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Document 52001PC0273
Amended proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) N° 2027/97 on air carrier liability in the event of accidents - (presented by the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC-Treaty)
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
/* KOM/2001/0273 endg. - COD 2000/0145 */
ABl. C 213E vom 31.7.2001, pp. 298–305
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0273 endg. - COD 2000/0145 */
Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0298 - 0305
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. einführung Die Kommission hat am 6. Juni 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen [1] verabschiedet. Mit der vorgeschlagenen Änderungsverordnung sollte Folgendes erreicht werden: [1] KOM(2000) 340 endg. vom 6. Juni 2000. - Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 an die Haftungsbestimmungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal), - Einfügung von Zusatzbestimmungen für einen weiter gehenden Schutz der Fluggäste, - Ausweitung dieser Maßnahmen auf Inlandsbeförderungen (innerhalb eines Mitgliedstaates). Auf seiner Plenarsitzung vom 5. April 2001 hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission mit Änderungen gebilligt. 2. übernommene änderungen Die Kommission akzeptiert die folgenden Änderungen: Nr. 1: Damit werden im ersten Erwägungsgrund die Ziele stärker zum Ausdruck gebracht. Nr. 2: Einfügung eines neuen Erwägungsgrunds mit dem Hinweis, dass die Haftungsbedingungen einiger außergemeinschaftlicher Luftfahrtunternehmen auch nach Inkrafttreten des Übereinkommens von Montreal weiterhin auf dem (geringen Schutz bietenden) Warschauer Abkommen beruhen. Dieser Hinweis unterstreicht, dass es gerechtfertigt ist, Luftfahrtunternehmen aus Drittländern zur Information der Fluggäste über ihre Haftungsbestimmungen zu verpflichten. Nr. 4: Damit wird im Erwägungsgrund die Bedeutung hervorgehoben, die transparente Haftungsvorschriften für Fluggäste und Luftfahrtunternehmen haben. Nr. 5: Der Gegenstand der vorgeschlagenen Änderungsverordnung wird genau bezeichnet, nämlich die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck und nicht von Fracht. Nr. 6: Die drei Ziele der vorgeschlagenen Änderungsverordnung werden deutlich herausgestellt. Nr. 7: Die vorgeschlagene Änderungsverordnung wird an das Übereinkommen von Montreal angeglichen, nach dem sowohl Unternehmen als auch natürliche Personen Schadensersatzansprüche stellen können. Nr. 8: Der Begriff Reisegepäck wird definiert, so dass Unklarheiten über die Einbeziehung von nicht aufgegebenem Reisegepäck beseitigt werden und eine Angleichung der vorgeschlagenen Änderungsverordnung an das Übereinkommen von Montreal erfolgt. Nr. 9: Der Teil mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2027/97) macht deutlich, dass sich die Verpflichtung zu vollem Versicherungsschutz im Sinne der Verordnung auf die Haftung gegenüber Fluggästen bezieht. Nr. 10: - Der Teil mit Bezug auf Artikel 3a Absatz 2 (neu in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97) stellt klar, dass sich der Absatz, so wie die gesamte Verordnung, auf Luftfahrtunternehmen bezieht. - Der Teil mit Bezug auf Artikel 3a Absatz 3 entfällt, da eine Vorschrift hinsichtlich der Beantwortung von Schadensanzeigen nicht auf das Thema Haftung beschränkt, sondern in einem weiteren Kontext, der alle Formen von Beanstandungen einschließt, behandelt werden sollte. Nr. 12: Erneut wird ein notwendiger Hinweis auf die Bedingungen eingefügt, unter denen Vorschusszahlungen, die als Ausgleich für finanzielle Härten nach Tod oder körperlicher Verletzung geleistet wurden, zurückzuzahlen sind. Nr. 13: Die in der vorgeschlagenen Änderungsverordnung genannte Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, Fluggästen an den Verkaufsstellen eine Kurzfassung der Haftungsbestimmungen zur Verfügung zu stellen, wird hervorgehoben. Dies wird erreicht, indem a) alle Luftfahrtunternehmen, die in der Gemeinschaft gegen Entgelt Luftverkehrsdienste anbieten, und nicht nur die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einbezogen werden, und b) einige Punkte genannt werden, die in dieser Information behandelt werden sollten, und c) bei den Verkaufsstellen auch der Verkauf per Telefon und Internet mit einbezogen wird. Darüber hinaus werden die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft verpflichtet, diese Informationen in der im Anhang zur Änderungsverordnung