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Document 51996AP0399

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2002 (KOM(96)0237 C4-0438/96 96/0142(CNS))

ABl. C 20 vom 20.1.1997, p. 372 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AP0399

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2002 (KOM(96)0237 C4-0438/96 96/0142(CNS))

Amtsblatt Nr. C 020 vom 20/01/1997 S. 0372


A4-0399/96

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates bezueglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2002 (KOM(96)0237 - C4-0438/96 - 96/0142(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Titel

>ursprünglicher Text>

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates bezueglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2002

>Text nach EP-Abstimmung>

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates bezueglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999

(Diese Änderung gilt entsprechend für den gesamten Text.)

(Änderung 2)

Bezugsvermerk 1

>ursprünglicher Text>

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

>Text nach EP-Abstimmung>

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 43,

(Änderung 3)

Erwägung -1 (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Fischereisektor muß umstrukturiert werden, und eine bessere Bewirtschaftung der Bestände erfordert eine Verstärkung der globalen Gemeinschaftspolitik auf den verschiedenen Gebieten der GFP: eine gewisse Verringerung der Kapazitäten, eine gewisse Reduzierung der Fischereitätigkeiten, effizientere Kontrollen - auch durch Satelliten -, immer selektivere Arbeitsinstrumente, Schutz der Jungfische (sogenannte technische Maßnahmen), Neuorientierung eines Teils der Flotte auf neue Arten, auf neue Fischgründe und auf die Mehrzweckfischerei, wirksame Marktmechanismen mit festen Regeln, die auch angewendet werden, um ungerechtfertigte Preiseinbrüche zu verhindern.

(Änderung 4)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

Unter Berücksichtigung der verfügbaren und zugänglichen Ressourcen ist es angebracht, den Fischereisektor der Gemeinschaft umzustrukturieren und deshalb unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Fischerei die Ziele und Einzelheiten der Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte nach Segment der Flotte im Verhältnis zum Bestand oder einer Bestandsgruppe festzulegen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Unter Berücksichtigung der verfügbaren und zugänglichen Ressourcen ist es angebracht, den Fischereisektor der Gemeinschaft umzustrukturieren und deshalb unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Fischerei die Ziele und Einzelheiten der Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte nach Segment der Flotte im Verhältnis zum Bestand oder einer Bestandsgruppe festzulegen, wobei den Sachzwängen im Zusammenhang mit der Mehrartenfischerei und den Mehrzweckflotten Rechnung zu tragen ist ebenso wie den wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die die Umstrukturierung im Fischereisektor mit sich bringt.

(Änderung 5)

Erwägung 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Diese Segmentierung darf jedoch nicht so gestaltet werden, daß ihre Nutzung schwierig und ihre Anwendung übermässig kompliziert sind.

(Änderung 6)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

Wegen des festgestellten und in einem Bericht unabhängiger Experten, der dem Rat durch die Kommission am 22. April 1996 zugeleitet wurde, bestätigten besorgniserregenden Zustands der der Gemeinschaftsflotte zugänglichen Bestände ist der Rat übereingekommen, daß es unter Berücksichtigung eines für eine wirkliche Abhilfe ausreichenden langen Zeitraums notwendig ist, genaue Leitlinien zur Anpassung der Kapazitäten und des Fischereiaufwands für die verschiedenen Segmente der Flotte der Gemeinschaft nach einem Programm zu beschließen, das der Situation der verschiedenen Bestände oder Bestandsgruppen Rechnung trägt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die effektiv verfügbaren Quoten zu fischen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Wegen des festgestellten und in einem Bericht unabhängiger Experten, der dem Rat durch die Kommission am 22. April 1996 zugeleitet wurde, in einigen Fällen bestätigten besorgniserregenden Zustands der der Gemeinschaftsflotte zugänglichen Bestände ist der Rat übereingekommen, daß es unter Berücksichtigung eines für eine wirkliche Abhilfe ausreichenden langen Zeitraums notwendig ist, genaue Leitlinien zur Anpassung der Kapazitäten und des Fischereiaufwands für die verschiedenen Segmente der Flotte der Gemeinschaft nach einem Programm zu beschließen, das der Situation der verschiedenen Bestände oder Bestandsgruppen Rechnung trägt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die effektiv verfügbaren Quoten zu fischen.

