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Document 52002SC0278
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the Common Position of the Council on the adoption of a Directive of the European Parliament and of the Council on financial collateral arrangements
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten
/* SEK/2002/0278 endg. - COD 2001/0086 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten /* SEK/2002/0278 endg. - COD 2001/0086 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten 2001/0086 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzsicherheiten 1. VERFAHREN Weiterleitung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2001) 168 endg. - 2001/0086 (COD): // 27.3.2001 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: [1] [1] ABl. C ...., S. // 28.11.2001 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: [2] [2] ABl. C ...., S.... Berichterstatter: Fernández Perez Royo // 13.12.2001 Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: [3] [3] ABl. C ...., S. // 5.3.2002 2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Die vorgeschlagene Richtlinie soll die größten Probleme bei der grenzübergreifenden Verwendung von Sicherheiten auf den Geld- und Kapitalmärkten ausräumen. Sie wird damit die Integration des Europäischen Finanzmarkts fördern und die Vorteile der gemeinsamen Währung voll zur Geltung bringen. Die Richtlinie beseitigt die derzeitigen administrativen Hürden und Schwierigkeiten und sorgt in diesem Bereich für Rechtssicherheit, indem sie - eine wirksame und einfache gemeinschaftsweite Regelung für die Bestellung von Sicherheiten schafft; - Finanzsicherheiten in begrenztem Umfang von bestimmten Insolvenzvorschriften ausnimmt, insbesondere solchen, die eine wirksame Verwertung von Sicherheiten behindern oder die Gültigkeit der derzeit praktizierten Verfahren in Frage stellen würden; - die in der Richtlinie 98/26/EG [4] über die Wirksamkeit von Abrechnungen festgelegten Grundsätze übernimmt, wodurch bei der grenzübergreifenden Bereitstellung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren deren Belegenheit bestimmt und so für Rechtssicherheit gesorgt ist; [4] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45. - lästigen Formalitäten für die Bestellung oder Verwertung einer Sicherheit Grenzen setzt; - wirksame Vereinbarungen gewährleistet, die es dem Sicherungsnehmer ermöglichen, die Sicherheit im Rahmen von Pfandregelungen - der klassischen Art der Sicherheitenstellung - für eigene Zwecke wiederzuverwenden. 3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Allgemeine Bemerkungen Obwohl der ursprüngliche Vorschlag in weiten Teilen umformuliert wurde, sind seine wesentlichen Elemente im Gemeinsamen Standpunkt erhalten geblieben. Die Kommission befürwortete deshalb die Fassung, auf die sich der Rat ECOFIN am 13. Dezember 2001 einstimmig geeinigt hatte, und änderte ihren ursprünglichen Vorschlag mündlich (anstatt schriftlich einen geänderten Vorschlag vorzulegen). Die wenigen sachlichen Änderungen im Gemeinsamen Standpunkt betreffen - den Geltungsbereich; - die Voraussetzungen, die die Parteien einer Sicherungsvereinbarung erfuellen müssen, um unter den Schutz der Richtlinie zu fallen, z.B. wie die Vereinbarung nachzuweisen und von den Parteien zu unterzeichnen ist; - die Aneignung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer im Verwertungsfall; - Artikel 9 (10 im ursprünglichen Vorschlag) zum Internationalen Privatrecht, der die Belegenheit von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren festlegt und damit nach dem Vorbild von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/26/EG bestimmt, welchen Eigentumsrechten diese Wertpapiere unterliegen. Diese vom Rat am ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgenommenen Änderungen, die auf die gleichen Motive zurückzuführen sind wie die Abänderungen des Europäischen Parlaments, werden im Folgenden ausführlich kommentiert. Erläutert wird auch, welche Änderungen der Rat darüber hinaus am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen hat. 3.2. Abänderungen des Europäischen Parlaments, die im Grundsatz in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden 3.2.1. Erwägungsgründe 3.2.1.1. Allgemeine Bemerkungen Bei der Abstimmung in erster Lesung akzeptierte die Kommission die Abänderungen des Parlaments an der Präambel. Die anderen Änderungen im Gemeinsamen Standpunkt tragen entweder einer Änderung der Artikel Rechnung oder präzisieren in Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag die Auslegung der bestehenden Artikel. 