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Document 52001PC0518

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Stellungnahme der Gemeinschaft in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation bettrefend den Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche

/* KOM/2001/0518 endg. - CNS 2001/0216 */

52001PC0518

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Stellungnahme der Gemeinschaft in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation bettrefend den Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche /* KOM/2001/0518 endg. - CNS 2001/0216 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Stellungnahme der Gemeinschaft in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation bettrefend den Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Überblick über die Bedingungen des Beitritts des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur WTO

1. Einleitung

Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) über die Bedingungen des WTO-Beitritts von Chinesisch-Taipeh stehen kurz vor dem Abschluss. Sie wurden vor acht Jahren, d.h. 1992 eingeleitet, nachdem Chinesisch-Taipeh den Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen beantragt hatte.

Bevor die EG den Beitritt von Chinesisch-Taipeh im Allgemeinen Rat der WTO förmlich unterstützen kann, muss der Rat die Beitrittsbedingungen in einem Beschluss genehmigen.

Im folgenden werden die Auswirkungen der Mitgliedschaft von Chinesisch-Taipeh auf die EG und ihre Mitgliedstaaten, auf die WTO und auf Chinesisch-Taipeh erläutert und die Beitrittsbedingungen zusammenfassend dargestellt.

1.1. Die rechtsverbindliche Verpflichtung von Chinesisch-Taipeh zum offenen Handel

Sofern in den Beitrittsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, verpflichtet sich Chinesisch-Taipeh durch seinen Beitritt zur WTO zur Einhaltung aller WTO-Verpflichtungen.

Die Beitrittsbedingungen sind zum einen in den Verpflichtungslisten niedergelegt, in denen sämtliche Marktzugangsverpflichtungen aufgeführt sind, die Chinesisch-Taipeh mit dem Beitritt gegenüber den übrigen Mitgliedern rechtsverbindlich eingeht. Diese Listen umfassen tarifäre und nichttarifäre Maßnahmen im Agrarhandel und im Handel mit gewerblichen Waren (Verpflichtungen im Rahmen des GATT) sowie im Handel mit Dienstleistungen (Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen).

Zum anderen sind weitere rechtsverbindliche Verpflichtungen im Protokoll und im Bericht der Arbeitsgruppe über den Beitritt von Chinesisch-Taipeh zur WTO enthalten. In diesen Dokumenten ist im Wesentlichen dargelegt, welchen neuen WTO-Verpflichtungen Chinesisch-Taipeh in allen übrigen in die Zuständigkeit der WTO fallenden Bereichen (z.B. Subventionen, TRIPs, TBT, Zollwertermittlung, usw.) nachkommen muss.

1.2. Marktöffnung in eine Richtung - keine neuen Verpflichtungen für die EU

Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand stets die Frage, in welchem Maße Chinesisch-Taipeh zur Marktöffnung und zur Einhaltung der WTO-Regeln in allen von der WTO abgedeckten Bereichen bereit ist, um in die WTO aufgenommen zu werden. Das bedeutet, dass es für die WTO-Mitglieder bei den Verhandlungen darum ging, von Chinesisch-Taipeh im Gegenzug zur WTO-Mitgliedschaft Zugeständnisse bzw. eine Verbesserung des Marktzugangs zu erhalten, ohne dass sich dadurch etwas an ihren WTO-Verpflichtungen ändert.

Für die EG, die die Interessen der europäischen Wirtschaft und Unternehmen in vollem Umfang vertrat, bedeutet der Beitritt von Chinesisch-Taipeh deutlich mehr einklagbare Rechte, ohne dass sich gleichzeitig die Verpflichtungen der EG gegenüber Chinesisch-Taipeh wesentlich ändern. In den bilateralen Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und Chinesisch-Taipeh wurden Beitrittsbedingungen festgelegt, die für die vorrangigen Sektoren und Interessensbereiche sämtlicher EU-Mitgliedstaaten erhebliche Vorteile mit sich bringen (Einzelheiten siehe unten).

Die einzige Verpflichtung der WTO-Mitgliedstaaten besteht darin, Chinesisch-Taipeh dauerhaft die Meistbegünstigung einzuräumen und damit seine Gleichbehandlung zu gewährleisten, außer in den im Beitrittsprotokoll festgelegten Ausnahmefällen. Da die EG Chinesisch-Taipeh bereits den Meistbegünstigungsstatus zuerkannt hat, ist auch diese Verpflichtung ohne praktische Auswirkungen.

