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Document 52003PC0236
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty, on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a Decision of the European Parliament and of the Council on computerising the movement and surveillance of excisable products amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag
/* KOM/2003/0236 endg. - COD 2001/0185 */
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Adopted by | 32003D1152 |
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2003/0236 endg. - COD 2001/0185 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 1. VORGESCHICHTE Am 19. November 2001 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den vorstehend genannten Vorschlag für eine Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 29. Mai 2002 ab. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in erster Lesung am 24. September 2002 ab. Die Kommission übernahm die meisten Änderungen des Parlaments. Am 20. Dezember 2002 legte sie dem Rat einen geänderten Vorschlag vor. Der Rat legte den gemeinsamen Standpunkt am 21. Januar 2003 einstimmig fest. Am 8. April 2003 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung sechs Abänderungsanträge zum gemeinsamen Standpunkt des Rates an. Die Kommission nimmt hiermit gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung. 2. ZIELE DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION Der Vorschlag der Kommission zielt auf die Einrichtung eines integrierten EDV-Systems ab, das die Überwachung und Kontrolle der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle) ermöglicht. Im Rahmen dieses integrierten Systems soll das Begleitende Verwaltungsdokument, das heute noch als Papierfassung verbrauchsteuerpflichtigen Waren beigegeben wird, die unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten befördert werden, durch elektronische Meldungen ersetzt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten über die betreffenden nationalen Verwaltungen untereinander austauschen. Die von der Kommission vorgeschlagene Entscheidung regelt die jeweiligen Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Einrichtung dieses Systems und sieht die Zuweisung spezifischer Haushaltsmittel für die Entwicklung der Gemeinschaftselemente des Systems vor 3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS 3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission Die Kommission kann die sechs Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig übernehmen. Ihrer Ansicht nach ergänzen und verbessern diese Abänderungen den Text des gemeinsamen Standpunkts. 3.2. Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung 3.2.1. Angenommene Abänderungen 3.2.1.1. Abänderung 1 (neuer Erwägungsgrund 4a) und Abänderung 4 (Artikel 3, neuer Absatz 1a) (Anlehnung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an das EDV-gestützte Versandverfahren) Mit diesen beiden Abänderungen sollen ein neuer Erwägungsgrund 4a und unter Artikel 3 ein neuer Absatz 1a eingefügt werden, um die Kompatibilität zwischen dem in diesem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen System (EMCS) und dem EDV-gestützten Versandverfahren (NCTS) zu ermöglichen und - sofern technisch möglich - die beiden Systeme sogar zu integrieren. Die Kommission übernimmt diese beiden Abänderungen, da sie den Text deutlicher machen und inhaltlich eine Erklärung übernehmen, die der Rat dem Bericht über die erste Lesung beigefügt hatte. 3.2.1.2. Abänderung 2 (neuer Erwägungsgrund 6a) (Behandlung der Wirtschaftsbeteiligten durch die Mitgliedstaaten Diese Abänderung zielt auf die Einführung eines neuen Erwägungsgrunds 6a ab, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsbeteiligten bei der Entwicklung der nationalen Elemente genauso wie bei anderen nationalen EDV-Systemen behandeln. Insbesondere sollten sie den Wirtschaftsbeteiligten, und vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen, ermöglichen, diese nationalen Elemente zu möglichst niedrigen Kosten zu nutzen, und sie sollten alle Maßnahmen zur Wahrung von deren Wettbewerbsfähigkeit fördern. Die Kommission übernimmt diese Abänderung, die darauf abzielt, den Wirtschaftsbeteiligten und zwar insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen die Nutzung der nationalen Systembestandteile zu möglichst geringen Kosten zu garantieren. 3.2.1.3. Abänderung 3 (neuer Erwägungsgrund 10a) (Entwicklung von Übergangsanwendungen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Standpunkts der betroffenen Wirtschaftszweige) Ziel dieser Abänderung ist die Einführung eines neuen Erwägungsgrunds 10a, der vorsieht, dass bis zur vollständigen Entwicklung des Systems zusammen mit den Mitgliedstaaten und in Absprache mit den betroffenen Wirtschaftszweigen Übergangslösungen gefunden werden, um das derzeitige System zu verbessern. Die Kommission übernimmt diese Abänderung, da sie selbst bereits mehrere Schritte in diese Richtung eingeleitet hat. 3.2.1.4. Abänderung 5 (neuer Buchstabe aa unter Artikel 4 Absatz 1) (Entwicklung einer höchstmöglichen Anforderungen genügenden Sicherheitspolitik). Mit dieser Abänderung soll unter Artikel 4 Absatz 1 ein neuer Buchstabe aa eingefügt werden, in dem ausdrücklich vorgesehen ist, dass unbedingt eine den höchsten Anforderungen genügende Sicherheitspolitik entwickelt werden muss. Die Kommission teilt diese Auffassung und übernimmt daher auch diese Abänderung. 3.2.1.5. Abänderung 6 (Zusatz in Artikel 9) (auf Wunsch Beteiligung der Beitrittsländer an den Testläufen) Mit dieser Abänderung wird Artikel 9 dahingehend präzisiert, dass die Beitrittsländer auf Wunsch an den durchzuführenden Testläufen teilnehmen können. Die Kommission übernimmt diese Abänderung, weil sie den Beitrittsländern die Teilnahme an den Testläufen freistellt und sie zu nichts verpflichtet. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den vorstehenden Anmerkungen.