(Änderung 7)

Erwägung 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Auf jeden Fall muß der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, die Strukturfonds der Gemeinschaft in die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands einzubeziehen. Der in der vorhergehenden Erwägung genannte Zeitraum für die effektive Anwendung des MAP IV darf den von der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 erfassten Zeitraum nicht überschreiten.

(Änderung 8)

Erwägung 2b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Für die konkrete Überprüfung des Standes der Dezimierung der Bestände ist die regelmässige Durchführung fortlaufender und umfassender wissenschaftlicher Untersuchungen unerläßlich.

(Änderung 9)

Erwägung 2c (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Trotz der im Lauf der Zeit festgestellten Fortschritte sind die verfügbaren Informationen spärlich und wenig zuverlässig, und die Mittel zur Beobachtung und Analyse sowie die mathematischen Modelle weisen deutliche Mängel auf, so daß bei der konkreten Überprüfung des Zustands der relativen Dezimierung der Bestände von einem erhöhten Unsicherheitsfaktor auszugehen ist.

(Änderung 10)

Erwägung 2d (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die rationelle und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischbestände setzt die kontinuierliche und ständige Durchführung von Untersuchungen über die Biologie, das Verhalten und die wechselseitige Abhängigkeit dieser Bestände voraus. Diese Notwendigkeit flankierender Maßnahmen ist um so dringlicher, je ernster der Zustand der Bestände ist.

(Änderung 11)

Erwägung 3

>ursprünglicher Text>

Es ist angezeigt, den kritischen Zustand bestimmter Bestände anzuerkennen; im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der für diese Bestände zu ergreifenden Maßnahmen ist es gerechtfertigt, daß die Reduzierung der Kapazitäten der entsprechenden Flottensegmente zu Beginn dieses Programms schneller als an dessen Ende erfolgt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es ist angezeigt, den kritischen Zustand bestimmter Bestände anzuerkennen; im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der für diese Bestände zu ergreifenden Maßnahmen ist es gerechtfertigt, daß die Reduzierung der Kapazitäten der Flottensegmente, die diese Bestände nutzen, schneller erfolgt.

(Änderung 12)

Erwägung 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Der kritische Zustand der Fischbestände kann sicherlich nicht ausschließlich auf den Fischereiaufwand der Flotte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgeführt werden. Auch die Folgen sowohl der Fischereitätigkeit von Schiffen aus Drittländern als auch der durch den Menschen verursachten Meeresverschmutzung auf die Nutzung der Fischereiressourcen müssen bewertet werden.

(Änderung 13)

Erwägung 3b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Fischereiaufwand muß rationalisiert und an den Umfang der Bestände angepasst werden, insbesondere durch diversifizierte Maßnahmen wie:

- Anreiz zur Verwendung von selektiveren Techniken, durch die das Problem der Beifänge auf ein Minimum reduziert werden kann;

- Einführung von Versuchsgebieten zur Selbstverwaltung der Fischbestände durch die Fischer, auch in Absprache mit den Drittstaaten;

- Satellitenkontrolle;

- die über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Kontrolle der Flottenmerkmale durch die Behörden.

(Änderung 14)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

Die Ziele und Einzelheiten der Umstrukturierung müssen den Arten und Methoden der Fischerei sowie deren Auswirkungen auf die Fischbestände und die Meeresumwelt Rechnung tragen. Es ist daher angezeigt, eine klare Unterscheidung zwischen Schlepp- und feststehenden Fischfanggeräten zu treffen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Ziele und Einzelheiten der Umstrukturierung müssen den Arten und Methoden der Fischerei sowie deren proportionalen Auswirkungen auf die Fischbestände und die Meeresumwelt Rechnung tragen. Es ist daher angezeigt, Schlepp- und feststehende Fischfanggeräte zugleich in einem noch festzulegenden Verhältnis einzubeziehen.

