Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0276

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (vorgelegt von der Kommission)

/* KOM/2000/0276 endg. - COD 2000/0117 */

ABl. C 29E vom 30.1.2001, pp. 112–188 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0276

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung (vorgelegt von der Kommission) /* KOM/2000/0276 endg. - COD 2000/0117 */

Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0112 - 0188


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

(vorgelegt von der Kommission)

2000/0117 (COD)

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

1. 1996 hat die Kommission ein Grünbuch mit dem Titel "Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft" [1] vorgelegt. Auf dieses Grünbuch gingen über 300 Stellungnahmen aus der Wirtschaft, von den Mitgliedstaaten und von Behörden ein.

[1] KOM(96) 583 endg. vom 27.11.1996.

Nach Prüfung dieser Stellungnahmen hat die Kommission die Perspektiven für ihre künftigen Maßnahmen in ihrer Mitteilung "Das öffentliche Auftragswesen der Europäischen Union" [2] dargestellt. In der Diskussion, die durch das Grünbuch angestoßen wurde, kristallisierte sich als Kernthema die Notwendigkeit einer Vereinfachung des Rechtsrahmens [3] und seiner Anpassung an das Elektronikzeitalter ohne Destabilisierung der Grundstruktur heraus. Die Kommission hat anerkannt, daß der bestehende Rechtsrahmen vereinfacht werden muß, und zwar durch eine klarere Fassung obskurer oder komplexer Vorschriften durch gesetzgeberische Maßnahmen, wenn die Probleme nicht auf dem Weg der Auslegung gelöst werden können [4]. Die Klarstellung der geltenden Texte war auch ein Anliegen der Kommission in ihrer Mitteilung über Konzessionen im Gemeinschaftsrecht [5], die jedoch einer eventuellen besonderen gesetzgeberischen Maßnahme nicht vorgreift. Was speziell die Richtlinie 93/38/EWG angeht, so hat die Kommission ferner zugesagt, den Anwen dungsbereich dieses Rechtsakts zu überprüfen, um festzustellen, ob er angesichts der schrittweisen Liberalisierung in diesen Bereichen noch angemessen ist.

[2] KOM(98) 143 endg. vom 11.3.1998.

[3] Die Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 92/50/EWG über öffentliche Liefer-, Bau- und Dienst leistungsaufträge (die sogenannten "klassischen Richtlinien"), geändert durch Richtlinie 97/52/EG; die Richtlinie 93/38/EWG über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ("Sektorenrichtlinie"), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/4/EG; die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG über die Anwendung der Nachprüfungsverfahren.

[4] Ziffer 2.1.1.

[5] Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht (2000/C 121/02), ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 2.

2. Der vorliegende Vorschlag dient diesen Zielen.

Er wurde von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2000 angekündigt [6]. Die Frage fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft, da es sich um die Neufassung von Rechtsvorschriften zur Vollendung des Binnenmarktes handelt, die sich auf Artikel 95 des EG-Vertrags [7] stützen. Ferner trägt sie den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon Rechnung, in denen Wirtschaftsreformen angemahnt wurden, um den Binnenmarkt voll funktionsfähig zu machen.

[6] KOM(2000) 155 vom 9.2.2000.

[7] Ex-Art 100 a.

3. Im Interesse der Übersichtlichkeit werden die in dem Vorschlag enthaltenen Änderungen in zwei Teile untergliedert:

-die Vereinfachung der Richtlinie

-die Änderungen des Rechtsrahmens

An die Begründung schließt sich die Analyse der Erwägungsgründe und der einzelnen Artikel an.

II. Vereinfachung - Neustrukturierung und klarere formulierung der Richtlinie

1. Neustrukturierung und klarere Formulierung der Richtlinie ohne grundsätzliche Änderung

1.1. Die in diesem Teil dargestellten Änderungen beinhalten keine grundsätzliche Veränderung gegenüber der Richtlinie 93/38/EWG [8] in der zuletzt durch Artikel 12 der Richtlinie 94/22/EG [9] und Richtlinie 98/4/EG [10] geänderten Fassung. Die Verweise auf die "Richtlinie", die "Sektorenrichtlinie", "Richtlinie 93/38/EWG" oder die "gegenwärtige Richtlinie" sind als Verweis auf die Richtlinie 93/38/EWG in der geänderten Fassung zu verstehen. Analog ist der Verweis auf den "gegenwärtigen Artikel" (oder "gegenwärtigen Absatz" oder die "gegenwärtige Bestimmung") als Verweis auf den Artikel, den Absatz oder die Bestimmung in der geänderten Fassung der Richtlinie 93/38/EWG zu verstehen.

[8] ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.

[9] Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasser stoffen, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3. Durch Artikel 12 wurde in Artikel 3 der Richt linie 93/38/EWG ein Absatz 5 eingefügt.

[10] Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und des Telekommunikationssektors, ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1.

1.2. Im Interesse eines klareren und benutzerfreundlicheren Aufbaus der Richtlinie wurden die Bestimmungen in vier Titel unterteilt, und zwar in allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe, besondere Bestimmungen für Aufträge, besondere Bestimmungen für Wettbewerbe sowie Schlußbestimmungen. Die Bestimmungen wurden, insbesondere im zweiten Titel, der sich auf die besonderen Bestimmungen für Aufträge bezieht, so umstrukturiert, daß sie dem logischen Ablauf eines Vergabeverfahrens entsprechen, d. h. sie beginnen mit den Definitionen, den Auftraggebern und Tätigkeiten, für die die Richtlinie gilt, den Grundsätzen und dem Anwendungsbereich. Im Interesse der Lesbarkeit wurden Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte eingeführt. Darüber hinaus hat jedes Kapitel, jeder Abschnitt und Unterabschnitt und jeder Artikel eine Überschrift erhal ten, die ein schnelleres Auffinden der entsprechenden Bestimmungen ermöglicht.

1.3. Bei der Gruppierung der einzelnen Bestimmungen wurde festgestellt, daß die Einführung "einleitender" Artikel zu Beginn eines jeden "Kapitels" die Verständlich keit noch erhöhen würde. Diese einleitenden Bestimmungen enthalten keine zusätzlichen Auflagen, sie sollen vielmehr erläutern, wie die Kapitel und Artikel zusammenhängen. So wurde z. B. ein neuer Artikel 14 eingeführt, in dem dargelegt wird, daß die Richtlinie auf die Vergabe von Aufträgen anwendbar ist, die den Schwellenwert überschreiten, sofern sie nicht aufgrund anderer Artikel der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Diese Artikel sind im Interesse einer leichteren Benutzbarkeit in der Bestimmung genannt. All dies ist bereits geltendes Recht, es fehlt aber eine Bestimmung, die die Vorschriften erläutert.

1.4. Ein anderes Mittel zur Vereinfachung der Richtlinie ist die Zusammenordnung besonderer Bestimmungen, die sich auf einen Tätigkeitsbereich beziehen, in einem einzigen Artikel. So wurden die Bestimmungen, die die Wasserversorgung betreffen, im neuen Artikel 4 (siehe Ziffer IV.4) zusammengefaßt, während sie sich in der gegenwärtigen Richtlinie auf die Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und i), Artikel 6 Absatz 2 und 2 Absatz 5 Buchstabe a) verteilen.

Ein anderes Beispiel sind die Bestimmungen über die verschiedenen Formen der Bekanntmachung, hier wurden z. B. die Bestimmungen über die regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen nach Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, unterteilt (siehe Ziffer IV.40 und IV.41).

2. Vereinfachung - klarere Formulierung der Richtlinie, die einige wesentliche Änderungen nach sich zieht

2.1. In diesem Vorschlag werden solche Vereinfachungen nur in drei Fällen angeregt. Der erste betrifft die Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 1 und 2 des Vorschlags. In diesem Artikel sind die Bestimmungen über die Informationen zum Ausgang eines Vergabeverfahrens, die den Teilnehmern des Verfahrens mitgeteilt werden müssen, enthalten sowie die Bestimmungen über die Informationen, die diejenigen erhalten müssen, die eine Prüfung nach einem Prüfungssystem gemäß der Richtlinie beantragen. Es handelt sich mithin um eine strukturelle Vereinfachung. Sie beinhaltet ferner eine wesentliche Änderung, da im Vorschlag die Informationspflicht über den Ausgang eines Vergabeverfahrens auf alle Auftraggeber erweitert wird, während die entsprechenden Bestimmungen der gegenwärtigen Richtlinie lediglich für Auftrag geber der Wirtschaftszweige (Wasser- und Elektrizitätswirtschaft, städtischer Verkehr, Häfen und Flughäfen) gelten, die unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde [11]. Näheres hierzu unter Ziffer IV.48.2.

[11] Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

2.2. Der zweite Fall ist der von Artikel 51 dieses Vorschlags. Absatz 1 dieses Artikels, der Artikel 30 Absatz 5 der gegenwärtigen Richtlinie entspricht, wurde auf die Auswahl der Teilnehmer eines nichtoffenen oder Verhandlungsverfahrens erweitert, da er allgemeine Grundsätze enthält - nämlich die gegenseitige Anerkennung und die Gleichbehandlung - deren Anwendung nicht auf Fälle beschränkt werden kann, in denen die Auftraggeber ein Prüfungssystem anwenden. Die Bestimmung wurde im übrigen nicht geändert.

Analog dazu wurde die Auflage des Verweises auf europäische Qualitätssicherungs- oder Zertifizierungsnormen (Normen der Reihe EN 29 000 und EN 45 000) und der Anerkennung anderer Nachweise so ausgedehnt, daß sie in den Fällen gilt, in denen solche Anforderungen an Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleister gestellt werden, denn Qualitätssicherungssysteme können gleichermaßen auf Dienst leistungs-, Bau- oder Lieferaufträge angewandt werden. Die Bestimmung als solche ist nicht geändert.

2.3. Das letzte Beispiel für diese Vorgehensweise ist Artikel 60 Absatz 3 dieses Vorschlags. Der Text des gegenwärtigen Artikels 12 Absatz 1 [12] ist nämlich nicht eindeutig, weil es dort heißt, daß die Richtlinie nicht für "Aufträge" gilt - ein Begriff, der die Wettbewerbe nicht beinhaltet - andererseits aber ausdrücklich festgelegt wird, daß die In Frage stehenden internationalen Abkommen sich auf "... Wettbewerbe für ..." beziehen können. Es erschien mithin sinnvoller, explizit festzulegen, daß dieser Ausschluß auch auf Wettbewerbe anwendbar ist. Gleichzeitig erschien es logisch, daß, wenn Aufträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, sofern sie den Verfahrensregeln internationaler Abkommen im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen oder den besonderen Verfahren internationaler Organisationen unterliegen, das auch bei Wettbewerben, die unter den gleichen Voraussetzungen veranstaltet werden, der Fall sein sollte. Näheres hierzu unter Ziffer IV.60.3.

[12] "Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, für die andere Verfahrensregeln gelten und die vergeben werden aufgrund: ... eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Objekt ...".

III. Inhaltliche Änderungen

1. Einleitung

1.1. Der Wandel zur Informationsgesellschaft, der Rückzug des Staates aus bestimmten Wirtschaftsbereichen und eine angespannte Haushaltslage haben die Kommission veranlaßt, Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens vorzuschlagen. Damit werden drei Ziele verfolgt: Modernisierung, Vereinfachung und Flexibilität. Modernisierung, um neuen Technologien und Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Vereinfachung, um zuweilen zu detaillierte und komplexe Vorschriften verständlicher zu machen. Flexibilität, um dem Vorwurf zu starrer Verfahren, die nicht den Bedürfnissen öffentlicher Auftraggeber entsprechen, zu begegnen.

1.2. Die Kommission hat sechs Punkte ermittelt, bei denen zur Erreichung dieser drei Ziele Änderungen an der Richtlinie 93/38/EWG vorgenommen werden sollten.

Es handelt sich dabei um:

-den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie des Telekommunikationssektors, der mit Blick auf die schrittweise Liberalisierung dieser Wirtschaftszweige überprüft werden muß;

-die Einführung elektronischer Vergabeverfahren und die Konsequenzen für die Verkürzung der Fristen in einem Vergabeverfahren;

-eine klarere Formulierung der Bestimmungen über technische Spezifikationen, die einen echten Wettbewerb durch Teilnahme einer maximalen Zahl von Bietern, und insbesondere von innovativen Unternehmen, ermöglichen;

-eine strengere Fassung der Bestimmungen über die Vergabekriterien;

-eine Vereinfachung bei den Schwellenwerten; hier wurde die große Zahl der Werte - die nur wenig von einander abweichen - verringert, und

-die Einführung eines gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge.

2. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie des Telekommunikationssektors

2.1. Einleitung

In ihrer obengenannten Mitteilung (siehe Fußnote 2) hat die Kommission erklärt, daß nach der Liberalisierung bestimmter Sektoren, die unter die Richtlinie 93/38/EWG (Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation) fallen, es notwendig erscheint zu prüfen, inwieweit in den liberalisierten Sektoren Wettbewerb herrscht, um zu entscheiden, ob die Auflagen der Richtlinie für die Auftraggeber in diesen Bereichen noch gerechtfertigt sind. Die Daseinsberechtigung dieser Vorschriften ist nämlich das Fehlen von Wettbewerb aufgrund staatlichen Eingreifens durch die Gewährung eines Monopols oder eines Vorrechtes für einen Marktteilnehmer. Das Gegengewicht zu diesen vom Staat gewährten Vorrechten bilden Vorschriften über die Veröffentlichung und die Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen. Wird festgestellt, daß in einem Bereich echter Wettbewerb herrscht, sollten die Auflagen der Richtlinie für diesen Bereich aufgehoben werden.

Die Kommission hat in dieser Frage beschlossen, Vorschläge zu unterbreiten, die vorsehen, daß die Sektoren oder Leistungen vom Anwendungsbereich der Richt linie 93/38/EWG (Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation) ausgenommen werden, bei denen im jeweiligen Mitgliedstaat echter Wettbewerb herrscht.

Angesichts der Unterschiede hinsichtlich Stand und Fortschritt der Liberalisierung des Telekommunikationssektors zum einen und der anderen Sektoren im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG zum anderen enthält dieser Vorschlag unterschiedliche Lösungen für diese Bereiche.

Im übrigen muß, in dem Fall, in dem die Liberalisierung eines Bereichs soweit fortgeschritten ist, daß die in diesem Sektor tätigen vertragschließenden Parteien vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden können, parallel dafür gesorgt werden, daß die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen bei den "liberalisierten" Auftraggebern durch andere Auftraggeber in den Anwendungs bereich der Richtlinie 93/38/EWG fallen. Dort, wo dies erforderlich ist, werden entsprechende Änderungen vorgeschlagen.

Es hat sich indessen gezeigt, daß die Gründe, die die gesetzgebenden Organe der Gemeinschaft veranlaßt haben, im gegenwärtigen Artikel 9 die Beschaffung von Wasser durch Wasserversorgungsunternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, nach wie vor Gültigkeit besitzen und es mithin keinen Grund gibt, diesen Text zu ändern.

2.2. Der Telekommunikationssektor

2.2.1. Der Rechtsrahmen für die Liberalisierung des Telekommunikationssektors stützt sich auf Artikel 86 Absatz 3 [13] EG-Vertrag (Liberalisierungsrichtlinien [14]) und Artikel 95 [15] EG-Vertrag (Harmonisierungsrichtlinien [16]). Darüber hinaus ist es allen Unternehmen, die Telekommunikationsdienste anbieten, untersagt, in irgendeiner Form den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu beschränken oder zu verzerren (siehe Artikel 81, 82 und 86 [17] EG-Vertrag).

[13] Ex-Artikel 90 Absatz 3

[14] Bei den geltenden Liberalisierungsrichtlinien handelt es sich um: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10; Richtlinie 94/46/EG der Kommission vom 13.Oktober 1994 zur Änderung der Richtlinien 88/301/EWG und 90/388/EWG, insbesondere betreffend die Satelliten-Kommunikation, ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15; Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste, ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49; Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications, ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59; und Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten, ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13.

[15] Ex-Artikel 100a.

[16] Bei den geltenden Harmonisierungsrichtlinien handelt es sich um : Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85; Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP), ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1; Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europa weiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 9.11.1990, S. 28; Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist, ABl. L 144 vom 8.6.1991, S. 45; Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen, ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27; Richt linie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemein samen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15; Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP), ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32; Richtlinie 97/51/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 90/387/EWG und 92/44/EWG zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld, ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23; Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat sphäre in der Telekommunikation, ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1; Richtlinie 98/10/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netz zugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldiensten im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24; Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsend einrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konfor mität, ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1; und Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl, ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37.

[17] Ex-Artikel 85, 86 und 90.

2.2.2. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG, geändert durch Richt linie 96/19/EG, müssen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen veranlassen, die erforderlich sind, um für jedes Unternehmen das Recht sicherzustellen Telekommu nikationsleistungen zu erbringen oder die für die Erbringung solcher Leistungen erforderlichen Telekommunikationsnetze einzurichten oder bereitzustellen; diese Richtlinie war bis 1. Januar 1998 umzusetzen. Den Mitgliedstaaten, mit den am schwächsten ausgebauten Netzen wurde auf Antrag eine zusätzliche Frist von höchstens fünf Jahren zugestanden und den Mitgliedstaaten mit sehr kleinen Netzen eine Zusatzfrist von zwei Jahren.

Solche Fristverlängerungen wurden fünf Mitgliedstaaten gewährt: Luxemburg [18] (1. Juli 1998), Spanien [19] (1. Dezember 1998), Irland [20], Portugal [21] (jeweils 1. Januar 2000) und Griechenland [22] (31. Dezember 2000).

[18] Beschluß der Kommission 97/568/EG, ABl. L 234 vom 26.8.1997, S. 7.

[19] Beschluß der Kommission 97/603/EG, ABl. L 243 vom 5.9.1997, S. 48.

[20] Beschluß der Kommission 97/114/EG, ABl. L 41 vom 12.2.1997, S. 8.

[21] Beschluß der Kommission 97/310/EG, ABl. L 133 vom 24.5.1997, S. 19.

[22] Beschluß der Kommission 97/607/EG, ABl. L 245 vom 9.9.1997, S. 6.

In ihrem vierten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommu nikationssektor vom 25. November 1998 [23] kommt die Kommission insgesamt zu dem Ergebnis, daß die Mehrzahl der in ihrem Reformpaket vorgesehenen Maßnahmen in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt wurden und daß die einzelstaatlichen Maßnahmen in den wichtigsten Regelungsfragen, die das Paket betrifft (nationale Regulierungsbehörden, Genehmigung, Zusammenschaltung, Universaldienst, Gebühren, Nummern, Frequenz) in der Praxis angewandt werden. Weitere Fortschritte werden im Fünften Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor vom 10. November 1999 [24] attestiert.

[23] KOM(98) 594 endg.

[24] KOM(1999) 537 endg.

2.2.3. Die Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht [25], mit der die Auftraggeber im Bereich der Telekommunikation aufgefordert werden, die Dienste mitzuteilen, die ihrer Auffassung nach nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie fallen. Aufgrund der Antworten ist die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie zu dem Schluß gelangt, daß die Aufträge im Zusammenhang mit der Mehrzahl der Telekommunikationsdienste in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten nicht mehr als Teil des Anwendungsbereichs der Richtlinie betrachtet werden.

[25] ABl. C 273 vom 2.9.1998, S. 12.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 ist, wie vom Gerichtshof bestätigt [26], die Liste der Telekommunikationsdienste, die nach Auffassung der Kommission die Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 erfuellen, lediglich zur Information im Amtsblatt veröffentlicht [27] worden. Viele Marktteilnehmer haben jedoch mehr Rechtssicherheit gefordert, als sie eine solche Liste, ohne rechtlichen Wert, die nur zur Information veröffentlicht wird, verschafft.

[26] Rechtssache C-392/93, The Queen gegen H. M. Treasury, ex parte British Telecommunications plc., Urteil vom 26. März 1996, Slg. 1996, I-1631.

[27] ABl. C 156 vom 3.6.1999, S. 3.

2.2.4. Im vorliegenden Vorschlag ist der Bereich der Telekommunikation daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG ausgenommen. Es wird vorge schlagen, die Änderungen in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in Kraft zu setzen, denn die Kommission ist sicher, daß sich die raschen Fortschritte bei der Liberalisierung fortsetzen und Wirkung zeigen werden, bevor dieser Vorschlag in Kraft treten kann. Dieses Vertrauen wird in gewissem Maße durch die Tatsache bekräftigt, daß in Irland, Griechenland und Portugal bestimmte Telekommu nikationsdienste nahezu ein bis zwei Jahre vor Ablauf der vorgesehenen Frist vollständig für den Wettbewerb geöffnet worden sind.

2.2.5. Gegenwärtig werden durch die Richtlinien über öffentliche Aufträge zwei unter schiedliche Aspekte des Telekommunikationssektors im weiteren Sinne geregelt.

So unterliegen die Beschaffungen von Auftraggebern, die selbst ein Tele kommunikationsnetz betreiben oder Telekommunikationsdienste anbieten, unter der Richtlinie 93/38/EWG.

Ferner fallen Einrichtungen der öffentlichen Hand oder Auftraggeber, die in einem anderen Sektor tätig sind, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG fällt, wenn sie Telekommunikationsdienstleistungen beschaffen à priori unter die Richtlinien 92/50/EWG [28] und 93/38/EWG. Gegenwärtig sind vom Anwendungs bereich dieser Richtlinien Leistungen in den Bereichen Sprachtelefondienst, Telex, Mobilfunk, Funkruf und Satellitenkommunikation ausgenommen. Grund für diesen Ausschluß war der Umstand, daß diese Dienste bei Verabschiedung der Richtlinie auf einem bestimmten geographischen Gebiet häufig nur von einem Anbieter bereitgestellt werden konnten, da kein echter Wettbewerb herrschte und besondere oder ausschließliche Rechte bestanden.

[28] Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1, zuletzt geändert durch Richt linie 97/52/EG, ABl. L 328 vom 28.11.1997, S.1.

Mit der Öffnung des Sektors für einen echten Wettbewerb ist dieser Ausschluß nicht mehr gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmungen aufzuheben und damit die Beschaffungen von Dienstleistung in den Bereichen Sprach telefondienst, Telex, Mobilfunk, Funkruf und Satellitenkommunikation den normalen Vorschriften zu unterwerfen, die für Dienstleistungsaufträge gelten, wie es bereits für andere Telekommunikationsdienste der Fall ist.

2.2.6. Gegenwärtig unterliegen die Einrichtungen der öffentlichen Hand [29], die im Tele kommunikationssektor tätig sind, der Richtlinie 93/38/EWG, und ihre Beschaffungen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit sind vom Anwendungsbereich der "klassischen" Richtlinien (92/50/EWG über öffentliche Dienstleistungsaufträge, 93/36/EWG [30] über öffentliche Lieferaufträge und 93/37/EWG [31] über öffentliche Bauaufträge) ausgenommen. Würden die "klassischen" Richtlinien nicht geändert, hätte die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Folge, daß die Einrichtungen der öffentlichen Hand erneut den "klassischen" Richtlinien unterliegen würden, was die Beschaffungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Telekommunikationssektor angeht. Es würde jedoch der Logik der gegenwärtigen Richtlinien über öffentliche Aufträge widersprechen, wenn die Einrichtung der öffentlichen Hand, die - auch als es keinen echten Wettbewerb im Telekommu nikationssektor gab - den flexibleren Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG unterworfen waren, nun den strengeren Vorschriften der "klassischen" Richtlinien unterliegen würden, weil nun ein echter Wettbewerb in diesem Bereich herrscht. Im Vorschlag, der die gegenwärtigen "klassischen" Richtlinien ersetzen soll, der parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt wird, sind Bestimmungen vorgesehen, die sicherstellen sollen, daß Beschaffungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand, die deren Tätigkeit auf dem Telekommunikationssektor betreffen, weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen bleiben.

[29] d. h. der Staat, die regionalen oder kommunalen Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffent lichen Rechts oder die aus einer oder mehrerer dieser Behörden oder Einrichtungen gebildeten Zusammenschlüsse. Siehe Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG, ungeändert, und Artikel 2 Absatz 1 dieses Vorschlags.

[30] Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG, ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1.

[31] Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. L 199 vom 9.8.1993, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG, ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1.

2.2.7. Im übrigen umfaßt dieser Vorschlag nicht alle gegenwärtigen Bestimmungen (das heißt er hebt die Bestimmungen auf), die insbesondere für den Telekommunikations sektor gelten, wie zum Beispiel Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d), in dem die Tätigkeit als Tätigkeit definiert wird, die unter die Richtlinie 93/38/EWG fällt; das gleiche gilt für die besonderen Schwellenwerte für die Beschaffungen durch Auftraggeber dieses Sektors sowie für die Bestimmungen über den Beratenden Ausschuß für Aufträge im Telekommunikationssektor.

2.3. Andere Sektoren

2.3.1. Die Richtlinie 93/38/EWG umfaßt gegenwärtig keine allgemeine Bestimmung - für alle unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Wirtschaftszweige - die es ermöglichen würde, der Liberalisierung in einer bestimmten Branche Rechnung zu tragen.

Der obengenannte Artikel 8 gilt gegenwärtig nur für den Bereich der Tele kommunikation. Die Richtlinie umfaßt andere besondere Bestimmungen. So werden vom Anwendungsbereich Dienstleister ausgeschlossen, die Busverkehrsleistungen für die Allgemeinheit erbringen, wenn andere Dienstleister diese Leistungen, entweder allgemein oder in einem abgegrenzten geographischen Gebiet, unter im wesentlichen gleichen Bedingungen erbringen können wie die Auftraggeber [32]. Ferner werden besondere Bestimmungen für Auftraggeber eingeführt, die in einem abgegrenzten geographischen Bereich Erdöl, Gas, Kohle oder andere feste Brennstoffe suchen oder fördern. Diese Bestimmungen, die in Artikel 3 der gegenwärtigen Richtlinie enthalten sind, ermöglichen es der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der Nutzung von Lizenzen, Auftraggeber der Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag eingereicht haben, von den Einzelbestimmungen der Richtlinie auszunehmen, so daß sie lediglich den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten und bestimmte Auflagen für den Aufruf zum Wettbewerb bei der Vergabe von Aufträgen sowie die Auflagen hinsichtlich der Statistik erfuellen müssen.

[32] Artikel 2 Absatz 4 der gegenwärtigen Richtlinie.

2.3.2. Auf Gemeinschaftsebene hat die Liberalisierung auch in anderen Bereichen außer der Telekommunikation eingesetzt, insbesondere in der Energiewirtschaft. Da diese Liberalisierung jedoch noch nicht so weit fortgeschritten ist wie im Tele kommunikationssektor, hat man sich hier für eine andere Lösung entschieden. Anstatt diese Wirtschaftszweige bereits vollständig vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, was voraussetzen würde, daß dort bereits jetzt in allen Mitgliedstaaten echter Wettbewerb herrscht, hat man sich für einen allgemeinen Mechanismus entschieden, der es ermöglicht, die Beschaffungen in diesem Sektor nach und nach auszunehmen, in dem Maße, wie festgestellt wird, daß echter Wettbewerb auf frei zugänglichen Märkten herrscht. Für den Fall, daß ein echter Wettbewerb in einem bestimmten Bereich eingeführt werden sollte, behält sich die Kommission selbstverständlich das Recht vor, eine Änderung vorzuschlagen, um diesen Bereich vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen oder, wenn dies nicht vor Annahme der Richtlinie möglich ist, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Verfahren über Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 29 des Vorschlags auf ihre eigene Initiative einzuleiten.

2.3.3. Um zu vermeiden, daß parallel zueinander mehrere Bestimmungen existieren, die eine Ausnahme oder den Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auf der Grundlage unterschiedlicher Voraussetzungen hinsichtlich der Öffnung eines Wirtschaftszweigs für den Wettbewerb oder der Bedingungen für den Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen, wird vorgeschlagen, Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 der gegenwärtigen Richtlinie zu ändern. Damit könnten Auftraggeber, die Busverkehrsleistungen erbringen oder Erdöl, Gas, Kohle oder andere feste Brennstoffe suchen oder gewinnen, unter denselben Bedingungen wie alle anderen Sektoren, die unter die Richtlinie fallen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden.

Es besteht jedoch nicht die Absicht, Auftraggeber, die gegenwärtig nach Artikel 2 Absatz 4 ausgenommen sind, erneut der Richtlinie zu unterwerfen. Ferner läßt die Änderung des gegenwärtigen Artikels 3 die Entscheidungen 93/676/EWG [33] und 97/367/EG [34] unberührt. Das bedeutet, daß für Auftraggeber, die in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich Off-shore tätig sind, weiterhin die Sonderregelung nach Artikel 3 Absatz 2 der gegenwärtigen Richtlinie gilt, soweit sie nicht gemäß einer Entscheidung auf der Grundlage des vorgeschlagenen allgemeinen Mechanismus vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Ferner werden auch die Auftraggeber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieser Richtlinie ausgenommen sind, weiterhin ausgenommen.

[33] Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. L 316 vom 17.12.1993, S. 41) in der festgestellt wird: Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden ist keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG des Rates, und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber besitzen in den Niederlanden keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie.

[34] Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1997 wonach die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG des Rates gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 55).

2.4. Besondere oder ausschließliche Rechte

2.4.1. Gegenwärtig sind die besonderen oder ausschließlichen Rechte nach der Richtlinie 93/38/EWG in Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie definiert, danach sind besondere oder ausschließliche Rechte, solche Rechte, die sich aus der von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund einer beliebigen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Ferner ist festgelegt, daß eine Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten insbesondere dann angenommen wird,

a) wenn ein Auftraggeber zum Bau eines Netzes oder anderer in Absatz 2 beschriebene Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder Gebrauchs rechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf ;

b) wenn im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a) ein Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährte besondere oder ausschließlich Rechte genießt.

2.4.2. In seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 hat der Gerichtshof [35] erklärt, daß sich aus Artikel 2 der Richtlinie 94/46/EG [36], mit dem die in der Richtlinie 90/388/EWG [37] gegebenen und in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 90/388/EWG [38] übernommenen Definitionen geändert wurden, aus dem sachlichen Kontext, in dem die Richtlinien 90/387/EWG, 90/388/EWG und 92/44/EWG [39] erlassen wurden, sowie aus den Zielen dieser Richtlinien ergibt, ,daß die besonderen oder ausschließlichen Rechte allgemein als Rechte zu verstehen sind, die die Behörden eines Mitgliedstaats einem Unternehmen oder einer begrenzten Zahl von Unternehmen gewähren, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, und die die Fähigkeit anderer Unternehmen, im selben Gebiet zu im wesentlichen gleichen Bedingungen Telekommunikationsnetze einzurichten oder zu betreiben oder Telekommunikationsdienste zu erbringen, wesentlich beeinträchtigen."

[35] The Queen gegen Secretary of State for Trade and Industry, ex parte British Telecommunications plc., Rechtssache C-302/94, Slg. 1996, I-6417.

[36] Richtlinie 94/46/EG der Kommission vom 13. Oktober 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/301/EWG und der Richtlinie 90/388/EWG, insbesondere im Hinblick auf der Satellitenkommunikation, ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15.

[37] Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf den Märkten für Telekommunikationsdienste, ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10.

[38] Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Tele kommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs, ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1.

[39] Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 über die Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen, ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27.

Der Gerichtshof hat hinzugefügt, daß sich das Bestehen besonderer oder ausschließlicher Rechte zur Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikations netzen und gegebenenfalls zur Erbringung von öffentlichen Telekommunikations diensten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG nicht aus der Möglichkeit für die zugelassenen Fernmeldeorganisationen ergibt, aufgrund bestimmter Befugnisse Grundstücke im Wege der Enteignung zu erwerben, zu Untersuchungszwecken zu betreten und Vereinbarungen zu ihrem Erwerb zu schließen oder Netzeinrichtungen im, über oder unter öffentliche Straßen zu legen und auf Privatgrund mit Zustimmung (von der ein Gericht befreien kann) der betroffenen Personen Einrichtungen aufzustellen, da derartige Befugnisse, die lediglich die Einrichtung der Netze durch die betroffenen Betreiber erleichtern sollen und allen diesen Betreibern eingeräumt werden oder werden können, ihren Inhabern keinen wesentlichen Vorteil gegenüber ihren potentiellen Wettbewerbern einräumen.

Im Urteil wird zwar ausschließlich der Begriff der ,besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Hinblick auf die betreffenden Telekommunikationsrichtlinien ausgelegt, und diese Auslegung kann nicht auf die Definition solcher Rechte in anderen Richtlinien angewandt werden, wenn aus dem Text klar ersichtlich ist, daß der gemeinschaftliche Gesetzgeber den Begriffsumfang ausdrücklich anders festlegen wollte oder wenn der gesetzliche Kontext der Definition anders ist. Genau das gilt für die Richtlinie 93/38/EWG. Zunächst zeigen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der gegenwärtigen Richtlinie eindeutig, daß die Definition Sachverhalte erfaßt, bei denen es sich nicht um besondere oder aus schließlich Rechte im Sinne der vom Gerichtshof ausgelegten Telekommunikations richtlinien handelt. Darüber hinaus wird die allgemeine Definition der Richtlinie 93/38/EWG von einer Reihe von Bestimmungen begleitet [40], die speziell dazu dienen, bestimmte Situationen zu bereinigen, bei denen der festgelegte Begriffsumfang ansonsten zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.

[40] Siehe insbesondere Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 sowie, in gewissem Umfang, Artikel 2 Absatz 4, 7 und 8.

2.4.3. Es ist indessen ungünstig, daß ein und derselbe Begriff auf zwei so unterschiedliche Weisen in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt im weitesten Sinne definiert ist. Es scheint daher angezeigt, die Definition der besonderen oder ausschließlichen Rechte in der Richtlinie 93/38/EWG klarer zu fassen.

