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Document 41997D0035

    Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35)

    ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 444–451 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/35(3)/oj

    41997D0035

    Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35)

    Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0444 - 0451


    BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

    vom 15. Dezember 1997

    bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung

    (SCH/Com-ex (97) 35)

    DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

    gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

    gestützt auf Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens,

    gestützt auf Artikel 2 und 3 des Kooperationsübereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen -

    BESCHLIESST:

    Die Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS in der Fassung vom 20. Dezember 1996 (SCH/Com-ex (93) 16 rev.) wird wie folgt geändert.

    Wien, den 15. Dezember 1997

    Der Vorsitzende

    K. Schlögl

    SCH/Com-ex (93) 16 rev. 2

    DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

    gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

    gestützt auf die Artikel 92 und 119 des genannten Übereinkommens,

    gestützt auf Artikel 2 und 3 des Kooperationsübereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Republik Island sowie dem Königreich Norwegen -

    BESCHLIESST:

    Die nachstehend aufgeführte Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) wird angenommen.

    FINANZREGELUNG

    FÜR DIE EINRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES SCHENGENER C.SIS

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Der Haushalt für die in den Artikeln 92 und 119 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 vorgesehene technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems in Straßburg, nachstehend C.SIS genannt, besteht aus den folgenden Teilen:

    - Haushalt für die Einrichtung der zentralen Einheit des Informationssystems; dieser bedarf der Annahme durch den Exekutivausschuss nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe,

    - Haushalt für den Betrieb; dieser bedarf jedes Jahr der Annahme durch den Exekutivausschuss nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe.

    Der Betriebshaushalt und der Einrichtungshaushalt des C.SIS tragen im größtmöglichen Maße dem mehrjährigen Plan für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS Rechnung.

    Der mehrjährige Plan für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS, der sich auf mindestens drei Jahre erstreckt, enthält eine Veranschlagung der vorgesehenen Ausgaben.

    Der mehrjährige Plan für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS wird jedes Jahr von der "SIS"-Steuerungsgruppe aktualisiert und im Laufe des ersten Quartals des Kalenderjahres von der Zentralen Gruppe validiert.

    1. Eigenmittel des C.SIS

    Die Eigenmittel des C.SIS sowohl für den Einrichtungs- als auch für den Betriebshaushalt ergeben sich aus den Beiträgen aller Vertragsparteien sowie aus den Beiträgen der Staaten des Kooperationsübereinkommens. Die Beiträge der Staaten des Kooperationsübereinkommens ergeben sich aus ihrem Anteil an der Summe der Bruttoinlandsprodukte aller Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens. Die Beiträge der Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Anteile jeder Vertragspartei an der einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften berechnet.

    Die Verteilung zwischen den Vertragsparteien auf der einen Seite und den Staaten des Kooperationsübereinkommens wird jedes Jahr auf der Grundlage des Anteils jeder Vertragspartei und der Staaten des Kooperationsübereinkommens an der Summe der Bruttoinlandsprodukte des Vorjahres aller Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens bestimmt. Die Verteilung unter den Vertragsparteien wird jedes Jahr unter Berücksichtigung der errechneten Beiträge der Staaten des Kooperationsübereinkommens auf der Grundlage des Eigenmittelanteils jeder Vertragspartei an den MwSt.-Einnahmen der Europäischen Gemeinschaften bestimmt, so wie sie in der letzten Berichtigung des Haushaltes der Gemeinschaft im Verlauf des vergangenen Haushaltsjahres festgelegt wurde.

    Die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden für den jeweiligen Haushalt von der Französischen Republik in französischen Francs berechnet.

    2. Überweisung der Beiträge

    Jede Vertragspartei sowie die Staaten des Kooperationsübereinkommens überweisen ihre Beiträge auf das nachstehende Konto:

    Compte Trésor Public

    Banque de France

    N° 9000-3

    (agence centrale comptable du trésor)

    Jede Überweisung wird auf einem für den französischen Haushalt eingerichteten Konto (fonds de concours n° 09.1.4.782) verbucht, dessen Zahlungsempfänger das Ministerium des Innern ist.

