder einen äquivalenten Anteil in Gewicht festgesetzt und gilt nicht für Roten Thun, der im Mittelmeer mit einem Gewicht von weniger als 4,8 kg und im Atlantik mit einem Gewicht von weniger als 3,2 kg gefangen wird."

5. In Artikel 9 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Mai die Liste der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im Nordatlantik gezielt Weißen Thun befischen. Die Kommission leitet diese Angaben spätestens am 31. Mai jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weiter."

7. Es wird folgender Artikel 12a eingefügt:

"Artikel 12a

1. Die Mitgliedstaaten setzen sich nachdrücklich dafür ein, dass als ungewollter Beifang gefangene Haie, insbesondere Jungfische, möglichst lebend wieder ins Meer gesetzt werden.

2. Die Mitgliedstaaten setzen sich für die Reduzierung der Hairückwürfe

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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