Daher wird vorgeschlagen, die Definition der besonderen oder ausschließlichen Rechte unter Berücksichtigung der Definition des Gerichtshofes, insbesondere in der obengenannten Rechtssache C-302/94 (siehe Ziff. III.2.4.2) zu ändern. Dadurch fallen Auftraggeber, die gegenwärtig nur deshalb der Richtlinie unterliegen, weil sie als Inhaber besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) [41] gelten, nicht mehr unter die Richtlinie.

[41] Siehe Ziffer III.2.4.1 und Erwägungsgrund 11 dieses Vorschlags.

3. Einführung elektronischer Vergabeverfahren

3.1. Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IUK) bieten viel versprechende Möglichkeiten was Effizienz, Transparenz und Öffnung des öffentlichen Auftragswesens angeht. In ihrer Mitteilung über das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union vom 11. März 1998 hat sich die Kommission das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis 2003 zu erreichen, daß 25 % aller Vergaben elektronisch erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat sie alle Betroffenen aufgerufen, ein entsprechendes System zu entwickeln.

Diese Sichtweise wird in vielen Beiträgen und Reaktionen, insbesondere des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen, unterstützt.

Sie wurde auch in die Schlußfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. Und 24. März 2000 aufgenommen. Dort werden Kommission, Rat und Mitgliedstaaten aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit bis zum Jahr 2003 öffentliche Aufträge, sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten, online abgewickelt werden können [42].

[42] Siehe Ziffer 17 vierter Gedankenstrich der Schlußfolgerungen.

Nach den geltenden Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge ist der Einsatz elektronischer Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen für die Präsentation der Angebote möglich. Für einige Verfahrensschritte wird jedoch der Einsatz elektronischer Mittel nicht erwähnt (z. B. für die Übermittlung der Bekannt machungen) oder er ist nicht zulässig (z. B. beschleunigtes Verfahren nach den ,klassischen" Richtlinien).

Darüber hinaus wird die Anwendung dieses Verfahrens gegenwärtig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gelegt, die die Möglichkeit haben, neben der direkten Übermittlung oder der Übermittlung per Brief andere Übermittlungsverfahren zuzulassen. Dieser Vorschlag soll es künftig jedem Auftraggeber ermöglichen, selber zu entscheiden, ob er sich ausschließlich elektronischer Verfahren bedienen will.

3.2. Wenn befürchtet wird, daß bestimmte Unternehmen von auf diesem Weg vergebenen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden aufgrund ihres Rückstands in der Informationstechnik, so ist dazu zu sagen, daß sich diese Situation rasch ändern dürfte. Eine Übergangsfrist, in der die parallele Anwendung traditioneller und elektronischer Verfahren vorgeschrieben würde, erscheint daher nicht erforderlich, um so mehr als die Unternehmen de facto in den Genuß einer Übergangsfrist kommen, nämlich aufgrund des Zeitraums, der für die Verabschiedung und Umsetzung der hier vorgeschlagenen Richtlinie benötigt wird.

Wenn der Einsatz elektronischer Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zugelassen wird, so setzt dies unter anderem voraus, daß der Einsatz dieser Verfahren für Kommunikation und Informationsaustausch der Anwendung traditioneller Verfahren gleichgestellt wird, mit dem Ziel, eine stärkere Nutzung der elektronischen Verfahren in der Zukunft zu begünstigen.

3.3. Die elektronischen Vergabeverfahren dürften im übrigen eine wesentliche Verkürzung des Ablaufs ermöglichen. So wird die elektronische Übermittlung einer Fristverkürzung von 12 Tagen erlauben, das ist der Zeitraum, der gegenwärtig in der Regel für die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen und die Veröffentlichung im Amtsblatt erforderlich ist.

Die Frist für die Veröffentlichung kann mithin von 12 auf maximal 5 Tage bei elektronischer Übermittlung der Bekanntmachung entsprechend den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichungen in einem neuen Anhang (Anhang XIX) verkürzt werden.

3.4. Die Einführung elektronischer Verfahren hat auch aufgezeigt, welche Schwierig keiten sich aus den Rechtsvorschriften ergeben können, die den Nutzer auf bestimmte Techniken festlegen, wie zum Beispiel die Datenbank TED.

Angesichts der raschen Entwicklung der entsprechenden Technologien muß eine Rechtsvorschrift regelmäßig aktualisiert werden, wenn sie auf eine konkrete Technologie verweist. Um dieses Problem aus dem Weg zu räumen, werden im verfügenden Teil der vorgeschlagenen Richtlinie keine speziellen Veröffentlichungs verfahren genannt. Die detaillierteren technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung werden in einen neuen Anhang (Anhang XIX) aufgenommen.

3.5. Damit die Bestimmungen der technischen Entwicklung schneller angepaßt werden können, wird vorgeschlagen, der Kommission, die dabei von dem in Artikel 65 vorgesehenen Ausschuß unterstützt werden soll, die Zuständigkeit für die Änderungen dieses Anhanges zu übertragen.

4. Technische Spezifikationen

4.1. Die gegenwärtigen Bestimmungen hinsichtlich der technischen Spezifikationen [43] sollen die (öffentlichen) Auftraggeber zwingen, sich in ihren technischen Spezifikationen darauf zu beschränken, auf eine begrenzte Anzahl von Festlegungen zu verweisen, um zu vermeiden, daß irgendein Bieter oder ein Hersteller eines bestimmten Landes bevorzugt wird. Die Instrumente, auf die Bezug genommen werden darf, zeichnen sich dadurch aus, daß sie zum einen allen bekannt, transparent und zugänglich sind, und daß es sich zum anderen weitestgehend um europaweit oder international harmonisierte Spezifikationen handelt. Dazu zählen namentlich Normen, vorzugsweise europäische oder internationale Normen, ersatzweise nationale Normen. Es soll auch der Verweis auf andere stärker auf bestimmte Bereiche ausgerichtete Instrumente (z. B. auf die europäische technische Zulassung im Falle von Bauprodukten nach Richtlinie 89/106/EWG) zulässig sein.

[43] Die Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 92/50/EWG über Liefer-, Bau- bzw. Dienstleistungs aufträge enthalten analoge Vorschriften hinsichtlich gemeinsamer technischer Bestimmungen. Die «Sektorenrichtlinie» 93/38/EWG enthält im wesentlichen die gleichen Bestimmungen.

Die Anwendung dieser Richtlinienbestimmungen hat in einigen Fällen zu einer Situation geführt, in der die Norm als de facto vorgeschriebenes Instrument betrachtet wurde; die Bestimmungen können nämlich als Beschränkung der Wahlmöglichkeiten des Auftraggebers den Erwerb von Waren, die der Norm entsprechen, verstanden werden.

Eine solche Auslegung entspricht nicht dem Begriff des ,Verweises", der auch andere, gleichwertige Lösungen zuläßt. Darüber hinaus führt sie dazu, daß genormten technischen Lösungen der Vorzug gegeben wird auf Kosten anderer Lösungen und neuer Technologien. Für bestimmte Bereiche, in denen die Technik besonders schnell veraltet, ist die Auslegung, wonach die Norm de facto obligatorisch ist, besonders schädlich, wenn die Norm per se der technischen Entwicklung hinterherhinkt (wie es in der Informationstechnik der Fall ist).

4.2. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Vereinfachung dieser Vorschriften erforderlich, durch die zum einen der Umfang der ,Verweis"-Verpflichtung klarer gefaßt wird, und zum anderen die Möglichkeit des Verweises auf branchenspezifische Bestimmungen zum Beispiel in der Telekommunikation und im Baugewerbe, die zur Komplexität der geltenden Rechtstexte beiträgt, begrenzt wird. Durch diese Änderungen wird auch ein Ansatz unterstützt, mit dem ein echter Wettbewerb gewährleistet werden kann, da einer maximalen Zahl von Bietern, und insbesondere auch innovativen Unternehmen, eine Teilnahme ermöglicht.

Die vorgeschlagenen Änderungen gelten für sämtliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, die unter die ,klassischen" Richtlinien fallen, sowie für diejenigen, die unter die Sektorenrichtlinie fallen. Damit wird auch gewährleistet, daß die Texte einheitlich sind und so die Vereinfachung unterstützt. Die Änderungen ermöglichen es den Auftraggebern, ihre Anforderungen als Leistungsanforderung zu formulieren und gleichzeitig die Errungenschaften der europäischen Normung zu nutzen, denn der Verweis auf die Normen wird nach wie vor möglich sein.

5. Strengere Bestimmungen für die Zuschlagskriterien

5.1. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Richtlinie (Artikel 34 Absatz 2) über die Zuschlagskriterien besagen, daß die Kriterien in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, bzw. in den Verdingungsunterlagen ,so weit wie möglich" in der Reihenfolge ihrer Bedeutung für den Auftraggeber anzugeben sind.

Aus dieser Bestimmung ergeben sich kaum klare Vorschriften, was die Angabe in der Reihenfolge der Bedeutung betrifft. Eine klarere Definition dieser Auflage ist mithin erforderlich.

5.2. Darüber hinaus haben die Dienststellen der Kommission bei der Bearbeitung von Beschwerden feststellen müssen, daß die Auftraggeber, auch wenn sie die Zuschlagskriterien in absteigender Folge nach ihrer Bedeutung angeben, nach wie vor einen beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Vergabe des Auftrags haben. Wenn der Auftraggeber die Kriterien nämlich nur in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angibt, bewahrt er sich die Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Bewertung die einzelnen Kriterien mit einer bestimmten Gewichtung zu versehen und damit mit einem relativen Wert, der dem Bieter nicht bekannt ist. Die fehlende Transparenz kann dazu führen, daß Auftraggeber einem oder mehreren Kriterien eine unerwartete oder unvorhersehbare Bedeutung beimessen, und zwar auch nach Öffnung der Angebote, und damit das eine oder andere Angebot vorziehen. So ist es zum Beispiel bei zwei Kriterien in absteigender Folge möglich, daß das erste Kriterium mit 90 % aber auch mit 51 % gewichtet wird. Fehlt eine allgemeine Vorschrift, die dazu verpflichtet, einen relativen Wert dieser Kriterien so früh wie möglich im Vergabeverfahren anzugeben, so ist es schwer, die endgültige Vergabeentscheidung des Auftraggebers zu kontrollieren. Es ist mithin festzustellen, daß das Fehlen einer solchen Bestimmung im entscheidenden Stadium der Auftragsvergabe dazu führt, daß die Vorschriften, die für die vorangehenden Phasen des Verfahrens gelten, ihrer Wirksamkeit beraubt werden. Mit all diesen Vorschriften wird ein und dasselbe Ziel verfolgt, nämlich die Beachtung der Rechte der Bieter, und insbesondere die Einhal tung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz, zu gewährleisten.

Es ist daher angezeigt, die Verpflichtung einzuführen, so früh wie möglich im Verfahren, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen des Aufrufs zum Wettbewerb, die Gewichtung der einzelnen Kriterien bekanntzugeben. Das kann in unterschiedlicher Form erfolgen (insbesondere in Vomhundertsätzen oder als relativer Anteil in bezug auf ein anderes Kriterium).

Unabhängig davon, mit welchen Mitteln der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt, muß dafür Sorge getragen werden, daß die Gewichtung allen Bietern bei der Ausarbeitung des Angebotes bekannt ist.

6. Vereinfachung der Schwellenwerte

6.1. Gegenwärtig sind in der Richtlinie eine beträchtliche Zahl von Schwellenwerten vorgesehen, einer von 5 Millionen Euro [44] für Bauaufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die nicht unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen fallen (d. h. die Bereiche Gas, Wärme, Erdöl- und Gasförderung, Förderung von festen Brennstoffen, Eisenbahnverkehr - außer städtischen Eisenbahnen - und Telekommunikation). Der Schwellenwert für die Vergabe von Bauaufträgen durch Auftraggeber, die unter das Übereinkommen fallen (Wasser, Elektrizität, städtischer Verkehr, Häfen und Flughäfen) liegt indessen gegenwärtig bei einem Eurobetrag, der 5 Millionen Sonderziehungsrechten [45] entspricht, das sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 5 358 153 Euro.

[44] Der in der Richtlinie in Ecu ausgedrückt wird, weil diese vor der Einführung des Euro verabschiedet wurde. Zur Erinnerung: 1 Ecu entspricht 1 Euro.

[45] Das Sonderziehungsrecht ist eine vom Internationalen Währungsfonds definierte Maßeinheit, die in Übereinkommen über das Beschaffungswesen verwendet wird.

Was die Lieferaufträge angeht, so beträgt der Schwellenwert für Auftraggeber im Telekommunikationssektor gegenwärtig 600 000 Euro, für Auftraggeber in Wirtschaftszweigen, die nicht unter das Beschaffungsübereinkommen fallen, 400 000 Euro und für unter das Übereinkommen fallende Auftraggeber den Gegenwert von 400 000 Sonderziehungsrechten in Euro [46].

[46] 400 000 Sonderziehungsrechte entsprechen 428 653 Euro im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezem ber 2001.

Bei den Dienstleistungsaufträgen ist die Situation gegenwärtig noch komplizierter. So beträgt der Schwellenwert für Auftraggeber im Telekommunikationssektor 600 000 Euro, für Auftraggeber, die unter das Beschaffungsübereinkommen fallen, 400 000 Euro. Bei Dienstleistungsaufträgen von Auftraggebern, die unter das Beschaffungsübereinkommen fallen, beträgt der Schwellenwert 400 000 Euro im Falle von Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI Teil B sowie Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 Forschung und Entwicklung und Telekommunikationsdienstleistungen der Kategorie 5 des Anhangs XVI Teil A mit den CPC-Nummern 7524, 7525 und 7526. Für die übrigen Dienstleistungen in Anhang XVI Teil A entspricht der Schwellenwert für Aufträge, die von Auftraggebern, welche unter das Beschaffungsübereinkommen fallen, vergeben werden, dem Gegenwert von 400 000 Sonderziehungsrechten in Euro [47].

[47] Das sind 428 653 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001.

6.2. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß die gegenwärtigen Schwellenwerte alles andere als einfach oder leicht anwendbar sind. Ein weitere Faktor, der Verständnis und Anwendung der geltenden Bestimmungen erschwert ist der Umstand, daß sie sich auf den Gegenwert von X Sonderziehungsrechten in Euro beziehen und die Berechnung dieser Beträge alles andere als ,runde Ergebnisse" ergibt. Es ist daher dringend erforderlich, die Schwellenwerte im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu vereinfachen.

6.3. Es wird daher vorgeschlagen, die Schwellenwerte zu vereinfachen und dabei auch den Vorschlag zu berücksichtigen, Auftraggeber des Telekommunikationssektors vollständig auszunehmen. Die Vereinfachung ist nämlich auf mehreren Ebenen erforderlich. Zum einen sollen die Schwellenwerte für Aufträge, die unter das Beschaffungsübereinkommen fallen, und solche, die nicht darunter fallen, gleich sein. Ferner sollen alle Schwellenwerte direkt in Euro ausgedrückt und auf volle 100 000 unterhalb der im Beschaffungsübereinkommen vorgesehenen Schwellen werte abgerundet werden. Durch diese Vereinbarung gelangt man zu zwei Schwellenwerten:

-5 300 000 Euro für Bauaufträge, unabhängig davon, in welchem Sektor der Auftraggeber tätig ist, und

-400 000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe, unabhängig vom Sektor, in dem der Auftraggeber tätig ist und unabhängig von der vergebenen Leistung.

6.4. Für Auftraggeber im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung, der Förderung und Gewinnung von Erdöl, Gas und festen Brennstoffen, des Eisenbahnverkehrs (außer Stadtverkehr) (d. h. Auftraggeber, die nicht unter das Beschaffungsüberein kommen fallen), ergeben sich aus dem Vorschlag folgende Veränderungen gegenüber der derzeitigen Situation:

-Anstieg des Schwellenwertes um 300 000 Euro für Bauarbeiten. Keine Änderung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe, die von Auftraggebern in ebendiesen Sektoren vergeben werden.

6.5. Für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung sowie der Häfen und Flughäfen (Sektoren, die unter das Beschaffungsüber einkommen fallen) ergibt sich folgendes:

-Eine Senkung des Schwellenwertes um 58 153 Euro [48] für Bauaufträge, die diese Auftraggeber vergeben,

[48] bei Zugrundelegung des Euro-Sonderziehungsrechte-Wechselkurses, der für die Festlegung der Schwellenwerte im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 angewandt wurde.

-Ein Rückgang des Schwellenwertes um 28 653 Euro für Dienstleistungs aufträge über Leistungen gemäß Anhang XVI Teil A, außer Forschungs- und Entwicklungsleistungen der Kategorie 8 des Anhangs XVI Teil A sowie Telekommunikationsdienstleistungen der Kategorie 5 des Anhangs XVI Teil A mit den CPC-Nummern 7524, 7525 und 7526. Der gleiche Rückgang des Schwellenwertes ergibt sich für Wettbewerbe, die dieser Auftraggeber für Dienstleistungen dieser Art veranstalten.

-Für Lieferaufträge sowie Dienstleistungsaufträge, über Leistungen gemäß Anhang XVI Teil B und Forschungs- und Entwicklungsleistungen der Kategorie 8 des Anhangs XVI Teil A oder Telekommunikationsdienste der Kategorie 5 des Anhangs XVI Teil A mit CPC-Nummern 7524, 7525 und 7526 bleiben die Schwellenwerte unverändert. Das gleiche gilt für Wettbewerbe, die diese Auftraggeber für die fraglichen Dienstleistungen veranstalten.

7. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge

Die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für Öffentliche Aufträge (CPV - Common Procurement Vocabulary) geht auf eine Empfehlung der Kommission aus dem Jahre 1996 zurück [49]. Diese Systematik stellt eine Weiterentwicklung und eine Verbesserung der CPA und der NACE dar, da sie besser an die Besonderheiten öffentlicher Aufträge angepaßt ist. Seit 1996 wird das CPV systematisch für die Beschreibung des Auftragsgegenstands und die Übersetzung in die elf Amtssprachen aller Bekanntmachungen verwendet, die sich auf die Richtlinien beziehen und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Außerdem ist es bei der Auswahl und Identifikation potentieller Aufträge zu einem unabdingbaren Suchkriterium geworden. Unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen und der Anmerkungen seitens der Nutzer (Auftraggeber und potentielle Lieferanten) wurde das CPV Ende 1998 überarbeitet. Der Tatsache, daß es eine besondere Systematik für öffentliche Aufträge gibt, muß künftig voll Rechnung getragen werden, d. h. die Bestimmungen der Richtlinien betreffend die Verwendung unterschiedlicher Systematiken (CPC, NACE und Kombinierte Nomenklatur) sind dergestalt zu ändern, daß diese Systematiken durch das CPV ersetzt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, daß der Anwendungsbereich der Richtlinien davon unberührt bleibt (Dienstleistungskategorien des Anhangs XVI Teil A und Teil B der Richtlinie 93/38/EWG). Die Verwendung des CPV erleichtert die Verbreitung und den Zugang zu Informationen und fördert damit die Transparenz und die Öffnung der Beschaffungsmärkte in Europa. Parallel zur Überarbeitung der Richtlinien ist das CPV Gegenstand eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates und Europäischen Parlaments, mit der es als offizielle gemeinschaftliche Systematik für öffentliche Aufträge gelten soll und in der seine Aktualisierung geregelt wird.

[49] Empfehlung 96/527/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) für die Beschreibung des Auftragsgegenstands, ABl. L 222 vom 3.9.1996, S. 10.

IV. Analyse der Erwägungsgründe und Artikel

Bestehen die Änderungen in einer Umnumerierung oder in einer Umnumerierung des Artikels, auf den Bezug genommen wird, so gelten die Bestimmungen als im wesentlichen unverändert. Dasselbe gilt für Änderungen der Formulierung, die sich nicht auf den Inhalt und den Anwendungsbereich einer Bestimmung auswirken. Bei Änderungen dieser Art wird daher darauf hingewiesen, daß die Bestimmung unverändert geblieben ist. Was die Struktur angeht, so beinhaltet dieser Vorschlag auch ein Inhaltsverzeichnis, das einen Gesamtüberblick über die Umgestaltung des Textes ermöglicht.

1. Artikel 1 - Definitionen

1.1. Der gegenwärtige Einleitungssatz wurde zur besseren Strukturierung des Artikels in Absatz 1 umgeformt. Er bleibt unverändert. Die Formulierung in den Absätzen 2 und 7 wurde präzisiert, um klarzustellen, daß ein oder mehrere Dienstleistungs erbringer, Lieferant/en oder Unternehmer Parteien ein- und desselben Auftrags bzw. ein- und derselben Rahmenvereinbarung sein können. Das Ziel dabei ist nicht, die derzeitige Situation zu ändern, die es ermöglicht, daß ein oder mehrere Auftraggeber Partei eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung sind. Diese Bestimmungen entsprechen im übrigen dem geltenden Artikel 1 Absatz 4 und 5.

1.2. Die Absätze 3, 4 und 5 beinhalten Bestimmungen, die es ermöglichen, Mischaufträge einzuordnen, das heißt Aufträge, die gleichzeitig Elemente von Lieferungen und Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen oder Dienstleistungen und Bauarbeiten umfassen.

Absatz 3 Unterabsatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2, während Unterabsatz 2 in der Richtlinie keine Entsprechung findet. Er entspricht jedoch Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 93/36/EWG.

Absatz 4 ist neu. Unterabsatz 1 ist jedoch nur eine logische Folge, die sich auf denselben Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 93/36/EWG stützt. Unterabsatz 2 spiegelt die Art der Definition der Dienstleistungsaufträge in der Richtlinie wieder, die eine ,Restdefinition" ist, und berücksichtigt die Bestimmung des geltenden Artikels 14 Absatz 11 und 12.

Absatz 5 ist neu, gründet sich jedoch auf den zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50/EWG und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 19. April 1994 ,Gestión Hotelera" [50].

[50] Rs. C-331/92, Slg. 1994, S. I-1329.

Absatz 6 Unterabsatz 1 gründet sich auf den geltenden Artikel 1 Absatz 6 letzter Teil, wurde jedoch auf Unternehmer und Lieferanten ausgedehnt, um klarzustellen, daß diese Begriffe auf ein und dieselbe Weise zu interpretieren sind. Der neue Begriff des Wirtschaftsteilnehmers wurde eingeführt. Dieser Begriff bedeutet keine inhaltliche Änderung, sondern ermöglicht es den Wortlaut mehrerer anderer Bestimmungen dieses Vorschlags zu vereinfachen, in dem ,Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer" durch ,Wirtschaftsteilnehmer" ersetzt werden können.

1.3. Unterabsatz 3 entspricht dem ersten Teil des geltenden Absatzes 6 und bleibt unverändert.

1.4. Die Absätze 8 und 9 bleiben unverändert.

1.5. In die neue Bestimmung des Absatzes 10 wurde eine Definition des ,elektronischen Verfahrens" aufgenommen. Es handelt sich dabei um eine Anpassung der Definition, die im Vorschlag der Kommission über den elektronischen Geschäftsverkehr enthalten ist. Im neuen Absatz 11 wurde außerdem der Begriff ,schriftlich", der in der Richtlinie wiederholt erwähnt wird, insofern präzisiert, als auch elektronische Nachrichten erfaßt werden. Und in Absatz 12 ist das CPV definiert.

2. Artikel 2 - Die Auftraggeber

2.1. Absatz 1, der dem Artikel 1 Absätze 1 und 2 der geltenden Richtlinie entspricht, und Absatz 2, der dem Artikel 2 Absatz 1 entspricht, bleiben unverändert.

2.2. Absatz 3 ist neu. Er enthält die neue Definition des Begriffs der ausschließlichen und besonderen Rechte. Die Gründe für diese Änderung wurden oben unter Punkt III.2.4.1 bis III.2.4.3 dargelegt.

3. Artikel 3 - Gas, Wärme und Elektrizität

Der Artikel bleibt unverändert. Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iii), Absatz 2 entspricht Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b). Absatz 3 entspricht dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer iii), Absatz 4 entspricht Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a).

4. Artikel 4 - Wasser

Der Artikel bleibt unverändert. Absatz 1 entspricht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i), Absatz 2 entspricht Artikel 6 Absatz 2, Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a). Vgl. auch unter Punkt II.1.3.

5. Artikel 5 - Verkehrsleistungen

5.1. Absatz 1 bleibt unverändert und entspricht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c).

5.2. Absatz 2 ist neu, er wurde oben unter Punkt III.2.3.3 erläutert.

6. Artikel 6 - Bestimmungen für das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie für Häfen und Flughäfen.

Dieser Artikel bleibt unverändert; er entspricht dem geltenden Artikel 2, Buchstabe b).

7. Artikel 7 - Verzeichnis der Auftraggeber

Abgesehen von der Streichung des Verweises auf den geltenden Anhang X betreffend die Auftraggeber die im Telekommunikationssektor tätig sind (vgl. Punkt III.2.2) bleibt diese Bestimmung unverändert gegenüber dem geltenden Artikel 2 Absatz 6. Es wurde klargestellt, daß dieses Verzeichnis nicht abschließend ist.

8. Artikel 8 - Aufträge, die mehrer Tätigkeiten betreffen

8.1. Artikel 8 behandelt einen anderen Fall von Mischaufträgen, nämlich den Fall, bei dem ein Auftrag der Durchführung mehrerer Tätigkeiten dienen soll - zum Beispiel, der Kauf mehrerer Kopiergeräte, die in einem Gebäude aufgestellt und benutzt werden sollen, das die Verwaltung einer Einrichtung beherbergt, die mit der Gas- und Elektrizitätsabgabe befaßt ist. Ist es möglich, den Auftrag aufzuteilen, das heißt einen Auftrag über Kopiergeräte für die Verwaltung der Gasversorgung und einen anderen Auftrag für die Elektrizitätsabgabe zu vergeben, so gilt der Absatz nicht. In diesem Fall gelten für die jeweiligen Aufträge die Bestimmungen, die für Einrichtungen gelten, die Gas bzw. Elektrizität abgeben.

8.2. Wird zum Beispiel eine Telefonvermittlungsanlage von derselben Einrichtung gekauft und ist es möglich, nachzuweisen, daß die Mehrheit der Telefongespräche sich auf die Elektrizitätsabgabe beziehen, so richtet sich der Auftrag nach den Vorschriften, die für Einrichtungen gelten, die mit der Elektrizitätsversorgung befaßt sind. Angenommen, die Elektrizitätsabgabe erfolgt unter Bedingungen, die den Ausschluß dieser Tätigkeit vom Anwendungsbereich gemäß des neuen Artikels 29 rechtfertigen (vgl. Punkt IV.29), während die Gasabgabe unter die Richtlinie fällt. Angenommen, es ist objektiv nicht möglich, festzustellen, daß die Vermittlungsanlage hauptsächlich für die eine oder die andere Tätigkeit bestimmt ist. Aus dem zweiten Unterabsatz folgt, daß der Auftrag gemäß den Bestimmungen der Richtlinie vergeben werden muß. Diese Bestimmung gründet sich - wie der dritte Unterabsatz - auf einen Analogieschluß aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Kommission gegen Italien, ,Informatik", Rs. C-3/88 [51].

[51] Slg. 1989, S. 4035.

8.3. Der Sachverhalt, der im dritten Unterabsatz angesprochen wird, könnte sich zum Beispiel ergeben, wenn eine Gemeinde neben den ,normalen" Aufgaben einer Gemeindeverwaltung mit ihrem eigenen Personal auch den Busverkehr auf ihrem Gebiet durchführt.

9. Artikel 9 - Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot und Transparenz

Das im geltenden Artikel 4 Absatz 2 enthaltene Diskriminierungsverbot bleibt unverändert. Hinzugefügt wurde die Verpflichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenz. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ,gehört der allgemeine Gleichheitssatz", von dem das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nur ein spezifischer Ausdruck ist, zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre." Die Tatsache, daß sich diese Bestimmung in Titel I findet, erklärt nur, daß dieser Grundsatz im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowohl für Aufträge als auch für Wettbewerbe gilt.

10. Artikel 10 - Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern

Der Artikel bleibt im Verhältnis zum geltenden Artikel 33 unverändert.

11. Artikel 11 - Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

Der Artikel, der dem geltenden Artikel 42a entspricht, bleibt unverändert.

12. Artikel 12 - Vertraulichkeit

Die Bestimmung bleibt gegenüber dem geltenden Artikel 4 Absätze 3 und 4 unverändert.

13. Artikel 13 - Rahmenvereinbarungen

Der neue Artikel, der dem geltenden Artikel 5 entspricht, bleibt unverändert.

14. Artikel 14 - Anwendungsbereich

Wie bereits unter Punkt II.1.2 ausgeführt, wurden die ,einleitenden" Artikel eingeführt, um, wie in diesem Fall, den Anwendungsbereich zu erklären. Der neue Artikel ändert nicht den Anwendungsbereich der rechtlichen Verpflichtungen.

15. Artikel 15 - Aufträge

15.1. Zur Vereinfachung der Richtlinie enthält dieser Artikel die neuen Schwellenwerte, die oben unter Punkt III.6 erläutert wurden. Er entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 1.

16. Artikel 16 - Methode zur Berechnung des Wertes der Rahmenvereinbarungen und der Aufträge

16.1. Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 13. Er bleibt unverändert und sein Titel stellt klar, daß es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auf alle Aufträge anwendbar ist, das heißt sowohl auf Bauaufträge als auch auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

16.2. Absatz 2, der dem geltenden Artikel 14 Absatz 9 entspricht, bleibt unverändert und steht in diesem allgemeinen Artikel, da er sich in gleicher Weise auf Rahmen vereinbarungen über Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen bezieht.

16.3. Zwecks Vereinfachung und um ihre Anwendung zu erleichtern, wurden die verschiedenen Regeln zur Schätzung des Auftragswertes folgendermaßen zusammengefaßt: Sämtliche Vorschriften für die Bauaufträge finden sich in Artikel 17, die Vorschriften für Lieferaufträge in Artikel 18, die Vorschriften für Dienstleistungsaufträge in Artikel 19. Wie unter Punkt IV.16.1 ausgeführt, ist außerdem Artikel 15 anzuwenden.

17. Artikel 17 - Berechnung des Wertes öffentlicher Bauaufträge

Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 11; Absatz 2 dem geltenden Artikel 14 Absatz 12. Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1, und Absatz 4 entspricht den geltenden Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2. Absatz 17 bleibt unverändert.

18. Artikel 18 - Berechnung des Wertes öffentlicher Lieferaufträge

Absatz 1 entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 14 Absatz 10 Sätze 2 und 3; Absatz 2 dem geltenden Artikel 14 Absatz 6. Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 7; Absatz 4 dem geltenden Artikel 14 Absatz 4; Absatz 5 dem geltenden Artikel 14 Absatz 8. Diese Bestimmungen bleiben unverändert.

19. Artikel 19 - Berechnung des Wertes öffentlicher Dienstleistungsaufträge

19.1. Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 2. Die Tatsache, daß nur auf die Absätze 2 bis 7 verwiesen wird, und nicht auf die Absätze 1 und 2 von Artikel 16, bedeutet keine Veränderung des geltenden Rechts. Ein ausdrücklicher Verweis auf Artikel 16 nur im Fall der Dienstleistungsaufträge könnte zur Annahme führen, daß diese Bestimmungen nicht für Bauaufträge oder Lieferaufträge gelten, obwohl es sich bei ihnen, wie unter Punkt IV.16.1 und IV.16.2 erläutert, um allgemeine Bestimmungen handelt, die auf alle Arten von Aufträgen und Rahmen vereinbarungen anwendbar sind, unabhängig davon, ob sie sich auf Dienstleistungen, Bauarbeiten oder Lieferungen beziehen.

19.2. Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2; Absatz 3 dem geltenden Artikel 14 Absatz 6; Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 7, während Absatz 5 dem geltenden Artikel 14 Absatz 8 entspricht. Absatz 6 entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 3; Absatz 7 schließlich entspricht dem geltenden Artikel 14 Absatz 5. Artikel 19 bleibt unverändert.

20. Artikel 20 - Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden

Dieser Artikel, der dem geltenden Artikel 7 entspricht, bleibt unverändert. Durch seine Stellung in der neuen Struktur der Richtlinie wird deutlich, daß er für alle Auftraggeber gilt, unabhängig davon, welches Statut sie besitzen und welche Tätigkeit sie ausüben, sowie für alle Arten von Aufträgen (Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge).

21. Artikel 21 - Aufträge, die nicht zum Zweck der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden

Dieser Artikel, der dem geltenden Artikel 6 Absätze 1 und 3 entspricht, bleibt unverändert. Durch seine Stellung in der neuen Struktur der Richtlinie wird deutlich, daß er für alle Auftraggeber unabhängig von ihrem Statut und der ausgeübten Tätigkeit gilt, sowie für alle Arten von Aufträgen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge).

22. Artikel 22 - Geheime Aufträge und Aufträge die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Dieser Artikel, der dem geltenden Artikel 10 entspricht, bleibt unverändert. Seine Stellung in der neuen Struktur der Richtlinie stellt klar, daß er für alle Auftraggeber unabhängig von ihrem Statut und der ausgeübten Tätigkeit gilt, sowie für alle Arten von Aufträgen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge).

23. Artikel 23 - Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

In Buchstabe a) wurde der Verweis auf Aufträge, die von Auftraggebern im Telekommunikationssektor vergeben werden und auf den Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor gestrichen, und zwar aus dem unter Punkt III.2.2 erklärten Gründen. Der Artikel entspricht dem aktuellen Artikel 12 und bleibt im übrigen unverändert. Siehe dazu auch unter Punkt IV.60.