3.2.1.2. Den Abänderungen des Parlaments entsprechend geänderte Erwägungsgründe Die Abänderung 1 des Parlaments wurde in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Dementsprechend wurde der zweite Satz des Erwägungsgrundes 11, wonach die Richtlinie kreditrisikobedingte zusätzliche Sicherheiten (die bei Verschlechterung der Bonität des Sicherungsgebers verlangt werden) nicht schützt, gestrichen, um den Schutz derartiger Sicherheiten unter nationales Recht zu stellen. Auch Abänderung 2 wurde übernommen, d.h. der Erwägungsgrund 14 (Komitologie) gestrichen und damit dem Wegfall der Artikel 10 und 11 Rechnung getragen. 3.2.1.3. Erwägungsgründe, die im Gemeinsamen Standpunkt unabhängig von den Abänderungen des Parlaments geändert wurden Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag nahezu unverändert geblieben sind im Gemeinsamen Standpunkt die Erwägungsgründe 1-3, 5 (4 im ursprünglichen Vorschlag), 7 (5), 12 (7), 14 (10), 21 (15) und 22 (16). Sie legen in der Hauptsache Gründe und Ziele des Vorschlags dar. Neu eingefügt wurden die Erwägungsgründe 4, 6, 10 (Text stammt zur Hälfte aus Artikel 4 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags), 13, 15, 16 (erster Satz stammt aus dem alten Erwägungsgrund 11), 17, 19 und 20, die weiter zum Verständnis des ursprünglichen Kommissionsvorschlags beitragen sollen. Mit ihrer Formulierung wird insbesondere die schon im Vorschlag angestrebte ausgewogene Vorgehensweise beibehalten: Förderung unbürokratischer Verwertungsverfahren, indem einige der bestehenden Techniken (wie die Bereitstellung zusätzlicher Sicherheiten oder das Verfügungsrecht im Falle "verpfändeter" Vermögensgegenstände) von bestimmten automatischen Anfechtungsregeln ausgenommen werden, ohne dass dies bestehende nachträgliche richterliche Schutzmaßnahmen berührt, die bei unredlichen oder wirtschaftlich unvernünftigen Transaktionen nach wie vor erforderlich sind. Neu eingefügt oder geänderten Artikeln angepasst wurden die Erwägungsgründe 8 (8 im ursprünglichen Vorschlag), 9 (6), 11 und 18 (13). Die Änderungen an den Erwägungsgründen 8-9 entsprechen den Abänderungen 3 und 17 des Parlaments am verfügenden Teil, d.h. sie betreffen den Artikel Internationales Privatrecht und die Bestimmung, wonach die Sicherheit bereitgestellt sein muss, um in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen (in Erwägungsgrund 11 wird näher darauf eingegangen, wie diese Bereitstellung nachzuweisen ist). In Erwägungsgrund 18 wird die Verwendung von Barsicherheiten klargestellt. Erwägungsgrund 9 des ursprünglichen Vorschlags (Gegenparteien aus Drittländern) wurde gestrichen. 3.2.2. Verfügender Teil 3.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen Die Änderungen des Parlaments am verfügenden Teil wurden bei der Abstimmung in erster Lesung von der Kommission vorbehaltlich einiger redaktioneller Änderungen akzeptiert, um in Bezug auf den Gemeinsamen Standpunkt den Weg für eine abschließende Einigung frei zu machen. 3.2.2.2. Artikel, die den vom Parlament in erster Lesung beschlossenen Abänderungen entsprechend geändert wurden Abänderungen 3, 4, 10, 11 und 12 - Artikel 1 und 2 (2 und 3 im ursprünglichen Vorschlag) Nach langen und schwierigen Verhandlungen wurde schließlich im Detail festgelegt, welche Voraussetzungen die Parteien einer dieser Richtlinien entsprechenden Sicherungsvereinbarung erfuellen müssen. Artikel 2 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags schrieb zur Festlegung der Bedingungen der Sicherungsvereinbarung einen schriftlichen Vertrag (auch in elektronischer Form) vor. Darüber hinaus musste die Vereinbarung selbst vom Sicherungsgeber unterzeichnet werden (wobei bei entsprechendem Authentizitätsnachweis auch die Möglichkeit einer elektronischen Signatur eröffnet wurde). Diese Anforderungen wurden überarbeitet, um den Marktteilnehmern einen noch flexibleren Rahmen zu bieten, was in den Abänderungen 3 und 10 des Parlaments sowie in Artikel 1 Absatz 5 des Gemeinsamen Standpunkts zum Ausdruck kommt (wo es heißt, dass die Besitzverschaffung schriftlich nachzuweisen ist). In Artikel 1 Absatz 5 des Gemeinsamen Standpunkts heißt es weiter, dass die Bestellung der Finanzsicherheiten schriftlich oder "in rechtlich gleichwertiger Form" nachzuweisen ist, was sowohl aufsichtsrechtlich praktikabel/solide als auch flexibel genug ist, um den Anforderungen von Parlament und Kommission gerecht zu werden. Die Definition von "schriftlich" wurde entsprechend geändert: Artikel 2 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts entspricht nun weitgehend der Abänderung 12 des Europäischen Parlaments. Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen, muss eine Sicherheit darüber hinaus besitzgebunden sein, d.h. Besitz oder Kontrolle müssen dem Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter übertragen sein. Dies wird auch in Artikel 2 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts (Definition von "Bestellung") betont, wo der Rat weitgehend dieselbe Linie verfolgt wie das Europäische Parlament in seiner Abänderung 11. Auch ist im Gemeinsamen Standpunkt von "Finanz"sicherheit die Rede, womit der Rat der Abänderung 4 Rechnung trug. Abänderungen 5 bis 9, 18 und 19 - Artikel 1 Absatz 2 (Artikel 2 Absatz 4 im ursprünglichen Vorschlag) Auch der Kreis der Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber wurde angepasst, um den eindeutigen Positionen des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung zu tragen. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag umfasste öffentliche Behörden, beaufsichtigte Finanzinstitute und Großunternehmen, die sich durch gewisse Schwellen bestimmten, welche im Ausschussverfahren aktualisiert werden konnten. Mit den Abänderungen 5 und 9 weitete das Parlament diesen Kreis auf alle Arten von Unternehmen aus, deren Vertragspartner entweder ein Finanzinstitut oder eine öffentliche Stelle im weiteren Sinne ist. Mit Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, nicht im Finanzsektor tätige Unternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen. Dies spiegelt zum einen dieselben aufsichtsrechtlichen Motive, zum anderen aber auch einen politischen Kompromiss wider: so hatten einige Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten, die Einbeziehung aller Arten von nicht im Finanzsektor tätigen Unternehmen könne bei Konkurs in der Frage der Rangfolge der Gläubiger zu Schwierigkeiten führen. Die Kommission hat diese Ausnahmeregelung akzeptiert, da sie davon ausgeht, dass von dieser Möglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht wird und sie - sollte sie zum Einsatz kommen - nur äußerst begrenzte Auswirkungen hat. Nach Auffassung der Kommission wäre es für einen Mitgliedstaat äußerst schwierig oder schädlich, Unternehmen auf Dauer von den Vorteilen der Richtlinie auszunehmen, zumal einige Großunternehmen bereits auf Sicherungstechniken auf dem Geld- und Kapitalmarkt zurückgreifen. Mit Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts wird nicht nur der Kreis der Sicherungsnehmer und -geber erweitert, sondern darüber hinaus auch die Definition der erfassten Institute weiter präzisiert, wobei die Abänderungen 6-8 des Parlaments fast wörtlich übernommen werden. In Übereinstimmung mit Abänderung 9 des Parlaments wurden die Schwellen, anhand derer bestimmt werden sollte, ob ein Unternehmen unter die Richtlinie fällt, gestrichen. Damit wurden auch die Artikel 11 und 12 (Komitologieverfahren) hinfällig, deren Streichung den Abänderungen 18 und 19 des Parlaments entsprach. Abänderungen 13 und 14 - Artikel 4 (5 im ursprünglichen Vorschlag) Im "Verwertungs- bzw. Beendigungsfall", in dem der Sicherungsnehmer zur Verwertung der Finanzsicherheit berechtigt ist, ließ schon der ursprüngliche Kommissionsvorschlag bei Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten die Veräußerung durch den Sicherungsnehmer zu. Als Alternative zur Veräußerung sieht der Gemeinsame Standpunkt den Abänderungen 13 und 14 des Parlaments entsprechend nun auch die Möglichkeit der Aneignung durch den Sicherungsnehmer vor, wenn die Parteien dies vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertungsklausel enthält. Doch schreiben einige Mitgliedstaaten grundsätzlich vor, dass Sicherheiten zu marktüblichen Bedingungen verwertet werden müssen, um so eine unabhängige, faire Bewertung der Sicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde es im Gemeinsamen Standpunkt für nötig gehalten, den Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten der Richtlinie eine Aneignung nicht zulassen, die