Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51996AC1080

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates @ur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Er@eugnisse"

ABl. C 30 vom 30.1.1997, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AC1080

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates @ur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Er@eugnisse"

Amtsblatt Nr. C 030 vom 30/01/1997 S. 0036


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur vierten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse" () (97/C 30/13)

Der Rat beschloß am 5. Juli 1996, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 18. Juli 1996 an. Berichterstatter war Herr Little.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 338. Plenartagung (Sitzung vom 25. September 1996) mit 96 Stimmen bei 9 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Ratsverordnung (EG) Nr. 3699/93 legt den allgemeinen Rahmen für Strukturmaßnahmen im Bereich der Fischerei in Anwendung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) fest. Der jüngste Kommissionsvorschlag sieht drei spezifische Änderungen dieser Verordnung vor.

1.2. In ihrer derzeitigen Fassung untersagt die Verordnung ausdrücklich die Beteiligung des FIAF an der Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, sofern im Rahmen der betreffenden Maßnahmen auf einzelne Länder oder Regionen Bezug genommen wird. Nach Darstellung der Kommission hängt zwar in den meisten Fällen die Qualität der auf See gefangenen Arten nicht von den Fanggebieten ab, doch weisen bestimmte Arten, insbesondere bei Aquakulturhaltung, spezifische Qualitäten auf, die sowohl auf die Beschaffenheit des Aufzugbodens als auch auf die verwendeten Techniken zurückgehen. In diesen Fällen liefert der Hinweis auf den geographischen Ursprung des Erzeugnisses oder den Herstellungsort dem Verbraucher objektive Information hinsichtlich der Qualität. Daher schlägt die Kommission jetzt vor, daß die Finanzhilfe auch bei geographischen Hinweisen zulässig sein sollte, sofern die Ursprungsbezeichnung der geographischen Angabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 offiziell anerkannt worden ist.

1.3. Nach der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 können Startbeihilfen für Erzeugerorganisationen bei Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3759/92 gewährt werden. Ein neuer Artikel 7b dieser Verordnung sieht eine finanzielle Beihilfe auch für Erzeugerorganisationen vor, die einen Plan zur Verbesserung der Qualität und Vermarktung ihrer Erzeugnisse durchführen. Die Kommission schlägt vor, aus Kohärenzgründen in die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 einen Verweis auf diesen neuen Artikel 7b aufzunehmen.

1.4. Da für Interventionen des FIAF nicht der landwirtschaftliche Umrechnungskurs der ECU zugrunde gelegt wird, sollte dem Kommissonsvorschlag zufolge in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 aus Gründen der Klarheit festgeschrieben werden, daß seit dem 1. Januar 1994 für das FIAF ausschließlich der für den Haushaltsplan verwendete ECU-Umrechnungskurs heranzuziehen ist.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Es erscheint unzweckmäßig, eine finanzielle Beteiligung des FIAF für Maßnahmen zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten in Verbindung mit Hinweisen auf spezifische Länder oder Regionen in jenen Fällen zu untersagen, in denen nachweislich die betreffenden Fischerzeugnisse spezifische Qualitätseigenschaften aufweisen, die auf das Erzeugungsgebiet und die verwendeten Techniken zurückzuführen sind. Daher begrüßt der Ausschuß vom Grundsatz her den Vorschlag der Kommission, die Eignungskriterien auf Erzeugnisse auszudehnen, die nachgewiesenermaßen derartige spezifische Qualitätsmerkmale besitzen. Allerdings erscheint es dem Ausschuß unbefriedigend, daß diese Anerkennung nur im Wege einer Eintragung gemäß Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 möglich sein soll, wie dies die jetzige Kommissionsvorlage vorsieht.

2.2. Die beiden anderen von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen sind im Interesse der Kohärenz und Klarheit gerechtfertigt.

2.3. Vorbehaltlich ihrer Ausführungen unter Ziffer 3.2 unterstützt der Ausschuß die Vorschläge der Kommission.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. In seiner Stellungnahme () über die Einführung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 befürwortete der Ausschuß den Vorschlag zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und unterstützte dessen Grundkonzeption und Anwendungsbereich. Fischereierzeugnisse sind von einem solchen Schutz nicht grundsätzlich ausgenommen, aber offensichtlich wurden bislang solche Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung noch nicht eingetragen. Bei der heutigen Rechtslage können auf See gefangene Fische in dieser Form nicht eingetragen werden, da sie dem grundlegenden geographischen Kriterium, wie es Artikel 2 Absatz 2 vorsieht, nicht genügen und außerdem die Abweichungsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 7 inzwischen verstrichen ist. Die Ausdehnung der Eignungskriterien bezöge sich somit nur auf in Kultur gezüchtete Arten, die die in Artikel 2 Absatz 2 verankerten Bedingungen erfuellen.

3.2. In denjenigen Fällen, in denen Erzeugnisse aus auf See gefangenen Fischen ureigene Qualitätsmerkmale aufweisen, die auf die verwendeten Herstellungstechniken zurückzuführen sind, und soweit die Abweichungsbedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 eingehalten werden können, sollte eine Unterstützung aus FIAF-Mitteln genauso möglich sein wie bei in Kultur gezüchteten Fischen. In ihrer Begründung räumt die Kommission dies offensichtlich ein. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Kommission dem Rat eine entsprechende Änderung von Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/96 vorschlagen, so daß auf See gefangene Fische mit entsprechenden ureigenen Qualitätsmerkmalen bei Erfuellung der in Artikel 2 Absatz 4 verankerten Bedingungen von der Eintragungsmöglichkeit nicht ausgenommen werden.

Brüssel, den 25. September 1996.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 178 vom 21. 6. 1996, S. 20.

() ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 62.

Top