24. Artikel 24 - Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich ausge schlossen sind - Anhang XVI Teil A

Die Bestimmung des geltenden Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c) Ziffer ii), in dem Aufträge über Sprachtelefon-, Telex-, Mobilfunk-, Funkruf- und Satellitenkommuni kationsdienste ausgeschlossen werden, wird nicht beibehalten. Diese Änderung, kombiniert mit der Streichung der Fußnote 2 des Anhangs XVI Teil A bewirkt, daß Auftraggeber, die der Richtlinie 93/38/EWG unterliegen, künftig zum Beispiel bei der Beschaffung von Sprachtelefondiensten (im Festnetz) die ,normalen" Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge anwenden. Derartige Dienste müssen also über einen Aufruf zum Wettbewerb beschafft werden, es sei denn, es ist gemäß den abschließend aufgezählten Ausnahmebestimmungen laut Artikel 39 Absatz 3 dieser Richtlinie erlaubt, ein Verfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden. Siehe auch Punkt II.2.2.4 oben.

Der Artikel, der dem geltenden Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) Ziffern i) und iii) bis vi) entspricht, und der Anhang bleiben im übrigen unverändert.

25. Artikel 25 - Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Der Artikel, der dem geltenden Artikel 11 entspricht, bleibt unverändert. Um das Verständnis dieser Bestimmung zu erleichtern, wurde der Verweis im geltenden Artikel 11 auf ,Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/50/EWG..." geändert in einen Verweis auf ,(...) Stelle (...) die zur öffentlichen Hand im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) gehört". Da die Definition dieser beiden Begriffe identisch ist, ändert dies nichts am Inhalt.

26. Artikel 26 - Dienstleistungsaufträge, die an ein verbundenes Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

Dieser Artikel wurde nicht geändert. Die Absätze 1 und 3 entsprechen dem geltenden Artikel 13. Die Definition des verbundenen Unternehmens des Artikels 1 Absatz 3 der geltenden Richtlinie wurde zum besseren Verständnis in diesen neuen Artikel aufgenommen, da dieser Begriff nur im Zusammenhang mit Artikel 26 dieses Vorschlags gebraucht wird. Durch die Stelle, an der diese Ausnahme in der neuen Struktur aufscheint, wird klar, daß sie auf alle Auftraggeber anzuwenden ist, unabhängig von deren Rechtsstatus und ausgeübter Tätigkeit, jedoch nur im Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen.

27. Artikel 27 - Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser vergeben werden

27.1. Absatz 1, der dem geltenden Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) entspricht, wurde nur geändert, um klarzustellen, daß der Verweis auf die Anhänge nicht als Verweis auf die in den Anhängen bezeichneten Stellen zu verstehen ist, sondern auf die in diesen Anhängen bezeichneten Tätigkeiten. Durch die Stelle, an der diese Bestimmung in der neuen Struktur aufscheint, wird klar, daß sie nur auf solche Auftraggeber anzuwenden ist, die in diesem Artikel ausdrücklich genannt sind.

27.2. Die neue Bestimmung enthält nicht mehr den Ausschluß des geltenden Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b). Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) schließt vom Anwendungs bereich der geltenden Richtlinie Aufträge für die Lieferung von Energie (oder von Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung) aus, wenn sie von Auftraggebern vergeben werden, die im Energiesektor im weitesten Sinn tätig sind. Wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/38/EWG erwähnt, wurde diese Ausnahme eingeführt, um der - insbesondere im Sektor Elektrizität - mangelnden Liberalisie rung Rechnung zu tragen.

Da der betreffende Energiemarkt mittlerweile liberalisiert wurde, wird diese Ausnahme gestrichen. Diese Änderung bedeutet, daß Auftraggeber, die im Sektor Energieerzeugung tätig sind, sich an die Bestimmungen dieser Richtlinie halten müssen, (d. h., abgesehen von Ausnahmesituationen, müssen sie einen Aufruf zur Angebotsabgabe veröffentlichen), wenn sie einen Auftrag für die Lieferung von Energie (oder von Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung) vergeben wollen, der für ihre Energieerzeugung erforderlich ist. Es ist jedoch zu beachten, daß, wenn die zu liefernde ,Ware" an einer Rohstoffbörse - einem Kassamarkt- notiert und erworben wird, der Erwerber in den Genuß der Ausnahmebestimmung kommt, die es erlaubt, daß solche Käufe ohne vorgehenden Aufruf zur Angebotsabgabe erfolgen.

Diese Bestimmung ermöglicht es auch, eine Situation zu vermeiden, in der gemäß dem neuen Artikel 29 festgestellt wird, daß in einem bestimmten Sektor ein ausreichender Wettbewerb herrscht, um Auftraggeber, die in diesem Sektor tätig sind, von dieser Richtlinie auszunehmen und gleichzeitig eine Ausnahme aufrechterhalten wird, die sich auf fehlenden Wettbewerb für die von diesen Stellen erzeugten Waren gründet.

27.3. Absatz 2, der dem geltenden Absatz 2 des Artikels 9 entspricht, bleibt unverändert.

28. Artikel 28 - Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten

Unter bestimmten Voraussetzungen für die Erteilung von Nutzungsrechten zur Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit ermöglicht es der geltende Artikel 3 der Kommission, auf Antrag der Mitgliedstaaten zu beschließen, daß die in diesem Bereich tätigen Auftraggeber von den Verpflichtungen der detaillierten Verfahrensregeln der Richtlinie befreit werden und nur den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie bestimmte Verpflichtungen zur wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe und zur Erstellung statistischer Berichte zu beachten haben.

Aus den unter Punkt III.2.3.3 erörterten Gründen gewährleistet der neue Artikel 28, daß Auftraggeber im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden, die in den Off-Shore-Sektoren tätig sind [52], auch weiterhin in den Genuß der Sonder bestimmungen der Entscheidungen 93/676/EG [53] und 97/367/EG [54] kommen. Sie wenden daher weiterhin diese Sonderregelung an, sofern sie nicht durch eine Entscheidung gemäß dem allgemeinen Mechanismus des Artikels 29 dieses Vorschlags vom Anwendungsbereich der Richtlinie für alle betreffenden Tätigkeiten ausgeschlossen sind. Weitere Ausführungen zum allgemeinen Mechanismus siehe unter Punkt IV.29 unten.

[52] die dort, konkret, ein geographisch abgegrenztes Gebiet zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas nutzen.

[53] Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1993, in der festgestellt wird: Die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden ist keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richt linie 90/531/EWG des Rates, und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber besitzen in den Niederlanden keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie; ABl. L 316 vom 17.12.1993, S. 41.

[54] Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1997, wonach die Nutzung eines geographisch abgegrenz ten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten König reich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG des Rates gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie gelten; ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 55.

29. Artikel 29 - Allgemeiner Mechanismus zum Ausschluß von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

29.1. Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich dieses neuen Artikels zu beschränken auf Auftraggeber, die öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) sind, sowie auf private Unternehmen, die auf der Grundlage von ausschließlichen oder besonderen Rechten tätig sind. Die öffentliche Hand im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wäre von dieser Möglichkeit des Ausschlusses nicht betroffen. Dies wäre nicht die einzige Beschränkung [55] - weder im Vorschlag noch in der geltenden Richtlinie. Sie ist darin begründet, daß die öffentliche Hand aufgrund ihrer Natur gezwungen sein kann, auf Grundlage anderer als rein wirtschaftlicher Erwägungen zu handeln, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Markt handelt, der unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

[55] Eine solche Beschränkung findet sich auch in Artikel 3 Absatz 2 und 4 dieses Vorschlags (der identisch ist mit dem geltenden Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) sowie in Artikel 4 Absatz 3 (identisch mit dem geltenden Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a).

29.2. Bedingung für den Ausschluß von Märkten, bei denen es um die Ausübung liberalisierter Tätigkeiten geht, ist, daß in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, diese ,auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen" [56]. Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann man sich nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 1996 ,BT" [57] richten und dabei die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 berücksichtigen.

[56] Vergleiche den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98/EWG.

[57] The Queen gegen H. M. Treasury, ex parte British Telecommunications plc, Rechtssache C-392/93, Slg. 1996, I-1631.

29.3. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist gemäß Absatz 2 nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die in dieser Bestimmung [58] genannten Kriterien stellen keine abschließende Aufzählung dar und müssen die spezifischen Merkmale des betreffenden Sektors [59] berücksichtigen; es ist klar, daß die Kriterien zur Beurteilung der Wettbewerbssituation z. B. im Sektor der Flughafendienste andere sein müssen als die Kriterien, die z. B. bei der Abgabe von Wärme zur Anwendung kommen. Es ist besonders darauf hinzuweisen, daß Absatz 2 ausdrücklich vorschreibt, daß auch der mögliche Wettbewerb zu berücksichtigen ist. Die Tatsache, daß eine Dienstleistung oder eine Ware in einem bestimmten Sektor nur von einer einzigen Einrichtung angeboten wird, bedeutet nicht notwendigerweise, daß die Tätigkeit nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Eine solche Situation kann auch die Folge der freien Entscheidung potentieller Konkurrenten sein, daß es in wirtschaftlicher Hinsicht nicht interessant ist, auf dem spezifischen Markt (oder auf einem Teil davon) präsent zu sein.

[58] ,Den Merkmalen der betroffenen Waren und Dienstleistungen, dem Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, des Preises und dem tatsächlichen oder möglichen Vorhandensein mehrerer Anbieter der fraglichen Waren und Dienstleistungen".

[59] Vergleiche auch den 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

Es ist auch zu beachten, daß die Bewertung der Bedingungen des Zugangs zur betreffenden Tätigkeit sich direkt auf die Bewertung der Wettbewerbssituation im betreffenden Sektor auswirken kann. Wenn also die Anwendung rechtlicher Bestimmungen, die den Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit regeln, nicht nur bedeutet, daß der Zugang frei ist, sondern auch, daß die Ausübung dieser Tätigkeit unter Bedingungen erfolgt, die einen echten Wettbewerb begünstigen, ist dies bei der Beurteilung gemäß Absatz 2 und Absatz 3 zu berücksichtigen.

29.4. Genauso wie der geltende Artikel 3 Absatz 5 [60] führt Absatz 3 die Rechtsvermutung ein, daß der Zugang zu einem bestimmten Markt frei ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Liberalisierung des betreffenden Bereichs ordnungsgemäß umgesetzt und angewandt hat. Entsprechende Rechtsvorschriften sind Anhang X dieser Richtlinie aufgeführt [61]. Um eine schnelle und einfache Aktualisierung des Anhangs zu gewährleisten, sieht Artikel 67 vor, daß diese anhand des Verfahrens unter Beiziehung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 65 durchgeführt werden kann; vgl. auch Punkt IV.65 und IV.67.

[60] Artikel 3 Absatz 5 führt die Rechtsvermutung ein, daß die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 in bezug auf die Erteilung von Betriebsgenehmigungen erfuellt sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmungen der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) umgesetzt hat.

[61] Dieser neue Anhang ersetzt den geltenden Anhang X, der die Auftraggeber im Telekommunikations sektor auflistet, was, wie unter II.2.2 erläutert, nicht länger erforderlich ist.

Es ist jedoch zu beachten, daß eine einfache Mitteilung über die Annahme von Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des betreffenden Sektors nicht ausreichend ist. Diese Maßnahmen und insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung dieser gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sind nämlich auch zu überprüfen. Zudem versteht es sich von selbst, daß über einen Ausschluß - auch im Fall der Rechtsvermutung im genannten Sinn - nur nach Prüfung der Bedingungen des Absatzes 2 entschieden werden kann, d. h., der Bedingungen betreffend einen echten Wettbewerb, wie sie unter Punkt IV.29.3 oben beschrieben wurden.

29.5. Ist der freie Zugang zu einem bestimmten Markt durch Gemeinschaftsrecht nicht gewährleistet - weil keine entsprechende Vorschrift verabschiedet wurde, oder weil sie der betreffende Mitgliedstaat nicht umgesetzt oder angewandt hat - so muß letzterer, wie ausdrücklich in Absatz 5 vorgesehen, nachweisen, daß es de jure und de facto einen freien Zugang zu diesem Markt gibt.

29.6. Analog zum geltenden Artikel 3 wird unter Berücksichtigung zahlreicher Kommentare aus dem Telekommunikationssektor, die ein höheres Maß an Rechtssicherheit verlangen, als derzeit durch das System von Artikel 8 Absatz 2 gemäß der Auslegung des Gerichtshofs im oben erwähnten Fall ,BT" [62] geboten wird, vorgeschlagen, daß ein Ausschluß gemäß Artikel 29 mittels eines formellen Beschlusses der Kommission erfolgt, der im Rahmen des Verfahrens unter Beiziehung des vorgesehenen Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 65 zu fassen ist. Auch die Mitgliedstaaten müssen in diesem Zusammenhang eine aktive Rolle übernehmen: Einerseits kann ein Verfahren nach Artikel 29 auf Antrag eines Mitgliedstaates eingeleitet werden, andererseits müssen sie die Kommission auch über alle Tatsachen in Kenntnis setzen, die berücksichtigt werden müssen, wenn zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen von Absatz 1 erfuellt sind. In diesem Kontext werden die nationalen Regulierungsstellen [63] in den Ablauf mit einbezogen, die eingerichtet wurden, um die Entwicklungen in einem oder mehreren Bereichen zu verfolgen, die derzeit unter die Richtlinie fallen. Der Vorschlag geht dahin, daß bei Abgabe einer Stellungnahme durch eine solche Behörde oder Stelle zu Fragen, die Absatz 1 und 2 betreffen (d. h. sowohl in bezug auf den Zugang zum Markt als auch darauf, ob die Unternehmen direkt dem Wettbewerb ausgesetzt sind), diese Stellungnahme an die Kommission weitergeleitet werden muß.

[62] Siehe auch unter IV.25.2 sowie den 15. Erwägungsgrund der gegenwärtigen Richtlinie.

[63] oder ,eine unabhängige, für die in Frage stehende Tätigkeit zuständige Behörde". Der Begriff ,unab hängige, für die in Frage stehende Tätigkeit zuständige Behörde" kann gegebenenfalls die Wett bewerbsbehörden erfassen.

29.7. Angesichts der Befürchtung, das Verfahren zur Entscheidung über einen Ausschluß gemäß dem neuen Artikel 29 könnte lange dauern, wird vorgeschlagen, ein System einzuführen, das sich an jenes System anlehnt, das im Wettbewerbsrecht durch die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [64] und die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [65] eingeführt wurde.

[64] ABl. L 257 vom 21.9.1990 (in der geänderten Fassung), S. 13.

[65] ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1.

Es wird daher vorgeschlagen, daß die Kommission ihre Entscheidung binnen 6 Monaten zu treffen hat, und daß der Ausschluß als anwendbar gilt, wenn in dieser Frist keine Entscheidung ergangen ist. Die Frist beginnt am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Kommission der vollständige Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zugegangen ist. Sind die Angaben in einem wesentlichen Punkt unvollständig oder unrichtig, so teilt die Kommission dies gemäß Absatz 7 dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich schriftlich mit und setzt ihm eine angemessene Frist, um diese Angaben zu vervollständigen. In diesem Fall beginnt die Frist von 6 Monaten erst zu laufen, wenn der Kommission die vollständigen und richtigen Angaben zugegangen sind. Absatz 8 bestimmt, daß wesentliche Änderungen der vom Mitgliedstaat bekanntgegebenen Tatsachen der Kommission unverzüglich mitzuteilen sind. Können solche wesentlichen Änderungen die Beurteilung der Kommission beeinflussen, so kann diese bestimmen, daß die Frist von 6 Monaten erst ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem ihr die (vollständige) Information über diese Änderungen zugegangen ist. Sie informiert den Mitgliedstaat darüber unverzüglich und schriftlich.

29.8. Die in diesem Artikel genannten Fristen, wie alle Fristen dieser Richtlinie, sind auf Grundlage der der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu berechnen [66], die die horizontale Durchführungsregelung ist. Siehe auch Erwägungs grund 37 dieses Vorschlags.

[66] ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

30. Artikel 30 - Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI Teil A

Der Artikel, der dem geltenden Artikel 15 entspricht, bleibt unverändert. Die Streichung des Verweises auf Bau- und Lieferaufträge, der dazu diente, klarzustellen, daß auch diese Aufträge den gesamten Vorschriften der Richtlinie unterliegen, wird dadurch ausgeglichen, daß durch die neue Struktur [67] auch klargestellt ist, daß die Artikel 30 bis 32 nur für Dienstleistungsaufträge gelten. Es besteht daher keine inhaltliche Änderung.

[67] Die Bestimmung befindet sich in einem Titel III ,Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge" und der Artikel ist mit ,Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI Teil A" überschrieben.

31. Artikel 31 - Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI Teil B

Der Artikel, der dem geltenden Artikel 16 entspricht, bleibt ebenfalls unverändert.

32. Artikel 32 - Gemischte Aufträge mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVI Teil A und Dienstleistungen gemäß Anhang XVI Teil B

Diese Bestimmung wurde nicht geändert. Sie entspricht dem geltenden Artikel 17.

33. Artikel 33 - Allgemeine Bestimmungen

Es handelt sich um einen weiteren einleitenden Artikel (vgl. Punkt II.1.2), der die Bestimmungen betreffend Angaben beschreibt, die in Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen und/oder den Verdingungsunterlagen enthalten sein müssen, und die Artikel 34, 36, 37 und 38 wiedergibt. Nach Absatz 3 können die Auftraggeber zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags verlangen [68]. Der neue Artikel ändert somit nicht das geltende Recht, sondern wurde im Interesse der Klarheit und Lesbarkeit eingefügt.

[68] Siehe das Urteil vom 20. September 1988, Rs. 31/87, ,Beentjes", Slg. 1988, S. 4635.

34. Artikel 34 - Technische Spezifikationen

34.1. Die wesentliche Änderung in diesem Artikel liegt darin, daß Beschaffungs spezifikationen als Leistungsanforderungen an das Erzeugnis oder die Dienstleistung formuliert werden können, wenn technische Beschreibungen und Planungs vorschriften (die die Herstellungsweise eines Erzeugnisses beschreiben) den Bedürfnissen des Auftraggebers nicht gerecht werden können, oder eine Norm die technische Lösung vorschreibt und anderen Konzepten keinen Raum läßt. Auf diese Weise wird die Beteiligung einer größtmöglichen Zahl von Bewerbern sicher gestellt [69].

[69] Dies entspricht auch dem Ansatz des geltenden Artikels 18 Absatz 4, der die Auftraggeber bei zusätzlichen Spezifikationen dazu verpflichtet, ,Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder -beschreibungen enthalten, den Vorrang [zu geben]...".

Um jedoch zu verhindern, daß dieser Ansatz die Verwendung von derart schwammigen Spezifikationen fördert, die Raum für willkürliche Entscheidungen lassen oder den Bietern nicht erlauben, sie auf angemessene Weise erfuellen, sind die Leistungsanforderungen ausreichend genau zu fassen, sodaß ein Vergleich der Angebote und die Vergabe des Auftrags möglich sind. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in Absatz 3 Unterabsatz 2 des neuen Artikels.

Die Festlegung von detaillierteren Vorschriften bleibt den Auftraggebern jedoch immer freigestellt. Der Auftraggeber kann seine Bedürfnisse auch durch Verweis auf detaillierte Spezifikationen festlegen; er kann jedoch nur jene heranziehen, die abschließend aufgezählt sind. Die neue Bestimmung führt, genauso wie der geltende Text [70], die detaillierten Spezifikationen an, die als Verweis dienen können (europäische, internationale, nationale Normen usw.). Es wird auch die Möglichkeit erwähnt, auf von den europäischen Normungsgremien erstellte Unterlagen zu verweisen (CEN-Workshop-Vereinbarungen), die zwar nicht den Status einer Norm haben, es aber erlauben, dem technischen Fortschritt auf einfachere Weise Rechnung zu tragen. Diese weisen eine angemessene Transparenz auf und sind Garant für ihre einvernehmliche Annahme. Die entsprechende Bestimmung findet sich in Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vorschlags.

[70] geltender Artikel 18.

Um bestimmten Besonderheiten von Bauaufträgen Rechnung zu tragen, wurde Absatz 4 eingefügt. Er entspricht Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) der Richt linie 93/37/EWG, beinhaltet jedoch zusätzlich die wichtige Bestimmung, daß die Verweise auf nationale technische Spezifikationen mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" zu versehen sind.

34.2. Um darzulegen, daß auch andere Lösungen möglich sind, wird festgehalten, daß der Verweis auf derartige Spezifikationen den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, Angebote über Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die diesen detaillierten Spezifikationen nicht entsprechen, zurückzuweisen, solange der Lieferant oder der Dienstleister nachweisen kann, daß seine Lösung der Spezifikation, auf die verwiesen wird, gleichwertig ist. Dieser Nachweis kann durch jedes geeignete Mittel (Konformitätserklärung des Herstellers oder Zertifizierung durch Dritte) erbracht werden. Diese letzte Bestimmung soll sicherstellen, daß auch jede nicht ,genormte" Lösung berücksichtigt werden kann; der Auftraggeber hat so die größtmögliche Wahl. Die Beweislast obliegt dem Bieter. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in Absatz 5 des neuen Artikels.

34.3. Es muß sichergestellt werden, daß die neue Flexibilität (nämlich Spezifikationen als Leistungsanforderungen festzulegen) nicht dazu mißbraucht wird, Märkte dem Wettbewerb zu verschließen und den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Normung in Frage zu stellen. Absatz 6 legt daher fest, daß ein Auftraggeber ein Angebot, das einer europäischen oder internationalen Norm entspricht, nicht mit der Begründung zurückweisen darf, es entspräche nicht den Anforderungen, außer die Spezifikation ist unangemessen (z. B. Inkompatibilität der Ausrüstung) oder betrifft nicht dieselbe Anforderung. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn eine Norm Sicherheitserfordernisse beinhaltet, während der Auftraggeber eine Anforderung im Umweltbereich vorgeschrieben hat. Es obliegt dem Bieter nachzuweisen, z. B. mittels einer technischen Beschreibung oder einem Prüfbericht Dritter, daß die der Norm entsprechende Lösung den Leistungsanforderungen entspricht. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in Absatz 6 des neuen Artikels.

34.4. Was die Bestimmung des geltenden Artikels 18 Absatz 5 bezüglich des Verbots eines Verweises auf Marken oder einen bestimmten Ursprung anbelangt, so wurde sie inhaltlich nicht geändert; in der Formulierung wurde nur der Ausnahmecharakter dieses Verweises hervorgehoben. Die entsprechende Bestimmung findet sich in Absatz 7.

34.5. Die Bestimmungen des geltenden Artikels 1 Absätze 9 bis 13, in denen die technischen Spezifikationen aufgezählt und definiert werden, finden sich nun im neuen Anhang XX. Sie wurden angepaßt, um der Entwicklung der Definitionen der Begriffe im Gemeinschaftsrecht infolge der Richtlinie 98/34/EWG über Normen und technische Vorschriften [71] Rechnung zu tragen, ohne daß dies zu inhaltlichen Änderungen des geltenden Texts geführt hätte. Neu ist nur der Begriff des technischen Bezugssystems.

[71] Richtlinie 98/34/EG vom 22 Juni 1998, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, durch die die Richt linie 83/189/EWG außer Kraft gesetzt und ersetzt wurde.

35. Artikel 35 - Mitteilung der technischen Spezifikationen

Diese Bestimmung, die dem geltenden Artikel 19 entspricht, bleibt unverändert.

36. Artikel 36 - Änderungsvorschläge

Abgesehen vom Zusatz ,Leistungs- bzw.", der notwendig ist, um die Kohärenz gegenüber dem neuen Artikel 34 über die technischen Spezifikationen zu gewährleisten, bleibt der Artikel 34 Absatz 3 entsprechende Absatz 1 unverändert. Absatz 2, der die Anwendbarkeit der unter Punkt IV.34 beschriebenen Bestim mungen über die technischen Spezifikationen auf Änderungsvorschläge erstreckt, ist neu. Er ersetzt den geltenden Artikel 34 Absatz 4 und bietet Bietern, die Änderungsvorschläge vorlegen, verstärkten Schutz gegen willkürliche Zurück weisung aufgrund ihrer technischen Wahl.

Auch Absatz 3 ist neu. Sein erster Absatz entspricht Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG, sein zweiter Absatz Artikel 24 Absatz 2 der Richt linie 92/50/EWG. Die Bestimmung wurde ex tuto eingefügt und dient nur der Klarstellung der Rechtslage. Beispiel für eine Situation, die unter diese Bestimmung fällt: Ein Auftraggeber möchte einen Auftrag im Bereich Informatik vergeben und ist der Meinung, daß neue Software entwickelt werden muß, um seinem Bedarf gerecht zu werden (d. h. daß ein Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist); ein Bieter schlägt in einem Änderungsvorschlag vor, das Problem mittels existierender Software (also mit einem Produkt) zu lösen. In diesem Fall darf der Auftraggeber den Änderungs vorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil dadurch der Auftrag in einen Lieferauftrag umgewandelt würde.

37. Artikel 37 - Unteraufträge

Abgesehen von der Möglichkeit Informationen über bereits vorbestimmte Unterauftragnehmer zu verlangen, bleibt der Artikel, der dem geltenden Artikel 27 entspricht, unverändert.

38. Artikel 38 - Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen

Der Artikel, der dem geltenden Artikel 29 entspricht, bleibt unverändert.

39. Artikel 39 - Anwendung des offenen, nichtoffenen und Verhandlungsverfahrens

Absatz 1, der dem geltenden Artikel 4 des Absatz 1 entspricht, bleibt unverändert. Dies gilt auch für die Absätze 2 und 3, die dem geltenden Artikel 20 entsprechen.

40. Artikel 40 - Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekannt machungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

In Absatz 1 wurde Buchstabe b) zwecks Anpassung an die neuen Bestimmungen über die Schwellenwerte geändert. So gilt die Verpflichtung, eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, für alle Bauaufträge ab ein und demselben Schwellenwert, nämlich ab einem geschätzten Wert von mindestens 5 300 000 Euro. Absatz 1, der dem geltenden Artikel 22 Absatz 1 entspricht, bleibt im übrigen unverändert.

Das gilt auch für die Absätze 3 und 4, die dem geltenden Artikel 22 Absatz 4 bzw. Artikel 30 Absatz 9 entsprechen. Abgesehen davon, daß der Verweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Absatz 2 gestrichen wurde, der dem geltenden Artikel 22 Absatz 2 entspricht, bleibt auch diese Bestimmung unverändert. Dieser Artikel vereinigt die Bestimmungen für regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und für Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems, wenn diese nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen. Die Bestimmungen für Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen, werden in Artikel 41 neu zusammengefaßt.

41. Artikel 41 - Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen

Dieser Artikel enthält die spezifischen Bestimmungen für Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen. Abgesehen vom Verweis auf die Modalitäten der Veröffentlichung gemäß dem neuen Anhang XIX in Absatz 2 Buchstabe c) bleibt der Artikel unverändert. Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 21 Absatz 1, und die Buchstaben a) und b) des Absatzes 2 entsprechen den geltenden Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a) und b). Absatz 2 Buch stabe c) und Unterabsatz 2 entsprechen dem geltenden Artikel 22 Absatz 3.

42. Artikel 42 - Bekanntmachungen über vergebene Aufträge

Dieser Artikel faßt die Bestimmungen für die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge zusammen. Ein Verweis auf die Modalitäten der Veröffentlichung gemäß dem neuen Anhang XIX wurde in die Absätze 2 und 5 eingefügt, während die Absätze 3 und 4, die den Bestimmungen des geltenden Artikels 24 Absatz 3 entsprechen, nur klargestellt wurden, ohne den Inhalt zu ändern (vergleiche auch Punkt II.1.4 oben). Der Artikel bleibt im übrigen gegenüber dem geltenden Artikel 24 unverändert.

43. Artikel 43 - Wortlaut und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekannt machungen

Dieser Artikel basiert auf den Bestimmungen des geltenden Artikels 25. Er wurde insbesondere geändert, was die Spezifikationen betrifft, nach denen die Bekanntmachungen zu übermitteln sind. Außerdem wurden Verweise auf die Muster der Standardbekanntmachungen eingefügt.

Aus den bereits oben erläuterten Gründen (vergleiche Punkt III.3.1.4 oben) wurden die Bestimmungen, die detailliertere technische Spezifikationen für die Veröffentlichung enthalten, in einem neuen Anhang XIX zusammenfaßt (siehe auch Absatz 1).

Die gemeinsamen Regeln für die Veröffentlichung wurden daher angepaßt; in sämtliche entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie wurde ein Verweis auf diesen neuen Anhang eingefügt.

Artikel 43 enthält außerdem Bestimmungen, die sich aus der allgemeinen Verbreitung elektronischer Mittel ergeben (Absatz 2). Dabei wird bestimmt, daß im Fall einer elektronischen Übermittlung die Veröffentlichung in jedem Fall - unabhängig von der Art der Bekanntmachung (Ad-hoc-, regelmäßige Bekannt machung oder Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems) und ohne Antrag des Auftraggebers - binnen 5 Tagen zu erfolgen hat. Für die anderen Fälle bleibt die geltende Regelung - Frist für die Veröffentlichung von 12 Tagen bzw. von 5 Tagen in bestimmten Fällen - unverändert.

Absatz 3 zweiter Satz übernimmt den geltenden Artikel 25 Absatz 1 und bleibt unverändert.

Absatz 4, der dem geltenden Artikel 25 Absatz 4 entspricht, bleibt unverändert; Absatz 5 ist neu, entspricht jedoch den analogen Bestimmungen der ,klassischen" Richtlinien [72]. Absatz 6 entspricht dem geltenden Artikel 25 Absatz 1.

[72] Artikel 21, 13 und 17 der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG.

44. Artikel 44 - Anträge auf Teilnahme und Eingang der Angebote

44.1. Absatz 1 führt einen allgemeinen Grundsatz ein, der für sämtliche Fristen vorsieht: Die Fristen müssen ausreichend lang sein, um den Interessenten zu ermöglichen, unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Komplexität des Auftrags usw.), die in der Bestimmung genannt sind, gültige Angebote zu erstellen.

44.2. Absatz 2 wurde vereinfacht, bleibt im übrigen jedoch unverändert. Er entspricht dem geltenden Artikel 26 Absatz 1 erster Satz.

44.3. Absatz 3, der dem geltenden Artikel 26 Absatz 2 entspricht, bleibt unverändert. Es wurde klargestellt, daß die Mindestfrist (derzeit ausgedrückt als Frist, über die das Amt für amtliche Veröffentlichungen verfügt, um die Bekanntmachungen zu veröffentlichen, plus 10 Tage) 15 Tage beträgt, wenn die Bekanntmachung elektro nisch oder per Fax übermittelt wurde bzw. 22 Tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf diesem Wege übermittelt wurde.

44.4. Abgesehen von der Einfügung des Verweises auf Anhang XIX über die technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung bleibt Absatz 4 unverändert.

44.5. Die neuen Bestimmungen des Absatzes 5 führen die allgemeine Vorschrift ein, daß die Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren und für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren auf 7 Tage verkürzt werden kann, wenn die Bekanntmachung elektronisch gemäß Anhang XIX übermittelt wurde. Es ist zu beachten, daß die Fristen für den Eingang der Angebote im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nicht verkürzt werden können, da der Vorteil aus einer schnellen Veröffentlichung im Fall der elektronischen Übermittlung bereits berücksichtigt wurde, indem eine Fristverkürzung für den Eingang der Teilnahmeanträge ermöglicht wurde.

Eine Verkürzung der Fristen gemäß diesem Ansatz kann mit Fristverkürzungen gemäß Absatz 4 und Absatz 6 kumuliert werden. Da die Kumulierung dieser möglichen Verkürzungen in bestimmten Fällen zu extrem kurzen Fristen führen könnte, wurden Bestimmungen eingeführt, die garantieren sollen, daß jedenfalls die Fristen nicht über bestimmte zwingende Grenzen hinaus verkürzt werden dürfen (vergleiche auch die Bemerkungen zu den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels).

Letztendlich ist zu betonen, daß die in diesem Absatz vorgesehene Möglichkeit, die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren, um 7 Tage zu verkürzen, auch dann angewendet werden kann, wenn die Verdingungsunterlagen nicht im Internet zugänglich gemacht wurden und keine Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen stattgefunden hat.

44.6. Der neue Absatz 6 führt den allgemeinen Grundsatz ein, daß die Fristen für den Eingang der Angebote (und somit nicht die Fristen für den Eingang der Teilnahme anträge) bei sämtlichen Verfahrensarten um 5 Tage verkürzt werden können, wenn die Auftraggeber die Verdingungsunterlagen (und sonstigen Auftragsunterlagen) im Internet direkt und kostenlos verfügbar macht. Es ist jedoch darauf zu achten, daß dieser Zugang vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, gewährleistet ist, so daß die Bieter aus dem Internet-Zugang, der eine Verkürzung der Fristen rechtfertigt, einen Vorteil ziehen können.

Zu beachten ist, daß die Möglichkeit, die Fristen unter den hier beschriebenen Bedingungen zu verkürzen, unabhängig ist von einer anderen Möglichkeit der Fristverkürzung für denselben Auftrag. Es ist also durchaus möglich, in einem offenen Verfahren, in dem die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege übermittelt wurde und in dem keine Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung unter den in Absatz 4 vorgesehen Bedingungen stattgefunden hat, die Frist für den Eingang der Angebote um 5 Tage zu verkürzen.

Eine Fristverkürzung gemäß diesem Absatz kann mit Fristverkürzungen gemäß Absatz 4 und gemäß Absatz 5 kumuliert werden. Da die Kumulierung dieser möglichen Fristverkürzungen in bestimmten Fällen jedoch zu extrem kurzen Fristen führen könnte, wurden Bestimmungen eingeführt, die garantieren sollen, daß in jedem Fall die Fristen nicht über bestimmte zwingende Grenzen hinaus verringert werden (vgl. die Bemerkungen zu Absatz 7 und 8 dieses Artikels).

Die Möglichkeit einer Fristverkürzung für den Eingang der Angebote gilt selbstverständlich dann nicht, wenn die Frist einvernehmlich zwischen Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 Buchstabe b) dieses Artikels festgelegt wurde.

