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Document 52000PC0271(02)

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausdehnung der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige dritter Länder

    /* KOM/2000/0271 endg. - CNS 1999/0013 */

    ABl. C 311E vom 31.10.2000, p. 197–206 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0271(02)

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausdehnung der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige dritter Länder /* KOM/2000/0271 endg. - CNS 1999/0013 */

    Amtsblatt Nr. C 311 E vom 31/10/2000 S. 0197 - 0206


    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Ausdehnung der grenzueberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige dritter Länder

    (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Rückblick

    Am 27. Januar 1999 hat die Kommission zwei Richtlinienvorschläge angenommen [1], nämlich

    [1] KOM (1999) 3 endgültig vom 27.1.1999.

    * den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines dritten Landes im Rahmen der grenzueberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (in der Folge ,erster Vorschlag" genannt) [2],

    [2] ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 12.

    * den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausdehnung der grenzueberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige dritter Länder (in der Folge ,zweiter Vorschlag" genannt) [3].

    [3] ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 17.

    Die Vorschläge wurden dem Parlament und dem Rat am 12. Februar 1999 vorgelegt. Am 26. Mai 1999 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß eine Stellungnahme zu den Vorschlägen abgegeben [4]. Was den ersten Vorschlag betrifft, so wurde das Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angehört. Am 25. Januar 2000 hat der Rat das Parlament zum zweiten Vorschlag angehört.

    [4] ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 5.

    Das Parlament übertrug die Prüfung der zwei Vorschläge dem Ausschuß für Recht und Binnenmarkt (federführend) sowie dem Ausschuß für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, dem Ausschuß für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und dem Haushaltsausschuß (die drei letztgenannten als mitberatende Ausschüsse). Der Ausschuß für Recht und Binnenmarkt hat seinen Bericht [5] nach Prüfung der Stellungnahmen der drei anderen Ausschüsse (vom 23. November 1999, 29. November 1999 bzw. 31. März 1999) am 11. Januar 2000 angenommen. Das Parlament nahm seine Stellungnahme auf der Plenartagung vom 3. Februar 2000 an und billigte die Vorschläge der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgeschlagenen Änderungen und forderte die Kommission auf, die Vorschläge gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechend abzuändern.

    [5] Berichte des EP vom 2. Februar 2000 (A5-0007/2000 und A5-0012/2000).

    2. Der geänderte Vorschlag

    Das Europäische Parlament unterstützt die grundsätzliche Ausrichtung der Vorschläge der Kommission, einschließlich der Notwendigkeit, einen ,EG-Dienstleistungsausweis" einzuführen. Dies gilt auch für die von der Kommission verfochtene Rechtsgrundlage, da die Vorschläge auf dem freien Dienstleistungsverkehr basieren.

    Die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen sind einerseits technischer Natur und haben andererseits den Zweck, den Mechanismus zur Ausstellung des ,EG-Dienstleistungsausweises" zu ergänzen. Die Kommission hat die Hälfte der Änderungsanträge - einige vorbehaltlich einer Neustrukturierung und einer Änderung des Wortlauts - angenommen, wobei sie die vom Parlament gewünschte Linie und die nötige Kohärenz der Änderungen zwischen den beiden Vorschlägen bewahrt hat.

    3. Der erste Vorschlag

    3.1. Änderungsanträge, die von der Kommission zur Gänze oder zum Teil übernommen wurden

    3.1.1. Erwägungsgründe

    Im 6. Erwägungsgrund wurde der Änderungsantrag 2 aufgenommen, der die Tatsache untermauert, daß sämtliche Elemente des Vorschlags auf dem freien Dienstleistungsverkehr beruhen. Aus redaktionellen Gründen wurde der ursprüngliche Erwägungsgrund in zwei Erwägungsgründe (6 und 6a) aufgespalten. Die Änderungen der übrigen Erwägungsgründe entsprechen den Änderungen, die bei den entsprechenden Artikeln vorgenommen wurden (siehe unten).

    3.1.2. Verfügender Teil

    Artikel 2 Absatz 1

    Die neue Fassung berücksichtigt die Änderungsanträge 7, 9 und 10. Das Parlament wünscht, daß für die Definition des Begriffs ,Entsendung" nicht einfach auf die Richtlinie 96/71/EG verwiesen wird. Ausserdem wird die Regelung für den ,EG-Dienstleistungsausweis" flexibler gestaltet: Der Dienstleistungserbringer kann einen ,EG-Dienstleistungsausweis" nicht nur für die gesamte Gemeinschaft beantragen, sondern auch für einen oder mehrere Mitgliedstaat(en).

    Artikel 2 Absatz 1a

    Zuerst wird ausdrücklich klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstleistungserbringer einen Arbeitnehmer entsenden kann; der Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist, überprüft so anläßlich der Ausstellung des Ausweises, ob es sich um ein Leiharbeitsunternehmen handelt, das den Arbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung stellt. Die Änderungsanträge 7 und 8 wurden somit in einer Weise übernommen, daß die korrekte Anwendung der Vorschriften über den Ausweis durch den Mitgliedstaat sichergestellt wird, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist, und die Anerkennung dieses Ausweises durch die anderen Mitgliedstaaten nach klaren Regeln erfolgt.

