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Document 52002AE1026

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kodifizierte Fassung)" (KOM(2002) 336 endg. — 2002/0131 (COD))

    ABl. C 61 vom 14.3.2003, p. 123–123 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AE1026

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kodifizierte Fassung)" (KOM(2002) 336 endg. — 2002/0131 (COD))

    Amtsblatt Nr. C 061 vom 14/03/2003 S. 0123 - 0123


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kodifizierte Fassung)"

    (KOM(2002) 336 endg. - 2002/0131 (COD))

    (2003/C 61/20)

    Der Rat beschloss am 19. Juli 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 137 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss, Frau Giacomina Cassina zu der mit der Erarbeitung der Stellungnahme beauftragten Hauptberichterstatterin zu bestellen.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 393. Plenartagung (Sitzung vom 18. September) mit 68 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Der "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung"(1) ist de facto die kodifizierte Fassung der Richtlinien 93/104/EG(2) und 2000/34/EG(3).

    2. Der Kodifizierungsprozess entspricht der Notwendigkeit, gemäß der Empfehlung des Europäischen Rates von Edinburg vom Dezember 1992 die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Trägern der Rechtssicherheit werden zu lassen.

    3. Das Problem der Vereinfachung und Kodifizierung der Texte ist nicht völlig neu. Die Kommission hatte bereits im April 1987 auf eigenen Entschluss ihre Dienststellen angewiesen, spätestens nach der zehnten Änderung der verschiedenen Rechtsinstrumente eine konstitutive Kodifizierung vorzunehmen. Die Kommission veröffentlichte letztes Jahr ein Programm zur Beschleunigung der Kodifizierung des gesamten Acquis communautaire(4).

    4. Die Kodifizierung der Rechtsakte sollte tatsächlich bereits ab den ersten Änderungen der jeweiligen Rechtsakte erfolgen. Im Falle der Richtlinie, auf die sich die vorliegende Stellungnahme bezieht, erfolgt die Kodifizierung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs(5) in Sachen Nichtigkeitklage des Vereinigten Königreichs von 1994. Darin bestätigte der Gerichtshof die Rechtsgrundlage und unterzog Artikel 5 einer Änderung.

    5. Eine Kodifizierung darf keinesfalls zu inhaltlichen Änderungen führen. Der Ausschuss ist nach der Überprüfung des Vorschlags der Auffassung, dass der vorliegende Text diesem Grundsatz voll und ganz gerecht wird, da er einer systematischen Kombination der unter Ziffer 1 genannten beiden Richtlinien entspricht, die dadurch klarer werden. Deshalb sind in dieser Hinsicht keinerlei Einwände vorzubringen.

    5.1. Der Ausschuss unterstützt folglich den vorliegenden Vorschlag und wünscht eine rasche Verabschiedung durch das Parlament und den Rates.

    Brüssel, den 18. September 2002.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) KOM(2002) 336 endg.

    (2) "Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestalt".

    (3) "Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind".

    (4) KOM(2001) 645 endg. vom 21. November 2001: "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire".

    (5) Urteil vom 18. November 1996 (Rechtssache C-84/94).

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