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Document 52002SC1202

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr

/* SEK/2002/1202 endg. - COD 2001/0033 */

52002SC1202

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr /* SEK/2002/1202 endg. - COD 2001/0033 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr

2001/0033 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausbildung von Berufskraftfahrern im Güter- oder Personenkraftverkehr

1- VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an EP und Rat (Dokument KOM(2001) 56 endgültig - 2001/0033(COD)): // 2.2.2001

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 11.7.2001

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 17.1.2002

Annahme der gemeinsamen Ausrichtung des Rates: // 7.12.2001

Annahme des gemeinsamen Standpunkts mit qualifizierter Mehrheit: // 5.12.2002

2- ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Im Anschluss an ihre Mitteilung vom Juni 2000 mit dem Titel "Ein sichererer, wettbewerbs- und leistungsfähiger Straßenverkehr: ein Ziel für die Gemeinschaft" hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt, mit der eine Grundausbildung und Weiterbildung von Berufskraftfahrern eingeführt werden soll.

3- BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Kommission stellt fest, dass der vom Rat einstimmig angenommene gemeinsame Standpunkt in Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission steht, da eine Grundaus- und Weiterbildung eingeführt wird, wobei die Modalitäten für den Abschluss dieser Ausbildung erweitert werden. Der gemeinsame Standpunkt ist daher Ergebnis eines gerechten und ausgewogenen Kompromisses.

3.2 Vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommene Abänderungen

25 Abänderungen wurden vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommen.

Diese Abänderungen betreffen:

- Den Anwendungsbereich (Abänderung 1): durch die Umformulierung wird Artikel 1 präziser und vor allem der Geltungsbereich auf Fahrer ausgeweitet, die Staatsangehörige von Drittländern sind und für ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen arbeiten; diese Abänderung wurde in den geänderten Vorschlag übernommen und ist ebenfalls im gemeinsamen Standpunkt enthalten, wobei in der ersten Zeile von « Führen von Fahrzeugen » anstatt von Berufskraftfahrern gesprochen wird, um jede Zweideutigkeit zu vermeiden.

- Eine zusätzliche Ausnahme zum Anwendungsbereich in Artikel 2 (Abänderung 2), die weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde; diese Abänderung ist nach Übernahme der ersten Abänderung überfluessig.

- Die Streichung des allgemeinen Verweises auf den Umkreis von 50 Kilometern in Artikel 2 Buchstabe e): gemäß Abänderung 3 sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, vom 50-Kilometer-Umkreis abzuweichen; diese Abänderung wurde teilweise in den geänderten Vorschlag und den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Die Möglichkeit, als Berufskraftfahrer zu arbeiten, bevor die im Richtlinienvorschlag vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen wurde (Abänderungsantrag 4): diese Möglichkeit wurde im Grundsatz in den geänderten Vorschlag und den gemeinsamen Standpunkt übernommen, wobei jedoch Bedingungen in Bezug auf die zeitliche und räumliche Geltung angefügt wurden.

- Die Einführung einer Klausel über die wohlerworbenen Rechte der Berufskraftfahrer, die bereits in den fünf Jahren vor Inkrafttreten der Richtlinie Berufserfahrung erworben haben: diese Abänderung (5) wurde weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen; der Wortlaut des ursprünglichen Vorschlags ist liberaler: alle Fahrer, die ihren Beruf vor Inkrafttreten der Richtlinie bereits ausüben, können dies auch weiterhin tun, ohne eine Grundausbildung durchlaufen zu müssen; die Abänderung könnte schwerwiegende Konsequenzen für einen Sektor bedeuten, der bereits an Arbeitskräftemangel leidet.

- Die Verbindung mit der Ausbildung zum Erwerb eines Führerscheins (Abänderung 6): Absatz a) dieser Abänderung wurde in den geänderten Vorschlag vollständig und Absatz b) dem Sinn nach übernommen; im gemeinsamen Standpunkt wurden beide Absätze dem Sinn nach übernommen; Absatz c) von Abänderung 6 wurde weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Die Möglichkeit, ein Fahrzeug der Führerscheinklassen D und DE ab dem Alter von 21 Jahren zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 Kilometern zu führen, sofern der Fahrer eine Mindestgrundausbildung durchlaufen hat (Abänderung 7): durch diese Abänderung wird eine Lücke im ursprünglichen Kommissionsvorschlag geschlossen und sie wurde sowohl in den geänderten Vorschlag als auch - mit redaktionellen Änderungen - in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Das Ablegen von Prüfungen: diese Abänderungen (8 und 9), die im Sinne des Kommissionsvorschlags gehen, wurden in den geänderten Vorschlag und dem Sinn nach in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Die Weiterbildung während der Arbeitszeit: diese Abänderung (10) wurde weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen: dieses Thema fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und zuweilen der Sozialpartner; außerdem gibt es bestimmte Möglichkeiten der Fortbildung wie zum Beispiel den Bildungsurlaub, die später ausgeweitet werden könnten.