44.7. Wie bereits unter Punkt IV.44.5 und IV.44.5 oben erwähnt, kann die Kumulierung der verschiedenen möglichen Fristverkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in bestimmten Fällen zu extrem kurzen Fristen führen. Bei offenen Verfahren, auf die Absatz 7 anwendbar ist, gilt als zwingende Mindestfrist für den Eingang der Angebote 10 (Kalender-)Tage, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Diese Frist entspricht der kürzesten Mindestfrist, die bei den beschleunigten nichtoffenen Verfahren für den Eingang der Angebote festgelegt wurde.

Der erste Absatz sieht daher vor, daß die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren nicht auf weniger als 15 Tage verkürzt werden darf, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Wurde die Bekanntmachung elektronisch oder, in den Ausnahmefällen des dritten Absatzes des Artikel 43 Absatz 2 [73] per Fax übermittelt, genügt allein diese Bestimmung, um sicherzustellen, daß die Bieter tatsächlich über 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung verfügen, da die Bekanntmachung in diesen Fällen binnen 5 Tagen veröffentlicht wird.

[73] D. h. wenn der Auftraggeber eine ,Ad-hoc"-Bekanntmachung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) per Fax übermittelt und die Veröffentlichung binnen 5 Tagen verlangt.

Der Fall liegt jedoch anders, wenn die Bekanntmachung nicht elektronisch übermittelt wurde [74]. In diesen Fällen erfolgt die Veröffentlichung erst nach einem Zeitraum, der bis zu 12 Tage lang sein kann. Der zweite Absatz sieht daher vor, daß in diesen Fällen die Frist niemals kürzer als 22 Tage sein darf, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, was somit tatsächlich mindestens 10 Tage nach der Veröffentlichung läßt, und zwar auch dann, wenn die Veröffentlichung erst nach dem vollen Zeitraum von 12 Tagen erfolgt. Ohne den zweiten Absatz würde eine Frist von 5 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Verfügung stehen [75].

[74] oder per Fax in den in der Fußnote 72 geschriebenen Fällen.

[75] Dieser Fall läge vor bei einem offenen Verfahren, bei dem keine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht wurde oder bei dem die Verdingungsunterlagen im Internet zugänglich sind, und die Bekanntmachung elektronisch zur Veröffentlichung übermittelt wurde.

44.8. Im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren kann der Aufruf zum Wettbewerb mittels regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung erfolgen. Gemäß Artikel 46 Absatz 3 fordert der Auftraggeber in diesem Fall alle Bewerber auf, ihr Interesse zu bestätigen, und die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beginnt somit am Tag der Absendung dieses Aufforderungsschreibens. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge zu verkürzen, und zwar auch dann nicht, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Wege übermittelt wurde. Zweck der Schutzklausel des Absatzes 8 Unterabsatz 1 ist es, in diesen Fällen zu gewährleisten, daß die Interessierten über eine Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge [76] verfügen, die weiterhin 15 Tage beträgt. Ohne diese Klausel stuende ihnen nur eine Frist von 3 (Kalender-)Tagen zur Verfügung, wenn die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung, auf die sie bereits reagiert haben, auf elektronischem Wege übermittelt worden ist.

[76] oder aber für den Eingang der Bestätigung, daß sie auch weiterhin teilnehmen wollen.

44.9. Aus demselben Grund, nämlich um nicht verkürzbare Mindestfristen zu gewährleisten, stellt auch Absatz 1 sicher, daß die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens aufgrund einer Ad-hoc-Bekanntmachung [77] niemals kürzer ist als 15 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung (dadurch wird sichergestellt, daß die Frist nicht kürzer ist als 10 Tage, gerechnet ab der Veröffentlichung, da die Veröffentlichung in diesen Fällen binnen 5 Tagen erfolgt). Ohne diese Klausel wäre die Frist auf 3 (Kalender-)Tage verkürzt, gerechnet ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung.

[77] gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Vorschlags.

44.10. Absatz 2 betrifft die Frist für den Eingang der Angebote im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren. Er garantiert, daß diese Frist nicht kürzer sein kann als 10 Tage, was der Mindestfrist im beschleunigten nichtoffenen Verfahren der ,klassischen" Richtlinien entspricht. Ohne diese Klausel könnte die Mindestfrist für den Eingang der Angebote auf 5 (Kalender-)Tage verkürzt werden.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Frist einvernehmlich zwischen Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern gemäß Absatz 3 Buchstabe b) dieses Artikels festgelegt wurde (siehe auch Punkt IV.44.6).

44.11. Absatz 9 basiert auf dem geltenden Artikel 28 Absatz 3, jedoch mit dem Zusatz, daß eine verspätete Übermittlung der Verdingungsunterlagen oder der zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte, die dem Auftraggeber zuzurechnen ist, zwingend zu einer angemessenen Fristverlängerung führen muß.

44.12. Um die Bestimmungen dieses Artikels, der nicht einfach zu lesen ist, verständlicher zu machen, wurde in Anhang XXI eine zusammenfassende Darstellung zu Informationszwecken aufgenommen.

45. Artikel 45 - Verdingungsunterlagen und zusätzliche Auskünfte

In diesem Artikel werden die Bestimmungen betreffend die Fristen im Zusammenhang mit Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Auskünften zusammengefaßt. Absatz 1, der dem geltenden Artikel 28 Absatz 1 entspricht, wurde in zweierlei Hinsicht geändert: einerseits wurde ein Verweis auf Unterlagen eingefügt, die elektronisch verfügbar gemacht werden, andererseits wurden die Worte ,in der Regel" gestrichen. Es ist nicht zweckmäßig, daß die Verpflichtung, die zusätzlichen Auskünfte binnen 6 Tagen zu übermitteln, wenn diese Auskünfte rechtzeitig angefordert werden, uneingeschränkt gilt, während die Verpflichtung, die Verdingungsunterlagen binnen 6 Tagen zu übermitteln, sofern die Unterlagen rechtzeitig angefordert werden, nur ,in der Regel" gilt.

Absatz 2 bleibt gegenüber der geltenden Bestimmung des Artikels 28 Absatz 2 unverändert.

46. Artikel 46 - Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und Aufforderung zur Angebotsabgabe

Dieser Artikel bleibt großteils unverändert gegenüber dem geltenden Artikel 28. Drei Punkte wurden jedoch geändert: Es wurde ein Verweis auf den neuen Anhang XIX eingefügt (vgl. Punkt IV.43). Außerdem werden Kommunikations mittel, die nicht länger gebräuchlich sind (Fernschreiber und Telegramm), nicht länger erwähnt; auch der Verweis auf das Telefon wurde gestrichen, da dieses Übertragungsmittel nicht dieselben Sicherheiten bietet wie andere Übertragungs mittel. Der letzte geänderte Punkt betrifft Absatz 2 Buchstabe e) und die Einfügung der neuen Ziffer i) in Absatz 3. Diese Änderungen betreffen die Auskünfte, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und in der Aufforderung zur Interessen bestätigung zu geben sind; sie sind die direkte Folge der neuen Bestimmungen des Artikels 54 Absätze 2 und 5 betreffend die Verstärkung der Transparenz im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien. Siehe Punkt IV.54.2.

47. Artikel 47 - Kommunikationsmittel

Diese neue Bestimmung stellt elektronische Mittel mit anderen Kommunikations mitteln gleich. Sie lehnt sich teilweise an den geltenden Artikel 28 Absatz 6 an. Technisch überholte Mittel wie der Fernschreiber werden nicht mehr erwähnt (Absatz 1).

Absatz 2 beinhaltet die notwendigen Garantien im Bereich der Integrität der Daten und der Vertraulichkeit der Angebote, einschließlich im Fall der Verwendung elektronischer Mittel.

Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, daß im Fall der Übermittlung der Angebote auf elektronischem Wege, bestimmte Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen, die für die Auswahl der Bewerber verlangt werden, nicht auf demselben Wege übermittelt werden können. Es ist daher vorgesehen, daß diese Unterlagen spätestens am Tag vor der Angebotseröffnung auf anderem Wege einzureichen sind.

Absatz 4 enthält eine Schlüsselbestimmung, die gewährleisten soll, daß elektronische Mittel nicht dazu verwendet werden, den Zugang zu Aufträgen zu beschränken: Es wird klargestellt, daß unabhängig vom gewählten Verfahren dieses das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen darf oder eine solche Beeinträchtigung zur Folge haben darf.

48. Artikel 48 - Unterrichtung der Prüfungsantragssteller, Bewerber und Bieter

48.1. Dieser Artikel faßt die Bestimmungen der geltenden Richtlinie über die Auskünfte zusammen, die die Auftraggeber den Antragstellern für Prüfungsverfahren, den Bewerbern und Bietern über ihre Prüfungen bzw. Prüfungsanträge, ihre Teilnahmeanträge und ihre Angebote geben müssen.

48.2. Wie bereits unter Punkt II.2.1 ausgeführt, wurden die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf sämtliche Auftraggeber ausgedehnt, unabhängig von dem Sektor, in dem sie tätig sind. Diese Änderung gegenüber der derzeitigen Situation, in der sich diese Verpflichtungen nur auf Auftraggeber beziehen, die in den Sektoren tätig sind, die unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen fallen (Sektoren Wasser, Elektrizität, städtischer Verkehr, Häfen und Flughäfen) wurde vorgeschlagen, um der jüngsten Rechtsprechung [78] Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, daß die in der Richtlinie 92/13/EWG vorgesehenen Einspruchsverfahren nicht ihrer Wirksamkeit beraubt werden aufgrund eines Mangels an Transparenz seitens der Auftraggeber. Diese Bestimmungen sind im übrigen unverändert gegenüber dem geltenden Artikel 41 Absatz 3 und 4.

[78] Insbesondere Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 17. Dezember 1998, RS T-203/96, Embassy Limousines & Services gegen Europäisches Parlament; Sammlung 1998, II-4239.

48.3. Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5, die dem geltenden Artikel 30 Absatz 4, 6 und 8 entsprechen, bleiben unverändert.

49. Artikel 49 - Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge

Abgesehen von der Streichung des Inhalts des geltenden Buchstaben b des Absatzes 1, der aufgrund der Änderungen im Bereich der technischen Spezifikationen hinfällig wurde, blieb dieser Artikel, in den die Bestimmungen des geltenden Artikels 41 übernommen wurden, unverändert.

50. Artikel 50 - Ablauf des Verfahrens

Es handelt sich um eine weitere einleitende Bestimmung (vgl. Punkt II.1.2 oben), die den Ablauf des Vergabeverfahrens beschreibt. Diese Bestimmung enthält keine Änderung der geltenden Regeln und wurde nur im Interesse der Klarheit und Lesbarkeit eingefügt. Aus demselben Grund ist dieser Artikel in zwei Teile gegliedert, je nachdem, ob das Mittel zum Aufruf zum Wettbewerb eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist oder nicht.

51. Artikel 51 - Gegenseitige Anerkennung im Bereich administrative, technische und finanzielle Voraussetzungen sowie betreffend Bescheinigungen, Prüfungen und Nachweise

51.1. Absatz 1, der dem geltenden Artikel 30 Absatz 5 entspricht, wurde über das Prüfungssystem auf die Auswahl der Teilnehmer an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ausgedehnt, weil darin allgemeine Grundsätze zum Ausdruck kommen - gegenseitige Anerkennung und Gleichbehandlung - deren Anwendung nicht nur auf Fälle beschränkt werden kann, in denen die Auftraggeber mit einem Prüfungssystem arbeiten. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert.

51.2. Aus demselben Grund und weil die Qualitätssicherungssysteme sowohl für Dienstleistungs- als auch für Bau- und Lieferaufträge gelten, wurde die Verpflichtung des Absatzes 2, sich auf europäische Normen im Bereich der Qualitätssicherung oder der Zertifizierung zu beziehen (Normen der Serien EN 29000 und EN 45000) und auch andere Nachweise anzuerkennen, dahingehend erweitert, daß sie anzuwenden ist, wenn an die Unternehmen bzw. Lieferanten solche Anforderungen gestellt werden. Die Bestimmung bleibt im übrigen gegenüber dem geltenden Artikel 32 unverändert.

52. Artikel 52 - Prüfungssysteme

Dieser Artikel faßt die spezifischen Bestimmungen [79] über Prüfungssysteme zusammen, unabhängig davon, ob diese als Aufruf zum Wettbewerb dienen oder nicht. Die Absätze 1, 3 und 4, die dem geltenden Artikel 30 Absatz 1, 3 und 7 entsprechen, bleiben unverändert. Dies gilt auch für Absatz 5, der den geltenden Artikel 21 Absatz 3 übernimmt. Absatz 2, der dem geltenden Artikel 30 Absatz 2 entspricht, wurde insofern verändert, als ein Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 34 über die technischen Spezifikationen eingefügt wurde, der die derzeit geltende Verpflichtung, sich auf europäische Normen zu beziehen, ersetzt. Im übrigen bleibt die Bestimmung unverändert.

[79] Einige Bestimmungen wie Artikel 51 dieses Vorschlages müssen auch bei der Handhabung eines Prüfungssystems berücksichtigt werden. Wenn insbesondere Artikel 52 Absatz 1 des Vorschlags nicht aufgenommen wurde, so geschah dies deshalb, weil der Vorschlag daraus eine Bestimmung macht, die auch im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren anwendbar ist, für die der Aufruf zum Wettbewerb nicht mittels einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt.

53. Artikel 53 - Eignungskriterien

53.1. Die geltende Richtlinie enthält keine ausdrückliche Bestimmung über Eignungskriterien, d. h. Kriterien betreffend die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Unbescholtenheit der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem offenen Verfahren teilnehmen. In Absatz 1 wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, um zu erklären, daß die Auftraggeber einerseits solche Kriterien auch im Fall offener Verfahren festlegen können und daß diese Kriterien andererseits nach objektiven Kriterien und Regeln festzulegen sind, von denen die interessierten Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis haben. Durch Absatz 4, der auch für nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren gilt, wird hinzugefügt, daß die Eignungskriterien auch die im Vorschlag für die Ändeurng der ,klassischen" Richtlinien vorgesehenen Ausschlüsse umfassen können.

Absatz 1 wurde nach dem Muster des geltenden Artikels 31 Absatz 1 verfaßt (der Absatz 2 dieses Artikels dieses Vorschlags entspricht). Beim offenen Verfahren hat der Auftraggeber keine Möglichkeit, Kriterien einzubeziehen, die sich auf die Notwendigkeit gründen, die Anzahl der Teilnehmer zu beschränken, wie dies in Absatz 3 betreffend die nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Das bedeutet, daß der Auftraggeber beim offenen Verfahren Angebote, die den von ihm gemäß Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien entsprechen, nicht ausschließen darf, unabhängig davon, wieviele Bieter zugelassen werden.

53.2. Die Absätze 2 und 3, die dem geltenden Artikel 31 Absätze 1 und 3 entsprechen, bleiben unverändert. Abgesehen von der Ausweitung auf offene Verfahren wie unter Punkt IV.53.1 beschrieben, gilt dies auch für Absatz 4, der dem geltenden Artikel 31 Absatz 2 entspricht.

54. Artikel 54 - Zuschlagskriterien

54.1. Absatz 1 bleibt unverändert und entspricht dem geltenden Artikel 34 Absatz 1. Es wurde jedoch klargestellt, daß die Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Auftraggeber auch Umwelteigenschaften umfassen können, soweit sie mit dem Gegenstand des Auftrags in unmittelbarem Zusammen hang stehen.

54.2. Ein neuer Absatz 2 wird eingefügt. Darin wird bestimmt, daß der Auftraggeber so früh wie möglich im Verlauf des Verfahrens - und unter Berücksichtigung der verschiedenen möglichen Formen des Aufrufs zum Wettbewerb - anzugeben hat, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Dies kann in Form eines Prozentsatzes geschehen, darf sich aber keinesfalls darauf beschränken, daß der Auftraggeber eine Aufzählung der Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Wichtigkeit vorlegt.

54.3. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Ad-hoc-Bekanntmachung für den betreffenden Auftrag, so ist die Gewichtung der einzelnen gewählten Zuschlags kriterien grundsätzlich im offenen Verfahren in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben, im nichtoffenen Verfahren und im Verhand lungsverfahren in der Bekanntmachung.

Im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren kann die Gewichtung in bestimmten Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Art des Auftrags es nicht erlaubt, die Gewichtung jedes einzelnen Kriteriums zu Beginn des Verfahrens festzulegen, erst in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntgegeben werden, das heißt in jedem Fall vor der Erstellung und Einreichung der Angebote.

54.4. Der neue Absatz 4 betrifft nur Fälle, in denen der Aufruf zum Wettbewerb mittels Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt ist, das heißt im Falle der nichtoffenen oder der Verhandlungsverfahren. In diesen Fällen ist es möglich, daß die Auftraggeber zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung die Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht kennen. Es wird daher vorgesehen, daß die Auftraggeber, wenn sie zu Beginn des Verfahrens die Gewichtung noch nicht kennen, diese zu einem späteren Zeitpunkt festlegen, das heißt in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Auf diese Weise haben die Bieter auf jeden Fall die Garantie, daß sie die Gewichtung vor der Vorbereitung ihrer Angebote erfahren.

54.5. Absatz 5 betrifft nur Fälle, in denen der Aufruf zum Wettbewerb mittels regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung erfolgt, also bei nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren. Hier ist es möglich, daß der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung die Gewichtung der Kriterien nicht kennt. Es ist sogar denkbar, daß er diese Gewichtung auch dann nicht kennt, wenn er die Bewerber gemäß Artikel 46 Absatz 3 auffordert, ihr Interesse zu bestätigen. Es ist daher vorgesehen, daß die Gewichtung in der Bekanntmachung anzugeben ist; ist sie zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, ist sie in der Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbestätigung oder jedenfalls spätestens in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntzugeben. Auch in diesem Fall ist sichergestellt, daß die Bieter die Gewichtung vor der Erstellung ihrer Angebote erfahren.

54.6. Der geltende Artikel 35, der die Möglichkeit betrifft, andere Zuschlagskriterien zu berücksichtigen als diejenigen, die in Artikel 34 aufgeführt sind, wird aus folgenden Gründen gestrichen:

54.6.1. Die Bestimmungen des geltenden Artikels 35 Absatz 2 wurden nicht übernommen, soweit dieser Absatz nur von historischem Interesse ist - seine Anwendbarkeit ist am 31. Dezember 1992 ausgelaufen.

54.6.2. Was den geltenden Absatz 1 betrifft, so ist seine Streichung durch mehrere Gründe gerechtfertigt. Die Begründung des Vorschlags [80], der schließlich zur Richtlinie 93/36/EWG wurde, enthält bezüglich der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 88/295/EWG [81] die Formulierung, daß ,aus Berichten der Mitgliedstaaten hervorgeht, daß keine Regelungen für die Bestimmungen des alten Artikels 25 Absatz 4 [82] in Frage kommen". Diese Bestimmung wurde in der Richt linie 93/36/EWG gestrichen. Außerdem wird in der Begründung des geänderten Vorschlags [83], der zur Richtlinie 92/50/EWG wurde, darauf hingewiesen, daß der Vorschlag (wie auch die verabschiedete Richtlinie) keine Bestimmung enthält, die dem Artikel 35 der Richtlinie 93/38/EWG entsprechen würde. Es wird hinzugefügt, daß diese Streichung im Einklang steht mit den jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [84] und mit dem Standpunkt der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit von Präferenzsystemen mit [Artikel 28 [85]] EG-Vertrag. Die geltenden Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 1 wurden in das Gemeinschaftsrecht durch die Richtlinie 90/531/EWG [86] aufgenommen, das heißt, kurze Zeit nach dem zitierten Urteil des Gerichtshofes und bevor die Kommission die Bestätigung erhielt, daß es keine Regelungen mehr gäbe, die für diese Ausnahme in Frage kommen. Für diese Richtlinie konnte man daraus keine Konsequenzen mehr ziehen. Es ist demnach jetzt zweckmäßig [87], die Konsequenzen aus diesen Elementen zu ziehen und diese Bestimmung zu streichen und dementsprechend die Bestimmungen aller Richtlinien anzupassen [88].

[80] KOM(92) 346 endg. vom 7.9.1992.

[81] Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und zur Aufhebung einiger Bestimmungen der Richtlinie 80/767/EWG, ABl. L 127 vom 20.5.1988, S. 1.

[82] entspricht Artikel 35 Absatz 1 der geltenden Richtlinie.

[83] KOM(91) 322 endg. vom 30.8.1991.

[84] Urteil vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana SPA gegen Unita Sanitaria locale no 2 di Carrara, Rs. C-21/88, Samml. 1990, I-0889.

[85] Ex-Artikel 30.

[86] Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommuni kationssektor, ABl. L 297 vom 29.10.1990, S. 1.

[87] da der Inhalt weder anläßlich der Annahme der Richtlinie 93/38/EWG noch der Richtlinie 98/4/EG zur Debatte stand.

[88] Auch im Vorschlag für die Richtlinie für Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge wurde der entsprechende Artikel der Richtlinie 93/37/EWG gestrichen.

55. Artikel 55 - Außergewöhnlich niedrige Angebote

Dieser Artikel, der dem geltenden Artikel 34 Absatz 5 entspricht, bleibt weitestgehend unverändert. Nur die Absätze 2 und 3 wurden geändert, um die Rechte der Bieter zu stärken.

56. Artikel 56 - Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Diese Bestimmungen, die dem geltenden Artikel 36 entsprechen, bleiben unverändert. Allerdings wurde durch die Verschmelzung der geltenden Absätze 3 und 4 in einem einzigen Absatz (Absatz 3) die Struktur vereinfacht.

57. Artikel 57 - Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Dienstleistungsaufträge

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen des geltenden Artikels 37 und bleibt unverändert. Die Formulierung von Absatz 4 wurde klarer gestaltet.

58. Artikel 58 - Allgemeine Bestimmung

Diese Bestimmung, die dem geltenden Artikel 23 Absatz 3 entspricht, bleibt unverändert.

59. Artikel 59 - Schwellenwerte

Nach dem Muster der Änderungen, die für Schwellenwerte für Dienstleistungs aufträge [89] vorgeschlagen wurden, und zwecks Aufrechterhaltung der Kohärenz des Systems, wurde dieser Artikel, der dem geltenden Artikel 23 Absatz 1 und 2 entspricht, insofern geändert, als die Schwelle für die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Wettbewerbe auf 400 000 Euro festgesetzt wird. Vergleiche im Detail Punkt III.6 oben.

[89] Vgl. Punkt VI.15 oben.

60. Artikel 60 - Ausgenommene Wettbewerbe

60.1. Die Absätze 1 und 2, die auf Wettbewerbe beschränkt sind, entsprechen dem geltenden Artikel 6 Absatz 1 und 2 bleiben unverändert. Vgl. auch Punkt IV.21 oben bezüglich der entsprechenden Bestimmung für Aufträge.

60.2. Der Text des geltenden Artikels 12 Absatz 1 ist mehrdeutig, da er vorsieht, daß die Richtlinie nicht für Aufträge gilt - ein Begriff, der sich nicht auf die Wettbewerbe bezieht - und dennoch ausdrücklich erwähnt wird, daß internationale Abkommen sich auch auf,... Wettbewerbe für ..." beziehen können [90]. Man hat es daher vorgezogen, deutlich zu machen, daß dieser Ausschluß auch auf Wettbewerbe anwendbar ist.

[90] ,Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, für die andere Verfahrensregeln gelten und die vergeben werden aufgrund: ... eines gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Objekt ...".

Verglichen mit dem geltenden Artikel 12 Absatz 1 wurde Absatz 3 außerdem insofern geändert, als der Verweis auf den Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor gestrichen wurde, der aus dem unter Punkt II.2.2 oben genannten Gründen nicht länger erforderlich ist.

60.3. Gleichzeitig hat sich herausgestellt, daß die Gründe für den Ausschluß von Aufträgen vom Geltungsbereich der Richtlinie, für die aufgrund eines Abkommens über die Stationierung von Truppen oder spezifischer Vorschriften einer internationalen Organisation andere Verfahrensregeln gelten, auch für Wettbewerbe Gültigkeit haben, die unter denselben Umständen organisiert werden. Diese Bestimmungen entsprechen umgesetzt auf Wettbewerbe jenen des geltenden Artikels 12 Buchstaben b) und c).

60.4. Der neue Absatz 4 stellt klar, daß die Richtlinie nicht für Wettbewerbe gilt, die zwecks Durchführung einer Tätigkeit organisiert werden, die gemäß einer Entscheidung im Sinne des Artikels 29 ausgenommen worden ist, das heißt wenn die Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb unterliegt. Außerdem wird ausgeführt, daß die Richtlinie auch auf jene Fälle nicht anzuwenden ist, in denen die Kommission binnen der hierfür vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten keine Entscheidung im Sinne des Artikels 29 getroffen hat. Im Detail siehe unter Punkt IV.29.

61. Artikel 61 - Bekanntmachung und Transparenz

61.1. Dieser Artikel entspricht dem Artikel 43 dieses Vorschlages.

61.2. Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen des geltenden Artikels 21 Absatz 4 sowie, was die verbindliche Sprache betrifft, des Artikels 25 Absatz 2.

61.3. Absatz 2, der dem geltenden Artikel 24 Absatz 1 entspricht, bleibt unverändert und enthält nur eine Klarstellung, daß die Frist von zwei Monaten für die Absendung der Bekanntmachung nach Abschluß des Wettbewerbes beginnt. Dasselbe gilt, abgesehen von der Streichung des Verweises auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Absatz 3, der dem geltenden Artikel 24 Absatz 2 entspricht.

62. Artikel 62 - Kommunikationsmittel

Dieser Artikel entspricht Artikel 47 dieses Vorschlags.

63. Artikel 63 - Durchführung der Wettbewerbe, Auswahl der Teilnehmer und Zusam mensetzung und Entscheidung des Preisgerichts

Dieser Artikel bleibt unverändert. Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 4 Absatz 1, während die Absätze 2 und 3 die Bestimmungen des geltenden Artikels 23 Absätze 5 und 6 übernehmen.

64. Artikel 64 - Statistische Pflichten

Aus den unter Punkt II.2.2 oben erklärten Gründen wurde Absatz 1 durch die Streichung des Anhangs X der geltenden Richtlinie geändert (Liste der Auftraggeber, die im Bereich Telekommunikation tätig sind). Gegenüber dem geltenden Artikel 42 Absatz 1 bleibt die Bestimmung im übrigen unverändert. Die Absätze 2 und 3 werden ebenfalls ohne Änderung der geltenden Absätze 1a und 2 des Artikels 42 übernommen.

65. Artikel 65 - Beratender Ausschuß

Abgesehen von der Streichung des Verweises auf den aktuellen Anhang X und auf den Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikationssektor, der aus den unter Punkt II.2.2 dargelegten Gründen nicht länger nötig ist, bleibt Absatz 1 unverändert. Er entspricht dem geltenden Artikel 40 Absatz 5. Absatz 2 berück sichtigt die neuen Komitologieregeln.

66. Artikel 66 - Neufestsetzung der Schwellenwerte

Die Bestimmungen der Absätze 14 bis 16 des geltenden Artikels 14 wurden in diesen Artikel übernommen, da es sich um Bestimmungen handelt, die eine Neufestsetzung nach dem Verfahren unter Einbeziehung des Beratenden Ausschusses ermöglichen. Im wesentlichen bleibt dieser Neufestsetzungsmechanismus unverändert; einziger Unterschied ist, daß vorgeschlagen wird, daß die Kommission das Ergebnis ihrer Berechnungen auf 10 000 Euro abrunden kann, wenn sich dies als notwendig erweist, um ,runde" Schwellenwerte zu erhalten, wobei internationale Verpflich tungen zu berücksichtigen sind.

67. Artikel 67 - Änderungen

67.1. Aus Gründen der Vereinfachung und Benutzerfreundlichkeit wurden die Bestimmungen betreffend die Möglichkeiten einer Änderung bestimmter Teile der Richtlinie mit Unterstützung des Beratenden Ausschusses gemäß dem Verfahren des Artikels 65 in einem einzigen Artikel zusammengefaßt.

67.1.1. Abgesehen von der Streichung des Verweises auf den geltenden Anhang X, der nicht mehr notwendig ist, da die Auftraggeber, die im Telekommunikationssektor tätig sind, nicht länger unter die Richtlinie fallen, bleibt Absatz 1 Buchstabe a) unverändert gegenüber dem geltenden Artikel 40 Absatz 1.

67.1.2. Buchstabe b), der dem ersten Teil des geltenden Artikels 40 Absatz 2 entspricht, bleibt unverändert.

67.1.3. Buchstabe c), der Absatz 3 des geltenden Artikels 40 entspricht, wurde nur insofern geändert, als festgelegt wurde, daß der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht verändert werden darf. Bei einer etwaigen Änderung der Klassifikation ist daher darauf zu achten, daß diese Änderung den Anwendungsbereich in keinerlei Hinsicht ändert.

67.1.4. Buchstabe d) ist neu; er eröffnet die Möglichkeit, die in Anhang XI verwendete Klassifikation zu ändern (das heißt die Definition der unter die Richtlinie fallenden Bauarbeiten). Er entspricht jedoch der Bestimmung des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG; einziger Unterschied ist, daß sich Anhang II der letztgenannten Richtlinie auf die Systematik NACE und nicht auf das CPV bezog, das in Anhang XII dieses Vorschlages verwendet wird. Auch hier gilt die Bedingung, daß sich bei einer Änderung der Systematik der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht ändern darf.

67.1.5. Neu ist Buchstabe e). Er ermöglicht eine Änderung der Anhänge X und XIX - also der Liste des Gemeinschaftsrechts, das der Liberalisierung dient und der technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung - durch das in Artikel 65 beschriebene Verfahren. Siehe auch Punkt IV.65.

67.2. Absatz 3 bleibt unverändert; er entspricht dem geltenden Artikel 40 Absatz 4.

68. Artikel 68 - Umsetzung

Die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fristen, um ihr nationales Recht an die Richtlinie 93/38/EWG und ihre nachfolgenden Änderungen anzupassen, werden in Anhang XXII und in der Entsprechungstabelle der Bestimmungen dieses Vorschlags mit der geltenden Richtlinie in Anhang XXIII dargestellt.

69. Artikel 69 - Aufhebungen

Die einzelnen Absätze dieses Artikels sind standardisierte Formulierungen. Die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fristen, um ihr nationales Recht an die Richtlinie 93/38/EWG und ihre nachfolgenden Änderungen anzupassen, werden in Anhang XXII und in der Entsprechungstabelle der Bestimmungen dieses Vorschlags mit der geltenden Richtlinie in Anhang XXIII dargestellt.

70. Anhänge I bis IX, XII bis XV, XVII und XVIII

Diese Anhänge (Listen der Auftraggeber sowie Muster der Standardbekannt machungen) bleiben unverändert.

71. Anhang XI

Dieser Anhang betrifft Tätigkeiten, die in der zentralen Gütersystematik aufgelistet sind; er bezieht sich nicht mehr auf die NACE. Das ändert jedoch nicht den Anwendungsbereich der Richtlinie.

72. Anhänge X, XVI Teil A und Teil B, XIX, XX, XI, XXII und XXIII.

Bemerkungen zu diesen Anhängen siehe unter Punkt IV.29, IV.24, III.3.4 und IV.43, IV.34.5, IV.44.12 und für die Anhänge XXII und XXIII unter Punkt IV.69.

2000/0117 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95,

auf Vorschlag der Kommission [91],

[91] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [92],

[92] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [93],

[93] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [94],

[94] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor [95] wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [96] geändert. Aus Anlaß weiterer notwendiger Änderungen, um den Forderungen nach Vereinfachung und Modernisierung zu entsprechen, die sowohl von Auftraggebern als auch von Wirtschaftsteilnehmern in ihren Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 [97] geäußert wurden, ist es daher im Interesse der Klarheit zweck mäßig, sie neu zu fassen.

[95] ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.

[96] ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1.

[97] KOM(96) 583 endg.

(2) Die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung erfordert eine Koordinierung der Verfahren, die sich auf die Artikel 14, 28 und 49 EG-Vertrag sowie Artikel 97 Euratom-Vertrag gründet, nämlich auf die Grundsätze der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung, die davon eine besondere Ausprägung ist, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßig keit und der Transparenz sowie auf die Öffnung des Auftragswesens für den Wettbewerb. Diese Koordinierung soll unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Hoechstmaß an Flexibilität ermöglichen.

(3) Die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wett bewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen [98], und (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltens weisen im Luftverkehr [99], zielen auf mehr Wettbewerb zwischen den Luftverkehrs gesellschaften ab. Es erscheint daher nicht sinnvoll, diese Auftraggeber in die vorliegende Richtlinie einzubeziehen. In Anbetracht des Wettbewerbs im Seeverkehr der Gemeinschaft wäre es ebenfalls nicht angebracht, die Aufträge, die in diesem Sektor vergeben werden, der vorliegenden Richtlinie zu unterwerfen.

[98] ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2410/92 (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 18).

[99] ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(4) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG umfaßt gegenwärtig bestimmte Aufträge, die von Auftraggebern im Telekommunikationssektor vergeben werden. Zur Liberalisierung des Telekommunikationssektors wurde der Rechtsrahmen geschaffen, der im Vierten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor vom 25. November 1998 [100] genannt wird. Er hat bewirkt, daß in diesem Sektor de facto und de jure echter Wettbewerb herrscht. Aufgrund dessen hat die Kommission informationshalber eine Liste der Telekommunikations dienstleistungen [101] veröffentlicht, die gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden können. Im Fünften Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor vom 10. November 1999 [102] wurden zusätzliche Fortschritte bestätigt. Es ist deshalb nicht länger notwendig, die Beschaffungstätigkeit von Auftraggebern dieses Sektors zu regeln.

[100] KOM(98) 594 endg.