    Zudem hat die Kommission Elemente des Änderungsantrags 10 übernommen, und zwar

    * die Voraussetzung des ,gewöhnlichen Aufenthalts", indem die Voraussetzung eines ordnungsgemässen Aufenthalts für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten festgeschrieben wurde und indem klargestellt wurde, daß Angehörige dritter Länder ausgeschlossen sind, deren Aufenthalt nur noch toleriert ist;

    * die redaktionellen Änderungen in bezug auf die Versicherung gegen die Risiken Krankheit und Arbeitsunfälle.

    Artikel 2 Absätze 2 und 3

    In diesen Bestimmungen wird der Änderungsantrag 11 berücksichtigt, der vorschlägt, die Gültigkeitsdauer des Ausweises enger mit der Dauer der ordnungsgemässen Beschäftigung vor Ausstellung des Ausweises zu verknüpfen.

    Ausserdem wird der Begriff ,ordnungsgemässe Beschäftigung" klargestellt. Die Kommission kann jedoch für die ordnungsgemässe Beschäftigung die vorgeschlagene Mindestdauer von drei Monaten als Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises nicht akzeptieren (Änderungsantrag 11). Eine solche Dauer könnte die Möglichkeit eröffnen, Staatsangehörige eines dritten Landes in ihrem Herkunftsland anzuwerben, um sie dann praktisch unverzueglich in andere Mitgliedstaaten zu entsenden. Daher wird an der im Vorschlag vorgesehenen Dauer von sechs Monaten festgehalten.

    Artikel 2 Absatz 3a

    Entsprechend Änderungsantrag 10 ist es zweckmässig, klarzustellen, welche Folgen eintreten, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises plötzlich nicht mehr erfuellt sind, z. B. bei Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen Dienstleistungserbringer und entsandtem Arbeitnehmer. Änderungsantrag 10 wurde daher im Rahmen dieser Bestimmung aufgenommen.

    Artikel 2 Absatz 4

    Entsprechend Änderungsantrag 10 ist die Kommission damit einverstanden, die Pflichten des Dienstleistungserbringers zu definieren, wenn die Gültigkeit des Ausweises erlischt. Dabei wird eine Lösung vorgeschlagen, die sämtliche Fälle -einschließlich des gewöhnlichen Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Ausweises - einbezieht.

    Artikel 2 Absatz 5 (und 8. Erwägungsgrund)

    Die Änderungen berücksichtigen den ersten Teil des Änderungsantrags 15, bei dem es um die Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat, der den Ausweis ausstellt, dem Dienstleistungserbringer und dem entsandten Arbeitnehmer geht, wenn ein Arbeitsvertrag aufgelöst wird. Der zweite Teil des Änderungsantrags 15 betrifft die Beziehung zwischen den einzelnen Parteien und dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird; dieser Teil wird daher in Artikel 3 Absatz 3 des geänderten Vorschlags aufgenommen (siehe unten).

    Artikel 3 Absatz 1

    Durch den Zusatz wird der Änderungsantrag 16 übernommen. Es ist jedoch notwendig, das Erfordernis einer einfachen Kopie des Auftragsschreibens des Dienstleistungserbringers, das den Behörden des Aufnahmestaats übermittelt wird, durch eine Bestätigung zu ersetzen.

    Artikel 3 Absatz 3 (und 9. Erwägungsgrund)

    Durch den Zusatz werden die Pflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses klargestellt (vgl. oben, Artikel 2 Absatz 5).

    Artikel 5a (und Erwägungsgrund 13a)

    In Änderungsantrag 14 wünscht das Parlament die Einrichtung eines neuen beratenden Ausschusses, der die Kommission im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung unterstützen soll. Ausserdem fordert es die Berücksichtigung seiner neuen Rechte gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

    Der erste Punkt wurde nicht berücksichtigt. Der Vorschlag sieht die Annahme einer einzigen Durchführungsmaßnahme vor. Die Einrichtung eines neuen Ausschusses erscheint daher unangemessen.

    Die Wahrung der neuen Rechte des Parlaments im Rahmen der Mitentscheidung, die dem Parlament durch den Beschluß 1999/468/EG, insbesondere durch Artikel 8, übertragen wurden, wird hingegen durch den neuen Artikel 5a sichergestellt.

    3.2. Änderungsanträge, die von der Kommission nicht übernommen wurden

    3.2.1. Bezeichnung des Ausweises

    Gemäß dem Änderungsantrag 1 soll die Bezeichnung ,EU-Dienstleistungsausweis" lauten. Dies ist jedoch nach dem EG-Vertrag nicht möglich, da das Dokument auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und zwingende Auswirkungen für den Einzelnen und die Behörden der Mitgliedstaaten hat.