- Die Weiterbildung in 35 Stunden mit Abschnitten von mindestens 7 Stunden: diese Abänderung (11) wurde in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt übernommen; sie ermöglicht mehr Flexibilität bei der Weiterbildung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer Mindestdauer der Weiterbildung von einem Tag, so dass zu kurze Weiterbildungsabschnitte mit begrenzter pädagogischer Wirkung vermieden werden.

- Den Inhalt der Weiterbildung (Abänderung 12): die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 8 Absatz 2 wurden dem Sinn nach in den geänderten Vorschlag und teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Die freie Wahl des Ausbildungsorts: diese Abänderung (13) wurde weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Den Ausbildungsort von Berufskraftfahrern, die Staatsangehörige von Drittländern sind: da der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet wurde (Abänderung 1) muss logischerweise Artikel 9 betreffend den Ausbildungsort angepasst werden (Abänderung 14); der geänderte Vorschlag und der gemeinsame Standpunkt wurden entsprechend umformuliert.

- Die Anrechnung von Weiterbildungstagen (Abänderung 15): diese Lücke im ursprünglichen Vorschlag wurde im geänderten Vorschlag und im gemeinsamen Standpunkt geschlossen; ein Berufskraftfahrer, der bereits eine Weiterbildung in einem Unternehmen oder einem bestimmten Mitgliedstaat absolviert hat und anschließend seinen ständigen Wohnsitz verlegt, muss logischerweise diese Weiterbildung nicht noch einmal durchlaufen.

- Die Gliederung von Abschnitt 1 des Anhangs: in den Abänderungen 16, 17 und 18 wird eine klarere Gliederung des Ausbildungsprogramms vorgeschlagen; dabei wird zwischen dem Güter- und Personenverkehr unterschieden und für jeden Punkt dieses Abschnitts Ziele werden formuliert; diese Gliederung wurde in den geänderten Vorschlag und den gemeinsamen Standpunkt übernommen; gleichzeitig wurde Abschnitt 1 im Lichte von Abänderung 6 umformuliert, um jegliche Überschneidung mit der Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins zu vermeiden.

- Die Einführung der Option zur Ausbildung « Internationaler Verkehr » : es wurde vorgeschlagen, diese spezielle Option einzuführen, um vor allem die Sprachkenntnisse der Fahrer zu verbessern. Diese Abänderung (19) wurde weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, da sie sich zu weit vom Geist des ursprünglichen Vorschlags entfernt.

- Eine unabhängige Einrichtung für die Prüfungen (Abänderungen 20 und 21): diese Präzisierung im Sinne des Kommissionsvorschlags wurde im Kern in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Die externe Überprüfung der Prüfungen (Abänderungen 22 und 23): zwei Präzisierungen im Rahmen von Abschnitt 5 des Anhangs, der die Genehmigung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen betrifft; diese Vorschläge, die zu sehr ins Detail gehen, können nicht in diesen Abschnitt aufgenommen werden; diese Abänderungen wurden weder in den geänderten Vorschlag noch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Die Kenntnisse und die Berufserfahrung der Ausbilder: in Abänderung 24 wird der ursprüngliche Vorschlag der Kommission beachtet, gleichzeitig aber mehr Flexibilität eingeführt, um sicherzustellen, dass genügend Ausbilder eingestellt werden können; die Abänderung wurde dem Sinn nach in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

- Bewertung: Abänderung 43 sieht eine Bewertung drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Richtlinienvorschlags durch die Kommission vor; die Kommission kann eine solche Bewertung im Grundsatz billigen, da die Abänderung keine Klauseln beinhaltet, die dem Initiativrecht der Kommission vorgreifen; Eine Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie scheint durchaus sinnvoll, um festzustellen, ob das Ausmaß der gemeinschaftlichen Harmonisierung ausreichend war, um die von der Kommission festgelegten Ziele zu erreichen; die Abänderung wurde dem Sinn nach in den geänderten Vorschlag und in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, wobei das für diese Bewertung vorgesehene Datum zurückverlegt wurde.