angegebenen Form zu erteilen (siehe Änderung 18). Diese Änderungen stellen sicher, dass Luftfahrtunternehmen unabhängig von der Art des Flugscheinverkaufs umfassende Auskünfte in leicht verständlicher Form erteilen. Nr. 14: Die Luftfahrtunternehmen werden verpflichtet, Fluggästen in der Gemeinschaft bei Abschluss des Beförderungsvertrags anstelle eines förmlichen Hinweises schriftliche Angaben über die für ihren Flug geltenden Haftungsbestimmungen auszuhändigen, so dass die Erteilung dieser Auskünfte einfacher und praktischer gestaltet werden kann. Nr. 15: Die vorgenannte Informationspflicht erhält zwei nützliche Ergänzungen: Erstens können Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darauf hinweisen, wenn sie die in der vorgeschlagenen Änderungsverordnung genannten Haftungshöchstbeträge freiwillig aufstocken. Zweitens können Luftfahrtunternehmen aus Drittländern ihre Informationspflicht auf Flüge in die Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft und innerhalb der Gemeinschaft beschränken, die für die große Mehrheit der EU-Fluggäste von Interesse sind. Nr. 16: Der Absatz ist redundant und kann gestrichen werden, da die Haftung nicht durch Vertrag sondern durch Gesetz bestimmt wird. Nr. 17: Der Zeitpunkt, zu dem die Kommission einen Bericht über die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungsverordnung erstellen muss, wird vorgezogen, so dass eine schnellere Beurteilung der Wirksamkeit des Fluggastschutzes möglich ist. Ferner wird die Überprüfung der Haftungshöchstbeträge mit den im Übereinkommen von Montreal festgelegten Verfahren verknüpft. 3. unter dem vorbehalt einer neuformulierung übernommene änderungen Nr. 3: Der Erwägungsgrund wird insofern genauer formuliert, als die Gemeinschaft für einen Beitritt zum Übereinkommen von Montreal dieses ratifizieren muss. Das Wort "Ratifizierung" sollte jedoch durch "Abschluss" ersetzt werden. Nr. 18: Der Anhang der vorgeschlagenen Änderungsverordnung enthält den Wortlaut der Informationen über die Haftungsbestimmungen, die die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß der Änderung 13 liefern müssen, wobei deutlich gemacht wird, dass die Informationen nicht für die Auslegung der Verordnung herangezogen werden können. Die Neuformulierung würde insbesondere die Verteidigungsmöglichkeiten der Luftfahrtunternehmen gegen Schadensersatzansprüche infolge von Tod oder körperlicher Verletzung nennen, darauf hinweisen, dass Vorschusszahlungen sowohl bei Tod als auch bei körperlicher Verletzung zu leisten sind, die für Reisegepäck geltenden Haftungsbedingungen deutlich machen, die im Fall von unsachgemäßer Behandlung des Reisegepäcks geltenden Klagefristen angeben und die Haftungsbedingungen für den Fall klären, dass das ausführende und das vertragliche Luftfahrtunternehmen nicht identisch sind. 4. abgelehnte änderungen Nr. 9: der Teil mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2027/97) und Nr. 10: der Teil mit Bezug auf Artikel 3a Absatz 1 (neu in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97) beinhalten Änderungen, nach denen für die Haftung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal maßgebend wären anstatt nur bestimmte, im Vorschlag der Kommission mit ihrer jeweiligen Nummer einzeln benannte Artikel. Dieser Bezug auf alle haftungsrelevanten Bestimmungen des Übereinkommens würde Artikel einbeziehen, auf die für die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 an das Übereinkommen von Montreal kein Bezug genommen werden muss. Damit würde die Zuständigkeit der Gemeinschaft über das für die Umsetzung der Vorschriften des Übereinkommens von Montreal in der Gemeinschaft unbedingt notwendige Maß ausgeweitet. Nr. 11: Da die Kommission keinen generellen Bezug auf das Übereinkommen von Montreal akzeptiert (siehe oben), muss die Bestimmung, dass ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht notwendigerweise die einzige schadensersatzpflichtige Partei ist, in der vorgeschlagenen Änderungsverordnung bestehen bleiben. 2000/0145(COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C ... S. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C ... S. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] ABl. C ... S. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [5], [5] ABl. C ... S. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es wichtig zu gewährleisten, dass Fluggäste, die von einem Unfall im Luftverkehr betroffen sind, Schadensersatz in angemessener Höhe erhalten. (2) Am 28. Mai 1999 wurde in Montreal ein neues Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr verabschiedet, in dem neue, weltweit geltende Regeln für die Haftung bei Unfällen im internationalen Luftverkehr festgelegt werden, die an die Stelle des Warschauer Abkommens von 1929 und seiner Änderungen treten. (3) Für einige Luftfahrtunternehmen aus Drittländern kann das Warschauer Abkommen neben dem Übereinkommen von Montreal für unbestimmte Zeit weiter bestehen. (4) Im Übereinkommen von Montreal ist die unbeschränkte Haftung für Tod oder körperliche Verletzung von Fluggästen vorgesehen. (5) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen von Montreal unterzeichnet und damit ihre Absicht erklärt, dem Übereinkommen durch dessen Abschluss beizutreten. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen [6] ist zu ändern, um sie an die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal anzugleichen und so eine einheitliche Haftungsregelung für den internationalen Luftverkehr zu schaffen. [6] ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1. (7) Im Luftverkehrsbinnenmarkt wird nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterschieden und es ist daher angemessen, Umfang und Art der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzugleichen. (8) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene wünschenswert, um ein einziges Vorschriftenpaket für alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu erstellen. (9) In einem sicheren, modernen Luftverkehrssystem ist es angemessen, die Haftung für Tod oder körperliche Verletzung von Fluggästen nicht zu beschränken. (10) Durch einheitliche, für alle Beförderungen durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geltende Haftungshöchstbeträge für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Reisegepäck sowie für Schäden, die durch Verspätung entstehen, wird sichergestellt, dass sowohl für die Fluggäste als auch für die Luftfahrtunternehmen einfache und klare Regeln gelten und dass der Fluggast erkennen kann, wann er eine zusätzliche Versicherung benötigt. (11) Die Anwendung unterschiedlicher Haftungsregelungen auf verschiedenen Strecken ihrer Netze wäre unsinnig für die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und verwirrend für ihre Fluggäste. (12) Es ist wünschenswert, für Unfallopfer und ihre Angehörigen kurzfristige finanzielle Härten unmittelbar nach einem Unfall zu mildern. (13) Gemäß Artikel 50 des Übereinkommens von Montreal müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass ihre Luftfahrtunternehmen angemessen versichert sind; dabei ist dem Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen [7] Rechnung zu tragen. [7] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1. (14) Die bei einem Unfall geltende Haftungsregelung sollte in die Beförderungsbedingungen sämtlicher Luftfahrtunternehmen aufgenommen und diese Angaben sollten für die Fluggäste leicht zugänglich gemacht werden. (15) Jeder Fluggast sollte über die wesentlichen Punkte der geltenden Haftungsregelung informiert werden, so dass er erforderlichenfalls vor der Reise zusätzliche Versicherungen abschließen kann. (16) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind zu überprüfen, um der Inflation sowie sämtlichen Änderungen der Haftungshöchstbeträge im Übereinkommen von Montreal Rechnung zu tragen - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Luftbeförderung von Fluggästen und deren Gepäck". 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 1. Diese Verordnung setzt die für die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck geltenden Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal um und enthält einige Zusatzbestimmungen. Ferner wird der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf Beförderungen innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ausgeweitet." 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "(c) "Schadensersatzberechtigter" ein Fluggast oder jede Person, die in Bezug auf diesen Fluggast gemäß den geltenden Rechts vorschriften schadensersatzberechtigt ist;" ii) Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "(d) "Reisegepäck", vorbehaltlich anderer Bestimmungen, sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck gemäß der Definition in Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Montreal." iii) Buchstabe f) erhält folgende Fassung: "(f) "Warschauer Abkommen" das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das Warschauer Abkommen in der durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955 geänderten Fassung und das in Guadalajara am 18. September 1961 geschlossene Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen." iv) Es wird folgender Buchstabe angefügt: "(g) "Übereinkommen von Montreal" das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr." v) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe, die nicht in Absatz 1 definiert sind, entsprechen den im Übereinkommen von Montreal verwendeten Begriffen." 4. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 1. Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Schäden im Falle des Todes oder der körperlichen Verletzung eines Fluggastes gelten die Artikel 17, 20 und 21 des Übereinkommens von Montreal. 2. Die Versicherungspflicht nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ist, soweit sie sich auf die Haftung für Schäden bezieht, die Fluggästen entstehen können, in dem Sinne zu verstehen, dass ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zu einer Höhe versichert sein muss, die angemessen ist, um zu gewährleisten, dass alle natürlichen schadensersatzberechtigten Personen den vollen Betrag, auf den sie gemäß dieser Verordnung Anspruch haben, erhalten." 5. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 3a 1. Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Schäden aufgrund von Verspätungen sowie für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung oder für Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck gelten die Artikel 19, 20, 22 Absätze 1, 2, 5 und 6 und Artikel 31 des Übereinkommens von Montreal. 2. Der Zuschlag, den ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens von Montreal verlangen kann, wenn ein Fluggast sein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben hat, richtet sich nach einem Tarif, der den zusätzlichen, über die Kosten für Reisegepäck bis zum Haftungshöchstbetrag hinausgehenden Kosten für die Beförderung und die Versicherung des betreffenden Reisegepäcks entspricht. Der Tarif wird den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt." 6. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Keine Bestimmung dieser Verordnung - besagt, dass das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die einzige schadens ersatzpflichtige Partei ist, - greift dem Rückgriffsrecht einer gemäß dieser Verordnung schadensersatz pflichtigen Person gegenüber Dritten vor." 7. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 16 000 Sonderziehungsrechte entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast im Todesfall." 8. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "3. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gezahlten Beträgen verrechnet werden, ist aber nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle gemäß Artikel 20 des Übereinkommens von Montreal oder um Fälle, in denen die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Schadensersatzanspruch hatte." 9. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 1. Die Bestimmungen der Artikel 3, 3a und 5 werden in den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft berücksichtigt. 2. Alle Luftfahrtunternehmen, die in der Gemeinschaft gegen Entgelt Luftverkehrsdienste anbieten, stellen sicher, dass den Fluggästen an allen Verkaufsstellen, einschließlich beim Verkauf per Telefon oder Internet, eine Kurzfassung der wesentlichen Haftungsbestimmungen in Bezug auf Fluggäste und deren Reisegepäck zur Verfügung gestellt wird, einschließlich einer Mitteilung über die Einreichungsfristen für Schadensersatzklagen und über die Möglichkeit des Abschlusses einer zusätzlichen Reisegepäckversicherung. Um dieser Informationspflicht nachzukommen, bedienen sich die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft des Hinweises im Anhang dieser Verordnung . 3. Neben den Informationen nach Absatz 2 übergeben alle Luftfahrtunternehmen jedem Verbraucher in der Gemeinschaft bei Abschluss des Beförderungsvertrags schriftliche Angaben über : - den für diesen Flug geltenden Haftungshöchstbetrag des Luftfahrt unternehmens für Tod oder körperliche Verletzung, sofern ein solcher Hoechstbetrag festgelegt wurde; - den für diesen Flug geltenden Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck mit dem Hinweis, dass der Fluggast Reisegepäck, dessen Wert diesen Betrag übersteigt, vor Antritt der Reise dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung melden oder es vollständig versichern muss; - den für diesen Flug geltenden Haftungshöchstbetrag des Luftfahrt unternehmens für Schäden durch Verspätung. 