    3.2.2. Erwägungsgründe

    Mit Änderungsantrag 4 soll im 10. Erwägungsgrund der Nachweis eines befristeten Aufenthaltstitels im Aufnahmemitgliedstaat gestrichen werden. Die entsprechende Bestimmung soll jedoch nicht gestrichen werden. Änderungsantrag 6, der sich auf den 15. Erwägungsgrund bezieht, beabsichtigt eine Klarstellung der möglichen ,nachträglichen" Kontrollen im Aufnahmemitgliedstaat, die nicht zweckdienlich ist. Eine solche Änderung ist also nicht akzeptabel.

    3.2.3. Verfügender Teil

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Die Kommission hat einige Elemente des Änderungsantrags 10 übernommen (siehe oben). Im Änderungsantrag sind jedoch noch weitere Bedingungen für die Ausstellung des Ausweises vorgesehen, nämlich:

    * die Rechtmässigkeit des Status des Arbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist, muß die Gültigkeitsdauer des Ausweises um mindestens drei Monate überschreiten;

    * eine Kontrolle von Amts wegen hinsichtlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG durch den Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist;

    * gleichzeitig wird den anderen Mitgliedstaaten ein Widerspruchsrecht gegen die Gültigkeit des Ausweises (einschließlich aus den genannten Gründen) eingeräumt. Dieses Recht ist zeitlich unbegrenzt und kann somit sowohl vor als auch nach Ausstellung des Ausweises geltend gemacht werden.

    Die Kommission hingegen schlägt vor:

    * Die Dauer des rechtmässigen Status eines Angehörigen eines dritten Landes in dem Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist, überschreitet nicht die Gültigkeitsdauer des Ausweises.

    * Der Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist und der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt hat, bestätigt die Ordnungsmässigkeit der Situation in seinem Hoheitsgebiet; die Prüfung erfolgt anhand der Voraussetzungen, die im geänderten Vorschlag noch genauer formuliert sind.

    * Der Mitgliedstaat, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, erkennt den Ausweis an, kann dem Dienstleistungserbringer jedoch auferlegen, vor einer Entsendung seinen Behörden die Einzelheiten der Leistungserbringung und Angaben zum Arbeitnehmer mitzuteilen. Das ermöglicht diesem Mitgliedstaat, ganz gleich wie die Lage bezueglich der Binnengrenzen innerhalb der Gemeinschaft ist, den Personenverkehr in seinem Gebiet allgemein zu kontrollieren und gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG von der Richtlinie abzuweichen.

    Die Nichtübernahme der entsprechenden Punkte des Änderungsantrags 10 erfolgt nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern hat ihre Ursache vielmehr in den vorgeschlagenen Instrumenten. Die Kommission ist damit einverstanden, den Mitgliedstaaten eine gewisse Rolle zuzugestehen, insbesondere was die öffentliche Ordnung anbelangt. Die Vorschläge des Parlaments sind jedoch seitens der zuständigen Behörden und der betroffenen Personen nicht durchführbar.

    Die Zustimmung des Parlaments zur Anwendbarkeit der Richtlinie 64/221/EWG zeigt, daß es gegenüber der Kommission keine inhaltlichen Unterschiede gibt. Die oben angesprochenen drei zusätzlichen Monate würden dazu führen, daß der Angehörige eines dritten Landes de facto drei Monate Zeit hätte, um in den Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist, obwohl er nach Abschluß der Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat unverzueglich zurückkehren müsste. Seine Rückkehr ist insbesondere durch die Vorschrift betreffend die Wiedereinreise in Artikel 2 Absatz 5 des Vorschlags gewährleistet.

    Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Die im Änderungsantrag 13 geforderte zusätzliche Angabe des ,Geschäftsbereichs" konnte nicht übernommen werden. Weder aus dem Text des Änderungsantrags noch aus der Begründung des Parlaments geht hervor, ob sich diese Angabe auf die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers oder des entsandten Arbeitnehmers beziehen soll.

    Artikel 3 Absatz 3 (und 9. Erwägungsgrund)

    Die Änderungsanträge 3 und 17 zielen darauf ab, die Möglichkeiten für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Leistungserbringer zu verlangen, die Entsendung eines Arbeitnehmers, der Angehöriger eines dritten Landes ist, vor dessen Einreise anzuzeigen, auf den Fall zu beschränken, daß dieser Arbeitnehmer nicht im Besitz eines gültigen Ausweises ist.

    Diese Änderungsanträge sind inakzeptabel, da dadurch eine Entsendung in Ermangelung eines Ausweises vereinfacht würde und der Aufnahmemitgliedstaat keinerlei Möglichkeit hätte, die Rechtmässigkeit der Situation in dem Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist, zu kontrollieren. Zudem ist es Zweck des Richtlinienvorschlags, zwischen den Mitgliedstaaten die Grundlage für eine Koordination im Rahmen der Vorschriften für den EG-Dienstleistungsausweis zu schaffen, und nicht Fälle zu behandeln, die entstehen, wenn Dienstleistungserbringer keinen Gebrauch vom Ausweis machen wollen.