    3. Beitritt weiterer Mitgliedstaaten

    Im Falle des Beitritts einer weiteren Vertragspartei gelten ab dem Zeitpunkt des Beitritts folgende Änderungen:

    - Die Anteile der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden nach Maßgabe von Titel I Teil 1 der vorliegenden Finanzregelung neu berechnet.

    - Die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden angepasst mit dem Ziel, den Beitrag der neuen Vertragspartei zum Betrieb des C.SIS vom Jahr des Beitritts an zu berechnen.

    - Die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens werden neu berechnet, wobei die neu beigetretene Vertragspartei einen Teil der zuvor für die Einrichtung des C.SIS entstandenen Kosten zu tragen hat. Dieser Teil wird auf der Grundlage ihres Anteils der MwSt.-Eigenmittel an der Gesamtsumme der MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für die Jahre errechnet, in denen vor dem Beitritt der neuen Vertragspartei Kosten für die Einrichtung des C.SIS entstanden. Diese Summe wird den anderen Staaten prozentual zu ihrem nach Maßgabe von Titel I Teil 1 der vorliegenden Finanzregelung errechneten Anteil rückerstattet.

    TITEL II

    EINRICHTUNGSHAUSHALT

    Die Französische Republik trägt alle durch die Einrichtung des C.SIS entstehenden Kosten nach Maßgabe der Vorschriften des französischen Rechts für öffentliche Finanzen. Die Höhe der von den Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens zu entrichtenden Beiträge wird von der französischen Vertragspartei nach Maßgabe von Titel I Teil 1 in französischen Francs festgelegt.

    1. Veranschlagung der Ausgaben

    Die Französische Republik erstellt im Jahr vor der Ausführung einen Entwurf für den Jahreshaushalt der Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS, in dem die Angaben des mehrjährigen Plans für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS im größtmöglichen Maße berücksichtigt werden. Dieser Haushaltsentwurf wird der Zentralen Gruppe zur Stellungnahme unterbreitet und mindestens sechs Monate vor Beginn des Haushaltsjahres dem Exekutivausschuss zur Annahme vorgelegt.

    Wird der Haushaltsentwurf abgelehnt, erstellt die Französische Republik im darauf folgenden Monat einen neuen Entwurf, der dem Exekutivausschuss nach Stellungnahme durch die Zentrale Gruppe unmittelbar zur Annahme vorgelegt wird.

    Im laufenden Haushaltsjahr bewilligt die Zentrale Gruppe zum Ende jedes Quartals nach Stellungnahme der Steuerungsgruppe die Einrichtungsausgaben des C.SIS sowie alle nicht vorgesehenen Ausgaben, zu denen eine Begründung vorliegen muss.

    Im ersten Semester nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt die Französische Republik eine mehrjährige Übersicht über die von der Zentralen Gruppe bis zum Ende dieses Haushaltsjahres bewilligten Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS.

    Diese Übersicht wird dem Exekutivausschuss gleichzeitig mit dem Entwurf des Jahreshaushalts der Ausgaben zur Einrichtung des C.SIS zur Validierung vorgelegt.

    Bei Bewilligung der Ausgaben durch den Exekutivausschuss werden die Anteile der jeweiligen Staaten fällig und sind gemäß dem Verfahren nach Titel II Teil 2 zu entrichten.

    Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens verpflichten sich, sämtliche Einrichtungsausgaben in der vom Exekutivausschuss verabschiedeten Höhe zu decken.

    Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens haben die Möglichkeit, ihren Beitrag für die Einrichtung des C.SIS in Form eines Vorschusses zur teilweisen bzw. vollständigen Deckung des für sie vorgesehenen Betrags zu entrichten.