(Änderung 15)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

Während Motorenstärke und Tonnage der Fischereifahrzeuge für die Fischereikapazitäten der Flotten, die Schlepp- oder feststehende Fanggeräte benutzen, entscheidend sind, spielen sie bei den Flotten, die feststehende Fanggeräte benutzen, eine weniger wichtige Rolle. Für diese Fanggeräte sollten neben den durch diese Entscheidung erlassenen Vorschriften Vorschriften im Rahmen der technischen Maßnahmen bezueglich der durch die Fanggeräte verursachten fischereilichen Sterblichkeit erlassen werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Während Motorenstärke und Tonnage der Fischereifahrzeuge für die Fischereikapazitäten der Flotten, die Schlepp- oder feststehende Fanggeräte benutzen, entscheidend sind, spielen sie bei den Flotten, die feststehende Fanggeräte benutzen, eine weniger wichtige Rolle. Für diese Fanggeräte müssen neben den durch diese Entscheidung erlassenen Vorschriften Vorschriften im Rahmen der technischen Maßnahmen bezueglich der durch die Fanggeräte unmittelbar verursachten fischereilichen Sterblichkeit erlassen werden.

(Änderung 16)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

Bezueglich der feststehenden Fanggeräte sind die Bezugssituationen unter den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Es ist daher angezeigt, den Besonderheiten der verschiedenen Mitgliedstaaten angepasste Vorschriften zu erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 17)

Erwägung 7

>ursprünglicher Text>

Es ist notwendig, die Erhöhung der Fischereieffizienz, die sich bereits aus dem technischen Fortschritt ergibt und die im allgemeinen für die gesamte Flotte der Gemeinschaft auf jährlich 2% geschätzt wird, zu berücksichtigen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es ist notwendig, die Erhöhung des Fischereiaufwands zu überwachen, die durch den technischen Fortschritt bedingt ist, der im Falle der in die Modernisierungsprogramme einbezogenen Fischereifahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung festgestellt werden könnte und der nicht global, sondern nach Flottensegmenten zu berücksichtigen ist.

(Änderung 18)

Erwägung 7a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Es ist daher notwendig, daß die Kommission eine unabhängige Sachverständigengruppe damit beauftragt, wissenschaftlich korrekt zu bewerten, inwieweit der technische Fortschritt Auswirkungen auf den Fischereiaufwand für die gesamte Flotte der Gemeinschaft hat.

(Änderung 19)

Erwägung 8

>ursprünglicher Text>

Die Kommission hat von September 1995 bis März 1996 insgesamt 35 Anhörungen der Berufsverbände und lokalen Gebietskörperschaften, die besonders von der Entwicklung der Fischerei betroffen sind, sowohl auf regionaler als auch auf europäischer Ebene durchgeführt. Diese breit angelegte Anhörung hat gezeigt, daß die Umstrukturierung, so notwendig sie auch ist, einen negativen Einfluß insbesondere auf die kurzfristige Beschäftigungslage der Branche, vor allem in bezug auf Arbeitsplätze an Bord, haben könnte. Es ist daher angebracht, zusätzlich zu den sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen, die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung vorgesehen sind, diese Auswirkungen durch eine zeitlich begrenzte Abstufung der Umstrukturierungsmaßnahmen des Sektors abzumildern.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Kommission hat von September 1995 bis März 1996 insgesamt 35 Anhörungen der Berufsverbände und lokalen Gebietskörperschaften, die besonders von der Entwicklung der Fischerei betroffen sind, sowohl auf regionaler als auch auf europäischer Ebene durchgeführt. Diese breit angelegte Anhörung hat gezeigt, daß die Umstrukturierung, so notwendig sie auch ist, einen negativen Einfluß insbesondere auf die kurzfristige Beschäftigungslage der Branche in bezug auf Arbeitsplätze an Bord und Arbeitsplätze an Land haben wird. Es ist daher angebracht, zusätzlich zu den sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen, die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung vorgesehen sind und verstärkt werden sollten, die Auswirkungen der Umstrukturierung durch flankierende soziale Maßnahmen im Zusammenhang mit den MAP IV möglichst abzumildern.

(Änderung 20)

Erwägung 9

>ursprünglicher Text>

In den Fällen, in denen die Bestandssituation so kritisch ist, daß sie dringende Lösungen erfordert, ist eine solche zeitliche Abstufung nicht angebracht.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 21)

Erwägung 10

>ursprünglicher Text>

Die in den von der Fischerei abhängigen Gebieten in diesem Sektor vorhandenen Arbeitsplätze erfordern eine Sonderregelung für die kleine Küstenfischerei, die feststehende Fanggeräte benutzt und deren wirtschaftliche Tätigkeit im Verhältnis zu der eher schwachen Fischereiausbeute eine erhöhte Anzahl von direkten Arbeitsplätzen sichert.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in den von der kleinen Küstenfischerei abhängigen Gebieten in diesem Sektor vorhandene grosse Anzahl von Arbeitsplätzen rechtfertigt eine Sonderregelung.