    Artikel 4

    Das Parlament schlägt auch vor, in Artikel 4 in einen neuen Absatz 2a die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vorschriften der Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt Anwendung finden. Wie die Kommission in ihrem ursprünglichen Vorschlag schon bekräftigt hat, gilt diese Richtlinie bereits für Staatsangehörige dritter Länder, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsendet werden. Änderungsantrag 18 ist daher überfluessig.

    Artikel 5 Absätze 1 bis 3

    Änderungsantrag 19 zielt auf Kooperationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten ab; diese sollten auf dem Grundsatz beruhen, daß es nicht erforderlich sei, die zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat zu identifizieren, in dem eine Dienstleistungserbringung stattfinden kann, da dieser Staat nicht für die Anwendung der Richtlinie zuständig ist. Dies fügt sich in das Konzept der Änderungsanträge 10 und 17 (vgl. oben). Änderungsantrag 19 ist daher aus denselben Gründen wie oben erörtert nicht akzeptabel. Die entsprechenden Behörden spielen gerade eine wesentliche Rolle für die ordnungsgemässe Anwendung der Richtlinie.

    4. Der zweite Vorschlag

    4.1. Änderungsanträge, die von der Kommission zur Gänze oder zum Teil übernommen wurden

    4.1.1. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 2 und Erwägungsgrund 5a

    Das Parlament wollte die sogenannten ,Scheinselbständigen" vom Anwendungsbereich ausschließen, d. h. die ,Selbständigen", die traditionsgemäß oder aufgrund einer in vielen Mitgliedstaaten existierenden spezifischen Regelung nur formal den Status eines Selbständigen haben, in Wirklichkeit jedoch als Arbeitnehmer gelten sollten, da sie angesichts der Umstände, unter denen sie ihre Tätigkeit ausüben, in einem Verhältnis der Abhängigkeit und Unterordnung gegenüber einem Unternehmen stehen.

    Die Kommission anerkennt die Notwendigkeit einer Klarstellung, um dem Risiko eines etwaigen Mißbrauchs betreffend der ,tatsächlich Begünstigten" der Richtlinie vorzubeugen. Sie befürwortet jedoch nicht die in den Änderungsanträgen 9 und 15 vorgesehene Lösung. Bei dieser Lösung würde den Mitgliedstaaten, in denen eine Dienstleistung erbracht wird, ein Widerspruchsrecht zustehen; dieses Recht hätte den Zweck, Ausnahmen von der Richtlinie zu ermöglichen, nämlich ,in Einzelfällen, wenn sich die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers wesentlich von den in den nationalen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit unterscheidet."

    Der vom Parlament vorgeschlagenen Regelung fehlt es an Eindeutigkeit und Rechtssicherheit - zum Nachteil der Begünstigten der Richtlinie, da der einmal konkret ausgestellte Ausweises nicht anerkannt würde, wie auch zum Nachteil der Behörden der Mitgliedstaaten, die den Ausweis nach klaren Maâstäben anerkennen sollen. Es ist daher vorzuziehen, die Definition des Dienstleistungserbringers in Artikel 1 genauer zu gestalten. Bei dieser Klarstellung wird der Tatsache Rechnung getragen, daß praktisch alle Mitgliedstaaten annehmen, daß ein Arbeitnehmer nur Beziehungen zu einem einzigen Unternehmen unterhält, wobei es sich um Beziehungen handelt, bei denen der Grad der Abhängigkeit und Unterordnung ausschlaggebend dafür ist, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt. Unterhält ein Selbständiger nun Beziehungen zu mehr als einem Unternehmen, so sind Zweifel, was seinen Status als Selbständiger anbelangt, nicht mehr gerechtfertigt.

    Die Kommission schlägt daher vor, daß die Unterhaltung der Hauptniederlassung Vertragsbeziehungen zu mindestens zwei Dienstleistungsempfängern seit mindestens zwölf Monaten erfordert (siehe Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) und daß Staatsangehörige dritter Länder, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben, keine dauerhafte Tätigkeit ausüben, keinen EG-Dienstleistungsausweis erhalten können (siehe Artikel 2 Absatz 2). Der neue Erwägungsgrund 5a enthält die entsprechende Begründung.

    4.1.2. Änderungen, die der ersten Richtlinie entsprechen

    Die Änderungen der folgenden Artikel wurden aus denselben Gründen übernommen, wie sie für den ersten Vorschlag gelten:

    - Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b betreffend den Wohnsitz (Änderungsantrag 7);

    - Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2; Absatz 1a und Absätze 2a und b (Änderungsantrag 9 zum Teil);

    - Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Änderungsantrag 9 zum Teil und Änderungsantrag 10), einschließlich der Bestimmung, daß die Art der Tätigkeit des Dienstleistungserbringers im EG-Dienstleistungsausweis aufscheinen muß;

    - Artikel 3 Absatz 1 - man entschied sich für eine Lösung im Einklang mit der ersten Richtlinie (Änderungsantrag 12);

    - Artikel 5a betreffend das Informationsrecht des Parlaments (Änderungsantrag 11 zum Teil).

