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Document 52002XC0328(05)

    Zusammenfassender Gesamtbericht über die Ergebnisse der Kontrollen auf Gemeinschaftsebene, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG des Rates durchgeführt haben

    ABl. C 77 vom 28.3.2002, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0328(05)

    Zusammenfassender Gesamtbericht über die Ergebnisse der Kontrollen auf Gemeinschaftsebene, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG des Rates durchgeführt haben

    Amtsblatt Nr. C 077 vom 28/03/2002 S. 0037 - 0038


    Zusammenfassender Gesamtbericht über die Ergebnisse der Kontrollen auf Gemeinschaftsebene, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG des Rates durchgeführt haben(1)

    (2002/C 77/07)

    1. RECHTSGRUNDLAGE

    Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(2) erstellen die Mitgliedstaaten jährliche Programme mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie durchgeführt werden müssen. In diesen Programmen ist jeweils den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und insbesondere die Art und die Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Kontrollen anzugeben.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1. April alle zweckdienlichen Angaben über die Durchführung der Programme während des vergangenen Jahres und machen genaue Angaben über

    - die bei der Erstellung der Programme zugrunde gelegten Kriterien,

    - die Anzahl und die Art der durchgeführten Kontrollen,

    - die Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere die Anzahl und die Art der festgestellten Verstöße,

    - die im Fall von Verstößen eingeleiteten Maßnahmen.

    Jedes Jahr legt die Kommission vor dem 1. Oktober - zusammen mit einem Vorschlag für eine Empfehlung für ein koordiniertes Programm der Kontrollen für das darauf folgende Jahr - einen zusammenfassenden Gesamtbericht über die Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Kontrollen vor.

    2. HINTERGRUND

    Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG dient dazu, jährlich einen Überblick über die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Futtermittel in den Mitgliedstaaten zu erstellen.

    Durch die Bereitstellung von Elementen, mit deren Hilfe sich beurteilen lässt, ob die gemeinschaftlichen Vorschriften einheitlich angewandt werden, soll das reiblungslose Funktionieren des Binnenmarktes ermöglicht werden. Die Daten sind außerdem hilfreich, um besondere Sachlagen oder kritische Bereiche zu ermitteln, in denen ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist.

    Kerngedanke des Binnenmarktes ist der Grundsatz, dass die Vorschriftsmäßigkeit am Ursprungsort sichergestellt wird, sodass am Bestimmungsort keine systematischen Kontrollen mehr nötig sind. Kontrollen am Bestimmungsort sind schwieriger durchzuführen und teurer. Von zentraler Bedeutung für den Aufbau der Europäischen Union ist daher der Austausch von Informationen über die durchgeführten Kontrollen.

    Vor diesem Hintergrund und anhand der bisher übermittelten Informationen fasst die Kommission nachstehend die mitgliedstaatlichen Kontrolltätigkeiten im Jahr 2000 zusammen.

    3. ZUSAMMENFASSUNG DER MITGLIEDSTAATLICHEN KONTROLLTÄTIGKEITEN IM JAHR 2000

    Alle Mitgliedstaaten haben schriftliche Informationen über die im Jahr 2000 zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Futtermittelvorschriften durchgeführten Kontrollprogramme vorgelegt.

    Einige haben dies jedoch erst nach Ablauf der Frist (April 2001) getan und einige übermittelten lediglich vorläufige Informationen. Die Lage hat sich gegenüber dem Berichtszeitraum 1999, dem ersten Jahr der Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie, deutlich gebessert, ist aber noch nicht zufrieden stellend.

    1. Die meisten Mitgliedstaaten haben die Kriterien, die sie bei der Erstellung der Kontrollprogramme zugrunde gelegt haben, klar und deutlich beschrieben.

    Die meisten haben in ihre Berichten Angaben zu dem Kontrollsystem aufgenommen und ihre Kontrolltätigkeiten anhand von Erzeugungs-, Handels- und Verbrauchsdaten sowie der Ergebnisse der Vorjahreskontrollen geplant.

    In einigen Mitgliedstaaten lassen sich die Planungen für ein landesweites jährliches Kontrollprogramm wegen regionaler Unterschiede nicht genau erläutern.

    Generell kann festgestellt werden, dass das Verständnis der geplanten Maßnahme erleichtert wird, wenn ein Kapitel mit grundlegenden statistischen Angaben - falls verfügbar - vorhanden ist.

    2. Zur Anzahl und Art der durchgeführten Kontrollen wurden Informationen vorgelegt. Die meisten Mitgliedstaaten nehmen zweierlei Kontrollen vor:

    - routinemäßige operationelle Kontrollen oder Überprüfungen, vor allem in Betrieben, bei denen die Verarbeitungsverfahren geprüft werden; dies geschieht in Abständen und nach Kriterien, die die Behörden zwar nicht immer erläutern, die sich aber oft u. a. an den Erzeugungsmengen orientieren;

    - gezielte Kontrollen wegen bestimmter Probleme, die auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene als besonders überwachungsbedürftig eingestuft worden sind, etwa eine Salmonellenkontamination, der Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen oder Schwermetallbelastungen.

    Beide Formen der Kontrolle umfassen normalerweise Probenahmen und Laboruntersuchungen.

    3. Bezüglich der Kontrollergebnisse wurden Anzahl und Art der festgestellten Verstöße gemeldet; die Interpretation dieser Informationen ist jedoch zum Teil mühsam, da es schwierig ist, über die relative Schwere eines Verstoßes zu berichten.

    4. Die meisten Mitgliedstaaten legen dar, welche Maßnahmen im Fall von Verstößen ergriffen wurden. Außer zur Zahl der verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen wurden Einzelheiten, etwa zur praktischen Durchsetzung der Sanktionen, allerdings nur selten mitgeteilt.

    4. FAZIT

    Die Präsentation der Berichte ist uneinheitlich, und aus den Informationen über die durchgeführten Kontrolltätigkeiten lässt sich nicht eindeutig ableiten, wo ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Es ist daher nötig, ein Berichtsmuster zu erstellen und zur Annahme nach dem Verfahren des Artikels 23 der Richtline 95/53/EG vorzulegen.

    Unterdessen sollen, so ergaben es die Beratungen im Ständigen Ausschuss, für das Jahr 2002 in folgenden Bereichen gezielte Kontrollen auf Gemeinschaftsebene empfohlen werden:

    - Dioxine in Spurenelementen und mineralischen Futtermitteln;

    - Schwermetalle in Spurenelementen und mineralischen Futtermitteln;

    - Mykotoxine in Futtermitteln;

    - Beschränkungen des Einsatzes von verarbeiteten tierischen Eiweißen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien.

    (1) Siehe Empfehlung 2002/214/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 20).

    (2) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17.

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