    2. Überweisungsmodalitäten

    In der Regel sind die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die französische Vertragspartei die jeweiligen Zahlungen leistet.

    Um die Anzahl der Zahlungsaufforderungen zu begrenzen, werden diese den Staaten von der französischen Vertragspartei zweimal im Jahr, am 30. April und am 31. Oktober zugeleitet, um die in den Staaten für das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen geltenden äußersten Termine zu berücksichtigen.

    Die französische Vertragspartei übermittelt den Staaten die Zahlungsaufforderungen in einem Schreiben über die Verwaltungsbehörden, die ihr angegeben wurden.

    Das Schreiben enthält Folgendes:

    - die rechtlichen Grundlagen der Zahlungsaufforderung,

    - die Gesamtsumme des Haushaltes für die Einrichtung des C.SIS, so wie er validiert wurde,

    - die für den angegebenen Zeitraum zu entrichtende Summe,

    - die notwendigen Angaben für die Überweisung des Beitrags; diese sind in Titel I Teil 2 der Finanzregelung aufgeführt.

    Dem Schreiben werden folgende Unterlagen beigefügt:

    - eine Übersicht über die auf der Basis des Bruttoinlandsprodukts ermittelten Anteile der Staaten des Kooperationsübereinkommens und eine Übersicht über den auf der Grundlage des MwSt.-Eigenanteils am SIS berechneten Anteil jedes Staates am Haushalt für den Betrieb des C.SIS für die im angegebenen Zeitraum entstandenen Ausgaben,

    - Kopien der Belege über die zu überweisende Summe.

    Um die ordnungsgemäße Verbuchung der eingegangenen Beiträge zu gewährleisten, sollte jeder Staat seiner Überweisung eine Begleitnotiz mit dem genauen, nachstehend aufgeführten Wortlaut anfügen:

    OBJET: Versement de la quote-part 199... de l'Etat ... au budget d'installation du système informatique Schengen

    MONTANT: ... Francs

    BENEFICIAIRE: Ministère de l'Intérieur, Direction des Transmissions et de l'Informatique.

    (BETREFF: Beitrag für 199... von ... (Staat) zum Einrichtungshaushalt des Schengener Informationssystems

    BETRAG: ... Francs

    ZAHLUNGSEMPFÄNGER: Ministerium des Innern, Abteilung Übermittlung und Datenverarbeitung).

    3. Finanzierung durch einen anderen Staat

    Finanziert eine Vertragspartei oder finanziert einer der Staaten des Kooperationsübereinkommens im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens einen Teil der Kosten für die Einrichtung des C.SIS, so werden diese Kosten von der Französischen Republik aufgrund des für das entsprechende Haushaltsjahr festgelegten Verteilungsverhältnisses umgelegt.

    Die Vertragspartei, die diese Ausgaben geleistet hat, oder der Staat des Kooperationsübereinkommens, falls die Ausgaben von ihm geleistet wurden, teilt die nach Maßgabe der vorliegenden Regelung berechneten Anteile der jeweiligen Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens der Französischen Republik mit, die sich mit der Einforderung befasst.

    Die Französische Republik nimmt die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen vor, sobald die zu diesem Zwecke von den anderen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens zu überweisenden Anteile eingegangen sind.

    TITEL III

    BETRIEBSHAUSHALT

    Die Französische Republik trägt alle durch den Betrieb des C.SIS entstehenden Kosten nach Maßgabe der Vorschriften des französischen Rechts für öffentliche Finanzen. Die von den Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens zu entrichtenden Beiträge werden von der französischen Vertragspartei nach Maßgabe von Titel I Teil 1 in französischen Francs festgelegt.

    1. Haushaltsplan für den Betrieb

    Der Haushaltsplan für den Betrieb des C.SIS wird von der Französischen Republik im Jahr vor seiner Ausführung aufgestellt. Er wird mindestens sechs Monate vor Beginn des Haushaltsjahres der Zentralen Gruppe zur Stellungnahme vorgelegt und dem Exekutivausschuss zur Verabschiedung unterbreitet.