(Änderung 22)

Erwägung 10a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Den durch die Fischwirtschaft geschaffenen Arbeitsplätzen muß Rechnung getragen werden, zu denen eine grosse Anzahl direkter Arbeitsplätze hinzukommt, die eine Sonderregelung rechtfertigt.

(Änderung 23)

Erwägung 11

>ursprünglicher Text>

In den Fällen, in denen die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs bestimmter Flottensegmente und die Besonderheiten bestimmter Fischereiaktivitäten es rechtfertigen, kann die durch den Zustand des Bestandes erforderliche Reduzierung des Fischereiaufwands eher durch eine Reduzierung des Umfangs der Tätigkeit des betreffenden Segments als durch eine Reduzierung seiner Kapazitäten erreicht werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich in der Lage erweist, eine Regelung für den Fischereiaufwand je Fischerei einzurichten und zu verwalten.

>Text nach EP-Abstimmung>

In den Fällen, in denen die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs bestimmter Flottensegmente und die Besonderheiten bestimmter Fischereiaktivitäten es rechtfertigen, muß die durch den Zustand des Bestandes erforderliche Reduzierung des Fischereiaufwands eher durch eine Reduzierung des Umfangs der Tätigkeit des betreffenden Segments als durch eine Reduzierung seiner Kapazitäten erreicht werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich in der Lage erweist, eine Regelung für den Fischereiaufwand je Fischerei einzurichten und zu verwalten.

(Änderung 24)

Erwägung 11a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Einige pelagische Arten sind empfindlich gegen aussergewöhnliche Witterungsbedingungen, die dazu führen, daß sich die Zusammensetzung ihrer Bestände unabhängig von der Bewirtschaftung durch den Menschen verändert. In einer solchen Situation muß Abhilfe durch eine Verringerung des Fischereiaufwands in Verbindung mit den notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Fischer und des Sektors im allgemeinen erreicht werden muß.

(Änderung 25)

Erwägung 14

>ursprünglicher Text>

Dieser Zeitraum erlaubt jedoch nicht eine ausreichend lange Programmierung, um eine wirksame Umstrukturierung sicherzustellen. Es ist daher notwendig, in einer zweiten zusätzlichen Phase, die mindestens ebenso lang wie die erste ist, zusätzliche Maßnahmen zu erlassen. Die vorliegende Entscheidung lässt jedoch gemeinschaftliche Finanzierungen von Begleitmaßnahmen der Umstrukturierung, die für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1999 beschlossen werden könnten, unbeschadet.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 26)

Erwägung 15a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Sämtliche unterbreiteten Vorschläge stellen einen Vertrauenspakt zwischen den Fischern und der Europäischen Union dar. Die Mitarbeit der Angehörigen dieses Berufsstands ist für den Erfolg jeder Umstrukturierung unverzichtbar.

(Änderung 27)

Erwägung 16a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Niveaus der Ausführung und Durchführung des MAP III sind unterschiedlich.

(Änderung 28)

Artikel 1 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kapazitäten der Segmente der Fischereiflotte der Mitgliedstaaten werden nach den Prozentsätzen der Kürzung des Fischereiaufwandes, wie sie sich je Bestand oder Bestandsgruppe für den im Anhang zu dieser Entscheidung vorgesehenen Zeitraum ergeben, verringert.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission legt dem Rat nach Stellungnahme des Wissenschaftlich- technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses ausführliche Vorschläge zur Reduzierung der Kapazität der Fischereiflottensegmente jedes Mitgliedstaats vor und berücksichtigt dabei

- die Lage des Bestands oder der Bestandsgruppe, wie sie aus einer fortlaufenden, globalen Bewertung hervorgeht;

- das Ausmaß, in dem die Ziele des MAP III erreicht wurden;

- die Besonderheiten der Mehrarten- und Mehrzweckfischerei.