4. Werden alle Beförderungen von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vorgenommen, sind gemäß der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationspflicht die in dieser Verordnung festgelegten Hoechstbeträge anzugeben, sofern das Luftfahrtunter nehmen der Gemeinschaft die Hoechstbeträge nicht freiwillig aufstockt. Werden alle Beförderungen von einem außergemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen vorgenommen, ist es zulässig, die Absätze 2 und 3 nur auf Beförderungen in die Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft und innerhalb der Gemeinschaft anzuwenden." 10. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden dieser Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung. Insbesondere prüft die Kommission, ob die in den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens von Montreal festgesetzten Beträge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung und der Empfehlungen der ICAO als Verwahrer geändert werden müssen." Artikel 2 Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie wird ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal, wirksam. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [...] [...] ANHANG informationen gemäss artikel 6 absatz 2: Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gegenüber Fluggästen Diese Informationen fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind. Die Regeln basieren auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in ihrer geänderten Fassung und die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Die vorliegende Information ist eine Kurzfassung und kann nicht für die Auslegung dieser Rechtsvorschriften herangezogen werden. Bei Widersprüchen hat die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 Vorrang vor diesen Informationen. Fluggästen wird empfohlen sicherzustellen, dass sie bei Reisen zur Ergänzung ihrer gesetzlichen Rechte über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen. Schadensersatz bei Tod oder körperlicher Verletzung Es gibt keine finanziellen Haftungsgrenzen bei Tod oder körperlicher Verletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einem Wert von 100 000 Sonderziehungsrechten (gerundeter Betrag in Landeswährung) ist ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens nicht möglich. Bei höheren Beträgen kann sich das Luftfahrt unternehmen gegen Ansprüche verteidigen, indem es nachweist, dass es sich weder fahrlässig noch in anderer Form schuldhaft verhalten hat. Vorschusszahlungen Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, muss das Luftfahrtunternehmen zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse eine Vorschusszahlung leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 Sonderziehungsrechte (gerundeter Betrag in Landeswährung). Verspätungen bei der Fluggastbeförderung Das Luftfahrtunternehmen haftet bei Schäden durch Verspätung, außer in den Fällen, in denen es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden ist auf 4 150 Sonderziehungsrechte (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt. Reisegepäck Das Luftfahrtunternehmen haftet für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder für Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 000 Sonderziehungsrechten (gerundeter Betrag in Landeswährung) je Fluggast. Bei aufgegebenem Reisegepäck haftet es auch für unverschuldete Beschädigungen, sofern die Beschädigung nicht die Folge eines inneren Fehlers des Reisegepäcks ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur bei schuldhaftem Verhalten. Für aufgegebenes Reisegepäck gilt eine höhere Haftungsgrenze, wenn der Fluggast eine besondere Erklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet. Beanstandungen beim Reisegepäck Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrt unternehmen innerhalb von sieben Tagen nach Empfang des Reisegepäcks schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei verspätetem Reisegepäck muss die schriftliche Anzeige binnen 21 Tagen nach dessen Andienung erfolgen. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht identisch ist mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen, dessen Name oder Code auf dem Flugschein angegeben ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an beide Unternehmen richten. Klagefristen Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder ab dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, eingereicht werden.