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Document 52001PC0312

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 1970/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1978/548/EWG des Rates - zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2001/0312 endg. - COD 98/0277 */

52001PC0312

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 1970/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1978/548/EWG des Rates - zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2001/0312 endg. - COD 98/0277 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 1970/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1978/548/EWG des Rates - ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

1. Verfahren

Der Vorschlag KOM(1998) 526 endg. / 1998/0277 (COD) wurde dem Rat und dem Parlament am 28. September 1998 gemäß Artikel 95 EG-Vertrag vorgelegt (ABl. C 326 vom 24.10.1998, S. 4).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 27. Januar 1999 ab (ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 15).

Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens gab das Europäische Parlament seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. April 1999 ab (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 58). Das Europäische Parlament nahm 11 Änderungsanträge redaktioneller oder technischer Art an. Am 13. August 1999 legte die Kommission einen geänderten Vorschlag vor, in den sie 9 der Abänderungen des Europäischen Parlaments an ihrem ursprünglichen Vorschlag übernahm (ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 2).

Der gemeinsame Standpunkt des Rates wurde am 17. November 2000 einstimmig angenommen (ABl. C 36 vom 02.02.2001, S. 1). Die Kommission billigte den gemeinsamen Standpunkt.

Am 14. März 2001 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung 2 Anträge zur Änderung des gemeinsamen Standpunkts des Rates an.

In Übereinstimmung mit Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den 2 Abänderungen des Europäischen Parlaments ab.

2. Ziel des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie des Rates 1978/548/EWG, der damit nicht nur Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse M1), sondern alle Fahrzeugklassen M, N, O (Fahrzeuge für die Beförderung von Fahrgästen und Gütern und Anhänger) umfasst. Zusätzlich wurden neue harmonisierte Vorschriften für Verbrennungsheizgeräte, die unabhängig vom Motor arbeiten, eingeführt, die an die Stelle einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in diesem Bereich treten. Die Anforderungen stellen sicher, dass diese Geräte entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Technik einem hohen Sicherheits- und Umweltstandard entsprechen. Schließlich werden mit dem Vorschlag die Verwaltungsvorschriften dieser Richtlinie mit jenen der Rahmenrichtlinie über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Einklang gebracht (Richtlinie des Rates 1970/156/EWG in der geänderten Fassung).

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Beide Abänderungen sind sehr technischer Art und beeinträchtigen nicht die Sicherheitsanforderungen. Beide Abänderungen sind für die Kommission annehmbar.

Die erste Abänderung beschränkt die Anforderung, dass die Brennkammer und der Wärmetauscher einem vorgeschriebenen Betriebsdruck standhalten müssen, auf Heizgeräte mit Wasser als Übertragungsmedium. Für Heizgeräte mit Luft als Übertragungsmedium gilt der in Anhang IV Ziffer 2.2 beschriebene Lecktest.

Die zweite Abänderung fügt die Anforderung hinzu, dass die Treibstoffversorgung abgeschaltet wird, wenn der Motor aussetzt (Teil 1), und sieht eine Ausnahme von dieser Anforderung für manuelle Einrichtungen vor (Teil 2). Da die Richtlinie zurzeit nicht für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte gilt, ist der zweite Teil der Abänderung annehmbar.

Der Kommissionsvorschlag wird daher wie folgt geändert:

* Anhang VII Ziffer 1.3:

Die Brennkammer und der Wärmetauscher von Heizgeräten, die Wasser als Übertragungsmedium verwenden, müssen einem Druck standhalten, der zweimal so hoch ist wie der normale Betriebsdruck oder 2 bar (Anzeigedruck), je nachdem welcher größer ist. Der Prüfdruck ist im Beschreibungsbogen anzugeben.

* Anhang VII Ziffer 2.8:

Wenn der Motor aussetzt, muss die Heizanlage selbsttätig abgeschaltet und die Brennstoffzufuhr innerhalb von 5 Sekunden unterbrochen werden. Wurde eine manuelle Einrichtung aktiviert, darf die Heizanlage weiter in Betrieb bleiben.

4. Fazit

Die Kommission ändert gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ihren Vorschlag im Einklang mit obigen Ausführungen.

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