(Änderung 29)

Artikel 1 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Soweit ein Segment einer Flotte mehrere Bestände oder Gruppen von Beständen befischt, ergibt sich die Kürzung aus dem höchsten Prozentsatz der Kürzung des Fischereiaufwandes für den am stärksten bedrohten Bestand.

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(Änderung 30)

Artikel 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 1a

Die Reduzierung des Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Beschäftigung, Wirtschaft und Gesellschaft, die im Fischereisektor und in den benachbarten Sektoren zu erwarten sind, muß gleichzeitig mit der Annahme neuer Sondermaßnahmen erfolgen, die die Arbeitsplätze sichern und den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und ihren Familien ein angemessenes Einkommen garantieren. Nach dem vereinbarten Grundprinzip gibt es einen automatischen Einkommensausgleich für die Fischer, der proportional zu dem Prozentsatz der Verringerung des Fischereiaufwands ist. Dies soll durch einen Sonderplan für die europäische Fischerei verwirklicht werden, der insbesondere folgendes vorsieht:

>Text nach EP-Abstimmung>

1. Festlegung der im Niedergang befindlichen Fischereigebiete der EU und die Einbeziehung dieser Gebiete in das Ziel 2 des Europäischen Sozialfonds;

>Text nach EP-Abstimmung>

2. Annahme eines Sonderprogramms mit dem Titel "Leader für das Meer" in denjenigen Gebieten, in denen es erforderlich ist, den Fischereisektor umzustrukturieren und die in diesem Sektor Beschäftigten umzuschulen;

>Text nach EP-Abstimmung>

3. Festlegung von Gebieten, für die ein absolutes Fischereiverbot oder eine zeitlich befristete biologische Erholungszeit mit garantierten Einkommen für die Fischer in Frage kommt;

>Text nach EP-Abstimmung>

4. Umstellung durch ein Sonderprogramm von der Großfischerei auf die Kleinfischerei, das die Genossenschaften von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Sektors begünstigt;

>Text nach EP-Abstimmung>

5. Unterstützung der teilweisen oder gesamten Umstellung der Fischereitätigkeit, indem die Aquakultur gefördert, Kurse zur Weiterbildung und Neuqualifizierung für die Fischer veranstaltet und sozial nützliche zusätzliche Aktivitäten unterstützt werden, wie Maßnahmen zur Sanierung der Meeresumwelt;

>Text nach EP-Abstimmung>

6. punktülles Eingreifen zur Förderung der Vermarktung und der Schaffung neuer Märkte durch Maßnahmen wie die Einführung eines Qualitätslabels für typische Fischereierzeugnisse und die Unterstützung der direkt von den Erzeugervereinigungen betriebenen Vermarktung.

(Änderung 31)

Artikel 2 Nummer 1

>ursprünglicher Text>

1. die Kapazitäten der Segmente von Fahrzeugen, die Schlepp- und Umschließungsnetze benutzen, zumindest nach Tonnage (GT) und der installierten Gesamtmotorenstärke in KW festgelegt;

>Text nach EP-Abstimmung>

1. die Kapazitäten der Segmente von Fahrzeugen, die Schlepp- und Umschließungsnetze benutzen, zumindest nach Tonnage (GT) und der installierten Gesamtmotorenstärke in KW festgelegt; da für die Festsetzung der Kapazitäten zwei verschiedene Faktoren herangezogen werden, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Festlegung der tatsächlichen Verringerung das gewogene Mittel der Tonnage (GT) und der installierten Gesamtmotorenstärke in KW zu berücksichtigen, das von der Kommission parallel zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorschlägen festzulegen ist;

(Änderung 32)

Artikel 2 Nummer 3

>ursprünglicher Text>

3. die Kapazitäten von gemischten Segmenten, die sich aus Fahrzeugen zusammensetzen, die alternativ Schlepp- und feststehende Fanggeräte benutzen, mindestens nach der Tonnage GT, der installierten Gesamtmotorenstärke in KW und der Anzahl von Fahrzeugen festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

3. die Kapazitäten von gemischten Segmenten, die sich aus Fahrzeugen zusammensetzen, die alternativ Schlepp- und feststehende Fanggeräte benutzen, mindestens nach der Tonnage GT, der installierten Gesamtmotorenstärke in KW und der Anzahl von Fahrzeugen festgelegt; die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bei der Festlegung der tatsächlichen Verringerung das gewogene Mittel der Tonnage (GT) und der installierten Gesamtmotorenstärke in KW zu berücksichtigen, das von der Kommission parallel zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorschlägen festzulegen ist;

(Änderung 33)

Artikel 2 Nummer 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

3a. die Kapazitäten unter Berücksichtigung des Alters und der Leistungsfähigkeit der Fischereifahrzeuge und ihrer Ausrüstung angepasst.