Möglichkeit zu geben, die Aneignung nicht anzuerkennen. Abänderung 15 - Artikel 5 (6 im ursprünglichen Vorschlag) Im Gemeinsamen Standpunkt wird der Abänderung 15 entsprechend klargestellt, dass der Sicherungsnehmer bei verpfändeten Wertpapieren nur dann ein Verfügungsrecht hat, wenn die Parteien dies bei der Bestellung der Finanzsicherheit vereinbart haben. Abänderung 17 - Artikel 9 (10 im ursprünglichen Vorschlag) Der Artikel Internationales Privatrecht wurde erheblich geändert: insbesondere der frühere Absatz 2 wurde im Gemeinsamen Standpunkt gestrichen und damit der Abänderung 17 des Parlaments Rechnung getragen, um den zur Zeit in Den Haag auf der Konferenz über Internationales Privatrecht geführten Diskussionen nicht vorzugreifen. Diese betreffen die gleichen Fragen des Internationalen Privatrechts wie dieser Artikel. Die restlichen Bestimmungen wurden mit Blick auf die Entwicklungen im Entwurf der Haager Konvention präzisiert. Abänderung 20 - Artikel 11 (12 im ursprünglichen Vorschlag) In Abänderung 20 hatte das Parlament die Auffassung vertreten, die Richtlinie solle ein Jahr früher (Ende 2003) umgesetzt werden als im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen (Ende 2004). In Anbetracht der komplexen Auswirkungen der Richtlinie auf Eigentumsrechte, Konkursrecht und Regeln des Internationalen Privatrechts verpflichtet der Gemeinsame Standpunkt die Mitgliedstaaten lediglich dazu, die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten umzusetzen. Doch geht aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm (2001) klar hervor, dass auch die Mitgliedstaaten alle erdenklichen Anstrengungen für notwendig halten, um bis Ende 2003 einen integrierten Wertpapiermarkt zu schaffen. Diese gemeinsame Verpflichtung erfordert eine rasche Annahme und Umsetzung der Richtlinie. 3.2.2.3. Vom Rat neu aufgenommene Bestimmungen Artikel 1 (1 und 2 des ursprünglichen Vorschlags) Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Finanzsicherheiten, die unmittelbar mit den Produktionsmitteln des Sicherungsgebers verbunden sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Damit soll verhindert werden, dass die Möglichkeiten des Sicherungsgebers zu Umstrukturierungsmaßnahmen in Frage gestellt werden. Dies entspricht voll und ganz dem ursprünglichen Vorschlag, mit dem zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, beispielsweise Immobilien oder bewegliche Vermögensgegenstände abzudecken. Die Definition der maßgeblichen "Verbindlichkeiten" in Artikel 1 Absatz 6 des ursprünglichen Vorschlags wurde in die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f aufgenommen. Artikel 2 (3 im ursprünglichen Vorschlag) Als überfluessig angesehen und gestrichen wurden die Begriffsbestimmungen "Wertpapierpensionsgeschäft", "Sicherungsgeber", "Sicherungsnehmer", "Finanzsicherheit", "maßgeblicher Intermediär" und "Depotkonto für Wertpapiersicherheit". In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Gemeinsamen Standpunkts wird der Begriff der Finanzsicherheit jedoch definiert. Darüber hinaus wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gemeinsamen Standpunkts der Begriff der "Barsicherheit" definiert, um Bargeld vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Artikel 3 (4 im ursprünglichen Vorschlag) Um eine unbürokratische Verwertung von Finanzsicherheiten zu erleichtern, enthielt der ursprüngliche Kommissionsvorschlag eine (nicht vollständige) Liste unnötiger 'Formerfordernisse'. Unnötig insofern, als sie über die formalen Anforderungen des ursprünglichen Artikels 2 hinausgingen (siehe 3.2.2.2). Diese ursprünglich in Artikel 4 Absatz 2 enthaltenen Beispiele werden nunmehr in Erwägungsgrund 10 aufgezählt. In Artikel 3 Absatz 1 wird darüber hinaus klargestellt, dass die Bestellung einer Sicherheit nicht von Formerfordernissen abhängig gemacht werden kann. Dementsprechend wird der ursprünglich in Artikel 4 Absatz 1 enthaltene Verweis auf die im früheren Artikel 2 festgelegte Anforderung, wonach für die Wirksamkeit der Finanzsicherheit gegenüber Dritten keine weiteren Schritte eingeleitet werden mussten, nunmehr durch Artikel 3 Absatz 2 ersetzt. Artikel 4 (5 im ursprünglichen Vorschlag) In Artikel 5 Absatz 1 des Kommissionsvorschlags wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Sicherungsnehmer die Finanzsicherheit im "Verwertungs- bzw. Beendigungsfall" realisieren kann (siehe 'Aneignung' oben). Dieser Absatz wurde im Gemeinsamen Standpunkt in zwei Absätze aufgeteilt (Artikel 4 Absätze 1 und 4). Artikel 5 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags, der eine Aufrechnung im Beendigungsfall ermöglichte, wurde im Gemeinsamen Standpunkt in Artikel 7 Absatz 2 verschoben. Artikel 4 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts entspricht dem ursprünglichen Artikel 5 Absatz 4. Die darin enthaltene Verpflichtung, die Bewertung einer Finanzsicherheit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen, wurde nunmehr auch auf die Ermittlung der im Zusammenhang mit der Aufrechnung im Beendigungsfall maßgeblichen Verbindlichkeiten ausgeweitet, was mit den Artikeln 5 bis 7 des Gemeinsamen Standpunkts in Einklang steht. Artikel 5 (6 im ursprünglichen Vorschlag) Artikel 5 des Gemeinsamen Standpunkts steckt den Rahmen für das Verfügungsrecht des Sicherungsnehmers über 'verpfändete' Wertpapiere. Nach Artikel 5 Absatz 2 kann der Sicherungsnehmer - soweit mit dem Sicherungsgeber vereinbart - den Wert einer Sicherheit derselben Art gegen die maßgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnen, anstatt die Sicherheit an den Sicherungsgeber rückzuübereignen, und die Rückzahlung des Darlehens verlangen. Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags wurde als überfluessig angesehen und gestrichen. Demgegenüber wurde Artikel 5 Absatz 4 neu eingefügt und damit klargestellt, dass die Verfügung über eine Finanzsicherheit die Gültigkeit der Sicherungsvereinbarung gegenüber Dritten in keiner Weise berührt, da sich die Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 2 nicht im Besitz oder unter der Kontrolle des Sicherungsgebers befindet. Artikel 6 (7 im ursprünglichen Vorschlag) Da die Aufrechnung im Beendigungsfall für die Vollrechtsübertragung und Wertpapierpensionsgeschäfte von großer Bedeutung ist, wurde im Gemeinsamen Standpunkt ein neuer Absatz in Artikel 6 eingefügt (Absatz 2), wonach Geschäfte dieser Art in die Aufrechnung im Beendigungsfall einbezogen werden können, sofern die Parteien dies vereinbart haben. Artikel 7 (8 im ursprünglichen Vorschlag) Die Absätze 1 und 2 des ursprünglichen Artikels 8 (allgemeiner Schutz der Aufrechnung im Beendigungsfall) wurden im Gemeinsamen Standpunkt in Artikel 7 Absatz 1 zusammengefasst. Artikel 7 Absatz 2, der die Aufrechnung infolge Beendigung ausdrücklich von bestimmten Formerfordernissen ausnimmt, wurde aus Artikel 5 Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags übernommen. Artikel 8 (9 im ursprünglichen Vorschlag) Die Zielsetzung des ursprünglichen Vorschlags, insbesondere die Absicht, einige der auf dem Markt gängigsten Verfahren (wie die Bestellung von Zusatz- oder Ersatzsicherheiten) vom Insolvenzrecht auszunehmen und vor den sog. Null-Uhr-Regelungen (durch die eine Insolvenz rückwirkend wirksam wird, da ihr Beginn auf Null Uhr angesetzt wird) zu schützen, stieß im Parlament und im Rat auf breite Unterstützung. Zwar wurde der Artikel im Anschluss an die Sachdiskussionen im Rat völlig umformuliert, blieb im Kern aber unverändert. Allerdings wurde im Gemeinsamen Standpunkt ein neuer Absatz 2 eingefügt, der darauf abzielt Sicherungsnehmer zu schützen, die ihre Sicherheit nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhalten haben, jedoch nachweisen können, in gutem Glauben gehandelt zu haben. Die Kommission begrüßt diese Regelung, die sich an eine vergleichbare Bestimmung in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG anlehnt. Artikel 10 Mit Artikel 10 verpflichtet der Gemeinsame Standpunkt die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem Umsetzungstermin einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie (insbesondere der oben genannten Ausnahmeregelungen) und ihres Artikels 5 (Verfügungsrecht über verpfändete Sicherheiten) vorzulegen. 4. Schlussfolgerung Die Kommission ist der Auffassung, dass die wesentlichen Elemente ihres Vorschlags und der Abänderungen des Parlaments, die bei den Verhandlungen im Rat akzeptiert und übernommen wurden, im Gemeinsamen Standpunkt erhalten geblieben sind. Die Kommission befürwortet die im Gemeinsamen Standpunkt enthaltene Fassung dieser mit Ungeduld erwarteten Richtlinie, die für die Teilnehmer auf dem Geld- und Kapitalmarkt sowie für die Integration des Wertpapiermarkts bis Ende 2003 von grundlegender Bedeutung ist.