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Document 51996AP0366

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (KOM(96)0232 C4-0337/96 96/ 0140(CNS))

ABl. C 20 vom 20.1.1997, p. 382 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AP0366

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (KOM(96)0232 C4-0337/96 96/ 0140(CNS))

Amtsblatt Nr. C 020 vom 20/01/1997 S. 0382


A4-0366/96

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (KOM(96)0232 - C4-0337/96 - 96/0140(CNS))

Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Erwägung 1

>ursprünglicher Text>

Da die Fischbestände in den letzten Jahren überfischt wurden, sind erhebliche Anstrengungen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeit erforderlich, um Abhilfe zu schaffen.

>Text nach EP-Abstimmung>

Da die Fischbestände in den letzten Jahren überfischt wurden und bestimmte Arten als empfindlich gelten, sind erhebliche Anstrengungen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeit erforderlich, um Abhilfe zu schaffen.

(Änderung 2)

Erwägung 2

>ursprünglicher Text>

Es ist notwendig, effiziente Maßnahmen hinsichtlich der Kosten anzuwenden als auch die Verfügbarkeit und Genauigkeit der Daten zum Fischereiaufwand durch die Einführung eines satellitengestützten Überwachungssystems für Fischereifahrzeuge zu verbessern.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es ist notwendig, sowohl effiziente Maßnahmen hinsichtlich der Kosten anzuwenden als auch die Verfügbarkeit und Genauigkeit der Daten zum Fischereiaufwand durch die Einführung eines satellitengestützten Überwachungssystems für Fischereifahrzeuge zu verbessern und die Verwaltungsarbeit der Fischer zu erleichtern.

(Änderung 3)

Erwägung 4a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Es ist notwendig, daß sich die Europäische Union finanziell an der Einrichtung dieses Überwachungssystems beteiligt, das sowohl für die Betreiber als auch für einen guten Umweltschutz vorteilhaft ist. Sie muß das für die generelle Nutzung der ständigen Satellitenüberwachung erforderliche Budget vorsehen und die notwendigen Investitionen (Ausrüstungen an Bord und Fischereiüberwachungszentren) und ihre Erneuerung subventionieren.

(Änderung 4)

Erwägung 5

>ursprünglicher Text>

Mit Hilfe der kontinuierlichen Satellitenüberwachung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft können die Steuerung des Fischereiaufwands, die Überwachung empfindlicher Gebiete, der Vergleich von Logbüchern und die Überwachung von Anlandungen verbessert werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Mit Hilfe der kontinuierlichen Satellitenüberwachung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft können die Steuerung des Fischereiaufwands, die Überwachung empfindlicher Gebiete, der Vergleich von Logbüchern und die Überwachung von Anlandungen verbessert, die Verwaltungsarbeit der Fischer erleichtert und die Sicherheit auf See erhöht werden.

(Änderung 5)

ARTIKEL 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

>ursprünglicher Text>

Unabhängig von der Fahrzeuglänge wird die Schiffsüberwachung bis spätestens 1. Januar 1997 auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft angewandt, die zu mindestens einer der nachstehend aufgeführten Kategorien gehören:

- auf hoher See ausser dem Mittelmeer operierende Fahrzeuge,

- in Drittlandsgewässern operierende Fahrzeuge,

- Fahrzeuge, die Fischfang zwecks Herstellung von Fischmehl und -öl betreiben,

- Fahrzeuge, die Treibnetze mit einer Länge von mehr als einem Kilometer einsetzen,

sowie spätestens bis 1. Januar 1999 auf alle übrigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von mehr als 15 m über alles.

>Text nach EP-Abstimmung>

Unabhängig von der Fahrzeuglänge wird die Schiffsüberwachung bis spätestens 1. Januar 1999 auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft angewandt, die zu mindestens einer der nachstehend aufgeführten Kategorien gehören:

- auf hoher See operierende Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge, die handwerkliche Fischerei im Mittelmeer betreiben,

- in Drittlandsgewässern operierende Fahrzeuge, unter Vorbehalt strikter Gegenseitigkeit seitens der Drittländer,

- Fahrzeuge, die Fischfang zwecks Herstellung von Fischmehl und -öl betreiben, unter Vorbehalt strikter Gegenseitigkeit seitens der Drittländer,

- Fahrzeuge, die Treibnetze mit einer Länge von mehr als einem Kilometer einsetzen,

- Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 18 m über alles, die für "empfindlich" erklärte Arten fischen,

sowie spätestens bis 1. Januar 2000 auf alle übrigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von mehr als 18 m über alles.

