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Document 52000XG1229

Zweiter Jahresbericht gemäß Nr. 8 der operativen Bestimmungen über die Anwendung des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren

ABl. C 379 vom 29.12.2000, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000XG1229

Zweiter Jahresbericht gemäß Nr. 8 der operativen Bestimmungen über die Anwendung des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren

Amtsblatt Nr. C 379 vom 29/12/2000 S. 0001 - 0006


Zweiter Jahresbericht gemäß Nr. 8 der operativen Bestimmungen über die Anwendung des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren

(2000/C 379/01)

Mit dem am 8. Juni 1998 angenommenen europäischen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren ist ein Mechanismus für den Informationsaustausch und Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen worden, der sich auf die vom Europäischen Rat 1991 in Luxemburg und 1992 in Lissabon angenommenen gemeinsamen Kriterien stützt. Damit wurde für die Europäische Union ein Prozess der Konvergenz der einzelstaatlichen Politiken im Bereich der Kontrolle der Waffenausfuhren eingeleitet, der mit der Umstrukturierung der europäischen Rüstungsindustrie einhergeht.

Der europäische Verhaltenskodex sieht vor, dass jährlich eine Bilanz zu ziehen ist. Der erste Bericht wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. November 1999(1) veröffentlicht, nachdem der Rat auf Wunsch der Mitgliedstaaten beschlossen hatte, diesen Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das vorliegende Dokument stellt den zweiten Jahresbericht dar und enthält die Bilanz des zweiten Jahres der Anwendung des Verhaltenskodex. Dieses zweite Jahr war durch eine Konsolidierung des im ersten Jahr Erreichten sowie durch neue Fortschritte, vor allem bei den im ersten Bericht ausgewiesenen Prioritäten, gekennzeichnet. Da der Verhaltenskodex im Rahmen eines langfristigen Prozesses der Konvergenz und Harmonisierung der Kontrollpolitiken im Bereich der Waffenausfuhren umgesetzt werden soll, werden in dem Bericht schließlich die von den Mitgliedstaaten für die Zukunft vorgegebenen Leitlinien dargelegt.

I. BILANZ DES ZWEITEN JAHRES DER ANWENDUNG DES KODEX: EINE KONSOLIDIERUNG DES ERREICHTEN

Im ersten Bericht war festgestellt worden, dass in kurzer Zeit erhebliche Fortschritte erzielt worden sind und dass die Ergebnisse der Anwendung des Kodex im ersten Jahr seines Bestehens bereits als positiv zu bewerten waren. Im zweiten Jahr war eine merkliche Stärkung des Kodex und eine Konsolidierung des im ersten Jahr Erreichten festzustellen. Es war gekennzeichnet durch eine erhebliche Zunahme der Anzahl der Verweigerungsmitteilungen und der Konsultationen, was aus der beigefügten Tabelle hervorgeht. Diese Zunahme zeugt vom Willen der Mitgliedstaaten, im Bereich der Kontrolle der Waffenausfuhren eine neue Transparenz herzustellen und das Vorgehen in diesem Bereich stärker aufeinander abzustimmen.

Die Umsetzung des Verhaltenskodex ist mit einer sich herausbildenden Konzertierung zwischen den Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der praktischen Modalitäten der Anwendung des Kodex und der Verbesserung derselben als auch hinsichtlich der Politiken zur Kontrolle der Waffenausfuhren einhergegangen. Die GASP-Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" (COARM) hat den bevorzugten Rahmen für diese Konzertierung dargestellt. Im Laufe dieses zweiten Jahres der Anwendung des Kodex hat sich die Gruppe insbesondere um die im ersten Bericht herausgearbeiteten prioritären Fragen bemüht. Die Ergebnisse, die hierbei erzielt wurden, sind nachstehend beschrieben. Die regelmäßige Zunahme der Zahl der Mitteilungen und Konsultationen, die Ausdruck für die zunehmende Bedeutung des Verhaltenskodex ist, trägt dazu bei, dass der Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Gruppe substanzieller gestaltet werden kann.

