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Document 41998D0019

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (98) 19)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 199–199 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/19(3)/oj

41998D0019

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (98) 19)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0199 - 0199


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 23. Juni 1998

bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel

(SCH/Com-ex (98) 19)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr zwischen Frankreich und Monaco vor dem Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens eingerichtet wurde,

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dieses Durchführungsübereinkommens besagte Regelung über den freien Personenverkehr nicht in Frage gestellt haben,

in der Erwägung, dass auf der Grundlage des durch französisch-monegassischen Briefwechsel vom 15. Dezember 1997 abgeänderten und ergänzten Nachbarschaftsübereinkommens zwischen Frankreich und Monaco vom 18. Mai 1963 die französischen Behörden die Vorschriften und Kontrollen gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, um die Kontrollen im Hinblick auf die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern in das bzw. im Fürstentum Monaco durchzuführen -

BESCHLIESST:

- Die monegassischen Aufenthaltstitel werden in den Teil der Anlage IV der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion(1) aufgenommen, der den französischen Behörden vorbehalten ist.

- Monaco-Héliport und der Hafen "Port de la Condamine" werden als zugelassene Grenzübergangsstellen in die Anlage I des Gemeinsamen Handbuchs Schengens(2) aufgenommen.

- Die monegassischen Aufenthaltstitel werden in den Teil der Anlage XI des Gemeinsamen Handbuchs Schengens aufgenommen, der den französischen Behörden vorbehalten ist.

- Die Erteilung oder Verlängerung von monegassischen Aufenthaltstiteln hat nicht zur Folge, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet wird, eine Ausschreibung zum Zwecke der Einreiseverweigerung im SIS zu löschen.

Ostende, den 23. Juni 1998

Der Vorsitzende

L. Tobback

(1) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.

(2) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.

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