    4.2. Änderungsanträge, die von der Kommission nicht übernommen werden

    4.2.1. Änderungsanträge, die im Rahmen der ersten, nicht jedoch im Rahmen der zweiten Richtlinie übernommen werden

    Das Parlament machte identische Änderungsanträge für beide Richtlinien; es gibt jedoch keinen Grund, die entsprechenden Änderungen in die zweite Richtlinie einzubeziehen:

    - Erwägungsgrund 7 (Änderungsantrag 2): Die Beseitigung der Rechtsunsicherheit wird auch als Ziel der zweiten Richtlinie vorgeschlagen, obwohl diese sich nicht auf eine bestehende Situation bezieht, sondern neue Rechte für eine bestimmte Kategorie Staatsangehöriger dritter Länder schaffen möchte.

    - Artikel 5a Absatz 2:

    Die Änderungsanträge 4 und 11 sehen ein Verfahren zur Annahme der Durchführungsmaßnahme vor, das dem Verfahren der ersten Richtlinie identisch ist. Da die Annahme der zweiten Richtlinie jedoch einzig in die Zuständigkeit des Rates fällt, kann eine Durchführungsmaßnahme das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag nicht beeinträchtigen. Die Rechte des Parlaments im Zusammenhang mit dem Mitentscheidungsverfahren sind hier nicht betroffen, da Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG nicht anwendbar ist.

    4.2.2. Änderungsanträge, die von der Kommission aus denselben Gründen wie im Zusammenhang mit der ersten Richtlinie erläutert nicht übernommen werden

    Soweit die Kommission Änderungsanträge für die erste Richtlinie nicht übernehmen kann, gilt dies auch für die zweite Richtlinie. Insoweit wird auf die Erklärungen im Rahmen der ersten Richtlinie verwiesen. Betroffen sind die Bezeichnung des Ausweises (Änderungsantrag 1), Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 (der nicht akzeptable Teil des Änderungsantrags 9), Artikel 3 Absatz 3 und der 10. Erwägungsgrund (Änderungsanträge 14 und 3) sowie Artikel 5 (Änderungsantrag 16).

    4.2.3. Sonstige Änderungsanträge, die nicht übernommen wurden

    Die Änderungsanträge 5, 6 und 7 sehen rein redaktionelle Verbesserungen für Artikel 1 vor. Da der Wortlaut im ursprünglichen Vorschlag jedoch eindeutig ist, sieht die Kommission keinen Grund, der eine Änderung des Vorschlags rechtfertigen würde.

    1999/0013 (CNS)

    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Ausdehnung der grenzueberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige dritter Länder

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [6],

    [6] ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 17.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [7],

    [7] Stellungnahme vom 3.2.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

    [8] ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 5.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Beseitigung der Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gehört gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Zielen der Gemeinschaft. Der freie Dienstleistungsverkehr kann auf Selbständige ausgedehnt werden, die nicht Unionsbürger sind, sondern die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und rechtmässig in der Gemeinschaft niedergelassen sind.

    (2) Diese Ausdehnung ist bereits seit mehr als vierzig Jahren im EG-Vertrag vorgesehen. Es ist nicht zu rechtfertigen, daß ein Staatsangehöriger eines Drittlands, der in dauerhafter und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats steht, eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag gründen muß, um in den Genuß des freien Dienstleistungsverkehrs zu gelangen, während sie als selbständige natürliche Person mit Staatsangehörigkeit dritter Länder von diesem Recht ausgenommen sind.

    (3) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige dritter Länder sind, können entsandt werden, wohingegen Selbständige, deren Tätigkeit für die Wirtschaft eines Mitgliedstaats von Nutzen ist, kein Recht auf eine grenzueberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt haben. Die Ausdehnung des freien Dienstleistungsverkehrs auf Selbständige, die Staatsangehörige dritter Länder sind, berührt nicht die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften über einen gewissen sozialen Schutz dieser Personen, wie er auch für die Arbeitnehmer gilt.

    (4) Es ist daher zweckmässig, diese Ausdehnung zu dem Zeitpunkt einzuleiten, zu dem die Gemeinschaft durch die Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [9] eine Klarstellung der Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige dritter Länder sind, im Rahmen der grenzueberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen vornimmt. Aufgrund von Artikel 51 Absatz 1 EG-Vertrag kann der persönliche Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie nur durch einen besonderen, aufgrund der Bestimmungen des EG-Vertrags über den Verkehrssektor erlassenen Rechtsakt auf die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs ausgedehnt werden.

    [9] ABl. L ...