Nummer 11 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex sieht vor, dass sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür einsetzen, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, sich den Grundsätzen des Kodex anzuschließen. Im ersten Bericht war bereits erwähnt worden, dass sich die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder und Zypern, die EFTA-Länder, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und Kanada die Grundsätze des Kodex zu Eigen gemacht haben. Seither haben die Türkei und Malta erklärt, dass sie sich den Grundsätzen des Verhaltenskodex anschließen. Diese Staaten haben sich damit verpflichtet, ihre Ausfuhrpolitik, aber erforderlichenfalls auch ihre gesetzlichen Vorschriften entsprechend anzupassen. Die Mitgliedstaaten begrüßen es, dass die Grundsätze des Kodex immer stärker anerkannt werden, und sind entschlossen, diesen Prozess auch weiterhin zu fördern.

Parallel zur Anwendung des Verhaltenskodex haben die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene jeder für sich einen Prozess zur Schaffung größerer Transparenz eingeleitet. So veröffentlichen die meisten rüstungsexportierenden Mitgliedstaaten nun mehr nationale Berichte über die Waffenausfuhren. Die Liste dieser Berichte und soweit sie Online verfügbar sind, ihre Internetadresse sind diesem Dokument beigefügt. Die Mitgliedstaaten begrüßen diese Entwicklung, die zur Stärkung des Verhaltenskodex beiträgt.

II. STAND DER DURCHFÜHRUNG DER IM ERSTEN BERICHT AUSGEWIESENEN PRIORITÄREN MASSNAHMEN

Im ersten Jahresbericht waren vier Kernbereiche für Überlegungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten ermittelt worden, mit denen der Kodex gestärkt und größere Transparenz gewährleistet werden soll. Die Fortschritte, die in diesen Fragen im Laufe des zweiten Anwendungsjahres des Kodex gemacht wurden, werden nachstehend geschildert:

Gemeinsame Liste der militärischen Ausrüstung

Im ersten Bericht war betont worden, dass die Ausarbeitung der gemeinsamen Liste der militärischen Ausrüstung, die unter Nummer 5 der operativen Bestimmungen des Kodex vorgesehen ist, oberste Priorität hat, da diese Liste Kernstück des Verhaltenskodex sein soll.

Diese Liste ist vom Rat am 13. Juni 2000 angenommen und am 8. Juli 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Der Rat hat mithin gemäß dem Grundsatz einer weitgehenden Transparenz, von dem bei der Umsetzung des Kodex auszugehen ist, beschlossen, diese Liste zu veröffentlichen.

Die Annahme der gemeinsamen Liste der militärischen Ausrüstung stellt einen wichtigen Fortschritt dar und trägt wesentlich zu einer besseren Wirksamkeit des Verhaltenskodex bei. Sie stellt einen Schritt hin zur Konvergenz des Vorgehens der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen dar. Künftig werden die Mitgliedstaaten sich für Verweigerungsmitteilungen auf die gemeinsame Liste beziehen (dies gilt rückwirkend auch für die bereits vorgenommenen Verweigerungsmitteilungen), wodurch der Austausch unter den Mitgliedstaaten über diese Fragen klarer und einfacher wird.

Die gemeinsame Liste der militärischer Ausrüstung ist als politische Verpflichtung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu werten. Alle Mitgliedstaaten haben sich damit politisch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es aufgrund ihrer nationalen Vorschriften möglich ist, die Ausfuhr aller in der Liste aufgeführten Güter zu kontrollieren. Die gemeinsame Liste der militärischer Ausrüstung wird als Bezugsrahmen für die nationalen Militärgüterlisten der Mitgliedstaaten dienen, wobei sie diese jedoch nicht unmittelbar ersetzt.

Da diese gemeinsame Liste fortgeschrieben werden soll, werden die Mitgliedstaaten sie im Rahmen der Gruppe COARM weiterhin regelmäßig aktualisieren.

Die Mitgliedstaaten haben schließlich erklärt, dass sie alle Bemühungen unterstützen werden, Güter, die zwar auf der gemeinsamen Liste der militärischen Ausrüstung, nicht aber auf der Wassenaar-Militärgüterliste aufgeführt sind, für eine Prüfung im Rahmen des Wassenaar- Arrangements vorzuschlagen.

Konzept der "im Wesentlichen gleichartigen Transaktion"

Als zweite Priorität wird im ersten Bericht die Entwicklung einer gemeinsamen Auffassung hinsichtlich des Konzepts der "im Wesentlichen gleichartigen Transaktion" genannt. Dieses Konzept ist ein Kernstück der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex, und es liegt auf der Hand, dass eine - von allen Mitgliedstaaten gebilligte - Auslegung dessen, was eine "im Wesentlichen gleichartige Transaktion" umfasst, gefunden werden muss.