    In diesem Haushaltsplan werden die Angaben des mehrjährigen Plans für den Einrichtungs- und Betriebshaushalt des SIS berücksichtigt werden.

    Dem Entwurf werden Belege über die vorgesehenen Ausgaben beigefügt.

    Der Haushaltsplan wird von den Vertragsparteien einstimmig angenommen.

    Wird der Haushaltsplan nicht verabschiedet, so bereitet die Französische Republik im darauf folgenden Monat einen neuen Entwurf vor, der nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe sofort dem Exekutivausschuss zur Verabschiedung vorgelegt wird.

    In dem Zeitraum zwischen den beiden Beratungen oder bei Verweigerung der Verabschiedung hat die Französische Republik bis zur Verabschiedung des Haushalts für das entsprechende Jahr die Möglichkeit, die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens einzufordern und die Ausführung des Haushaltsplans mit der Einziehung eines vorläufigen Teilbetrages in Höhe eines Zwölftels auf der Grundlage der im vorherigen Haushaltsjahres bewilligten Haushaltsmittel einzuleiten.

    Die französische Vertragspartei kann dem Exekutivausschuss den Entwurf eines Berichtigungshaushalts vorlegen. Er wird diesem nach Stellungnahme der Zentralen Gruppe zur Verabschiedung unterbreitet.

    Sollte im Laufe eines Haushaltsjahres ein Defizit bzw. ein Überhang entstehen, so ist der entsprechende Betrag bei der Ausführung des Haushalts des darauf folgenden Jahres zu begleichen bzw. rückzuerstatten.

    2. Überweisungsmodalitäten

    Die Entscheidung zur Verabschiedung des Haushaltsplans durch den Exekutivausschuss wird allen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens vom amtierenden Vorsitz ordnungsgemäß notifiziert; daraufhin werden die Beiträge der Vertragsparteien und der Staaten des Kooperationsübereinkommens unverzüglich fällig.

    Zu diesem Zwecke leitet die Französische Republik jeder Vertragspartei und jedem Staat des Kooperationsübereinkommens eine Zahlungsaufforderung für die zu zahlenden Beiträge zu und übermittelt davon jeweils eine Kopie an den Vorsitz.

    Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens leiten die Zahlung der Gesamtsumme ihrer Beiträge bis zum 30. April des laufenden Haushaltsjahres in die Wege.

    Kommt eine Vertragspartei ihren finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Datum nicht nach, werden die derzeit im Rahmen der Gemeinschaft gültigen Regeln hinsichtlich der bei Verzug der Überweisung der Beiträge für den Gemeinschaftshaushalt zu entrichtenden Zinsen angewandt. Diese Regeln finden in Analogie Anwendung auf den Fall, dass ein Staat des Kooperationsübereinkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.

    Zu Beginn des Jahres, in dem der verabschiedete Betriebshaushalt ausgeführt wird, übermittelt die französische Vertragspartei den Staaten die Zahlungsaufforderungen in einem Schreiben über die Verwaltungsbehörden, die ihr angegeben wurden.

    Das Schreiben enthält Folgendes:

    - die rechtlichen Grundlagen der Zahlungsaufforderung,

    - den Betrag des Betriebshaushaltes, so wie er vom Exekutivausschuss für das betreffende Jahr verabschiedet wurde.

    Dem Schreiben wird neben einer Übersicht über den auf Basis des Bruttoinlandsprodukts ermittelten Anteil der Staaten des Kooperationsübereinkommens und einer Übersicht über den auf der Grundlage des MwSt.-Eigenanteils am SIS berechneten Anteil jeder Vertragspartei am Haushalt für den Betrieb des C.SIS auch eine Übersicht über die Berechnung des Bruttoinlandsprodukt-Anteils und des MwSt.-Anteils am SIS für das Jahr, in dem die Ausgaben geleistet werden, beigefügt.