Insgesamt hat die Kommission fünf der vom Parlament angenommenen 25 Abänderungen übernommen (Abänderungen 1, 7, 11, 15 und 24), teilweise mit bestimmten formalen und redaktionellen Änderungen; sie hat acht Abänderungen im Grundsatz (Abänderungen 4, 8, 9, 12, 14, 20, 21 und 43) und fünf teilweise akzeptiert (Abänderungen 3, 6, 16, 17, 18) und sieben abgelehnt (Abänderungen 2, 5, 10, 13, 19, 22 und 23).

In den gemeinsamen Standpunkt werden die gleichen Abänderungen übernommen wie in den geänderten Vorschlag der Kommission.

3.3 Neue Änderungen durch den Rat

Der gemeinsame Standpunkt führt die folgenden Änderungen zu dem geänderten Vorschlag der Kommission ein:

- Erweiterung der Ausbildungsmodalitäten: der gemeinsame Standpunkt sieht die zusätzliche Möglichkeit vor, die vollständige Grundausbildung in einer Form zu absolvieren, die sich nur auf die Prüfungen beschränkt, ohne die vorgeschriebene Teilnahme an Unterricht; Zu diesem Zweck wurden vor allem die Artikel 3 und 6 des gemeinsamen Standpunkts im Vergleich zu den Artikeln 4 und 7 des geänderten Vorschlags sowie die Abschnitte 2, 3 und 4 des Anhangs deutlich geändert; im gemeinsamen Standpunkt sind zwei « Optionen » (Artikel 3) für das Absolvieren der vollständigen Grundausbildung vorgesehen: die eine umfasst wie im ursprünglichen und im geänderten Kommissionsvorschlag die Teilnahme am Unterricht und eine Prüfung, die andere besteht nur aus Prüfungen; die Kommission ist der Ansicht, dass diese Erweiterung der Ausbildungsmodalitäten dem Sinn ihres Vorschlags keinen Abbruch tut; die Option mit Beschränkung auf Prüfungen wird im Anhang (Abschnitt 2.2) detailliert beschrieben und bietet ausreichend Gewähr dafür, dass sie der Option ,Unterrichtsteilnahme und Prüfung" (Abschnitt 2.1) gleichwertig ist.

- Die verwendete Terminologie : im Anschluss an die vorstehend beschriebenen Änderungen ist im gemeinsamen Standpunkt nicht mehr die Rede von vollständiger Grundausbildung, sondern von « Grundqualifikation » ; aus der Mindestgrundausbildung, die stets die Unterrichtsteilnahme umfasst, ist « beschleunigte Grundqualifikation » geworden; bei der Weiterbildung hat sich die Terminologie nicht geändert; die Kommission kann diese Änderung billigen, da es sich mehr um eine Änderung des Stils als eine grundlegende Änderung handelt.

- Gemeinschaftsmodell für den Fahrerqualifizierungsnachweis : nach Ausweitung des Anwendungsbereichs des Kommissionsvorschlags (Änderung 1) wird im gemeinsamen Standpunkt ein neuer Anhang II eingefügt, der ein Gemeinschaftsmodell für den Fahrerqualifizierungsnachweis vorsieht; die Mitgliedstaaten können den vorgesehenen Gemeinschaftscode (Artikel 10) entweder auf dem Führerschein des Berufskraftfahrers oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis vermerken; durch diese zweifache Möglichkeit können die Fahrer abgedeckt werden, die Staatsangehörige von Drittländern sind und im Personenkraftverkehr tätig sind; sie bietet die Flexibilität einer unterschiedlichen Gültigkeitsdauer von Führerschein und Fahrerqualifizierungsnachweis; die Kommission kann diese Ergänzung billigen angesichts des hohen Grads an Schutz vor Betrug und Schutz der personenbezogenen Daten sowie der Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung durch ein Gemeinschaftsmodell erleichtert wird.

- Begriffsbestimmungen : gegenüber dem geänderten Vorschlag wurde im gemeinsamen Standpunkt Artikel 2 gestrichen, der größtenteils mit Artikel 1 übereinstimmt, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung des ordentlichen Wohnsitzes, die im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 9 zu finden ist; da diese Änderung die logische Folge der Einfügung von Abänderung 1 des Europäischen Parlaments ist, ist sie für die Kommission annehmbar.

- Ausnahmen : im gemeinsamen Standpunkt werden im Vergleich zum geänderten Vorschlag zwei Ausnahmen eingefügt: die eine betrifft Fahrzeuge, die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, die andere Fahrzeuge, die beim Fahrunterricht zur Erlangung eines Führerscheins oder im Rahmen dieses Vorschlags; nach Ansicht der Kommission sind diese beiden neuen Ausnahmen von Nutzen und widersprechen der Zielsetzung des Vorschlags nicht; gleichzeitig wurde im gemeinsamen Standpunkt der Wortlaut der Ausnahmen d) und e) im geänderten Vorschlag geändert; im gemeinsamen Standpunkt wird die nichtgewerbliche Beförderung von Personen eingefügt und die Möglichkeit zur Erteilung von individuellen Genehmigungen gestrichen; diese Änderungen im Sinne des Vorschlags sind für die Kommission annehmbar.

