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Document 41999D0007

    Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte (SCH/Com-ex (99) 7, 2. Rev.)

    ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 411–416 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/7(3)/oj

    41999D0007

    Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte (SCH/Com-ex (99) 7, 2. Rev.)

    Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0411 - 0416


    BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

    vom 28. April 1999

    über Verbindungsbeamte

    (SCH/Com-ex (99) 7, 2. Rev.)

    DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

    gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

    gestützt auf die Artikel 7 und 47 dieses Übereinkommens,

    unter Berücksichtigung seiner Erklärung vom 16. September 1998 (Dokument SCH/Com-ex (98) decl 2 rev.) -

    BESCHLIESST:

    1. Dem Konzept über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen (Dokument SCH/I-Front (98) 170 rev. 5.) wird zugestimmt.

    2. Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Austausch von Verbindungsbeamten in die Orte ihrer Wahl alsbald durchzuführen, die in dem Dokument SCH/I-Front (99) 9, 3. Rev. beispielhaft aufgezählt sind, und dafür die ggf. noch erforderlichen bilateralen Abkommen zu schließen. Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar und wird der jeweiligen Situation entsprechend fortgeschrieben.

    Luxemburg, den 28. April 1999

    Der Vorsitzende

    C. H. Schapper

    KONZEPT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ENTSENDUNG VON VERBINDUNGSBEAMTEN ZUR BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG VON SICHERUNGS- UND KONTROLLAUFGABEN AN DEN AUSSENGRENZEN

    SCH/I-Front (98) 170, 5. Rev.

    Der Exekutivausschuss hat in seiner Sitzung vom 16. September 1998 mit seiner Erklärung (SCH/Com-ex (98) decl 2, rev.) den Auftrag erteilt, zu prüfen, ob die Beratung und Unterstützung von Bediensteten des einen bei der Durchführung der Außengrenzkontrollen des anderen Vertragsstaates zu einer Verbesserung der Außengrenzsicherung führen kann.

    Diese Fragestellung wurde von den Delegationen anlÌsslich der Sitzung der Untergruppe "Grenzen" am 28. September 1998 nach eingehender Erörterung der Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten durch Verbindungsbeamte an den Außengrenzen vorbehaltlos bejaht.

    Zur Erfuellung des weiteren Auftrags des Exekutivausschusses wird folgendes Konzept über die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen vorgelegt.

    1. ALLGEMEINES

    1.1. Rechtliche Rahmenbedingungen

    Entsendung und Tätigwerden der Verbindungsbeamten erfolgt auf der Basis von Artikel 47 Absätze 1 bis 3 SDÜ sowie Artikel 7 Satz 3 SDÜ.

    Diese Vorschriften eröffnen die Möglichkeit, die Verbindungsbeamten unbefristet oder befristet mit dem Ziel zu entsenden, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu beschleunigen. Dies gilt ausdrücklich auch für die gegenseitige Unterstützung der grenzüberschreitenden Behörden an den Außengrenzen.

    Grundlage der konkreten Entsendung bleiben im Übrigen aber stets die bilateralen Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Partnerstaaten, die ggf. durch konkretisierende Vereinbarungen zwischen den betroffenen Verwaltungsbehörden ergänzt werden können. Bilateral können daher die Staaten die Verbindungsbeamte austauschen und von den nachfolgend genannten Grundsätzen abweichende Regelungen getroffen werden. Der Abschluss bilateraler Abkommen steht aber einer gemeinsamen Abstimmung und gegenseitigen Unterrichtung keinesfalls entgegen.

    1.2. Verwendungsbereiche

    Die Verbindungsbeamten können bei grenzpolizeilichen Vollzugsdienststellen an See- und Landgrenzen sowie an entsprechenden Flughäfen und bei der Küstenwache verwendet werden. Sie beraten und unterstützen auf Ersuchen und im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle und nach deren Maßgabe die Angehörigen der zuständigen Vollzugsdienststellen der Schengen-Staaten bei den Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen an den Schengen-Außengrenzen. Dabei können sie auch beobachtend und verdachtsgewinnend im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität tätig werden. Sie dürfen aber keinerlei hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Schwerpunkte der Verwendung sollen insbesondere Grenzübergangsstellen und Grenzabschnitte von besonderem Interesse im Hinblick auf die illegale Zuwanderung in den Schengen-Raum sein.

