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Document 51998PC0025

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

/* KOM/98/0025 endg. - ACC 98/0018 */

ABl. C 108 vom 7.4.1998, p. 63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0025

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr /* KOM/98/0025 endg. - ACC 98/0018 */

Amtsblatt Nr. C 108 vom 07/04/1998 S. 0063


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren, sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (98/C 108/10) KOM(1998) 25 endg. - 98/0018 (ACC)

(Von der Kommission vorgelegt am 29. Januar 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates (1) sind die in den ersten Jahren der Anwendung der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen auszuwerten, um das Funktionieren des mit ihr eingerichteten Systems zu verbessern.

Das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren, die Erzeugnispatente oder - sofern sie sich auf Erzeugnispatente beziehen - ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (2), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, oder ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Pflanzenschutzmittel (3) verletzen, stellt eine unlautere und illegale Handelspraktik dar, durch die den Inhabern der betreffenden Patente erheblicher Schaden zugefügt wird. Es sollte daher soweit wie möglich verhindert werden, daß solche Waren auf den Markt gelangen. Zu diesem Zweck sollten Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken ergriffen werden, ohne jedoch dadurch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu behindern. Diese Zielsetzung steht im Einklang mit gleichgerichteten Anstrengungen auf internationaler Ebene.

Zur Gewährleistung der völligen Geschlossenheit der Außengrenzen der Gemeinschaft sollte den Zollbehörden die Möglichkeit gegeben werden, in bezug auf sämtliche zollrechtliche Sachverhalte tätig zu werden, in denen nachgeahmte Waren, unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen und ihnen gleichgestellte Waren angetroffen werden können. Daher sollte ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft oder in ein Nichterhebungsverfahren, ihre Wiederausfuhr sowie ihr Verbringen in eine Freizone oder in ein Freilager verboten werden. Ferner sollte ein Tätigwerden der Zollbehörden bereits im Stadium des Verbringens der Waren in die Gemeinschaft ermöglicht werden.

Bei Nichterhebungsverfahren, bei Waren in Freizonen oder Freilagern, bei der Mitteilung der Wiederausfuhr und bei vorübergehender Verwahrung werden die Zollbehörden nur tätig, wenn im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung Waren entdeckt werden, bei denen der Verdacht besteht, daß es sich um nachgeahmte Waren oder um unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (5), ist ein Markensystem der Gemeinschaft geschaffen worden, das den Rechtsinhabern ermöglicht, in einem gesamtheitlichen Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben, die einheitlichen Schutz genießen und in der gesamten Gemeinschaft wirksam sind.

Damit die Gemeinschaftsmarke ihre volle Wirkung entfalten kann, sollte der Zollschutz von Gemeinschaftsmarken administrativ vereinfacht werden.

Für die Inhaber von Gemeinschaftsmarken sollte ein Verfahren ermöglicht werden, in dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine einmalige Entscheidung über ein Tätigwerden trifft, die für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten verbindlich ist.

Um die einheitliche Anwendung einer solchen Entscheidung in den betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte für diese Entscheidung eine einheitliche Geltungsdauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte an geistigem Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- wenn sie im Zusammenhang mit ihrer zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (*) mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung oder anläßlich der Mitteilung ihrer Wiederausfuhr oder Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager im Sinne des Artikels 166 der genannten Verordnung im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung entdeckt werden;

(*) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a) wird folgender vierter Gedankenstrich angefügt:

"- Waren, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, ein Erzeugnispatent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates (*) oder der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Rates (**) verletzen;

(*) ABl. L 182 vom 8.7.1992, S. 1.

(**) ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30."

ii) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Rechtsinhaber: der Inhaber einer Marke oder eines Erzeugnispatents, eines Zertifikates im Sinne des Buchstabens a) und/oder eines der Rechte im Sinne des Buchstabens b) sowie jede andere zur Benutzung dieser Marke oder dieses Erzeugnispatents, dieses Zertifikats und/oder zur Wahrnehmung dieser Rechte befugte Person oder deren Vertreter;".

iii) Es werden folgende Buchstaben e) und f) angefügt:

"e) 'Gemeinschaftsmarke': die Marke im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (*),

f) 'Zertifikat': das ergänzende Schutzzertifikat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/96,

(*) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen gleichgestellt sind Formen oder Matrizen, die speziell zur Herstellung einer nachgeahmten Marke oder einer Ware, die eine derartige Marke trägt, zur Herstellung einer Ware, die ein Erzeugnispatent oder ein Zertifikat verletzt, oder zur unerlaubten Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen bestimmt oder im Hinblick darauf angepaßt worden sind, sofern die Verwendung dieser Formen oder Matrizen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die Rechte des Rechtsinhabers verletzt."

d) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen sind oder die durch ein Erzeugnispatent oder ein Zertifikat, ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrecht geschützt und mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, für die jedoch ohne dessen Zustimmung einer der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt."

