Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002PC0561

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

/* KOM/2002/0561 endg. */

ABl. C 45E vom 25.2.2003, pp. 65–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0561

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel /* KOM/2002/0561 endg. */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0065 - 0068


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Rat hat am 24. Juni 1991 die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel [1] angenommen.

[1] ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

Am 19. Juli 1999 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erlassen. Darin wurden die Grundsätze und die spezifischen Kontrollmaßnahmen für die ökologische Tierhaltung, die ökologische Erzeugung von unverarbeiteten tierischen Erzeugnissen und von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen mit Bestandteilen tierischen Ursprungs festgelegt.

Nach diesen Grundsätzen dient das Futter eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung und soll den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken.

Die ökologische Tierhaltung sieht strenge Auflagen für die Fütterung vor, nach denen die Tiere mit ökologisch erzeugten Futtermitteln gefüttert werden müssen. Der Bedarf an essentiellen Stoffe, wie bestimmten Aminosäuren und Vitaminen für verschiedene Tierarten, sollte aus natürlichen Quellen gedeckt werden. ausschließlich für Monogastriden sind naturidentische synthetische Vitamine zugelassen, um die Gesundheit der Tiere zu gewährleisten. Synthetische Aminosäuren sind in der ökologischen Landwirtschaft bislang nicht zugelassen.

Diese harmonisierten Vorschriften für die ökologische Tierhaltung sind noch recht neu (Erlass 1999), und die Tierhalter haben Schwierigkeiten bei der Anpassung an die genannten Einschränkungen. Darüber hinaus sind die Quellen natürlicher Futtermittel-Ausgangs erzeugnisse derzeit u.a. deshalb beschränkt, weil in der EU vorübergehend keine tierischen Eiweiße in der Tierernährung eingesetzt werden dürfen.

Unter diesen Umständen kann es für Tierhalter, die ökologische Erzeugung betreiben, schwierig sein, ihre Tiere mit allen essentiellen Nahrungsbestandteilen zu versorgen, die für ein gesundes Wachstum erforderlich sind.

Daher hat die Kommission dem Regelungsausschuss im Dezember 2001 einen Entwurf für eine Verordnung zum Meinungsaustausch vorgelegt. Er sah vor, in der ökologischen Landwirtschaft die Verwendung bestimmter Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit einem hohen Gehalt an natürlichen Aminosäuren (Bierhefe und Eier) zuzulassen. Außerdem sollte für einen Übergangszeitraum die Verwendung von fettlöslichen synthetischen Vitaminen (Vitamine A, D und E) als Futterzusatz für Wiederkäuer und von drei synthetischen Aminosäuren (Methionin, Lysin und Threonin) für Gefluegel zugelassen werden.

Eine überarbeitete Fassung wurde zum Meinungsaustausch und zur möglichen Stellungnahme auf die Tagesordnung der Sitzung des Regelungsausschusses vom 21.-22. März 2002 gesetzt. Die synthetischen Aminosäuren Lysin und Threonin waren aus dem Vorschlag gestrichen worden, da man festgestellt hatte, dass sie hauptsächlich aus genetisch veränderten Organismen gewonnen werden, was den Grundsätzen der ökologischen Landwirtschaft widerspricht. Der Meinungsaustausch im Regelungsausschuss führte zu dem Schluss, dass keine befürwortende Stellungnahme möglich war.

Das Ergebnis der Erörterungen führte zu folgenden Schlussfolgerungen:

- Die Verwendung von synthetischen Aminosäuren stellt zweifellos einen Wendepunkt im ,ökologischen" Landbau dar, dessen Auswirkungen ungewiss sind.

- Bei synthetischen Vitaminen liegt der Fall anders:

* Für andere Tiere als Wiederkäuer (Monogastriden) ist die Verwendung dieser Stoffe in Futtermitteln bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erlaubt.

* Andernfalls müssten diese Stoffe tierärztlich verordnet werden, um insbesondere in den nördlichen Ländern, wo der Vitamingehalt von Raufutter während des langen Winters praktisch gleich Null ist, Mangelerscheinungen zu vorzubeugen.

* Die Vitaminversorgung hat nichts mit Hochleistungsrassen oder -stämmen zu tun, was bei synthetischen Aminosäuren manchmal der Fall ist.

- Einige Mitgliedstaaten lehnen die Verwendung synthetischer Aminosäuren nachdrücklich ab. Außerdem besteht nur im Vereinigten Königreich, in Irland und Frankreich wegen rechtlicher Beschränkungen der Verwendung von Fischmehl ein echter Bedarf für diese Stoffe. Die Verwendung synthetischer Vitamine wird dagegen von mehreren Mitgliedstaaten beantragt.

Nach diesem Konzept wurde dem Regelungsausschuss am 30. April 2002 ein überarbeiteter Vorschlag zum Meinungsaustausch und zur möglichen Stellungnahme vorgelegt.

Dieser überarbeitete Vorschlag sah vor, die Verwendung folgender Stoffe im ökologischen Landbau zu erlauben:

1. Synthetische Vitamine (A, D und E) als Futterzusätze für Wiederkäuer während eines am 31. Dezember 2005 endenden Übergangszeitraums. Die Mitgliedstaaten müssen die Verwendung genehmigen.

2. ,Bierhefen" sowie ,Eier und Eiprodukte" in Futtermitteln.

3. Eine geringfügige Änderung von Anhang I Teil B Nummer 4.10 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates.

Trotz der vorgenommenen Änderungen konnte auch auf der Sitzung vom 30. April 2002 keine befürwortende Stellungnahme erreicht werden.