Die Mitgliedstaaten haben ihre Überlegungen zu dieser Frage in der Gruppe COARM fortgesetzt. Dabei wurden zwar Fortschritte erzielt, aber das Ziel einer gemeinsamen Auslegung konnte nicht erreicht werden. Es handelt sich dabei um ein komplexes Konzept, und die Leitlinien, die diesbezüglich vereinbart werden, werden sich entscheidend auf die künftige Funktionsweise des Kodex auswirken.

Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ihren Informationsaustausch und ihre Harmonisierungsarbeiten in diesem Bereich fortzusetzen. Dass eine gemeinsame Liste der militärischen Ausrüstung vorhanden ist, stellt nunmehr eine anerkannte Grundlage dar, die Fortschritte auf dem Weg zu einer gemeinsamen Auslegung des Konzepts der "im Wesentlichen gleichartigen Transaktion" erlauben wird.

Ausführlichkeit der Verweigerungsmitteilungen

Im ersten Bericht war auch festgestellt worden, dass die Gründe für die Ablehnung in den Mitteilungen genauer beschrieben werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die Überlegungen, die den Ablehnungen zugrunde liegen, besser verstehen und gegebenenfalls entscheiden können, ob Konsultationen einzuleiten sind.

Hierzu haben die Mitgliedstaaten vereinbart, dass die Verweigerungsmitteilungen folgende Angaben enthalten sollten:

- Bestimmungsland;

- detaillierte Beschreibung des betreffenden Gutes (mit entsprechender Nummer aus der gemeinsamen Liste);

- Käufer (mit der Angabe, ob es sich beim Käufer um eine Regierungseinrichtung, um Polizei, Armee, Marine, Luftwaffe, paramilitärische Kräfte handelt oder ob der Käufer eine Privatperson, eine natürliche oder juristische Person ist und, falls sich die Weigerung auf Kriterium 7 stützt, den Namen der natürlichen oder juristischen Person);

- Beschreibung der Endverwendung;

- Gründe für die Ablehnung (bei denen nicht nur die Nummer bzw. Nummern der Kriterien, sondern auch die Gründe, auf die sich die Beurteilung stützt, zu nennen sind);

- Zeitpunkt der Ablehnung (oder Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ablehnung, sofern sie noch keine Anwendung findet).

Sie haben ferner vereinbart, dass die Weigerung, eine Transaktion zu genehmigen, die als im Wesentlichen gleichartig mit einer Transaktion beurteilt wird, für die von einem anderen Mitgliedstaat bereits eine Verweigerungsmitteilung vorliegt, ebenfalls mitzuteilen ist.

Embargo für die Waffenausfuhr

Im ersten Bericht war schließlich darauf hingewiesen worden, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin Informationen über die einzelstaatliche Auslegung von Embargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa austauschen.

Die Mitgliedstaaten haben hierzu parallel ihre Konzertierung über die nationalen Politiken zur Kontrolle der Waffenausfuhren in bestimmte Länder oder Regionen, gegen die kein Embargo verhängt wurde, gegenüber denen aber besondere Wachsamkeit herrschen muss (Bestehen eines internen oder externen Konflikts, Menschenrechtslage usw.) entwickelt.

III. SONSTIGE IM RAHMEN DER GRUPPE COARM ERÖRTERTE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER UMSETZUNG DES VERHALTENSKODEX

Die Mitgliedstaaten haben die Arbeiten zur Verbesserung und Harmonisierung der Modalitäten der Anwendung des dem Verhaltenskodex zugrunde liegenden Mechanismus weiter fortgesetzt.

Neben den oben genannten Fragen haben sie insbesondere die Modalitäten der Konsultationsverfahren und dabei vor allem die Probleme im Zusammenhang mit der notwendigen Vertraulichkeit dieses Austausches geprüft, die allerdings dem Transparenzprinzip des Verhaltenskodex nicht entgegenstehen darf.

Die Mitgliedstaaten haben sich im Übrigen mit der Frage der im Rahmen humanitärer Operationen verwendeten militärischen Ausrüstung - insbesondere für Operationen im Rahmen der humanitären Minenräumung - befasst, wobei geprüft wurde, ob hierfür über einen Rechtsakt Ausnahmeregelungen festgelegt werden können.

