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Document 52003AE0754

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft" (KOM(2003) 207 endg. — 2001/0140 (COD))

ABl. C 220 vom 16.9.2003, p. 71–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AE0754

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft" (KOM(2003) 207 endg. — 2001/0140 (COD))

Amtsblatt Nr. C 220 vom 16/09/2003 S. 0071 - 0072


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft"

(KOM(2003) 207 endg. - 2001/0140 (COD))

(2003/C 220/14)

Der Rat beschloss am 28. Mai 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Das Präsidium beauftragte die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft am 17. Juni 2003 mit der Vorbereitung der Arbeiten.

Aufgrund der Dringlichkeit des Dossiers bestellte der Ausschuss auf seiner 400. Plenartagung am 18. und 19. Juni 2003 (Sitzung vom 18. Juni) Herrn Green zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 64 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Hintergrund

1.1. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates(1) verleihen Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen zugewiesen werden, diesem Luftfahrtunternehmen nicht das Anrecht, dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode zu beanspruchen, es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Zeitnischen von dem Luftfahrtunternehmen während der Zeit, für die sie zugewiesen waren, mindestens zu 80 v. H. genutzt worden sind. Kann nicht dargetan werden, dass 80 v. H. der zugewiesenen Zeitnischenabfolge genutzt wurden, so werden alle Zeitnischen dieser Abfolge in den Zeitnischenpool eingebracht, es sei denn, die Nichtnutzung kann entsprechend Artikel 10 Absatz 5 begründet werden (nach dem "use-it-or-lose-it - (Nutzen-oder-Abgeben)"-Grundsatz).

1.2. Der Krieg, der im März 2003 gegen den Irak begonnen wurde, und die daraus folgenden politischen Entwicklungen sowie der Ausbruch des SARS-Syndroms (Severe Acute Respiratory Syndrome) haben die Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen schwer beeinträchtigt und zu einer empfindlichen Verringerung der Nachfrage am Anfang der Flugplanperiode Sommer 2003 geführt.

1.3. Um sicherzustellen, dass Luftfahrtunternehmen durch die Nichtnutzung von Zeitnischen, die ihnen für diese Flugplanperiode zugewiesen waren, nicht ihren Anspruch auf diese Zeitnischen verlieren, ist es notwendig, klar und eindeutig festzustellen, dass diese Flugplanperioden durch den bewaffneten Konflikt stark beeinträchtigt sind.

1.4. Die Kommission schlägt daher vor, einen neuen Artikel 10b in die Verordnung aufzunehmen, nach dem die Koordinatoren akzeptieren, dass in Fällen, wo Luftfahrtunternehmen bei Nichtnutzung der ihnen für den Sommer 2003 zugewiesenen Zeitnischen die Feindseligkeiten im Irak als Grund anführen, ihnen diese Zeitnischen für die nächste gleichwertige Flugplanperiode (Sommer 2004) zugewiesen werden.

1.5. Ein wichtiger Aspekt dieses Vorschlags ist seine zeitliche Abstimmung Die vorgeschlagene Regelung muss vor dem 15. September 2003 in Kraft treten, weil an diesem Tag die Nutzungsberechnung für "angestammte" Zeitnischen für diese Periode erfolgt, damit Koordinatoren und Luftfahrtunternehmen ungenutzte Zeitnischen erhalten können.

2. Allgemeine Bemerkungen und Schlussfolgerungen

2.1. Der EWSA bekräftigt seine Bemerkungen betreffend die Zeitnischenzuweisung nach den Ereignissen vom 11. September 2001(2). Er befürwortet den Vorschlag der Kommission insofern, als er außergewöhnlichen Umständen Rechnung trägt und den Koordinatoren Rechtssicherheit gibt.

2.2. Ohne eine eindeutige Klärung des "use-it-or-lose-it-(Nutzen-oder-Abgeben)"-Grundsatzes sind die Koordinatoren rechtlich nicht abgesichert.

2.3. Gleichzeitig ermöglicht der Vorschlag den Luftfahrtunternehmen eine sichere Planung.

2.4. Der EWSA macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Perpetuierung der von Luftfahrtunternehmen bereits gehaltenen Slots nicht zu unlauteren Wettbewerbsverhältnissen führen darf, durch die Neubewerber vom Markt ferngehalten werden.

Brüssel, den 18. Juni 2003.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger Briesch

(1) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) - Stellungnahme des EWSA: ABl. C 339 vom 31.12.1991, S. 41.

(2) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft - EWSA-Stellungnahme: ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 74.

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