    Um die ordnungsgemäße Verbuchung der eingegangenen Beiträge zu gewährleisten, sollte jeder Staat seiner Überweisung eine Begleitnotiz mit dem genauen, nachstehend aufgeführten Wortlaut anfügen:

    OBJET: Versement de la quote-part 199... de l'Etat ... au budget de fonctionnement du système informatique Schengen

    MONTANT: ... Francs

    BENEFICIAIRE: Ministère de l'Intérieur, Direction des Transmissions et de l'Informatique.

    (BETREFF: Beitrag für 199... von ... (Staat) zum Betriebshaushalt des Schengener Informationssystems

    BETRAG: ...Francs

    ZAHLUNGSEMPFÄNGER: Ministerium des Innern, Abteilung Übermittlung und Datenverarbeitung.)

    Die Vertragsparteien und die Staaten des Kooperationsübereinkommens haben die Möglichkeit, einen Vorschuss zur vorzeitigen Deckung der voraussichtlichen Ausgaben mehrerer Haushaltsjahre zu überweisen.

    TITEL IV

    ENTLASTUNGSERTEILUNG

    Zu Beginn jeden Haushaltsjahres übermittelt die Französische Republik den Staaten ein auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Finanzregelung erstelltes Dokument, das für die Entlastungserteilung für das vorhergehende Haushaltsjahr durch den Exekutivausschuss nach vorheriger Stellungnahme der Zentralen Gruppe erforderlich ist.

    Das Dokument enthält folgende Angaben:

    1. Für den Einrichtungshaushalt

    - die im vorhergehenden Jahr von der Französischen Republik geleisteten Ausgaben und ggf. die von den anderen Vertragsparteien oder den Staaten des Kooperationsübereinkommens im Rahmen der Bestimmungen nach Titel II Teil 3 der vorliegenden Finanzregelung geleisteten Ausgaben,

    - den Betrag und die Aufgliederung der auf das Konto des Finanzierungsfonds (fonds de concours) überwiesenen Beiträge sowie die ggf. noch ausstehenden Beträge der jeweiligen Staaten.

    2. Für den Betriebshaushalt

    - eine Übersicht über die im vorhergehenden Jahr geleisteten Ausgaben. In der Übersicht wird das Defizit bzw. der Überhang im Verhältnis zum genehmigten Haushaltsplan nach Titel III Teil 1 der Finanzregelung berücksichtigt, damit den Staaten die entsprechenden Beträge berechnet bzw. rückerstattet werden können,

    - den Betrag und die Aufgliederung der auf das Konto des Finanzierungsfonds (fonds de concours) überwiesenen Beiträge sowie die ggf. noch ausstehenden Beträge der jeweiligen Staaten.

    Das Dokument wird von einem Finanzinspektor des Innenministeriums Frankreichs geprüft und bestätigt; der amtierende Vorsitz übermittelt es allen Vertragsparteien und den Staaten des Kooperationsübereinkommens.

    Die Annahme dieses Dokuments durch den Exekutivausschuss gilt als endgültige Entlastung der französischen Behörden für das betreffende Haushaltsjahr. Die Annahme erfolgt im 1. Quartal des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres.

    In der Anlage zu diesem Dokument wird eine Übersicht über die nach Titel I Teil 1 dieser Finanzregelung berechneten Anteile jedes Staates vorgelegt.

    Beschließt ein Staat, seine Beiträge ganz oder teilweise in Form eines Vorschusses zu entrichten, wird in dem Dokument der Saldobetrag angegeben, der nach Abzug der für das betreffende Haushaltsjahr zu entrichtenden Beträge verbleibt.

    Dieser Beschluss tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wenn sie notifiziert haben, dass die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren, die zur Verbindlichkeit dieses Beschlusses auf ihrem Hoheitsgebiet führen, abgeschlossen wurden.

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