Im Rahmen der Umsetzung des Verhaltenskodex haben die Mitgliedstaaten des Weiteren die Frage der Kontrolle der Vermittlungstätigkeit für Waffen aufgreifen müssen. Diese Frage ist mehrfach erörtert worden und war Gegenstand einer Sachverständigensitzung speziell zu diesem Thema. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ihre Beratungen über die Modalitäten, nach denen die Aktivitäten der Vermittler für Waffen kontrolliert werden müssen, fortzusetzen und zu vertiefen, um diese spezielle, jedoch anerkanntermaßen wichtige Frage, in den Prozess der Konvergenz der Kontrollpolitiken der Mitgliedstaaten einzubeziehen.

Schließlich haben die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Konferenz der Vereinten Nationen über den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen seinen Aspekten, die im Jahr 2001 stattfindet, mit der Festlegung gemeinsamer Leitlinien und der Verstärkung ihrer Koordinierung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Kleinwaffen und leichten Waffen begonnen, wobei sie sich auf die bei der Umsetzung des Verhaltenskodex bereits gemachten Erfahrungen gestützt haben.

IV. VORRANGIGE LEITLINIEN FÜR DIE NAHE ZUKUNFT

Die Anwendung des Verhaltenskodex erfolgt im Rahmen eines langfristigen Prozesses der Stärkung der Zusammenarbeit und der Förderung der Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Ausfuhr konventioneller Waffen.

Wie dem ersten Bericht zu entnehmen war, ist ein solcher Prozess bislang einzigartig. Die Anwendung des Verhaltenskodex, die verbunden ist mit der Förderung einer größeren Transparenz zwischen den Staaten und gegenüber der Bürgergesellschaft sowie der schrittweisen Festlegung harmonisierter Politiken, stellt einen wichtigen Meilenstein für die Zukunft Europas im Bereich der Kontrolle der Waffenausfuhren dar.

Die nach zwei Jahren der Anwendung des Kodex erzielten Ergebnisse auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten sind bereits jetzt beachtlich. Es bedarf indessen noch einer gründlicheren und gefestigteren Anwendung, damit sämtliche Möglichkeiten des Kodex in vollem Umfang genutzt werden können.

Im Hinblick auf eine noch bessere und gründlichere Anwendung des Verhaltenskodex wurde in diesem Bericht bereits erwähnt, dass mehrere Fragen weiterhin Gegenstand gemeinsamer Überlegungen sein müssen.

Die Mitgliedstaaten haben ferner ergänzend zu den oben genannten Fragen eine Reihe von Leitlinien zu Themen formuliert, zu denen in naher Zukunft Entscheidungen zu treffen oder Überlegungen anzustellen sind:

1. Erstellung eines gemeinsamen Verzeichnisses nichtmilitärischer Güter für Sicherheits- und Polizeizwecke

Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass die Ausfuhren bestimmter nichtmilitärischer Güter, die zu Zwecken der internen Repression verwendet werden können, von den einzelstaatlichen Behörden auf der Grundlage von Gemeinschaftsvorschriften kontrolliert werden müssten, da es sich um zivile Güter handelt und damit Ausrüstung aus der Europäischen Union nicht für Handlungen verwendet werden kann, mit denen die Menschenrechte verletzt werden.

Die Gruppe COARM hat sich zu diesem Zweck verpflichtet, ein gemeinsames Verzeichnis nichtmilitärischer Güter für Sicherheits- und Polizeizwecke zu erstellen, deren Ausfuhr gemäß Kriterium zwei des Kodex, "die Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland", kontrolliert werden sollte. Das von der Gruppe erstellte Verzeichnis wird der Kommission übermittelt, die ihrerseits initiativ werden und einen Entwurf für einen gemeinschaftlichen Mechanismus zur Kontrolle der Ausfuhr nichtmilitärischer, für Zwecke der internen Repression verwendbarer Ausrüstung vorlegen muss. Dieses Instrument wird nicht zu den operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex gehören. Es wird aber einen Bezug zu ihnen haben, da die Kontrolle auf der Grundlage von Kriterium zwei des Kodex ("Achtung der Menschenrechte") erfolgen wird.

Der Rat nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, so bald wie möglich einen Vorschlag zu unterbreiten, der sich auf das Verzeichnis stützt und die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Kontrollsystems gestattet.