[101] ABl. C 156 vom 3.6.1999, S. 3.

[102] KOM(1999) 537 endg.

(5) Es ist daher insbesondere nicht länger angebracht, den mit der Richtlinie 90/531/EWG des Rates [103] eingerichteten Beratenden Ausschuß für Aufträge im Telekommuni kationssektor beizubehalten.

[103] ABl. L 297 vom 29.10.1990, S. 1.

(6) Dennoch sollte die Entwicklung am Telekommunikationsmarkt auch weiterhin beobachtet und die Situation überprüft werden, wenn festgestellt wird, daß in diesem Sektor kein echter Wettbewerb mehr herrscht.

(7) Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG sind Beschaffun gen von Sprachtelefon-, Telex-, Mobilfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikations diensten. Sie wurden ausgeschlossen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß sie in einem bestimmten geographischen Gebiet oft nur von einem einzigen Anbieter bereitgestellt werden, weil es dort keinen echten Wettbewerb gibt oder weil besondere oder ausschließliche Rechte bestehen. Mit der Einführung eines echten Wettbewerbs im Telekommunikationssektor verlieren diese Ausnahmeregelungen ihre Grundlage. Es ist daher erforderlich, auch die Beschaffung dieser Telekommunikationsdienste in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie einzubeziehen.

(8) Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfaßten Auftraggeber nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es ist daher darauf zu achten, daß die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen Sektor und Auftraggebern im privaten Sektor gewahrt bleibt. Es ist auch gemäß Artikel 295 EG-Vertrag darauf zu achten, daß die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt bleibt.

(9) Ein wichtiger Grund für die Einführung von Vorschriften zur Koordinierung der Vergabeverfahren in diesen Sektoren ist die Tatsache, daß die einzelstaatlichen Behörden über verschiedene Möglichkeiten verfügen, um das Verhalten der Auftrag geber zu beeinflussen, insbesondere durch Beteiligungen an ihrem Kapital und die Vertretung in den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen der Auftraggeber.

(10) Ein weiterer wichtiger Grund, der eine Koordinierung der Vergabeverfahren durch Auftraggeber in diesen Sektoren notwendig macht, ist die Abschottung der Märkte, auf denen sie tätig sind, die darauf zurückzuführen ist, daß die nationalen Behörden für die Versorgung, Bereitstellung oder Betreibung von Netzen, mit denen die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.

(11) Eine angemessene Definition der besonderen und ausschließlichen Rechte erscheint angebracht. Diese Definition hat zur Folge, daß es für sich genommen noch kein besonderes und ausschließliches Recht im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn ein Auftraggeber zum Bau eines Netzes oder der Einrichtung von Flughafen- bzw. Hafenanlagen in den Genuß von Enteignungsverfahren oder Nutzungsrechten kommen kann oder Netzeinrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf. Auch die Tatsache, daß ein Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt, stellt für sich betrachtet noch kein besonderes und ausschließliches Recht im Sinne der vorliegenden Richtlinie dar.

(12) Die vorliegende Richtlinie sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der in Artikel 3 bis 6 genannten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für Wettbewerbe zur Durchführung einer solchen Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen dem direkten Wettbewerb ausgesetzt ist. Es ist daher ein Mechanismus einzuführen, der auf alle unter diese Richtlinie fallenden Sektoren anwendbar ist, und es ermöglicht, die Auswirkungen einer aktuellen oder künftigen Liberalisierung zu berücksichtigen. Ein solcher Mechanismus muß den betroffenen Auftraggebern Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, insbesondere was die Fristen anbelangt, innerhalb derer die Kommission ihre Entscheidung betreffend den Ausschluß eines Sektors treffen muß.

(13) Der unmittelbare Einfluß des Wettbewerbs muß nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Die Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung eines Sektors oder Teilsektors gelten als hinreichende Vermutung des freien Zugangs zu dem betreffenden Markt. Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften sind in einem Anhang aufzuführen, der von der Kommission aktualisiert werden kann. Ist ein Markt nicht durch Gemeinschaftsrecht liberalisiert, müssen die Mitgliedstaaten den freien Zugang de jure und de facto nachweisen.

(14) Übt die öffentliche Hand im Sinne der vorliegenden Richtlinie eine Tätigkeit aus, so reicht der Wettbewerbsdruck, der sich daraus ergibt, daß die betreffende Tätigkeit auf einem Markt ohne Zugangsbeschränkung dem direkten Wettbewerb ausgesetzt ist, unter Umständen nicht aus, um sicherzustellen, daß die im Rahmen der Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen ausschließlich auf wirtschaftlichen Erwägungen basieren. Es ist daher zweckmäßig, die von der öffentlichen Hand unter solchen Umständen vergebenen Aufträge auch weiterhin in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Die allgemeine Ausschlußregelung darf daher nicht für Tätigkeiten gelten, die von der öffentlichen Hand ausgeübt werden.

(15) Um eine Vielzahl von besonderen Regelungen, die sich nur auf bestimmte Sektoren beziehen, zu vermeiden, soll die gegenwärtig geltende Sonderregelung, die sich aus Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [104] ergibt, für Auftraggeber, die ein geogra phisch abgegrenztes Gebiet nutzen, um dort nach Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen zu suchen oder diese Stoffe zu fördern, durch einen allgemeinen Mechanismus ersetzt werden, der es ermöglicht, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektoren von der Richtlinie auszunehmen. Es ist jedoch sicherzustellen, daß die Entscheidungen 93/676/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 - die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden ist keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG des Rates, und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber besitzen in den Niederlanden keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buch stabe b) dieser Richtlinie [105] - und 97/367/EG der Kommission vom 30. Mai 1997, wonach die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richt linie 93/38/EWG des Rates gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie gelten [106] davon unberührt bleiben.

[104] ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

[105] ABl. L 316 vom 17.12.1993, S. 41.

[106] ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 55.

(16) Bestimmte Auftraggeber, die öffentliche Busverkehrsdienste betreiben, sind bereits von der Richtlinie 93/38/EWG ausgenommen und sollten auch vom Anwendungs bereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen sein. Um andererseits eine Vielzahl von besonderen Regelungen, die sich nur auf bestimmte Sektoren beziehen, zu vermeiden, soll die allgemeine Regelung zur Berücksichtigung der Folgen der Liberalisierung auch für den Busverkehr gelten, wenn diese Dienstleistungen von Einrichtungen erbracht werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie noch unter die Richtlinie 93/38/EWG fallen.

(17) Es ist zweckmäßig, daß die Auftraggeber bei ihren wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten gemeinsame Vergabevorschriften anwenden und daß diese Vorschriften auch dann gelten, wenn die öffentliche Hand im Sinne dieser Richtlinie Aufträge für Tätigkeiten in den Bereichen Wasservorhaben, Bewässerung, Entwässerung, Ableitung sowie Klärung von Abwässern vergibt. Die Vergabevorschriften der Art, wie sie für die Lieferaufträge vorgeschlagen werden, sind allerdings für die Beschaffung von Wasser ungeeignet angesichts der Notwendigkeit, sich aus in der Nähe des Verwendungsorts gelegenen Quellen zu versorgen.

(18) Mit dem Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche [107] wurde insbesondere dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, in der Folge ,Beschaffungsübereinkommen" genannt, zugestimmt, dessen Ziel es ist, für das öffentliche Auftragswesen einen multilateralen Rahmen aus ausgewogenen Rechten und Pflichten zu schaffen, um eine Liberalisierung und Ausdehnung des Welthandels zu erreichen. Aufgrund der internationalen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus der Zustimmung zu dem Beschaffungsübereinkommen ergeben, gelten für Bieter und Waren aus Drittstaaten, die das Beschaffungsübereinkommen unterzeichnet haben, dessen Bestimmungen. Das Beschaffungsübereinkommen entfaltet keine unmittelbare Wirkung. Unter das Beschaffungsübereinkommen fallende Auftraggeber, die sich nach der vorliegenden Richtlinie richten und diese Bestimmungen auf Wirtschafts teilnehmer aus Drittstaaten, die das Beschaffungsübereinkommen unterzeichnet haben, anwenden, beachten daher auch das Beschaffungsübereinkommen. Die vorliegende Richtlinie sollte auch den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft gleich günstige Zugangsbedingungen zu öffentlichen Aufträgen garantieren wie sie für Wirtschafts teilnehmer aus Drittstaaten gelten, die das Beschaffungsübereinkommen unterzeichnet haben.

[107] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(19) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollte die Anwendung der vorliegenden Richtlinie vereinfacht werden, insbesondere durch Vereinfachung der Schwellenwerte und Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Informationen über die im Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen, die den Teilnehmern mitzuteilen sind, auf alle Auftraggeber gleichermaßen, unabhängig davon, in welchem Bereich sie tätig sind. Im Hinblick auf die Währungsunion ist es darüberhinaus angebracht, in Euro ausgedrückte Schwellenwerte festzulegen. Folglich müssen Schwellenwerte, in Euro, festgesetzt werden, die die Anwendung dieser Bestimmungen vereinfachen und gleichzeitig die Einhaltung der im Übereinkommen festgelegten Schwellenwerte sicherstellen, die in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind. Vor diesem Hintergrund sind die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte regelmäßig zu überprüfen, um sie erforderlichenfalls an einen möglichen Wertverlust des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht anzupassen. Zudem müssen die für Wettbewerbe geltenden Schwellenwerte identisch jenen für Dienstleistungsaufträge sein.

(20) Diese Richtlinie sollte nicht für Aufträge gelten, die für geheim erklärt werden oder wesentliche Sicherheitsbelange des Staates berühren können oder die nach anderen durch internationale Abkommen oder von internationalen Organisationen festgelegten Regeln vergeben werden. Sie darf auch nicht für Wettbewerbe gelten, die nach anderen, durch internationale Abkommen oder von internationalen Organisationen festgelegten Regeln durchgeführt werden.

(21) Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr müssen vermieden werden; Dienstleistungserbringer können deshalb sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Diese Richtlinie läßt jedoch die Anwendung von nationalen Vorschriften über die Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Berufs unberührt, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(22) Die Erbringung von Dienstleistungen fällt nur unter die Richtlinie, soweit sie sich auf eine Auftragsvergabe gründet; auch die Erbringung von Dienstleistungen auf anderer Grundlage, wie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Arbeitsverträgen, ist nicht erfaßt.

(23) Nach Artikel 163 EG-Vertrag trägt unter anderem die Förderung von Forschung und Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Wirtschaft zu stärken, und die Öffnung der Beschaffungsmärkte hat einen Anteil an der Erreichung dieses Zieles. Die Kofinanzierung von Forschungs programmen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie: Nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

(24) Aufträge über den Erwerb oder die Miete bzw. Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen weisen Merkmale auf, die die Anwendung der Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen.

(25) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste werden im allgemeinen von Einrichtungen oder Personen übernommen, die so bestimmt oder ausgewählt werden, daß die Vergabevorschriften nicht zur Anwendung gelangen können.

(26) Zu den Dienstleistungsaufträgen im Sinne dieser Richtlinie sollten Aufträge nicht gehören, die sich auf die Ausgabe, den Ankauf, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten beziehen.

(27) Die Auftragsvergabe für Dienstleistungen, für die es nur einen einzigen Anbieter gibt, kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(28) Es ist eine Ausnahme zu machen für bestimmte Dienstleistungsaufträge, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit im Dienstleistungssektor nicht darin besteht, seine Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, sondern sie der Unternehmensgruppe bereitzustellen, der es angehört.

(29) Es wurden bzw. werden Maßnahmen getroffen, um die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel mit Elektrizität zu beseitigen; das gilt auch für die anderen Bereiche des Energiesektors. Vergabevorschriften, wie sie für Lieferaufträge angewendet werden, würden zur Überwindung der Hindernisse führen, die beim Kauf von Energie und Brennstoffen im Energiesektor bestehen. Es ist daher nicht mehr angebracht, Beschaffungen dieser Art vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen.

(30) Der Dienstleistungsbereich läßt sich für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben und diese in zwei Anhängen, Anhang XVI Teil A und Anhang XVI Teil B, je nach anwendbaren Regeln zusammenzufassen. Hinsichtlich der in Anhang XVI Teil B enthaltenen Dienstleistungen sollten die Vorschriften dieser Richtlinie der Anwendung spezifischerer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen stehen.

(31) Was Dienstleistungsaufträge angeht, so muß die volle Anwendung dieser Richtlinie während eines Übergangszeitraums auf die Vergabe von solchen Aufträgen beschränkt werden, bezüglich derer die Vorschriften dazu beitragen, das volle Wachstums potential grenzüberschreitender Geschäfte auszuschöpfen. Aufträge für andere Dienst leistungen müssen während dieses Übergangszeitraums beobachtet werden, bevor über die vollständige Anwendung der Richtlinie entschieden werden kann. Dazu ist der Beobachtungsmechanismus zu definieren. Dieser Mechanismus soll gleichzeitig den interessierten Kreisen die einschlägigen Informationen zugänglich machen.

(32) Zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags sind mit der Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung der Bieter aus anderen Mitgliedstaaten führt. Solche zusätzlichen Bedingungen müssen in der Bekanntmachung der Ausschreibung zwingend angegeben werden. Sie können insbesondere die Förderung der Beschäftigung benachteiligter oder ausgeschlossener Personen oder den Kampf gegen die Arbeitslosigkeit betreffen.

(33) Auftraggeber können einen Rat einholen bzw. entgegennehmen, der bei der Erstellung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag verwendet werden kann, vorausgesetzt, daß dieser Rat nicht den Wettbewerb ausschaltet.

(34) Die von den Auftraggebern erarbeiteten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen; hierfür muß es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Dazu muß es einerseits möglich sein, die technischen Spezifikationen als Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, andererseits müssen im Fall einer Bezugnahme auf die europäische Norm - bzw. bei deren Fehlen auf die nationale Norm - gleichwertige Lösungen akzeptiert werden. Der Bieter muß die Gleichwertigkeit seiner Lösung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nachweisen können. Die Bezugnahme auf Spezifi kationen, die einen bestimmten Ursprung erfordern, muß die Ausnahme bleiben.

(35) Angesichts der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und der Erleichterungen, die sie für die Bekanntmachung von Aufträgen und hinsichtlich der Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren mit sich bringen können, sind die elektronischen Mittel den klassischen Mitteln zur Kommunikation und zum Informationsaustausch gleichzusetzen. Soweit möglich sollten das gewählte Mittel und die gewählte Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Technologien kompatibel sein.

(36) Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Mittel eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie mit den auf Gemeinschaftsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Eine zusätzliche Fristverkürzung könnte ins Auge gefaßt werden, wenn die gesamten Verdingungs unterlagen vom Auftraggeber zeitgleich ins Internet gestellt werden und diese Informationen unmittelbar frei zugänglich sind. Es ist jedoch darauf zu achten, daß die Kumulierung der Fristverkürzungen nicht zu extrem kurzen Fristen führt, die die Öffnung der Märkte im Binnenmarkt gefährden könnten.

(37) Die Richtlinien 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen [108] und .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...... über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [109], finden auf die elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

[108] ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

[109] ABl. L ...

(38) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine [110] gilt für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen.

[110] ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(39) Auftraggeber, die die Eignungskriterien festlegen, müssen dies entsprechend objektiven Kriterien und Regeln tun, genauso, wie auch die Eignungskriterien in den nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren objektiv sein müssen.

(40) Auch der Zuschlag muß nach objektiven Kriterien erfolgen, die den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung entsprechen und die Beurteilung der Angebote unter echten Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Aus diesem Grund sind nur zwei Zuschlagskriterien zuzulassen: ,der niedrigste Preis" und ,das wirtschaftlich günstigste Angebot".

(41) Um bei der Auftragsvergabe die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist hinsichtlich der Auswahlkriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot die nötige Transparenz zu gewährleisten und zu erhöhen. Die Auftraggeber müssen daher im Vergabeverfahren so früh wie möglich anzugeben haben, wie sie die einzelnen Kriterien gewichten. Sie darf sich nicht auf eine einfache Auflistung der Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung beschränken.

(42) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinflussen, die die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, wie beispielsweise die Dienstleistung von Architekten oder Rechtsanwälten, regeln.

(43) Soweit für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren oder Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten Qualifikation gefordert wird, sind die einschlägigen Gemeinschafts vorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen anzuwenden.

(44) Bestimmte technische Vorschriften, insbesondere diejenigen bezüglich der Bekanntmachungen und statistischen Berichte sowie die verwendeten Systematiken und die Vorschriften hinsichtlich des Verweises auf diese Systematiken müssen nach Maßgabe der Entwicklung der technischen Erfordernisse erlassen und geändert werden. Zu diesem Zweck ist ein flexibles und rasches Annahmeverfahren einzuführen. Im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [111] erscheint es zweckmäßig, daß die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungs verfahren des genannten Beschlusses getroffen werden

[111] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(45) Um den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu fördern, sind Bestimmungen über Unteraufträge vorzusehen.

(46) Die Richtlinie gilt unbeschadet internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten und berührt nicht die Anwendung anderer Bestimmungen des EG-Vertrages, insbesondere der Artikel 81 und 86.

(47) Die Richtlinie berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die Fristen zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 93/38/EWG, die in Anhang XXII aufgeführt sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Inhaltsverzeichnis

TITEL I Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL I Definitionen

Artikel 1 //

KAPITEL II Anwendungsbereich: Definiton der Auftraggeber und Tätigkeiten

Abschnitt 1 Stellen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet

Artikel 2 // Die Auftraggeber

Abschnitt 3 Die Tätigkeiten

Artikel 3 // Gas, Wärme und Elektrizität

Artikel 4 // Wasser

Artikel 5 // Verkehrsleistungen

Artikel 6 // Bestimmungen für das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie für Häfen und Flughäfen

Artikel 7 // Verzeichnis der Auftraggeber

Artikel 8 // Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

KAPITEL III Allgemeine Grundsätze

Artikel 9 // Gleichbehandlung, Diskriminierungs verbot und Transparenz

TITEL II Regelungen für die Aufträge

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10 // Zusammenschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern

Artikel 11 // Bedingungen aus den im Rahmen der Welt handelsorganisationen geschlossenen Übereinkommen

Artikel 12 // Vertraulichkeit

Artikel 13 // Rahmenvereinbarungen

KAPITEL II Anwendungsbereich: Schwellenwerte und Ausnahmen

Artikel 14 // Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Schwellenwerte

Unterabschnitt 1 Die Beträge

Artikel 15 // Aufträge

Unterabschnitt 2 Methoden zur Berechnung des Wertes der Rahmenvereinbarungen und der Aufträge

Artikel 16 // Allgemeine Regeln

Artikel 17 // Berechnung des Wertes öffentlicher Bauaufträge

Artikel 18 // Berechnung des Wertes öffentlicher Lieferaufträge

Artikel 19 // Berechnung des Wertes öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Abschnitt 2 Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen oder für die besondere Regelungen gelten

Unterabschnitt 1 Auf alle Auftraggeber und alle Auftragsarten anwendbare Ausnahme bestimmungen

Artikel 20 // Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden

Artikel 21 // Aufträge, die nicht zum Zwecke der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden

Artikel 22 // Geheime Aufträge und Aufträge, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Artikel 23 // Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Unterabschnitt 2 Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur für Dienstleistungsaufträge anwendbar sind

Artikel 24 // Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind

Artikel 25 // Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 26 // Dienstleistungsaufträge, die an ein verbundenes Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

Unterabschnitt 3 Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind

Artikel 27 // Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser vergeben werden

Artikel 28 // Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten

Artikel 29 // Allgemeiner Mechanismus zum Ausschluß von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

KAPITEL III Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 30 // Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI Teil A

Artikel 31 // Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI Teil B

Artikel 32 // Gemischte Aufträge mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVI Teil A und Dienst leistungen gemäß Anhang XVI Teil B

KAPITEL IV Sonderregelungen für die Verdingungsunterlagen und die Auftrags unterlagen

Artikel 33 // Allgemeine Bestimmungen

Artikel 34 // Technische Spezifikationen

Artikel 35 // Mitteilung der technischen Spezifikationen

Artikel 36 // Änderungsvorschläge

Artikel 37 // Unteraufträge

Artikel 38 // Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen

KAPITEL V Die Verfahren

Artikel 39 // Anwendung des offenen, nichtoffenen und Verhandlungsverfahrens

KAPITEL VI Bekanntmachung und Transparenz

Abschnitt 1 Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 40 // Nichtverbindliche regelmäßige Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

Artikel 41 // Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen

Artikel 42 // Bekanntmachungen über vergebene Aufträge

Artikel 43 // Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Abschnitt 2 Fristen

Artikel 44 // Anträge auf Teilnahme und Eingang der Angebote

Artikel 45 // Verdingungsunterlagen und zusätzliche Auskünfte

Artikel 46 // Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und Aufforderung zur Angebotsabgabe

Abschnitt 3 Mitteilungen und Informationen

Artikel 47 // Kommunikationsmittel

Artikel 48 // Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

Artikel 49 // Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge

KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens

Artikel 50 // Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Prüfung und qualitative Auswahl

Artikel 51 // Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend die Zertifikate, Nachweise und Prüfungsbescheinigungen

Artikel 52 // Prüfungssysteme

Artikel 53 // Eignungskriterien

Abschnitt 2 Auftragsvergabe

Artikel 54 // Zuschlagskriterien

Artikel 55 // Außergewöhnlich niedrige Angebote

Abschnitt 3 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 56 // Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 57 // Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Dienstleistungsaufträge

TITEL III Besondere Bestimmungen für Wettbewerbe

Artikel 58 // Allgemeine Bestimmung

Artikel 59 // Schwellenwerte

Artikel 60 // Ausgenommene Wettbewerbe

Artikel 61 // Bekanntmachung und Transparenz

Artikel 62 // Kommunikationsmittel

Artikel 63 // Durchführung des Wettbewerbs, Auswahl der Teilnehmer und das Preisgericht

TITEL IV Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlußbestimmungen

Artikel 64 // Statistische Pflichten

Artikel 65 // Beratender Ausschuß

Artikel 66 // Neufestsetzung der Schwellenwerte

Artikel 67 // Änderungen

Artikel 68 // Umsetzung

Artikel 69 // Aufhebungen

Artikel 70 // Inkrafttreten

Artikel 71 // Adressaten

//

Anhang I // Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Weiterleitung oder Verteilung von Trinkwasser

Anhang II // Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Weiterleitung oder Verteilung von Elektrizität

Anhang III // Auftraggeber in den Sektoren Weiterleitung oder Verteilung von Gas und Wärme

Anhang IV // Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl oder Gas

Anhang V // Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Anhang VI // Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste

Anhang VII // Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienste

Anhang VIII // Auftraggeber im Bereich der Flughafendienste

Anhang IX // Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminal-einrichtungen

Anhang X // Liste der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 3

Anhang XI // Verzeichnis der in Artikel 1 Buchstabe b) genannten TätigkeitenBerufstätigkeiten im Baugewerbe entsprechend dem allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)

Anhang XII // Muster der Bekanntmachungen

// A. Bekanntmachung bei offenen Verfahren

// B. Bekanntmachung bei nichtoffenen Verfahren

// C. Bekanntmachung bei Verhandlungs verfahren

Anhang XIII // Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems

Anhang XIV // Regelmäßige Bekanntmachung

Anhang XV // Bekanntmachungen über vergebene Aufträge

Anhang XVI A // Dienstleistungen im Sinne von Artikel 26

Anhang XVI B // Dienstleistungen im Sinne von Artikel 27

Anhang XVII // Wettbewerbsbekanntmachung

Anhang XVIII // Ergebnis des Wettbewerbs

Anhang XIX // Technische Spezifikationen für die Veröffentlichung

Anhang XX // Definition bestimmter technischer Spezifikationen

Anhang XXI // Zusammenfassende Darstellung der Fristen nach Artikel 40 (nur zu Informations zwecken)

Anhang XXII // Fristen für die Anpassung an die Richtlinie 93/38/EWG und die nachfolgenden Änderungen

Anhang XXIII // Entsprechungstabelle

TITEL I Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL I Definitionen

Artikel 1

1. Im Sinne dieser Richtlinie gelten die in den Absätzen 2 bis 12 genannten Definitionen.

2. ,Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge" sind die zwischen einem der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Auftraggeber und einem oder mehreren Lieferanten, Unternehmer/n oder Dienstleistungserbringer/n geschlossenen entgeltlichen schrift lichen Verträge, die folgenden Gegenstand haben:

a) im Fall von Lieferaufträgen Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Waren;

b) im Fall von Bauaufträgen entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung oder - gleichgültig mit welchen Mitteln - die Durchführung von Tief- oder Hochbauarbeiten im Sinne des Anhangs XI; diese Aufträge können darüber hinaus die für ihre Ausführung erforderlichen Lieferungen und Dienstleistungen umfassen;

c) im Fall von Dienstleistungsaufträgen, Dienstleistungen, die in den Anhängen XVI Teil A oder Teil B genannt sind.

3. Aufträge, die zugleich Waren und Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XVI umfassen, gelten als Lieferaufträge, wenn der Wert der Waren höher ist als der Wert der in den Auftrag einbezogenen Dienstleistungen.

Aufträge, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben und Nebenleistungen wie das Verlegen und Anbringen im Sinne dieser Richtlinie umfassen, gelten als Lieferaufträge.

4. Aufträge, die zugleich eine oder mehrere Tätigkeit/en gemäß Absatz 2 Buchstabe b) und die Lieferung von Waren umfassen, gelten als Bauaufträge, wenn die Tätigkeiten nicht nur im Verlegen oder Anbringen der Waren bestehen.

Ein Auftrag, der ausdrücklich die Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeit/en gemäß Absatz 2 Buchstabe b) umfaßt, gilt auch dann als Bauauftrag, wenn der Gegenstand des Auftrags auch die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVI umfaßt, sofern diese Dienstleistungen für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.

5. Ein Auftrag, der nur Dienstleistungen im Sinne im Sinne von Anhang XVI zum Gegenstand hat und als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Auftrags eine oder mehrere Tätigkeit/en gemäß Absatz 2 Buchstabe b) umfaßt, gilt als Dienstleistungsauftrag.

6. Ein ,Unternehmer",,Lieferant" oder ,Dienstleistungserbringer" kann eine natürliche oder juristische Person oder ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) oder eine Gemeinschaft solcher Personen und/oder Auftraggeber sein.

Unter ,Wirtschaftsteilnehmer" ist je nach Auftragsgegenstand ein Lieferant, ein Dienstleistungserbringer oder ein Bauunternehmer zu verstehen.

Ein ,Bieter" ist ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorlegt, ein ,Bewerber" derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren bewirbt.

7. Eine ,Rahmenvereinbarung" ist eine Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmer/n, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

8. ,Offene, nichtoffene und Verhandlungsverfahren" sind die von den Auftraggebern angewandten Vergabeverfahren, bei denen

a) im Fall des offenen Verfahrens alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können,

b) im Fall des nichtoffenen Verfahrens nur die vom Auftraggeber aufgeforderten Bewerber ein Angebot abgeben können,

c) im Fall von Verhandlungsverfahren der Auftraggeber sich an Wirtschafts teilnehmer seiner Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt.

9. ,Wettbewerbe" sind die nationalen Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Ingenieurwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder einen Entwurf zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

10. ,Elektronisch" ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Information über Kabel, über Funk, mit optischen oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen wird.

11. ,Schriftlich" ist jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und übermittelt werden kann und die elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten kann.

12. Das durch die Verordnung (EG) Nr. .../... / des Europäischen Parlaments und des Rates [112] angenommene Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary: CPV) gemeinschaftliche Referenzklassifikation für die öffentlichen Aufträge.

[112] ABl. L ...

KAPITEL II Anwendungsbereich: Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

Abschnitt 1 Stellen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet

Artikel 2 Die Auftraggeber

1. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck:

a) ,Öffentliche Hand" den Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen, die

- zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind,

- Rechtspersönlichkeit besitzen und

- überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht letzterer unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

b) ,Öffentliches Unternehmen" jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

Es wird vermutet, daß ein beherrschender Einfluß ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar

- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

- über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

2. Diese Richtlinie gilt für Auftraggeber, die

a) zur öffentlichen Hand gehören oder öffentliche Unternehmen sind und die eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 6 ausüben; oder

b) wenn sie nicht zur öffentlichen Hand gehören oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 6 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.

3. Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne dieser Richtlinie sind Rechte, die aus einer von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Ermächtigung herrühren und die dazu führen, daß die Ausübung einer der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und daß die Möglichkeit anderer Unternehmen, im selben Gebiet diese Tätigkeit unter im wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.

Abschnitt 2 Die Tätigkeiten

Artikel 3 Gas, Wärme und Elektrizität

1. Im Hinblick auf Gas und Wärme sind unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,

b) die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.

2. Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der nicht zur öffentlichen Hand zählt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern

a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absätze 1 bzw. 3 oder die Artikel 4, 5 und 6 fällt und

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausmacht.

3. Im Hinblick auf Elektrizität sind unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,

b) die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.

4. Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der nicht zur öffentlichen Hand zählt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3, sofern

a) die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absätze 1 bzw. 3 oder die Artikel 4, 5 und 6 fällt, und

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers ausmacht.

Artikel 4 Wasser

1. Unter diese Richtlinie fallen folgende Tätigkeiten:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,

b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

2. Diese Richtlinie findet auch auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber Anwendung, die eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben, wenn diese Aufträge

a) mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamt wassermenge ausmacht, oder

b) mit der Ableitung oder Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

3. Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der nicht zur öffentlichen Hand zählt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern

a) die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter Artikel 3 bis 6 fällt und

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers ausmacht.

Artikel 5 Verkehrsleistungen

1. Unter diese Richtlinie fallen das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatischer Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

2. Die Erbringung von Busverkehrsleistungen für die Allgemeinheit gilt nicht als Tätigkeit im Sinnes des Absatzes 1 in einem Gebiet, in dem bis spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie andere Stellen entweder allgemein oder in einem geographisch abgegrenzten Gebiet die Möglichkeit haben, die gleichen Leistungen unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu erbringen.

Artikel 6 Bestimmungen für das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie für Häfen und Flughäfen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten betreffend die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke

a) des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen oder

b) der Bereitstellung von Flughäfen, Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.

Artikel 7 Verzeichnis der Auftraggeber

Die nicht abschließenden Verzeichnisse der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie sind in den Anhängen I bis IX aufgeführt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Änderung ihrer jeweiligen Listen mit.

Artikel 8 Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

1. Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten, der nicht aufgeteilt werden kann, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.

2. Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfaßt, dieser Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch weder dieser Richtlinie noch der Richtlinie .../.../EG [über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienst leistungsaufträge und Bauaufträge] und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu vergeben.

3. Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfaßt, dieser Richtlinie, und die andere Tätigkeit je nach Art des Auftrags der Richtlinie .../.../EG [siehe Absatz 2] und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der Richtlinie .../.../EG [siehe Absatz 2] zu vergeben.

KAPITEL III Allgemeine Grundsätze

Artikel 9 Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot und Transparenz

Die Auftraggeber treffen sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gewahrt werden.

TITEL II Regelungen für die Aufträge

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10 Zusammenschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern

1. Es ist Bietergemeinschaften erlaubt, zu bieten und zu verhandeln. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.

2. Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche bzw. eine juristische Person sein müßten.

3. Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Artikel 11 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wenden die Mitgliedstaaten untereinander Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, in der Folge ,Beschaffungsübereinkommen" genannt, Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen über die Maßnahmen, die aufgrund des Beschaffungsübereinkommens zu treffen sind.

Artikel 12 Vertraulichkeit

1. Die Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Wirtschaftsteilnehmer, die Prüfung und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern und die Auftragsvergabe mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden.

2. Diese Richtlinie schränkt nicht das Recht der Wirtschaftsteilnehmer ein, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verlangen, daß die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gewahrt wird.

Artikel 13 Rahmenvereinbarungen

1. Die Auftraggeber können eine Rahmenvereinbarung als Auftrag im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ansehen und gemäß dieser Richtlinie vergeben.

2. Haben die Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie geschlossen, so können sie bei der Vergabe von Aufträgen, denen diese Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe i) anwenden.

3. Ist eine Rahmenvereinbarung nicht gemäß dieser Richtlinie geschlossen worden, so können die Auftraggeber Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe i) nicht anwenden.

4. Die Auftraggeber dürfen Rahmenvereinbarungen nicht dazu mißbrauchen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

KAPITEL II Anwendungsbereich: Schwellenwerte und Ausnahmen

Artikel 14 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) mindestens die in Artikel 15 genannten Schwellenwerte erreicht, es sei denn, eine der Ausnahmen nach den Artikeln 20 bis 27 kommt zur Anwendung oder es wurde im betreffenden Mitgliedstaat über die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit eine Entscheidung gemäß Artikel 29 getroffen.

Abschnitt 1 Schwellenwerte

Unterabschnitt 1 Die Beträge

Artikel 15 Aufträge

1. Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne MwSt. sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:

a) 400 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

b) 5 300 000 Euro bei Bauaufträgen.

Unterabschnitt 2 Methode zur Berechnung des Wertes der Rahmenvereinbarungen und der Aufträge

Artikel 16 Allgemeine Regeln

1. Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieser Richtlinie nicht dadurch umgehen, daß sie die Arbeiten oder die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswertes besondere Verfahren anwenden.

2. Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Hoechstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.

Artikel 17 Berechnung des Wertes öffentlicher Bauaufträge

1. Für die Anwendung des Artikels 15 beziehen die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.

2. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden mit der Folge, daß die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser Richtlinie entzogen wird.

3. Für die Anwendung des Artikels 15 wird der Wert eines Bauauftrags auf der Grundlage des Gesamtwertes des Bauwerkes berechnet. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfuellen soll.

4. Wird ein Bauwerk in mehrere Lose aufgeteilt, so muß der Wert jedes Loses bei der Ermittlung des in Artikel 15 genannten Wertes berücksichtigt werden. Wenn der kumulierte Wert der Lose dem in Artikel 15 genannten Wert entspricht oder diesen übersteigt, gilt der genannte Artikel für alle Lose.