Wird Chinesisch-Taipeh die gleiche Behandlung wie den anderen WTO-Mitgliedern gewährt, so wird die einzige spürbare Folge davon sein, dass die für Chinesisch-Taipeh spezifischen Kontingente bis zum Jahr 2005 schrittweise abgeschafft werden müssen. Dabei handelt es sich um die noch bestehenden Kontingente für Einfuhren von Textilwaren aus ChinesischTaipeh in die EU, die gemäß dem Abkommen über Textil- und Bekleidungswaren abgeschafft werden müssen.

1999 nahm Chinesisch-Taipeh den siebten Platz unter den Lieferanten der EU ein und lag als Exportmarkt für Erzeugnisse aus der EU an 17. Stelle. Das Handelsbilanzsaldo der EU gegenüber Chinesisch-Taipeh beläuft sich auf 8,12 Mrd. Euro. Die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen von Chinesisch-Taipeh werden zweifellos zu einer größeren Ausgeglichenheit der Handelsströme beitragen.

Den EU-Unternehmen wird der Zugang zum Markt von Chinesisch-Taipeh erheblich erleichtert. Die Einfuhrzölle und nichttarifären Beschränkungen werden drastisch und dauerhaft abgebaut. Ausländische Firmen werden in einem attraktiveren und kalkulierbareren Geschäftsumfeld investieren können. Durch das rechtsverbindliche Streitbeilegungsverfahren der WTO werden beide Seiten in der Lage sein, ihre Handelsprobleme zu lösen. Die Vereinbarungen tragen somit entschieden dazu bei, europäischen Unternehmen den Export nach Chinesisch-Taipeh und die Geschäftstätigkeit dort zu erleichtern.

1.3. Auswirkungen auf die WTO

Die Aufnahme von Chinesisch-Taipeh in die WTO ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer wirklich globalen Organisation. Daher unterstützen die EG und ihre Mitgliedstaaten seit langem den Antrag auf Beitritt von Chinesisch-Taipeh zu angemessenen handelspolitischen Bedingungen.

Als zehntgrößte Handelsmacht (1998, ohne den innergemeinschaftlichen Handel) mit einem realen BIP von 289 Mrd. USD im Jahr 1999 wird Chinesisch-Taipeh sofort eine Schlüsselrolle innerhalb der WTO übernehmen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der hohe Standard, den die Verpflichtungen von Chinesisch-Taipeh zur Öffnung seiner Wirtschaft für Importe, Investitionen und Unternehmen besitzen. Die Handelsregelung von Chinesisch-Taipeh wird deutlich liberaler sein als die der meisten WTO-Mitglieder auf vergleichbarer Entwicklungsstufe. In vielen Bereichen gehen die Zugeständnisse von Chinesisch-Taipeh weit über die üblichen Verpflichtungen in der WTO hinaus. Der Durchschnittszollsatz wird niedrig sein, Kontingente werden zügig abgebaut, Dienstleister nahezu aller Branchen werden über einen guten Marktzugang verfügen, und der Schutz der Rechte am geistigen Eigentum wird gesetzlich verankert. Wie nachfolgend erläutert wird, liegt am Ende der Verhandlungen ein außerordentlich umfangreiches Paket mit Marktöffnungsmaßnahmen auf dem Tisch und Chinesisch-Taipeh wird damit eine der liberalsten Handelsregelungen der Welt besitzen.

2. Gesamtbewertung der Bedingungen für den Beitritt von Chinesisch-Taipeh

Chinesisch-Taipeh wird seinen gewogenen mittleren Zollsatz auf gewerbliche Waren auf 4,81% senken. Es ist zu einer umfassenden Beseitigung der Zölle auf Gegenseitigkeitsbasis bereit, und seine angebotenen Verpflichtungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse gehen weit über die im Rahmen der Uruguay-Runde festgelegten Harmonisierungsregeln hinaus. Chinesisch-Taipeh ist bereits dem Informationstechnologie-Übereinkommen (ITA) beigetreten und an den ITA II-Verhandlungen beteiligt. Mehr als zwei Drittel der vorgesehenen Zollsenkungen bei gewerblichen Waren werden bis zum WTO-Beitritt realisiert worden sein. Die restlichen Senkungen erfolgen bis Ende 2002 und in einigen wenigen Ausnahmefällen bis 2004 und 2008 (Kraftfahrzeuge).