(Änderung 6)

ARTIKEL 1

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

>ursprünglicher Text>

(4) Von den Mitgliedstaaten werden Fischereiüberwachungszentren (Fisheries Monitoring Centres (FMC)), nachstehend "Überwachungszentren" genannt, eingerichtet und betrieben, die die Fangtätigkeit und den Fischereiaufwand überwachen. Die Überwachungszentren müssen spätestens am 1. Januar 1997 betriebsfähig sein.

>Text nach EP-Abstimmung>

(4) Von den Mitgliedstaaten werden Fischereiüberwachungszentren (Fisheries Monitoring Centres (FMC)), nachstehend "Überwachungszentren" genannt, eingerichtet und betrieben, die die Fangtätigkeit und den Fischereiaufwand überwachen. Die Überwachungszentren müssen spätestens am 1. Januar 1999 betriebsfähig sein.

(Änderung 7)

ARTIKEL 1

Artikel 3 Absatz 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

>ursprünglicher Text>

(5) Sind die Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaates in den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern eingesetzt, so trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß die spezifischen Angaben zu deren Position unverzueglich von seinem Überwachungszentrum an das Überwachungszentrum des betreffenden Küstenmitgliedstaates weitergeleitet werden. Der Flaggenmitgliedstaat ist von dieser Verpflichtung entbunden, wenn das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge aufgrund eines zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und dem betreffenden Küstenmitgliedstaat vereinbarten Protokolls, das der Kommission übermittelt wird, sämtliche sachdienlichen Angaben unmittelbar an das Überwachungszentrum des Küstenmitgliedstaates weiterleitet.

>Text nach EP-Abstimmung>

(5) Sind die Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaates in den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern eingesetzt, so trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß die Angaben über das Betreten und Verlassen der Fischereizone von seinem Überwachungszentrum an das Überwachungszentrum des betreffenden Küstenmitgliedstaates weitergeleitet werden. Der Flaggenmitgliedstaat ist von dieser Verpflichtung entbunden, wenn das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge aufgrund eines zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und dem betreffenden Küstenmitgliedstaat vereinbarten Protokolls, das der Kommission übermittelt wird, die Angaben über sein Betreten bzw. Verlassen der Fischereizone unmittelbar an das Überwachungszentrum des Küstenmitgliedstaates weiterleitet.

(Änderung 8)

ARTIKEL 1

Artikel 3 Absatz 6a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

>Text nach EP-Abstimmung>

(6a) Die Mitgliedstaaten haben im Fall der Nichtanwendung dieser Verordnung und des Betrugs im Bereich des Fischereiaufwands für jedes betroffene Schiff angemessene Sanktionen aufzuerlegen.

(Änderung 9)

ARTIKEL 1

Artikel 3 Absatz 7 (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

>ursprünglicher Text>

(7) Der Flaggenmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von den Fischereifahrzeugen übermittelten Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet und mindestens drei Jahre gespeichert werden. Die Kommission hat jederzeit direkten Zugang zu diesen Computerdateien. Die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz sind zu beachten.

>Text nach EP-Abstimmung>

(7) Der Flaggenmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von den Fischereifahrzeugen übermittelten Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet und mindestens drei Jahre gespeichert werden. Die Kommission hat jederzeit direkten Zugang zu diesen Computerdateien, und zwar unter strenger Einhaltung der gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften im Bereich des Schutzes computerlesbarer Daten.

(Änderung 10)

ARTIKEL 1

Artikel 3 Absatz 8 (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

>ursprünglicher Text>

(8) Ausführliche Durchführungsbestimmungen betreffend diesen Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

>Text nach EP-Abstimmung>

(8) Ausführliche Durchführungsbestimmungen betreffend diesen Artikel, einschließlich der Festlegung der als "empfindlich" geltenden Arten, werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (KOM(96)0232 - C4-0337/96 - 96/0140(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0232 - 96/0140(CNS) ((ABl. C 209 vom 20.07.1996, S. 7.)),

- vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0337/96),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A4-0366/96),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. wünscht erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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