- Datum der Umsetzung, Datum der Durchführung und wohlerworbene Rechte : der gemeinsame Standpunkt sieht als Datum für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie vor; weitere zwei Jahre später muss die Richtlinie auf Busfahrer und drei Jahre später auf Lastkraftwagenfahrer angewendet werden (Artikel 14); das gleiche gilt für alle Fahrer, die ihren Beruf bereits ausüben, hinsichtlich der Weiterbildung (Artikel 4 und 8); der Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts erlaubt eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie; die Kommission billigt diese Änderungen angesichts der großen Zahl von Lastkraftwagen- und Busfahrern, der einzurichtenden Ausbildungsgänge und des Umfangs der gegenwärtig in den Mitgliedstaaten angebotenen Aus- und Weiterbildung.

- Aufhebung : der gemeinsame Standpunkt hat die Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG und der Absätze 1, 2 und 4 von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Artikel 15 an die Daten für die Umsetzung und Durchführung in den Artikeln 4 und 14 angeglichen. die Kommission kann diese Änderungen aus den vorstehend genannten Gründen billigen.

- Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen für die Personenbeförderung : im gemeinsamen Standpunkt liegt in Artikel 6 Absatz 3 das Mindestalter für das Führen eines Busses mit der beschleunigten Grundqualifikation bei 23 Jahren gegenüber 24 Jahren im ursprünglichen und im geänderten Vorschlag; außerdem sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass ein Mitgliedstaat das Mindestalter für das Führen dieser Fahrzeuge mit einer Grundqualifikation von 21 auf 20 Jahre (für Fahrten auf seinem Hoheitsgebiet) bzw. 18 Jahre (für das Führen von Fahrzeugen ohne Fahrgäste) herabsetzen kann; dagegen ist der gemeinsame Standpunkt strenger im Hinblick auf das Mindestalter für das Führen von Kleinbussen oder Bussen zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km: es wird auf 21 Jahre angesetzt mit beschleunigter Grundqualifikation; dieses Alter kann auf 18 Jahre herabgesetzt werden, wenn die Grundqualifikation vorliegt, jedoch nur auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht; nach Ansicht der Kommission ist das Ergebnis dieser Änderungen ausgewogen und im Sinne des Vorschlags annehmbar.

- Wiederaufnahme des Berufs : der gemeinsame Standpunkt sieht vor, dass ein Fahrer, der seinen Beruf nicht mehr ausübt und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr enstpricht, vor der Wiederaufnahme seines Berufs eine Weiterbildung durchlaufen muss (Artikel 8 Absatz 4); nach Ansicht der Kommission handelt es sich hier um eine nützliche Zusatzinformation, deren Einfügung sie billigt.

- Bedingungen für die Befreiung von der Weiterbildung : der gemeinsame Standpunkt sieht vor, dass ein Fahrer, der bereits eine Weiterbildung durchlaufen hat, um im Güterverkehr tätig zu sein, keine zusätzliche Weiterbildung für den Personenverkehr zu durchlaufen hat (und umgekehrt); nach Ansicht der Kommission wird durch diese Ergänzung der Wortlaut im Sinne der Richtlinie verbessert.

- Die Erwägungsgründe wurden im gemeinsamen Standpunkt entsprechend den vorstehenden Änderungen geändert; die Kommission kann diese neuen Erwägungsgründe akzeptieren, da sie in großem Umfang die Erwägungen im geänderten Vorschlag übernehmen und im Sinne des ursprünglichen und des geänderten Kommissionsvorschlags sind.

3.4 Rechtsgrundlage

Eine einzige Delegation hat bei der Annahme des gemeinsamen Standpunkts die Rechtsgrundlage des Vorschlags bestritten. Diese Delegation hat bekräftigt, dass dieser Richtlinienvorschlag auf Artikel 150 anstelle von Artikel 71 EG-Vertrag basieren müsste. Gegen die Sichtweise dieser Delegation wurde vom Juristischen Dienst des Rates, vom Vertreter der Kommission und von den übrigen Delegationen Einwand erhoben.

4- SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission billigt den gemeinsamen Standpunkt, der einen bedeutenden Fortschritt im Hinblick auf die Qualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern, die Straßenverkehrssicherheit und einen ausgewogenen Wettbewerb in der Europäischen Union darstellt.

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