Für den Dienstleistungsbereich unterbreitete Chinesisch-Taipeh eine der zehn besten Verpflichtungslisten im Rahmen der WTO. Seine Zugeständnisse decken ein breites Spektrum von Sektoren ab, einschließlich Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, freiberufliche Dienstleistungen, Werbung, EDV, Bau- und Vertriebsdienstleistungen.

Das Angebot im Agrarbereich umfasst die Öffnung von Märkten für empfindliche Erzeugnisse wie Schweinefleisch und Gefluegel. Außerdem bot Chinesisch-Taipeh an, bereits vor dem Beitritt Zollkontingente für Äpfel und Zitrusfrüchte zu eröffnen.

2.1. Darstellung nach Sektoren

Gewerbliche Waren

Chinesisch-Taipeh wird seine Zollsätze für 6814 Erzeugnisse binden, den Zollschutz verringern und Zollsätze für Waren, die unter die Vereinbarungen der Uruguay-Runde über die Beseitigung der Zölle auf Gegenseitigkeitsbasis sowie das Informationstechnologie-Übereinkommen fallen, abschaffen. Die meisten Zollsenkungen (68%) werden mit dem WTO-Beitritt wirksam. Bei 2217 (32%) Zolltarifpositionen ist eine schrittweise Senkung/Beseitigung der Zölle vorgesehen ('staging'), die in den meisten Fällen bis 2002 abgeschlossen ist, mit Ausnahme von Zeitungspapier (2000), 29 chemischen Erzeugnissen (2001) und 405 weiteren Erzeugnissen (hauptsächlich chemische Erzeugnisse, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Kraftfahrzeugteile und Sperrholz) (2004) sowie 46 Zolltarifpositionen im Bereich der Kraftfahrzeuge (2008).

Weine und Spirituosen

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen der EG und Chinesisch-Taipeh über den Marktzugang verpflichtete sich Chinesisch-Taipeh zur Abschaffung der Zölle auf dunkle und helle Spirituosen (mit Ausnahme einiger sogenannter "oriental spirits") ab dem 1. Januar 2000, also noch vor dem WTO-Beitritt. Im Rahmen dieser Verhandlungen sicherte Chinesisch-Taipeh außerdem zu, den Schutz europäischer Ursprungsbezeichnungen für Weine und Spirituosen zu gewährleisten. Alle diskriminierenden Steuerregelungen für eingeführte alkoholische Getränke wurden von Chinesisch-Taipeh bereits abgeschafft.

Kraftfahrzeuge

Die Zollsätze werden bis zum Jahr 2008 schrittweise auf 17,5% gesenkt. Nach dem Beitritt wird das Zollkontingent für aus der EU eingeführte Personenkraftfahrzeugen auf 159.220 Stück p.a. festgesetzt (das Doppelte der derzeitigen EU-Exporte) und jährlich um 20% bis zur vollständigen Liberalisierung, die acht Jahre nach dem Beitritt abgeschlossen sein soll, erhöht. Chinesisch-Taipeh wird außerdem das Verbot von Diesel-Pkw und Motorrädern über 150 cc innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt aufheben und Steueranreize mit diskriminierender Wirkung, durch die der Einsatz inländischer Maschinen und Arbeitskräfte bei den Herstellern gefördert werden soll, abschaffen.

Dienstleistungen

Chinesisch-Taipeh wird alle Beschränkungen für ausländische Beteiligungen aufheben, außer in bestimmten Sektoren wie Telekommunikation, in denen EU- und andere ausländischen Unternehmen dennoch die Anteilsmehrheit halten können. Im Bereich der Finanzdienstleistungen wird Chinesisch-Taipeh den Marktzugang und die Behandlung von Anbietern aus der EU deutlich verbessern. Was die maritimen Dienstleistungen anbetrifft, so wird Chinesisch-Taipeh ausländischen Schiffsgesellschaften die Gründung von 100%igen Tochtergesellschaften gestatten, die für die eigenen Schiffe das Anlaufen von und Auslaufen aus Häfen organisieren, sich um Güterfracht und/oder Passagiere bemühen und über eigene See-Container-Terminals verfügen. Diese Unternehmen dürfen außerdem Schifffahrtsagenturen betreiben sowie Frachtdienste, Containerstationen und Lagermöglichkeiten anbieten.