(Änderung 34)

Artikel 3

>ursprünglicher Text>

Artikel 1 findet keine Anwendung auf das Segment der Flotte jedes Mitgliedstaates, das sich aus nicht mit Treibnetzen ausgestatteten Fahrzeugen von weniger als 7 Meter Länge über alles zusammensetzt. Jede Erhöhung der Kapazitäten dieses Segments, ausgedrückt in Tonnage GT und nach Anzahl der Fahrzeuge gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 109/94 erhobenen Daten, ist ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 untersagt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 1 findet keine Anwendung auf das Segment der Flotte jedes Mitgliedstaates, das sich aus nicht mit Treibnetzen ausgestatteten Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge über alles zusammensetzt. Jede Erhöhung der Kapazitäten dieses Segments, ausgedrückt in Tonnage GT und nach Anzahl der Fahrzeuge gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 109/94 erhobenen Daten, ist ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 untersagt. Jedoch wird jede Verringerung der Kapazität in diesem Segment registriert, um die Gesamtberechnung der sich daraus ergebenden Reduzierung des Fischereiaufwands bezueglich der von diesem Segment betroffenen Bestände zu erstellen.

(Änderung 35)

Artikel 4 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt gemäß Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung des Fischereiaufwands, der durch die Segmente der Flotte, die feststehende Fanggeräte benutzen, nach Maßgabe der Grenzen und Zeiträume des Anhangs dieser Entscheidung ausgedrückt wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die dazu führen müssen, daß der Fischereiaufwand entsprechend der vorgeschriebenen Kapazitätsverringerung vermindert wird, müssen der Kommission bis spätestens zum 30. Juni 1997 zur Genehmigung vorgelegt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt gemäß Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung des Fischereiaufwands, der durch die Segmente der Flotte, die feststehende Fanggeräte benutzen, ausgedrückt wird. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die dazu führen müssen, daß der Fischereiaufwand entsprechend der vorgeschriebenen Kapazitätsverringerung vermindert wird, müssen der Kommission bis spätestens zum 30. Juni 1997 zur Genehmigung vorgelegt werden.

(Änderung 36)

Artikel 4 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 ein Programm zur Begrenzung des Fischereiaufwandes vorschlagen, das Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Fischereiaktivitäten für die Segmente der Flotte nach Artikel 2 dieser Entscheidung enthält. Sollte die Kommission ein solches Programm annehmen, bestimmt sie in der Entscheidung, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen die Anwendung dieses Programmes dazu führt, daß die Verpflichtungen zur Kapazitätsverringerung der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 abgemildert werden können.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Spätestens drei Monate vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt legt die Kommission die Kriterien fest, nach denen die Mitgliedstaaten, welche die Ziele des MAP III erreicht haben, die Ziele im Rahmen des MAP IV flexibler gestalten können, wobei diese Kriterien jedoch zu keiner Diskriminierung von Flotten oder Flottensegmenten führen dürfen. Jeder Mitgliedstaat kann im Einvernehmen mit der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 ein Programm zur Begrenzung des Fischereiaufwandes vorschlagen, das Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Fischereiaktivitäten für die Segmente der Flotte nach Artikel 2 dieser Entscheidung enthält. Sollten die Kommission und der Rat ein solches Programm annehmen, bestimmen sie, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen die Anwendung dieses Programmes dazu führt, daß die Verpflichtungen zur Kapazitätsverringerung der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 abgemildert werden können. Sollte die Kommission ein solches Programm nicht annehmen, muß sie diese Entscheidung mit stichhaltigen Argumenten begründen.