    (5) Ein Selbständiger, der Staatsangehöriger eines Drittlands ist, darf in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistungen erbringt, kein Niederlassungsrecht besitzen. Diese Richtlinie stellt jedoch im übrigen keine Beeinträchtigung der Rechte dar, die auf der Ebene der Gemeinschaft, der einzelnen Mitgliedstaaten oder kraft internationaler Abkommen bereits anerkannt sind, einschließlich der im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte, insbesondere in bezug auf das Familienleben.

    (5a) Ein Selbständiger, der Staatsangehöriger eines Drittlands ist, kann nur dann in den Genuß des freien Dienstleistungsverkehrs kommen, wenn er seine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat beibehält und wenn er dort für zumindest zwölf Monate einen rechtmässigen Wohnsitz unterhält. Ist bei einer von einem Staatsangehörigen eines Drittlands ausgeuebten Tätigkeit zweifelhaft, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, so bedarf es einer genaueren Festlegung des Begünstigten der Richtlinie.

    (6) Der vorübergehende Charakter einer Dienstleistungserbringung ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmässigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Dies schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer aus, sich mit einer bestimmten Infrastruktur auszustatten, soweit diese für die Erbringung der betreffenden Leistung erforderlich ist.

    (7) Unmittelbar verbunden mit dem freien Dienstleistungsverkehr ist das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erbracht wird. In Ermangelung einheitlicher einzelstaatlicher Dokumente, die alle Aspekte im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Leistungserbringung abdecken, sollte ein ,EG-Dienstleistungsausweis" genanntes Dokument das Instrument sein, das die grenzueberschreitende Leistungserbringung im Hinblick auf tatsächliche oder mögliche Ortsveränderungen im Rahmen der normalen Tätigkeit erleichtert. Es hängt von der Entscheidung des Dienstleistungserbringers ab, ob er den EG-Dienstleistungsausweis beantragt. Die Richtlinie berührt im übrigen nicht die Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) [10]. Der EG-Dienstleistungsausweis darf nur die Daten enthalten, die nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [11] erforderlich sind.

    [10] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 190.

    [11] ABl. L 281, 23.11.1995, S. 31.

    (8) Der den EG-Dienstleistungsausweis ausstellende Mitgliedstaat berücksichtigt Erwägungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zwecks Bekämpfung der illegalen Zuwanderung, indem die Ordnungsgemäßheit der Situation in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, bescheinigt wird. Damit wird gewährleistet, daß der Selbständige seine Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er niedergelassen ist. Der EG-Dienstleistungsausweis muß daher fälschungs sicher sein. Das Erfordernis eines Einreisevisums ist folglich nicht mehr notwendig.

    (9) Der von dem Mitgliedstaat, in dem der Selbständige niedergelassen ist, ausgestellte EG-Dienstleistungsausweis sollte auf diese Weise die Gewähr bieten, daß jeder andere Mitgliedstaat, in dem eine Leistung erbracht wird, die Einreise und den Aufenthalt der betreffenden Person zum Zwecke der Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistungen zulässt, d. h. den Aufenthalt während und gelegentlich der Erbringung der Dienstleistung. Diese Garantie ist mit der Verpflichtung verbunden, die grenzueberschreitende Leistungserbringung nicht als Unterbrechung des Aufenthalts und der ursprünglich zugelassenen selbständigen Tätigkeit zu betrachten, und insbesondere die entsandte Person unter allen Umständen wieder in das Hoheitsgebiet zuzulassen. Der Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, verzichtet daher auf seine eigenen Anforderungen hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts und des Zugangs zu einer selbständigen Tätigkeit.

    (10) Jeder Mitgliedstaat muß verlangen können, daß der betreffende Dienstleistungserbringer vor der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Landes seine Anwesenheit und die von ihm zu erbringende(n) Dienstleistung(en) anzeigt. Die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige soll es diesem Mitgliedstaat ermöglichen, im konkreten Einzelfall die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Maßnahmen innerhalb der in der Richtlinie vorgegebenen Grenzen zu treffen. Jeder Mitgliedstaat, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, muß ausserdem verlangen können, daß nach der Einreise ein befristeter Aufenthaltstitel eingeholt wird, wenn die Dienstleistung(en), zu deren Erbringung sich der Selbständige in diesem Mitgliedstaat aufhält, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Frist von sechs Monaten überschreitet. Die Gültigkeitsdauer des befristeten Aufenthaltstitels kann auf die Gültigkeitsdauer des EG-Dienstleistungsausweises beschränkt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei Aufenthalten von über zwölf Monaten einen Aufenthaltstitel nach seinen innerstaatlichen Vorschriften ausstellen will.

    (11) Die praktische Wirksamkeit einer solchen Ausdehnung setzt auch voraus, daß Staatsangehörige dritter Länder und Unionsbürger in ihrer Eigenschaft als Leistungserbringer in bezug auf die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die innerhalb der Gemeinschaft erworben wurden, gleichbehandelt werden. Diese Gleichbehandlung sollte auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt werden. Sie sollte nicht für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gelten, die in einem Drittland erworben und lediglich von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden.

