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Document 41998D0037

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 def. 2)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 203–204 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/37(3)/oj

41998D0037

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 def. 2)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0203 - 0204


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 27. Oktober 1998

bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

(SCH/Com-ex (98) 37 def. 2)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens;

gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens,

unter Hervorhebung der Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte und unter Betonung der Verpflichtungen, die sich für die jeweiligen Vertragsstaaten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und den dazugehörigen Protokollen, der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem New Yorker Protokoll, dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, dem Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes ergeben;

unter Berücksichtigung der Maßnahmen seitens und innerhalb der EU zur Bekämpfung der illegalen Wanderung und in Anerkennung der Notwendigkeit eines integrativen Problemlösungsansatzes und

in der Erkenntnis, dass eine Politik zur Bekämpfung der illegalen Wanderung angemessene Bestimmungen für die Prüfung von Asylanträgen gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts vorsehen muss -

BESCHLIESST:

Die Schengener Vertragsstaaten sind derzeit von erheblichen Zuwanderungswellen in besonderer Weise betroffen.

Die Schengener Staaten halten es für erforderlich, hiergegen die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1. Erstellung und ständige Fortschreibung eines Lagebildes mit Erarbeitung von Vorschlägen zur jeweiligen Anpassung der Maßnahmen durch die Task Force.

2. Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Herkunfts- und Transitstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Schengen-Staaten, namentlich in Form von Beratung und Unterstützung durch Verbindungsbeamte der Schengen-Staaten.

3. Unterstützung der Herkunfts- und Transitstaaten unter den in Nr. 2 genannten Bedingungen durch Verbindungsbeamte der Schengener Vertragsstaaten, die Beratungshilfe leisten bei der Verhinderung illegaler Migration nach Maßgabe des vor Ort geltenden innerstaatlichen Rechts, um illegale Einreisen in einen Schengen-Staat zu verhindern.

4. Laufende gegenseitige Unterrichtung zwischen allen Schengen-Staaten über die Ergebnisse von Experten-Missionen in die Herkunfts- und Transitdrittstaaten, insbesondere in die Staaten der EU-Beitrittskandidaten, zur Berücksichtigung bei Hilfsmaßnahmen.

5. Durchführung intensiver Kontrollen an den zugelassenen Grenzübergangsstellen der Außengrenzen entsprechend den Schengen-Standards mit Schwerpunkt in den Grenzabschnitten, die durch Zuwanderung betroffen sind.

6. Möglichst lückenlose Überwachung der Land- und Seegrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und im Grenzhinterland insbesondere der Grenzabschnitte, die durch illegale Zuwanderung betroffen sind, durch lageangepassten Einsatz mobiler Kräfte.

7. Absicherung der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche von Häfen mit internationalem Schifffahrtsverkehr.

8. Kontrolle des Fährschiffsverkehrs bereits beim Beladen und Ablegen.

9. Intensivierung polizeilicher Inlandsmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlichen Rechts, vor allem auf Hauptverkehrsachsen, möglichst in Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit den Schengener Partnerstaaten.

10. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Abnahme der Fingerabdrücke jedes illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, und Aufbewahrung zur Auskunftserteilung an die Behörden der Schengener Partnerstaaten unter Wahrung der Grundsätze des in der Schengener Kooperation und der Europäischen Union geltenden Datenschutzrechts.

11. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Verhinderung des Untertauchens von illegal eingereisten, nicht zweifelsfrei identifizierten Drittstaatsangehörigen bis zur vollständigen Klärung der Identität oder bis zur Verhängung und Durchsetzung der erforderlichen ausländerrechtlichen Maßnahmen.

12. Unverzügliche und konsequente Rückführung der unerlaubt in die Schengen-Staaten eingereisten Drittstaatsangehörigen, soweit kein Bleiberecht und keine Hindernisse bestehen, die auf schwerwiegenden humanitären Gründen oder internationalem Recht beruhen.

13. Verhängung von Sanktionen gegen Verkehrsunternehmen, die Passagiere ohne die erforderlichen Dokumente für die Einreise und den Transit in einen Schengen-Staat befördern.

14. Austausch von Informationen - unter Einbeziehung von Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen Organe ihre Zustimmung erteilen - zwischen den von den Schengen-Staaten benannten zentralen Stellen über die Lageentwicklung, die getroffenen Maßnahmen und erzielten Aufgriffe, vor allem auch über Schlepperorganisationen und Schleusungsrouten, und beschleunigte Weitergabe dieser Informationen an die sachbearbeitenden Dienststellen.

15. Koordinierung der Bekämpfung der Schleuserkriminalität durch Informationsaustausch - unter Einbeziehung von Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen Organe ihre Zustimmung erteilen - zwischen den ermittlungsführenden Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der innerstaatlichen Vorschriften sowie Abstimmung operativer Maßnahmen.

16. Entsprechende Anwendung der einschlägigen Maßnahmen des EU-Aktionsplanes zum Thema "Zustrom von Zuwanderern aus dem Irak und den Nachbargebieten" vom 26. Januar 1998 (EU-Dok. 5573/98).

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