Öffentliches Beschaffungswesen

Chinesisch-Taipeh wird mit dem Beitritt zur WTO gleichzeitig auch dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beitreten.

Zivile Luftfahrt

Chinesisch-Taipeh wird mit dem Beitritt zur WTO gleichzeitig auch dem WTO-Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen beitreten.

3. Schlussfolgerungen

Die dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegten Bedingungen für den Beitritt von Chinesisch-Taipeh zur WTO sind nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und zugleich ehrgeiziges Paket von Marktöffnungsverpflichtungen, das Chinesisch-Taipeh ebenso wie seinen Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen wird.

2001/0216 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Stellungnahme der Gemeinschaft in der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation bettrefend den Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh) zur Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, 44, 47, 55, 71, 80 Absatz 2, 95, 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, [1]

[1]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [2]

[2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Chinesisch-Taipeh beantragte 1992 den Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1947) und hielt diesen Antrag nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) am 1. Januar 1995 aufrecht.

(2) Am 1. Oktober 1992 wurde die Arbeitsgruppe für den Beitritt von Chinesisch-Taipeh zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen eingesetzt und am 31. Januar 1995 in eine Arbeitsgruppe für den Beitritt zur Welthandelsorganisation umgewandelt, um eine Einigung über Beitrittsbedingungen zu erzielen, die für Chinesisch-Taipeh und die Mitglieder der Welthandelsorganisation annehmbar sind.

(3) Die Kommission führte im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen über ein umfassendes Paket von Marktöffnungsverpflichtungen für Chinesisch-Taipeh, dem die Gemeinschaft große Bedeutung beimisst und das in dem am 23. Juli 1998 unterzeichneten bilateralen Abkommen zwischen Chinesisch-Taipeh und der Europäischen Gemeinschaft festgelegt wurde.

(4) Diese Verpflichtungen werden nun in das Protokoll über den Beitritt von Chinesisch-Taipeh zur Welthandelsorganisation aufgenommen.

(5) Hierdurch erhalten zudem die Handelsbeziehungen zwischen Chinesisch-Taipeh und der Europäischen Union in einen soliden Rechtsrahmen eingebunden.

(6) Das Beitrittsprotokoll ist entsprechend zu genehmigen.

(7) Artikel XII des WTO Abkommens bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittsland und der WTO ausgehandelt werden und dass die Ministerkonferenz der WTO diese Beitrittsbedingungen beschliesst.

(8) Demgemäss muss die Gemeinschaft ihre Stellungnahme in der Ministerkonferenz festlegen.

(9) Für einige der Ziele der Gemeinschaft, die durch den Beitritt von Chinesisch-Taipeh zur WTO gefördert werden, sieht der Vertrag keine andere Grundlage vor als Artikel 308.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Stellungnahme der Gemeinschaft in der WTO Ministerkonferenz betreffend des Beitritts von Chinesisch-Taipeh zur WTO entspricht dem Entwurf der Entscheidung der Ministerkonferenz, der den Beitritt befürwortet (siehe Beilage).

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BEITRITT DES GESONDERTEN ZOLLGEBIETS

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU

Beschlussentwurf [... November 2001]

[Die Ministerkonferenz -

gestützt auf Artikel IX Absatz 1 und Artikel XII Absatz 2 des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die vom Allgemeinen Rat genehmigten Beschlussfassungsverfahren im Rahmen der Artikel IX und XII des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WT/L/93),

in Anbetracht des Antrags des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsur vom 7. Dezember 1995 auf Beitritt zum Marrakesch-Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation,

angesichts der Ergebnisse der Verhandlungen zur Festlegung der Bedingungen des Beitritts des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsur zum Marrakesch-Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und nach Ausarbeitung eines Protokolls über den Beitritt des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsur (WT/ACC/.../...) -

beschließt:

Das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsur kann dem Marrakesch-Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nach Maßgabe des Protokolls im Anhang beitreten.] [3]

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