    (12) Die Mitgliedstaaten dürfen Selbständigen, die in einem Drittland niedergelassen sind, keine günstigere Behandlung zuteil werden lassen als denjenigen, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Ausnahmen von dieser Richtlinie beschließen können. Die Grenzen dieser Ausnahmen sind gegenüber Leistungserbringern, die Staatsangehörige dritter Länder sind, entsprechend der in der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind [12], zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/35/EWG [13], vorgesehenen Koordinierung festzulegen.

    [12] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850.

    [13] ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 14.

    (13) Für die Durchführung dieser Richtlinie ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unerläßlich. Es ist weiterhin für die Behörden der Mitgliedstaaten von Nutzen, den EG-Dienstleistungsausweis einheitlich zu gestalten. Die Befugnis für den Erlaß des einheitlichen Vordrucks und der sonstigen Modalitäten des EG-Dienstleistungsausweises sollte der Kommission entsprechend dem in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung [14] vorgesehenen Verfahren übertragen werden.

    [14] ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

    (13a) Da es sich bei den erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [15] handelt, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses erlassen werden.

    [15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (14) Die Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in der Frage, welche Drittstaatsangehörigen sie zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zulassen, unter welchen Voraussetzungen diese Zulassung verlängert werden kann, und welche beruflichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat reglementiert sind oder nicht.

    (15) Nach dem in Artikel 5 dritter Absatz EG-Vertrag festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs erforderliche Maß hinaus. Sie gestattet den Mitgliedstaaten die Anwendung ihrer Kontrollen, um festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger grenzueberschreitend Leistungen erbringt, die vorübergehenden Charakter besitzen, oder ob er im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem seiner Hauptniederlassung dauerhaft einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Die Richtlinie bleibt ferner auf die Erbringung von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt, die eine Hoechstdauer von zwölf Monaten nicht überschreiten, sowie auf die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die innerhalb der Gemeinschaft erworben wurden.

    (16) Zur Anwendung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten ein System geeigneter Sanktionen einrichten.

    (17) Spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie hat die Kommission die Anwendungsmodalitäten dieser Richtlinie zu überprüfen, um, falls erforderlich, Änderungsvorschläge zu unterbreiten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Staatsangehörige dritter Länder, die innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen in den Genuß des freien Dienstleistungsverkehrs kommen.

    2. Diese Richtlinie gilt weder für Staatsangehörige dritter Länder, die Empfänger grenzueberschreitender Dienstleistungen sind, noch für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs.

    3. Als Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Richtlinie gilt jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzt und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist,

    a) ordnungsgemäß ihre Hauptniederlassung errichtet hat, von der aus sie als Selbständiger in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats steht;

    Als tatsächliche und dauerhafte Verbindung gilt die Erbringung von Dienstleistungen seit mindestens zwölf Monaten gegen Vergütung durch zumindest zwei in diesem Staat tätige Dienstleistungsempfänger.

    b) sich gemäß den nationalen Vorschriften für zumindest zwölf Monate aufhält, ausser es handelt sich um Personen, die nur über Dokumente verfügen, die bestätigen, daß ihr Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates in Erwartung ihrer Abschiebung geduldet wird;

    c) nicht auch gleichzeitig als Arbeitnehmer tätig ist.

    Artikel 2

    1. Beabsichtigt ein Dienstleistungserbringer, im Rahmen seiner üblichen Tätigkeiten in einen, mehrere oder alle andere(n) Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen aufzuhalten, so stellt der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, ihm auf Antrag ein ,EG-Dienstleistungsausweis" genanntes Dokument aus.

    1a. Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nachweist,

    a) daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 erfuellt;

    b) daß er gegen die Risiken Krankheit und Arbeitsunfälle während der Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat bei einem Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder bei einer privaten Versicherung versichert ist.

    2. Der EG-Dienstleistungsausweis wird für einen Zeitraum ausgestellt, während dessen der Leistungserbringer sich weiterhin in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem er niedergelassen ist, ausser es handelt sich um Personen, die nur über Dokumente verfügen, die bestätigen, daß ihr Aufenthalt in Erwartung ihrer Abschiebung geduldet wird, und dort weiterhin Dienstleistungen gegen Vergütung durch Dienstleistungsempfänger in diesem Staat erbringt. Die Gültigkeitsdauer darf zwölf Monate keinesfalls überschreiten.

    2a. Der EG-Dienstleistungsausweis kann nur erneuert werden, wenn die für die Erteilung geltenden Voraussetzungen gemäß Absatz 1, 1a und 2 erneut erfuellt sind.

    2b. Die Gültigkeit des EG-Dienstleistungsausweises erlischt, wenn eine der in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Voraussetzungen aufgrund von Ereignissen, die nach Ausstellung des Ausweises eingetreten sind, nicht mehr erfuellt sind.