Der gleiche Vorschlag wurde dem Regelungsausschuss am 9. Juli 2002 zur Stellungnahme vorgelegt, wobei mit 39 Ja-Stimmen (Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden), 33 Nein-Stimmen (Spanien, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich) und 15 Enthaltungen (Belgien, Frankreich) keine Stellungnahme zustande kam.

Gründe für die Gegenstimmen und Enthaltungen:

Frankreich:

- bedauerte, dass synthetische Aminosäuren aus dem Vorschlag herausgenommen worden waren. Die Delegierten waren der Auffassung, dass das Wohlergehen der Tiere wegen des Verbots der Verwendung synthetischer Aminosäuren in der ökologischen Tierhaltung gefährdet sei;

- war der Auffassung, dass die Verwendung synthetischer Vitamine als Futterzusätze für Wiederkäuer ebenso wie bei Monogastriden nicht zeitlich befristet sein sollte;

- stellte die Verwendung von ,Eiern und Eiprodukten" als Futtermittel aus hygienischen Gründen in Frage. Die Delegierten wiesen auch darauf hin, dass mit diesen Erzeugnissen gefütterte Legehennen dazu neigen, Eier anzupicken.

Vereinigtes Königreich:

- bedauerte die Streichung der synthetischen Aminosäuren aus dem Vorschlag. Das Vereinigte Königreich erkennt an, dass bestimmte Mitgliedstaaten die synthetischen Vitamine im Interesse der Tiergesundheit benötigen. Aus diesem Grund stimmten die Delegierten der Aufnahme dieser Stoffe in den Vorschlag zu. Sie konnten dem Vorschlag jedoch nicht zustimmen, da die Aufnahme der synthetischen Aminosäuren auch aus Gründen der Tiergesundheit beantragt worden war;

- stellte die Verwendung von ,Eiern und Eiprodukten" als Futtermittel aus hygienischen Gründen in Frage.

Spanien:

- lehnte die Verwendung synthetischer Vitamine als Futterzusätze für Wiederkäuer ab. Diese Stoffe sollten aus natürlichen Quellen stammen;

- stellte die Verwendung von ,Eiern und Eiprodukten" als Futtermittel aus hygienischen Gründen in Frage.

Italien und Portugal:

- lehnten die Verwendung synthetischer Vitamine als Futterzusätze für Wiederkäuer ab. Diese Stoffe sollten aus natürlichen Quellen stammen.

Belgien:

- erklärte, dass die Meinungen über die Verwendung synthetischer Vitamine als Futterzusätze für Wiederkäuer in Belgien geteilt seien, Das sei der Grund für die Enthaltung.

Da der zuständige Regelungsausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat, legt die Kommission den betreffenden Vorschlag für eine Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse dem Rat vor und unterrichtet das Parlament hiervon.

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission [4], insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

[3] ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

[4] ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grundprinzip des Schutzes der Gesundheit und des Wohlbefindens von Tieren muss die Prävention sein, die sich auf Maßnahmen wie eine sorgfältige Auswahl der Rassen und Stämme sowie eine ausgewogene Ernährung stützt.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurden strenge Auflagen für die Tierfütterung festgelegt. Dabei soll insbesondere der Bedarf an essentiellen Stoffen wie Vitaminen auf natürliche Weise gedeckt werden.

(3) Die Vorschriften über die ökologische tierische Erzeugung wurden erst vor kurzem harmonisiert, und für Tierhalter ist es zum Teil noch schwierig, Tiere mit der Fähigkeit zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen und/oder an entsprechende Haltungssysteme zu beschaffen und ihre Tiere mit allen essentiellen Nahrungsbestandteilen zu versorgen, die für ein gesundes Wachstum erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Versorgung von Wiederkäuern mit bestimmten fettlöslichen Vitaminen.

(4) Daher ist eine Ausnahmeregelung erforderlich, um unter besonderen Bedingungen ausnahmsweise und nur für einen Übergangszeitraum die Verwendung der Vitamine A, D und E zuzulassen.

(5) Diese Zulassung ist an die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission zu knüpfen.

(6) Der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates eingesetzte Ausschuss hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) Anhang I Teil B wird entsprechend Nummer 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert;

b) Anhang II Teile C und D werden entsprechend Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

4. Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

Nummer 4.10 erhält folgende Fassung:

,4.10 Bei Gefluegel besteht das im Maststadium verabreichte Futter zu mindestens 65 % aus einer Mischung von Getreide, Eiweißpflanzen und Ölsaaten".

5. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt C wird folgende Ziffer 2.3 angefügt:

,2.3 Eier und Eiprodukte zur Verfütterung an Gefluegel, vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb."

b) Abschnitt D wird wie folgt geändert:

i) unter Ziffer 1.2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

,Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten während eines am 31. Dezember 2005 endenden Übergangszeitraums die Verwendung synthetischer Vitamine A, D und E zur Verfütterung an Wiederkäufer zulassen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

- es handelt sich um naturidentische Vitamine und

- die durch die Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen basieren auf genau festgelegten Kriterien und werden der Kommission mitgeteilt.

Diese Zulassung wird nur Erzeugern erteilt, die der Kontrolleinrichtung oder Behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, dass Gesundheit und Wohlergehen der Tiere ohne Verwendung dieser synthetischen Vitamine nicht sichergestellt werden können."

ii) unter Nummer 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:

- ,Bierhefen".

Top