    Die Souveränität des unterstützten Staates bleibt durch die Tätigkeit der Verbindungsbeamten unangetastet; innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften dürfen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nicht berührt werden.

    Die Ausübung der nachfolgend beschriebenen, beispielhaft aufgezählten Aufgaben der Verbindungsbeamten dient ausschließlich der Beratung und Unterstützung der mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung betrauten Behörden der aufnehmenden Partnerstaaten.

    Sie erfolgt in jedem Fall

    - nach Maßgabe des nationalen Rechts,

    - unter strikter Beachtung der konkreten Regelungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen, ggf. ergänzt durch weitere konkretisierende Vereinbarungen,

    sowie

    - im Einvernehmen mit den aufnehmenden Dienststellen bzw. nach deren Maßgabe.

    Aufgaben in diesem Sinne können sein:

    Aufgabenfeld "Austausch von Informationen"

    - regelmäßige und einzelfallbezogene Informationsgewinnung und Informationsaustausch,

    - Herstellung von Kontakten zwischen sachbearbeitenden Dienststellen insbesondere gemäß den Regelungen der Artikel 39 und 46 SDÜ,

    - Information der Dienststellen des Gastlandes in Fragen der Ein- und Ausreise mit Bezug zum Entsendestaat.

    Aufgabenfeld "Beratung und Unterstützung der Tätigkeiten der Beamten des aufnehmenden Staates"

    - Beratung und Unterstützung der Beamten des aufnehmenden Staates bei

    - Befragungen von Reisenden und

    - der Prüfung der Echtheit der vom Entsendestaat ausgestellten Dokumente;

    - Beratung und Unterstützung der Beamten des aufnehmenden Staates bei grenzpolizeilichen Folgemaßnahmen, wie z. B.

    - Berichterstattung,

    - Anzeigenaufnahme,

    - Vernehmungen,

    - statistische Erfassung;

    - Beratung und Unterstützung der Beamten des aufnehmenden Staates bei der

    - Auswertung der Unterlagen, von denen die Verbindungsbeamten Kenntnis haben,

    - Einsatzplanung bei Grenzüberwachungsmaßnahmen,

    - grenzpolizeilichen Einsatzauswertungen;

    - Beratung und Unterstützung der Beamten des aufnehmenden Staates bei der Fortschreibung des Lagebildes;

    - Streifenbegleitung der Beamten des aufnehmenden Staates im Rahmen der Grenzüberwachung.

    Speziell auf Flug- und Seehäfen können darüber hinaus noch folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

    - Beratung/Information der Dienststellen bei Rückführungsmaßnahmen durch den Entsendestaat unter Berücksichtigung bestehender Rückübernahmeabkommen;

    - Beratung von Kontaktpersonen für Reisende oder Beförderungsunternehmen des Entsendestaates.

    1.3. Anforderungsprofil an potenzielle Verbindungsbeamte

    Die zu entsendenden Beamten müssen fachlich und persönlich für eine ggf. auch längerfristige Auslandsverwendung geeignet sein. Es muss sich um grenzpolizeilich erfahrene Beamte handeln. Die Dienstkräfte sollten nach Möglichkeit Grundkenntnisse der jeweiligen Landessprache besitzen, zumindest aber die am Einsatzort hauptsächlich verbreitete Arbeitssprache beherrschen.

    Eine bevorzugte Verwendung von Beamten mit gehobener Fachausbildung ist grundsätzlich anzustreben.

    1.4. Logistische Aspekte

    Der aufnehmende Staat gewährt dem entsendenden Staat unter Wahrung der Souveränität der beiden Staaten und nach Maßgabe der jeweiligen bilateralen Abkommen logistische Unterstützung.