2. Fortentwicklung des Austausches von Informationen über die einzelstaatliche Kontrollpolitik auf dem Gebiet der Waffenausfuhren in bestimmte Länder oder Regionen, denen gegenüber besondere Wachsamkeit geboten erscheint

Die Aufnahme eines Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Waffenausfuhrpolitik ist indessen ein Kernziel des Verhaltenskodex. Die Mitgliedstaaten sind entschlossen, diesen Dialog voranzubringen. Der nunmehr substanzielle Korpus der Verweigerungsmitteilungen im Rahmen des Mechanismus des Verhaltenskodex bildet die materielle Grundlage dieses Austausches.

3. Harmonisierung der im Rahmen des operativen Mechanismus des Kodex angewandten Verfahren

Die Mitgliedstaaten werden die bereits begonnene Harmonisierungsarbeit fortführen. Sie werden sich insbesondere dafür einsetzen, dass der Mechanismus für bilaterale Konsultationen präzisiert und gestärkt, das Verfahren für den Widerruf bestimmter Mitteilungen auf Ersuchen des mitteilenden Staates (neben dem Fall der Embargoaufhebung, der bereits von vereinbarten Verfahren abgedeckt wird) festgelegt und schliesslich über den Begriff der Mindestschwelle für Ausfuhrmitteilungen nachgedacht wird.

4. Harmonisierung der jährlichen nationalen Berichte über die Anwendung des Verhaltenskodex

Der jährliche Bericht über die Anwendung des Verhaltenskodex wird auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten erstellt. Einige übermittelte Daten, insbesondere die statistischen Daten, sind indessen zuweilen schwer vergleichbar, was die Zusammenfassung erschwert und dem gemeinsamen Bemühen um Transparenz im Wege stehen kann. Um diese Transparenz zu erhöhen und den Informationswert des Jahresberichts zu verbessern, werden sich die Mitgliedstaaten im Rahmen des Möglichen darum bemühen, insbesondere für die statistischen Daten einen harmonisierten Rahmen für die nationalen Berichte festzulegen.

5. Koordinierung der einzelstaatlichen Standpunkte der Mitgliedstaaten in den multilateralen Gremien, die sich mit Fragen der Kontrolle von Waffenausfuhren befassen

Zur Umsetzung von Nummer 7 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex werden die Mitgliedstaaten mit dem Vorsitz auf eine stärkere Koordinierung ihrer einzelstaatlichen Standpunkte und des Standpunkts der Europäischen Union in den internationalen Gremien hinarbeiten, die sich mit Fragen der Kontrolle von Waffenausfuhren befassen.

6. Verbreitung der Grundsätze des Kodex in Drittländern

Unter Nummer 11 der operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex ist vorgesehen, dass sich die Mitgliedstaaten dafür einsetzen, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, sich den Grundsätzen dieses Verhaltenskodex anzuschließen. Die Mitgliedstaaten werden ihre diesbezüglichen Bemühungen aktiv fortsetzen und den Dialog mit den Staaten verstärken, die erklärt haben, dass sie sich den Grundsätzen des Kodex anschließen; dies schließt Initiativen zur Unterstützung der Länder ein, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze haben. Sie haben darüber hinaus mit Interesse zur Kenntnis genommen, dass der Kongress der Vereinigten Staaten ein Gesetz über die "Förderung eines internationalen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren" angenommen hat und haben es begrüßt, dass die Vereinigten Staaten auf diese Weise einen Weg einschlagen, auf dem die Europäische Union eine Vorreiterrolle gespielt hat. Die Mitgliedstaaten halten es für in hohem Maße wünschenswert, dass die Vereinigten Staaten und die Europäische Union in Drittländern vereint für die Anwendung der gemeinsamen Grundsätze betreffend die Kontrolle von Waffenausfuhren werben.

(1) ABl. C 315 vom 3.11.1999, S. 1.

ANLAGE I

Angaben zu den auf die Mitgliedstaaten entfallenden Ausfuhren konventioneller Waffen und zur Umsetzung des Verhaltenskodex für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 (NB: Die in Klammern angegebenen Zahlen gelten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000.)

Die Erhebung statistischer Daten ist von Staat zu Staat unterschiedlich und folgt keinem einheitlichen Standard. Nicht alle Staaten konnten im übrigen wegen ihrer Verfahren im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle oder ihrer Datenschutzgesetze Angaben für die Tabelle machen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANLAGE II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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