Die Auftraggeber können jedoch von der Anwendung des Artikels 15 bei Losen abweichen, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter 1 Million Euro liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Artikel 18 Berechnung des Wertes öffentlicher Lieferaufträge

1. Wird eine Lieferung in mehrere Lose aufgeteilt, so muß der Wert jedes Loses bei der Ermittlung des in Artikel 15 genannten Wertes berücksichtigt werden. Wenn der kumulierte Wert der Lose dem in Artikel 15 genannten Wert entspricht oder diesen übersteigt, gilt der genannte Artikel für alle Lose.

2. Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag ausdrücklich Optionen vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen genehmigten Gesamtwerts von Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf unter Einbeziehung der Optionen zu berechnen.

3. Handelt es sich um Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Lieferanten zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so wird der Auftragswert berechnet

a) entweder auf der Basis des Gesamtwerts entsprechender Aufträge für ähnliche Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen, oder

b) auf der Basis des kumulierten Wertes der Aufträge, die während der zwölf Monate nach Erteilung des ersten Auftrages bzw. - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der Laufzeit des Vertrags vergeben werden.

4. Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete oder Mietkauf ist Berechnungsgrundlage für den Auftragswert

a) bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Auftragswert für die gesamte Laufzeit, bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten der Gesamtwert des Auftrags einschließlich des geschätzten Restwerts;

b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder wenn die Laufzeit nicht bestimmt werden kann der voraussichtliche Gesamtbetrag der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen.

5. Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfaßt den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.

Artikel 19 Berechnung des Wertes öffentlicher Dienstleistungsaufträge

1. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts berücksichtigt der Auftraggeber die Gesamtvergütung des Dienstleisters nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

2. Bei Aufteilung einer Dienstleistung in mehrere Lose muß der Wert jedes Loses bei der Ermittlung des in Artikel 15 genannten Wertes berücksichtigt werden. Wenn der kumulierte Wert der Lose dem in Artikel 15 genannten Wert entspricht oder diesen übersteigt, gilt der genannten Artikel für alle Lose.

3. Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag ausdrücklich Optionen vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen genehmigten Gesamtwerts von Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf unter Einbeziehung der Optionen zu berechnen.

4. Handelt es sich um Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen einer Reihe von an einen oder an mehrere Dienstleistungserbringer zu vergebenden Aufträgen oder um Daueraufträge, so wird der Auftragswert berechnet

a) entweder auf der Basis des Gesamtwerts ähnlicher Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ersten Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen, oder

b) auf der Basis des kumulierten Wertes der Aufträge, die während der zwölf Monate nach Erteilung des ersten Auftrages bzw. - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der Laufzeit des Vertrags vergeben werden.

5. Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfaßt den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.

6. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes für Finanzdienstleistungen sind folgende Beträge zu berücksichtigen:

a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie,

b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen,

c) bei Planungsaufträgen die Gebühren oder Provisionen.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

a) bei befristeten Aufträgen mit höchstens 48 Monaten Laufzeit der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge,

b) bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit 48 multiplizierte Monatswert.

Abschnitt 2 Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen oder für die besondere Regelungen gelten

Unterabschnitt 1 Auf alle Auftraggeber und alle Auftragsarten anwendbare Ausnahmebestimmungen

Artikel 20 Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und daß andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, sie unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

2. Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Erzeugnissen und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 21 Aufträge, die nicht zum Zwecke der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer in den Artikeln 3 bis 6 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebiets in der Gemeinschaft verbunden ist.

2. Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 22 Geheime Aufträge und Aufträge, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für geheim erklärt werden oder deren Durchführung gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet.

Artikel 23 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, für die andere Verfahrensregeln gelten und die vergeben werden aufgrund:

a) eines gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die den Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge anhören kann;

b) eines internationalen Abkommens in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, das sich auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes bezieht;

c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.

Unterabschnitt 2 Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur für Dienstleistungsaufträge anwendbar sind

Artikel 24 Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind

Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Aufträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge; doch fallen Finanzdienstleistungsverträge, die - gleich in welcher Form - gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie;

b) Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

c) Aufträge im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten;

d) Arbeitsverträge;

e) Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

Artikel 25 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle vergeben werden, die zur öffentlichen Hand im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) gehört, aufgrund eines ausschließlichen Rechts dieser Stelle gemäß veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungs vorschriften, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind.

Artikel 26 Dienstleistungsaufträge, die an ein verbundenes Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

a) die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt;

b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 bis 6 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 % des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.

Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, den diese Unternehmen in der Gemeinschaft mit der Erbringung von Dienstleistungen erzielen.

2. Ein ,verbundenes Unternehmen" im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluß gemäß der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates [113] mit demjenigen des Auftraggebers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluß auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.

[113] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 90/605/EWG (ABl. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

3. Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung von Absatz 1 mit:

a) Namen der betreffenden Unternehmen,

b) Art und Wert der jeweiligen Dienstleistungsaufträge,

c) Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen dieses Artikels genügen.

Unterabschnitt 3 Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind

Artikel 27 Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser vergeben werden

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber, die die in Anhang I bezeichnete Tätigkeit ausüben, zur Beschaffung von Wasser vergeben.

2. Der Rat überprüft die Bestimmungen des Absatzes 1, nachdem ihm von der Kommission ein Bericht mit entsprechenden Vorschlägen unterbreitet wurde.

Artikel 28 Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten

Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich sorgen durch entsprechende Genehmigungsbedingungen oder sonstige geeignete Maßnahmen dafür, daß jeder Auftrag geber, der in den Bereichen tätig ist, die in den Entscheidungen 93/676/EG und 97/367/EG genannt werden,

a) den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe bei der Vergabe der Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge beachtet, insbesondere hinsichtlich der den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen über ihre Absicht, einen Auftrag zu vergeben;

b) der Kommission unter den Bedingungen, die diese in der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission [114] festgelegt hat, Auskunft über die Vergabe der Aufträge erteilt.

[114] ABl. L 129 vom 27.5.1993, S. 25.

Artikel 29 Allgemeiner Mechanismus zum Ausschluß von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

1. Aufträge in Verbindung mit Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 bis 6 fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sofern sie von Auftraggebern vergeben werden, die nicht zur öffentlichen Hand im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) gehören.

2. Ob eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach Kriterien wie den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienst leistungen, dem Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, den Preisen und dem tatsächlichen oder möglichen Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen festgestellt.

3. Ein Markt gilt als frei zugänglich im Sinne von Absatz 1, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Anhang X genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat und anwendet.

4. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Absatz 1 setzt einen entsprechenden Antrag der Mitgliedstaaten bei der Kommission voraus. Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3, von allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluß darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt sind. Hat eine unabhängige, für die in Frage stehende Tätigkeit zuständige Behörde zu relevanten Fragen im Sinne der Absätze 1 und 2 Stellung genommen, so wird ihre Stellungnahme an die Kommission übermittelt. Wenn die Kommission beabsichtigt, eine Ausnahmeentscheidung zu treffen, so muß sie dies nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren tun. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

5. Die Kommission entscheidet über einen Antrag gemäß Absatz 4 binnen 6 Monaten ab einem Zeitpunkt, der gemäß den Vorschriften der Absätze 6, 7 und 8 bestimmt wird. Gilt der Zugang zu einem Markt nicht als frei im Sinne von Absatz 3, hat der Mitgliedstaat, der eine Ausnahme beantragt, nachzuweisen, daß der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist. Trifft die Kommission binnen der ihr zur Verfügung stehenden Frist keine Entscheidung über die Ausnahme, so gilt Absatz 1 als anwendbar.

6. Vorbehaltlich der Absätze 7 oder 8 beginnt die Frist gemäß Absatz 5 am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Antrag gemäß Absatz 4 der Kommission zugegangen ist.

7. Stellt die Kommission im Verlauf des Verfahrens fest, daß die Angaben im Antrag oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich schriftlich mit und setzt ihm eine angemessene Frist, um diese Angaben zu vervollständigen. In diesem Fall beginnt die vorgesehene sechsmonatige Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Kommission die vollständigen Angaben zugegangen sind.

8. Ändern sich die im Antrag dargestellten Sachverhalte wesentlich, so sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Können diese wesentlichen Änderungen die Beurteilung im Sinne von Absatz 1 erheblich beeinflussen, so kann die Kommission festlegen, daß die Mitteilung ab dem Tag Wirksamkeit entfaltet, an dem ihr die Änderungen mitgeteilt wurden. Sie informiert den Mitgliedstaat darüber unverzüglich und in schriftlicher Form.

9. Die Kommission kann ein Verfahren für eine Ausnahmeentscheidung auch auf eigene Initiative einleiten.

KAPITEL III Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 30 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI Teil A

Aufträge, deren Gegenstand in Anhang XVI Teil A genannte Dienstleistungen sind, werden nach den Vorschriften der Kapitel IV bis VII vergeben.

Artikel 31 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI Teil B

Die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand in Anhang XVI Teil B genannte Dienstleistungen sind, unterliegt nur den Bestimmungen der Artikel 34 und 42.

Artikel 32 Gemischte Aufträge mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVI Teil A und Dienstleistungen gemäß Anhang XVI Teil B

Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil A und des Anhangs XVI Teil B sind, werden nach den Vorschriften der Kapitel IV bis VII vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil A höher ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil B. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß den Artikeln 34 und 42 vergeben.

KAPITEL IV Sonderregelungen für die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 33 Allgemeine Bestimmungen

Die Auftraggeber erstellen für jeden Auftrag Verdingungsunterlagen, die alle Informationen erläutern und vervollständigen, die in der Bekanntmachung enthalten sind, die als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 41 dient. Sie enthalten nur technische Spezifikationen, die Artikel 34 entsprechen; sind Änderungsvorschläge zugelassen, gelten die Bestimmungen des Artikels 36.

Die Auftraggeber können gemäß Artikel 37 Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen verlangen oder gemäß Artikel 38 Bedingungen hinsichtlich der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen stellen.

Sie können auch zusätzliche Bedingungen über die Ausführung des Auftrags verlangen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Artikel 34 Technische Spezifikationen

1. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang XX Ziffer 1 sind in den Auftragsunterlagen wie Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen oder ergänzende Unterlagen enthalten.

2. Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

3. Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf europäische Normen, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen und internationale Normen, bzw., wenn solche Normen und Spezifikationen nicht bestehen, unter Bezugnahme auf nationale Normen und nationale technische Zulassungen, wie sie in Anhang XX definiert sind, oder unter Bezugnahme auf jede andere von den europäischen Normungsgremien ausgearbeitete technische Bezugsgröße zu formulieren, sofern die Bezugnahme mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" versehen wird.

Sie können auch als Leistungs- oder Funktionsanforderungen formuliert werden; sie sind jedoch so genau zu fassen, daß sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrags ermöglichen.

4. Fehlen europäische Normen, europäische technische Zulassungen oder gemeinsame technische Spezifikationen und ist es nicht möglich, die technischen Spezifikationen als Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, können bei öffentlichen Bauaufträgen die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden. Diese Bezugnahme ist mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" zu versehen.

5. Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Spezifikationen Bezug zu nehmen, so kann er dennoch nicht ein Angebot mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen entsprächen nicht einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einer nationalen Norm, nationalen technischen Spezifikation oder nationalen technischen Zulassung, wenn der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweist, daß die von ihm angebotenen Lösungen den Anforderungen, die in der technischen Spezifikation festgelegt werden, auf die Bezug genommen wird, gleichermaßen entsprechen.

Als geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht Dritter.

6. Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit des Absatzes 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungsanforderungen zu formulieren, darf er ein Angebot für Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation oder einer internationalen Norm entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die gleichen Leistungs- und Funktionsanforderungen bezeichnen und angemessen sind.

Der Bieter muß in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln, wie einer technischen Beschreibung oder einem Prüfbericht Dritter, nachweisen, daß die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder Dienstleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

7. In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder eine Herkunft, die durch besondere Verfahren erzielt wurde, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion Bezug genommen werden. Solche Bezugnahmen sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden kann; diese Bezugnahmen sind mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" zu versehen.

Artikel 35 Mitteilung der technischen Spezifikationen

1. Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmäßigen Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 sind, benutzen wollen.

2. Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen

Artikel 36 Änderungsvorschläge

1. Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, kann der Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungs vorschläge berücksichtigen, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten Leistungs- bzw. Mindestanforderungen entsprechen.

Der Auftraggeber nennt in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfuellen müssen, und gibt an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind. Sind Änderungsvorschläge nicht zugelassen, gibt der Auftraggeber das in den Verdingungsunterlagen an.

2. Änderungsvorschläge unterliegen den Bestimmungen des Artikels 34.

3. Bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge dürfen Auftraggeber, die Änderungs vorschläge nach Absatz 1 zugelassen haben, einen Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieser Richtlinie führen würde.

Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge dürfen Auftraggeber, die Änderungsvorschläge nach Absatz 1 zugelassen haben, einen Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag im Sinne dieser Richtlinie führen würde.

Artikel 37 Unteraufträge

In den Verdingungsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt sowie die vorgesehenen Unterauftragnehmer anzugeben. Die Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

Artikel 38 Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen

1. Der Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Behörde/die Behörden angeben, bei der/denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder an dem Ort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen bzw. die Dienstleistungen zu erbringen sind, und die auf die während der Durchführung des Auftrags auf der Baustelle vorzunehmenden Arbeiten bzw. zu erbringenden Dienstleistungen anwendbar sind; er kann durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe auch verpflichtet werden.

2. Der Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Beteiligten eines Vergabeverfahrens anzugeben, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben, die dort gelten, wo die Bauarbeiten auszuführen bzw. die Dienstleistungen zu erbringen sind.

Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 55 über die Prüfung außer gewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.

KAPITEL V Die Verfahren

Artikel 39 Anwendung des offenen, nichtoffenen und Verhandlungsverfahrens

1. Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge Verfahren an, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

2. Die Auftraggeber können jedes der in Artikel 1 Absatz 8 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, daß vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 41 durchgeführt wird.

3. Die Auftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein Angebot oder kein geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden;

b) wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, und sofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;

c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;

d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den offenen oder nichtoffenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten;

e) im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;

f) bei zusätzlichen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Bauunternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,

- wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

- wenn diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind;

g) bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des Artikels 15 und der Artikel 16 bis 19 berücksichtigt;

h) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;

i) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Bedingung erfuellt ist;

j) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;

k) beim Kauf von Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt, oder bei Verwaltern von Konkursen, gerichtlichen Vergleichen und ähnlichen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren;

l) wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluß an einen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muß; im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

KAPITEL VI Bekanntmachung und Transparenz

Abschnitt 1 Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 40 Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

1. Der Auftraggeber veröffentlicht in regelmäßigen nichtverbindlichen Bekannt machungen mindestens einmal jährlich die folgenden Angaben:

a) bei Lieferaufträgen alle für die nächsten 12 Monate beabsichtigten Beschaffun gen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, deren unter Berücksichtigung des Artikels 18 geschätzter Wert mindestens 750 000 Euro beträgt;

b) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der geplanten Aufträge, die sie im Verlauf der nächsten 12 Monate zu vergeben beabsichtigen und deren geschätzter Wert mindestens 5 300 000 Euro beträgt;

c) bei Dienstleistungsaufträgen den voraussichtlichen Gesamtwert der Aufträge für jede der in Anhang XVI Teil A genannten Kategorien von Dienstleistungen, die in den folgenden 12 Monaten vergeben werden sollen und deren unter Berücksichtigung des Artikels 19 geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.

2. Die Bekanntmachung wird gemäß Anhang XIV erstellt.

3. Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen können insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlicht werden; sie brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, daß es sich hierbei um eine zusätzliche Bekanntmachung handelt.

4. Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einführung eines Prüfungssystems gemäß Artikel 52, so ist dieses Gegenstand einer gemäß dem Muster der Standardbekanntmachung nach Anhang XIII zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfungssystems und darüber informiert, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Artikel 41 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen

1. Bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen kann ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgen

a) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekannt machung gemäß Anhang XIV oder

b) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Anhang XIII oder

c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Anhang XII Teil A, Teil B oder Teil C.

2. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, so

a) müssen in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, genannt werden;

b) muß die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, daß dieser Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen; und

c) muß die Bekanntmachung gemäß Anhang XIX spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 veröffentlicht werden.

Der Auftraggeber hält im übrigen die in Artikel 44 vorgesehenen Fristen ein.

Artikel 42 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge

1. Die Auftraggeber teilen der Kommission für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe des betreffenden Auftrags gemäß den von ihr nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Bedingungen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang XV erstellte Bekanntmachung mit.

2. Die gemäß Anhang XV übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang XIX zu veröffentlichen. Dabei trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, daß es sich um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die Preise geltend macht.

3. Vergibt ein Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschung und Entwicklung im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b), so kann er die gemäß Anhang XV zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk ,Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" beschränken.

Vergibt ein Auftraggeber einen Auftrag für Forschung und Entwicklung, der nicht im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b) vergeben werden kann, so kann er die gemäß Anhang XV zu liefernden Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen beschränken, wenn das Geschäftsgeheimnis dies erfordert.

In diesen Fällen achtet er darauf, daß die unter diesem Punkt veröffentlichten Angaben zumindest ebenso detailliert sind, wie diejenigen, die in der Bekannt machung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Artikel 41 Absatz 1 veröffentlicht werden.

Benützt der Auftraggeber ein Prüfungssystem, hat er in diesen Fällen darauf zu achten, daß die Angaben zumindest ebenso detailliert sind, wie die Kategorie im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 52 Absatz 4.

4. Im Falle von Aufträgen über die in Anhang XVI Teil B genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

5. Die Angaben gemäß Anhang XV, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang XIX zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

Artikel 43 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen

1. Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 werden nach den Bestimmungen des Anhangs XIX veröffentlicht.

Sie werden nach den Mustern der Standardbekanntmachungen erstellt, die die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren beschließt, und enthalten die in den Anhängen XII, XIII, XIV und XV aufgeführten Informationen.

Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Originalsprache.

2. Bekanntmachungen, die gemäß den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang XIX elektronisch erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens 5 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Bekanntmachungen, die nicht nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang XIX elektronisch übermittelt wurden, werden spätestens 12 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

In Ausnahmefällen wird die in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Bekanntmachung auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen veröffentlicht, sofern die Bekanntmachung per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt worden ist.

3. Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen der Öffentlichkeit erst nach ihrer Absendung zur Veröffentlichung gemäß Anhang XIX zugänglich gemacht werden. Die veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Informationen enthalten, die in den gemäß Anhang XIX übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind.

4. Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Anhang XIX gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

5. Der Auftraggeber kann gemäß Anhang XIX Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem vorliegenden Abschnitt unterliegen.

6. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Abschnitt 2 Fristen

Artikel 44 Anträge auf Teilnahme und Eingang der Angebote

1. Die vom Auftraggeber festgesetzten Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme müssen so bemessen sein, daß den Interessenten genügend Zeit zur Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

2. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

3. Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt folgende Regelung:

a) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß Artikel 46 Absatz 3 beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung; sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege oder per Fax zur Veröffentlichung übermittelt wurde bzw. nicht kürzer als 15 Tage, wenn sie auf solchem Wege übermittelt wurde.

b) Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, daß allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

c) Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 24 Tage beträgt, die aber keinesfalls kürzer sein darf als 10 Tage, gerechnet ab der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots.

4. Hat der Auftraggeber gemäß Anhang XIX eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 40 Absatz 1 veröffentlicht, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren grundsätzlich mindestes 36 Tage, keinesfalls jedoch weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Die verkürzten Fristen sind zugelassen, sofern die nichtverbindliche Bekannt machung alle in Anhang XIV geforderten Informationen enthält, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient und spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Bekanntmachung zur Veröffentlichung abgesendet wurde.

5. Bei Bekanntmachungen, die gemäß Anhang XIX elektronisch erstellt und abgesendet werden, können die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme im nichtoffenen und im Verhandlungsverfahren und die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren um 7 Tage verkürzt werden.

6. Macht der Auftraggeber gemäß Anhang XIX ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, die gesamten Verdingungs- und etwaigen zusätzlichen Unterlagen frei und unmittelbar elektronisch verfügbar, kann die Frist für den Eingang von Angeboten im offenen und nichtoffenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren um weitere 5 Tage verkürzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.

7. Im offenen Verfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 15 Tage.

Wurde die Bekanntmachung jedoch nicht per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 im offenen Verfahren keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 22 Tage.

8. Die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 darf keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß Artikel 46 Absatz 3 führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung, kürzer ist als 15 Tage.

Beim nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe, kürzer ist als 10 Tage, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.

9. Können, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Artikel 45 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote angemessen zu verlängern, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.

10. Anhang XXI enthält zur Information eine Tabelle, in der die in diesem Artikel festgelegten Fristen zusammengefaßt sind.

Artikel 45 Verdingungsunterlagen und zusätzliche Auskünfte

1. Wenn der Auftraggeber die gesamten Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen nicht gemäß Anhang XIX frei und direkt elektronisch verfügbar macht und bei nichtoffenen und Verhandlungsverfahren mit Aufruf zum Wettbewerb diese Unterlagen der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht beigefügt sind, werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen 6 Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlußtermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist.

2. Zusätzliche Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen erteilt der Auftraggeber, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, bis spätestens 6 Tage vor dem Schlußtermin für den Eingang der Angebote.

Artikel 46 Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und Aufforderung zur Angebotsabgabe

1. Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können auf elektronischem Wege, brieflich oder per Fax gestellt werden.

Wird ein Antrag per Fax gestellt, kann der Auftraggeber verlangen, daß er vor Ablauf der in Artikel 44 genannten Frist brieflich oder auf elektronischem Wege bestätigt wird.

2. Der Auftraggeber fordert die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen. In der Aufforderung wird angegeben, wie die Bewerber auf die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen zugreifen können, die gemäß Anhang XIX auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden. Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege nicht zugänglich, werden sie der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügt.

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe umfaßt außerdem zumindest

a) gegebenenfalls den Tag, bis zu dem die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; außerdem gegebenenfalls den Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages, der für diese Unterlagen zu entrichten ist;

b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache/Sprachen, in der/denen sie abzufassen sind;

c) einen Hinweis auf alle veröffentlichten Bekanntmachungen;

d) gegebenenfalls die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen;

e) die Kriterien für die Vergabe des Auftrags sowie deren relative Gewichtung, wenn sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind;

f) alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

3. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung, muß der Auftraggeber später alle Bewerber auffordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.

Diese Aufforderung umfaßt zumindest folgende Angaben:

a) Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, die erwartete Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, die veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienst leistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

b) Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

c) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;

d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie Sprache oder Sprachen, in der/denen die Angebote abzugeben sind;

e) Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Verdingungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;

f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden;

g) Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge;

h) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten und

i) die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung, wenn sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.

Abschnitt 3 Mitteilungen und Informationen

Artikel 47 Kommunikationsmittel

1. Jede in diesem Titel vorgesehene Mitteilung und jede Übermittlung von Information kann nach Wahl des Auftraggebers brieflich, per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

Auf die elektronische Übermittlung von Informationen finden die Richt linie 1999/93/EG und die Richtlinie ../../EG [betreffend bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt] Anwendung.

2. Mitteilungen und Übermittlung von Informationen erfolgen in einer Weise, die gewährleistet,

a) daß die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote sowie aller Informationen, die von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, gewahrt bleiben,

b) daß die Auftraggeber vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten.

3. Wird ein Angebot auf elektronischem Wege übermittelt, muß sich der Bieter verpflichten, gegebenenfalls die Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen gemäß Artikel 51 Absatz 2 und den Artikeln 52 und 53 spätestens am Tag vor der Angebotsöffnung einzureichen.

4. Das für die Übermittlung der Angebote gewählte Verfahren darf das gute Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern.

Artikel 48 Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

1. Der Auftraggeber teilt den teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern unverzüglich, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über die Auftragsvergabe mit.

2. Der Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern unverzüglich nach Eingang einer schriftlichen Anfrage die Gründe für die Zurückweisung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben haben, die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben über die Auftragsvergabe nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschafts teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Zuschlag erhalten hat, schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

3. Die Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben.

Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

4. Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfungskriterien beziehen.

5. Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, dürfen einem Wirtschaftsteilnehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die mit den in Artikel 52 Absatz 2 genannten Kriterien im Zusammenhang stehen. Die beab sichtigte Aberkennung der Qualifikation muß dem betreffenden Wirtschaftsteil nehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

Artikel 49 Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge

1. Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, Entscheidungen zu begründen, die folgendes betreffen:

a) Qualifikation und Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Auftragsvergabe,

b) Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 35 Absatz 3,

c) Nichtanwendung der Bestimmungen der Kapitel III bis VI dieses Titels aufgrund der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und von Kapitel II des vorliegenden Titels.

2. Die Unterlagen müssen mindestens 4 Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens

Artikel 50 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vergabe des Auftrags erfolgt aufgrund der in Abschnitt 2 aufgeführten Zuschlagskriterien unter Berücksichtigung des Artikels 36 betreffend die Änderungsvorschläge, nachdem die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage der gemäß Artikel 53 aufgestellten Kriterien und Regeln und unter Berücksichtigung des Artikels 51 betreffend die gegenseitige Anerkennung geprüft worden ist.

2. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems nach Abschnitt 1, so erfolgt die Vergabe des spezifischen Auftrags, der Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb ist, aufgrund der in Abschnitt 2 vorgesehenen Zuschlagskriterien unter Berücksichtigung des Artikels 36 betreffend die Änderungsvorschläge, nachdem die Eignung der geprüften Wirtschaftsteilnehmer auf Grundlage der gemäß Artikel 53 aufgestellten Kriterien und Regeln im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 52 über die Prüfungssysteme und unter Berücksichtigung des Artikels 51 betreffend die gegenseitige Anerkennung geprüft worden ist.

Abschnitt 1 Prüfung und qualitative Auswahl

Artikel 51 Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen

1. Bei der Auswahl der Teilnehmer an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren dürfen die Auftraggeber in ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln nicht

a) bestimmten Wirtschaftsteilnehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt haben,

b) Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

2. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen diese auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Hat der Wirtschaftsteilnehmer keine Möglichkeit, diese Bescheinigungen zu erhalten oder sie innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen, erkennt der Auftraggeber auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungs maßnahmen an.

Artikel 52 Prüfungssysteme

1. Die Auftraggeber können, wenn sie dies wünschen, ein Prüfungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und verwalten.

Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, stellen sicher, daß die Wirtschaftsteilnehmer jederzeit eine Prüfung verlangen können.

2. Das System nach Absatz 1 kann, das verschiedene Stufen umfassen.

Es wird auf der Grundlage objektiver Kriterien und Regeln gehandhabt, die von dem Auftraggeber aufgestellt werden.

Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, kommt Artikel 34 zur Anwendung. Diese Kriterien und Regeln können bei Bedarf aktualisiert werden.

3. Die Kriterien und Regeln nach Absatz 2 werden interessierten Wirtschaftsteil nehmern auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilt.

Entspricht das Prüfungssystem bestimmter dritter Auftraggeber oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers dessen Anforderungen, so teilt er den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser dritten Auftraggeber oder Stellen mit.

4. Es wird ein Verzeichnis der geprüften Wirtschaftsteilnehmer geführt; es kann in Kategorien nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.

5. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so werden die Bieter in einem nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Artikel 53 Eignungskriterien

1. Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren festlegen, müssen dies entsprechend den objektiven Kriterien und Regeln tun, die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen.

2. Auftraggeber, die die Bewerber für die Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen.

3. Im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren können sich die Kriterien auf die objektive Notwendigkeit gründen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist.

4. Die Kriterien im Sinne der Absätze 1 und 2 können die in Artikel 46 der Richtlinie ../../EG [über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge] genannten Ausschluß gründe einschließen.

Abschnitt 2 Auftragsvergabe

Artikel 54 Zuschlagskriterien

1. Unbeschadet nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen sind die für die Auftragsvergabe maßgebenden Kriterien

a) entweder, wenn der Zuschlag auf das für den Auftraggeber wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, mehrere Kriterien die im direkten Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, wie: Lieferfrist bzw. Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Zusagen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis oder

b) ausschließlich der niedrigste Preis.

2. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe a) gibt der Auftraggeber an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Die Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, die den Wert eines jeden Kriteriums wiedergibt.

3. Bei einem Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) erfolgt die Angabe zur Gewichtung

a) bei offenen Verfahren in der Bekanntmachung oder den Verdingungs unterlagen,

b) bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren in der Bekannt machung.

Die Gewichtung kann in hinreichend begründeten Fällen nach Buchstabe b) ausnahmsweise in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntgegeben werden.

4. Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in nichtoffenen Verfahren und Verhandlungs verfahren durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt die Angabe zur Gewichtung

a) in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, wenn die Gewichtung zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung bekannt ist,

b) ansonsten in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

5. Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in nichtoffenen Verfahren und Verhandlungs-verfahren durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung erfolgt die Angabe zur Gewichtung,

a) in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, wenn die Gewichtung zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung bekannt ist,

b) ansonsten in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 46 Absatz 3 oder spätestens in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Artikel 55 Außergewöhnlich niedrige Angebote

Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung außergewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine angemessene Frist für die Antwort festlegen.

Der Auftraggeber muß Begründungen berücksichtigen, die wegen der Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens oder der Herstellungsmethode, der gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstiger Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder der Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Waren oder Bauleistungen objektiv gerechtfertigt sind.

Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe außergewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn er den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht innerhalb einer ausreichenden vom Auftraggeber festgesetzten Frist den Nachweis liefern konnte, daß die Beihilfe der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet und von ihr genehmigt wurde. Ein Auftraggeber, der ein Angebot unter diesen Umständen ablehnt, unterrichtet die Kommission davon.

Abschnitt 3 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 56 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

1. Dieser Artikel gilt für Angebote, die Erzeugnisse mit Ursprung in den Drittländern umfassen, mit denen die Gemeinschaft keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleich baren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern.

2. Ein im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [115] bestimmte Anteil der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt. Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis.

[115] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

3. Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Artikel 54 aufgestellten Zuschlags kriterien gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Annahme eines Angebotes aufgrund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

4. Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluß des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist.

5. Die Kommission unterbreitet dem Rat - erstmalig im zweiten Halbjahr des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtinie - einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

Ausgehend von diesen Entwicklungen kann der Rat diesen Artikel auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

Artikel 57 Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Dienstleistungsaufträge

1. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierig keiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittländern stoßen.

2. Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember ... und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfaßt auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern, insbesondere im Rahmen der Welthandels organisationen.

3. Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, daß das betreffende Drittland bezüglich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

a) Unternehmen aus der Gemeinschaft keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Gemeinschaft gewährten Zugang für Unternehmen aus dem betreffenden Drittland vergleichbar ist,

b) Unternehmen aus der Gemeinschaft keine Inländergleichbehandlung oder die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Unternehmen bietet oder

c) Unternehmen aus anderen Drittländern gegenüber Unternehmen aus der Gemeinschaft bevorzugt.

4. Die Kommission kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen während eines in der entsprechenden Entscheidung festzulegenden Zeitraums einzuschränken oder auszusetzen:

a) Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegen;

b) mit den in Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, die jedoch nicht in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen;

c) Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen.

Der Rat entscheidet unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit.

Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.

5. Dieser Artikel läßt die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittländern unberührt.

TITEL III Besondere Bestimmungen für Wettbewerbe

Artikel 58 Allgemeine Bestimmung

1. Die auf die Durchführung eines Wettbewerbs anwendbaren Regeln werden gemäß den Artikeln 59, 61, 62, und 63 festgelegt und den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitgeteilt.

2. Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon,

b) aufgrund der Tatsache, daß gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

Artikel 59 Schwellenwerte

1. Dieser Titel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen von Vergabe verfahren für Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden, deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 400 000 Euro beträgt.

2. Dieser Titel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 400 000 Euro beträgt.

Artikel 60 Ausgenommene Wettbewerbe

1. Diese Richtlinie gilt nicht für Wettbewerbe, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebiets in der Gemeinschaft verbunden ist, veranstalten.

2. Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens gemäß Absatz 1 ausgeschlossen sind. Die Kommission kann im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften regelmäßig Listen der Tätigkeits kategorien zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter die Ausnahme regelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

3. Diese Richtlinie gilt nicht für Wettbewerbe, für die andere Verfahrensregeln gelten und die durchgeführt werden aufgrund

a) eines gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Projekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die den Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen anhören kann;

b) eines internationalen Abkommens in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, das sich auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes bezieht;

c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.

4. Diese Richtlinie gilt nicht für Wettbewerbe, die zwecks Durchführung einer Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat organisiert werden, für die eine Entscheidung über die Anwendbarkeit des Artikels 29 Absatz 1 getroffen wurde oder für die dessen Absatz 5 für anwendbar gilt.

Artikel 61 Bekanntmachung und Transparenz

1. Der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt mittels einer Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Standardbekanntmachung, die die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren beschließt.

Diese Bekanntmachung enthält mindestens die in Anhang XVII geforderten Angaben und wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XIX veröffentlicht.

Nur der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich.

2. Ein Auftraggeber, der einen Wettbewerb durchgeführt hat, teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Abschluß des Wettbewerbs gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 62 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen die Ergebnisse des Verfahrens durch eine Bekanntmachung mit.

Diese Bekanntmachung wird entsprechend dem Muster der Standardbekannt machung erstellt, die die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren beschließt und enthält die in Anhang XVIII geforderten Auskünfte.

3. Die gemäß Anhang XVIII erstellten Informationen werden gemäß Anhang XIX veröffentlicht. Dabei ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, in geschäftlicher Hinsicht sensible Informationen zu veröffentlichen.

4. Bekanntmachungen, die gemäß Anhang XIX elektronisch erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens 5 Tage nach ihrer Absendung gemäß den technischen Spezifikationen des Anhangs XIX für die Veröffentlichung veröffentlicht.