    3. Der EG-Dienstleistungsausweis ist ein eigenständiges Dokument, dessen Inhaber der Dienstleistungserbringer ist. Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungs erbringer niedergelassen ist, verpflichtet diesen, den Ausweis, sobald dieser seine Gültigkeit verloren hat, unverzueglich der zuständigen Behörde zurückzugeben. Der Ausweis enthält Angaben über:

    a) den Dienstleistungserbringer einschließlich der Art seiner Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist;

    b) die Gültigkeitsdauer;

    c) die ausstellende Behörde und den ausstellenden Mitgliedstaat;

    d) der oder die Mitgliedstaaten, für die der Ausweis gilt.

    Die genauen Modalitäten für diese Angaben, ein einheitlicher Vordruck des auszustellenden Dokuments und die technischen Spezifikationen für den Schutz vor Fälschungen werden nach dem in Artikel 5a Absatz 2 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

    4. Der Mitgliedstaat, der den EG-Dienstleistungsausweis ausstellt, darf die grenzueberschreitende Leistungserbringung nicht als Unterbrechung des Aufenthalts oder der selbständigen Tätigkeit des Leistungserbringers in seinem Hoheitsgebiet ansehen.

    Der Mitgliedstaat, der den EG-Dienstleistungsausweis ausstellt, darf die Wieder einreise des Leistungserbringers in sein Hoheitsgebiet nach innerstaatlichen Vorschriften nicht verweigern, ganz gleich welches die Gründe für eine solche Weigerung sein könnten.

    Artikel 3

    1. Jeder Mitgliedstaat, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, lässt die Einreise und den Aufenthalt eines Selbständigen, der Staatsangehöriger eines dritten Landes ist, in sein Hoheitsgebiet zum Zwecke der Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistungen zu, wenn die betreffende Person während der gesamten Dauer der Leistungserbringung im Besitz des EG-Dienstleistungsausweises, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses und einer Erklärung des Dienstleistungsempfängers ist, aus der die zu erbringende konkrete Dienstleistung und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts hervorgeht.

    2. Jeder Mitgliedstaat, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, verlangt vom Leistungserbringer

    a) weder ein Einreise- oder Ausreisevisum,

    b) noch einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltserlaubnis ausser dem in Absatz 3 vorgesehenen Titel,

    c) noch eine Genehmigung zum Zwecke der Leistungserbringung wie Arbeitserlaubnis, Gewerbeausweis für Ausländer oder Legitimationskarte,

    d) noch irgendein sonstiges Dokument, das den unter Buchstaben a), b) und c) genannten gleichwertig ist.

    3. Jeder Mitgliedstaat, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, kann vom Leistungserbringer verlangen, seine Anwesenheit, die voraussichtliche Dauer seines Aufenthalts und die Dienstleistung(en), zu deren Erbringung er einreist, vor seiner Einreise in sein Hoheitsgebiet anzuzeigen. Wenn die Gesamtdauer der betreffenden Dienstleistungserbringung(en) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die Dauer von sechs Monaten überschreitet, stellt dieser Mitgliedstaat nach Einreise zur Feststellung der Zulassung des Aufenthalts einen befristeten Aufenthaltstitel aus.

    4. Um die Erbringung einer Dienstleistung zu erleichtern, gewährleistet der Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, daß Staatsangehörige dritter Länder und Unionsbürger in ihrer Eigenschaft als Leistungserbringer in bezug auf die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die sie im Hinblick auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft erworben haben und die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichbehandelt werden.

    Artikel 4

    1. Die Mitgliedstaaten lassen Selbständigen, die ausserhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind, keine günstigere Behandlung zuteil werden als denjenigen, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind.

    2. Ausnahmen von dieser Richtlinie sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. In diesem Fall gilt die Richtlinie 64/221/EWG entsprechend.

    Artikel 5

    1. Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung des EG-Dienstleistungsausweises und der befristeten Aufenthaltstitel sowie für die Entgegennahme der in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführten Angaben zuständigen Behörden. Sie teilen diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Förmlichkeiten, Fristen und Verfahren für die Einholung dieser Titel soweit wie möglich zu vereinfachen. Die Ausstellung der betreffenden Titel erfolgt unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr von Personalausweisen für Inländer nicht übersteigen darf.

    2. Die Mitgliedstaaten sehen die Zusammenarbeit der Behörden vor, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind.

    Die Zusammenarbeit besteht insbesondere darin, begründete Auskunftsersuchen zu beantworten. Sie erfolgt unentgeltlich und unverzueglich.

    Artikel 5a

    1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuß unterstützt.

    2. Soweit auf diesen Absatz Bezug genommen wird, kommt das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung der Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses zur Anwendung

    3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird mit drei Monaten bemessen.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens an dem in Artikel 8 genannten Tag mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzueglich.

    Artikel 7

    Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht und schlägt erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vor.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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