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Waren, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 6 als nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen erkannt werden, dürfen nicht in die Gemeinschaft verbracht, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, ausgeführt oder wiederausgeführt werden."

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Ist der Antragsteller Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, so kann Gegenstand des Antrags außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten sein."

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) In dem Antrag ist außer im Falle eines Antrags nach Absatz 1 Unterabsatz 2 der Zeitraum anzugeben, für den das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird.

In dem Antrag nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ist anzugeben, für welchen Mitgliedstaat oder für welche Mitgliedstaaten das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird.

(4) Von dem Antragsteller kann die Entrichtung einer Gebühr zur Deckung der durch die Bearbeitung des Antrags verursachten Verwaltungskosten verlangt werden.

Ferner kann von dem Antragsteller oder seinem Vertreter in jedem Mitgliedstaat, in dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung Anwendung findet, die Entrichtung einer Gebühr zur Deckung der durch die Durchführung der Entscheidung verursachten Kosten verlangt werden.

Die Höhe dieser Gebühr darf nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen."

c) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 3 eingefügt:

"Im Falle eines Antrags nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird dieser Zeitraum auf ein Jahr festgesetzt und kann auf Antrag des Rechtsinhabers von der Zollbehörde, die die erste Entscheidung getroffen hat, um ein Jahr verlängert werden."

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auf die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung über den ersten Antrag entsprechende Anwendung."

5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Eine dem Antrag des Rechtsinhabers stattgebende Entscheidung wird den Zollstellen des Mitgliedstaats, bei denen die in dem Antrag beschriebenen mutmaßlich nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen abgefertigt werden könnten, unverzüglich mitgeteilt.

(2) Im Falle eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Artikel 250 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 auf die dem Antrag stattgebende Entscheidung sowie auf die Entscheidung zu ihrer Verlängerung oder Aufhebung entsprechend Anwendung.

Die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt diese als beglaubigte Abschrift den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten, für die der Antragsteller das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt hat.

Die Mitgliedstaaten, an die die Entscheidung gerichtet ist, bestätigen unverzüglich deren Empfang.

Der Zeitraum des Artikels 3 Absatz 5 Unterabsatz 3 beginnt an dem Tag, an dem die dem Antrag stattgebende Entscheidung getroffen wird. Die Mitgliedstaaten, an die die Entscheidung gerichtet ist, können deren Durchführung bis zur Entrichtung der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Gebühr oder bis zur Leistung der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Sicherheit aussetzen."

6. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei Waren, die im Verdacht stehen, daß sie ein Erzeugnispatent oder Zertifikat oder Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrecht verletzen, können der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger der Waren die Überlassung der Waren oder die Aufhebung der Zurückhaltung derselben erwirken, sofern sie eine Sicherheit leisten und

- die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Zollbehörde oder Zollstelle innerhalb oder in Absatz 1 genannten Frist von der Befassung der dort vorgesehenen, für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle in Kenntnis gesetzt worden ist,

- bei Ablauf dieser Frist keine einstweiligen Maßnahmen von der hierzu befugten Stelle getroffen worden sind und

- sämtliche Zollformalitäten erfuellt sind.

Die Sicherheit muß so bemessen sein, daß die Interessen des Rechtsinhabers ausreichend geschützt sind. Die Leistung dieser Sicherheit steht der Möglichkeit des Rechtsinhabers, andere Rechtsbehelfe einzulegen, nicht entgegen. Wurde die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle auf andere Weise als auf Betreiben des Inhabers des Erzeugnispatents, des Inhabers des Zertifikats oder des Inhabers des Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrechts befaßt, so wird die Sicherheit freigegeben, falls der Rechtsinhaber von der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, nicht innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung Gebrauch macht. Kommt Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Anwendung, so kann diese Frist auf höchstens dreißig Arbeitstage verlängert werden."

7. In Artikel 8 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

"Unbeschadet der sonstigen Rechtsbehelfe, die der Markeninhaber einleiten kann, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Stellen".

8. Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Annahme eines nach Artikel 3 Absatz 2 gestellten Antrags verleiht dem Rechtsinhaber für den Fall, daß nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen der Kontrolle einer Zollstelle mangels Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Waren nach Artikel 6 Absatz 1 entgehen, nur unter den Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Antrag gestellt wurde; im Falle eines nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestellten Antrags nur unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem die Waren der Kontrolle einer Zollstelle entgangen sind.

(2) Die Ausübung der jeweils übertragenen Zuständigkeiten für die Bekämpfung des Handels mit nachgeahmten Waren, unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen durch eine Zollstelle oder eine andere hierzu befugte Stelle begründet nur unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Antrag gestellt wurde, eine Haftung dieser Zollstelle oder Stelle für Schäden, die den von den Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 4 betroffenen Personen aus dem Tätigwerden der Zollstelle oder Stelle entstehen; im Falle eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt dies nur unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schaden entstanden ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8.

(2) ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.

(3) ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.

(4) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(5) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.

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