    - Den Verbindungsbeamten sollte - soweit es die Örtlichkeit erlaubt - von der aufnehmenden Dienststelle ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt, mindestens aber die Mitbenutzung eines Büros ermöglicht werden. Der Verbindungsbeamte soll die sonstige Logistik der aufnehmenden Dienststelle mitbenutzen können.

    - Die Unterbringung der Verbindungsbeamten ist durch den jeweiligen Entsendestaat zu veranlassen und zu zahlen. Der aufnehmende Staat soll bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich sein.

    - Die formelle Anbindung der Verbindungsbeamten im Gastland (Botschaft des entsendenden Staates oder Ministerium/Behörde des aufnehmenden Staates) richtet sich nach den Regelungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen.

    - Ärztliche Versorgung:

    Der entsendende Staat stellt sicher, dass für den Beamten im Einsatzland eine ausreichende Versorgung für den Krankheitsfall besteht. Nötigenfalls ist eine Zusatzversicherung abzuschließen.

    2. EINSATZORTE

    Die Auswahl der Orte, die den Schengen-Staaten für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen werden, wird durch die Untergruppe "Grenzen" gesondert festgelegt. Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar; sie wird der jeweiligen Situation entsprechend fortgeschrieben.

    3. BEWERTUNG/FOLLOW-UP

    Die Schengen-Staaten tauschen ihre Erfahrungen mit der Entsendung von Verbindungsbeamten bei Bedarf im Rahmen der Untergruppe "Grenzen"(1) aus.

    (1) Die Arbeiten der Untergruppe "Grenzen" werden nach Überführung Schengens in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.

    Gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben an den Außengrenzen

    SCH/I-Front (99) 9 rev. 3

    Indikative Liste der Orte, die den Schengen-Staaten nach derzeitiger Einschätzung für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen werden

    Die nachfolgend angeführte Auswahl der Orte wird den Schengen-Staaten nach derzeitiger Einschätzung für die Entsendung von Verbindungsbeamten empfohlen.

    Diese indikative Liste stellt keine verbindliche Festlegung dar und wird der jeweiligen Situation entsprechend durch die Untergruppe "Grenzen"(1) fortgeschrieben.

    1. Belgien

    - Brüssel (Flughafen Zaventem)

    2. Deutschland

    - Frankfurt/Main (Flughafen)

    - München (Flughafen Franz-Josef-Strauß)

    - Frankfurt/Oder (Landgrenze zu Polen)

    - Ludwigsdorf (Landgrenze zu Polen)

    - Zinnwald (Landgrenze zu Tschechien)

    - Waidhaus (Landgrenze zu Tschechien)

    - Hamburg (Hafen)

    3. Frankreich

    - Marseille (Hafen)

    - Paris (Flughafen Charles de Gaulle)

    4. Griechenland

    - Athen (Flughafen)

    - Thessaloniki (Flughafen)

    - Kakabia (Landgrenze zu Albanien)

    - Kastanies (Landgrenze zur Türkei)

    - Samos

    - Corfu

    5. Italien

    - Rom-Fiumicino (Flughafen)

    - Brindisi (Seegrenze)

    - Trapani

    - Triest (Landgrenze zu Slowenien)

    - Mailand (Flughafen Malpensa)

    6. Niederlande

    - Amsterdam (Flughafen Schiphol)

    7. Österreich

    - Wien-Schwechat (Flughafen)

    - Nickelsdorf Autobahn (Landgrenze zu Ungarn)

    - Spielfeld (Landgrenze zu Slowenien)

    - Berg (Landgrenze zur Slowakei)

    - Drasenhofen (Landgrenze zu Tschechien)

    8. Spanien

    - Algeciras (Hafen)

    - Madrid (Flughafen Barajas)

    (1) Die Arbeiten der Untergruppe "Grenzen" werden nach Überführung Schengens in die Europäische Union in dem für Außengrenzfragen zuständigen Ratsgremium fortgesetzt.

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