Bekanntmachungen, die nicht nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang XIX elektronisch übermittelt wurden, werden spätestens 12 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

5. Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht werden, nachdem sie entsprechend den Bestimmungen des Anhangs XIX zur Veröffentlichung abgesendet worden sind. Die veröffentlichten Bekannt machungen dürfen nur die Informationen enthalten, die in den gemäß Anhang XIX übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind.

6. Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Anhang XIX gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

Artikel 62 Kommunikationsmittel

1. Jede in diesem Titel vorgesehene Mitteilung und jede Übermittlung von Information kann nach Wahl des Auftraggebers brieflich, per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

Auf die elektronische Übermittlung von Informationen finden die Richt linie 1999/93/EG und die Richtlinie ../../EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... betreffend bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt] Anwendung.

2. Mitteilungen und Übermittlung von Informationen nach diesem Titel erfolgen in einer Weise, die gewährleistet

a) daß die Integrität und die Vertraulichkeit aller Informationen, die von den Dienstleistungserbringern übermittelt werden, gewahrt bleiben,

b) daß die Auftraggeber vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten.

3. Wird ein Plan bzw. Entwurf auf elektronischem Wege eingereicht, muß sich der Wettbewerbsteilnehmer verpflichten, die gegebenenfalls vom Auftraggeber verlangten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen auf geeignetem Wege spätestens am Tag vor der Kenntnisnahme der Pläne und Entwürfe durch das Preisgericht einzureichen.

4. Das für die Übermittlung der Pläne und Entwürfe gewählte Verfahren darf keine Diskriminierung zur Folge haben und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern.

Artikel 63 Durchführung des Wettbewerbs, Auswahl der Teilnehmer und das Preisgericht

1. Bei der Durchführung eines Wettbewerbs wendet der Auftraggeber dieser Richtlinie entsprechende Verfahren an.

2. Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legt der Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

3. Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es entscheidet und nimmt Stellung aufgrund von Entwürfen, die ihm anonym vorgelegt werden, und nur nach den Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Anhang XVII genannt sind.

TITEL IV Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlußbestimmungen

Artikel 64 Statistische Pflichten

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Kommission jährlich entsprechend den Modalitäten, die nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, einen statistischen Bericht erhält über den nach den einzelnen Mitgliedstaaten und den einzelnen Tätigkeitskategorien der Anhänge I bis IX gegliederten Gesamtwert der vergebenen Aufträge, die unterhalb der in Artikel 15 festgelegten Schwellenwerte liegen, die jedoch, abgesehen von den Schwellen werten, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie erfaßt wären.

2. Im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien in den Anhängen I, II, VII, VIII und IX tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Kommission entsprechend den Modalitäten, die nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, spätestens am 31. Oktober [...] und danach jeweils vor dem 31. Oktober jedes Jahres eine statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge erhält. Diese statistische Aufstellung enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu überprüfen.

Die nach Unterabsatz 1 geforderten Angaben betreffen nicht Aufträge, die Dienstleistungen der Kategorie 8 im Anhang XVI Teil A, der Kategorie 5 des Fernmeldewesens mit der CPC-Referenznummer 7524, 7525 und 7526 und Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil B zum Gegenstand haben.

3. Die Modalitäten nach den Absätzen 1 und 2 werden so festgelegt, daß sichergestellt ist, daß

a) Aufträge von geringerer Bedeutung im Hinblick auf eine verwaltungsmäßige Vereinfachung ausgeschlossen werden können, sofern die Brauchbarkeit der Statistiken nicht in Frage gestellt wird;

b) die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt wird.

Artikel 65 Beratender Ausschuß

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates [116] eingesetzten Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen unter stützt.

[116] ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. Beschluß geändert durch Beschluß 77/62/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden.

Artikel 66 Neufestsetzung der Schwellenwerte

1. Die Kommission setzt nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren die Schwellenwerte nach Artikel 15 alle 2 Jahre mit Wirkung zum 1. Januar neu fest, soweit diese Neufestsetzung erforderlich ist, um die Einhaltung der nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Schwellenwerte, die als Sonderziehungsrechte (SZR) ausgedrückt sind, zu gewährleisten.

Die Berechnung dieser Werte beruht auf dem Durchschnitt der Euro-Tageswerte, ausgedrückt in SZR, während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Neufestsetzung mit Wirkung zum 1. Januar vorausgeht. Der so festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Zehntausend Euro abgerundet.

2. Anläßlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung paßt die Kommission nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren die in Artikel 59 (Wettbewerbe) vorgesehenen Schwellenwerte an den neu festgesetzten Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge an.

Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2002 überprüft. Die Berechnung dieses Wertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro, während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Neufestsetzung mit Wirkung zum 1. Januar vorausgeht.

Die Kommission überprüft gegebenenfalls die in den Absätzen 1 und 2 Unterabsatz 1 genannten Berechnungsmethoden.

3. Die gemäß Absatz 1 neu festgesetzten Schwellenwerte, ihr Gegenwert in den nationalen Währungen sowie die angepaßten Schwellenwerte gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu Beginn des Monats November nach ihrer Neufestsetzung veröffentlicht.

Artikel 67 Änderungen

1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren folgendes ändern:

a) Die Listen der Auftraggeber in den Anhängen I bis IX, sodaß sie den in den Artikeln 2 bis 6 genannten Kriterien entsprechen;

b) die Modalitäten der Vorlage, der Übermittlung, des Eingangs, der Übersetzung, Aufbewahrung und Verbreitung der Bekanntmachungen gemäß Artikel 40, 41, 42 und 61;

c) die Nomenklatur, auf die in Anhang XVI Teil A und Teil B Bezug genommen wird, sofern der Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und den Verweis auf bestimmte Positionen der Nomenklatur in den Bekanntmachungen;

d) die Nomenklatur gemäß Anhang XI, sofern der Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt;

e) die Anhänge X und XIX.

2. Die gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 68 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 69 Aufhebungen

Die Richtlinie 93/38/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Umsetzungs- und Anwendungsfristen nach Anhang XXII aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XXIII zu lesen.

Artikel 70 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 71 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER

BELGIEN

Stelle, die aufgrund des Décret du 2 juillet 1987 de la région wallonne érigeant en entreprise régionale de production et d'adduction d'eau le service du ministère de la région chargé de la production et du grand transport d'eau eingerichtet wurde

Stelle, die gemäß dem Arrêté du 23 avril 1986 portant constitution d'une société wallonne de distribution d'eau eingerichtet wurde

Stelle gemäß dem Arrêté du 17 juillet 1985 de l'exécutif flamand portant fixation des statuts de la société flamande de distribution d'eau, die Wasser gewinnt oder verteilt

Stellen, die dem Loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986 unterworfen sind und Wasser gewinnen oder abgeben

Stellen, die dem Code communal, article 147 bis, ter et quater sur les régies communales unterworfen sind und Wasser gewinnen oder verteilen

DÄNEMARK

Stellen, die Wasser gewinnen oder abgeben, und auf die in Artikel 3 Absatz 3 des Lovbekendtgørelse om vandforsyning m.v. af 4 juli 1985 Bezug genommen wird

DEUTSCHLAND

Kommunale Eigenbetriebe, die gemäß den Eigenbetriebsverordnungen oder -gesetzen der Länder Wasser gewinnen oder abgeben

Stellen, die gemäß den Gesetzen über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammen arbeit der Länder Wasser gewinnen oder verteilen

Stellen, die gemäß dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 und der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 Wasser gewinnen

Regiebetriebe, die aufgrund der Kommunalgesetze, insbesondere der Gemeindeordnungen der Länder Wasser gewinnen oder abgeben

Unternehmen nach dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 19. De zember 1985, oder dem GmbH-Gesetz vom 20. Mai 1898, zuletzt geändert am 15. Mai 1986, oder mit der Rechtsstellung einer Kommanditgesellschaft, die aufgrund eines besonderen Vertrages mit regionalen oder lokalen Behörden Wasser gewinnen oder verteilen

GRIECHENLAND

Die aufgrund des Gesetzes 1068/80 vom 23. August 1980 eingerichtete Stelle: Etaireia Ydrefseos - Apochitefseos Protevoysis

Die aufgrund des Präsidentialerlasses 61/1988 tätige Stelle: Organismos Ydrefseos Thessalonikis

Die aufgrund des Gesetzes 890/1979 tätige Stelle: Etaireia Ydrefseos Voloy

Aufgrund des Gesetzes 1069/80 vom 23. August 1980 eingerichtete städtische Unternehmen, die Wasser gewinnen oder abgeben (Dimotikes Epicheiriseis ydrefsis - apochetefsis)

Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Syndesmoi drefsis), die aufgrund des Gesetzes über die Gebietskörperschaften in Kraft gesetzt und durch Präsidentialerlaß 76/1985 tätig sind: Kodikas Dimon kai Koinotiton

SPANIEN

Stellen, die gemäß Ley no 7/1985 de 2 de abril de 1985 Wasser gewinnen oder verteilen. Reguladora de las Bases del Régimen local und Decreto Real no 781/1986 Texto Refundido Régimen local

- Canal de Isabel II. Ley de la Comunidad Autónoma de Madrid de 20 de diciembre de 1984

- Mancomunidad de los Canales de Taibilla, Ley de 27 de abril de 1946.

FRANKREICH

Stellen, die Wasser gewinnen oder verteilen, gemäß:

Dispositions générales sur les régies, code des communes L 323-1 à L 328-8, R 323-1 à R 323-6 (dispositions générales sur les régies), oder

Code des communes L 323-8 R 323-4 [régies directes (ou de fait)], oder

Décret-loi du 28 décembre 1926, règlement d'administration publique du 17 février 1930, code des communes L 323-10 à L 323-13, R 323-75 à 323-132 (régies à simple autonomie financière), oder

Code des communes L 323-9, R 323-7 à R 323-74, décret du 19 octobre 1959 (régies à personnalité morale et à autonomie financière), oder

Code des communes L 324-1 à L 324-6, R 324-1 à R 324-13 (gestion déléguée, concession et affermage), oder

Jurisprudence administrative, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (gérance), oder

Code des communes R 324-6, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (régie intéreßée), oder

Circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (exploitation aux risques et périls), oder

Décret du 20 mai 1955, loi du 7 juillet 1983 sur les sociétés d'économie mixte (participation à une société d'économie mixte), oder

Code des communes L 322-1 à L 322-6, R 322-1 à R 322-4 (dispositions communes aux régies, concessions et affermages)

IRLAND

Stellen, die gemäß The Local Government (Sanitary Services) Act 1878 to 1964 Wasser gewinnen und verteilen

ITALIEN

Stellen, die gemäß Testo unico delle leggi sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578, Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986 Wasser gewinnen und verteilen

Ente Autonomo Acquedotto Pugliese, eingerichtet gemäß RDL 19 ottobre 1919, n. 2060

Ente Acquedotti Siciliani, eingerichtet gemäß Leggi regionali 4 settembre 1979, n. 2/2 e 9 agosto 1980, n. 81

Ente Acquedotti e Fognature, eingerichtet gemäß legge 5 luglio 1963 n. 9

LUXEMBURG

Örtliche Verwaltungsbehörden, die die Wasserversorgung betreiben

Kommunalverbände auf der Grundlage des Loi du 14 février 1900 concernant la création des syndicats de communes telle qu'elle a été modifiée et complétée par la loi du 23 décembre 1958 et par la loi du 29 juillet 1981 und aufgrund des Loi du 31 juillet 1962 ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du grand-duché du Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre

NIEDERLANDE

Stellen, die gemäß dem Waterleidingwet van 6 april 1957, geändert durch die wetten van 30 juni 1967, 10 september 1975, 23 juni 1976, 30 september 1981, 25 januari 1984, 29 januari 1986, Wasser gewinnen oder verteilen

ÖSTERREICH

Gemeinden und Gemeindeverbände, die gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder eingerichtet wurden und die Wasser gewinnen, weiterleiten oder verteilen

PORTUGAL

Empresa Pública das Águas Livres, die gemäß Decreto-Lei no 190/81 de 4 de Julho de 1981 Wasser gewinnen oder verteilen

Dienststellen von örtlichen Behörden, die Wasser gewinnen oder verteilen

FINNLAND

Stellen die gemäß Artikel 1 des Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom 23. Dezember 1977 Wasser gewinnen, weiterleiten oder verteilen

SCHWEDEN

Kommunale Behörden und städtische Unternehmen, die gemäß Lagen (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar Wasser gewinnen, fortleiten und abgeben

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Watercompanies, die auf der Grundlage der 'Water Acts' von 1945 und 1989 Wasser gewinnen oder verteilen

Das Central Scotland Water Development Board, das Wasser gewinnt, und die Water Authorities, die gemäß dem Water (Scotland) Act 1980 Wasser gewinnen und verteilen

Das Department of the Environment for Northern Ireland, zuständig für die Gewinnung und Verteilung von Wasser gemäß dem 'Water and Sewerage (Northern Ireland) Order 1973

ANHANG II

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT

BELGIEN

Unternehmen, die elektrischen Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß Artikel 5: Régies communales et intercommunales des loi du 10 mars 1925 sur les distributions d'énergie électrique

Unternehmen, die elektrischen Strom weiterleiten oder verteilen, gemäß Loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986

EBES, Intercom, Unerg und andere Unternehmen, die elektrischen Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen und die eine Konzession für die Verteilung gemäß Artikel 8 haben: Concessions communales et intercommunales des loi du 10 mars 1952 sur les distributions d'énergie électrique

Société publique de production d'électricité (SPE)

DÄNEMARK

Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß 3, stk. 1, des lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendgørelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde elektrischen Strom erzeugen und weiterleiten

Unternehmen im Sinne des 3, stk. 2, des Lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgørelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde, die elektrischen Strom gemäß den Artikeln 10 bis 15 des Lov om elektriske staerkstrømsanlaeg, jf. lovbekendtgørelse nr. 669 af 28. december 1977

DEUTSCHLAND

Energieversorgungsunternehmen gemäß 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977, mit Ausnahme der Stromeigenerzeuger ohne eigenes Versorgungsgebiet, soweit sie nicht nach Artikel 2 Absatz 5 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen

GRIECHENLAND

Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy (Energieversorgungsunternehmen) im Sinne des Gesetzes 1468 vom 2. August 1950 Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Ilektrismoy, im Sinne des Gesetzes 57/85: Domi, rolos kai tropos dioikisis kai leitoyrgias tis koinonikopoiimenis Dimosias Epicheirisis Ilektrismoy

SPANIEN

Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 des Decreto de 12 de marzo de 1954, zur Genehmigung des Reglamento de verificaciones eléctricas y regularidad en el suministro de energía und des Decreto 2617/1966, de 20 de octubre, sobre autorización administrativa en materia le instalaciones eléctricas

Red Eléctrica de España SA, errichtet gemäß dem Real Decreto 91/1985 de 23 de enero

FRANKREICH

Électricité de France im Sinne des Loi 46/6288 due 8 avril 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz

Energieversorgungsunternehmen (sociétés d'économie mixte oder régies) im Sinne des Artikels 23 des Loi 48/1260 doe 12 août 1948 zur Änderung der Lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz

Compagnie nationale du Rhône

IRLAND

The Electricity Supply Board (ESB) im Sinne der Electricity Supply Act 1927

ITALIEN

Ente nazionale per l'energia elettrica im Sinne des Legge n. 1643, 6 dicembre 1962 e approvato con Decreto n. 1720, 21 dicembre 1965

Stellen, die aufgrund einer Konzession nach Artikel Nr. 5 oder 8 des Legge 6 dicembre 1962, n. 1643 - Istituzione dell'Ente nazionale per la energia elettrica e trasferimento ad esso delle imprese esercenti le industrie elettriche Elektrizität erzeugen

Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 20 des Decreto del Presidente delle Repubblica 18 marzo 1965, n. 342 - Norme integrative della legge 6 dicembre 1962, n. 1643 e norme relative al coordinamento e all'esercizio delle attività elettriche esercitate da enti ed imprese diverse dell'Ente nazionale per l'énergia elettrica, elektrischen Strom erzeugen

LUXEMBURG

Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg, die gemäß der Convention du 11 novembre 1927 concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le grand-duché du Luxembourg approuvée par la loi du 4 janvier 1928 elektrischen Strom erzeugen oder verteilen

Société électrique de l'Our (SEO)

Syndicat de communes SIDOR

NIEDERLANDE

Elektriciteitsproduktie Oost-Nederland

Elektriciteitsbedrijf Utrecht-Noord-Holland-Amsterdam (UNA)

Elektriciteitsbedrijf Zuid-Holland (EZH)

Elektriciteitsproduktiemaatschappij Zuid-Nederland (EPZ)

Provinciale Zeeuwse Energie Maatschappij (PZEM)

Samenwerkende Elektriciteitsbedrijven (SEP)

Stellen, denen die Provinzialbehörden gemäß dem Provinciewet eine Lizenz (vergunning) zur Verteilung von elektrischem Strom erteilt haben

ÖSTERREICH

Stellen, die gemäß dem zweiten Verstaatlichungsgesetz (BGBl. Nr. 81/1947) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. 260/1975), einschließlich der Elektrizitätswirt schaftsgesetze der neun Länder elektrischen Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen

PORTUGAL

Electricidade de Portugal (EDP), deren Tätigkeit durch das Decreto-Lei no 502/76 de 30 de Junho de 1976 geregelt ist

Örtliche Stellen, die elektrischen Strom verteilen gemäß artigo 1o do Decreto-Lei no 344-B/82 de 1 de Setembro de 1982, geändert durch Decreto-Lei no 297/86 de 19 de Setembro de 1986

Stellen, deren Tätigkeit der Erzeugung von elektrischem Strom gemäß Decreto Lei no 189/88 de Maio de 1988 geregelt ist

Unabhängige Erzeuger von Elektrizität gemäß Decreto Lei no 189/88 de 27 de Maio de 1988

Empresa de Electricidade dos Açores - EDA, EP, gegründet gemäß Decreto Regional no 16/80 de 21 de Agosto de 1980

Empresa de Electricidade da Madeira, EP, gegründet gemäß Decreto-Lei no 12/74 de 17 de Janeiro de 1974 und regionalisiert gemäß Decreto-Lei no 31/79 de 24 de Fevereiro de 1979, Decreto-Lei no 91/79 de 19 de Abril de 1979

FINNLAND

Stellen die gemäß Artikel 27 des Sähkölaki (319/79) vom 16. März 1979 elektrischen Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen

SCHWEDEN

Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Lagen (1902:71 s.1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar elektrischen Strom weiterleiten oder verteilen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Stellen, deren Tätigkeit der Erzeugung, Weiterleitung oder Verteilung von elektrischem Strom durch die Gesetze Electricity Act 1947 und Electricity Act 1957 geregelt ist

North of Scotland Electricity Board (NSHB), deren Tätigkeit der Erzeugung, Weiterleitung oder Verteilung von elektrischem Strom gemäß Electricity (Scotland) Act 1979 geregelt ist

South of Scotland Electricity Board (SSEB) deren Tätigkeit der Erzeugung, Weiterleitung oder Verteilung von elektrischem Strom gemäß Electricity (Scotland) Act 1979 geregelt ist

Northern Ireland Electricity Service (NIES), gemäß dem Electricity Supply (Northern Ireland) Order 1972

ANHANG III

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME

BELGIEN

Distrigaz SA gemäß dem Gesetz vom 29. Juli 1983

Versorgungsunternehmen, die aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965, geändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1987, eine Genehmigung oder Konzession zur Fortleitung von Gas besitzen

Gasabgabestellen, deren Tätigkeit durch die Loi relative aux intercommunales vom 22. Dezember 1986 geregelt ist

Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse davon, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

DÄNEMARK

Dansk Olie og Naturgas A/S, aufgrund eines Alleinrechts gemäß Bekendtgørelse nr. 869 af 18. juni 1979 om eneretsbevilling til indførsel, forhandling, transport og oplagring af naturgas tätig

Unternehmen, deren Tätigkeit durch das Lov nr. 294 af 7. juni 1972 om naturgasforsyning geregelt ist

Stellen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß Kapitel IV des Lov om varmeforsyning, jf. lovbekendtgørelse nr. 330 af 29. juni 1983 Gas oder Wärme abgeben

Stellen, die die Fortleitung von Gas aufgrund einer Genehmigung gemäß Bekendtgørelse nr. 141 af 13. marts 1974 om rørledningsanlæg paa dansk kontinentalsokkelomraade til transport af kulbrinter betreiben (Errichtung von Rohrleitungen auf dem Festland zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen)

DEUTSCHLAND

Unternehmen, die der Fortleitung oder Abgabe von Gas dienen, gemäß 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Energiewirtschafts gesetz), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1977

Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse davon, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

GRIECHENLAND

DEP für die Fortleitung oder Abgabe von Gas gemäß der Ministerialentscheidung 2583/1987 (Anathesi sti Dimosia Epicheirisi Petrelaioy armodiotiton schetikon me to fysiko aerio) Systasi tis DEPA AE (Dimosia Epicheirisi Aerioy, Anonymos Etaireia)

SPANIEN

Stellen, deren Tätigkeit durch Ley no 10 de 15 de junio de 1987 geregelt ist

FRANKREICH

Société nationale des gaz du Sud-Ouest für die Fortleitung von Gas

Gaz de France, errichtet gemäß Loi 46/6288 du 8 avril 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz

Unternehmen (sociétés d'économie mixte oder régies) für die Fortleitung von Elektrizität, auf die in Artikel 23 des Gesetzes 48/1260 vom 12. August 1948 portant modification des lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz Bezug genommen wird

Compagnie française du méthane für die Fortleitung von Gas

Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse davon, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

IRLAND

Irish Gas Board, dessen Tätigkeit durch den Gas Act 1976-1987geregelt ist, und andere Stellen, deren Tätigkeit durch Statutes geregelt ist

Dublin Corporation für die Wärmeversorgung

ITALIEN

ITALIEN SNAM und SGM e Montedison für die Fortleitung von Gas

Gasabgabestellen, deren Tätigkeit durch Testo unico delle leggi sull'assunzione diretta del pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 und durch Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986 geregelt ist

Wärmeversorgungsunternehmen gemäß Artikel 10 des Legge 29 maggio 1982, n. 308 - Norme sul contenimento dei consumi energetici, lo sviluppo delle fonti rinnovabili di energia, l'esercizio di centrali elettriche alimentate con combustibili diversi dagli idrocarburi

Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse davon, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

LUXEMBURG

Société de transport de gaz SOTEG SA

Gaswierk Esch-Uelzecht SA

Service industriel de la commune de Dudelange

Service industriel de la commune de Luxembourg

Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse davon, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

NIEDERLANDE

NV Nederlandse Gasunie

Stellen, die von den lokalen Behörden gemäß dem Gemeentewet eine Lizenz (vergunning) zur Fortleitung oder Abgabe von Gas erhalten haben

Kommunale oder provinzielle Stellen, die aufgrund des Gemeentewet und des Provinciewet der Fortleitung und Abgabe von Gas dienen

Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse davon, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

ÖSTERREICH

Gas: Auftraggeber, die aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes 1935, dRGBl.I S 1451/1935, geändert durch dRGBl. I S 4671/1941, Gas fortleiten und abgeben

Wärme Gebietskörperschaften, die aufgrund einer Lizenz gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. 50/1974 Wärme fortleiten und abgeben

PORTUGAL

Petroquímica e Gás de Portugal, EP gemäß Decreto-Lei no 346-A/88 de 29 de Setembro de 1988

FINNLAND

Kommunale Energieversorgungsunternehmen oder Zusammenschlüsse davon oder sonstige Einrichtungen, die aufgrund von Konzessionen kommunaler Behörden Gas oder Wärme fortleiten oder abgeben

SCHWEDEN

Einrichtungen, die aufgrund einer Konzession gemäß Lagen (1978:160) om vissa rörledningar Gas oder Wärme fortleiten oder abgeben

VEREINIGTES KÖNIGREICH

British Gas plc und andere gemäß dem Gas Act 1986 tätige Stellen

Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse davon, die aufgrund der Local Government (Miscellaneous Provisions) Act 1976 die Versorgung mit Fernwärme betreiben

Electricity Boards, die aufgrund des Electricity Act 1947 die Versorgung mit Fernwärme betreiben

ANHANG IV

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS

Unternehmen, die eine Genehmigung, Erlaubnis, Lizenz oder Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas nach den folgenden Vorschriften besitzen:

BELGIEN

Loi du 1 mai 1939 complétée par l'arrêté royal no 83 du 28 novembre 1939 sur l'exploration et l'exploitation du pétrole et du gaz

Arrêté royal du 15 novembre 1919

Arrêté royal du 7 avril 1953

Arrêté royal du 15 mars 1960 loi au sujet de la plateforme continentale du 15 juin 1969

Arrêté de l'exécutif régional wallon du 29 septembre 1982

Arrêté de l'exécutif flamand du 30 mai 1984

DÄNEMARK

Lov nr. 293 af 10. juni om anvendelse af Danmarks undergrund

Lov om kontinentalsoklen, jf. lovbekendtgørelse nr. 182 af 1. maj 1979

DEUTSCHLAND

Bundesberggesetz vom 13. August 1980, zuletzt geändert am 12. Februar 1990

GRIECHENLAND

Gesetz 87/1975: DEP EKY (Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Petrelaioy)

SPANIEN

Ley sobre Investigación y Explotación de Hidrocarburos de 27 de junio de 1974 und dessen Durchführungsvorschriften

FRANKREICH

Code minier (décret 56-838 du 16 août 1956), geändert durch Loi 56-1327 du 29 dé cembre 1956, Ordonnance 58-1186 du 10 décembre 1958, Décret 60-800 du 2 août 1960, Décret 61-359 du 7 avril 1961, Loi 70-1 du 2 janvier 1970, Loi 77-620 du 16 juin 1977, Décret 80-204 du 11 mars 1980

IRLAND

Continental Shelf Act 1960

Petroleum and Other Minerals Development Act 1960

Irland Exclusive Licensing Terms 1975

Revised Licensing Terms 1987

Petroleum (Production) Act (NI) 1964

ITALIEN

Legge 10 febbraio 1953, n. 136

Legge 11 gennaio 1957, n. 6, modificata dalla legge 21 luglio 1967, n. 613

LUXEMBURG

NIEDERLANDE

Mijnwet nr. 285 van 21 april 1810

Wet opsporing delfstoffen nr. 258 van 3 mei 1967

Mijnwet continentaal plat 1965, nr. 428 van 23 september 1965

ÖSTERREICH

Einrichtungen gemäß Berggesetz 1975 (BGBl. 259/1975) in der jüngsten Fassung (BGBl. 193/1993)

PORTUGAL

Area emmergée:

Decreto-Lei no 543/74 de 16 de Outubro de 1974, no 168/77, de 23 de Abril de 1977, no 266/80 de 7 de Agosto de 1980, no 174/85 de 21 de Maio de 1985 und Despacho no 22 de 15 de Março de 1979

Area immergée:

Decreto-Lei no 47973 de 30 de Setembro de 1967, no 49369 de 11 de Novembro de 1969, no 97/71 de 24 de Março de 1971, no 96/74 de 13 de Março de 1974, no 266/80 de 7 de Agosto de 1980, no 2/81 de 7 de Janeiro de 1981 und no 245/82 de 22 de Junho de 1982

FINNLAND

SCHWEDEN

Einrichtungen, die eine Konzession für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl oder Gas gemäß Minerallagen (1991:45) oder eine Genehmigung gemäß Lagen (1966:314) om kontinentalsockeln besitzen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Petroleum (Production) Act 1934, as extended by the Continental Shelf Act 1964

Petroleum (Production) Act (Northern Ireland) 1964

ANHANG V

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN

BELGIEN

Unternehmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen gemäß Arrêté du Régent du 22 août 1948 und Loi du 22 avril 1980

DÄNEMARK

Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen gemäß Lovbekendtgørelse nr. 531 af 10. oktober 1984

DEUTSCHLAND

Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen gemäß Bundesberggesetz vom 13. August 1980, zuletzt geändert am 12. Februar 1990

GRIECHENLAND

Öffentliche Unternehmen Dimosia Epicheirisi Ilektrismoy, zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen gemäß Berggesetz von 1973, geändert durch das Gesetz vom 27. April 1978

SPANIEN

Stellen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen gemäß Ley 22/1973, de 21 de julio, de Minas, geändert durch Ley 54/1980 de 5 de noviembre und durch Real Decreto Legislativo 1303/1986 de 28 de junio

FRANKREICH

Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen gemäß Code minier (décret 58-863 du 16 août 1956), geändert durch Loi 77-620 du 16 juin 1977, Décret 80-204 und Arrêté du 11 mars 1980

IRLAND

Bord na Mona

Stellen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle gemäß Minerals Development Acts, 1940 to 1970

ITALIEN

Carbo Sulcis SpA

LUXEMBURG

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

Unternehmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen gemäß Berggesetz 1975 (BGBl. 259/1975 in der durch BGBl. 193/1993 geänderten Fassung)

PORTUGAL

Empresa Carbonífera do Douro

Empresa Nacional de Urânio

FINNLAND

Unternehmen, die eine Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen besitzen und die auf der Basis eines Ausschließlichkeitsrechts gemäß Artikel 1 und 2 des Laki oikeudesta luovuttaa valtion maaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78 ) operieren

SCHWEDEN

Einrichtungen, die eine Konzession für die Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen gemäß Minerallagen (1991:45) oder Lagen (1985:620) om vissa torvfyndigheter bzw. eine Genehmigung gemäß Lagen (1966:314) om kontinentalsockeln Lagen (1966:314) om kontinentalsockeln besitzen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

British Coal Corporation (BBC) gemäß dem Coal Industry Nationalization Act 1946

Stellen, zu deren Gunsten vom BCC eine Lizenz gemäß Coal Industry Nationalization Act 1946 vergeben wurde

Stellen zur Aufsuchung oder Gewinnung von festen Brennstoffen gemäß dem Mineral Development Act (Nordirland) 1969

ANHANG VI

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE

BELGIEN

Société nationale des chemins de fer belges/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen

DÄNEMARK

Danske Statsbaner (DSB)

Stellen, deren Tätigkeit durch Lov nr. 295 af 6. juni 1984 om privatbanerne, jf. lov nr. 245 af 6. august 1977 geregelt ist

DEUTSCHLAND

Deutsche Bundesbahn

Sonstige Einrichtungen und Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen gemäß 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 erbringen

GRIECHENLAND

Organisation der Griechischen Eisenbahn (OSE) - Organismos Sidirodromon Ellados (OSE)

SPANIEN

Red Nacional de Los Ferrocarriles Españoles Ferrocarriles de Vía Estrecha (FEVE)

Ferrocarriles de la Generalitat de Catalunya (FGC)

Eusko Trenbideak (Bilbao)

Ferrocarriles de la Generalitat Valenciana (FGV)

FRANKREICH

Société nationale des chemins de fer français und andere Réseaux ferroviaires ouverts au public gemäß Loi d'orientation des transports intérieurs du 30 décembre 1982, titre II, chapitre 1er du transport ferroviaire

IRLAND

Iernrod Éireann (Irish Rail)

ITALIEN

Ferrovie dello Stato

Konzessionierte Betriebe gemäß Artikel 10 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse dall'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili

Unternehmen, die aufgrund einer vom Staat gemäß besonderen Gesetzen erteilten Konzession tätig sind, vgl. Titolo XI, Capo II, Sezione Ia del Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili

Unternehmen, die aufgrund einer gemäß Artikel 4 Legge 14 giugno 1949, n. 410 - Concorso dello Stato per la reattivazione del pubblici servizi di trasporto in concessione erteilten Konzession Eisenbahnverkehrsleistungen anbieten

Unternehmen oder kommunale Behörden, die aufgrund einer gemäß Artikel 14 Legge 2 agosto 1952, n. 1221 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione erteilten Konzession Eisenbahn verkehrsleistungen anbieten

LUXEMBURG

Chemins de fer du Luxembourg (CFL)

NIEDERLANDE

Nederlandse Spoorwegen NV

ÖSTERREICH

Einrichtungen und Unternehmen, die gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 60/1957) Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen

PORTUGAL

Caminhos de Ferro Portugueses

FINNLAND

Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (Finnische Eisenbahn)

SCHWEDEN

Einrichtungen, die gemäß Förordningen (1988:1379) om statens spåranläggningar und Lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen

Regionale und kommunale öffentliche Einrichtungen, die gemäß Lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik den Regional- oder Nahverkehr gewährleisten

Privatwirtschaftliche Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß Förordningen (1988:1379) om statens spåranläggningar Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, sofern diese Genehmigungen Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen

VEREINIGTES KÖNIGREICH

British Railways Board

Northern Ireland Railways

ANHANG VII

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE

BELGIEN

Société nationale des chemins de fer vicinaux (SNCV)/Nationale Maatschappij van Buurtspoorwegen (NMB)

Unternehmen, die Verkehrsleistungen für die Öffentlichkeit aufgrund eines Vertrages erbringen, der von der SNCV gemäß den Artikeln 16 und 21 des arrêté du 30 décembre 1946 abgeschlossen ist

Société des transports intercommunaux de Bruxelles (STIB)

Maatschappij van het Intercommunaal Vervör te Antwerpen (MIVA)

Maatschappij van het Intercommunaal Vervör te Gent (MIVG)

Société des transports intercommunaux de Charleroi (STIC)

Société des transports intercommunaux de la région liégeoise (STIL)

Société des transports intercommunaux de l'agglomération verviétoise (STIAV) und andere Unternehmen gemäß dem Loi relative à la création de sociétés de transports en commun urbains/Wet betreffende de oprichting van maatschappijen voor stedelijk gemeenschappelijk vervoer vom 22. Februar 1962

Unternehmen, die Verkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringen aufgrund eines Vertrags mit STIB gemäß Artikel 10 oder mit anderen Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 11 des Arrêté royal 140 du 30 décembre 1982 relatif aux mesures d'assainissement applicables à certains organismes d'intérêt public dépendant du ministère des communications