(Änderung 37)

Artikel 5

>ursprünglicher Text>

Die Segmente der Flotte, die durch die Empfehlungen zur Fischereibewirtschaftung der von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten anerkannten internationalen Organisationen betroffen sind, und erforderlichenfalls die Segmente der Flotte, die unter Fischereiabkommen fallen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern abgeschlossen wurden, werden in den von der Kommission auf Grundlage dieser Entscheidung ergehenden Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Empfehlungen und den durch die Abkommen vorgesehenen Fischereimöglichkeiten bestimmt und deren Kapazitäten angepasst.

>Text nach EP-Abstimmung>

In bezug auf die internationalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten angehören, wird entsprechend den Empfehlungen dieser Organisationen vorgegangen, unbeschadet der möglichen Verwendung desselben Flottensegments in anderen internationalen Gebieten oder in Drittstaaten.

(Änderung 38)

Artikel 6 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Durchführung der Ziele und Einzelheiten der vorliegenden Entscheidungen wird durch die Kommission in zwei Phasen, von denen die erste für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 gilt, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 bezueglich der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischerei abgesichert. In diesem Rahmen werden die Segmentierung der Flotte und die Modalitäten zur Festsetzung der Ziele pro Segment in Abhängigkeit der in den vorhergehenden Programmen festgesetzten Ziele festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Durchführung der Ziele und Einzelheiten der vorliegenden Entscheidung zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1999 wird durch die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 bezueglich der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischerei abgesichert. In diesem Rahmen werden die Segmentierung der Flotte und die Modalitäten zur Festsetzung der Ziele pro Segment in Abhängigkeit der in den vorhergehenden Programmen festgesetzten Ziele festgelegt, wobei besonders auf die Möglichkeit flexiblerer Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, welche die in diesen vorhergehenden Programmen festgesetzten Ziele erreicht oder übertroffen hatten, hingewiesen wird.

(Änderung 39)

Artikel 6 Absatz 2

>ursprünglicher Text>

(2) Bis spätestens zum 31. Dezember 1999 müssen die Ziele der Kapazitätsverringerung nach Segmenten der Flotte in Übereinstimmung mit den im Anhang festgelegten Prozentsätzen während der Phase I (1997 bis 1999) verwirklicht werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Bis spätestens zum 31. Dezember 1999 müssen die Ziele der Kapazitätsverringerung nach Segmenten der Flotte auf der Basis der vorliegenden Entscheidung verwirklicht werden.

(Änderung 40)

Artikel 6 Absatz 3

>ursprünglicher Text>

(3) Bis spätestens zum 31. Dezember 2002 müssen die Ziele der Reduzierung der Kapazität nach Segmenten der Flotte in Übereinstimmung mit den Prozentsätzen des Anhangs dieser Entscheidung während der Phase II (2000-2002) verwirklicht werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens zum 1. Januar 1999 die dem Zeitraum 1999-2002 angepassten Informationen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 3699/93.

>ursprünglicher Text>

Der nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3760/92 eingesetzte Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuß erstattet bis spätestens 1. Januar 1999 einen Bericht über die Entwicklung der Lage der Fischereibestände und der Fischerei.

Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags die im Rahmen dieser Entscheidung festgelegten Vorgaben ändern.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Der nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzte Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuß erstellt bis spätestens 1. Januar 1999 einen Bericht über die Entwicklung der Lage der Fischbestände und der Fischerei.

Die Ziele können auf der Grundlage eines Jahresberichts über die Fischerei angepasst werden, der neuere Daten über die Bestände, die Fangkapazität nach Flottensegmenten und den Fischereiaufwand enthält und zu dem der Rat und das Europäische Parlament konsultiert werden.

(Änderung 41)

Artikel 7

>ursprünglicher Text>

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2002 werden die nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehenen Ziele und Einzelheiten durch den Rat bis spätestens zum 30. Juni 2002 festgelegt.

>Text nach EP-Abstimmung>

Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1999 werden die nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehenen Ziele und Einzelheiten durch den Rat bis spätestens zum 30. Juni 1999 nach Konsultation des Europäischen Parlaments festgelegt.

(Änderung 42)

Anhang

>Text nach EP-Abstimmung>

Der Anhang ist zu streichen.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates bezueglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2002 (KOM(96)0237 - C4-0438/96 - 96/0142(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0237 - 96/0142(CNS) ((ABl. C 259 vom 06.09.1996, S. 6.)),

- vom Rat konsultiert (C4-0438/96),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei und der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0399/96),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. beantragt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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