DÄNEMARK

Danske Statsbaner (DSB)

Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß Lov nr. 115 af 29. marts 1978 om buskørsel Omnibusverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit (almindelig rutekoe) erbringen

DEUTSCHLAND

Genehmigungspflichtige Unternehmen, die gemäß dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961, zuletzt geändert am 25. Juli 1989, Leistungen des öffentlichen Personennah verkehrs erbringen

GRIECHENLAND

Ilektrokinita Leoforeia Periochis Athinon-Peiraios (Elektrische Kraftomnibusse von Athen-Pyräus) gemäß Erlaß 768/1970 und Gesetz 588/1977

Ilektrikoi Sidirodromoi Athinon-Peiraios (Athen - Piräus Electric Railways) gemäß den Gesetzen 352/1976 und 588/1977

Epicheirisi Astikon Sygkoinonion (Enterprise of Urban Transport) gemäß Gesetz 588/1977)

Koino Tameio Eisprazeos Leoforeion (Joint Receipts Fund of Buses) gemäß Erlaß 102/1973

RODA (Dimotiky Epicheirisi Leoforeion Rodoy) - Städtisches Omnibusverkehrsunternehmen auf Rhodos

Organismos Astikon Sygkoinonion Thessalonikis (Städtische Verkehrsbetriebe Thessaloniki) gemäß Erlaß 3721/1957 und Gesetz 716/1980

SPANIEN

Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr gemäß dem Ley de Régimen Local (Corporación metropolitana de Madrid)

Corporación metropolitana de Barcelona

Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäß Artikel 71 des Ley de Ordinación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987

Unternehmen für den öffentlichen Omnibus- und Fernverkehr gemäß den Artikeln 113 bis 118 des Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1987

FEVE, RENFE (oder Empresa Nacional des Transportes de Viajeros por Carretera) für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäß Disposiciones adicionales, Primera, de la Ley de Ordenación de Transportes Terrestres de 31 de julio de 1957

Versorgungsunternehmen für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen gemäß Disposiciones Transitorias, Tercera, de la Ley de Ordenación de Transportes Terrestres, de 31 de julio de 1957

FRANKREICH

Versorgungsunternehmen gemäß Artikel 7 II des Gesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezem ber 1982 (transports intérieurs, orientation)

Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français, APTR und andere öffentliche Verkehrsunternehmen, die Beförderungsleistungen aufgrund einer Genehmigung des Syndicat des transports parisiens gemäß Ordonnance de 1959 et ses décrets d'application relatifs à l'organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne erbringen

IRLAND

Iernrod Éireann (Irish Rail)

Bus Éireann (Irish Bus)

Bus Átha Ajath (Dublin Bus)

Verkehrsträger, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Transportwesen gemäß geändertem Road Transport Act 1932 erbringen

ITALIEN

Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 1 des Legge 28 settembre 1939, n. 1822 - Disciplina degli autoservizi di linea (autolinee per viaggiatori, bagagli e pacchi agricoli in regime di concessione all'industria privata) - in der durch Artikel 45 des Decreto del Presidente della Repubblica 28 giugno 1955, n. 771 geänderten Fassung, Beförderungs leistungen für die Öffentlichkeit erbringen

Stellen, die aufgrund von Artikel 1, Nr. 4 oder Nr. 15 des Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 - Approvazione del Testo unico della legge sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province Beförderungsleistungen erbringen

Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 242 oder 256 des Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili tätig sind

Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 4 des Legge 14 giugno 1949, n. 410 - Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione tätig sind

Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 14 des Legge 2 agosto 1952, n. 1221 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione tätig sind

LUXEMBURG

Chemins de fer du Luxembourg (CFL)

Service communal des autobus municipaux de la ville de Luxembourg

Transports intercommunaux du canton d'Esch-sur-Alzette (TICE)

Les entrepreneurs d'autobus, die aufgrund des Règlement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérées tätig sind

NIEDERLANDE

Stellen gemäß Abschnitt II Wet Personenvervoer van 12 maart 1987, die Beförderungs leistungen für die Öffentlichkeit erbringen

ÖSTERREICH

Einrichtungen und Unternehmen, die gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 60/1957) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. n°84/1952) Verkehrsleistungen erbringen

PORTUGAL

Rodoviária Nacional, EP

Companhia Carris de ferro de Lisboa

Metropolitano de Lisboa, EP

Serviços de Transportes Colectivos do Porto

Serviços Municipalizados de Transporte do Barreiro

Serviços Municipalizados de Transporte de Aveiro

Serviços Municipalizados de Transporte de Braga

Serviços Municipalizados de Transporte de Coimbra

Serviços Municipalizados de Transporte de Portalegre

FINNLAND

Öffentliche oder private Unternehmen, die gemäß Laki (343/91) luvanvaraisesta henkilöliikenteestä tiellä Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen erbringen, und das Helsingin kaupungin liikennelaitos/Helsingfors stads trafikverk (Verkehrsamt Helsinki), das Untergrundbahnen und Straßenbahnen betreibt

SCHWEDEN

Unternehmen, die gemäß Lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und Lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet Eisenbahn- oder Oberleitungs busdienste betreiben

Unternehmen, die gemäß Lag (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und Lagen (1983:293) om yrkestrafik Oberleitungsbus- und sonstige Busdienste betreiben

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Stellen, die gemäß dem London Regional Transport Act 1984 Leistungen des öffentlichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen erbringen

Glasgow Underground

Greater Manchester Rapid Transit Company

Docklands Light Railway

London Underground Ltd

British Railways Board

Tyne and Wear Metro

ANHANG VIII

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE

BELGIEN

Régie des voies aériennes gemäß Arrêté-loi du 20 novembre 1946 portant création de la régie des voies aériennes, geändert durch Arrêté royal du 5 octobre 1970 portant refonte du statut de la régie des voies aériennes

DÄNEMARK

Flughäfen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß 55, stk. 1, i lov om luftfart, jf. lovbekendtgørelse nr. 408 af 11. september 1985 betrieben werden

DEUTSCHLAND

Flughäfen im Sinne des Paragraphen 38 Absatz 2 Nr. 1 der Luftverkehrszulassungsordnung vom 19. März 1979, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1986

GRIECHENLAND

Flughäfen gemäß Gesetz 517/1931 zur Regelung des Passagierflugverkehrs Ypiresia Politikis Aeroporias (YPA)

Internationale Flughäfen gemäß dem Präsidentialerlaß 647/981

SPANIEN

Flughäfen, die von Aeropuertos Nacionales verwaltet werden und deren Betrieb durch das Real Decreto 278/1982 de 15 de octubre de 1982 geregelt sind

FRANKREICH

Aéroports de Paris, deren Tätigkeit durch titre V, articles L 251-1 à 252-1 des Code de l'aviation civile geregelt ist

Aéroport de Bâle/Mulhouse gemäß dem französisch-schweizerischen Übereinkommen vom 4. Juli 1949

Flughäfen, deren Tätigkeit durch Convention d'exploitation gemäß Artikel L/270-1, Code de l'aviation civile geregelt ist

Flughäfen im Sinne des Cahier de charges type d'une concession d'aéroport, Décret du 6 mai 1955

Flughäfen, deren Tätigkeit durch Convention d'exploitation gemäß Artikel L/221 Code de l'aviation civile geregelt ist

IRLAND

Flughäfen von Dublin, Cork und Shannon, die von Aer Rianta-Irish Airports verwaltet werden

Flughäfen, deren Tätigkeit aufgrund einer Genehmigung (public use licence) gemäß Air Navigation and Transport Act No 40 1936, Transport Fuel and Power (Transfer of Departmental Administration and Ministerial Functions) Order 1959 (SI, No 125 of 1959) und Air Navigation (Aerodromes and Visual Ground Aids) Order 1970 (SI 1 No 291 of 1970) geregelt ist

ITALIEN

Staatliche Flughäfen gemäß Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327, cf. article 692

Flughäfen, deren Einrichtungen aufgrund einer Konzession gemäß Artikel 694 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327 betrieben werden

LUXEMBURG

Aéroport de Findel

NIEDERLANDE

Zivile Flughäfen, die aufgrund der Artikel 18 ff. des Luchtvaartwet vom 15. Januar 1958 (stbld. 47), geändert am 7. Juni 1978, betrieben werden

ÖSTERREICH

Austro Control GmbH

Einrichtungen nach Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. 253/1957)

PORTUGAL

Flughäfen, die von Aeroportos e Navegaçao Aérea (ANA) EP gemäß Decreto-Lei no 246/79 betrieben werden

Aeroporto do Funchal und Aeroporto de Porto Santo, die gemäß Decreto-Lei no 284/81 regionalisiert wurden

FINNLAND

Flughäfen, die gemäß Ilmailulaki (595/64) von «Ilmailulaitos/Luftfartsverket» verwaltet werden

SCHWEDEN

Flughäfen, die gemäß Lagen (1957:297) om luftfart betrieben werden

Private Flughäfen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem genannten Gesetz betrieben werden, sofern diese Genehmigung Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Flughäfen, die von British Airports Authority plc verwaltet werden

Flughäfen die gemäß dem Airports Act 1986 in der Form von "public limited companies" (plc) betrieben werden

ANHANG IX

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN

BELGIEN

Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles

Port autonome de Liège

Port autonome de Namur

Port autonome de Charleroi

Port de la ville de Gand

Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse haven inrichtingen

Société intercommunale de la rive gauche de l'Escaut - Intercommunale maatschappij van de linker Scheldeoever (Hafen von Antwerpen)

Port de Nieuwport

Port d'Ostende

DÄNEMARK

Häfen im Sinne des Artikels 1, I - III des Bekendtgørelse nr. 604 af 16. december 1985 om hvilke havne der er omfattet af lov om trafikhavne, jf. lov nr. 239 af 12. maj 1976 om trafikhavne

DEUTSCHLAND

Häfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften (Länder, Kreise, Gemeinden) stehen

Binnenhäfen, die gemäß den Wassergesetzen der Länder der Hafenordnung unterliegen

GRIECHENLAND

Hafen Piräus (Organismos Limenos Peiraios) gemäß Notstandsgesetze 1559/1950 und Gesetz 1630/1951

Hafen Tessaloniki (Organismos Limenos Thessalonikis) gemäß A.N. 2251/1953

Andere Häfen, die dem Präsidentialerlaß 649/1977 P.D. 649/1977 unterliegen - Epopteia, organosi leitoyrgias kai dioikitikos elenchos limenon. (Betriebs- und Verwaltungsaufsicht)

SPANIEN

Der nach Decreto de 2 de octubre de 1969, no 2380/69 eingerichtete Puerto de Huelva. Puertos y Faros. Otorga Régimen de Estatuto de Autonomía al Puerto de Huelva

Der nach Decreto de 25 de agosto de 1978, no 2407/78, eingerichtete Puerto de Barcelona. Puertos y Faros. Otorga al de Barcelona Régimen de Estatuto de Autonomía

Der nach Decreto 25 de agosto de 1978, no 2408/78 eingerichtete Puerto de Bilbao. Puertos y Faros. Otorga al de Bilbao Régimen de Estatuto de Autonomía

Der nach Decreto 25 de agosto de 1978, no 2409/78 eingerichtete Puerto de Valencia. Puertos y Faros. Otorga al de Valencia Régimen de Estatuto de Autonomía.

Juntas de Puertos, die gemäß Ley 27/68 de 20 de junio de 1968 betrieben werden. Puertos y Faros. Juntas de Puertos y Estatutes de Autonomía und gemäß Decreto de 9 de abril de 1970, no. 1350/70. Juntas de Puertos. Häfen unter der Verwaltung der Comisión Administrativa de Grupos de Puertos, tätig gemäß dem Ley 27/68 de 20 de junio de 1968, Decreto 1958/78 de 23 de junio de 1978 und Decreto 571/81 de 6 de mayo de 1981

Häfen im Sinne des Real Decreto 989/82 de 14 de mayo de 1982. Puertos. Clasificación de los de interés general

FRANKREICH

Port autonome de Paris eingerichtet gemäß Loi no 68/917 du 24 octobre 1968 relative au port autonome de Paris

Port autonome de Strasbourg gemäß Convention du 20 mai 1923 entre l'État et la ville de Strasbourg relative à la construction du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port, gemäß Loi du 26 avril 1924

Andere Binnenhäfen, eingerichtet oder verwaltet gemäß Artikel 6 (navigation intérieure) des Décret 69-140 du 6 février 1969 relatif aux concessions d'outillage public dans les ports maritimes

Ports autonomes, die gemäß Artikel L 111-1 ff. des Code des ports maritimes betrieben werden

Ports non autonomes, die gemäß Artikel R 121-1 ff. des Code des ports maritimes betrieben werden

Häfen, die von Regionalbehörden (départements) verwaltet oder aufgrund einer Genehmigung der Regionalbehörden (départements) gemäß Artikel 6 des Loi 86-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition de compétences entre les communes, départements et l'État betrieben werden

IRLAND

Häfen, die gemäß Harbour Acts 1946 - 1976 betrieben werden

Hafen von Dun Laoghaire, der gemäß State Harbours Act 1924 betrieben wird

Hafen von Rosslare, der gemäß Finguard und Rosslare Railways und Harbours Act 1899 betrieben wird

ITALIEN

Staatliche Häfen und andere Häfen, die von Capitanerie di Porto gemäß dem Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 32, betrieben werden

Autonome Häfen (enti portuali) gemäß Artikel 19 des Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327

LUXEMBURG

Port de Mertert, eingerichtet und betrieben gemäß Loi du 22 juillet 1963 relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle

NIEDERLANDE

Havenbedrijven, eingerichtet und betrieben gemäß dem Gemeentewet van 29 juni 1851

Havenschap Vlissingen, eingerichtet gemäß dem Wet van 10 september 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Vlissingen

Havenschap Terneuzen, eingerichtet gemäß dem Wet van 8 april 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Terneuzen

Havenschap Delfzijl, eingerichtet gemäß dem Wet van 31 juli 1957 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Delfzijl

Industrie- en havenschap Moerdijk, eingerichtet gemäß der Gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Industrie- en havenschap Moerdijk van 23 oktober 1970, genehmigt durch Koninklijk Besluit nr. 23 van 4 maart 1972

ÖSTERREICH

Häfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern und/oder Gemeinden stehen

PORTUGAL

Porto de Lisboa, eingerichtet gemäß Decreto Real de 18 de Fevereiro 1907; sein Betrieb ist durch Decreto-Lei no 36976 de 20 de Julho de 1948 geregelt

Porto do Douro e Leixões eingerichtet gemäß Decreto-Lei no 36977 de 20 de Julho de 1948

Porto do Sines eingerichtet gemäß Decreto-Lei no 508/77 do 14 de Dezembro de 1977

Portos de Setúbal, Aveiro, Fígüira da Foz, Viana do Castelo, Portimao e Faro deren Tätigkeit durch Decreto-Lei no 37754 de 18 de Fevereiro de 1950 geregelt ist

FINNLAND

Häfen, die gemäß Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76) betrieben werden

Saimaan kanavan hoitokunta

SCHWEDEN

Hafen- und Terminaleinrichtungen gemäß Lagen (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, à förordningen (1983:744) om trafiken på Göta kanal

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Hafenbehörden im Sinne von Artikel 57 des Harbours Act 1964, die Hafenanlagen für See- oder Binnenschiffe bereitstellen

ANHANG X

Liste der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 29 Absatz 3

A GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER

B ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT

Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezem ber 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [117]

[117] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

C FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME

Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt [118]

[118] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.

D AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen [119]

[119] ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

E AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN

F AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE

G AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE

H AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE

I AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN

ANHANG XI

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE b) GENANNTEN TÄTIGKEITEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XII

A OFFENE VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift,E-mail Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung vorliegt).

Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC- Referenznummer).

Gegebenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

3. Liefer- und Ausführungsort.

4. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren. Insbesondere Angaben zu Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauvorhabens.

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Für Bauaufträge: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bau auftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen. Insbesondere Angaben zu Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienst leistungen unterbreiten können.

6. Zulässige Änderungsvorschläge.

7. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag, ab dem die Frist läuft.

8. a) Anschrift der Stelle, bei der die Auftragsunterlagen und ergänzenden Unter lagen angefordert werden können.

b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungs bedingungen.

9. a) Frist für den Eingang der Angebote.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.

10. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

13. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muß.

14. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben wird, erfuellen muß.

15. Bindefrist.

16. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags

17. Zuschlagskriterien. Andere Kriterien als der niedrigste Preis werden angegeben sowie ihre relative Gewichtung, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen genannt sind.

18. Sonstige Auskünfte.

19. Gegebenenfalls Hinweis auf die regelmäßige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, auf die sich der Auftrag bezieht.

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

B NICHTOFFENE VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-mail Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung vorliegt).

Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC- Referenznummer).

Gegebenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

3. Liefer- und Ausführungsort.

4. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren. Insbesondere Angaben zu Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauvorhabens.

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Für Bauaufträge: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bau auftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen. Insbesondere Angaben zu Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.

e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienst leistungen unterbreiten können.

6. Zulässige Änderungsvorschläge.

7. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag, ab dem die Frist läuft.

8. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muß.

9. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.

10. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

13. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestbedingungen, die diese zu erfuellen haben.

14. Zuschlagskriterien. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 3 Unterabsatz 2 müssen andere Kriterien als das des niedrigsten Preises sowie deren relative Gewichtung genannt werden.

15. Sonstige Auskünfte.

16. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags.

17. Gegebenenfalls Hinweis auf die regelmäßige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, auf die sich der Auftrag bezieht.

18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

19. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

C VERHANDLUNGSVERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-mail Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung vorliegt).

Dienstleistungskategorie im Sinne von Anhang XVI. A oder XVI. B und entsprechende Bezeichnung (CPV-Referenznummer).

Gegebenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

3. Liefer- und Ausführungsort.

4. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren. Insbesondere Angaben zu Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauvorhabens.

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Werden das Bauvorhaben und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Für Bauaufträge: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen. Insbesondere Angaben zu Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

6. Zulässigkeit von Änderungsvorschlägen.

7. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag, ab dem die Frist läuft.

8. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muß.

9. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.

10. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

11. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

12. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestbedingungen, die diese zu erfuellen haben.

13. Zuschlagskriterien. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 3 Unterabsatz 2 müssen andere Kriterien als das des niedrigsten Preises sowie deren relative Gewichtung genannt werden.

14. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer.

15. Gegebenenfalls Datum/Daten der Veröffentlichung früherer Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

16. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags.

17. Sonstige Auskünfte.

18. Gegebenenfalls Hinweis auf die regelmäßige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, auf die sich der Auftrag bezieht.

19. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

ANHANG XIII

BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINES PRÜFUNGSSYSTEMS

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-mail Adresse, Telefon-, Fernschreib- und Faxnummer des Auftraggebers

2. Zweck des Prüfungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen)

3. Bedingungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfuellen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfuellung der einzelnen Bedingungen überprüft wird. Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.

4. Dauer der Gültigkeit des Prüfungssystems und Formalitäten für die Verlängerung

5. Angabe dazu, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient

6. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Prüfungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Ziffer 1 genannte Anschrift handelt)

7. Gegebenenfalls weitere Informationen

ANHANG XIV

REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG

I. ZWINGEND AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-mail Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.

2. a) Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren.

b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens oder der Baulose.

c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhangs XVI Teil A.

3. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

4. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

5. Gegebenenfalls sonstige Informationen.

II. OBLIGATORISCHE ANGABEN, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB DIENT ODER EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN ODER DER ANGEBOTE BEINHALTET.

6. Hinweis darauf, daß interessierte Lieferanten, dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag/den Aufträgen bekunden müssen

7. Schlußtermin für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.

8. Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie im Sinne von Artikel XVI Teil A und entsprechende Bezeichnung (CPV-Referenznummer) und Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb.

9. Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

10. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag, ab dem die Frist läuft.

11. Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessen bekundung schriftlich einreichen müssen.

Schlußtermin für den Eingang der Interessenbekundungen.

Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen bzw. Angebote abzugeben sind.

12. Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Garantien, die von den Lieferanten verlangt werden.

13. a) Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Eröffnung der Verfahren zur Vergabe des Auftrags/der Aufträge;

b) Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungs verfahren);

c) Höhe der für die Unterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingun gen.

14. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags

ANHANG XV

BEKANNTMACHUNGEN ÜBER VERGEBENE AUFTRAEGE

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [120]

[120] Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, daß ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnten.

1. Name und Anschrift des Auftraggebers

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung vorliegt)

3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen

4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe)

b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der anzuwendenden Bestimmung des Artikels 39 Absatz 3 oder des Artikels 31

5. Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungs verfahren)

6. Zahl der eingegangenen Angebote

7. Datum der Auftragsvergabe

8. Für Gelegenheitskäufe nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe j) gezahlter Preis

9. Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers

10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte

11. Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Vergabe des Auftrags berücksichtigten Angebote

12. Fakultative Angaben:

-Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,

-Zuschlagskriterium

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

13. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde)

14. Wert jedes vergebenen Auftrags

15. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert)

16. Angewendete Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis)

17. Angaben dazu, ob der Auftrag an einen Bieter vergeben wurde, der einen Änderungsvorschlag gemäß Artikel 36 Absatz 1 angeboten hat

18. Angaben dazu, ob Angebote gemäß Artikel 55 nicht gewählt wurden, weil sie außergewöhnlich niedrig waren

19. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber

20. Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XVI Teil B: Einver ständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (Artikel 42 Absatz 4)

ANHANG XVI

Teil A

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVI

Teil B

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 31

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVII

WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNG

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-mail Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können

2. Beschreibung des Projekts

3. Art des Wettbewerbs: offen oder nichtoffen

4. Bei offenen Wettbewerben: Schlußtermin für den Eingang der Projektvorschläge

5. Bei nichtoffenen Wettbewerben:

a) voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge

b) gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer

c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer

d) Schlußtermin für den Eingang der Teilnahmeanträge

6. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist

7. Kriterien für die Bewertung der Projekte

8. Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts

9. Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Auftraggeber verbindlich ist

10. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise

11. Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen

12. Angabe, ob die Preisgewinner Anspruch auf Folgeaufträge haben

13. Sonstige Auskünfte

14. Tag der Absendung der Bekanntmachung

15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

ANHANG XVIII

ERGEBNIS DES WETTBEWERBS

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers

2. Beschreibung des Projekts

3. Gesamtzahl der Teilnehmer

4. Zahl ausländischer Teilnehmer

5. Gewinner des Wettbewerbs

6. Gegebenenfalls Preis/e

7. Sonstige Auskünfte

8. Quelle der Wettbewerbsbekanntmachung

9. Tag der Absendung der Bekanntmachung

10. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

ANHANG XIX

Technische Spezifikationen für die Veröffentlichung

In den Fällen, in denen diese Richtlinie eine Verpflichtung zur Veröffentlichung festlegt, sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen

1.1. Verpflichtet diese Richtlinie den Auftraggeber zur Veröffentlichung bestimmter Informationen, so übermittelt dieser die entsprechenden Angaben in dem vorgeschriebenen Format entweder auf elektronischem Wege gemäß diesem Anhang oder auf anderem Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

1.2. Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 und gemäß Artikel 61 werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie werden ungekürzt in ihrer Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

1.3. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der übermittelten Bekanntmachung aus, in der das Veröffentlichungsdatum angegeben ist. Diese Bescheinigung gilt als Beweis für die tatsächliche Veröffentlichung.

2. Veröffentlichung zusätzlicher oder ergänzender Informationen

2.1. Der Auftraggeber wird dazu ermutigt, insbesondere die Verdingungsunterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen. Der Auftraggeber der die Verdingungsunterlagen im Internet veröffentlicht, gibt in der von dieser Richtlinie verlangten Bekanntmachung die Internet-Adresse an, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.

2.2. Der Auftraggeber wird ermutigt, sein ,Beschafferprofil" im Internet zu veröffentlichen. Dieses Profil kann Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Beschaffungen, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse, wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-mail-Adresse, enthalten.

3. Elektronische Übermittlung

Die Modalitäten der elektronischen Übermittlung müssen denjenigen entsprechen, die unter der Internet-Adresse ,http://simap.eu.int" abrufbar sind.

ANHANG XX

DEFINITION BESTIMMTER TECHNISCHER SPEZIFIKATIONEN

Im Sinne dieser Richtlinie:

1. ist eine ,technische Spezifikation" eine Spezifikation, die insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthalten ist und Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Dazu gehören gegebenenfalls auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken sowie die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden und -verfahren sowie alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Bauteile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

2. ist eine ,Norm" eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt:

-Internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungs organisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

-Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

-Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

3. ist eine ,europäische technische Zulassung" eine positive technische Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt.

4. sind ,gemeinsame technische Spezifikationen" technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

5. ist eine ,technische Bezugsgröße" jedes Erzeugnis, das keine offizielle Norm ist und das von den europäischen Normungsgemien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepaßten Verfahren erarbeitet wurde.

ANHANG XXI

Zusammenfassende Darstellung der Fristen nach Artikel 44

Offene Verfahren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XXII

Umsetzungs- und Anwendungsfristen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XXIII

Entsprechungstabelle [121]

[121] Der Begriff ,angepaßt" weist auf eine Neuformulierung des Textes hin, die jedoch keine inhaltliche Änderung der aufgehobenen Richtlinie bedeutet. Inhaltliche Änderungen werden mit dem Begriff ,geändert" bezeichnet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung

2. HAUSHALTSLINIE(N)

B5-304 (ABl. Reihe S)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und 95 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Änderung der Richtlinie 93/38/EWG über Aufträge m Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung zwecks

- Vereinfachung

- Modernisierung

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Wirksam mit Inkrafttreten der Texte (18 Monate nach der Verabschiedung)

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1 (/NOA)

5.2 (GM/)

5.3 Art der Einnahmen

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

-Sonstige

Förderung der Transparenz und der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte durch Förderung der Bekanntmachung nicht veröffentlichungspflichtiger Ausschreibungen.

7. FINANZIELLE BELASTUNG

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

entfällt

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

entfällt

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

VE in Mio. EURO (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

entfällt

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

-Vom Generalsekretariat der Kommission geführte Mittelzuweisungen

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

-Einzelziele: Zusammenhang mit der allgemeinen Zielvorgabe

Erhöhung der Zahl der im Amtsblatt S veröffentlichten Bekanntmachungen, insbesondere durch Verwendung elektronischer Verfahren.

-Zielgruppe

Nicht zwingend vorgeschriebene Veröffentlichung: grundsätzlich alle Auftraggeber.

9.2 Begründung der Maßnahme

-Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemein schaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität

Transparenz und Öffnung der Beschaffungsmärkte in der Union können nur durch eine gemeinschaftsweite Veröffentlichung gewährleistet werden.

-Wahl der Modalitäten

Nutzung des zentralen Veröffentlichungssystems des Amtes für Veröffentlichungen, das durch die Richtlinien über öffentliche Aufträge geschaffen wurde. Das Amt für Veröffentlichung wird vor allem elektronische Verfahren für die zusätzliche Veröffentlichung freiwilliger Bekanntmachungen verwenden.

-Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können

Nutzung der Veröffentlichungsmittel des Amtes für Veröffentlichungen durch die Auftraggeber.

Schätzung des Amtes für Veröffentlichungen: jährliche Zunahme der veröffentlichten Bekanntmachungen um 10 %.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

-Leistungsindikatoren

Zahl der freiwillig veröffentlichten Bekanntmachungen und Zahl der Auftraggeber, von denen diese Bekanntmachungen stammen.

-Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Jährliche Bewertung durch das Amt für Veröffentlichungen.

-Bewertung der Ergebnisse (bei Fortsetzung der Maßnahme)

entfällt.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Keine Auswirkungen auf Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.

Dokumentennummer:

-----

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Weshalb ist bei Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift in diesem Bereich erforderlich, und was sind ihre Hauptziele-

Der Vorschlag beinhaltet eine Neufassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, durch die ein echter europäischer Binnenmarkt auf diesem Gebiet geschaffen werden soll. Ziel des Rechtsaktes ist es nicht, nationale Rechtsvorschriften zu ersetzen, es geht vielmehr darum, die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, Der Rechtsakt betrifft mithin einen Bereich, für den die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorschlag stützt sich auf die Diskussion, die mit dem Grünbuch über das öffentliche Beschaffungswesen angestoßen wurde; er verfolgt drei Ziele: die Modernisierung, die Vereinfachung und die Flexibilisierung des bestehenden Rechtsrahmens auf diesem Gebiet. Modernisierung, um neuen Technologien und Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, einschließlich der Liberalisierungsmaßnahmen, die in einigen der betreffenden Sektoren im Gang sind oder künftig in Gang gesetzt werden. Vereinfachung, damit die Texte für den Benutzer besser verständlich sind, so daß die Aufträge unter genauer Beachtung der geltenden Vorschriften und Grundsätze vergeben werden und die betroffenen (Auftraggeber oder Lieferanten) ihre Rechte besser kennen. Flexibilität der Verfahren, um den Bedürfnissen der Auftraggeber und der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

Alle Unternehmen, die für Dienstleistungs-, Liefer- Und Bauausschreibungen der in diesem Bereich tätigen Auftraggeber in Frage kommen, unabhängig von ihrer Größe.

Ferner alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, die eine der Tätigkeiten im Geltungsbereich der Richtlinie ausüben, wenn sie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge vergeben.

-Welche Wirtschaftszweige-

Auf Seiten der Auftragnehmer alle Wirtschaftszweige, da der Vorschlag fast alle Wirtschaftsbereiche abdeckt, namentlich Lieferaufträge (ausnahmslos), die überwiegende Zahl der Dienstleistungen, die größere Bedeutung im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr haben (z. B. geistig-schöpferische Leistungen, Unternehmensberatung, Ingenieur- und Architekturleistungen), sowie Bauaufträge (ohne größere Ausnahmen).

Auf Seiten der Auftraggeber die öffentlichen Unternehmen, die eine der Tätigkeiten im Geltungsbereich der Richtlinie ausüben, und Privatunternehmen, soweit sie eine solche Tätigkeit auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte ausüben.

-Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)-

Der Vorschlag dürfte alle Unternehmen betreffen, die an solchen Ausschreibungen interessiert sind.

-Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten-

Nein, die Unternehmen befinden sich in der gesamten Gemeinschaft.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Durch diese Initiative wird die Vergabe von Aufträgen auf elektronischem Wege indirekt gefördert, denn sie ermöglicht den öffentlichen Auftraggebern, Ausschreibungen ausschließlich auf diesem Weg vorzunehmen. Das bedeutet, daß die Unternehmen, die an diesen Aufträgen interessiert sind, sich geeignete elektronische Mittel beschaffen müssen. Es liegt auf der Hand, daß die finanziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahme für ein Unternehmen, auch für ein kleines Unternehmen, geringfügig sind im Vergleich zu den Vorteilen, die es daraus ziehen kann. Darüber hinaus kann durch diese Maßnahme, auf dem Weg über die Verbreitung neuer Technologien, die Wettbewerbsfähigkeit und die Modernisierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Europa gefördert werden.

Auf Seiten der Unternehmen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Richtlinie ausüben, sind bestimmte - nicht mit größerem finanziellem Aufwand verbundene - Maßnahmen zu treffen, um interne Vergabeverfahren auf den neuesten Stand zu bringen, so daß sie den geänderten Vorschriften entsprechen.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

-für die Beschäftigung-

-für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

-für die Wettbewerbsposition der Unternehmen-

Mit dem Vorschlag soll eine stärkere Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den grenzüberschreitenden Wettbewerb bewirkt werden. Bei öffentlichen Aufträgen, die immerhin 14 % des BIP ausmachen, liegt der Anteil der länderübergreifenden Vergaben nämlich deutlich unter dem steigenden Anteil des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs am innergemeinschaftlichen Handel.

Eine echte Öffnung könnte den Unternehmen - sowohl den Auftraggebern als auch den Auftragnehmern - entscheidend dabei helfen, alle Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Arbeitsplätze zu schaffen.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Was die Auftragnehmer angeht, so werden durch die vorgeschlagene Richtlinie keine besonderen Maßnahmen eingeführt, die es ermöglichen, der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen. Diese dürften indessen davon profitieren, daß die geänderten Schwellenwerte für einige Auftragsarten deutlich niedriger sind als die gegenwärtig Geltenden.

Was die Auftraggeber angeht, bei denen es sich auch um kleine und mittlere Unternehmen handeln kann, zum Beispiel im Bereich des Busverkehrs, der Erzeugung von Elektrizität oder der Wasserversorgung, so kann die vorgeschlagene Änderung der Definition der besonderen und ausschließlichen Rechte dazu führen, daß sie nicht mehr, wie gegenwärtig, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die gleiche Wirkung hätte eine etwaige Anwendung der Ausnahmeregelung für Tätigkeiten, die dem direkten Wettbewerb auf frei zugänglichen Märkten ausgesetzt sind.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Der vorgeschlagene Rechtsakt stützt sich auf das 1996 veröffentlichte Grünbuch ,Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft", zu dem fast 300 Stellungnahmen aus allen Wirtschaftszweigen eingingen, darunter von einer großen Zahl mittelständischer Unternehmen, Mitgliedstaaten und Behörden. Darüber hinaus wurden einige Unternehmerverbände (UNICE) und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen von den Dienststellen der Kommission direkt um eine Stellungnahme gebeten (unter anderem der DIHT, Yes for Europe, Europmi, Ueapme). Alle teilen die Auffassung, daß die Texte der Gemeinschaftsrichtlinien vereinfacht, eine Modernisierung vorgenommen (elektronische Verfahren) und der Anwendungsbereich unter dem Gesichtspunkt der Liberalisierung bestimmter Sektoren neu bestimmt werden muß.

Einige von ihnen sprechen sich indessen dafür aus, die Einführung elektronischer Beschaffungsverfahren schrittweise vorzunehmen, um kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich mit der entsprechenden Ausrüstung auszustatten.

Top